Was ist neu im Jahr 2016? - Bundesministerium für Gesundheit

Was ist neu im Jahr 2016?
Neuregelungen, Daten & Fakten
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Inhaltsverzeichnis
E-HEALTH (GESUNDHEITSTELEMATIK) ..................................................................... 4
 Das ELGA-Gesetz .................................................................................................. 4
 Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur ............................................................. 4
 Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen ............................................................ 4
 Das öffentliche Gesundheitsportal ...................................................................... 5
 Neue Beratungsangebote und assistive Technologien........................................ 5
ERNÄHRUNG ........................................................................................................... 6
 Nationale Ernährungskommission ....................................................................... 6
 Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten ............................... 6
 FOOD-Programm .................................................................................................. 6
 Joint Action „JANPA“ ............................................................................................ 6
 Ernährungsbericht................................................................................................ 6
FRAUENGESUNDHEIT .............................................................................................. 7
 Aktionsplan Frauengesundheit ............................................................................ 7
 Migrant/inn/en-Gesundheit ................................................................................ 7
GESUNDHEITSBERUFE ............................................................................................. 7
 EU-Berufsanerkennung ........................................................................................ 7
KINDER- UND JUGENDGESUNDHEIT ........................................................................ 8
 Kinder- und Jugendgesundheitsbericht ............................................................... 8
 Stillerhebung ........................................................................................................ 8
 Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass ................................................................. 8
KRANKENANSTALTEN .............................................................................................. 8
 Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016 .................... 8
ÖFFENTLICHER GESUNDHEITSDIENST ...................................................................... 9
 Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des BundesZielsteuerungsvertrags ............................................................................................... 9
 Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz ............................................ 9
 Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se ................................... 10
 Diabetesstrategie ............................................................................................... 11
 Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“ ............................. 11
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
 Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ...................................................................... 13
RAHMEN-GESUNDHEITSZIELE ................................................................................ 14
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT .............................................................................. 14
 Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr.
113/2015................................................................................................................... 14
 Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 BGBl. I Nr.
118/2015................................................................................................................... 15
 Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015 .............................................. 16
1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden: ............ 16
 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im Bundesrat
verhandelt) ............................................................................................................... 19
 Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 erst
mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2011 in Kraft
treten sollen: ............................................................................................................ 21
VERBRAUCHERINNENGESUNDHEIT UND LEBENSMITTEL ........................................ 22
 Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG ................................. 22
 Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018 ......................................... 23
VETERINÄRWESEN UND TIERSCHUTZ .................................................................... 24
 Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung .................................................... 24
 Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung .................................... 24
 Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von
Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ....................................................... 24
WICHTIGE WERTE 2016 ......................................................................................... 25
Stand 17. Dezember 2015
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
e-Health (Gesundheitstelematik)
 Das ELGA-Gesetz
Die grundlegenden Neuerungen des Anfang 2013 in Kraft getretenen
Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sind die Bestimmungen über die
Elektronische Gesundheitsakte – ELGA. Mit der zeit- und ortsunabhängigen
Bereitstellung von Gesundheitsdaten für die medizinische Versorgung wird nicht
nur die bereits derzeit hohe Versorgungsqualität weiter angehoben, sondern
etwa auch die Arzneimittelsicherheit verbessert. Die für ELGA notwendige
Durchführungsverordnung (ELGA-Verordnung) wurde – entsprechend den
Umsetzungsfortschritten – 2015 um jene Inhalte erweitert, die für die
Inbetriebnahme erforderlich sind.
 Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur
Das Zugangsportal und die Widerspruchstelle wurden im Jahr 2015 in Bezug auf
den gesetzlich festgelegten Funktionsumfang weiter entwickelt. Die Ombudsstelle
wurde eingerichtet, der dezentrale Betrieb wird noch im Dezember 2015 in Wien
und in der Steiermark aufgenommen.
Die Tests der Funktionalitäten und der Zusammenarbeit der unterschiedlichen
technischen Komponenten konnten 2015 erfolgreich abgeschlossen werden. Im
Dezember 2015 werden die ersten öffentlichen Krankenanstalten und
Pflegeeinrichtungen in der Steiermark und in Wien den Betrieb von ELGA
aufnehmen.
Parallel zur Stabilisierung des Betriebs in den genannten Bundesländern bereiten
in den ersten Monaten des Jahres 2016 die Krankenanstalten und
Pflegeeinrichtungen von Niederösterreich und Kärnten sowie die Einrichtungen
der AUVA im Rahmen der Gesamtintegrationstests die Aufnahme des Betriebs
von ELGA vor. Nach einer weiteren Stabilisierungsphase, in der die bis dann
vorliegenden Erfahrungen aus dem Betrieb bewertet werden, folgen im Herbst
2016 die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der verbleibenden
Bundesländer.
 Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen
Die e-Medikation ist eine der wichtigsten Anwendungen, die die ELGAInfrastruktur nützt. Von ihr werden neben einer deutlichen Verbesserung der
Patientinnen- und Patientensicherheit auch spürbare ökonomische Effekte
erwartet. Die Erprobung im Pilotbetrieb wurde abgeschlossen. Anhand der dabei
gewonnenen Erkenntnisse wurde die Anwendung in Bezug auf Benutzungsfreundlichkeit und Funktionalität adaptiert. Im ersten Halbjahr 2016 wird im
Bezirk Deutschlandsberg ein Probebetrieb starten. Auf Basis der daraus
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
gewonnenen Erfahrungen wird die Entscheidung über den weiteren Rollout
getroffen.
 Das öffentliche Gesundheitsportal
Ziel des 2010 gestarteten öffentlichen Gesundheitsportals www.gesundheit.gv.at
ist es, qualitätsgesicherte Informationen über das Gesundheitswesen und seine
Leistungen für die BürgerInnen bereitzustellen. Das Angebot enthält neben
medizinischen Themen auch Informationen zu Struktur und Organisation des
Gesundheitswesens.
