Religionslehrer/innen wissen Bescheid

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Religionslehrer/innen wissen Bescheid
Rechtsfragen zu Religionsunterricht und
Schulgottesdienst in der Sekundarstufe I
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Herausgeber
Bischöfliches Generalvikariat
Hauptabteilung Schule und Erziehung
Abteilung Religionspädagogik
Kardinal-von-Galen-Ring 55
48149 Münster
Telefon: 0251 495-417
E-Mail: [email protected]
www.bistum-muenster.de/religionspaedagogik
Redaktion
Abteilung 310
Redaktionsschluss
31. März 2015
Foto
© Corgarashu-Fotolia.com
Hinweis
Die Falllösungen in dieser Broschüre erheben keinen Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit.
Alle im Anhang wiedergegebenen Texte sind
an die neue Rechtschreibung angepasst.
Das verwendete Papier ist aus 100 %
Altpapier hergestellt und erfüllt dazu
sämtliche Anforderungen des Umweltlabels „Blauer Engel“ nach RAL-UZ 14
mit der Zertifikat-Nummer 23490.
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„Religionslehrer/innen wissen Bescheid!“ – Eine Aussage, die auf viele Bereiche des pädagogischen Handelns in der Schule sicher zutrifft. Gilt das
aber auch für die rechtliche Seite des Religionsunterrichts? Zahlreiche Anfragen, die uns in den letzten Monaten erreicht haben, lassen hier eher
Zweifel aufkommen: Können Schulleitungen abgemeldete Schülerinnen und
Schüler zur Beaufsichtigung weiter im Religionsunterricht belassen? Darf
der Religionsunterricht per Anordnung „ökumenisch“, das heißt einfach im
Klassenverband stattfinden? Kann die Schulkonferenz darüber befinden, ob
Schulgottesdienste noch angeboten werden? Das sind nur einige der Fragen,
die offensichtlich zu Unsicherheiten und Verärgerungen bei katholischen
Religionslehrer/innen und im Kollegium führen.
Mit der vorliegenden Zusammenstellung von 14 Fällen aus dem Schulalltag
möchten wir die rechtlichen Fragen zum katholischen Religionsunterricht in
den Schulformen der Sekundarstufe I aufgreifen und neben der Darstellung
der Rechtslage Lösungsvorschläge unterbreiten, die in der Schulpraxis erprobt sind.
Darüber hinaus stehen wir Ihnen zur weiteren Beratung und Hilfe in Einzelfällen gerne zur Verfügung.
Sabine Kahler
Referentin für
Religionspädagogik an Haupt- und Sekundarschulen
Hans-Günter Hermanski
Dr. Tobias Voßhenrich
Referent für
Religionspädagogik an Gesamt- und Realschulen
Referent für
Religionspädagogik an
Gymnasien
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Inhaltsverzeichnis
Kurzbeschreibung Fallbeispiele
1. Die Klasse 8a der Hauptschule in M. besteht aus 20 Schülerinnen und Schülern. Zwölf sind katholisch, sieben evangelisch, ein Schüler ist konfessionslos.
Der Religionsunterricht wird für alle Schülerinnen und Schüler im Klassenverband erteilt. Der katholische Religionslehrer Herr Müller unterrichtet, wie der
Schulleiter sagt, „ökumenische Religion“.
Herr Müller fragt sich, ob das alles so richtig sein kann.
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2. Die Klasse 7c der Realschule in W. besteht aus 28 Schülerinnen und Schülern.
13 sind katholisch, von diesen haben sich drei abgemeldet, zehn evangelisch,
vier muslimischen Bekenntnisses, eine Schülerin ist konfessionslos. Während
die zehn evangelischen Schülerinnen und Schüler am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen, wird der katholische Religionsunterricht für die zehn
katholischen Schülerinnen und Schüler erteilt. In diesem Unterricht werden
die Schülerinnen und Schüler, die sich vom RU abgemeldet haben, die konfessionslose Schülerin und die muslimischen Schülerinnen und Schüler, beaufsichtigt.
Wenn sie wollen, können sie auch mitmachen und sogar eine Note bekommen.
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3. Im 6. Schuljahr der Sekundarschule in T. gibt es evangelischen und katholischen
Religionsunterricht. Die insgesamt 22 Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder muslimischen Glaubens, werden in einer Fördergruppe zusammengefasst. Hier gibt es Unterricht in Deutsch oder Mathe. Auch werden,
wenn die Lehrerin Interesse hat, manchmal ethische Fragen angesprochen.
Die Schulleiterin sagt: „Das ist so die beste Lösung. Die Kinder lungern nicht
rum und der Förderunterricht schadet niemandem.“
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4. Patrizia K. nimmt am katholischen Religionsunterricht der Klasse 10a am Gymnasium in C. teil. 14 Tage vor der Versetzungskonferenz meldet Patrizia sich
vom Religionsunterricht ab. Ihre Lehrerin, Frau B., hat ihr mitgeteilt, dass ihre
Zeugnisnote in jedem Fall ein „Mangelhaft“ sein wird. Da Patrizia auch im
Fach Deutsch eine 5 bekommt, will sie durch die Abmeldung ihre Versetzung
sichern. Frau B. ist der festen Überzeugung, dass die Note versetzungsrelevant
ist. Um sich abzusichern, fragt sie die Schulleiterin.
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5. Peter H., Schüler der Klasse 9c der Gesamtschule in V., hat nur geringes Interesse am katholischen Religionsunterricht. Deshalb meldet er sich ab. Als
er nach einiger Zeit feststellt, dass er dadurch keine Vorteile hat, da er beaufsichtigt wird und ihm eher langweilig ist, will er sich wieder anmelden. Sein
Religionslehrer, Herr W., hat kein Interesse daran, dass Peter wieder am Religionsunterricht teilnimmt und sagt: „So geht das nicht. Eine Entscheidung, die
man einmal getroffen hat, gilt auch in Zukunft.“
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6. Schulleiter Klaus P. ist es leid, sich dauernd mit den organisatorischen Schwierigkeiten herumzuschlagen, die sich aus der Verpflichtung zum konfessionellen Religionsunterricht ergeben. Um eine Beaufsichtigung der Schülerinnen
und Schüler zu vermeiden, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht
teilnehmen, wird der Religionsunterricht nur noch in Randstunden erteilt. Die
Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht haben, schickt er
nach Hause. Das spart Lehrerstunden.
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7. Die Schulleitung der Sekundarschule in M. teilt den Religionslehrern/innen
mit, dass aus stundenplantechnischen Gründen für den Schulgottesdienst
keine Stunde mehr „frei gesperrt“ werden kann, weil ansonsten der Anteil des
Nachmittagsunterrichts zu groß würde. Falls Schulgottesdienste durchgeführt
werden sollten, müssten diese entweder vor dem Unterrichtsbeginn, nach
dem Ende des regulären Schultages oder in einer Religionsstunde stattfinden.
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8. In der Lehrerkonferenz an einem Gymnasium in R. ging es in einem Tagesordnungspunkt um den Schulgottesdienst: Es hatte verschiedentlich Störungen gegeben, die den Priester verärgert hatten. Kollegen hatten sich darüber
beschwert, auf dem Weg zur Kirche Aufsicht führen zu müssen. Einige Kolleginnen meinten, man solle den Schulgottesdienst gleich ganz abschaffen.
Schließlich stellte ein Kollege den Antrag, das Thema „Schulgottesdienst“ in
der Schulpflegschaft zu diskutieren und dann in der Schulkonferenz entscheiden zu lassen, ob im kommenden Schuljahr noch Schulgottesdienste angeboten werden sollten.
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9. Eine Kollegin hat für den Mathematikkurs der Jahrgangsstufe 9 eine zweistündige Klassenarbeit am Mittwoch in der 1. und 2. Stunde eingetragen. An diesem Mittwoch ist laut Gottesdienstplan für die 9a die Eucharistiefeier in der
St. Gertrudis-Kirche eingeplant.
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10. Die Kollegin M. hat in der letzten Woche vor Ende des Schuljahres in der auslaufenden Gemeinschaftshauptschule in W. ihren Abschied gefeiert. Alle gönnen ihr den wohlverdienten Ruhestand. Ungünstig ist nur, dass sie neben Kollege A. die einzige Lehrkraft mit Lehrbefähigung und missio canonica für den
katholischen Religionsunterricht war. Zwar unterrichten auch noch zwei andere Kollegen das Fach ohne Lehrbefähigung, aber nur in ihren eigenen Klassen,
und Kollege A. ist der einzige Informatiklehrer an der Schule. Mehr als seine
zwei Stunden Religion kann er nicht übernehmen; vier Stunden bleiben offen.
