Sehr geehrte Therapeutin, sehr geehrter Therapeut

Erstattungshilfen
Sehr geehrte Therapeutin, sehr geehrter Therapeut
Erstattungshilfen
Immer wieder kommt es zu Fragen über die Erstattungspraxis
der privaten Krankenversicherungen. Es gibt viele private
Zusatzversicherer, die die Erstattung von komplementär-medizinischen Heilmethoden in ihrem Leistungskatalog auflisten
und für welche die Erstattung von REGENAPLEXEN selbstverständlich ist. Jedoch auch, wenn die Erstattung im Leistungskatalog des Versicherers aufgeführt ist, heißt es nicht immer,
dass er auch bezahlt. Erstattungen werden abgelehnt mit den
verschiedensten Argumenten.
Obwohl viele Versicherer die dokumentierte medizinische
Notwendigkeit durch den behandelnden Therapeuten akzeptieren, prüfen manche z.B., ob die verordnete Therapie „medizinisch“ notwendig ist. Die Kriterien hierzu sind uneinheitlich
und nicht zu durchschauen.
Manche stellen die Wirksamkeit der Regenaplexe in Frage,
oder sie wollen eine Bestätigung dass die verordneten Regenaplexe bei einer schwerwiegenden Krankheit als Therapiestandard gelten und fordern für jedes Mittel die Angabe der
Diagnose. Weitere Argumente sind: Die REGENA-Therapie sei
keine Methode, die sich in der Praxis als erfolgversprechend
bewährt habe; die zu erstattenden Arzneimittel müssten von
der Schulmedizin überwiegend anerkannt sein; es handele
sich nicht um Arzneimittel im Sinne der Tarifbedingungen; die
Wirksamkeit der Regenaplexe sein nicht ausreichend belegt.
Erstattungshilfen Anhang 1
Erstattungshilfen Anhang 1
Erstattungshilfen Anhang 1
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