1 Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Begründung der fünf Bescheide der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11.03.2016 über die Befreiung gemäß § 37
Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Porsche Automobil Holding SE,
Stuttgart, die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, die AUDI
Aktiengesellschaft, Ingolstadt, die MAN SE, München und die Renk Aktiengesellschaft, Augsburg
Mit fünf Bescheiden vom 11.03.2016 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf
entsprechende Anträge von Frau Diana Porsche diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, der VOLKSWAGEN
AKTIENGESELLSCHAFT, Wolfsburg, der AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt, der MAN SE,
München, und der Renk Aktiengesellschaft, Augsburg (gemeinsam nachfolgend die Zielgesellschaften),
zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Der Tenor des jeweiligen Bescheids in Bezug auf die fünf Zielgesellschaften lautet wie folgt:
Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜGAngebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart / der VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT,
Wolfsburg / der AUDI Aktiengesellschaft, Ingolstadt / der MAN SE, München / der Renk
Aktiengesellschaft, infolge der Einbringung einer bislang von der Familie Porsche Privatstiftung,
Salzburg, Österreich, gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,99% an der Familie Porsche Holding GmbH,
Salzburg, Österreich, und einer bislang von der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich,
gehaltenen Beteiligung i.H.v. rd. 98,36% an der Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich,
in das Stiftungsvermögen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich, im Wege
jeweils einer Nachstiftung (Notariatsakte 1412 und 1411 des Herrn Mag. Franz-Georg Piskernik als
Substitut des öffentlichen Notars Dr. Gerhard Knechtel, LL.M., Wien, Österreich) mit Wirkung zum
14.07.2015 zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen,
befreit.
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Der den Bescheiden zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgend in
Auszügen wiedergegebenen Teil „A.“ des jeweiligen Bescheids.
I.
Zielgesellschaften sind:
1.
Die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden PSE) mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 724512.
Das Grundkapital der PSE beträgt EUR 306.250.000 und ist eingeteilt in 153.125.000 nichtbörsennotierte Stammaktien und 153.125.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 1,00. Die Vorzugsaktien sind unter der ISIN
DE000PAH0038 u.a. im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel
zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im Freiverkehr an den
Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie im
Handelssystem XETRA gehandelt.
Sämtliche 153.125.000 stimmberechtigten Stammaktien der PSE wurden unmittelbar von fünf
Gesellschaften, der Ferdinand Piëch GmbH, Grünwald (ca. 14,71%), der HMP
Vermögensverwaltung GmbH, München (ca. 14,71%), der Porsche Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Stuttgart (ca. 14,59%), der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald (ca. 51,69%),
und der Ahorner GmbH, Wien, Österreich (ca. 4,30%) (nachfolgend gemeinsam die Konsorten),
gehalten und sind durch einen Konsortialvertrag gebunden.
Anhand des Konsortialvertrags stimmten sich die fünf Gesellschaften bei der Ausübung ihrer
Stimmrechte aus den Stammaktien der PSE im Rahmen von Konsortialversammlungen ab. In den
jeweiligen Konsortialversammlungen erfolgte eine Verständigung und Beschlussfassung über die
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung der PSE. Die Aktien der Porsche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stuttgart, hatten kein Stimmrecht in den
Konsortialversammlungen. Die fünf Konsorten waren verpflichtet, ihre Stimmrechte in der
Hauptversammlung der PSE entsprechend den Konsortialbeschlüssen auszuüben. In der
Vergangenheit wurden die Stimmrechte durch die Konsorten sowohl in der
Konsortialversammlung als auch in der Hauptversammlung der PSE stets einheitlich ausgeübt.
Die PSE erstellte in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.
2.
Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden VW AG) mit Sitz in
Wolfsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 100484.