Die Schulleiterin spricht die Kollegin B. an: „Sie sind doch katholisch und haben auch schon Kinder auf die Erstkommunion vorbereitet, dann können sie
auch Religionsunterricht erteilen. Im nächsten Schuljahr übernehmen sie bitte
die 9b und die 10a; das schaffen Sie schon!“
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11. Die Gesamtschule in K. erfährt großen Zuspruch. Die Fächer der Stundentafel
können fast alle wie vorgesehen unterrichtet werden. Nur die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre bereiten der Schulleitung Sorge: zu wenige Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die 3-4 zügige Schule. Der Schulleiter
hat deshalb entschieden, dass der Religionsunterricht im Klassenverband erteilt wird. Damit es gerecht zugeht werden die Klassen 5 und 6 vom evangelischen Religionslehrer unterrichtet, die Klassen 7 und 8 vom katholischen, Klasse 9 wieder evangelisch und Klasse 10 katholisch unterrichtet. Die betroffenen
Kollegen sind nicht begeistert, und auch einige Eltern beschweren sich.
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12. Für das Projekt „Faustlos“ (externer Anbieter – zwei Stunden pro Woche für die
Jahrgangsstufe 5, Dauer: ein Halbjahr) sollen anteilig die Fächer Musik und
Religion gekürzt werden. Der katholische Religionsunterricht fällt für ein Quartal aus mit der Begründung, die ethischen Themen aus dem Religionsunterricht würden im Projekt „Faustlos“ bearbeitet.
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13. Ein Aktionsbündnis, das sich zum Ziel gemacht hat, den konfessionellen Religionsunterricht in öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu streichen,
hat Schulleitungen an Gymnasien in M. angeschrieben und zu Folgendem
aufgefordert: Eltern und Schülerinnen und Schüler sollen darüber informiert
werden, dass es ein Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht gibt, dass
die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht freiwillig ist und die Teilnahme an Gottesdiensten gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität
des Staates und die Religionsfreiheit verstößt.
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14. In der Katholischen Hauptschule in R. nehmen nach Absprache mit den Eltern
elf muslimische Kinder am katholischen Religionsunterricht teil. Die Lehrerin
fragt sich, ob diese Kinder Noten bekommen.
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Anhang
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszüge)
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge)
Religionsunterricht an Schulen, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom
20. 6. 2003
Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter
an öffentlichen Schulen (ADO), RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom
18. 6. 2012 (Auszug)
Befreiung vom Unterricht, RdErl. d. Kultusministeriums vom 26. 3. 1980 (Auszüge)
Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht – RdErl. d. Ministeriums für Schule
und Weiterbildung vom 18. 7. 2005
Schulgottesdienst, RdErl. d. Kultusministeriums vom 13. 4. 1965
Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten (Verfügung des Regierungspräsidenten
des Regierungsbezirks Düsseldorf vom 20. Juli 1992)
Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten (Verfügung des Regierungspräsidenten
des Regierungsbezirks Münster vom 18. Mai 1992)
Durchführung von Schulgottesdiensten (Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
14. April 1993)
Religiöse Freizeiten, RdErl. d. Kultusministeriums vom 22. 12. 1983
Befreiung vom Religionsunterricht, Beaufsichtigung von nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülern, RdErl. vom 6. 11. 1991
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1. Fall
Die Klasse 8a der Hauptschule in M. besteht aus 20 Schülerinnen und
Schülern. Zwölf sind katholisch, sieben evangelisch, ein Schüler ist konfessionslos. Der Religionsunterricht wird für alle Schülerinnen und Schüler im
Klassenverband erteilt. Der katholische Religionslehrer Herr Müller unterrichtet, wie der Schulleiter sagt, „ökumenische Religion“.
Herr Müller fragt sich, ob das alles so richtig sein kann.
Rechtliche Lage
„Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht
derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören.“
(Bezug: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 5.1)
Folglich gibt es keinen „ökumenischen Religionsunterricht“.
„Katholische und evangelische Religionslehre sind als ordentliche Lehrfächer im Falle von notwendigen Unterrichtskürzungen gegenüber anderen
Fächer nicht zu benachteiligen; das heißt, dass Lehrpersonen mit katholischer bzw. evangelischer Religionslehre in diesem Fach in gleichem Maße
einzusetzen sind wie in ihrem weiteren Fach bzw. in ihren weiteren Fächern.
Wenn aus nachweisbar zwingenden schulischen Gründen der erforderliche
konfessionelle Religionsunterricht in einem der beiden Fächer zeitweise
nicht erteilt werden kann, kann Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit
gegeben werden, am Unterricht der anderen Konfession teilzunehmen. Hierzu muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie der aufnehmenden Lehrperson
vorliegen und den Beteiligten klar sein, dass es sich hierbei um Religionsunterricht der anderen Konfession handelt.
Die Möglichkeit einer solchen Öffnung des konfessionellen Religionsunterrichts darf nicht für organisatorische Maßnahmen wie die Bildung konfessionsübergreifender Gruppen missbraucht werden. Denn grundsätzlich gilt:
Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Religionsunterricht
in ihrer bzw. seiner Konfession.“
(Bezüge: Einsatz von Lehrkräften in katholischer und evanglischer Religionslehre, Bezirksregierung Köln vom 15.11.1999, veröffentlicht: Amtliches
Schulblatt 1/2000 Nr. 13, Seite 21, zitiert aus: Staatliche und kirchliche
Grundlagen des katholischen Religionsunterrichts in NRW, hrsg. vom Insti-
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tut für Lehrerfortbildung und den fünf Bistümern in NRW Kap 6.5, Seite 54 f.
Im Folgenden angegeben als „Grundlagen“.)
Grundsätzlich hat der Schulleiter die Eltern darauf hinzuweisen, dass die
evangelischen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht haben: „In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler
eines Bekenntnisses vorhanden sind. Für die Bekenntnisschulen gelten die
besonderen Regelungen des Schulordnungsgesetzes.“
(Bezug: BASS 12 – 05, Nr. 1 Abs. 1.3)
Teilnehmen am katholischen Religionsunterricht können die evangelischen
Schülerinnen und Schüler also nur, wenn die Eltern ihr schriftliches Einverständnis geben und die katholische Religionslehrerin bereit ist, die evangelischen Schülerinnen und Schüler zu unterrichten.
Dies gilt sinngemäß auch für konfessionslose Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler anderer Religionen.
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2. Fall
Die Klasse 7c der Realschule in W. besteht aus 28 Schülerinnen und Schülern. 13 sind katholisch, von diesen haben sich drei abgemeldet, zehn evangelisch, vier muslimischen Bekenntnisses, eine Schülerin ist konfessionslos.
Während die zehn evangelischen Schülerinnen und Schüler am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen, wird der katholische Religionsunterricht für die zehn katholischen Schülerinnen und Schüler erteilt. In diesem
Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler, die sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben, die konfessionslose Schülerin und die muslimischen Schülerinnen und Schüler, beaufsichtigt.
Wenn sie wollen, können sie auch mitmachen und sogar eine Note bekommen.
Rechtliche Lage
Die Tatsache, dass „die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Aufsicht in den Lerngruppen des Religionsunterrichts belassen
werden (…) widerspricht dem Sinn der Regelung und ist für alle Beteiligten
mit Beeinträchtigungen verbunden.“
(Bezug: Runderlass v. 6.11.1991, AZ.: II C 1.36-86/0 Nr. 3272/91 – zitiert
nach Grundlagen, siehe 6.3, Seite 51)
Folglich ist eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler in anderer
Weise sicherzustellen.
Voraussetzung für die Benotung im Fach Katholische Religionslehre ist die
ordentliche Teilnahme am Unterricht. Also bekommen Schülerinnen und
Schüler, die sich abgemeldet haben, keine Note.
Konfessionslose Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler
anderer Religionen können nur benotet werden, wenn sie (im Falle der Religionsmündigkeit) oder ihre Eltern sie zur Teilnahme am Religionsunterricht
schriftlich angemeldet haben und der Lehrer sein Einverständnis erklärt hat.
(vgl. Grundlagen 5.2, Seite 35)
Lösungsvorschlag
Es sollte eine Lösung gefunden werden, damit die Schülerinnen und Schüler,
die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nicht gegen den Willen der Lehrerin oder des Lehrers im Religionsunterricht beaufsichtigt werden müssen.
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3. Fall
Im 6. Schuljahr der Sekundarschule in E. gibt es evangelischen und katholischen Religionsunterricht. Die insgesamt 22 Schülerinnen und Schüler, die
konfessionslos sind oder muslimischen Glaubens, werden in einer Fördergruppe zusammengefasst. Hier gibt es Unterricht in Deutsch oder Mathe.
Auch werden, wenn die Lehrerin Interesse hat, manchmal ethische Fragen
angesprochen. Die Schulleiterin sagt: „Das ist so die beste Lösung. Die Kinder lungern nicht rum und der Förderunterricht schadet niemandem.“
Rechtliche Lage
Der Religionsunterricht wird ordnungsgemäß nach Konfessionen getrennt
erteilt.