Die verbesserte Information der Menschen soll zur Sicherstellung und
Erweiterung ihrer Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten in der
Gesundheitsversorgung ("Patient Empowerment") beitragen. Auch im Jahr 2016
wird das Informationsangebot laufend erweitert bzw. um zusätzliche Services
ergänzt. Ferner wird Anfang des Jahres 2016 aufgrund der Fülle an Informationen
und Services, die das Gesundheitsportal mittlerweile bietet, die im Jahr 2015
vorbereitete Überarbeitung bzw. Neugestaltung umgesetzt. Durch die damit
verbundene bessere Strukturierung und optisch ansprechendere Präsentation
wird das Gesundheitsportal auch für mobile Endgeräte benutzerfreundlicher.
 Neue Beratungsangebote und assistive Technologien
Wie bereits in anderen Ländern im europäischen Umfeld erfolgreich umgesetzt,
soll auch in Österreich eine leicht zugängliche Beratung und Hilfestellung bei der
Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Versorgungsleistungen angeboten
werden. Die 2014 begonnenen Konzeptionsarbeiten für ein telefon- und
webgestütztes Beratungsangebot (TEWEB) wurden fortgesetzt. Auf der Grundlage
der bereits abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sollen im Jahr 2016 erste
Pilotprojekte gestartet werden.
Die Möglichkeiten der Nutzung moderner Technologien gehen weit über ELGA
hinaus und eröffnen etwa im Bereich der Telemedizin enorme Chancen zur
Ergänzung des Versorgungsangebots. Dieses Potenzial gilt es vor allem im Bereich
bestimmter chronischer Erkrankungen oder für jene Personen, deren gesundheitsbezogene Betreuung im häuslichen Umfeld damit (besser) gewährleistet
werden kann, zu nützen. Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete
Kommission hochrangiger Expertinnen und Experten auf dem Gebiet von
Telegesundheitsdiensten hat die von ihr erarbeiteten Vorschläge für solche
telemedizinische Anwendungen vorgelegt und in die Zielsteuerung Gesundheit
eingebracht. 2016 werden sie mit dem Ziel weiterentwickelt, bundesweit
einheitliche technisch-organisatorische Rahmenbedingungen für die Bereitstellung solcher Services zur Verfügung stellen zu können.
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Ernährung
 Nationale Ernährungskommission
Die Nationale Ernährungskommission (NEK) geht 2016 in die zweite (fünfjährige)
Funktionsperiode. Dieses Gremium ist das zentrale Beratungsorgan für die
Bundesministerin für Gesundheit in allen gesundheitsbezogenen Fragen der
Ernährung. In der ersten Funktionsperiode 2011-2015 hat die NEK in insgesamt 16
Sitzungen zehn konkrete Empfehlungen verabschiedet und zahlreiche
Ernährungsaktivitäten bzw. -initiativen diskutiert und qualitätsgesichert.
 Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten
2016 werden erstmals nationale Mindeststandards für die Verpflegung in
Kinderbetreuungseinrichtungen erarbeitet und veröffentlich werden.
 FOOD-Programm
Das FOOD-Programm ist eine freiwillige Initiative mit Restaurants, Gasthäusern,
Kantinen, etc. Es handelt sich um ein EU-weites Programm zur Verbesserung des
Ernährungsangebots und des Ernährungswissens im Kontext Arbeitswelt. Edenred
bietet Gutscheine für Gastronomiebetriebe für Firmen, die diese an ihre
MitarbeiterInnen als Gehaltsbestandteil oder betriebliche Sozialleistung
weitergeben. Andererseits kooperiert Edenred mit Anbietern, bei denen die
Gutscheine eingelöst werden können. Für diese gelten im Food-Programm
spezielle Gesundheitskriterien (z.B. kein Salzstreuer am Tisch, gratis Trinkwasser,
Vollkorngebäck). Zusätzlich werden mit bzw. in den Gutscheinkuverts Ernährungsbotschaften kommuniziert.
 Joint Action „JANPA“
Österreich nimmt seit September 2015 an einer EU-weiten Ernährungsinitiative,
der Joint Action on Nutrition and Physical Activity, teil. Das Ziel der Joint Action ist
die Umsetzung des EU Action Plan on Childhood Obesity (Aktionsplan zur
Bekämpfung von Übergewicht bei Kindern).
 Ernährungsbericht
Ende des Jahres 2016 wird der nächste Ernährungsbericht fertig, präsentiert und
publiziert wird er voraussichtlich Anfang 2017.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Frauengesundheit
 Aktionsplan Frauengesundheit
2016 wird es in Österreich erstmals einen Aktionsplan Frauengesundheit geben.
Er spannt den strategischen Bogen über Maßnahmen, die die Gesundheit von
Frauen schützen, fördern und verbessern. Der Aktionsplan wurde 2015
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Frauen, zahlreichen Fachleuten und
Stakeholdern sowie unter Einbindung der Öffentlichkeit mittels eines OnlineKonsultationsverfahrens erarbeitet. Die Umsetzung der Maßnahmen, die im
Aktionsplan identifiziert und beschrieben wurden, startet 2016.
 Migrant/inn/en-Gesundheit
Aufbauend auf die Studie „Migration und Gesundheit“, die vom BMG und der
Arbeiterkammer beauftragt und im Jänner 2015 publiziert wurde, startet 2016 ein
Projekt zur Umsetzung konkreter Maßnahmen. Anhand zweier bestehenden
Ausprägungen mit hoher Prävalenz bei Migrantinnen (Übergewicht, Diabetes)
sollen Barrieren in der Gesundheitsförderung und –vorsorge inklusive bisher
bekannter/probierter Lösungswege identifiziert und beschrieben werden. Das Ziel
dabei ist es, Erfolgs- und Hemmfaktoren herauszufinden und einen Handlungskatalog abzuleiten.
