Ziele des PSG II - Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)
Stand September 2015
Landesgeschäftsstelle des Paritätischen Sachsen
01099 Dresden, Am Brauhaus 8
24.09.2015, 9.30 Uhr
Matthias Steindorf
DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND SACHSEN e.V. – www.parisax.de
Inhalt
Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren
Ziele des PSG II
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Übersicht über die Leistungen nach PSG II
Personalbemessung
Verhandlungen vollstationäre Pflege
Übergangsregelung für die stationäre Pflege
Besitzstand für Pflegebedürftige
Beratung / Pflegeberatung (durch die Pflegekassen)
Qualitätssicherung
Übersichten über die Leistungsbeträge
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Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren
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22.06.2015 Referentenentwurf
Verbändeanhörung am 09.07.2015
12.08.2015: Gesetzentwurf und Beschluss Bundesregierung
24./25.09.2015: 1. Lesung Bundestag
25.09.2015: 1. Durchgang Bundesrat
12./13.11.2015: 2. und 3. Lesung Bundestag
18.12.2015: 2. Durchgang Bundesrat
01.01.2016: Inkrafttreten des Gesetzes (ohne
leistungsrechtliche Umsetzung)
2016 Frist zur Regelung der Übergänge und Umsetzung
01.01.2017: Vollständiges Inkrafttreten
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Ziele des PSG II
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Kern des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
dieser wird einen Paradigmenwechsel initiieren, der eine stärker
personenzentrierte und bedarfsgerechte Pflege ermöglichen soll
die Gleichbehandlung vorrangig somatisch beeinträchtigter
Pflegebedürftiger und vorrangig kognitiv oder psychisch beeinträchtigter
Menschen erfolgt in Zukunft über die Feststellung des Grades der
Selbständigkeit und über die Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen
pflegerelevanten Bereichen
das System von drei Pflegestufen und der gesonderten Feststellung von
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird durch ein einheitliches
Einstufungssystem mit fünf Pflegegraden ersetzt
die Höhe der Leistungsbeträge wird vom Pflegegrad abhängen
weitere Schwerpunkte sind die Beratung und Pflegeberatung sowie die
Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
• der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird zum 01.01.2017 eingeführt
• statt 3 Pflegestufen gibt es dann 5 Pflegegrade
• das entscheidende Kriterium ist nicht der individuelle Bedarf sondern der
Grad der Selbstständigkeit - pflegebedürftig sind demnach Personen, die
gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen
• es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder
psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen
oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen
können
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
• maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind sechs
Bereiche
– Mobilität
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
– Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
– Selbstversorgung
– Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
– Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
• den Bereichen sind jeweils detaillierte, pflegefachliche begründete Kriterien
zugeordnet – z.B. bei Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer
stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
Treppensteigen
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
• Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit
(Pflegegrad)
• der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten
Begutachtungsinstruments ermittelt
• das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den in §
14 genannten sechs Bereichen entsprechen
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
• in jedem Modul werden die in den Bereichen genannten Kriterien in
verschiedenen Kategorien (z.B. bei Modul 1 - Mobilität: selbständig,
überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig, unselbständig) mit
Punkten bewertet:
– Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der
Fähigkeiten
– Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten
– Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten
– Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten
– Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
der Fähigkeiten.
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
• die Punkte in den Modulen werden gewichtet und die Module wiederum
werden untereinander prozentual gewichtet
– Mobilität mit 10 Prozent
– kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und
psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent
– Selbstversorgung mit 40 Prozent
– Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
– Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent
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Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
• auf Basis der erreichten Gesamtpunkte wird in die Pflegegrade eingeordnet
– Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis
unter 27 Punkte)
– Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis
unter 47,5 Punkte)
– Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis
unter 70 Punkte)
– Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis
unter 90 Punkte)
– Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100
Punkte)
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
• für den Pflegegrad 1 gibt es einen neuen Paragraphen, der die Ansprüche
und Leistungen festlegt (deshalb sind bei den anderen
Leistungsparagraphen immer nur die Pflegegrade 2 bis 5 benannt)
• die Leistungen sind im Einzelnen
– Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b
– Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3
– zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen gemäß § 38a
– Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und
Absatz 5
– finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 Absatz 4
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1)
– zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b
– Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß
§ 45
– Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 Euro
monatlich (Dieser kann gemäß § 45b für Leistungen der Tages- und
Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, für Leistungen der ambulanten
Pflegedienste sowie für Leistungen der anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Absatz 1 und 2 eingesetzt
werden)
– wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege
erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 36 Pflegesachleistung
• die Leistungsbeträge für Sachleistung der ambulanten Pflege der
Pflegegrade 2 bis 5 entsprechen den derzeit geltenden Leistungen jeweils
zuzüglich des sogenannten „Demenzzuschlages“ aus dem bisherigen § 123
• Grundsatz für die Umstellung der Leistungebeträge ist „Pflegestufe 1 =
Pflegegrad 2, usw…“
• für Pflegebedürftige, die bisher keinen Demenzzuschlag erhalten haben, tritt
damit eine Verbesserung ein
• der parallele Leistungsanspruch auf Tagespflege neben den ambulanten
Sachleistungen bleibt erhalten
– Pflegegrad 2
689 €
– Pflegegrad 3
1298 €
– Pflegegrad 4
1612 €
– Pflegegrad 5
1995 €
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 37 Pflegegeld
• Pflegegrad 2
• Pflegegrad 3
• Pflegegrad 4
• Pflegegrad 5
316 €
545 €
728 €
901 €
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
Wohngruppen
• der Zuschlag soll auf 214 € erhöht werden
• Tagespflege ist daneben nur möglich, wenn die MDK-Prüfung nachweist, dass
die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege
nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann
§ 39 Verhinderungspflege
• bis zu 1612 €/Jahr zuzüglich bis zu 806 €/Jahr aus nicht verbrauchten Mitteln für
Kurzzeitpflege, für längstens 6 Wochen im Jahr
• Voraussetzung ist mindestens die Einstufung in Pflegegrad 2
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 41 Tagespflege und Nachtpflege
• vgl. auch Ausführungen zu § 36, die entsprechend für die
Tages/Nachtpflege gelten
• künftig können auch Personen mit Pflegegrad 5 Tagespflege beanspruchen
- dies entspricht dem bisherigen Härtefall
– Pflegegrad 2
689 €
– Pflegegrad 3
1298 €
– Pflegegrad 4
1612 €
– Pflegegrad 5
1995 €
§ 42 Kurzzeitpflege
• bis zu 1612 €/Jahr zuzüglich bis zu 1.612 €/Jahr aus nicht verbrauchten
Mitteln für Verhinderungspflege, für bis zu 8 Wochen im Jahr
• diese Beträge gelten für die Pflegegrade 2 bis 5
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 43 Inhalt der Leistung (stationäre Pflege)
• für die stationäre Pflege sind folgende Leistungen vorgesehen
– Pflegegrad 2
770 €
– Pflegegrad 3
1262 €
– Pflegegrad 4
1775 €
– Pflegegrad 5
2005 €
• ausgehend vom Umstellungsgrundsatz: Pflegestufe 1 = Pflegegrad 2, usw.
… stellen die Beträge für den Grad 2 (Pflegestufe 1 derzeit 1060 €) eine
deutliche und für den Grad 3 eine geringe Verschlechterung dar
• zunächst greift aber der umfassende Bestandsschutz
• aufgrund der neuen Begutachtung wird davon ausgegangen, dass künftig
eine große Zahl an Demenz erkrankter Menschen höher eingestuft wird
• Pflegebedürftige, die vollstationäre Pflege wählen, obwohl diese nicht
notwendig ist, erhalten 80 % der Leistungsbeträge, der Eigenanteil erhöht
sich entsprechend
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§§ 45 a ff. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der
Selbsthilfe
• die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen heißen
zukünftig Angebote zur Unterstützung im Alltag
• die Begutachtung zur eingeschränkten Alltagskompetenz entfällt aufgrund des
neuen Begutachtungsverfahrens
• Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im § 45 a Abs. 1 beschrieben:
– Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden, Angebote zur
Entlastung im Alltag
• die Umwandlung von bis zu 40 % nicht verbrauchter Sachleistung für ambulante
Pflege bleibt, Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegerad 2
§ 45 b SGB XI Entlastungsbetrag
• der Betrag für Leistungen nach § 45 a beträgt für alle 125 €/Monat
• der Betrag ist auch weiterhin für Leistungen der Tagespflege, Nachtpflege,
Kurzzeitpflege und ambulanter Pflegedienste (ausgenommen körperbezogene
Pflegemaßnahmen in den Pflegegraden 2 bis 5) einsetzbar
