Folien - vierte Doppelstunde

Vierte Doppelstunde: Europarecht
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Programm vierte Doppelstunde
I.
Entstehung und Bedeutung der Europäischen Union
II. Die Institutionen der Europäischen Union
III. Die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
IV. Die (überragende) Bedeutung der Grundfreiheiten
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I. Die Entstehung der Europäische Union bis hin
zum Vertrag von Lissabon
1. Römische Verträge (1957): Gründung Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft
2. Vertrag von Maastricht (1992): Europäische Gemeinschaft mit
Rechtspersönlichkeit, Europäische Union als politischer
Zusammenschluss
3. Vertrag von Lissabon (2009): EU bekommt Rechtspersönlichkeit
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Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts
Das „Europäische Haus“ vor dem Vertrag von Lissabon
Europäische Union
Europäische Gemeinschaften
Europäische
Gemeinschaft
(EG)
Europäische
Atomgemeinschaft (EAG)
Rechtsfähige Zusammenschlüsse
1. Säule
Gemeins. Politik und Zusammenarbeit
Gemeins. Außenund
Sicherheitspolitik
(GASP)
Polizeiliche und
justizielle
Zusammenarbeit in
Strafsachen (PJZS)
Koordinierung der nationalen Politiken
2. Säule
3. Säule
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II. Institutionen der EU (Überblick) vor dem Vertrag von Lissabon
EG/EAG
EU
Organe
Ausschüsse
Finanzpolitische
Einrichtungen
Ministerrat
(Europäischer) Rat
Wirtschafts- und
Sozialausschuss
Europäisches Parlament
Ausschuss der Regionen
(Europäische)
Kommission
Europäischer Gerichtshof
Europ. Zentralbank
Europ.
Investitionsbank
(beratende Funktion)
Rechnungshof
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Gemeinschaftsrechtliche Rechtsquellen und
Regelungsformen
Primärrecht (von den MS geschlossene Verträge):
EU-Vertrag, EG-Vertrag
Sekundärrecht (auf Basis der Verträge von den Institutionen der EG
erlassenes Recht):
Verordnungen (unmittelbar verbindlich)
Richtlinien (europäische Zielvorgaben, Umsetzung durch
mitgliedstaatliches Recht)
Verhältnis zum nationalen Recht: Anwendungsvorrang des EGRechts (kein Geltungsvorrang), Grundsatz der vollen
Wirksamkeit (effet utile)
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Vollzug des Gemeinschaftsrechts
1. Direkter Vollzug durch Kommission/EU-Verwaltung
z.B. im Wettbewerbsrecht, Untersuchung von
Kartellverstößen, aber insgesamt eher selten
2. Indirekter Vollzug durch Verwaltung der
Mitgliedstaaten
z.B. im Landwirtschafts- oder Zollrecht, Bereich der
Grundfreiheiten
(indirekter mittelbarer Vollzug, wenn vorher
Umsetzung notwendig)
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III. Änderungen durch den Vertrag von Lissabon
• Hauptamtlicher Präsident des Europäischen Rates
• Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
qualifizierten Mehrheit
• Aufwertung der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik durch einen „Hohen Vertreter der
Union“/Vizepräsident der Kommission
• Aufwertung der Sachgebiete „Bekämpfung von
Terrorismus und Kriminalität“, Energiepolitik sowie
Soziales
• Stärkung von Demokratie und Grundrechtsschutz, u.a.
Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta
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IV. Grundfreiheiten
Grundentscheidungen der Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der
Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes
– Elemente der gemeinsamen Grundentscheidung der Mitgliedstaaten für
einen Gemeinsamen Markt
– Begrenzungen der politischen und rechtlichen Gestaltungsfreiheit der
Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaftspolitik
– Leitlinien für die Entwicklung und Auslegung des sekundären
Gemeinschaftsrechts
Subjektive Rechte der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den
Mitgliedsstaaten
– Rechtspositionen zur Sicherung der individuellen wirtschaftlichen Freiheit
mit Klagebefugnis vor dem EuGH
– Gelten tw. auch unter Privaten, damit diese den Binnenmarkt nicht durch
privatrechtliche Verträge unterlaufen können
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Die Prüfung der Grundfreiheiten
1. Schutzbereich: bestimmte Aspekte des
grenzüberschreitenden Wirtschaftens,
Herkunftslandprinzip (was ich in meinem Heimatstaat
darf, muss ich auch woanders dürfen)
2. Eingriff (Beschränkung): Diskriminierung/
Maßnahme gleicher Wirkung
3. Rechtfertigung: regelmäßig die „öffentliche Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit“ (Verhältnismäßigkeit,
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes)
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Überblick
1. Warenverkehrsfreiheit
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Personenverkehrsfreiheiten
3. Niederlassungsfreiheit
4. Dienstleistungsfreiheit
5. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs
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Beispielsfall
Die Delta-GmbH will in einem Vorort von Hamburg ein
Laserdrome betreiben. Die Stadt sieht darin eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, weil die mit simulierten Tötungshandlungen
einhergehende Verharmlosung von Gewalt gegen die
grundlegenden Wertvorstellungen der Allgemeinheit verstoße. Die
Anlage wird von der Stadt untersagt. Der Justiziar A der DeltaGmbH ist der Meinung, dass die Entscheidung gegen die
Warenverkehrsfreiheit verstoße, da die Technik der Anlage von
einem Unternehmen in England geliefert und eingerichtet werde.
Das englische Unternehmen erbringt ähnliche Leistungen auch in
seinem Heimatland. Hat A Recht?
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Lösung des Falles
Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit: Lieferung der
Materialien ist Dienstleistung (zum Begriff ausführlich:
nächste Woche)
Eingriff: dem englischen Unternehmen wird durch die
Entscheidung die Lieferung und Einrichtung der
Materialien untersagt (Maßnahme gleicher Wirkung,
da nicht diskriminierend)
Rechtfertigung?
Öffentliche Ordnung, Menschenrechtsstandards
(P) Deutsche Standards, in England offenbar andere
Standards, welche sind entscheidend?
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