„Die Schule hat gegenüber Schülerinnen und Schülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eine Aufsichtspflicht, die sich auch auf Freistunden erstreckt.“ (Bezug: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 6.3)
„Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.“ (ebd. Abs. 8.1)
Willkürlich eingesetzter „Ersatzunterricht“ ist nicht zulässig. Förderunterricht, zum Beispiel in deutscher Sprache, ist parallel zum Religionsunterricht nur dann möglich, wenn keine Schülerin/kein Schüler, die/der am Religionsunterricht teilnimmt, der Fördergruppe zugeordnet werden müsste.
Es darf kein Anreiz gegeben werden sich vom Religionsunterricht abzumelden.
In Eckstunden müssen die Schülerinnen und Schüler nicht beaufsichtigt
werden, da für sie unterrichtsfrei ist. Den Erziehungsberechtigten muss allerdings mitgeteilt werden, dass der Unterricht früher schließt oder später
beginnt.
Lösungsvorschlag
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sollte darauf aufmerksam gemacht
werden, dass durch parallel zum Religionsunterricht angesetzten Förderunterricht die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, nicht benachteiligt werden dürfen.
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Auch sind Schulleiterinnen und Schulleiter nicht ermächtigt, Unterrichtsfächer mit eigener Namensgebung (zum Beispiel „Ethik“) zu kreieren und
dann nach eigenem Gutdünken oder nach Meinung der Lehrkraft mit Inhalten zu füllen.
Erlaubt ist allenfalls eine ergänzende Hausaufgabenbetreuung.
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4. Fall
Patrizia K. nimmt am katholischen Religionsunterricht der Klasse 10a am
Gymnasium in C. teil. 14 Tage vor der Versetzungskonferenz meldet Patrizia
sich vom Religionsunterricht ab. Ihre Lehrerin, Frau B., hat ihr mitgeteilt,
dass ihre Zeugnisnote in jedem Fall ein „Mangelhaft“ sein wird. Da Patrizia
auch im Fach Deutsch eine 5 bekommt, will sie durch die Abmeldung ihre
Versetzung sichern. Frau B. ist der festen Überzeugung, dass die Note versetzungsrelevant ist. Um sich abzusichern, fragt sie die Schulleiterin.
Rechtliche Lage
Grundsätzlich ist die Note in Katholische Religionslehre versetzungsrelevant. Mit einem „Mangelhaft“ in Deutsch und Katholische Religionslehre
hat Patrizia das Ziel der Klasse nicht erreicht. Die Note in Katholische Religionslehre kann auch durchaus gegeben werden, da der Beurteilungszeitraum
ausreichend lang ist. Sie erscheint auf dem Zeugnis mit dem Vermerk, bis zu
welchem Zeitpunkt Patrizia teilgenommen hat.
Bei der Entscheidung zur Versetzung wird die Note in Katholische Religionslehre jedoch nicht berücksichtigt. Die Note erscheint auf dem Zeugnis; sie
ist nicht versetzungsrelevant. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, wann sich die
Schülerin vom Religionsunterricht abgemeldet hat. Diese Regelung gilt auch
für das Abschlusszeugnis.
(Bezug: Wingen Kommentar, Seite 20 f., zum SchulG § 31)
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5. Fall
Peter H., Schüler der Klasse 9c der Gesamtschule in V., hat nur geringes
Interesse am katholischen Religionsunterricht. Deshalb meldet er sich ab.
Als er nach einiger Zeit feststellt, dass er dadurch keine Vorteile hat, da er
beaufsichtigt wird und ihm eher langweilig ist, will er sich wieder anmelden.
Sein Religionslehrer, Herr W., möchte nicht, dass Peter wieder am Religionsunterricht teilnimmt und sagt: „So geht das nicht. Eine Entscheidung, die
man einmal getroffen hat, gilt auch in Zukunft.“
Rechtliche Beurteilung
Zur Abmeldung:
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler „(…) verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen,
soweit sie nicht gemäß § 31 Abs. 6 SchulG befreit sind.
Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der
Religionsmündigkeit (ab 14 Jahren) von der Schülerin oder dem Schüler
selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab,
so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine
gebunden werden. (…)“ (Bezug: BASS 12 – 05, Nr. 1 Abs. 6.1 – 6.2)
Zur Wiederanmeldung:
„(…) Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen,
wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen
die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.“
(Bezug: BASS 12 – 05, Nr. 1 Abs. 6.2)
Lösungsvorschlag
Herr W. sollte die gesetzlichen Grundlagen zur Kenntnis nehmen und sich
daran orientieren, auch wenn ihm die Konsequenzen nicht gefallen.
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6. Fall
Schulleiter Klaus P. ist es leid, sich dauernd mit den organisatorischen
Schwierigkeiten herumzuschlagen, die sich aus der Verpflichtung zum
konfessionellen Religionsunterricht ergeben. Um eine Beaufsichtigung der
Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, die nicht am konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird der Religionsunterricht nur noch in Randstunden erteilt. Die Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht haben, schickt er nach Hause. Das spare Lehrerstunden.
Rechtliche Lage
Grundsätzlich können Unterrichtsstunden im Fach Katholische Religionslehre auch in Eckstunden liegen. Aber hier gibt es deutliche Grenzen. „Solange
das Fach Praktische Philosophie noch nicht eingeführt ist, kommt der Platzierung des Religionsunterrichts im Stundenplan (Vermeidung von Eckstunden) besondere Bedeutung zu. Die Aufsichtsverpflichtung für abgemeldete
Schüler darf nicht den Religionslehrer/innen zugeschoben werden.“
Daraus ist zu schließen, dass die Platzierung der Religionsstunden nicht
dazu führen darf, dass Schülerinnen und Schüler sich abmelden, um eher
die Schule verlassen zu können.
Nach Rundverfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 20. Dezember 1980 darf der Religionsunterricht aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Unterrichtsfächer heraus nicht hauptsächlich in den Randstunden
liegen.
(Bezüge: RdVerfügung des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten
in Düsseldorf vom 20. Dezember 1980, Fundstelle: Staatliche und Kirchliche Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheidungen, Kirchliche Denkschriften und Stellungnahmen, 7. Auflage, Stand: 01.02.2013, hrsg. von Werner
Prüßner, Doris Rösgen, Tobias Treseler, Seite 156 (http://www.lippische-landeskirche.de/daten/informationen_zum_religionsunterricht_in_nrw.pdf,
Stand: 07.04.2015).
Lösungsvorschlag
Religionslehrer/innen sollten gegenüber der Schulleitung deutlich machen,
dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind und freundlich aber
bestimmt um Änderung bitten.
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7. Fall
Die Schulleitung der Sekundarschule in M. teilt den Religionslehrern/innen
mit, dass aus stundenplantechnischen Gründen für den Schulgottesdienst
keine Stunde mehr „frei gesperrt“ werden kann, weil ansonsten der Anteil
des Nachmittagsunterrichts zu groß würde. Falls Schulgottesdienste durchgeführt werden sollten, müssten diese entweder vor dem Unterrichtsbeginn,
nach dem Ende des regulären Schultages oder in einer Religionsstunde
stattfinden.
Rechtliche Lage
1. „Schulgottesdienste (…) sind Schulveranstaltungen.
2. In allgemeinbildenden Schulen (…), in deren Stundentafeln Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen ist, wird Gelegenheit zum
Schulgottesdienst gegeben. Dieser Schulgottesdienst erscheint in der
Regel als erste Stunde im Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer
der in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einwöchentlich stattfinden.
Ein weiterer Schulgottesdienst kann einmal wöchentlich an einem Werktag außerhalb der Unterrichtszeit gehalten werden.
Ferner können Schulgottesdienste auch aus besonderen Anlässen stattfinden. (…)
3. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern in einer Schule gesondert zu halten. In diesem
Fall erhöht sich für eine Schule die Zahl der Schulgottesdienste nach
Nr. 2 (…) entsprechend der Zahl der Schülergruppen, für die getrennt
Schulgottesdienst stattfindet.
4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legen die Zeiten für die Schul­
gottesdienste nach Fühlungnahme mit den Religionslehrer/innen und
im Einvernehmen mit den für den Gottesdienstraum zuständigen kirchlichen Stellen fest.
5. Der Schulgottesdienst wird auf die durch die Stundentafeln vorgeschriebene Zahl der Unterrichtsstunden in Religionslehre nicht angerechnet. (…)“
(Bezüge: BASS 14 – 16 Nr. 1 Abs. 1 – 6 und RdErl. vom 13. April 1965/Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. Juli 1992, Bezirksregierung Münster vom
18. Mai 1992 und Bezirksregierung Köln vom 14. April 1993; Grundlagen,
6.7 Seite 56 – 61)
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Lösungsvorschlag
In diesem Fall gibt es eine erhebliche Differenz zwischen der „Rechtslage“
(im Sinne der „reinen Lehre“) und der Praxis in den Schulen. Konstruktive
Gespräche zwischen allen Beteiligten sind hier von besonderer Wichtigkeit.
