Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse 12, 80336 Munchen, Gz.: ••••• gegen 71364 Winnenden - Beklagte - 71364 Winnenden, Gz.: ••••• wegen Urheberrecht hat das Amtsgericht Waiblingen durch die Richterin- am 14.08.2015 ohne mundliche Verhandlung gemåß § 341 Abs. 2 ZPO fur Recht erkannt: 1. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung rn den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 07.01.2015, Az. eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen. 7 - Seite 2 - e 520115 3. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1 106,00 € festgesetzt. , Tatbestand Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg ist der Beklagten am 10.01.2015 zugestellt worden. Am 09.04.2015 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollrnåchnqten Einspruch eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem Vortrag, sie habe weder den Mahn- noch den Vollstreckungsbescheid erhalten. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg wurde dem Beklagtenvertreter von der Klågervertreterin mit Schreiben vom 17.03.2015, zugegangen per Fax am 18 03.2015, übermittelt Eine Kopie des Vollstreckungsbescheids, auf dem das Aktenzeichen und das Zustellungsdatum ersichtlich ist, war dem Schreiben als Anlage beigefugt. Entscheidungsgründe: l. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemaß §§ 700 Abs 1, 341 ZPO zu verwerfen Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 24.01.2015 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. 1. Den Beweis einer ordnungsgemaßen Zustellung am 10.01.2015 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, der der Zustellungsurkunde innewohnt (vgl §§ 182, 418; 696 Abs 2 ZPO), hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nicht entkraftet. Die Zustellungsurkunde beweist die Einlegung des Vollstreckungsbescheids in den Briefkasten der , 7 - Seite 4 - e 62011s ,, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandiçen Entscheidung, spatestens mit Ablauf von funf Monaten nach der Verkundung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eme Rechtsanwaltm oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschnftsatz begrundet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandigèn Entscheidung Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ubersteiqt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde rst binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Waiblingen Bahnhofstraße 48 71332 Waiblingen einzulegen Die Fnst beginnt mit Emtreten der Rechtskraft der Entscheidung rn der Hauptsache oder der anderwemçen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert spater als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb emes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden lm Fall der formlosen M1tte1lung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklarung zu Protokoll der Geschaftsstelle des genannten Genchts Sie kann auch vor der Geschaftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklart werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eme anwalthehe Mitwirkung ist nicht vorgeschneben Richterin Anstelle der Verkundungzugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am •••IJAng'e Urkundsbearnttn der Geschaftsstelle 7 - Seite 4 - e 62011s ,, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandiçen Entscheidung, spatestens mit Ablauf von funf Monaten nach der Verkundung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eme Rechtsanwaltm oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschnftsatz begrundet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandigèn Entscheidung Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro ubersteiqt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde rst binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Waiblingen Bahnhofstraße 48 71332 Waiblingen einzulegen Die Fnst beginnt mit Emtreten der Rechtskraft der Entscheidung rn der Hauptsache oder der anderwemçen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert spater als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb emes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden lm Fall der formlosen M1tte1lung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklarung zu Protokoll der Geschaftsstelle des genannten Genchts Sie kann auch vor der Geschaftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklart werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht Eme anwalthehe Mitwirkung ist nicht vorgeschneben Richterin Anstelle der Verkundungzugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am •••IJAng'e Urkundsbearnttn der Geschaftsstelle . 1 e e2011s - Seite 5 -
© Copyright 2024 ExpyDoc