Gesundheitsberufe
 EU-Berufsanerkennung
Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems („IMI-Verordnung“) umfasst insbesondere folgende neue
Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von
Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:
• Einheitlicher Ansprechpartner
• Europäischer Berufsausweis
• Partieller Berufszugang
• Vorwarnmechanismus
Die innerstaatliche Umsetzung für die Gesundheitsberufe erfolgt im Rahmen der
einzelnen Berufsgesetze und Verordnungen. Die Regelungen treten entsprechend
der Umsetzungsfrist mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Kinder- und Jugendgesundheit
 Kinder- und Jugendgesundheitsbericht
2016 wird es erstmals einen Kinder- und Jugendgesundheitsbericht geben. Der
Bericht fasst vorhandene Daten zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in
Österreich (Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsvorsorge)
zusammen.
 Stillerhebung
Die österreichischen Stilldaten sollen nach zehn Jahren aktualisiert werden. In
Kooperation mit der Universität Wien wird eine Stillerhebung durchgeführt. Die
Ergebnisse sollen im Herbst 2016 vorliegen.
 Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass
Bei den Arbeiten zur Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes wird der
Schwangerschaftsteil bis Mitte 2016 aus fachlicher Sicht fertig werden
(Ergebnisbericht Teil 1). Der jeweilige Umsetzungsstand ist transparent und kann
auf der Website des BMG unter
www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitsfoerderung_Praevention/Elter
n_und_Kind/Weiterentwicklung_Mutter_Kind_Pass verfolgt werden.
Krankenanstalten
 Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016
Mit 1. Jänner 2016 steht allen Krankenanstalten, die nach dem LKF-System
abgerechnet werden, ein aktualisiertes LKF-Modell zur Verfügung. Betroffen sind
die landesgesundheitsfondsfinanzierten und die PRIKRAF-Krankenanstalten.
Für das LKF-Modell 2016 wurde der Leistungskatalog geringfügig adaptiert.
Die Änderungen und Neuerungen im LKF-Modell 2016 beschränken sich auf die
aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen.
Dabei handelt es sich um jährlich notwendige Anpassungen der AbrechnungsVoraussetzungen und Bepunktungsregelungen sowie um spezielle
Dokumentationsregeln.
Weitere Detailinformationen zum LKF-Modell 2016 finden sich auf der Homepage
des BMG unter:
www.bmgf.gv.at/home/Schwerpunkte/Krankenanstalten/LKF_Modell_2016/
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Öffentlicher Gesundheitsdienst
 Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des BundesZielsteuerungsvertrags
Zur 2014 beschlossenen Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des BundesZielsteuerungsvertrag wurde ein Monitoring-Konzept erarbeitet, das bis Ende
2015 implementiert wird. 2016 ist ein erster Monitoring-Bericht zu erwarten.
Dieser wird einen kumulativen Überblick über die im Rahmen der Strategie
finanzierten und umgesetzten Maßnahmen ermöglichen. Für die Zukunft sind
regelmäßige Monitorings vorgesehen, auf deren Grundlage die Gesundheitsförderungsstrategie bei Bedarf adaptiert werden kann.
 Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz
Gesundheitskompetenz – die Fähigkeit, gesundheitsbezogene Informationen zu
finden, zu verstehen, zu bewerten und anzuwenden – ist eine wichtige
Voraussetzung für Gesundheit. Personen mit besserer Gesundheitskompetenz
haben auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, länger und gesünder zu leben als
Personen mit geringerer Gesundheitskompetenz. Weil die Gesundheitskompetenz
der Österreicherinnen und Österreicher laut der ersten europäischen Studie zur
Gesundheitskompetenz im Vergleich von 8 EU-Staaten unterdurchschnittlich ist,
wurde im Prozess der Ausarbeitung der österreichischen RahmenGesundheitsziele das Ziel 3, „Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
stärken“, priorisiert.
Zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und zur Koordinierung von
Umsetzungsmaßnahmen wurde 2015 die Österreichische Plattform
Gesundheitskompetenz (ÖPGK) gegründet und im Rahmen einer ersten Konferenz
am 23. September der Öffentlichkeit präsentiert. Den Vorsitz der ÖPGK hat das
BMG inne, die Koordinationsstelle der Plattform ist bei der Gesundheit Österreich
GmbH/Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich angesiedelt.
Die zentralen Aufgaben der ÖPGK sind:
1. Unterstützung der langfristigen Entwicklung und Etablierung der
Gesundheitskompetenz in Österreich
2. Förderung von Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und
gemeinsamem Lernen
3. Ermöglichen und Abstimmen von Maßnahmen zwischen Politik- und
Gesellschaftsbereichen
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
4. Entwickeln eines gemeinsamen Verständnisses, Verbreiten von Wissen,
Ermöglichen von Innovation
5. Aufbau von Monitoring und Berichterstattung, Entwicklung von Transparenz
und Qualität
Organisationen, die Maßnahmen im Bereich Gesundheitskompetenz durchführen,
können Mitglied der ÖPGK werden und deren Weiterentwicklung auf diesem Weg
mitgestalten. Für Herbst 2016 ist eine Wahl von Mitgliedsorganisationen in das
Kernteam (koordinierendes Gremium) der ÖPGK vorgesehen. Informationen zur
ÖPGK und zur Mitgliedschaft sind online unter
www.fgoe.org/plattform-gesundheitskompetenz verfügbar.
 Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se
Im Februar 2015 wurde der Nationale Aktionsplan für Seltene Erkrankungen
(NAP.se) veröffentlicht.
Der NAP.se wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von der
Nationalen Koordinationsstelle für seltene Erkrankungen (NKSE) basierend auf
der Empfehlung des Europäischen Rates, der Patientenmobilitätsrichtlinie u.a.
verfasst. Er wurde unter Einbindung zahlreicher Expertinnen und Experten erstellt
und mit allen relevanten Akteurinnen und Akteuren abgestimmt.
Im NAP.se sind erstmals in 9 Handlungsfeldern klare Ziele und Maßnahmen für
seltene Erkrankungen inklusive Zuständigkeiten und Fristen festgelegt.