Religionslehrer/innen sollten der Schulleitung mitteilen, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind. Die bestehende Rechtslage muss
Grundlage der Lösungssuche sein.
Eine praktizierte, bewährte – und von den staatlichen wie kirchlichen Oberbehörden tolerierte – Variante ist:
1. An einem Vormittag wird in der 1. Stunde des Schultages (zum Beispiel Mittwoch 1. Stunde) wöchentlich im Wechsel einer Klasse, einer
Jahrgangsstufe oder einer Doppeljahrgangsstufe ein Schulgottesdienst
angeboten.
2. Findet kein Schulgottesdienst für die Klasse/den Jahrgang/die Jahrgangsstufe statt, erfolgt Fachunterricht.
3. Parallel zum Schulgottesdienst darf kein Unterricht stattfinden.
4. Die Aufsichtspflicht für den Weg zum Gottesdienstraum und während
des Gottesdienstes obliegt der Schule. (Bezug: Verw.vorschr. zu § 57
Abs. 1 SchulG)
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8. Fall
In der Lehrerkonferenz am Gymnasium in R. ging es in einem Tagesordnungspunkt um den Schulgottesdienst: Es hatte verschiedentlich Störungen
gegeben, die den Priester verärgert hatten. Kollegen hatten sich darüber beschwert, auf dem Weg zur Kirche Aufsicht führen zu müssen. Einige Kolleginnen meinten, man solle den Schulgottesdienst gleich ganz abschaffen.
Schließlich stellte ein Kollege den Antrag, das Thema „Schulgottesdienst“
in der Schulpflegschaft zu diskutieren und dann in der Schulkonferenz entscheiden zu lassen, ob im kommenden Schuljahr noch Schulgottesdienste
angeboten werden sollten.
Rechtliche Lage
1. Schulgottesdienste sind Schulveranstaltungen.
2. Die Schulleitung legt die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Fühlungnahme mit den Religionslehrern/innen und im Einvernehmen mit
den für den Gottesdienstraum zuständigen kirchlichen Stellen fest.
Somit steht der Schulgottesdienst als solcher nicht zur Disposition in den
Mitwirkungsgremien. In diesen kann über die Gestaltung, zusätzliche Gottesdienste und Kooperationsformen mit Kirchengemeinden beraten und
entschieden werden.
(Bezug: siehe 7. Fall, Seite 16)
Lösungsvorschlag
In der Lehrerkonferenz sollten die Religionslehrer/innen bereits darauf hinweisen, dass die Mitwirkungsgremien keine Entscheidungskompetenz bezüglich des Schulgottesdienstes im Sinne des Antrages haben.
Die Religionslehrer/innen sollten feststellen, dass der Tagesordnungspunkt
als solcher nicht rechtmäßig ist. Der Schulleiter müsste zu Beginn der Konferenz klarstellen, dass über die Sache beraten, aber nicht abgestimmt werden
kann.
In einer Fachkonferenz zu diesem Thema mit allen Beteiligten kann es um
Fragen der Gottesdienstgestaltung, der Vorbereitung in den Klassen und um
Fragen des Verhaltens in Gottesdiensträumen gehen. Wichtig sind Vereinbarungen, die niemanden überfordern, deren Einhaltung aber überprüfbar
sind. Solche Gespräche sollten wenigstens einmal pro Schuljahr stattfinden.
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9. Fall
Eine Kollegin hat für den Mathematikkurs der Jahrgangsstufe 9 eine zweistündige Klassenarbeit am Mittwoch in der 1. und 2. Stunde eingetragen. An
diesem Mittwoch ist laut Gottesdienstplan für die 9a die Eucharistiefeier in
der St. Gertrudis-Kirche eingeplant.
Rechtliche Lage
Allen Schülerinnen und Schülern muss Gelegenheit zur Teilnahme am
Gottesdienst gegeben werden. Der Gottesdienst ist eine Schulveranstaltung.
(Bezug: siehe Fall 7, Seite 16).
Lösungsvorschlag
Dieses Problem ist nur durch rechtzeitige vorherige Absprache zu lösen.
Der Gottesdienstplan muss für alle Kolleginnen und Kollegen gut sichtbar
im Lehrerzimmer aushängen. Gleiches gilt für den Plan der beabsichtigten
Klassenarbeiten.
Im Sinne der Schülerinnen und Schüler muss überlegt werden, ob ein kurzfristiger Tausch der Gottesdienste mit einer anderen Klasse oder eine Verschiebung der Klassenarbeit möglich ist.
Wenn keine Einigung der Kolleginnen und Kollegen zu erzielen ist, muss
die Schulleitung entscheiden – auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
welche „Veranstaltung“ zeitlich früher bekannt gemacht worden ist.
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10. Fall
Die Kollegin M. hat in der letzten Woche vor Ende des Schuljahres in der
auslaufenden Gemeinschaftshauptschule in W. ihren Abschied gefeiert. Alle
gönnen ihr den wohlverdienten Ruhestand. Ungünstig ist nur, dass sie neben
Kollege A. die einzige Lehrkraft mit Lehrbefähigung und missio canonica für
den katholischen Religionsunterricht war. Zwar unterrichten auch noch zwei
andere Kollegen das Fach ohne Lehrbefähigung, aber nur in ­ihren eigenen
Klassen, und Kollege A. ist der einzige Informatiklehrer an der Schule. Mehr
als seine zwei Stunden Religion kann er nicht übernehmen; vier Stunden
bleiben offen. Die Schulleiterin spricht die Kollegin B. an: „Sie sind doch katholisch und haben auch schon Kinder auf die Erstkommunion vorbereitet,
dann können sie auch Religionsunterricht erteilen. Im nächsten Schuljahr
übernehmen Sie bitte die 9b und die 10a; das schaffen Sie schon!“
Rechtliche Lage
1. Der katholische Religionsunterricht darf nur durch Lehrkräfte erteilt werden, die dafür die Lehrbefähigung und die kirchliche Vollmacht (Missio
canonica bzw. Kirchliche Unterrichtserlaubnis) besitzen.
2. Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(Bezüge: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 2.1 u. 2.3; BASS 21 – 02 Nr. 4; Grundlagen 6.1, Seiten 44 – 48 u. 6.5, Seiten 53 – 55)
Lösungsvorschlag
Möglicherweise hat die Kollegin B. tatsächlich Interesse, den katholischen
Religionsunterricht zu erteilen und dafür die notwendigen Qualifikationen
zu erwerben. In diesem Fall stellt sie im (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat,
auf dessen Gebiet die Schule liegt, einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen (zeitlich befristeten) Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Die Schulleitung
muss bestätigen, dass zur Abdeckung des fachspezifischen Bedarfs der Einsatz von Frau B. im katholischen Religionsunterricht notwendig ist.
Gleichzeitig sichert Frau B. zu, die erforderliche fachliche Qualifikation zu
erwerben:
• durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
• durch die Teilnahme an einem Zertifikatskurs oder
• durch den Erwerb einer staatlichen Lehrbefähigung über eine Hochschule oder das Institut für Lehrerfortbildung in Mülheim.
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Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor (Taufe und Firmung, falls verheiratet kirchliche Trauung, Taufe der Kinder, pfarramtliches Zeugnis), erteilt
der (Erz-)Bischof die vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis.
Nach Erwerb der staatlichen Lehrbefähigung wird auf Antrag die Missio
canonica bzw. nach Teilnahme an einem Zertifikatskurs die unbefristete
Kirchliche Unterrichtserlaubnis verliehen.
Sollte Frau B. keinen katholischen Religionsunterricht erteilen wollen oder
aus Gründen, die in der Person liegen, nicht mit kirchlicher Erlaubnis erteilen können, sollte sie das Ansinnen der Schulleitung zurückweisen.
22
11. Fall
Die Gesamtschule in K. erfährt großen Zuspruch. Die Fächer der Stundentafel können fast alle wie vorgesehen unterrichtet werden. Nur die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre bereiten der Schulleitung S
­ orge:
zu wenige Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für die 3 bis 4 zügige Schule. Der
Schulleiter hat deshalb entschieden, dass der Religionsunterricht im Klassenverband erteilt wird. Damit es gerecht zugeht werden die Klassen 5 und 6
vom evangelischen Religionslehrer unterrichtet, die Klassen 7 und 8 vom katholischen, Klasse 9 wieder evangelisch und Klasse 10 katholisch unterrichtet. Die betroffenen Kollegen sind nicht begeistert, und auch einige E
­ ltern
beschweren sich.
Rechtliche Lage
1. „Religionsunterricht ist grundsätzlich im Umfang der in den Stundentafeln vorgesehenen Wochenstundenzahl zu unterrichten. (…)“
(Bezug: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 4.1)
„Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt
durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem
Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören.“
(Bezug: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 5.1)
2. „Die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum
Religionsunterricht ist Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. In der Regel entscheidet die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen
Kirche (…) aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keiner
Konfession oder einer Konfession angehört, für die Religionsunterricht
nicht erteilt wird.“ (Bezüge: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 5.2 u. 6.1)
3. Die Schulleitung muss die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts sicherstellen. Im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsicht
(in diesem Fall der Bezirksregierung) ist zu prüfen, ob durch Neueinstellungen oder Versetzungen bzw. verstärkten Einsatz von Religionslehrer/
innen mit Lehrbefähigung und Kirchlicher Unterrichtserlaubnis der Unterrichtsbedarf gedeckt werden kann. (Bezüge: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs.
