Neue Regelung für Baustoffklasse B1 (schwer entflammbar) bei

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In den vergangenen Jahren haben
Brände, die von außen auf Gebäudefassaden übergriffen, dazu geführt,
dass auch Fassaden mit schwer
entflammbaren
EPS/PolystyrolDämmstoffen in Brand geraten sind
und zum Teil erhebliche Schäden
verursacht haben. Hierzu hat die
Bauministerkonferenz weitreichende
Änderungen beschlossen, welche
das DIBt Berlin durch eine generelle
Zulassungsänderung aller WDV-Systemhalter umsetzt. Einen Überblick
über die wichtigsten Änderungen
finden Sie hier zusammengefasst.
5 Verdübelung
Des Weiteren müssen die drei neuen
und zusätzlichen Brandriegel (Sockelriegel/Erdgeschossriegell) mit zugelassenen WDV-Dübeln (z. B. HECK STR-U
2G) befestigt werden.
6 Sockelriegel
Der unterste Brandriegel (Sockelriegel)
wird in einer Höhe von maximal 90 cm
oberhalb der Geländeoberkante angebracht.
10 Windsoglast
Ein weiterer erforderlicher vierter Brandriegel muss nur bei entsprechender
Windsoglast auch gedübelt werden.
11 Mindestdicke
Die Dicke des Putzsystem (Unterputz,
z. B. HECK K+A, K+A ZF70 sowie Oberputz, z.B. HECK ED oder HECK SHP)
muss mindestens 4 mm aufweisen. Bei
klinkerartigen Putzteilen (Flachverblender) muss die Armierungsschicht (Unterputz) mind. 4 mm aufweisen.
12 Gebäudeinnenecken
KOMPAKT 15 DAS ÄNDERT SICH
7 Erdgeschossriegel
1 Gebäudeklasse 4 und 5
Grundsätzlich sind alle Fassaden der
Gebäudeklasse 4 und 5 nach Musterbauordnung (i.d.R. ab drei Obergeschossen) betroffen, bei denen EPS/
Polystyrol als Dämmstoff im WDVS
verwendet wurde. (siehe Grafik der Gebäudeklassen).
2 Gebäudeklasse 1 bis 3
Für die Gebäudeklassen 1 bis 3 ist kein
Brandriegel erforderlich, wird jedoch
von den Verbänden empfohlen.
3 Mineralwolle-Lamellenstreifen
Die Brandriegel dürfen nur mit nichtbrennbaren
Mineralwolle-Lamellenstreifen (z. B. HECK MW-Lamelle 040)
ausgeführt werden.
4 Verklebung
Die Verklebung muss vollflächig sein
und darf nur mit einem mineralischen
Der zweite Brandriegel (Erdgeschossriegel) ist im Bereich der Geschossdecke des Erdgeschosses vorzusehen
und soll maximal 3 m oberhalb des
Sockelriegels liegen. Ist das nicht einhaltbar, müssen weitere Riegel auf dem
Erdgeschoss angebracht werden.
8 Brandriegel nach 3. Geschoss
Der Brandriegel nach dem 3. Geschoss
ist im Bereich der Geschossdecke vorzusehen und soll max. 8 m oberhalb
des Erdgeschosses liegen.
9 Abschlussriegel
Der ggf. erforderliche Abschlussriegel
ist als oberer Abschluss eines WDVS
vorzusehen. Dieser ist max. 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren
Bauprodukten anzubringen. Eine zusätzliche Verdübelung ist nur auszuführen, wenn sie zur Aufnahme der Lasten aus Winddruck (Windsog) benötigt
wird.
An Gebäudeinnecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel (z. B.
HECK Panzereckwinkel) aus Glasfasergewebe und einen Flächengewicht von
280 g/m² und Reißfestigkeit >2,3 kN/5
cm (im Anlieferzustand) einzuarbeiten.
13 Armierung
Die Armierungsschicht muss mit einem
Armierungsgewebe (z. B. HECK AGG)
mit einem Flächengewicht von mindestens 150 g/m² ausgeführt werden.
14 Klinker/Naturstein
Bekleidungen mit Klinker oder Naturstein sind im Erdgeschoss mit nichtbrennbaren Dämmstoffen (z. B. HECK
MW-Lamelle) auszuführen.
15 EPS-Dämmstoffdicken > 300 mm
bis 400 mm
Bis zur Höhe der Decke über dem
2. Geschoss, jedoch auf mindestens
6 m Höhe ist die Außenwandbekleidung
(z. B. HECK Coverrock II 035, HECK
MW-Lamelle 040) mit nichtbrennbaren
BAUSTOFFKLASSE B2
Produkten auszuführen.