Das Grundkapital der VW AG beträgt EUR 1.217.872.117,76 und ist eingeteilt in 295.089.818
Stammaktien und 180.641.478 stimmrechtslose Vorzugsaktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die Vorzugsaktien sind unter ISIN DE0007664039 und die
Stammaktien unter der ISIN DE0007664005 im Regulierten Markt der Frankfurter
Wertpapierbörse zum Handel zugelassen und werden ferner jeweils im Regulierten Markt oder im
Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München,
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Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA, an der Wertpapierbörse in Luxemburg und an der
Swiss Exchange wie auch in Form von unlisted American Depositary Receipts an der New York
Stock Exchange gehandelt.
149.696.681 stimmberechtigte Stammaktien der VW AG, entsprechend rund 50,73% der
Stimmrechte, hielt die PSE.
Auch die VW AG erstellt in Bezug auf alle Konsorten Abhängigkeitsberichte.
3.
Die AUDI Aktiengesellschaft (im Folgenden AUDI AG) mit Sitz in Ingolstadt, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 1.
Das Grundkapital der AUDI AG beträgt EUR 110.080.000 und ist eingeteilt in 43.000.000 Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von je EUR 2,56. Die Aktien der AUDI
AG sind unter der ISIN DE0006757008 u.a. im Regulierten Markt der Börsen Berlin, Düsseldorf
und Frankfurt zum Handel zugelassen und werden ferner jeweils an den Wertpapierbörsen in
Hamburg, München und Stuttgart sowie im Handelssystem XETRA gehandelt.
42.807.797 Aktien der AUDI AG, entsprechend rund 99,55% der Stimmrechte, hielt die VW AG.
4.
Die MAN SE (im Folgenden MAN SE) mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 179426.
Das Grundkapital der MAN SE beträgt EUR 376.422.400 und ist eingeteilt in 6.065.650
stimmrechtslose Vorzugsaktien und 140.974.350 Stammaktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien der MAN SE sind unter
der ISIN DE0005937031 und die Stammaktien unter der ISIN DE0005937007 im Regulierten
Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie in sonstiger Weise an den Wertpapierbörsen in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart zum Handel zugelassen und
werden ferner im Handelssystem XETRA gehandelt.
106.129.808 Stammaktien der MAN SE, entsprechend rund 75,28% der Stimmrechte, hielt die
Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, deren alleinige Gesellschafterin die VW AG war.
5.
Die Renk Aktiengesellschaft (im Folgenden Renk AG) mit Sitz in Augsburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 6193.
Das Grundkapital der Renk AG beträgt EUR 17.920.000 und ist eingeteilt in 7.000.000 Aktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals i.H.v. je EUR 2,56. Die Aktien der Renk AG sind
unter der ISIN DE0007850000 im Regulierten Markt der Münchener Wertpapierbörse sowie in
sonstiger Weise an den Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover
und Stuttgart zum Handel zugelassen.
5.320.000 Aktien der Renk AG, entsprechend 76,00% der Stimmrechte, hielt die MAN SE.
Zudem hielt die Renk AG 199.903 eigene Aktien.
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II.
An der Familie Porsche Beteiligung GmbH waren die Wolfgang Porsche GmbH, Grünwald, und die
Hans-Peter Porsche GmbH, Grünwald, zu jeweils ca. 16,03% beteiligt. Darüber hinaus waren die
Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald, zu ca. 16,07%, die Gerhard Porsche GmbH, Grünwald,
zu ca. 8,24% und die Louise Kiesling GmbH, Grünwald, zu ca. 4,61% beteiligt. Zwischen diesen
Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH bzw. den diese Gesellschaften mittelbar
beherrschenden natürlichen Personen aus dem Kreise der Familien Porsche und Kiesling kam es
regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung der Stimmrechte in der Familie
Porsche Beteiligung GmbH. Daneben waren die PP 1320 GmbH, Grünwald, und die PP 1330 GmbH,
Grünwald, mit jeweils ca. 10,04%, die PP 1340 GmbH, Grünwald, mit ca. 5,30%, die PP 1420 GmbH,
Grünwald, mit ca. 10,07% und die PP 1440 GmbH, Grünwald, mit ca. 3,57% an der Familie Porsche
Beteiligung GmbH beteiligt. Mit diesen Gesellschaftern der Familie Porsche Beteiligung GmbH
bestanden allerdings Entherrschungsverträge, die aufgrund der bereits bestehenden Beherrschung der
Familie Porsche Beteiligung GmbH durch die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter Porsche GmbH,
die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise Kiesling GmbH nur
zusätzlich als Absicherung geschlossen wurden, um eine spezifische Beherrschung der Familie Porsche
Beteiligung GmbH durch die PP 1320 GmbH, die PP 1330 GmbH, die PP 1340 GmbH, die PP 1420
GmbH und die PP 1440 GmbH nachhaltig zu vermeiden.