4.3 u. 4.2)
23
4. Kann durch die unter (3) genannten Maßnahmen keine Verbesserung
der Unterrichtssituation erzielt werden, kann der Religionsunterricht
durch qualifizierte kirchliche Lehrkräfte erteilt werden. Sie benötigen dafür eine staatliche Unterrichtserlaubnis. (Bezüge: BASS 12 – 05 Nr. 1
Abs. 3; Grundlagen 6.1, Seite 44 – 47)
Lösungsvorschlag
Wenn sich eine Unterversorgung mit Fachlehrkräften für den katholischen
Religionsunterricht abzeichnet, sollte rechtzeitig mit der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde und der Schulabteilung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats Kontakt aufgenommen werden.
Die Fachschaften sollten im obigen Falle mit allen Mitteln darauf hinwirken,
dass konfessioneller Religionsunterricht erteilt wird.
Im Kollegium sind möglicherweise Lehrerinnen und Lehrer zu motivieren,
eine vorläufige beziehungsweise (nach entsprechender Qualifikation) endgültige Kirchliche Unterrichtserlaubnis oder zusätzliche Lehrbefähigung zu
erwerben.
Durch eine frühzeitige Kontaktnahme mit den Kirchengemeinden kann geprüft werden, ob Seelsorgerinnen oder Seelsorger mit einer entsprechenden
religionspädagogischen Ausbildung im Rahmen eines „Gestellungsvertrages“, über Mittel aus „Geld statt Stellen“ oder im Rahmen ihres pastoralen
Dienstes für einen befristeten Zeitraum den Unterrichtsbedarf decken können. In diesem Fall ist neben der staatlichen Beauftragung auch das Einverständnis des Generalvikariates einzuholen.
24
12. Fall
Für das Projekt „Faustlos“ (externer Anbieter – zwei Stunden pro Woche für
die Jahrgangsstufe 5, Dauer: ein Halbjahr) sollen anteilig die Fächer Musik
und Religion gekürzt werden. Der katholische Religionsunterricht fällt für ein
Quartal aus mit der Begründung, die ethischen Themen aus dem Religionsunterricht würden im Projekt „Faustlos“ bearbeitet.
Rechtliche Lage
Ein Ersatz des konfessionellen Religionsunterrichtes durch Projekte externer
oder auch interner Anbieter ist nicht zulässig.
Die angegebene Begründung (siehe oben) ist nicht haltbar, weil die Korrelation durchgehendes Prinzip des Religionsunterrichtes ist und die ethischen
Anteile des Religionsunterrichts immer mit der Welt des Glaubens und biblischen Elementen verknüpft werden.
Weiterhin ist der konfessionelle Religionsunterricht ordentliches Lehrfach
und mit zwei Stunden in der Stundentafel der Jahrgänge 5 bis 10 verbindlich
festgeschrieben.
Eine Kürzung kann nur begründet werden durch einen Lehrermangel in dem
Fach beziehungsweise an der Schule, dann aber nur in einem Umfang, der
nicht größer ist als die Kürzungen in anderen Fächern.
(Bezüge: BASS 12 – 5 Nr. 1 Abs. 4.1 – 4.2)
25
13. Fall
Ein Aktionsbündnis, das sich zum Ziel gemacht hat, den konfessionellen
Religionsunterricht in öffentlichen Schulen als ordentliches Lehrfach zu
streichen, hat Schulleitungen an Gymnasien in M. angeschrieben und zu
Folgendem aufgefordert: Eltern und Schülerinnen und Schüler sollen darüber informiert werden, dass es ein Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht gibt, dass die Teilnahme am konfessionellen Religionsunterricht
freiwillig ist und die Teilnahme an Gottesdiensten gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates und die Religionsfreiheit verstößt.
Rechtliche Lage
1. Der Religionsunterricht ist ordentliches Fach im Fächerkanon der Schule
und die Teilnahme am Religionsunterricht der eigenen Konfession ist
verpflichtend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 (G8) bzw. 12 (G9/
Gesamtschule).
2. Abmeldungen einer Schülerin oder eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten oder durch die betreffende religionsmündige Schülerin oder den Schüler (vollendetes 14. Lebensjahr) befreien von der Teilnahmeverpflichtung. (Bezüge: BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 6 u. § 31 Abs. 6
SchulG NRW)
3. Einer Werbung zur Abmeldung vom Religionsunterricht in Mitwirkungsorganen oder gar einer Verteilung von Formblättern zur Abmeldung widersprechen Ausführungen im Grundgesetz, der Landesverfassung und
im nordrhein-westfälischen Schulgesetz.
4. Die Stellung des Schulgottesdienstes und die Möglichkeit zur Teilnahme daran ist gesichert durch BASS 14 – 16 Nr. 1 und verschiedene Rundverfügungen, siehe 7. Fall (Seite 16) und 8. Fall (Seite 18).
Lösungsvorschlag
Das Schreiben einer solchen Gruppierung gibt sich den Anschein rechtlicher
Informationen mit Anweisungscharakter. Diesem Anschein muss seitens
der Religionslehrer/innen und der Schulleitung mit Nachdruck widersprochen werden. Sollte im Einzelfall im Kollegium oder in einer Konferenz ein
Verfahren beschlossen werden, das nicht auf der Basis des geltenden Rechts
steht, müssen unverzüglich die kirchlichen und staatlichen Oberbehörden
informiert werden.
26
14. Fall
In der Katholischen Hauptschule in R. nehmen nach Absprache mit den
­Eltern elf muslimische Kinder am katholischen Religionsunterricht teil. Die
Lehrerin fragt sich, ob diese Kinder Noten bekommen.
Rechtliche Lage
„In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. (…)“ (§ 26,
Abs. 3 SchulG NRW)
Zur Aufnahme in eine Bekenntnisschule gilt auch: „In eine Bekenntnisschule
darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern
aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.“ (Bezug:
Nr. 1.23 Satz 3 VVzAO-GS, Fundstelle: BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
Folglich ist auch eine Abmeldung vom katholischen Religionsunterricht
nicht möglich, da die Eltern mit ihrem Wunsch nach Aufnahme ihres Kindes
in eine Katholische Hauptschule deutlich zu verstehen gegeben haben, dass
sie eine Erziehung und Unterrichtung im Sinne des katholischen Bekenntnisses wünschen.
Dem folgend bekommen die 11 muslimischen Kinder auch Noten im Fach
Katholische Religionslehre.
Allerdings gilt auch: „Im Ausnahmefall sind Kinder als Minderheit dann in
eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet
des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumut­
baren Schulweges erreichbar ist.“ (Bezug: Nr. 1.23 Satz 3 VVzAO-GS, Fundstelle: BASS 13 – 11 Nr. 1.2)
Da jedoch jede Schule, die den Hauptschulabschluss anbietet, also zum Beispiel auch eine Sekundarschule oder Gesamtschule, eine zumutbare Alternative zu einer Katholischen Hauptschule darstellt, wird es selten vorkommen, dass eine Katholische Hauptschule eine solche Monopolstellung hat
und dann ggf. auch Religionsunterricht für andere Konfessionen anbieten
muss – wie im Erlass BASS 12 – 05 Nr. 1 Abs. 1.3 vorgesehen.
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Anhang
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszüge)
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge)
Artikel 7
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der
Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat,
zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
Artikel 8
(1)Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche
Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen,
bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Artikel 14
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen).
Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung
durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf
gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder
die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu
vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schrift­
lichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
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Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Auszüge)
§ 31
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er
wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren
und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft
erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist
und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.
(2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft.
Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen
mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest.
(3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung
durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht
kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung
stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen
Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder
Religionsgemeinschaft.
(4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen.
(5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die
sich insbesondere auf die Ordnung und Durchführung des Unterrichts
erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf
Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das
Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündig-
30
keit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich
zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
§ 32
Praktische Philosophie, Philosophie
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der
Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der
gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom
Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
31
Religionsunterricht an Schulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. 6. 2003
(ABl. NRW., Seite 232)1
1. Grundlagen
1.1 Der Religionsunterricht wird als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen
der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Er unterliegt
der staatlichen Schulaufsicht. Seine rechtlichen Grundlagen sind in Art.
7 Abs. 3 GG (BASS 0 – 1), Art. 14 LV. NRW. (BASS 0 – 2), § 31 SchulG
(BASS 1 – 1) und den Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen (BASS 20 – 52 Nr. 2, BASS 20 – 53 Nr. 1) geregelt.