Zusätzlich
muss ein Brandriegel an der Unterkante des WDVS mit EPS-Dämmstoff
ausgeführt werden. Anzumerken sei
jedoch, dass die Ausführung von EPSWDVS mit Dämmstoffdicken von mehr
als 300 mm bis 400 mm vom Fachverband WDVSysteme grundsätzlich nicht
empfohlen wird.
Bei Fragen z. B. über weitere spezifische Änderungen bei EPSSchienensystemen, aufgedoppelten
WDV-Systemen oder WDVS auf Untergründen des Holztafelbaus stehen
Ihnen unsere Fachberater, unsere
technische Bauberatung und auch
Informationstermine im Juli 2015 in
Gladbeck und Marktredwitz zur Verfügung.
Alle Zulassungsnehmer in Deutschland werden in Kürze über die individuelle Umsetzung der Zulassung
vom DIBt informiert. Daran schließt
sich eine Anhörungsfrist von einem
Monat und das DIBt wird danach
den Stichtag mitteilen, an dem die
Zulassungen umgesetzt werden (voraussichtlich ein weiterer Monat).
Damit wird die bereits Anfang des
Jahres ausgesprochene Empfehlung
der Verbände gestützt, die Zusatzmaßnahmen mit dem Auftraggeber
bereits vor der Umstellung der Zulassung zur Verbesserung der Sicherheit zu vereinbaren.
BAUSTOFFKLASSE B1
schwerentflammbar
Bisheriger
Brandschutz
normalentflammbar
GKL 1
Freistehende Gebäude
(Höhe* bis 7 m, nicht
mehr als zwei
Nutzungseinheiten von
insgesamt max. 400 m²)
GKL 2
Nicht freistehende Gebäude (Höhe* bis 7 m, nicht
mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt
max. 400 m²)
GKL 3
Sonstige Gebäude
(Höhe* bis 7 m)
GKL 4
Gebäude mit einer Höhe*
bis 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht
mehr als 400 m²
Brandschutz ab
07/2015
6
Klebemörtel (z. B. HECK K+A) erfolgen.
Empfohlene Brandriegel
Neue Brandriegel
HECK Wall Systems GmbH | Thölauer Straße 25 | 95615 Marktredwitz
Bisherige Brandriegel
GKL 5
Sonstige Gebäude (Höhe*
bis zu 22 m einschließlich
unterirdischer Gebäude)
Es gilt
Geländeoberkantebis
bis Fertigfußboden
Fertigfußboden oberstes
Geschoss
* Es* gilt
Geländeoberkante
oberstes
Geschoss
AKTUELLES
Neue Regelung für Baustoffklasse B1 (schwer entflammbar)
bei Wärmedämm-Verbundsystemen
AUSGABE 2 | 2015
Neue Regelung für Baustoffklasse B1 (schwer entflammbar)
bei Wärmedämm-Verbundsystemen
RECHTLICHES
Vertrag soll in Kürze
geschlossen werden
Die bevorstehenden Änderungen sind schon jetzt zu
berücksichtigen. Die Parteien
sollten die Umsetzung der in
dieser Stellungnahme genannten Änderungen als vertraglich zu erfüllendes
Leistungssoll vereinbaren. Dabei ist
der Auftraggeber darauf hinzuweisen,
dass Zeitpunkt und Umfang der Änderungen gemäß Hinweis des DIBt vom
16.12.2014 unklar sind und die Möglichkeit besteht, dass zum Zeitpunkt
der Abnahme der Werkleistung diese
von den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt gültigen bauaufsichtlichen Zulassung abweicht.
Die Änderung tritt nach
Vertragsabschluss, aber
vor Abnahme ein
Hier ist besondere Sorgfalt
geboten. Grundsätzlich gelten
nämlich die Anforderungen
der bauaufsichtlichen Zulassung, die
Abnahme vor Inkrafttreten einer Änderung erteilt
Die Änderungen der bauaufsichtlichen Zulassung müssen
nicht mehr beachtet werden,
auch wenn die Gewährleistungsfristen noch laufen.
EMPFEHLENS- UND
WISSENSWERTES
Um künftige Brandriegelabzeichnungen durch unterschiedliche Diffusions- und Lambdawerte zu minimieren,
sollte eine dickere Putzschicht (Unterputz + Oberputz) als die vorgegebene
Mindestdicke empfohlen, geplant und
ausgeführt werden. Auch ein zeitlicher
Mehraufwand für die Planung und Verarbeitung der zusätzlichen Brandriegel
muss von vornherein kalkuliert werden.
Zudem müssen die Auswirkungen auf
den Energiebedarfsausweis durch die
unterschiedlichen
Dämmplattenstärken und Wärmeleitfähigkeiten bei einer
Kombination von beispielsweise EPS
032 und MW-Lamelle 041 mit berücksichtigt werden.
