Präsentation Dr. Gast

The Power of the Crowd
20.01.2016
RA Dr. Günther Gast
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Das neue Crowd-Funding-Gesetz
Rechtliche Rahmenbedingungen
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Rechtlicher Rahmen
Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG
BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015:
- Alternativfinanzierungsgesetz
- Änderung des Kapitalmarktgesetzes
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1. Welche alternativen Finanzierungen
kennt das AltFG
•
•
•
•
•
•
->
Aktien
Anleihen
Geschäftsanteile an Kapitalges. (AG, GmbH) und Genossenschaften
Genussrechte
stille Beteiligungen
Nachrangdarlehen
nicht das Instrument der Finanzierung, der „Vorgang“ der
Finanzierung ist somit „alternativ“
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2. Was ist somit die „alternative Neuigkeit“
des AltFG
• Reduzierung der Prospektpflicht und
• Ersatz der kostenintensiven Kapitalmarktprospekts
• durch andere Anlegerschutzvorschriften
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3. Voraussetzungen zur Anwendung
des AltFG
• Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen
iSd Empfehlung 2003/361/EG: < 250 MitarbeiterInnen
• kein freiwilliges Prospekt iSd § 7 Abs 8 KapitalmarktG
• alternatives Finanzinstrument (s S 4)
• kein unbedingter Rückzahlungsanspruch (außer Anleihe)
• keine Nachschussverpflichtung (außer Genossenschaft)
• Finanzierung < € 1,5 Mio / € 250.000,- (s S 7)
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Anwendungsbereich des AltFG
5.000.000
KMG
1.500.000
vereinfachtes Prospekt
Schema F KMG
AltFG
750.000
250.000
keine
Verpflichtungen
100.000
Aktien, Anleihen
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sonstige alternative Finanzierungen
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Genossenschaftsanteile
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4. Informationspflichten und Kontrolle
• Emittenten müssen ein Informationsblatt gemäß AltFInfoV erstellen
• mit eindeutigen, zutreffenden, redlichen Informationen
• verständlich und vollständig
• kohärent und ausgewogen (Vorteile und Risiken)
• Kontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
Notare, Wirtschaftskammer, Vermögensberater
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5. Maximaler Investitionsbetrag
• insgesamt max € 1,5 Mio (s S 7)
• pro Verbraucher max € 5.000,- / 12 Monaten
außer Anleger erklärt, dass er max das 2-fache seines
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über 12
Monate oder max 10% seines Finanzanlagevermögens investiert
• pro institutionellem Anleger oder juristische Person, die
kein Verbraucher ist, auch > € 5.000,20.01.2016
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6. Rücktrittsrecht
• Verbraucher können bis zu 2 Wochen ab
- Erhalt der Informationen
- Belehrung über das Rücktrittsrecht
vom Vertrag zurücktreten
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7. Veröffentlichung des Jahresabschlusses
• Jene Unterlagen, die auch im Firmenbuch einsehbar sind,
müssen veröffentlicht werden
• unverzüglich ab Veröffentlichung im Firmenbuch
• Firmenbuchauszug muss nur veröffentlicht werden, wenn
einer vorhanden ist
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8. Mitteilung an VKI
• Informationen und Jahresabschluss sind dem VKI zur
Kenntnis zu bringen
• per E-Mail an [email protected]
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9. Geldwäsche
• gewerblichen Bestimmungen zu Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung sind einzuhalten
• Identität der Anleger muss festgestellt werden, außer
Emissionen über Crowdinvesting-Plattformen
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Praktische Beispiele
• Crowdfunding oder Crowdinvesting iwS:
eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber werden
über Internet aufgerufen, eine bestimmte Aktion auch
mit kleinen Beträgen zu finanzieren.
• Organisatoren des Funding:
Crowding-Plattformen
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1. Crowdfunding
a) für eigene, gemeinnützige Zwecke
• Spendensammlungen durch den Crowdfunder bedürfen
keiner Gewerbeberechtigung
• keine Gewerbsmäßigkeit
• ideelle Gegenleistung schadet nicht
zB: SOS Kinderdorf sammelt im Internet
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1. Crowdfunding
b) für gemeinnützige Vereine und Körperschaften
• Spendensammlungen über Crowdfunding-Plattformen
sind gewerblich: freies Gewerbe einer Werbeagentur, PRAgentur, Sponsoringagentur
• ideelle Gegenleistung schadet nicht
zB: meinespende.at
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1. Crowdfunding
c) für kommerzielle Zwecke, aber ohne Rückzahlung
• Spendensammlungen für kommerzielle Zwecke über
Plattformen ohne finanziellen Rückfluss sind keine
Veranlagung iSd KMG
• Rückfluss in nicht-monetärer Zuwendung
• keine Investition, kein gemeinsames Risiko
zB: für die Entwicklung eines Produktes wird gespendet, ab
einer bestimmten Summe gibt es ein Produkt; zB Fluxo
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2. Crowdinvesting
Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke
wird über eine Plattform aufgebracht
monetärer Rückfluss wird vereinbart
idR reglementierte gewerbliche Vermögensberatung oder
Konzession für Wertpapierdienstleistungserbringung
-> Regelung des AltFG;
Crowdfunding wird nicht vom AltFG geregelt!
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•
•
•
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Vorschriften für CrowdinvestingPlattformen (CiP)
• Emittenten können mit Crowdinvesting-Plattformen
(CiP) zusammenarbeiten
• Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten über
eine Website (keine Beratung!)
• Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder
• Konzession für Wertpapierdienstleistungen, wenn
Finanzinstrument gemäß WAG
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1. Allgemeine Informationspflicht
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•
Informationspflicht auf der Internetplattform
allgemeine Angaben über den Betreiber
beteiligte Eigentümer mit mehr als 25%
aktueller Jahresabschluss
wesentliche Änderungen zum Jahresabschluss
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2. Allgemeine Informationspflicht
• Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten
• es muss aber keine inhaltlichen oder formellen
Auswahlkriterien geben
• Veröffentlichung der Entgelte von Anlegern und
Emittenten
• Hinweis auf Risikostreuung und Möglichkeit eines
Totalausfalls
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3. Emissionsspezifische Informationspflicht
• keine Emissionspflicht iSd KMG
• Meldung von erstmaligen Angeboten von Wertpapieren
oder Veranlagungen zum Emissionskalender der ÖKB
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4. Sonstige Pflichten
• Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung analog
den Vorschriften für Emittenten
• Kontroller der Informationen des Emittenten auf
Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit (nicht auf
Richtigkeit)
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Fazit zum AltFG
•
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•
•
punktuelle Rückdrängung des Anlegerschutzes
eingeschränkter Anwendungsbereich
vereinfachte öffentliche Finanzierung für start ups
jedes langfristig, crowdfinanzierte Unternehmen
bestätigt das AltFG
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Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
RA Dr. Günther Gast, LL.M.
CHG Czernich Rechtsanwälte
Bozner Platz 4
6020 Innsbruck
www.chg.at
[email protected]
+43 512 56 73 73
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