1.2 Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist
in Nordrhein-Westfalen jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer
Religionsunterricht eingeführt.2
1.3 In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorhanden sind. Für die Bekenntnisschulen gelten die besonderen Regelungen des § 26 SchulG.
1.4 Der Religionsunterricht wird von Lehrerinnen und Lehrern oder von
kirchlichen Lehrkräften (Geistlichen) erteilt (§ 31 Abs. 3 SchulG).
1.5 Die Kirchenleitungen oder deren Beauftragte können Einsicht in den Unterricht nehmen. Ansprechpartner für die Schulen in Fragen des Religionsunterrichts sind in der evangelischen Landeskirche die Schulreferentinnen
und Schulreferenten der Kirchenkreise beziehungsweise Kirchenkreisverbände; in den katholischen Bistümern die Schulabteilungen.
2. Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte des Landes
2.1 Religionsunterricht wird von Lehrkräften des Landes erteilt, die dafür die
Lehrbefähigung und die kirchliche Vollmacht (missio canonica, Vokation oder Einverständniserklärung der Religionsgemeinschaft) besitzen
(§ 31 Abs. 3 SchulG).
Bereinigt
An den Grundschulen des Landes wird alevitischer Religionsunterricht im Rahmen eines Schulversuchs unterrichtet.
1
2
32
2.2 Die kirchliche Bevollmächtigung nach Nr. 2.1 wird von der zuständigen
Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Nähere Hinweise
dazu enthält der RdErl. vom 14. 6. 1977 (BASS 20 – 51 Nr. 1). Wird einer
Lehrkraft die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft
entzogen oder gibt eine Lehrkraft diese zurück, so darf sie keinen Religionsunterricht mehr erteilen.
2.3 Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Lehnt es eine Lehrkraft ab, Religionsunterricht zu erteilen, obwohl sie
Lehrbefähigung und Bevollmächtigung besitzt, so kann ein dienstliches
Bedürfnis für eine Versetzung vorliegen. Im Übrigen darf der Lehrkraft
daraus kein beamtenrechtlicher Nachteil erwachsen.
3. Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte
3.1 Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der
Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten
Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags. Sie sind als Religionslehrkräfte Mitglied des Kollegiums
einer Schule, unterliegen den schulrechtlichen Bestimmungen, soweit
sie anwendbar sind, und nehmen an Konferenzen (insbesondere zu
­Fragen des Religionsunterrichts) teil.
3.2 Die Vereinbarungen mit den evangelischen Landeskirchen vom
22./29. 12. 1969 (BASS 20 – 52 Nr. 2) und mit der katholischen Kirche
vom 18. 2. 1956 (BASS 20 – 53 Nr. 1) enthalten hierzu nähere Regelungen. Diese Regelungen können sinngemäß auch auf andere Religionsgemeinschaften angewandt werden, sofern mit diesen keine eigenen
Vereinbarungen getroffen worden sind.
4. Deckung des Unterrichtsbedarfs
4.1 Religionsunterricht ist grundsätzlich im Umfang der in den Stundentafeln vorgesehenen Wochenstundenzahl zu unterrichten. Die Klassenbildungsrichtwerte gemäß § 6 VO zu § 93 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) sind
bei der Bildung von Lerngruppen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Soweit erforderlich und pädagogisch vertretbar, sind Schülerinnen
und Schüler in klassenübergreifenden Lerngruppen zu unterrichten.
33
Jahrgangsübergreifende Gruppen sollen nur in Ausnahmefällen gebildet
werden.
4.2 Unabwendbare Unterrichtskürzungen dürfen nicht einseitig zu Lasten
des Religionsunterrichts gehen. Ist ein längerfristiger Unterrichtsausfall
im Religionsunterricht zu befürchten, so soll im Einvernehmen mit den
Lehrkräften, die die staatliche Lehrbefähigung und die kirchliche Bevollmächtigung besitzen, ein verstärkter Einsatz im Fach Religionslehre angestrebt werden. Ist dadurch eine Abhilfe nicht möglich, ist die zuständige Schulaufsicht zu informieren.
4.3 Die Erteilung des Unterrichts ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen. Soweit der Unterrichtsbedarf durch geeignete Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, prüft die zuständige Schulaufsicht,
ob durch Neueinstellungen oder Versetzungen Abhilfe geschaffen oder
durch zur Verfügung stehende Mittel eine nebenamtliche oder nebenberufliche Erteilung von Religionsunterricht ermöglicht werden kann.
5. Konfessionalität des Religionsunterrichts
5.1 Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören.
5.2 Die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum
Religionsunterricht ist Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. In der Regel entscheidet die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen
Kirche oder Religionsgemeinschaft aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt, wenn
eine Schülerin oder ein Schüler keiner Konfession oder einer Konfession
angehört, für die Religionsunterricht nicht erteilt wird.
5.3 In dem gemeinsamen Votum der katholischen (Erz-)Bistümer und der
evangelischen Landeskirchen vom 14. 5. 1998 sind in diesem Zusammenhang kirchliche Grundsätze zur Konfessionalität des Religionsunterrichts formuliert (Anlage 1)3 .
hier nicht abgedruckt; Text der Anlage 1 siehe ABl. NRW. 11/02, Seite 440.
3
34
6. Teilnahme am Religionsunterricht
6.1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit
sie nicht gemäß § 31 Abs. 6 SchulG befreit sind.
6.2 Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem
Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem
Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht
zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus
schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn
eines Schulhalbjahres beschränken.
6.3 Die Schule hat gegenüber Schülerinnen und Schülern, die nicht am
­Religionsunterricht teilnehmen, eine Aufsichtspflicht, die sich auch auf
Freistunden erstreckt.
7. Sonderfälle zur Organisation des Religionsunterrichts
7.1 Die Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe ist in Anlage 2 VV zur APO–GOSt (BASS 13 – 32 Nr.
3.2) enthalten.
7.2 Im Berufskolleg ergänzen die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur
allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung
einbeziehen. Der zeitliche Umfang des Religionsunterrichts ergibt sich
aus den Anlagen zur APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.1).
7.3 Die Kirchen und die Organisationen der Berufsbildung in Nordrhein-Westfalen haben am 23. 12. 1998 eine Gemeinsame Erklärung
„Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen: Kompetenzbildung mit Religionsunterricht“ herausgegeben (Anlage 2).4
Text der Anlage 2 siehe ABl. NRW. 7/03, Seite 228
4
35
7.4 Nehmen Schülerinnen und Schüler an Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, nicht am Fach Religion
teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem
Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld im berufsübergreifenden Lernbereich zugeordnet ist. Dieses Fach ist versetzungsrelevant.
7.5 Für das Berufskolleg sind evangelische und katholische Bezirksbeauftragte als kirchliche Bevollmächtigte eingesetzt. Sie beraten die Schulleitungen in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung
gemäß RdErl. vom 17. 2. 1995 (BASS 21 – 11 Nr. 9).
8. Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen
8.1 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
8.2 In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht
am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 SchulG verpflichtet.
8.3 Für Schülerinnen und Schüler des muslimischen Glaubens wird Islamkunde als religionskundliches eigenständiges Fach in einem Schulversuch gemäß RdErl. vom 28. 5. 1999 (BASS 12 – 05 Nr. 5) erprobt.
9. Katholische Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde
Die katholische Seelsorgestunde und die evangelische Kontaktstunde in
der Grundschule richten sich nach Nr. 3.12 VVzAO-GS (BASS 13 – 11
Nr. 1.2).
BASS 12 – 05 Nr. 1, Stand: 01.12.2014
36
Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. 6. 2012 (ABl.
NRW. Seite 384) (Auszug)
§ 12
Unterrichtseinsatz, außerunterrichtliche Angebote
(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die
sie eine Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen
Angeboten, für die vom Land zusätzliche Lehrerstellenanteile bereitgestellt werden. Über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die
Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 SchulG). Einsatzwünsche von
Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte
Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten
Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.
(2) Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen
Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, Unterricht auch
in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine
Lehrbefähigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung
von Religionsunterricht besteht nicht.
BASS 21 – 02 Nr. 4, Stand: 01.12.2014
37
Befreiung vom Unterricht
RdErl. d. Kultusministeriums vom 26. 3. 1980 (GABl. NW., Seite 183)5
(Auszüge)
1. Eine Befreiung vom Unterricht ist im Allgemeinen nur für außerunterrichtliche Schulveranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrt) möglich.
Eine Befreiung von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen kann nur
in Betracht kommen, wenn eine bestimmte Unterrichtseinheit für die
Schülerin oder den Schüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist. (…)
3. Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf
Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden.
Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen
die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird gemäß
§ 48 SchulG (BASS 1 – 1) benotet.
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV
zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1).
BASS 12 – 52 Nr. 31, Stand: 01.12.2014
Bereinigt. Eingearbeitet: RdErl. vom 26. 6. 1980 (GABI. NW., Seite 361); RdErl. v. 1. 7. 2004 (ABI. NRW.,
Seite 238)
5
38
Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG – Aufsicht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. 7. 2005
(ABl. NRW., Seite 289)6
1. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die
Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem
Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor
Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen.
Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem
Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich
nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).
Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften) der Schule. Gemäß § 68
Abs. 3 Nr. 1 SchulG (BASS 1 – 1) entscheidet die Lehrerkonferenz über
Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung
über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die
Schulleiterin oder der Schulleiter. (…)
BASS 12 – 08 Nr. 1, Stand: 10.12.2014
Bereinigt
6
39
Schulgottesdienst
RdErl. d. Kultusministeriums vom 13. 4. 1965 (ABl. KM. NW., Seite 101)7
1. Die Schulgottesdienste nach diesem Runderlass sind Schulveranstaltungen.
2. In allgemeinbildenden Schulen und vollzeitschulischen Bildungsgängen des Berufskollegs, in deren Stundentafeln Religionslehre als Unterrichtsfach aufgenommen ist, wird Gelegenheit zum Schulgottesdienst
gegeben. Dieser Schulgottesdienst erscheint in der Regel als eine erste
Stunde im Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer der in den
Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einmal wöchentlich stattfinden.
Ein weiterer Schulgottesdienst kann einmal wöchentlich an einem Werktag außerhalb der Unterrichtszeit gehalten werden.
Ferner können Schulgottesdienste auch aus besonderen Anlässen stattfinden.
3. In teilzeitschulischen Bildungsgängen des Berufskollegs, Abendrealschulen und Abendgymnasien kann bis zu dreimal im Jahr Gelegenheit
zum Schulgottesdienst gegeben werden. Er findet während der Unterrichtszeit statt. Dieser Schulgottesdienst erscheint nicht im Stundenplan; deshalb ist an den Tagen, an denen der Schulgottesdienst stattfindet, in der Regel eine Änderung des Stundenplanes vorzunehmen,
wobei nach Möglichkeit ein Unterrichtsausfall vermieden werden soll.
4. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von
Schülerinnen und Schülern einer Schule gesondert zu halten. In diesem
Falle erhöht sich für eine Schule die Zahl der Schulgottesdienste nach
Nr. 2 und 3 entsprechend der Zahl der Schülergruppen, für die getrennt
Schulgottesdienst stattfindet.
Bereinigt
7
40
5. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legen die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Fühlungnahme mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und im Einvernehmen mit den für den Gottesdienstraum
zuständigen kirchlichen Stellen fest.
6. Der Schulgottesdienst wird auf die durch Stundentafeln vorgeschriebene Zahl der Unterrichtsstunden in Religionslehre nicht angerechnet. Bei
vier Wochenstunden Religionslehre sind Ausnahmen auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde zulässig.
BASS 14 – 16 Nr. 1, Stand: 01.12.2014
41
Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten
Der Regierungspräsident, Düsseldorf, den 20. Juli 1992
1. In der Diskussion über die Einführung der 5-Tage-Woche ist an verschiedenen Schulen die Frage nach dem Schulgottesdienst neu gestellt worden.
Ich weise darauf hin, dass die rechtliche Stellung des Schulgottesdienstes nach wie vor durch den Runderlass des Kultusministers vom
13. 4. 1965 (BASS 14 – 16 Nr. 1) beschrieben ist.
Der Schulgottesdienst ist eine Schulveranstaltung, die nicht zur Disposition der Schule oder einzelner Mitwirkungsorgane steht.
Der Schulgottesdienst erscheint in der Regel als eine erste Stunde im
Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer der in den Stundentafeln
vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einmal wöchentlich stattfinden.
Schulgottesdienste können für die gesamte Schülerschaft oder auch für
die Schülerschaft einer Stufe regelmäßig, im Wechsel oder zu bestimmten Anlässen im Schuljahr angeboten werden.
2. Es ist notwendig, die Modalitäten und die Durchführung in den Mitwirkungsgremien zu beraten, um den Schulgottesdienst in das gesamte
Konzept schulischer Veranstaltungen sinnvoll einzubeziehen. Das gilt
insbesondere dann, wenn darüber entschieden wird, in welcher Form an
der einzelnen Schule künftig die 5-Tage-Woche organisiert werden kann.
Es ist unzulässig, den Schulgottesdienst zur Disposition zu stellen, um
eine volle 5-Tage-Woche zu ermöglichen.
Es ist auch nicht zulässig, für eine Klasse oder einen Kurs in der Stunde
Unterricht durchzuführen, in der für diese Jahrgangsstufe Schulgottesdienst angesetzt ist.
3. Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter legt die Zeiten für die
Schulgottesdienste nach Rücksprache mit den Religionslehrerinnen und
Religionslehrern und im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen
Stellen fest.
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Die Schulleiterin und der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den
zuständigen kirchlichen Stellen auch dafür, dass für die unterschiedlichen Gottesdienstformen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
4. Für die Zeit des Schulgottesdienstes besteht Aufsichtspflicht der Schule
gemäß § 12 ASchO.8
5. Neben den Schulgottesdiensten als religiöse Angebote für die gesamte
Schülerschaft oder für die Schülerschaft einer Stufe gewinnen Gruppengottesdienste von Schülerinnen und Schülern einer Schule zunehmend
an Bedeutung. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Formen liturgischen Feierns (Wortgottesdienste, Meditation, Einübung in Stille und
Gebet, Tageszeiten-Gebete, Friedensgebet, und Ähnliches). Diese Formen haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 4 des genannten Erlasses.
6. Schulgottesdienst als Gottesdienst in der Schule leitet sich her aus dem
Gottesdienstverständnis der Kirchen und aus dem Gottesdienstempfinden der Mitfeiernden.
Es muss eine Leiterin oder ein Leiter des Gottesdienstes vorhanden
sein, die/der die inhaltliche Gestaltung der Gottesdienste gegenüber
den kirchlichen Oberbehörden verantwortet (vergleiche auch die Richtlinien der einzelnen Schulformen für die Fächer Evangelische und Katholische Religionslehre).
Ein wesentliches Element aller Schulgottesdienste sollte die aktive Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern bei der Vorbereitung und Gestaltung der Schulgottesdienste sein.
Schulgottesdienste, zu denen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule sowie
deren Familienangehörige eingeladen werden, können einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Konzepts „Öffnung von Schule“
leisten.
Wichtig für das Gelingen von Schulgottesdienten ist neben der aktiven
Beteiligung von Lehrerinnen und Lehrern und Schülerinnen und Schülern die Regelmäßigkeit der Gottesdienste.
Siehe auch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005: Aufsicht
(BASS 12 – 08 Nr. 1).
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Die Vielfalt der Organisations- und Gestaltungsmöglichkeiten von
Schulgottesdienst erlaubt es jeder Schule, eigene Formen des Schulgottesdienstes zu entwickeln.
Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf 7/8, 1992,
Seite 60 f.
44
Sicherung und Gestaltung von Schulgottesdiensten
Der Regierungspräsident, Münster, den 18. Mai 1992
1. In der Diskussion über die Einführung der 5-Tage-Woche ist an verschiedenen Schulen der Schulgottesdienst in Frage gestellt worden.
Ich weise darauf hin, dass die rechtliche Stellung des Schulgottesdienstes nach wie vor durch den Runderlass des Kultusministers vom
13.4.1965 (BASS 14 – 16 Nr. 1) beschrieben ist.
Danach erscheint der Schulgottesdienst in der Regel als eine erste Stunde im Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden. Er darf einmal wöchentlich
stattfinden.
Für berufsbildende Teilzeitschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien kann bis zu dreimal im Jahr Gelegenheit zum Schulgottesdienst
gegeben werden. Er findet während der Unterrichtszeit statt.
2. Der Schulgottesdienst ist demnach eine Schulveranstaltung, die nicht
zur Disposition der Schule oder einzelner Mitwirkungsorgane steht.
Dennoch ist es notwendig, die Modalitäten und die Durchführung in
den Mitwirkungsgremien zu beraten, um den Schulgottesdienst in das
Gesamtkonzept schulischer Veranstaltungen sinnvoll einzubeziehen.
Das gilt insbesondere dann, wenn darüber entschieden wird, in welcher
Form an der einzelnen Schule künftig die 5-Tage-Woche organisiert werden kann.
Es ist unzulässig, den Schulgottesdienst zur Disposition zu stellen, um
eine volle 5-Tage-Woche zu ermöglichen.
Es ist auch nicht zulässig, für eine Klasse oder einen Kurs in der Stunde
Unterricht durchzuführen, in der für diese Jahrgangsstufe Schulgottesdienst angesetzt ist.
3. Beim Schulgottesdienst handelt es sich um eine religiöse Veranstaltung;
daher dürfen staatliche Aufsichtsmaßnahmen in die Gestaltung des
Gottesdienstes nicht einwirken.
Es muss ein Leiter des Gottesdienstes vorhanden sein, der die inhaltliche Gestaltung des Gottesdienstes gegenüber den kirchlichen Ober-
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behörden verantwortet (vergleiche auch die Richtlinien der einzelnen
Schulformen für die Fächer Evangelische und Katholische Religionslehre).