Ein Schwerpunkt liegt in der besseren Abstimmung der medizinisch-klinischen
Versorgung durch die Entwicklung und Designation spezialisierter Zentren für
seltene Erkrankungen (Expertisezentren) und deren nachfolgende Vernetzung
innerhalb Österreichs, aber auch zu europäischen Referenznetzwerken (ERN).
2016 soll ein, vom BMG gemeinsam mit den Partnern der Zielsteuerung
etablierter, Prozess zur Designation von Expertisezentren in Österreich starten,
um eine fristgerechte Mitwirkung österreichischer Expertinnen und
Experten/Institutionen am europäischen Prozess zur Etablierung von
Europäischen Referenznetzwerken (European Reference Networks, ERN) zu
ermöglichen. Diese spezialisierten Zentren sollen die Kompetenzen zu einer
Gruppe von seltenen Erkrankungen bündeln.
Das Ziel des NAP.se ist es dabei, keine neuen Strukturen zu schaffen, sondern
Expertise von bereits existierenden Einrichtungen – die aber bestimmten
Qualitäts- und Leistungskriterien entsprechen müssen – in überregionalen
Zentren zu bündeln. Eine intensivierte Zusammenarbeit soll dazu beitragen, das
vorhandene hochspezialisierte Wissen zusammenzutragen und Ressourcen
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
gemeinsam so effizient wie möglich zu nutzen. Dies soll zu einer Verbesserung der
Diagnostik, der Therapie und der medizinisch-klinischen Versorgung von seltenen
Erkrankungen führen.
 Diabetesstrategie
Aufgrund der hohen Prävalenz (ca. 600.000 Menschen in Österreich) stellt die
Versorgung der Diabetes-Patientinnen und -Patienten sowohl strukturell als auch
strategisch eine Herausforderung für das öffentliche Gesundheitswesen dar.
Im Auftrag des BMG wird daher eine Diabetes-Strategie erarbeitet werden, die
nicht nur einen Rahmen für alle Aktivitäten zum Thema Diabetes darstellen,
sondern ein zukunftsorientiertes, strategisches Handeln ermöglichen soll.
Als erster Schritt wurde bis zum Ende des Jahres 2015 ein „Konzept für die
Entwicklung einer österreichischen Diabetes-Strategie“ gemeinsam von BMG,
Österreichischer Diabetesgesellschaft (ÖDG), GÖG/BIQG und Public Health
ExpertInnen erarbeitet. Damit wurde ein konkretisierter Vorschlag für den
inhaltlichen Rahmen der Strategie und für den Entwicklungsprozess vorgelegt.
Als eine Grundlage für die Entwicklung einer Diabetes-Strategie für Österreich
wurde bereits im Jahr 2013 im Auftrag des BMG der „Österreichische
Diabetesbericht“ erstellt.
Die Gesamtstrategie muss sich jedenfalls an bestehenden nationalen Initiativen,
wie den nationalen Aktionsplänen Ernährung und Bewegung, der Kinder- und
Jugendgesundheitsstrategie und den österreichischen Rahmen-Gesundheitszielen
orientieren. Sie soll im Jahr 2016 basierend auf internationaler Evidenz erarbeitet
und als strategisches ExpertInnenpapier verstanden werden, das der
Gesundheitspolitik einen Überblick über die wichtigsten Handlungsfelder rund um
das Thema Diabetes liefert. Die Strategie wird einen inhaltlichen Rahmen
vorschlagen, wie sich Prävention, Diagnose, Therapie, Forschung etc. in Bezug auf
Diabetes in Österreich in den nächsten 5 – 10 Jahren weiterentwickeln sollte.
 Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“
Aktuellen Schätzungen zufolge leben in Österreich 130.000 Personen mit
irgendeiner Form der Demenz. Mit zunehmendem Alter nimmt auch die
Prävalenz stark zu. Im Zuge der demografischen Alterung ist daher mit einem
weiteren starken Anstieg der Zahl der Betroffenen zu rechnen. Nicht nur die
steigenden Prävalenzraten, auch der damit hohe Betreuungs- und Pflegeaufwand
haben die österreichische Regierung dazu veranlasst, das Thema Demenz in ihr
aktuelles Arbeitsprogramm aufzunehmen.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Im Jänner 2015 wurde die GÖG seitens des BMG und des Sozialministeriums mit
der Entwicklung einer österreichweiten Demenzstrategie beauftragt. Im Rahmen
einer Auftaktveranstaltung am 11. Februar 2015 wurden die Ziele, die wichtigsten
Handlungsfelder und der Prozess zur Entwicklung der Demenzstrategie vorgestellt
und diskutiert. Der Prozess ist breit angelegt, die wichtigsten Stakeholder sind
vertreten. Neben der Personengruppe der zu betreuenden Menschen sollen auch
die Angehörigen im Fokus der Demenzstrategie stehen.
Als Nutzen für die Bevölkerung kann die verstärkte Prävention und Früherkennung von Demenz, eine erhöhte Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung
für das Thema Demenz sowie die Optimierung der Versorgung demenzkranker
Personen und deren Angehörige angeführt werden.
Es wurden sechs Arbeitsgruppen gebildet, in denen jeweils eines der folgenden
Handlungsfelder bearbeitet wurde:
- Enttabuisierung, Partizipation, Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung
- Formelle Versorgung – professionelle Angebote und Zugang zu professionellen
Hilfeangeboten
- Informelle Versorgung (pflegende Angehörige) und Unterstützungsangebote
für das Leben zu Hause
- Qualität und Fachkompetenz
- Koordination und Kooperation
- Forschung und Daten
Diese Handlungsfelder decken den prioritären Handlungsbedarf in zentralen
Bereichen der Demenzversorgung ab.