III.
1.
An der Wolfgang Porsche GmbH waren die Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich,
zu ca. 99,80% und die Familie Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, zu ca. 0,20% beteiligt. An
der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH wiederum waren Herr Dr. Wolfgang Porsche zu ca. 0,97%
sowie Frau Stephanie Porsche-Schröder, Herr Dr. Dr. Christian Porsche und Herr Ferdinand Rudolf
Wolfgang Porsche zu jeweils ca. 33,01% beteiligt. Diese vier natürlichen Personen stimmten sich in
Bezug auf die Ausübung ihrer Stimmrechte in der Dr. Wolfgang Porsche Holding GmbH ab.
2.
Alleinige Gesellschafterin der Hans-Peter Porsche GmbH war die Ing. Hans-Peter Porsche GmbH,
Salzburg, Österreich, deren alleinige Gesellschafterin wiederum die Familie Porsche Holding GmbH war.
An der Familie Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung durch die Antragstellerin am
14.07.2015 die Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, zu ca. 98,99% beteiligt.
Der Stiftungsvorstand der Familie Porsche Privatstiftung führt die Geschäfte der Privatstiftung und
vertritt diese. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsbeirat gewählt. Der Stiftungsbeirat ist
berechtigt, dem Stiftungsvorstand Weisungen zu erteilen, wie das Stimmrecht der Familie Porsche
Privatstiftung in den Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Familie Porsche
Privatstiftung beteiligt ist, auszuüben ist. Die Stiftungsregelungen bestimmen eine fortwährende Mehrheit
familienangehöriger Mitglieder im Stiftungsbeirat. Diese werden durch Herrn Ing. Hans-Peter Porsche,
Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche bestimmt.
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Zwischen Herrn Ing. Hans-Peter Porsche, Herrn Peter Daniell Porsche und Herrn Dr. Wolfgang Porsche
kam es regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses über die Ausübung des Stimmrechts in der
Familie Porsche Privatstiftung.
3.
Alleinige Gesellschafterin der Louise Kiesling GmbH war die LK Holding GmbH, Salzburg, Österreich.
Die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Salzburg, Österreich, hielt sämtliche Geschäftsanteile an
der Ferdinand Alexander Porsche GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Gerhard Porsche GmbH war die
Gerhard Anton Porsche GmbH, Salzburg, Österreich. Sämtliche Anteile an der LK Holding GmbH, der
Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Anton Porsche GmbH wurden von der
Ferdinand Porsche Holding GmbH, Salzburg, Österreich, gehalten.
An der Ferdinand Porsche Holding GmbH war bis zur Kontrollerlangung am 14.07.2015 durch die
Antragstellerin die Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich, zu ca. 98,36% beteiligt. Die
Ausführungen unter III.2. zur Familie Porsche Privatstiftung gelten auch für die Ferdinand Porsche
Privatstiftung, allerdings mit der Maßgabe, dass es zwischen Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herrn
Kai Alexander Porsche, Herrn Mag. Mark Philipp Porsche, Frau Dr. Louise Kiesling, Herrn Gerhard
Anton Porsche sowie Herrn Mag. Josef Ahorner regelmäßig zur Herbeiführung eines Einverständnisses
über die Ausübung des Stimmrechts in der Ferdinand Porsche Privatstiftung kam.
IV.
1.