Die Baustellendisposition sollte neu
überprüft werden, da ein höherer Verschnitt und ein größerer Produktmix zu
erwarten ist. Auch wenn die Gebäudeklassen (GKL) 1 bis 3 ohne weitere
Brandriegel mit der Baustoffklasse B2
(normalentflammbar) ausgeführt werden können, wird eine Baustoffklasse
B1 (schwerentflammbar) von allen Seiten empfohlen. All dies sollte mit dem
Bauherrn vorab geklärt werden, wenn
ein WDVS mit EPS/Polystyrol zum Einsatz kommt.
Bei einem nichtbrennbaren (A2) WDVS
mit
beispielsweise
MineralwolleDämmplatten, Mineralwolle-Lamellen
oder AERO-Dämmplatten ist dies natürlich nicht notwendig.
IHRE TERMINE ZUM THEMA BRANDSCHUTZ BEI
WÄRMEDÄMM-VERBUNDSYSTEMEN 2015
01. Juli
Gladbeck, ROCKWOOL Schulungszentrum RIZ (16-18 Uhr)
16. Juli
Marktredwitz, HECK Schulungszentrum BITZ (16-18 Uhr)
➤ GLEICH ANMELDEN! BEGRENZTE TEILNEHMERZAHL.
Weitere Infos und Anmeldung bei Jessica Roßner
([email protected])
Lamelle: Brandriegel dürfen nur mit
nichtbrennbaren Mineralwolle-Lamellenstreifen (z. B. HECK MW-Lamelle
040) ausgeführt werden.
Verdübelung: Die neuen Brandriegel
sind mit zugelassenen WDV-Dübeln
(z. B. HECK STR-U 2G) zu befestigen.
7
K+A: Brandriegel müssen vollflächig
und nur mit mineralischem Klebemörtel (z. B. HECK K+A) verklebt werden.
Zudem wird eine dickere mineralische
Putzschicht als die vorgegebene Mindestdicke empfohlen.
Armierung: Die Armierungsschicht
muss mit einem Armierungsgewebe
(z. B. HECK AGG) mit einem Flächengewicht von mindestens 150 g/m²
ausgeführt werden.
HECK Panzereckwinkel:
An Gebäudeinnecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus
Glasfasergewebe einzuarbeiten.
WEITERE INFORMATIONEN AUF EINEN BLICK
FINDEN SIE NÜTZLICHE INFORMATIONEN
ZUM AKTUELLEN THEMA BRANDSCHUTZ
MIT EPS-DÄMMSTOFFEN UNTER:
www.wall-systems.com/brandschutz
AKTUELLES
Wie bereits seit Anfang März 2015
auf unserer Internetseite veröffentlicht, wurde eine rechtsgutachterliche Stellungnahme „zur Frage,
inwieweit die zu erwartenden brandschutztechnischen Änderungen in
den bauaufsichtlichen Zulassungen
von WDVS im Werkvertrag zu berücksichtigen sind“ von Kappelmann
Rechtsanwälte erarbeitet. Um eine
möglichst rechtssichere Vertragsgestaltung und –abwicklung zu gewährleisten, wird empfohlen, bei
Werkverträgen über die Ausführung
von WDVS sowie Planerverträgen
wie folgt vorzugehen.
zum Zeitpunkt der Abnahme Gültigkeit hat. Der Unternehmer, der sich in
dieser Situation befindet und mit den
Leistungen noch nicht begonnen hat,
sollte unverzüglich seinen Auftraggeber
über anstehende Änderungen informieren und eine Entscheidung einholen, ob
die neuen oder die alten Anforderungen
eingehalten werden sollen. Für den Fall,
dass der Auftraggeber die Einhaltung
der Forderungen der zu erwartenden
neuen bauaufsichtlichen Zulassung
wünscht und dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, ist ein entsprechendes Nachtragsangebot gemäß § 2 Abs.
5 VOB/B zu unterbreiten. Die zusätzlichen Kosten sind vom Auftraggeber zu
übernehmen.
Grundsätzlich gilt das auch, wenn mit
der Ausführung bereits begonnen wurde. Auch in diesem Falle schuldet der
Unternehmer die Einhaltung der neuen Anforderung der zu erwartenden
bauaufsichtlichen Zulassung. Es muss
dann eine wirtschaftliche Lösung gefunden werden. Es gilt auszuloten, ob
der Abbruch der bereits ausgeführten
Leistung im Verhältnis zur höherwertigen Bauleistung steht.
Unter anderem können Sie die aktuelle
Fassung der konstruktiven Ausbildung und
Verbesserung des Brandverhaltens und die
häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) vom
DIBt finden.
DIREKT AUF`S SMARTPHONE ODER TABLET-PC.
www.wall-systems.com