Es wurden insgesamt folgende sieben Wirkungsziele sowie 23 dazugehörige
Handlungsempfehlungen definiert:
1. Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen sicherstellen
2. Information breit und zielgruppenspezifisch ausbauen
3. Wissen und Kompetenz stärken
4. Rahmenbedingungen einheitlich gestalten
5. Demenzgerechte Versorgungsangebote sicherstellen und gestalten
6. Betroffenenzentrierte Koordination und Kooperation ausbauen
7. Qualitätssicherung und –verbesserung durch Forschung
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Nach einer öffentlichen Konsultationsphase über die Sommermonate (Juli –
August 2015) liegt der Abschlussbericht der Arbeitsgruppen nun vor. Ab 2016
wird mit der Umsetzung begonnen.
 Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für
Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“
Die Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
sexuelle Dienstleistungen erbringen“ (früher Prostituiertenverordnung) ist mit
BGBl II 198/2015 am 14.07.2015 veröffentlicht worden und wird mit
1. Jänner 2016 in Kraft treten.
Die nunmehrige Verwendung des Begriffs „Sexdienstleistung“ soll klarstellen, dass
nicht die Person oder der Körper angeboten werden, sondern eine Dienstleistung
angeboten wird. Es handelt sich um eine legale Erwerbstätigkeit.
Die Durchführung der Untersuchungen wird vereinheitlicht und darüber hinaus
kann durch Anpassung an den Stand der medizinischen Wissenschaft und
insbesondere neuer diagnostischer Möglichkeiten, die Frequenz der Untersuchungen verringert werden. Die hohen diagnostischen Anforderungen werden
durch die Laboratorien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien und Graz erfüllt.
Nunmehr werden die amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Tripper
im Abstand von sechs Wochen und Untersuchungen auf das Freisein von Syphilis
im Abstand von zwölf Wochen durchgeführt.
Neu ist auch die vorgeschriebene Beratung und Information im Rahmen der
amtsärztlichen Eingangsuntersuchung hinsichtlich Bewusstseinsbildung und
Verhaltensregeln zur Vermeidung der Übertragung und Hintanhaltung der
Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten. Im Rahmen der amtsärztlichen
Eingangsuntersuchung ist auch über bestehende einschlägige Einrichtungen zur
Beratung und Unterstützung zu informieren.
Beratung und geringere Untersuchungsfrequenz sollen die Compliance erhöhen
und auch Sexdienstleister/innen motivieren, sich der Untersuchung zu
unterziehen, die dies bisher unterlassen haben.
Die klare Regelung der Vornahme der Eingangs- und Kontrolluntersuchungen
durch Amtsärztinnen und -ärzte soll eine gesetzeswidrige Auslagerung mit zum
Teil mangelhaften hygienischen Voraussetzungen bzw. auch allfällige eigene
Kostentragung durch Sexdienstleister/innen hintanhalten.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Rahmen-Gesundheitsziele
Die Rahmen-Gesundheitsziele für Österreich stellen einen innovativen und breit
abgestimmten Prozess dar, der durch Bürgerbeteiligung und aktive intersektorale
Kooperation mit zahlreichen Stakeholdern entstanden ist. Die RahmenGesundheitsziele (R-GZ) sollen eine Grundlage für eine gesundheitsförderliche
Gesamtpolitik bieten und dazu beitragen, die gesunden Lebensjahre der in Österreich
lebenden Bevölkerung um zwei Jahre in den nächsten 20 Jahren zu erhöhen –
unabhängig von Bildungsstatus, Einkommenssituation oder Lebensumständen.
Die Rahmen-Gesundheitsziele werden als Grundlage für die 2014 festgelegte
österreichweite Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen der Zielsteuerung
Gesundheit verstanden und sind ebenfalls im aktuellen Regierungsprogramm (20132018) verankert.
Im Rahmen der Erarbeitung eines konkreten Strategie- und Maßnahmenkonzeptes
wurden bisher zu fünf Rahmen-Gesundheitszielen intersektoral besetzte
Arbeitsgruppen gestartet und Berichte mit konkreten Wirkungszielen, politikfeldübergreifende Maßnahmen und Indikatoren fertiggestellt: „Gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen“ (R-GZ 1), „Gesundheitskompetenz“ (R-GZ 3) „Gesundes
Aufwachsen“ (R-GZ 6), „Gesundheitliche Chancengerechtigkeit“ (R-GZ 2) und
„Bewegung“ (R-GZ 8). Im Sinne eines einheitlichen Monitorings werden derzeit
Machbarkeitsprüfungen einerseits zu den Wirkungsziel-Indikatoren, andererseits zu
den Messgrößen der ausgearbeiteten Maßnahmen durchgeführt. Die Einsetzung
weiterer Arbeitsgruppen im Jahr 2016 wurde vom RGZ-Plenum Ende 2015
beschlossen.
Die Abstimmung mit bestehenden Strategien erfolgt laufend. Besondere Relevanz
liegt dabei auf der Abstimmung mit dem Prozess der Zielsteuerung Gesundheit.
Sozialversicherungsrecht
Wesentliche Änderungen im Bereich des Kranken- und Unfallversicherungsrechts,
die am 1. Jänner 2016 in Kraft treten:
 Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 113/2015
1) Identitätsprüfung:
Um missbräuchlichen Inanspruchnahmen der e-card vorzubeugen, soll die bisher
nur bei Zweifeln an der Identität des Patienten/der Patientin bestehende Pflicht
zur Identitätsüberprüfung im spitalsambulanten Bereich dahingehend verschärft
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
werden, dass die Identität des Patienten/der Patientin in Krankenanstalten nun
jedenfalls (mittels Ausweiskontrolle) zu überprüfen ist. Im niedergelassenen
Bereich ist die Identitätsüberprüfung dann vorzunehmen, wenn der Patient/die
Patientin dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin nicht persönlich
bekannt ist.
Für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine
Identitätskontrolle nur im Zweifelsfall vorzunehmen.
2) Kontrolle im Vertragspartner/innenbereich:
Die Versicherungsträger sind künftig zum Zwecke der Kontrolle der
Vertragspartner/Vertragspartnerinnen ermächtigt, eigens hierfür ausgestellte
e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen
der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit Hilfe eigens hierfür ausgestellter
e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder
gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der
Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus nur stichprobenweise auf Grund
eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans.
 Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016
BGBl. I Nr. 118/2015
1) Beitragssatzbereinigung in der Krankenversicherung:
Dies bedeutet im Einzelnen:
a) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind derzeit folgendermaßen
zusammengesetzt: Allgemeiner Beitrag, Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung, Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der
Krankenversicherung der Lehrlinge und Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung
unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung. Dieses
unübersichtliche System ist nun vereinfacht worden, indem sämtliche Beiträge
in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst werden.
b) Beitragsharmonisierung für Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte: Der
durch die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu tragende Teil des
Krankenversicherungsbeitrages unterschied sich bislang in der Höhe bei
Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten. Diese Ungleichheit soll
durch die gegenständliche Änderung beseitigt werden. Nach der neuen
Rechtslage beläuft sich der Dienstnehmer/innen/anteil auf 3,87 %, der
Dienstgeber/innen/anteil auf 3,78 %.
c) Lehrbetriebe wurden bisher finanziell entlastet, indem die Kosten für den
Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge für die ersten zwei Lehrjahre aus
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen waren. Diese Begünstigung soll
nunmehr entfallen. Im Gegenzug wird jedoch ein eigener, geringer Beitragssatz
für Lehrlinge eingeführt; dieser beläuft sich auf 3,35 % und ist anteilig vom
Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin (1,68 %) zu
tragen.
2) Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 90 Euro
monatlich im Jahr 2016, Veränderung der Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG
sowie Absenkung des Dienstgeber/innen-Beitragssatzes in der Krankenversicherung im B-KUVG:
Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2016 um 90 Euro monatlich wird der Dienstgeber/innenBeitragssatz zur Krankenversicherung im B-KUVG um 0,015 % gesenkt. Weiters
erfolgt eine Herabsetzung der vom Bund für die Krankenversicherung der
Pensionisten/Pensionistinnen zu zahlenden Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG.
3) Wiederdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds: Der KrankenkassenStrukturfonds, der im Jahr 2015 nicht dotiert ist, soll in den Jahren 2016 bis 2018
jeweils mit 10 Mio. Euro dotiert werden.
4) Pauschalierung des Unfallversicherungsbeitrages für Zivildiener: Für
Zivildiener ist derzeit ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der
Beitragsgrundlage zu entrichten. Nunmehr wird ein Fixbetrag in Höhe von 5,05
Euro als monatlicher Beitrag festgesetzt.

Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015
1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden:
In Zukunft werden alle Freiwilligendienstleistenden, und damit auch alle
Personen, die diesen Dienst im Ausland (auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes anstelle des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
163/2013) leisten, nach dem Sondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG
vollversichert sein.
Für die Freiwilligendienstleistenden ist die Beitragsgrundlage die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2016: 415,72 Euro).
2) Streichung der Zuwendungen des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung
für Freiwilligenorganisationen und des erweiterten Versicherungsschutzes in
der Unfallversicherung:
Besteht eine Zusatzversicherung, so kann mit einem Antrag an die AUVA auch ein
erweiterter Versicherungsschutz erlangt werden. Als Beitrag für den erweiterten
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Versicherungsschutz ist anstatt 1,16 Euro (für die Zusatzversicherung) ein Beitrag
von 2,18 Euro pro Person und Kalenderjahr von der jeweiligen Organisation zu
entrichten, wobei derzeit auch hier (wie im Falle der Zusatzversicherung) nach der
geltenden Rechtslage eine Verdoppelung der tatsächlich entrichteten Beiträge
durch den Bund erfolgt.
Diese Partnerleistung des Bundes entfällt nun im Hinblick auf eine Reduktion des
Verwaltungsaufwandes. Die AUVA erhält künftig nur noch jene Beträge, die von
den Organisationen zu entrichten sind.
Für die Mitglieder der in die Zusatzversicherung bzw. den erweiterten
Versicherungsschutz einbezogenen Freiwilligenorganisationen kommt es durch
diese Maßnahme weder zu einer Mehrbelastung noch zu Leistungskürzungen.
3) Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichenuntersuchungen:
Die Krankenversicherungsträger haben die bei ihnen pflichtversicherten
Jugendlichen mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, um deren Gesundheitszustand zu überwachen.
Bislang hat der Bund dem Träger der Krankenversicherung 50 % der tatsächlich
entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten sowie 60 % des Aufwandes
der im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstandenen Fahrtkosten
ersetzt.
Im Rahmen der gebotenen Einsparungen entfällt nun dieser Kostenersatz.
4) Reduktion des Kostenersatzes im Bereich der
Vorsorge(Gesunden)untersuchung:
Das ASVG gewährt den Versicherten für sich und ihre anspruchsberechtigten
Angehörigen einen Rechtsanspruch auf eine jährliche
Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen,
die über keinen Versicherungsschutz verfügen.
Künftig sollen diese Untersuchungen entsprechend der bereits jetzt geübten
Praxis von "Nichtversicherten" nur noch dann in Anspruch genommen werden
können, wenn diese über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weiters sollen die Vorsorgeuntersuchungen von Personen, die zwar über Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland verfügen, für die aber auf Grund einer Berufstätigkeit im
Ausland der Beschäftigungsstaat für die Durchführung der Krankenversicherung
zuständig ist, nicht mehr zu Lasten des Bundes in Anspruch genommen werden
können.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
5) Entfall der Ersatzleistung des Bundes für Leistungen, die auf Grund von
Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden:
Personen, die nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ins Ausland entsendet werden und dort eine
körperliche Schädigung erleiden, genießen nach den Bestimmungen des B-KUVG
Unfallversicherungsschutz, wenn das schädigende Ereignis in kausalem
Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht. Im Verletzungsfall besteht
Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG, auch wenn die betreffende Person
nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. Diese Leistungen werden
von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erbracht.
