SVP Kanton St. Gallen Volksinitiative Gerechte Sozialhilfe Die unterzeichneten Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen erteilen dem Kantonsrat in Form der Einheitsinitiative nach Art. 43 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 folgenden Rechtsetzungsauftrag: Der Kantonsrat arbeitet unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie ein neues Rahmengesetz für die finanzielle Sozialhilfe mit folgenden Eckwerten aus: Materielles Existenzminimum als Grundlage; Eingliederung der Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsprozess als Priorität; Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen bei der Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung; Vermeidung von Schwelleneffekten; Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen und individuellen Zulagen mit Obergrenzen; wirksames Sanktionssystem; straffe Rechtsmittelverfahren. PLZ _____________ Politische Gemeinde ______________________________________ (Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte dieser Gemeinde unterzeichnen.) Nr. Name, Vorname (selber, handschriftlich und leserlich ausfüllen) Geburtsdatum Wohnadresse Unterschrift (Strasse, Nummer) (eigenhändig) (Tag, Monat, Jahr) Kontrolle ( leer lassen) 1 2 3 4 5 Stimmrechtsbescheinigung (Durch die Gemeinde auszufüllen) Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende ______ (Anzahl) Unterzeichnende des Referendums in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in dieser Gemeinde ausüben. Ort, Datum: _________________________ Amtsstempel: Unterschrift: _________________________ Amtliche Eigenschaft: ____________________ Die SVP Kanton St. Gallen wird für die Stimmrechtsbescheinigung besorgt sein. Bitte senden Sie den vollständig oder teilweise ausgefüllten Bogen so rasch als möglich, spätestens bis 31. März 2016 an: SVP Kanton St. Gallen, Rorschacherstrasse 292, 9016 St.Gallen www.gerechte-sozialhilfe.ch Spendenkonto: 85-197345-2 (Vermerk: Gerechte Sozialhilfe) Bitte diesen Bogen nicht abtrennen, sondern gefalzt zurücksenden. Danke! Volksinitiative Gerechte Sozialhilfe Begründung: Die heutige Sozialhilfe stützt sich auf die SKOS-Richtlinien, die neben dem Grundbedarf eine grosse Anzahl Zusatzleistungen beinhalten die dazu führen können, dass der Gesamtbetrag der Sozialhilfe einem nach oben offenen Einkommensersatz gleichkommt, der nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck als Überbrückungshilfe entspricht. Mit der Volksinitiative sollen Schwelleneffekte vermieden werden, damit sich Arbeiten lohnt, und die Priorität soll von der finanziellen Unterstützung auf die Eingliederung der Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsprozess durch wirksamere Bildungs-, Beratungs- und Integrationsmassnahmen gelegt werden. Die Anreize zu einer Ausbildung oder zu einer Erwerbsarbeit sollen für jene Sozialhilfebeziehenden verstärkt werden, die lediglich die obligatorische Schulzeit absolviert haben. Die unterschiedlichen Lebenslagen sollen differenziert berücksichtigt werden. Für junge Erwachsene kann die Sozialhilfe bis zur Nothilfe degressiv ausgestaltet werden, für ältere ausgesteuerte Arbeitslose trägt sie ihrem früheren Erwerbseinkommen Rechnung. Für zugewanderte ausländische Staatsangehörige, die nicht während einer bestimmten Mindestdauer erwerbstätig waren, kann die Sozialhilfe bis auf die Nothilfe gekürzt werden. Die heutigen Sanktionsmöglichkeiten sollen verschärft und die Rechtsmittelverfahren verkürzt werden. Der Kanton St. Gallen handelt autonom gegenüber den anderen Kantonen und dem Bund. Die Gemeinden setzen die finanziellen Leistungen fest und einigen sich auf die finanzielle Spanne, innerhalb welcher die Leistungen den lokalen Gegebenheiten angepasst werden können. Initiativkomitee: Präsident: Thomas Müller, Rorschach; Vizepräsident: Mike Egger, Berneck Mitglieder: Marcel Adolf, Berneck; Erwin Böhi, Wil; Carmen Bruss, Diepoldsau; Bruno Dudli, Sonnental; Michael Götte, Tübach; Christof Hartmann, Walenstadt; Herbert Huser, Altstätten; Barbara Keller-Inhelder, Rapperswil-Jona; Claudia Martin, Gossau; Lukas Reimann,Wil; Mirco Rossi, Sevelen; Sascha Schmid, Grabs; Linus Thalmann, Dietschwil Das Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, zurückzuziehen. Wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Initiativbegehren fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Strafgesetzbuches), macht sich strafbar. Initiativkomitee „Gerechte Sozialhilfe“ c/o SVP Kanton St. Gallen Rorschacherstrasse 292 9016 St. Gallen
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