Vierte Doppelstunde: Europarecht 1 Programm vierte Doppelstunde I. Entstehung und Bedeutung der Europäischen Union II. Die Institutionen der Europäischen Union III. Die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon IV. Die (überragende) Bedeutung der Grundfreiheiten 2 I. Die Entstehung der Europäische Union bis hin zum Vertrag von Lissabon 1. Römische Verträge (1957): Gründung Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft 2. Vertrag von Maastricht (1992): Europäische Gemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit, Europäische Union als politischer Zusammenschluss 3. Vertrag von Lissabon (2009): EU bekommt Rechtspersönlichkeit 3 Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts Das „Europäische Haus“ vor dem Vertrag von Lissabon Europäische Union Europäische Gemeinschaften Europäische Gemeinschaft (EG) Europäische Atomgemeinschaft (EAG) Rechtsfähige Zusammenschlüsse 1. Säule Gemeins. Politik und Zusammenarbeit Gemeins. Außenund Sicherheitspolitik (GASP) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) Koordinierung der nationalen Politiken 2. Säule 3. Säule 4 II. Institutionen der EU (Überblick) vor dem Vertrag von Lissabon EG/EAG EU Organe Ausschüsse Finanzpolitische Einrichtungen Ministerrat (Europäischer) Rat Wirtschafts- und Sozialausschuss Europäisches Parlament Ausschuss der Regionen (Europäische) Kommission Europäischer Gerichtshof Europ. Zentralbank Europ. Investitionsbank (beratende Funktion) Rechnungshof 5 Gemeinschaftsrechtliche Rechtsquellen und Regelungsformen Primärrecht (von den MS geschlossene Verträge): EU-Vertrag, EG-Vertrag Sekundärrecht (auf Basis der Verträge von den Institutionen der EG erlassenes Recht): Verordnungen (unmittelbar verbindlich) Richtlinien (europäische Zielvorgaben, Umsetzung durch mitgliedstaatliches Recht) Verhältnis zum nationalen Recht: Anwendungsvorrang des EGRechts (kein Geltungsvorrang), Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile) 6 Vollzug des Gemeinschaftsrechts 1. Direkter Vollzug durch Kommission/EU-Verwaltung z.B. im Wettbewerbsrecht, Untersuchung von Kartellverstößen, aber insgesamt eher selten 2. Indirekter Vollzug durch Verwaltung der Mitgliedstaaten z.B. im Landwirtschafts- oder Zollrecht, Bereich der Grundfreiheiten (indirekter mittelbarer Vollzug, wenn vorher Umsetzung notwendig) 7 III. Änderungen durch den Vertrag von Lissabon • Hauptamtlicher Präsident des Europäischen Rates • Ausdehnung des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheit • Aufwertung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik durch einen „Hohen Vertreter der Union“/Vizepräsident der Kommission • Aufwertung der Sachgebiete „Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität“, Energiepolitik sowie Soziales • Stärkung von Demokratie und Grundrechtsschutz, u.a. Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte-Charta 8 IV. Grundfreiheiten Grundentscheidungen der Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes – Elemente der gemeinsamen Grundentscheidung der Mitgliedstaaten für einen Gemeinsamen Markt – Begrenzungen der politischen und rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaftspolitik – Leitlinien für die Entwicklung und Auslegung des sekundären Gemeinschaftsrechts Subjektive Rechte der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber den Mitgliedsstaaten – Rechtspositionen zur Sicherung der individuellen wirtschaftlichen Freiheit mit Klagebefugnis vor dem EuGH – Gelten tw. auch unter Privaten, damit diese den Binnenmarkt nicht durch privatrechtliche Verträge unterlaufen können 9 Die Prüfung der Grundfreiheiten 1. Schutzbereich: bestimmte Aspekte des grenzüberschreitenden Wirtschaftens, Herkunftslandprinzip (was ich in meinem Heimatstaat darf, muss ich auch woanders dürfen) 2. Eingriff (Beschränkung): Diskriminierung/ Maßnahme gleicher Wirkung 3. Rechtfertigung: regelmäßig die „öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit“ (Verhältnismäßigkeit, Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) 10 Überblick 1. Warenverkehrsfreiheit 2. Arbeitnehmerfreizügigkeit Personenverkehrsfreiheiten 3. Niederlassungsfreiheit 4. Dienstleistungsfreiheit 5. Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs 11 Beispielsfall Die Delta-GmbH will in einem Vorort von Hamburg ein Laserdrome betreiben. Die Stadt sieht darin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, weil die mit simulierten Tötungshandlungen einhergehende Verharmlosung von Gewalt gegen die grundlegenden Wertvorstellungen der Allgemeinheit verstoße. Die Anlage wird von der Stadt untersagt. Der Justiziar A der DeltaGmbH ist der Meinung, dass die Entscheidung gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße, da die Technik der Anlage von einem Unternehmen in England geliefert und eingerichtet werde. Das englische Unternehmen erbringt ähnliche Leistungen auch in seinem Heimatland. Hat A Recht? 12 Lösung des Falles Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit: Lieferung der Materialien ist Dienstleistung (zum Begriff ausführlich: nächste Woche) Eingriff: dem englischen Unternehmen wird durch die Entscheidung die Lieferung und Einrichtung der Materialien untersagt (Maßnahme gleicher Wirkung, da nicht diskriminierend) Rechtfertigung? Öffentliche Ordnung, Menschenrechtsstandards (P) Deutsche Standards, in England offenbar andere Standards, welche sind entscheidend? 13
© Copyright 2024 ExpyDoc