Erstattungshilfen Sehr geehrte Therapeutin, sehr geehrter Therapeut Erstattungshilfen Immer wieder kommt es zu Fragen über die Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherungen. Es gibt viele private Zusatzversicherer, die die Erstattung von komplementär-medizinischen Heilmethoden in ihrem Leistungskatalog auflisten und für welche die Erstattung von REGENAPLEXEN selbstverständlich ist. Jedoch auch, wenn die Erstattung im Leistungskatalog des Versicherers aufgeführt ist, heißt es nicht immer, dass er auch bezahlt. Erstattungen werden abgelehnt mit den verschiedensten Argumenten. Obwohl viele Versicherer die dokumentierte medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Therapeuten akzeptieren, prüfen manche z.B., ob die verordnete Therapie „medizinisch“ notwendig ist. Die Kriterien hierzu sind uneinheitlich und nicht zu durchschauen. Manche stellen die Wirksamkeit der Regenaplexe in Frage, oder sie wollen eine Bestätigung dass die verordneten Regenaplexe bei einer schwerwiegenden Krankheit als Therapiestandard gelten und fordern für jedes Mittel die Angabe der Diagnose. Weitere Argumente sind: Die REGENA-Therapie sei keine Methode, die sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt habe; die zu erstattenden Arzneimittel müssten von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sein; es handele sich nicht um Arzneimittel im Sinne der Tarifbedingungen; die Wirksamkeit der Regenaplexe sein nicht ausreichend belegt. Erstattungshilfen Anhang 1 Erstattungshilfen Anhang 1 Erstattungshilfen Anhang 1 Erstattungshilfen Anhang 1
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