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Übersicht über die Leistungen nach PSG II
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
• die Prämie nach Abs. 4 an vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die durch
aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen eine Herabstufung des
Bewohners erreichen, wird auf 2952 € erhöht
§ 87 b Vergütung für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
Pflegeeinrichtungen
• der § 87 b entfällt als eigenständiger Paragraph
• die Leistung und die Regelungen allerdings bleiben im Gesetz erhalten und
finden sich in den §§ 43 b, 53c, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 wieder
Die §§ 123 – verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz und 124 – Häusliche Betreuung entfallen aufgrund der
neuen Begutachtung
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Personalbemessung
§ 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen
• Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens
zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
nach qualitativen und quantitativen Maßstäben
• Entwicklung des Verfahrens durch eine fachlich unabhängige
wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige
• Umsetzung der Aufgabe bis zum 30. Juni 2020
• nach der Gesetzesbegründung soll die Personalbemessung für die
ambulante und die stationäre Pflege erfolgen
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Verhandlungen vollstationäre Pflege
§ 84 Bemessungsgrundsätze – neu in Abs. 2 Einheitlicher Eigenanteil
• die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein
• sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art
und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf
Pflegegraden einzuteilen
• davon ausgehend sind in der vollstationären Pflege für die Pflegegrade 2
bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln
• diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die vollstationäre Pflege
• das hat zur Folge, dass der Eigenanteil zukünftig für alle Bewohner
gleichhoch ist
• der einheitliche Eigenanteil gilt nur für die Pflegegrade 2 bis 5
• im Pflegegrad 1 sind die Eigenanteile wesentlich höher
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Übergangsregelung für die stationäre Pflege
§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze
• zum 01.01.2016 geltende und 2016 nach altem Recht abgeschlossene
Pflegesatzvereinbarungen sind per Gesetz bis 31.12.2016 befristet
• Einzelverhandlungen bis 30.09.2016 für alle Pflegeeinrichtungen mit
Laufzeitbeginn ab 01.01.2017 und Entgelten für 5 Pflegegrade
• die Pflegesatzkommission kann ein vereinfachtes Verfahren bestimmen,
Kostensteigerungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen
§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze
• wenn bis „zu drei Monate vor dem 1. Januar 2017“ (also dem 30.09.2016)
für das Pflegeheim keine neue Vereinbarung nach § 92c geschlossen
wurde, werden die bestehenden Pflegesätze durch übergeleitete
Pflegesätze abgelöst
• die Überleitung regelt § 92e
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Übergangsregelung für die stationäre Pflege
§ 92e Verfahren für die Umrechnung
• Grundlage für die Ermittlung der ab 01.01.2017 zu zahlenden Pflegesätze ist
der Gesamtbetrag der Pflegesätze für die Pflegestufen I bis III und Bewohner
ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz hochgerechnet
auf einen Monat (Stichtag für Berechnung: 30.09.2016.)
• zur Ermittlung des einheitlichen Eigenanteils müssen die Bewohner am Stichtag
den neuen Pflegegraden zugeordnet werden
• für den einheitlichen Eigenanteil gibt es eine im Gesetz festgelegten Formel
• durch die Multiplikation der Bewohner je Pflegegrad mit den neuen
Leistungsbeträgen je Pflegegrad ergibt sich die dem Heim zufließende neue
Leistungssumme aus der Pflegeversicherung
• der einheitliche Eigenanteil ergibt sich aus der Differenz des Gesamtbetrages
der Pflegesätze zum Stichtag 30.09. und der Leistungssumme nach den neuen
Pflegegraden geteilt durch die Zahl der Heimbewohner
• die übergeleiteten Pflegesätze ergeben sich also als Summe aus den
Leistungsbeträgen und dem in allen Pflegegraden gleich hohen Eigenanteil
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Überleitung aus den Pflegestufen in die
Pflegegrade
§ 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
• Pflegebedürftige, die am 31.12.2016 eine Pflegestufe und/oder
eingeschränkte Alltagskompetenz haben, werden ohne erneute
Begutachtung in die Pflegegrade überführt
• dabei gilt für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
– von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2
– von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3
– von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4
– von Pflegestufe III mit Härtefall in den Pflegegrad 5
• für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gilt
– von Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2
– von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3
– von Pflegestufe II in den Pflegegrad 4
– von Pflegestufe III einschließlich Härtefall in den Pflegegrad 5
