Vielen Dank für Ihr Interesse!

Vielen Dank für Ihr Interesse!
Als Anlage erhalten Sie Unterlagen zum Bebauungsplan 3.10 „Erweiterung Loogsiedlung“ im
Ortsteil Collinghorst der Gemeinde Rhauderfehn.
Der Übersicht können Sie Preise und Größen der einzelnen Bauplätze entnehmen. Die
Grundstücke sind voll erschlossen. Das Wasserwerk erhebt einen Baukostenzuschuss (Stand
Juni 2013: 0,60 € / m²). Die Grundstücke wurden alle in einem Lageplan abgebildet. Ein
Auszug aus dem Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen gibt Ihnen weitere
Informationen zur möglichen Bebauung. Es gibt keine örtlichen Bauvorschriften, wie z. B. die
Farbe des Mauerwerks etc.
Das Baugebiet liegt in einer Wallheckenlandschaft. Die Wallhecken unterliegen einem
besonderen Schutz. Auf einer Breite von 5 m (Wallheckenschutzstreifen) sind Bodenauf- und
abgrabungen, Boden- und Materialablagerungen sowie Flächenversiegelungen jeglicher Art
unzulässig. Bitte beachten Sie hierzu Nr. 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan.
Weitere Informationen erhalten sie im Internet unter www.rhauderfehn.de oder sprechen Sie
uns persönlich an:
Frank Harms
Andrea Hildebrandt
Tel. 04952/903160
Fax 04952/90327160
E-Mail: f.harms @rhauderfehn.de
Tel. 04952/903162
Fax: 04952/90327162
E-Mail: [email protected]
Rathaus
2. Obergeschoss, Zimmer 214
1. Südwieke 2a
26817 Rhauderfehn
Rathaus
2. Obergeschoss, Zimmer 214
1. Südwieke 2 a
26817 Rhauderfehn
Collinghorst, Erweiterung Loogsiedlung
7
24
verkauft
verkauft
verkauft
verkauft
verkauft
verkauft
806 m²
verkauft
verkauft
20
verkauft
Erweiterung
2016
Bauplätze der Gemeinde Rhauderfehn
07. März 2016
Stand: 19.03.2015
Baugebiet
Collinghorst
Collinghorst
Collinghorst
Collinghorst
Collinghorst
Lage
Hausnr.
Hermann-Gils-Straße
1
Hermann-Gils-Straße
3
Hermann-Gils-Straße
7
Hermann-Gils-Straße
20
Hermann-Gils-Straße
24
Größe in
m²
765
904
784
852
806
Preis / m²
49,00 €
49,00 €
49,00 €
49,00 €
49,00 €
*) Grundstück mit höherer baulicher Ausnutzbarkeit: Mehr als 2 Wohneinheiten
Preis
37.485,00 €
44.296,00 €
38.416,00 €
41.748,00 €
39.494,00 €
Bemerkungen
Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014
Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014
Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014
Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014
Erweiterung Loogsiedlung Bauabschnitt 2014
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B-Plan Nr. 3.10
"Erweiterun9 Loogsiedlung"
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1. Art der baulichen Nutzung
I (9 I
max.2Wo
allgemeines Wohngebiet (yVA)
Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden
2. Maß der baulichen Nutzung
0,3
I
TH ~ 4,50 m
FH:o::; 9,50 m
zulässige Grundflächenzahl (GRZ), z. B. 0,3
Anzahl der zulässigen Voll geschosse
Traufhöhe ::::; 4,50 m, Höhenbezugspunkte s. textl. Festsetzung Nr. 3
Firsthöhe ::::; 9,50 m, Höhenbezugspunkte s. textl. Festsetzung Nr. 3
3. Bauweise, Baugrenzen
a
~
- - .- - .-
abweichende Bauweise
nur Einzelhäuser zulässig
Baugrenze
4. Verkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
D
Straßenverkehrsfl'che
I I F + RI
o
o
1
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg"
5. Grünflächen
11
fJ
öffentliche Grünfläche
1 1
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz"
private Grünfläche
6. Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz
und die Regelung des Wasserabflusses
D
Wasserflächen hier: Entwässergräben (Gewässer 111. Ordnung)
7. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
D
o
o
o
o
o
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
0
0
0
0
00000000
D
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts, hier: gem. § 33 NNatG geschützte Wall hecke
8. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Umgrenzung von Flächen für Nutzungseinschränkungen oder Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. BlmSchG
hier: Lärmschutzwall (Höhe 2,50 m gem. schalltechnischer Stellungnahme)
Müllsammelplatz
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 (3) Nr. 1 - 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
(§ 1 (6) Nr. 1 BauNVO).
2. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) sind nur Wohngebäude mit nicht mehr als
zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). Sofern mehrere Gebäude aneinander
gebaut werden, ist je Wohngebäude nur eine Wohneinheit zulässig.
3. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA) gem. § 4 BauNVO gelten für bauliche Anlagen
folgende Höhenbezugspunkte (§ 18 (1) BauNVO):
Oberer Bezugspunkt:
a) Traufe: Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Dachhaut (Traufe);
b) First:
obere Firstkante
Unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnmitte) der nächsten Erschließungsstraße (PIanstraße)
4. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA) sind auf den straßenseitigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen und überdachte Einstellplätze (Carports) gem. § 12 (6) BauNVO sowie Nebenanlagen in Form von Gebäuden gem. § 14 (1) BauNVO unzulässig.
5. In der festgesetzten abweichenden Bauweise (a) gem . § 22 (4) BauNVO sind innerhalb der allgemeinen
Wohngebiete (WA) Gebäude als Einzelhäuser bis zu einer Länge von max. 20,00 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist einzuhalten. Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
sind auf die Gebäudelänge nicht anzurechnen.
6. Die gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen entlang der gem.
§ 33 NNatG geschützten Wallhecken sind auf einer Breite von 5,00 m als begleitender Krautsaum
(Wallheckenschutzstreifen) nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan zu entwickeln. Innerhalb dieser Flächen sind Bodenauf- und -abgrabungen, Boden- und Materialablagerungen sowie
Flächenversiegelungen jeglicher Art unzulässig. Das Gleiche gilt für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen mit der Funktion als Gewässerräumstreifen.
7. Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB ist nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan (Kap.
4.1 "Belange von Natur und Landschaft" als extensive Streuobstwiese zu entwickeln.
Zu verwendende Pflanzensorten:
8.
Obstbäume:
Apfel: "Gestreifte Winterrenette", "Groninger Krone", Jacob Fischer", "Krügers Dickstiel"
Birnen: "Gute Graue", "Madame Verta", "Neue Pointeau"
Kirschen : "Dönnissens Gelbe Knorpelkirsche", "Morellenfeuer", "Oktavia"
Qualitäten:
Hochstamm, 12 - 14 cm Stammumfang
Innerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB sind entsprechend dem Inhalt der
schalltechnischen Beurteilung zum Bebauungsplan Nr. 3.10 Lärmschutzwälle mit einer Mindesthöhe
von 2,50 m zu errichten.
9. Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gem. § 9 (1) Nr. 25a BauGB sind ausschließlich heimische, standortgerechte Sträucher und Laubgehölze
nach Maßgabe der Begründung zum Bebauungsplan anzulegen.
Zu verwendende Pflanzenarten:
Stieleiche, Schwarzerle, Eberesche, Birke
Bäume:
Faulbaum, Heckenkirsche, Haselnuß, Holunder, Hundsrose, Schlehe, Schneeball,
Sträucher:
Weißdorn, Ohrweide
Qualitäten:
Bäume:
Sträucher:
Heister: 2x verpflanzt, Höhe 125 - 150 cm
leichte Sträucher, 1x verpflanzt, Höhe 70 - 90 cm
10.Die auf den gem. § 33 NNatG geschützten Wall hecken befindlichen Gehölze sind gem. § 9 (1) Nr. 25a
BauGB zu erhalten. Sie sind auf Dauer zu erhalten und gem. § 33 (2) NNatG zu pflegen.
11.Die Flurstücke 247/160 (Größe 7.505 m2 ), 11/1 (Größe 7.767 m2 ) und 156/3 (Größe 2,9 ha, anteilig
5.680 ti1 2 ) der Flur 1 in der Gemarkung Collinghorst sowie das Flurstück 72 der Flur 10 in der Gemarkung Holte sind rechtsverbindliche Bestandteile des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 3.10. Auf den bezeichneten Flächen werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB zur abschließenden Kompensation der unvermeidbaren zulässigen Eingriffe in die Natur und Landschaft nach Maßgabe der
Begründung (Kap. 4.1 "Belange von Natur und Landschaft") zum Bebauungsplan Nr. 3.10 realisiert.