Bislang ersetzte der Bund der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete die
Aufwendungen für diese Leistungen, die auf Grund von im kausalen
Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz stehenden Dienstunfällen oder
Berufskrankheiten gewährt werden. Im Rahmen der gebotenen Einsparungen soll
dieser Kostenersatz nunmehr entfallen.
6) Schaffung einer subsidiären Krankenversicherung und einer
Unfallversicherungspflicht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte:
Um auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die keinen
Mindestsicherungsbezug haben und daher nicht von der Verordnung nach § 9
ASVG erfasst sind, einen krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu
gewährleisten, kommt nun ein entsprechender Auffangtatbestand im Bereich der
Krankenversicherung nach dem ASVG zur Anwendung. Gleichzeitig erhalten die
Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr Unfallversicherungsschutz.
Die beitragsrechtlichen Regelungen entsprechen hinsichtlich der Beitragsgrundlage und des Beitragssatzes jenen des Freiwilligen Sozialjahres, hinsichtlich
der Beitragsleistung ist in der Krankenversicherung der Beitrag zur Gänze vom
jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, in der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Beitragssatz
beträgt in der Unfallversicherung 1,3 %, in der Krankenversicherung 7,65 %.
Um zwischen den Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und den
Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr eine Gleichstellung zu
gewährleisten, werden auch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen
Integrationsjahr vom Anspruch auf Kranken- und Wochengeld ausgeschlossen.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im
Bundesrat verhandelt)
1) Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer RechtsanwaltsGmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:
Die Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer Rechtsanwalts-GmbH werden
unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und
Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Damit soll in diesem Bereich
Rechtsklarheit geschaffen werden.
2) Einbeziehung aller fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in die
Teilversicherung in der Unfallversicherung:
Nach derzeitiger Rechtslage ist lediglich die Einbeziehung der fachkundigen
Laienrichterinnen und Laienrichter nach den Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechtsgesetzes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgesehen.
Nun sollen alle Laienrichterinnen und Laienrichter erfasst werden, z. B. jene, die
am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzgericht und an den
Landesverwaltungsgerichten tätig sind.
3) Schaffung von Erleichterungen für Personen, die sich auf Grund der Pflege
eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen:
Ermöglichung der Inanspruchnahme der Selbstversicherung auch unmittelbar im
Anschluss an eine Versicherung nach dem GSVG oder BSVG durch Entfall der
Sperrfristregelung sowie Entfall der dreimonatigen Wartezeit für die
Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung.
4) Schaffung einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung
für bestimmte pflegende Angehörige:
Personen, die eine/n Angehörige/n, die/der selbst anspruchsberechtigte/r
Angehörige/r eines/einer Versicherten ist, pflegen, haben derzeit keinen
Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung.
Auf Grund der Änderung der Rechtslage können sich nun solche Personen
selbstversichern, die auf Grund der Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 keine Erwerbstätigkeit
ausüben können, weil sie die/den Angehörigen unter ganz überwiegender
Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und für die
keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes
besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als
Angehörige gegeben ist.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Für diese Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
5) Änderungen im Bereich des Service-Entgelts:
Es erfolgt eine Lückenschließung dahingehend, dass auch Bezieher/innen von
Rehabilitationsgeld Service-Entgelt für die e-card leisten müssen.
6) Anpassung der Entgeltfortzahlungszuschussregelung an Erfordernisse der
Praxis:
Neben zahlreichen Adaptierungen wird insbesondere die Methode zur Ermittlung
der für die Gewährung des Zuschusses relevanten Dienstnehmer/innen/anzahl
eindeutig gestaltet und von der Bindung an das Arbeitnehmerschutzgesetz
entkoppelt.
7) Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für den Einbehalt von
Krankenversicherungsbeiträgen von aus Vormonaten stammenden Renten:
Der Einbehalt erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger.
Die österreichischen Pensionsversicherungsträger erfahren meist erst verspätet
von der Zuerkennung/Erhöhung einer ausländischen Rente. Derzeit ist der
Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume durch
die Pensionsversicherungsträger nicht vorgesehen.
Nun wurde eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von Renten aus den Vormonaten geschaffen. Der Einbehalt ist bis zu
einer Höhe von 10 Euro möglich.
Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus
Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
8) Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich des Rehabilitationsgeldes:
Derzeit kann eine Versorgungslücke entstehen, wenn sich Personen trotz langen
Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden: Personen,
bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch
jedoch ausgeschöpft ist und die eine Pension beantragt haben, denen diese durch
den Pensionsversicherungsträger jedoch nicht gewährt wurde und die diese
Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während
der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke soll durch die
Weitergewährung von Krankengeld geschlossen werden.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
9) Normierung der Bindungswirkung von Regelungen, an die sich die
Sozialversicherungsträger im Rahmen der Gesundheitsreform zu halten haben:
Die Kommissionen (Paritätische Schiedskommission, Landesschiedskommission,
Bundesschiedskommission) haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der
Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen
(Österreichischer Strukturplan Gesundheit, regionale Strukturpläne Gesundheit)
eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren
Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
10) Automatisationsunterstützte Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer
Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger an die Arbeitsinspektorate
oder die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen:
Die Träger der Unfallversicherung sollen die Meldung eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. die zuständige
Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf automationsunterstütztem Weg
übermitteln.
 Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes
2015 erst mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und
1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen:
a) Erlassung eines Heeresentschädigungsgesetzes:
Das Heeresversorgungsgesetz soll mit Ablauf des 30. Juni 2016 aufgehoben und
der Vollzug der Heeresentschädigung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 an die
AUVA übertragen werden.
Damit wird eine grundsätzliche Zuständigkeit der AUVA für die
Heeresentschädigung nach den Vorschriften der Unfallversicherung geschaffen.
b) Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen
variabel gestaltbar. Eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages auf rund
1,3 % ist möglich:
Der Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde durch das
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2014, mit
Wirksamkeit ab 1. Juli 2014 um 0,1 % Prozentpunkte von 1,4 % auf 1,3 %
abgesenkt.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Künftig soll in Nachvollziehung dieser Maßnahme bei der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau die Rückstellungsverpflichtung zwischen 5 % und 25 %
der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar sein, um den errechneten
fiktiven Beitragssatz unter Orientierung an dem nunmehr auf 1,3 % gesenkten
Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verändern zu
können.
