Gleich lautende Erlasse - Bundesfinanzministerium

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
zu
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14
vom 14. Dezember 2015
Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015, BStBl II S. … 1, entschieden, dass es sich bei
dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines
inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte
entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9
Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die
Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach Auffassung des BFH kann die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG vorgenommen
werden, weil der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des
Gewerbebetriebs enthalten ist, es sich insoweit um ausländische Einkünfte handelt und diese
in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden.
Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt:
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Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre
er nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten.
Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Regelungen der Gewinnermittlung im
Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz, die dem Wesen der Gewerbesteuer
widersprechen, bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. H 7.1 [1] „Eigenständige
Ermittlung des Gewerbeertrags“ GewStH). Daraus folgt, dass in ausländischen
Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenoder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese beziehen,
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Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt.
gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Bei dieser Gesetzesauslegung ist die
Norm des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005,
BStBl 2010 II S. 828, Rdnr. 14).
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Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich um inländische Einkünfte.
Der Gesetzgeber hat bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprünglichen
Fassung im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass der Hinzurechnungsbetrag nicht zu
den ausländischen, sondern zu den inländischen Einkünften zählt (vgl. BT-Drucks
VI/2883 Seite 19 in Rdnrn. 30 und 31). Mit der Hinzurechnung soll im Ergebnis der
Steuerverlagerung passiver Einkünfte ins Ausland entgegen gewirkt werden. Deshalb
qualifiziert das Sonderregime des §§ 7 ff. AStG die hinzurechnungspflichtigen Einkünfte
folgerichtig als inländische Einkünfte.
Im Übrigen kommt es nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Schachteldividenden, die aus
Auslandsbeteiligungen stammen, grundsätzlich nur zu einer Kürzung, wenn es sich um
Dividenden aus aktiv tätigen ausländischen Gesellschaften handelt. Es wäre nicht
folgerichtig, Dividenden, die im Ergebnis aus passiven Tätigkeiten stammen, der
Gewerbesteuer zu unterwerfen, den Hinzurechnungsbetrag dagegen nicht.
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Der Hinzurechnungsbetrag zählt zu den Einkünften aus einer inländischen Betriebsstätte
des zur Hinzurechnung verpflichteten Steuerpflichtigen.
Der zur Hinzurechnung Verpflichtete unterhält keine ausländische Betriebsstätte, sondern
er ist nur an einer ausländischen (Zwischen-)Gesellschaft beteiligt. Bei diesem
Sachverhalt ist der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG schon im Ansatz
nicht eröffnet.
Im Übrigen werden im Ausland erzielte Einkünfte nicht automatisch in einer
ausländischen Betriebsstätte erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1985, BStBl II S.
405). Sie sind auch nicht „betriebsstättenlos“. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils
vom 28. März 1985, a.a.O., ist der Hinzurechnungsbetrag der inländischen Betriebsstätte
des Hinzurechnungsverpflichteten zuzurechnen. Auch hieraus resultiert keine Kürzung
nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG.
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Diese Erlasse ergeben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
3-G142.5/43
Niedersächsisches Finanzministerium
G 1425 – 67 – 31 3
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
33-G-1425-1/11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
G 1425 - 65 - V B 4
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A – G 1425-6/2014
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
G 1425 A – 14-003 – 444
Ministerium der Finanzen des
Landes Brandenburg
35-G 1425-14#01#04
Ministerium der Finanzen
des Saarlandes
G 1425–1#018
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
G 1425 – 1/2014 – 9/2015
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
33 - G 1425/28/1 - 2015/55079
Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg
G 1425 - 2012/014 - 53
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt
46 - G 1425 - 46
Hessisches Ministerium der Finanzen
G1425 A-030-II 45
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
VI 3010 - G 1422 – 163
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV 302 – G 1425-2014/004
Thüringer Finanzministerium
G 1425 A - 12 - 24.2