Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14 vom 14. Dezember 2015 Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015, BStBl II S. … 1, entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach Auffassung des BFH kann die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG vorgenommen werden, weil der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des Gewerbebetriebs enthalten ist, es sich insoweit um ausländische Einkünfte handelt und diese in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden. Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt: - Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre er nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Regelungen der Gewinnermittlung im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz, die dem Wesen der Gewerbesteuer widersprechen, bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. H 7.1 [1] „Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags“ GewStH). Daraus folgt, dass in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenoder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, -2- 1 Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt. gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Bei dieser Gesetzesauslegung ist die Norm des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005, BStBl 2010 II S. 828, Rdnr. 14). - Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um inländische Einkünfte. Der Gesetzgeber hat bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprünglichen Fassung im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht zu den ausländischen, sondern zu den inländischen Einkünften zählt (vgl. BT-Drucks VI/2883 Seite 19 in Rdnrn. 30 und 31). Mit der Hinzurechnung soll im Ergebnis der Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland entgegen gewirkt werden. Deshalb qualifiziert das Sonderregime des §§ 7 ff. AStG die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte folgerichtig als inländische Einkünfte. Im Übrigen kommt es nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Schachteldividenden, die aus Auslandsbeteiligungen stammen, grundsätzlich nur zu einer Kürzung, wenn es sich um Dividenden aus aktiv tätigen ausländischen Gesellschaften handelt. Es wäre nicht folgerichtig, Dividenden, die im Ergebnis aus passiven Tätigkeiten stammen, der Gewerbesteuer zu unterwerfen, den Hinzurechnungsbetrag dagegen nicht. - Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den Einkünften aus einer inländischen Betriebsstätte des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen. Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhält keine ausländische Betriebsstätte, sondern er ist nur an einer ausländischen (Zwischen-)Gesellschaft beteiligt. Bei diesem Sachverhalt ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG schon im Ansatz nicht eröffnet. Im Übrigen werden im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1985, BStBl II S. 405). Sie sind auch nicht „betriebsstättenlos“. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 28. März 1985, a.a.O., ist der Hinzurechnungsbetrag der inländischen Betriebsstätte des Hinzurechnungsverpflichteten zuzurechnen. Auch hieraus resultiert keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG. -3- Diese Erlasse ergeben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 3-G142.5/43 Niedersächsisches Finanzministerium G 1425 – 67 – 31 3 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 33-G-1425-1/11 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen G 1425 - 65 - V B 4 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III A – G 1425-6/2014 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz G 1425 A – 14-003 – 444 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 35-G 1425-14#01#04 Ministerium der Finanzen des Saarlandes G 1425–1#018 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen G 1425 – 1/2014 – 9/2015 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 33 - G 1425/28/1 - 2015/55079 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg G 1425 - 2012/014 - 53 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 46 - G 1425 - 46 Hessisches Ministerium der Finanzen G1425 A-030-II 45 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 3010 - G 1422 – 163 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 302 – G 1425-2014/004 Thüringer Finanzministerium G 1425 A - 12 - 24.2
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