Zum Zwecke der Erhaltung einer engen Bindung der Familien Porsche und Kiesling an die
Zielgesellschaften sowohl für die eigenen als auch für nachfolgende Familiengenerationen wollten die
Mitglieder der Familien Porsche und Kiesling, d.h. Herr Dr. Ferdinand Oliver Porsche, Herr Kai
Alexander Porsche, Herr Mag. Mark Philipp Porsche, Herr Gerhard Anton Porsche, Frau Dr. Louise
Kiesling, Herr Ing. Hans-Peter Porsche, Herr Peter Daniell Porsche, Herr Dr. Wolfgang Porsche, Herr Dr.
Dr. Christian Porsche, Frau Stephanie Porsche-Schröder und Herr Ferdinand Rudolf Wolfgang Porsche
gemeinsam mit Frau Dr. Geraldine Porsche, der Antragstellerin und Herrn Felix Alexander Porsche
(gemeinsam nachfolgend die Familienmitglieder) ihre mittelbaren Beteiligungen an den
Zielgesellschaften in der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung bündeln, um insbesondere den
wirtschaftlichen Einfluss der gesamten Familie auf den Porsche-Konzern zu wahren und potentielle
Begünstige zu unterstützen. Darüber hinaus soll die Verbundenheit und Identifikation der
Familienmitglieder mit dem im Familienbesitz befindlichen Vermögen, insbesondere den mittelbaren
Beteiligungen an den Zielgesellschaften, sichergestellt werden.
Am 14.07.2015 wurden daher sämtliche ca. 98,99% bisher von der Familie Porsche Privatstiftung
gehaltene Geschäftsanteile an der Familie Porsche Holding GmbH und sämtliche ca. 98,36% bisher von
der Ferdinand Porsche Privatstiftung gehaltene Geschäftsanteile an der Ferdinand Porsche Holding
GmbH jeweils im Wege einer unentgeltlichen Nachstiftung in die Ferdinand Porsche FamilienPrivatstiftung eingebracht.
5
2.
Gemäß der Stiftungsurkunde gibt es fünf Familienstämme, denen jeweils ein bis fünf Mitglieder
angehören. Diesen Mitgliedern steht für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsbeirats der Ferdinand
Porsche Familien-Privatstiftung ein Stimmrecht zu.
Die Antragstellerin gehört dem Stamm Gerhard Anton Porsche an, dem zum Zeitpunkt der
Kontrollerlangung am 14.07.2015 ca. 13,55% der Stimmrechte im Stiftungsbeirat zustand. Der
Antragstellerin standen innerhalb des Stammes Gerhard Anton Porsche ca. 33,33% der dort bestehenden
Stimmrechte zu, was einen durchgerechneten Stimmrechtsanteil von ca. 4,52% ergibt.
Stiftungsorgane sind im Wesentlichen der bereits genannte Stiftungsbeirat und der Stiftungsvorstand. Der
Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung und vertritt diese
gegenüber Dritten. Der Stiftungsvorstand darf insbesondere Gesellschafterrechte, die der Ferdinand
Porsche Familien-Privatstiftung zustehen nur nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsbeirats ausüben.
Darüber hinaus bedarf der Stiftungsvorstand der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirats bei
Vornahme aller sonstigen und weiteren wesentlichen Geschäfte, darunter auch solchen bei direkten und
indirekten Beteiligungsgesellschaften. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsbeirat
gewählt und abberufen, wohingegen die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstands von den Stiftern bestellt
wurden. Eine Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Sollte es gleichwohl zu einer Abberufung kommen, erfolgt eine Wiederbesetzung durch den
Stiftungsbeirat. Zudem existiert ein subsidiäres gerichtliches Bestellungsrecht, falls es kein Mitglied des
Stiftungsvorstands mehr geben sollte; in diesen Fällen bleibt dem Stiftungsbeirat ein Vorschlagsrecht an
das zuständige Gericht erhalten.
Im Stiftungsbeirat stehen jedem Familienstamm zwei Sitze zu, so dass es grundsätzlich zehn Mitglieder
gibt. Die einzelnen Familienstämme wählen ihre Mitglieder des Stiftungsbeirats autonom.