Diese Maßnahme tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
c) Generelle Übertragung der Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung
in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den
Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, an die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt:
Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 eingeführte Teilversicherung in der
Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern
anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, brachte auch
eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern mit sich.
Unter Berücksichtigung der bisher relativ geringen Versicherungsfälle, die in die
Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern fallen, soll nun die
Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für
Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten
Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, ausnahmslos an die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen werden.
Mit der vorgesehenen Maßnahme sind keine leistungsrechtlichen Änderungen für
die betroffenen Teilversicherten verbunden.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll diese Zuständigkeitsübertragung
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 erfolgen.
VerbraucherInnengesundheit und Lebensmittel
 Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG
Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Es wurde ein gesetzlicher Rahmen für
bestimmte Angaben im Lebensmittelbereich – ‚biologisch‘/‚ökologisch‘ (bio),
‚geografische Angabe‘ (g.g.A), ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ (g.U.),
‚garantiert traditionelle Spezialität‘ (g.t.S) - geschaffen. Auf Grund der
thematischen Gemeinsamkeit, nämlich gemeinschaftlich geregelte Auslobungen
betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Agrarerzeugnissen sowie die Durchführung der Kontrolle durch private
Kontrollstellen, werden die Bereiche in einem Durchführungsgesetz erfasst.
Im Wesentlichen werden Kontroll- und Antragsverfahren und die zu
verhängenden Sanktionen festgelegt. Die Kontrolle wird entsprechend bewährter
Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Im Bundesministerium für Gesundheit
wird ein Kontrollausschuss eingerichtet, er ist Kommunikations- und
Koordinationsplattform.
Im Bereich der biologischen Produktion wird eine Bündelung der Kontrollzuständigkeiten auf Ebene des Kontrollausschusses vorgenommen, wobei
zuständige Behörde, wie schon bisher, der Landeshauptmann in mittelbarer
Bundesverwaltung ist.
Im Bereich der Herkunftsangaben wird mit der Straffung der Zuständigkeiten im
Rahmen von Antragsverfahren beim Patentamt eine Verfahrensbeschleunigung
erwartet. Eine Neuregelung der Zuständigkeiten auf Ebene des Landeshauptmannes bei der Überwachung von Kontrollstellen soll für schlankere
Strukturen sorgen.
Insgesamt leistet dieses Gesetz auf Grund eines transparenten und effizienten
Kontrollsystems einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung und
Weiterentwicklung von geschützten Angaben in Österreich.
 Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018
Der Schutz der KonsumentInnen und der faire Wettbewerb entlang der
Lebensmittelkette einschließlich Tiergesundheit, Tierschutz und
Pflanzengesundheit erfordern ein System amtlicher Kontrollen. Dieses amtliche
Kontrollsystem sorgt dafür, dass die UnternehmerInnen ihren Verpflichtungen
nachkommen. Entlang der Lebensmittelkette integriert der Mehrjährige
Integrierte Kontrollplan die amtlichen Lebensmittelkontrollen, die
Futtermittelkontrollen, die Tiergesundheitsüberwachung, die Tierschutzkontrollen
und die Pflanzengesundheitsüberwachung. Durch eine risikobasierte
Vorgangsweise kann mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen Effizienz und
Effektivität bestmöglich erreicht werden. Die Kernziele sind die Gewährleistung
sicherer Lebensmittel zur Vermeidung lebensmittelbedingter Krankheiten und die
Gewährleistung von einwandfreien Waren (wie z. B. Lebensmittel, Futtermittel
und Pflanzen).
Mit der Neuauflage für die Periode 2016 – 2018 werden
• der Kontrollschwerpunkt betreffend Hygiene in LebensmittelHochrisikobetrieben,
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
• zusätzliche, risikobasierte Kontrollen von Warensendungen bei der
Importkontrolle aus Drittstaaten,
• ein „Risikoatlas“ zur Unterstützung der Ausgestaltung von Kontrollplänen und
der Risikokommunikation sowie
• die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung der amtlichen Kontrolle durch
interne Audits
integriert.
Veterinärwesen und Tierschutz
 Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung
Die für Jahresbeginn 2016 geplante Novellierung bringt klare Bestimmungen für
den Transport und die Unterbringung sowie Haltung von Schlittenhunden im Zuge
von Veranstaltungen. Weiters wird die missverständliche Bestimmung über die
Pflicht der Kastration von Katzen klargestellt und die Bestimmungen betreffend
Tauben werden klarer und detaillierter festgelegt.
 Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung
Anpassungen im Hinblick auf die Durchführung von Kauf- und Tauschbörsen,
Verbot von Kaufbörsen mit Wildtieren, sowie Anpassungen betreffend die
Bestimmungen über die Unterbringung von Tauben bei Tierschauen und
Tierausstellungen werden im ersten Quartal 2016 erfolgen.
 Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die
Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
Eine entsprechende Verordnung ist ebenfalls im ersten Quartal 2016 geplant.
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?
Wichtige Werte 2016
 Rezeptgebühr
5,70 €
 Jährliches Service-Entgelt für die e-card
Service-Entgelt für 2016 (2015 eingehoben)
Service-Entgelt für 2017 (wird 2016 eingehoben)
 Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr
(mtl. Nettoeinkünfte)
- für Alleinstehende
- für Ehepaare
- für Personen, die infolge Leiden oder Gebrechen
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen:
* für Alleinstehende
* für Ehepaare
- Erhöhung der Grenzbeträge pro Kind:
 Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
ASVG
BSVG und GSVG
 Geringfügigkeitsgrenze
täglich
monatlich
10,85 €
11,10 €
882,78 €
1.323,58 €
1.015,20 €
1.522,12 €
136,21 €
4.860,00 €
5.670,00 €
31,92 €
415,72 €
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