Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ........................................., mit der die Weinbauverordnung geändert wird Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014, wird verordnet: Die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2013, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Z 2 werden nach dem Wort „Alphonse-Lavalle“ das Wort „Amadeus“, nach dem Wort „Blütenmuskateller“ die Wörter „Bogni 15“, „Bolero“, „Boris“ und „Breidecker“, nach dem Wort „Cardinal“ das Wort „Concord“, nach dem Wort „Damaszener Muskat“ das Wort „Delaware“, nach dem Wort „Donauriesling“ das Wort „Donauveltliner“, nach dem Wort „Early Muskat“ die Wörter „Elvira“ und „Evita“, nach dem Wort „Phönix“ das Wort „Pinot nova“ und nach dem Wort „Regent“ das Wort „Ripatella“ eingefügt. 2. § 1 Abs. 3 entfällt. 3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 1 Abs. 3.“ Für die Landesregierung: Die Landesrätin: Vorblatt Problem: Der Weinbau ist im Burgenland zu einem wesentlichen Wirtschaftszweig geworden, der auch überaus große, positive Einflüsse auf den Tourismus im Burgenland hat. Immer wieder gibt es daher, auch um den sich verändernden Klimaeinflüssen gerecht zu werden, aber auch um den Anforderungen des Marktes besser entsprechen zu können, Anfragen, das Verzeichnis der empfohlenen aber auch zugelassenen Sorten zu erweitern. Lösung: Mit der vorgeschlagenen Änderung der Weinbauverordnung soll diesen Anfragen Rechnung getragen werden und damit auch klargestellt werden, dass die Sorten „Amadeus“, „Bogni 15“, „Bolero“, „Boris“, „Breidecker“, „Concord“, „Delaware“, „Elvira“ und „Evita“ sowie „Ripatella“ als „Uhudler-Sorte“, also als Direktträgersorte in den burgenländischen Weinbaubetrieben ausgepflanzt werden dürfen, zumal sie in ihrer Abstammung „Vitis vinifera“ aufweisen. Dies wurde vom Bundesamt für Weinbau bestätigt. Ebenso teilte das Bundesamt für Weinbau mit, dass die herrschenden klimatischen Verhältnisse und die Bodenbeschaffenheit in der Weinbauregion Burgenland umfassend zur Weinbauproduktion geeignet sind. Daher sind auch die gegenständlich erfassten Rebsorten (Amadeus, Bogni 15, Bolero, Boris, Breidecker, Concord, Delaware, Elvira, Evita, Ripatella) jeweils unterschiedlicher rebenzüchterischer Herkunftgrundsätzlich zur Produktion von Wein geeignet. Zudem werden mit vorliegender Novelle auch die Sorten „Donauveltliner“ und „Pinot nova“ in die Verordnung aufgenommen. Finanzielle Auswirkungen: Durch die geplanten Änderungen ergibt sich für das Land kein finanzieller Mehrbedarf. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden nicht berührt. Erläuterungen Allgemeines Gemäß § 3 Abs. 6 Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014, dürfen in Ertragsweingärten nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 7 mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen. Mit der Umsetzung der vorliegenden Novelle wird der Beliebtheit des „Uhudlers“, der aus verschiedenen Direktträgersorten erzeugt wird, Rechnung getragen und werden mehrere Sorten in das Verzeichnis der zugelassenen Sorten der Weinbauverordnung aufgenommen. Dass es sich bei den neu aufgenommenen Sorten um Uhudler-Interspezies-Hybriden mit einem Elternteil der Art „Vitis vinifera“ handelt, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Weinbau mitgeteilt. Mit der Aufnahme der neuen Sorten als zugelassene Sorten in die Weinbauverordnung dürfen diese auch im Burgenland gepflanzt werden. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2): Die Rebsorten werden in alphabetischer Reihenfolge in das Verzeichnis aufgenommen. Der Nachweis, dass es sich bei den angeführten Sorten um Uhudler-Interspezies-Hybriden mit einem Elternteil der Art „Vitis vinifera“ handelt, wurde mit Schreiben vom Bundesamt für Weinbau erbracht, ebenso, dass diese Sorten grundsätzlich zur Produktion von Wein bzw. Obstwein geeignet sind. Auch das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat dazu ausgeführt, dass auf Grund des Universitätsgutachtens (Gutachten der Universität Geisenheim) die Sorten „Delaware, Concord und Elvira“ aus Kreuzungen von Vitis vinivera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Nach der Genanalyse von „Ripatella“ ist diese Sorte genetisch identisch mit der Sorte „Concord“. Um zukünftig Verwechslungen zu verhindern, werden beide Bezeichnungen in der Verordnung angeführt. Die interspezifischen und pilzwiderstandsfähigen Sorten „Donauveltliner“ und „Pinot nova“ wurden vom Bundesamt für Weinbau für die Weinbereitung anerkannt und zugelassen gemäß § 4 Rebenverkehrsgesetz 1996 idgF und werden daher in die Verordnung aufgenommen. Zu Z 2 ( § 1 Abs. 3) Auf Grund der Aufnahme von gebräuchlichen Sorten in die Rebsortenklassifizierung kann § 1 Abs. 3 entfallen. Z 3 (§ 4 Abs. 3): Inkrafttretensbestimmung.
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