Aufgrund der Herbeiführung eines regelmäßigen Einverständnisses unter den Familienmitgliedern (wie
dies schon im Hinblick auf die Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung
geschah) kommt es dazu, dass sowohl die Mitglieder in den jeweiligen Familienstämmen als auch die
Beiratsmitglieder innerhalb des Stiftungsbeirats ihre Stimmrechte stets gemäß vorher getroffenen
Abstimmungen ausüben.
Zulässigkeit und Begründetheit der den Befreiungsbescheiden zugrundeliegenden Anträge ergeben
sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil „B.“ des jeweiligen Bescheids.
Die Antragstellerin ist nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜGAngebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die Zielgesellschaften zu befreien, da ihre Anträge zulässig und begründet sind.
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I.
Die Anträge sind gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung
zulässig.
II.
Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2
WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der
Antragstellerin an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Durch die Erlangung der Geschäftsanteils- und Stimmrechtsmehrheit jeweils an der Familie Porsche
Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding GmbH infolge der Einbringung der jeweiligen
Geschäftsanteile in das Stiftungsvermögen der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung hat diese am
14.07.2015 Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaften erlangt. Die Ferdinand
Porsche Familien-Privatstiftung tritt durch die Einbringung in die Kontrollstellung ein, die zuvor die
Familie Porsche Privatstiftung und die Ferdinand Porsche Privatstiftung innehatten. Auf beide
Privatstiftungen wurden die von den Konsorten gehaltenen und den Bindungen des Konsortialvertrags
unterliegenden 100% Stimmrechte an der PSE, die ca. 50,73% von der PSE gehaltenen Stimmrechte an
der VW AG, die ca. 99,55% von der VW AG gehaltenen Stimmrechte an der AUDI AG, die ca. 75,28%
von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen Stimmrechte an der MAN SE sowie die
76,00% von der MAN SE gehaltenen Stimmrechte an der Renk AG gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.
Mehrmütterherrschaft zugerechnet.
Zugleich hat damit die Antragstellerin selbst mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG u.a.
über die Zielgesellschaften erlangt. Die Antragstellerin beherrscht am 14.07.2015 gemeinsam mit den
übrigen Familienmitgliedern die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, so dass die maßgeblichen
Stimmrechte gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2, 16
Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft zugerechnet werden.
1.
a.
Die Zurechnung der Stimmrechte der PSE auf die Antragstellerin rührt daher, dass bereits der Familie
Porsche Beteiligung GmbH ein Stimmrechtsanteil in Höhe von 100% der Stimmrechte der PSE
zugerechnet wird. Zusätzlich zu den von der Familie Porsche Beteiligung gehaltenen ca. 51,69% der
Stimmrechte werden dieser die verbleibenden ca. 48,31% der Stimmrechte, die von den übrigen
Konsorten unmittelbar gehalten werden, wegen der Abstimmung der Konsorten auf Basis des
Konsortialvertrags, der den beherrschenden Einfluss der fünf Konsorten auf eine rechtlich hinreichend
gesicherte Grundlage stellt, gem. § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Es liegen rechtliche und tatsächliche
Gründe vor, die in der Gesamtschau mit dem Konsortialvertrag dazu führen, dass von einer rechtlich
gesicherten Grundlage des gemeinsamen Einflusses der Konsorten ausgegangen werden kann. Zum einen
haben die Konsorten in den Konsortialversammlungen und auch in den Hauptversammlungen der PSE
immer gleichförmig abgestimmt. Die PSE erstellt seit jeher Abhängigkeitsberichte in Bezug auf alle
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jeweiligen Konsorten und wähnt sich daher von diesen abhängig. Schließlich ermöglicht erst die Summe
der Einflusspotentiale aller Konsorten die Ausübung des beherrschenden Einflusses auf die PSE. Anders
stellt sich dies insbesondere nicht hinsichtlich der in Konsortialversammlungen nicht stimmberechtigten
Porsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar. Diese nimmt seit jeher an den
Konsortialversammlungen teil und kann im Rahmen ihrer Teilnahme und Mitberatung im Vorfeld der
Beschlussfassung über die Ausübung der Stimmrechte in der Hauptversammlung der PSE durch diese
kommunikativen Elemente der Willensbildung maßgeblichen Einfluss ausüben. Schließlich ist auch das
erforderliche Koordinationselement gegeben, da durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet ist,
dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird. Die Dauerhaftigkeit lässt sich hier
insbesondere daraus folgern, dass zumindest das Zustandekommen von Mehrheitsbeschlüssen als solche
weiterhin zu erwarten steht.