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Besitzstand für Pflegebedürftige
§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von
Pflegepersonen
• Hinweis: die Bestandsschutzregelungen sind im Detail sehr kompliziert und
müssen genau gelesen werden
• Grundsatz: Versicherte sowie Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016
Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhalten
Besitzstandsschutz auf die ihnen zustehenden, regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen
• Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz und dem erhöhten
Betrag von 208 € erhalten einen Besitzstand von 83 € (Differenz von 208 €
auf den neuen Entlastungsbetrag von 125 €)
• sollte der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für Pflegebedürftigen der
Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege höher sein, als der
Eigenanteil vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II, erhält die
Pflegeeinrichtung von Amts wegen einen entsprechenden Ausgleich
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Beratung / Pflegeberatung (durch die
Pflegekassen)
§§ 7 Auskunft, § 7a Pflegeberatung, § 7b Beratungsgutscheine, § 7c
Pflegestützpunkte
• die Beratungsstruktur – vor allem bei den Pflegekassen - wird mit den geplanten
Änderungen zusammengefasst und im Umfang gestaffelt
• § 7 wird von „Aufklärung und Beratung“ auf „Aufklärung und Auskunft“ reduziert
• die Regelungen zu Pflegestützpunkten werden aus § 92 c in einen neuen § 7 c
überführt
• geplant sind auch der Ausbau des Internetangebotes (Wettbewerb zwischen
den verschiedenen Angeboten) in Verbindung mit der Einführung des DTA für
niedrigschwellige Angebote (§ 7 Abs. 4)
• die Ausgestaltung des Versorgungsplans wird auf neue Grundlagen gestellt
• eine stärkere Einbindung der Kommunen wird u.a. mit der Änderung des § 7a
Abs. 7 vorgesehen
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Qualitätssicherung
§ 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Pflegequalität
• der Gesetzestext sieht vor, auf Bundesebene neue Maßstäbe und
Grundsätze zur Qualitätssicherung für den stationären Bereich bis zum
30.06.2017 zu vereinbaren
• für den ambulanten Bereich ist eine Frist bis 30.06.2018 vorgesehen
§ 113b Qualitätsausschuss
• nach § 113 b ist neu ein sogenannter Qualitätsausschusses geplant
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge ambulant
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - eAK)
Sachleistungen
nach § 36 SGB
XI bisher
Pflegestufe I
ohne eAK
Pflegestufe II
ohne eAK
Pflegestufe III
ohne eAK
Pflegestufe III
und Härtefall
ohne eAK
ab 2017
Veränderung
468 €
Pflegegrad 2
689 €
+ 221 €
1.144 €
Pflegegrad 3
1.298 €
+ 154 €
1.612 €
Pflegegrad 4
1.612 €
0€
1.995 €
Pflegegrad 5
1.995 €
0€
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge ambulant
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK)
Sachleistungen
nach §§ 36 und 123
SGB XI bisher
Pflegestufe 0
mit eAK
Pflegestufe I
mit eAK
Pflegestufe II
mit eAK
Pflegestufe III
mit eAK
Pflegestufe III
und Härtefall
mit eAK
ab 2017
Veränderung
231 €
Pflegegrad 2
689 €
+ 458 €
689 €
Pflegegrad 3
1.298 €
+ 609 €
1.298 €
Pflegegrad 4
1.612 €
+ 314 €
1.612 €
Pflegegrad 5
1.995 €
+ 383 €
1.995 €
Pflegegrad 5
1.995 €
0€
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge teilstationär
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz – eAK)
Sachleistungen
nach § 41 SGB
XI bisher
Pflegestufe I
ohne eAK
Pflegestufe II
ohne eAK
Pflegestufe III
ohne eAK
ab 2017
Veränderung
468 €
Pflegegrad 2
689 €
+ 221 €
1.144 €:
Pflegegrad 3
1.298 €
+ 154 €
1.612 €:
Pflegegrad 4
1.612 €
0€
Pflegegrad 5
1.995 €
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge teilstationär
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK)
Sachleistungen
nach §§ 41 und 123
SGB XI bisher
Pflegestufe 0
mit eAK
Pflegestufe I
mit eAK
Pflegestufe II
mit eAK
Pflegestufe III
mit eAK
(auch Härtefall)
ab 2017
Veränderung
231 €
Pflegegrad 2
689 €
+ 458 €
689 €
Pflegegrad 3
1.298 €
+ 609 €
1.298 €:
Pflegegrad 4
1.612 €
+ 314 €
1.612 €:
Pflegegrad 5
1.995 €
+ 383 €
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge vollstationär
(ohne eingeschränkte Alltagskompetenz - eAK)
Pflegestufe I
ohne eAK
Sachleistungen
ab 2017
nach § 43 SGB XI
bisher
Pflegegrad 2
1.064 €
770 €
Pflegestufe II
ohne eAK
1.330 €
Pflegegrad 3
1.262 €
- 68 €
1.612 €
Pflegegrad 4
1.775 €
+ 163 €
1.995 €
Pflegegrad 5
2.005 €
+ 10 €
Pflegestufe III
ohne eAK
Pflegestufe III
und Härtefall
ohne eAK
Veränderung
- 294 €
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Übersicht über die Leistungsbeträge SGB XI
Leistungsbeträge vollstationär
(mit eingeschränkter Alltagskompetenz - eAK)
Sachleistungen
nach §§ 36 SGB
XI bisher
Pflegestufe 0
Mit eAK
Pflegestufe I
mit eAK
Pflegestufe II
mit eAK
Pflegestufe III
mit eAK
Pflegestufe III
und Härtefall
mit eAK
0€
1.064 €
1.330 €
1.612 €
1.995 €
ab 2017
Pflegegrad 2
770 €
Pflegegrad 3
1.262 €
Pflegegrad 4
1.775 €
Pflegegrad 5
2.005 €
Pflegegrad 5
2.005 €
Veränderung
+ 770 €
+ 198 €
+ 445 €
+ 393 €
+ 10 €
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit !
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