The Power of the Crowd 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 1 Das neue Crowd-Funding-Gesetz Rechtliche Rahmenbedingungen RA Dr. Günther Gast 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 2 Rechtlicher Rahmen Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG BGBl I Nr 114 vom 14.08.2015: - Alternativfinanzierungsgesetz - Änderung des Kapitalmarktgesetzes 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 3 1. Welche alternativen Finanzierungen kennt das AltFG • • • • • • -> Aktien Anleihen Geschäftsanteile an Kapitalges. (AG, GmbH) und Genossenschaften Genussrechte stille Beteiligungen Nachrangdarlehen nicht das Instrument der Finanzierung, der „Vorgang“ der Finanzierung ist somit „alternativ“ 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 4 2. Was ist somit die „alternative Neuigkeit“ des AltFG • Reduzierung der Prospektpflicht und • Ersatz der kostenintensiven Kapitalmarktprospekts • durch andere Anlegerschutzvorschriften 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 5 3. Voraussetzungen zur Anwendung des AltFG • Emittent ist ein mittleres oder kleineres Unternehmen iSd Empfehlung 2003/361/EG: < 250 MitarbeiterInnen • kein freiwilliges Prospekt iSd § 7 Abs 8 KapitalmarktG • alternatives Finanzinstrument (s S 4) • kein unbedingter Rückzahlungsanspruch (außer Anleihe) • keine Nachschussverpflichtung (außer Genossenschaft) • Finanzierung < € 1,5 Mio / € 250.000,- (s S 7) 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 6 Anwendungsbereich des AltFG 5.000.000 KMG 1.500.000 vereinfachtes Prospekt Schema F KMG AltFG 750.000 250.000 keine Verpflichtungen 100.000 Aktien, Anleihen 20.01.2016 sonstige alternative Finanzierungen RA Dr. Günther Gast Genossenschaftsanteile 7 4. Informationspflichten und Kontrolle • Emittenten müssen ein Informationsblatt gemäß AltFInfoV erstellen • mit eindeutigen, zutreffenden, redlichen Informationen • verständlich und vollständig • kohärent und ausgewogen (Vorteile und Risiken) • Kontrolle durch Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Wirtschaftskammer, Vermögensberater 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 8 5. Maximaler Investitionsbetrag • insgesamt max € 1,5 Mio (s S 7) • pro Verbraucher max € 5.000,- / 12 Monaten außer Anleger erklärt, dass er max das 2-fache seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über 12 Monate oder max 10% seines Finanzanlagevermögens investiert • pro institutionellem Anleger oder juristische Person, die kein Verbraucher ist, auch > € 5.000,20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 9 6. Rücktrittsrecht • Verbraucher können bis zu 2 Wochen ab - Erhalt der Informationen - Belehrung über das Rücktrittsrecht vom Vertrag zurücktreten 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 10 7. Veröffentlichung des Jahresabschlusses • Jene Unterlagen, die auch im Firmenbuch einsehbar sind, müssen veröffentlicht werden • unverzüglich ab Veröffentlichung im Firmenbuch • Firmenbuchauszug muss nur veröffentlicht werden, wenn einer vorhanden ist 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 11 8. Mitteilung an VKI • Informationen und Jahresabschluss sind dem VKI zur Kenntnis zu bringen • per E-Mail an [email protected] 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 12 9. Geldwäsche • gewerblichen Bestimmungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind einzuhalten • Identität der Anleger muss festgestellt werden, außer Emissionen über Crowdinvesting-Plattformen 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 13 Praktische Beispiele • Crowdfunding oder Crowdinvesting iwS: eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber werden über Internet aufgerufen, eine bestimmte Aktion auch mit kleinen Beträgen zu finanzieren. • Organisatoren des Funding: Crowding-Plattformen 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 14 1. Crowdfunding a) für eigene, gemeinnützige Zwecke • Spendensammlungen durch den Crowdfunder bedürfen keiner Gewerbeberechtigung • keine Gewerbsmäßigkeit • ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: SOS Kinderdorf sammelt im Internet 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 15 1. Crowdfunding b) für gemeinnützige Vereine und Körperschaften • Spendensammlungen über Crowdfunding-Plattformen sind gewerblich: freies Gewerbe einer Werbeagentur, PRAgentur, Sponsoringagentur • ideelle Gegenleistung schadet nicht zB: meinespende.at 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 16 1. Crowdfunding c) für kommerzielle Zwecke, aber ohne Rückzahlung • Spendensammlungen für kommerzielle Zwecke über Plattformen ohne finanziellen Rückfluss sind keine Veranlagung iSd KMG • Rückfluss in nicht-monetärer Zuwendung • keine Investition, kein gemeinsames Risiko zB: für die Entwicklung eines Produktes wird gespendet, ab einer bestimmten Summe gibt es ein Produkt; zB Fluxo 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 17 2. Crowdinvesting Kapital für Dritte für kommerzielle Zwecke wird über eine Plattform aufgebracht monetärer Rückfluss wird vereinbart idR reglementierte gewerbliche Vermögensberatung oder Konzession für Wertpapierdienstleistungserbringung -> Regelung des AltFG; Crowdfunding wird nicht vom AltFG geregelt! • • • • 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 18 Vorschriften für CrowdinvestingPlattformen (CiP) • Emittenten können mit Crowdinvesting-Plattformen (CiP) zusammenarbeiten • Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten über eine Website (keine Beratung!) • Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder • Konzession für Wertpapierdienstleistungen, wenn Finanzinstrument gemäß WAG 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 19 1. Allgemeine Informationspflicht • • • • • Informationspflicht auf der Internetplattform allgemeine Angaben über den Betreiber beteiligte Eigentümer mit mehr als 25% aktueller Jahresabschluss wesentliche Änderungen zum Jahresabschluss 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 20 2. Allgemeine Informationspflicht • Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten • es muss aber keine inhaltlichen oder formellen Auswahlkriterien geben • Veröffentlichung der Entgelte von Anlegern und Emittenten • Hinweis auf Risikostreuung und Möglichkeit eines Totalausfalls 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 21 3. Emissionsspezifische Informationspflicht • keine Emissionspflicht iSd KMG • Meldung von erstmaligen Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen zum Emissionskalender der ÖKB 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 22 4. Sonstige Pflichten • Geldwäscheprävention und Anlegeridentifizierung analog den Vorschriften für Emittenten • Kontroller der Informationen des Emittenten auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit (nicht auf Richtigkeit) 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 23 Fazit zum AltFG • • • • punktuelle Rückdrängung des Anlegerschutzes eingeschränkter Anwendungsbereich vereinfachte öffentliche Finanzierung für start ups jedes langfristig, crowdfinanzierte Unternehmen bestätigt das AltFG 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 24 Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung RA Dr. Günther Gast, LL.M. CHG Czernich Rechtsanwälte Bozner Platz 4 6020 Innsbruck www.chg.at [email protected] +43 512 56 73 73 20.01.2016 RA Dr. Günther Gast 25
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