Der auf die Familie Porsche Beteiligung GmbH zugerechnete Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist
gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG
und den Grundsätzen der Mehrmütterherrschaft weiter auf die Wolfgang Porsche GmbH, die Hans-Peter
Porsche GmbH, die Ferdinand Alexander Porsche GmbH, die Gerhard Porsche GmbH und die Louise
Kiesling GmbH zuzurechnen. Diese Gesellschaften beherrschen die Familie Porsche Beteiligung GmbH
aufgrund eines regelmäßig herbeigeführten koordinierten Einverständnisses über die Zusammenführung
der Einflusspotentiale und die Ausübung der Stimmrechte in der Familie Porsche Beteiligung GmbH.
Der Stimmrechtsanteil von 100% an der PSE ist gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6
WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Ing. Hans-Peter Porsche
GmbH zuzurechnen, die 100% der Stimmrechte an der Hans-Peter Porsche GmbH hält. Eine weitere
Zurechnung erfolgt sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Familie Porsche Holding GmbH, da diese wiederum
100% der Stimmrechte an der Ing. Hans-Peter Porsche GmbH hält.
Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding GmbH in die Ferdinand
Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der
Familie Porsche Holding GmbH die 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zuzurechnen.
Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als eines der Mutterunternehmen
der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6
WpÜG, § 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft
zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt von der
Antragstellerin zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde.
Nach Maßgabe der Stiftungsregelungen kommt den Familienmitgliedern insoweit als zentrales Element
der faktischen Beherrschung einer Stiftung im Wege der sog. personellen Verflechtung (mittelbar) das
Bestellungs- und Abberufungsrecht im Hinblick auf die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu, da das
Bestellungs- und Abberufungsrecht beim Stiftungsbeirat der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung
liegt. Die Familienmitglieder sind aufgrund der Stiftungsregelungen und gemäß ihrer Abstimmung
innerhalb der Familienstämme hinsichtlich der Besetzung des Stiftungsbeirats stets in der Lage, ihre
Einflusspotentiale im Wege der Abstimmung über die Besetzung des Stiftungsbeirats derart zu bündeln,
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dass (erst) dieses Abstimmungsverhalten dazu führt, dass sie den Stiftungsbeirat und damit mittelbar auch
die Wahl des Stiftungsvorstands zu kotrollieren.
b.
Über den soeben dargestellten Beteiligungsstrang hinaus erfolgt eine Zurechnung von 100% der
Stimmrechte an der PSE zudem über den Beteiligungsstrang unterhalb der Ferdinand Porsche Holding
GmbH. Von der Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der Gerhard
Porsche GmbH werden 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs.
2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB jeweils weiter auf die LK
Holding GmbH, die Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und die Gerhard Anton Porsche GmbH
zugerechnet, da diese jeweils 100% der Stimmrechte an der Louise Kiesling GmbH, der Ferdinand
Alexander Porsche GmbH und der Gerhard Porsche GmbH halten. Eine weitere Zurechnung erfolgt
sodann gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB auf die Ferdinand Porsche Holding GmbH, da diese wiederum jeweils 100%
der Stimmrechte an der LK Holding GmbH, der Prof. Ferdinand Alexander Porsche GmbH und der
Gerhard Anton Porsche GmbH hält.
Nach der erfolgten Einbringung der Anteile an der Ferdinand Porsche Holding GmbH in die Ferdinand
Porsche Familien-Privatstiftung sind dieser aufgrund ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der
Ferdinand Porsche Holding GmbH 100% der Stimmrechte an der PSE gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB zuzurechnen.