Der Schulleiter legt die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Rücksprache mit den Religionslehrern und im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen fest.
Der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kirchlichen Stellen auch dafür, dass für die unterschiedlichen Gottesdienstformen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
4. Für die Zeit des Schulgottesdienstes besteht Aufsichtspflicht der Schule
gem. ASchO § 12.9
5. Neben den Schulgottesdiensten als religiöse Angebote für die gesamte Schülerschaft oder für die Schülerschaft einer Stufe gewinnen Gruppengottesdienste von Schülern einer Schule zunehmend an Bedeutung.
Es handelt sich dabei um unterschiedliche Formen liturgischen Feierns
(Wortgottesdienst, Meditation, Einübung in Stille und Gebet, Tageszeiten-Gebete [zum Beispiel Frühschicht], Friedensgebet, Bibelteilen und
ähnliches).
Diese Formen haben ihre rechtliche Grundlage in dem Runderlass vom
13. 4. 1965 („Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für bestimmte Gruppen von Schülern einer Schule gesondert zu halten. In diesem Fall erhöht sich für die Schule die Zahl der Schulgottesdienste … entsprechend
der Zahl der Schülergruppen, für die getrennt Schulgottesdienst stattfindet.“)
Rechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sind nicht anders als bei den
Schulgottesdiensten herkömmlicher Art.
Die ohnehin durch Zeitnot bedrängten Schulgottesdienste dürfen nicht
mit dem Hinweis auf jene zeitlich flexibler handhabbaren Gottesdienste
für bestimmte Gruppen zusätzlich bedrängt werden.
Siehe auch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juli 2005: Aufsicht
(BASS 12 – 08 Nr. 1).
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6. Schulgottesdienst als Gottesdienst in der Schule leitet sich her aus dem
Gottesdienstverständnis der Kirchen und aus dem Gottesdienstempfinden der Mitfeiernden.
Ein wesentliches Element aller Schulgottesdienste muss daher die aktive Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern bei der Vorbereitung und
Gestaltung der Schulgottesdienste sein.
Bewährt hat sich auch die Beteiligung bestehender schulischer Gruppen
(Foto-AG; Orchester; Umwelt-AG und ähnliches) an der Planung und
Ausgestaltung einzelner schulgottesdienstlicher Veranstaltungen.
Schulgottesdienste, zu denen Eltern, Lehrer, Schüler, Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in der Schule sowie deren Familienangehörige eingeladen werden, können einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des
Konzeptes „Öffnung von Schulen“ leisten.
Wichtig für das Gelingen von Schulgottesdiensten ist neben der aktiven
Beteiligung von Lehrern und Schülern die Regelmäßigkeit der Gottesdienste. Es gibt Schulen, in denen wöchentlich einmal Gottesdienst gefeiert wird, andere Schulen legen für jeden Monat einen bestimmten Tag
fest, wieder andere stellen einen Gottesdienstplan für das Schuljahr auf.
Die Vielfalt der Organisations- und Gestaltungsmöglichkeiten von
Schulgottesdiensten erlaubt es jeder Schule, eigene Formen des Gottesdienstes zu entwickeln.
Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Münster, 6, 1992, S. 76 ff.
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Durchführung von Schulgottesdiensten
(Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 14. April 1993)
1. Im Zusammenhang mit der Einführung der generellen 5-Tage-Woche
sind mehrfach Fragen der Organisation und Durchführung von Schulgottesdiensten gestellt worden.
Regelungen zum Schulgottesdienst enthält der Runderlass des Kultusministeriums vom 13. 4. 1965 (BASS 14 – 16 Nr. 1).
Der Schulgottesdienst ist demnach eine Schulveranstaltung. Es ist notwendig, die Modalitäten der Durchführung in den Mitwirkungsgremien
zu beraten, um den Schulgottesdienst in das gesamte Konzept schulischer Veranstaltungen sinnvoll einzubeziehen. Das gilt insbesondere
dann, wenn darüber entschieden wird, in welcher Form an der einzelnen
Schule künftig die 5-Tage-Woche organisiert werden soll. Dabei ist zu
beachten, dass insoweit nicht der Schulgottesdienst ausschließlich zur
Disposition gestellt wird, um eine 5-Tage-Woche zu ermöglichen.
2. Der Schulgottesdienst erscheint in der Regel als eine erste Stunde im
Stundenplan und tritt nicht an die Stelle einer der in der Stundentafel
vorgesehenen Unterrichtsstunden. Während der Zeit des Schulgottesdienstes findet für die Klassen und Kurse, für die ein Schulgottesdienst
angeboten wird, kein Unterricht statt. Schulgottesdienste können für die
gesamte Schülerschaft oder auch für die Schülerschaft einer Stufe regelmäßig, im Wechsel oder zu bestimmten Anlässen im Schuljahr angeboten werden. Der Schulgottesdienst darf einmal wöchentlich stattfinden.
3. Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter legt die Zeiten für die
Schulgottesdienste nach Rücksprache mit den Religionslehrerinnen und
Religionslehrern und im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen
Stellen fest. Er bemüht sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen
kirchlichen Stellen darum, dass für die unterschiedlichen Gottesdienstformen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
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4. Neben den Schulgottesdiensten als religiöse Angebote für die gesamte
Schülerschaft oder für die Schülerschaft einer Stufe gewinnen Gruppengottesdienste von Schülerinnen und Schülern einer Schule an Bedeutung. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Formen liturgischen
Feierns (Wortgottesdienste, Meditation, Einübung in Stille und Gebet,
Tageszeiten-Gebete, Friedensgebet und ähnliches). Diese Formen haben ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 4 des genannten Erlasses.
Amtliches Schulblatt für den Regierungsbezirk Köln, 5, 1993, Seite 52
49
Religiöse Freizeiten
RdErl. d. Kultusministeriums vom 22.12.1983 (GABl. NW., 1984 Seite 70)10
1. Religiöse Freizeiten können als Schulveranstaltungen in der besonderen
Form des Schullandheimaufenthaltes gemäß Nr. 1 der Richtlinien für
Schulfahrten (BASS 14 – 12 Nr. 2) außerhalb des planmäßigen Unterrichts zur Ergänzung und Vertiefung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
des Religionsunterrichts durchgeführt werden. Sie werden in der Regel
von der Religionslehrerin oder vom Religionslehrer geleitet. Sie können
in Schulen, in denen Religionslehre ordentliches Fach ist, für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres die Schule verlassen,
und für Schülerinnen und Schüler der letzten Klasse der Sekundarstufe
I des Gymnasiums und der Gesamtschule durchgeführt werden. Hierfür können im Schuljahr höchstens eine Woche, bei Teilzeitschulen zwei
Unterrichtstage in Anspruch genommen werden. Bei der Rahmenentscheidung der Schulkonferenz (Nr. 2 Richtlinien für Schulfahrten) sind
entsprechende Planungen der Religionslehrerin oder des Religionslehrers so zu berücksichtigen, dass eine langfristige angemessene Vorbereitung solcher Veranstaltungen gewährleistet ist.
2. Religiöse Freizeiten, die von der Kirche für Schulen durchgeführt werden
(Rüstzeiten, Exerzitien, Einkehrtage), sind keine Schulveranstaltungen.
Auf Antrag ist für teilnehmende Lehrkräfte Sonderurlaub nach § 26
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) bis zu drei
Unterrichtstagen, bei Teilzeitschulen bis zu zwei Unterrichtstagen im
Schuljahr zu gewähren, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bei der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ist entsprechend
nach § 43 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG – BASS 1 – 1) zu verfahren.
BASS 14 – 16 Nr. 2, Stand: 01.12.2014
Bereinigt.
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Befreiung vom Religionsunterricht
Beaufsichtigung von nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schülern;
RdErl. v. 06.11.1991, Az.: II C 1.36-86/0 Nr. 3272/91
(keine Fundstelle in der BASS; Quelle: Informationen zum Religionsunterricht in NRW, herausgegeben im Auftrag der Landeskirchenämter der Evangelischen Kirche im Rheinland, von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, Bielefeld 1995)
Ich bin darauf hingewiesen worden, dass am … die Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, zur Aufsicht in den Lerngruppen des Religionsunterrichtes belassen werden. Dieses Verfahren widerspricht dem Sinn
der Regelung und ist für alle Beteiligten mit Beeinträchtigungen verbunden.
Ich bitte Sie, den Schulleiter entsprechend zu informieren und zu beraten,
wie trotzdem eine Beaufsichtigung der betreffenden Schüler sicherzustellen
ist. Anderslautende Erlasse und Verfügungen sind hiermit aufgehoben.
Institut für Lehrerfortbildung, Mülheim a. d. Ruhr und den fünf (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen. Staatliche und kirchliche Grundlagen des katholischen Religionsunterrichts in NRW. Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Erklärungen. Seite 51.
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