Vielen Dank für Ihr Interesse! Als Anlage erhalten Sie Unterlagen zum Bebauungsplan 3.10 „Erweiterung Loogsiedlung“ im Ortsteil Collinghorst der Gemeinde Rhauderfehn. Der Übersicht können Sie Preise und Größen der einzelnen Bauplätze entnehmen. Die Grundstücke sind voll erschlossen. Das Wasserwerk erhebt einen Baukostenzuschuss (Stand Juni 2013: 0,60 € / m²). Die Grundstücke wurden alle in einem Lageplan abgebildet. Ein Auszug aus dem Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen gibt Ihnen weitere Informationen zur möglichen Bebauung. Es gibt keine örtlichen Bauvorschriften, wie z. B. die Farbe des Mauerwerks etc. Das Baugebiet liegt in einer Wallheckenlandschaft. Die Wallhecken unterliegen einem besonderen Schutz. Auf einer Breite von 5 m (Wallheckenschutzstreifen) sind Bodenauf- und abgrabungen, Boden- und Materialablagerungen sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art unzulässig. Bitte beachten Sie hierzu Nr. 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Weitere Informationen erhalten sie im Internet unter www.rhauderfehn.de oder sprechen Sie uns persönlich an: Frank Harms Andrea Hildebrandt Tel. 04952/903160 Fax 04952/90327160 E-Mail: f.harms @rhauderfehn.de Tel. 04952/903162 Fax: 04952/90327162 E-Mail: [email protected] Rathaus 2. Obergeschoss, Zimmer 214 1. Südwieke 2a 26817 Rhauderfehn Rathaus 2. Obergeschoss, Zimmer 214 1. Südwieke 2 a 26817 Rhauderfehn Collinghorst, Erweiterung Loogsiedlung 7 24 verkauft verkauft verkauft verkauft verkauft verkauft 806 m² verkauft verkauft 20 verkauft Erweiterung 2016 Bauplätze der Gemeinde Rhauderfehn 07. März 2016 Stand: 19.03.2015 Baugebiet Collinghorst Collinghorst Collinghorst Collinghorst Collinghorst Lage Hausnr. Hermann-Gils-Straße 1 Hermann-Gils-Straße 3 Hermann-Gils-Straße 7 Hermann-Gils-Straße 20 Hermann-Gils-Straße 24 Größe in m² 765 904 784 852 806 Preis / m² 49,00 € 49,00 € 49,00 € 49,00 € 49,00 € *) Grundstück mit höherer baulicher Ausnutzbarkeit: Mehr als 2 Wohneinheiten Preis 37.485,00 € 44.296,00 € 38.416,00 € 41.748,00 € 39.494,00 € Bemerkungen Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014 Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014 Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014 Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014 Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014 - - --_ ~-~_.- ~- -- -._. -~ - ---. .. ._~ - -- --- - I i I iI i I i I i i I iI 7 i t i 138 I i . I i I 3t I i I i I i I i I i ! 13> I /67 I JE! T I 169 otatz. r-_ _ _ _ _ _ _ _, B-Plan Nr. 3.10 "Erweiterun9 Loogsiedlung" JE? 3" I - "'LANL~I~H~N~Kt\LAKUN\.:i 1. Art der baulichen Nutzung I (9 I max.2Wo allgemeines Wohngebiet (yVA) Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden 2. Maß der baulichen Nutzung 0,3 I TH ~ 4,50 m FH:o::; 9,50 m zulässige Grundflächenzahl (GRZ), z. B. 0,3 Anzahl der zulässigen Voll geschosse Traufhöhe ::::; 4,50 m, Höhenbezugspunkte s. textl. Festsetzung Nr. 3 Firsthöhe ::::; 9,50 m, Höhenbezugspunkte s. textl. Festsetzung Nr. 3 3. Bauweise, Baugrenzen a ~ - - .- - .- abweichende Bauweise nur Einzelhäuser zulässig Baugrenze 4. Verkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie D Straßenverkehrsfl'che I I F + RI o o 1 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" 5. Grünflächen 11 fJ öffentliche Grünfläche 1 1 öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" private Grünfläche 6. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses D Wasserflächen hier: Entwässergräben (Gewässer 111. Ordnung) 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft D o o o o o Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 0 0 0 0 00000000 D Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts, hier: gem. § 33 NNatG geschützte Wall hecke 8. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Umgrenzung von Flächen für Nutzungseinschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. BlmSchG hier: Lärmschutzwall (Höhe 2,50 m gem. schalltechnischer Stellungnahme) Müllsammelplatz TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) Nr. 1 - 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 (6) Nr. 1 BauNVO). 2. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) sind nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). Sofern mehrere Gebäude aneinander gebaut werden, ist je Wohngebäude nur eine Wohneinheit zulässig. 3. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO gelten für bauliche Anlagen folgende Höhenbezugspunkte (§ 18 (1) BauNVO): Oberer Bezugspunkt: a) Traufe: Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut (Traufe); b) First: obere Firstkante Unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschließungsstraße (PIanstraße) 4. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA) sind auf den straßenseitigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und überdachte Einstellplätze (Carports) gem. § 12 (6) BauNVO sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 (1) BauNVO unzulässig. 5. In der festgesetzten abweichenden Bauweise (a) gem . § 22 (4) BauNVO sind innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA) Gebäude als Einzelhäuser bis zu einer Länge von max. 20,00 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten. Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auf die Gebäudelänge nicht anzurechnen. 6. Die gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen entlang der gem. § 33 NNatG geschützten Wallhecken sind auf einer Breite von 5,00 m als begleitender Krautsaum (Wallheckenschutzstreifen) nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan zu entwickeln. Innerhalb dieser Flächen sind Bodenauf- und -abgrabungen, Boden- und Materialablagerungen sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art unzulässig. Das Gleiche gilt für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Funktion als Gewässerräumstreifen. 7. Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB ist nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. 4.1 "Belange von Natur und Landschaft" als extensive Streuobstwiese zu entwickeln. Zu verwendende Pflanzensorten: 8. Obstbäume: Apfel: "Gestreifte Winterrenette", "Groninger Krone", Jacob Fischer", "Krügers Dickstiel" Birnen: "Gute Graue", "Madame Verta", "Neue Pointeau" Kirschen : "Dönnissens Gelbe Knorpelkirsche", "Morellenfeuer", "Oktavia" Qualitäten: Hochstamm, 12 - 14 cm Stammumfang Innerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB sind entsprechend dem Inhalt der schalltechnischen Beurteilung zum Bebauungsplan Nr. 3.10 Lärmschutzwälle mit einer Mindesthöhe von 2,50 m zu errichten. 9. Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB sind ausschließlich heimische, standortgerechte Sträucher und Laubgehölze nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan anzulegen. Zu verwendende Pflanzenarten: Stieleiche, Schwarzerle, Eberesche, Birke Bäume: Faulbaum, Heckenkirsche, Haselnuß, Holunder, Hundsrose, Schlehe, Schneeball, Sträucher: Weißdorn, Ohrweide Qualitäten: Bäume: Sträucher: Heister: 2x verpflanzt, Höhe 125 - 150 cm leichte Sträucher, 1x verpflanzt, Höhe 70 - 90 cm 10.Die auf den gem. § 33 NNatG geschützten Wall hecken befindlichen Gehölze sind gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB zu erhalten. Sie sind auf Dauer zu erhalten und gem. § 33 (2) NNatG zu pflegen. 11.Die Flurstücke 247/160 (Größe 7.505 m2 ), 11/1 (Größe 7.767 m2 ) und 156/3 (Größe 2,9 ha, anteilig 5.680 ti1 2 ) der Flur 1 in der Gemarkung Collinghorst sowie das Flurstück 72 der Flur 10 in der Gemarkung Holte sind rechtsverbindliche Bestandteile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 3.10. Auf den bezeichneten Flächen werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB zur abschließenden Kompensation der unvermeidbaren zulässigen Eingriffe in die Natur und Landschaft nach Maßgabe der Begründung (Kap. 4.1 "Belange von Natur und Landschaft") zum Bebauungsplan Nr. 3.10 realisiert.
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