Diese Stimmrechte sind seit dem 14.07.2015 auch der Antragstellerin als eines der Mutterunternehmen
der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2, 2 Abs. 6
WpÜG, § 17 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft
zuzurechnen, da die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zu diesem Zeitpunkt von der
Antragstellerin zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern faktisch beherrscht wurde (dazu siehe
bereits oben).
c.
Eine Zurechnung an die Antragstellerin erfolgt nicht nur in Bezug auf 100% der Stimmrechte an der PSE,
sondern aufgrund der jeweils mehrheitlichen Beteiligung auch in Bezug auf die von der PSE gehaltenen
ca. 50,73% der Stimmrechte an der VW AG, die von der VW AG gehaltenen ca. 99,55% der Stimmrechte
an der AUDI AG, die von der VW AG über die Truck & Bus GmbH gehaltenen ca. 75,28% der
Stimmrechte an der MAN SE und die von der MAN SE gehaltenen 76,00% der Stimmrechte an der Renk
AG.
2.
Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2
WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor.
Die Einbringung der mittelbaren Beteiligungen an der PSE und damit auch der mittelbaren Beteiligungen
an den übrigen Zielgesellschaften in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung als anzunehmender
Fall einer Schenkung rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre
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der PSE eine Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
auszusprechen.
Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung. Dieser setzt
voraus, dass die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft durch Schenkung erfolgt ist, sofern Schenker
und Bieter nicht i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind. Dabei ist es ausreichend, dass
Schenkungsgegenstände mittelbare Beteiligungen an den Zielgesellschaften sind. Anerkannt ist überdies,
dass § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung selbst dann einschlägig ist, wenn zwischen Schenker
und Bieter kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder – wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen
Zuwendung an eine Stiftung – bestehen kann.
Voraussetzung ist lediglich, dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen
ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder –
wie vorliegend – durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist.
Durch die Gestaltung des Stiftungszwecks der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, die
Einbringung der Anteile an der Familie Porsche Holding GmbH und der Ferdinand Porsche Holding
GmbH in die Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung und die über die Familie Porsche Beteiligung
GmbH mittelbare Bindung der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung an den Konsortialvertrag wird
sichergestellt, dass eine adäquate Nachfolgeregelung im fortwährenden Bewusstsein der Prägung der PSE
und des Porsche-Konzerns als Familiengesellschaft u.a. der Familien Porsche und Piëch dauerhaft
gewahrt wird.
Dieser der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung zuteilwerdende Befreiungsgrund lässt sich auch auf
die Antragstellerin übertragen. Dem könnte zwar entgegenstehen, dass die Antragstellerin nicht selbst
unmittelbar Beschenkte i.S.d. § 516 BGB ist. Schließlich hat sie die im Rahmen der Einbringung
zugewendeten Beteiligungen nicht direkt erlangt. „Beschenkte“ war vielmehr ihr unmittelbares
Tochterunternehmen Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung. Allerdings ist der Anwendungsbereich
des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf Personen beschränkt, die selbst Stimmrechte
unmittelbar durch Übertragung von Aktien auf Grund einer Schenkung erhalten haben. Eine solche
Wertung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG gerade nicht. Dies wird dadurch klargestellt, dass sich die
weitere Voraussetzung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 36
Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter
bezieht. Als Bieter im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 4 WpÜG
ist aber auch die Antragstellerin zu qualifizieren.
3.
Die Interessen der Antragstellerin an der Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven
Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend die Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaften an einem Pflichtangebot. Eine wesentliche Veränderung der Kontrollsituation steht
gerade nicht im Raum, da aus Sicht der Zielgesellschaften und der außenstehenden Aktionäre nach wie
vor die Familien Porsche und Piëch die Zielgesellschaften beherrschen, auch wenn neue Gesellschafter,
zu denen auch die Antragstellerin zählt, hinzugekommen sind. Aus dem Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist zudem ein besonderes
Gewicht der Interessen der Antragstellerin zu folgern, denn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat
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insoweit die Interessenabwägung in Teilen antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich
zudem keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, der Antragstellerin die beantragte
Befreiung zu versagen.
23. März 2016
Diana Porsche
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