VG Bayreuth, Beschluss v. 18.08.2015 – 4 S 15.480 Titel: VG Bayreuth: AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, SGB II, fehlende Sicherung, Ausländeramt, Rechtsquelle, Lebensunterhalt, Visum, EMRk, Abkömmling, ohne mündliche Verhandlung, Aufenthaltsrecht, monatliche Vergütung, Jobcenter, Restaurant, Ausländerbehörde, geringfügige Beschäftigung, Bruttoeinkommen, Lohnabrechnung, Wiedereintritt Normenketten: VwGO § 80 V AufenthG §§ 5 I Nr. 1, 31 IV 2, § 80 Abs. 5 VwGO § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG § 31 AufenthG Art. 8 EMRK Schlagworte: Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1966 geborene Antragstellerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie reiste am 03.11.2002 zusammen mit ihrem damaligen Ehegatten, der als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen wurde, mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.11.2002 beantragte sie bei der Stadt Coburg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihr zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehegatten erteilt und während des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet jeweils befristet verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte am 19.11.2010 bis zum 18.11.2011. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten endete am 01.04.2011; die Scheidung erfolgte am 17.01.2012. Der Antragstellerin wurde aufgrund dessen die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr bis zum 18.11.2012 verlängert. Trotz des Bezuges von Leistungen nach SGB II verlängerte die Ausländerbehörde der Stadt Coburg die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr bis zum 18.11.2013. Dabei wies sie die Antragstellerin niederschriftlich darauf hin, dass eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgen werde, wenn sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern könne. Bei fortlaufendem Bezug von öffentlichen Leistungen könne keine Verlängerung mehr erfolgen. Am 24.10.2013 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sie legte dabei einen Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor. Ein am 01.11.2013 geschlossenes Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma H... in ... hatte die Antragstellerin zum 23.01.2014 wieder gekündigt. Am 01.02.2014 ging sie ein neues Arbeitsverhältnis bei einem Restaurant in Coburg als Küchenhilfe ein. Zum 16.08.2014 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis wieder. Die monatliche Vergütung betrug 450,00 EUR. Anschließend arbeitete die Antragstellerin als geringfügig Beschäftigte bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Stadt Coburg setzte daraufhin das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus, um zu sehen, ob dieses Beschäftigungsverhältnis längerfristig durchgeführt werde. Am 13.04.2015 verzog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Bei ihrer Vorsprache am 06.05.2013 erklärte sie, dass sie Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter der Stadt Bayreuth beantragen wolle. Aus vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis März 2015 bei der Gebäudereinigungsfirma ging hervor, dass sie im ersten Quartal 2015 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 254,67 EUR hatte. Ergänzend erhielt sie Leistungen nach dem SGB II. Laut Bescheid des Jobcenters vom 11.03.2015 waren dies im April 476,27 EUR. Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages vom 24.10.2013 angehört. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG nur erfolgen könne, wenn ihr Lebensunterhalt eigenständig gesichert sei. Eine Stellungnahme der Antragstellerin erfolgte auf dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 22.06.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24.10.2013 ab (Nr. 1), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihr für den Fall, dass sie der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung in die Republik Kasachstan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3). Für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung wurde die Wirkung der Abschiebung, gerechnet ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes, auf ein Jahr befristet (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nur eine erstmalige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II. Bei einer erneuten Verlängerung sei auch die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nachzuweisen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG seien somit nicht erfüllt. Es liege auch keine atypische Fallgestaltung vor, die ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ermöglichen würde. Die Antragstellerin sei am 15.02.2013 niederschriftlich belehrt worden, dass eine erneute Verlängerung nur erfolgen könne, wenn sie nicht mehr auf den Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen sei. Trotz dieses Wissens habe sie nach wie vor keine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Besondere Umstände, die nicht ihrem Einflussbereich unterlägen und zur dauerhaften Abhängigkeit von Leistungen der öffentlichen Hand führten, seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Selbst unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sei eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht veranlasst. Zwar halte sich die Antragstellerin seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet auf, doch seien keine Hinweise auf eine Verwurzelung im Bundesgebiet ersichtlich. Eine wirtschaftliche Integration liege nicht vor, da die Antragstellerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet fast durchgehend öffentliche Leistungen, zumindest ergänzend, bezogen habe. Sie sei auch bisher keiner Beschäftigung für einen längeren Zeitraum nachgegangen. Eine soziale Integration im Bundesgebiet sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Scheidung von ihrem deutschen Ehegatten seien keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aktenkundig geworden. Sie habe sich nach über zehn Jahren auch nicht sprachlich integrieren können. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet habe sie sechs Sprachkurse besucht, die sehr wenig zu einem deutschen Sprachverständnis beigetragen hätten. Sie habe bei den Sprachkursen kaum mitgewirkt und kein Interesse an den Maßnahmen erkennen lassen. Eine Vermittlung der Antragstellerin in Arbeitsverhältnisse scheitere an mangelnden Sprachkenntnissen. Auch bei den Vorsprachen in der Ausländerbehörde habe sie einen Dolmetscher benötigt. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkung einer etwaigen Abschiebung auf ein Jahr stelle die geringstmögliche Befristung dar. Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 07.07.2015 zugestellt. Am 13.07.2015 hat die Antragstellerin zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22.06.2015 beantragt, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, die Befristung der Wirkung einer möglichen Abschiebung aufzuheben und die Androhung der Abschiebung aufzuheben. Gleichzeitig hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Klagebegründung führte sie aus, dass sie sich bereits seit über zwölf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, sich seit nunmehr zwei Monaten mit ihrem neuen Lebensgefährten in dessen gemieteter Wohnung aufhalte und sie beide beabsichtigten, die Ehe zu schließen. Ihr Ehemann würde dann auch für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem habe sie einen Vorstellungstermin bei einer Firma, bei der sie als Reinigungskraft im ... Bayreuth arbeiten könne. Sie beabsichtige, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Am 21.07.2015 wurde für die Antragstellerin ein Arbeitsvertrag vom 20.07.2015 mit der Firma ... GmbH & Co. KG vorgelegt, wonach die Antragstellerin 30 Wochenstunden zu einem Entgelt von brutto 9,55 EUR pro Stunde als Reinigungskraft eingestellt werde. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis 30.04.2016. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, allein das Bestehen einer neuen Lebensgemeinschaft im Sinne eines Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen vermittle weder ein Aufenthaltsrecht noch einen Duldungsanspruch. Bei einer bevorstehenden Heirat bzw. Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Duldung, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung noch völlig ungewiss sei. Nach Mitteilung des Jobcenters der Stadt Bayreuth beziehe die Antragstellerin seit 01.05.2015 Leistungen nach dem SGB II. Bewerbungen oder mögliche Bewerbungsgespräche ließen noch keinen Schluss zu, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf die bisherige Erwerbsbiographie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern werde. Auch fast zwei Jahre nach der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne die Antragstellerin noch immer keine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen. Ergänzend führte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2015 aus, der nachträglich vorgelegte Arbeitsvertrag würde zwar zu einer Sicherung des Lebensunterhalts führen, sofern man die Hälfte der Miete für die von der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung zugrunde lege. Allerdings sei eine Prognose erforderlich, ob dies auf Dauer gewährleistet sei. Eine wirtschaftliche Integration der Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erwerbsbiographie nicht ersichtlich, weshalb prognostisch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie nunmehr dauerhaft ihren Lebensunterhalt werde sichern können. Der Arbeitsvertrag sei befristet und aufgrund der mangelnden sprachlichen Integration sei fraglich, ob die Antragstellerin anschließend wieder ein Beschäftigungsverhältnis finden könnte. Der Lebensgefährte der Antragstellerin erklärte am 14.08.2015 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Gerichts, ihre Arbeit mache der Antragstellerin großen Spaß. Sie habe beim Jobcenter einen Computerkurs belegt und lerne zuhause fleißig weiter, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten zu können und sich besser zu integrieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13.07.2015 gegen den Bescheid vom 22.06.2015 ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft, weil die bis zum 18.11.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.06.2015 als fortbestehend galt, die Antragstellerin also nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Gegen den Verlust der mit der Antragsablehnung vom 22.06.2015 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen (BayVGH, Beschluss vom 08.12.2006 - 24 CS 06.2260 <juris> Rn. 13). b) Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 22.06.2015 auszugehen ist. aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, da sie die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt. 2. Zwar muss bei einer erstmaligen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllt sein. Weitere Verlängerungen nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzen aber voraus, dass diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung vorliegt (BayVGH, B. v. 17.06.2013 - 10 C 13.881 - juris Rn. 15 m. w. N.). Der Antragstellerin war für den Zeitraum von einem Jahr nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum 18.11.2012 erteilt worden. Trotz Bezuges von Sozialleistungen verlängerte die damals zuständige Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nochmals um ein Jahr bis zum 18.11.2013, nach Belehrung darüber, dass eine nochmalige Verlängerung bei fortlaufendem Bezug von öffentlichen Leistungen nicht mehr erfolgen könne. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besteht nicht, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Antragstellerin hat nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwar einen Arbeitsvertrag vom 20.07.2015 über eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von 30 Wochenstunden vorgelegt und lässt vortragen, dass ihr diese Arbeit großen Spaß macht. Damit ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 921 ZPO), dass ihr Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist, denn dieses erst ca. zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids aufgenommene Arbeitsverhältnis, von dem die Antragstellerin erstmals in etwa ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte, kann nicht als belastbare Grundlage für eine positive Einkommensprognose gewertet werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass der Lebensunterhalt nicht nur auf Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiografie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein muss, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12 -, juris, Rz. 25; Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rz. 13). Die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll und hat deshalb prognostischen Charakter. Die Sicherung des Lebensunterhalts dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen und gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung setzt deshalb eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - OVG 11 N 126.14 - juris Rz. 6) Die Erwerbsbiographie der Antragstellerin weist bei einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von zwölfeinhalb Jahren (140 Monaten) mit Gestattung der Erwerbstätigkeit lediglich Beschäftigungszeiten von ca. 34 Monaten auf, wobei diese (meist geringfügigen) Arbeitsverhältnisse - bis auf das aktuelle - nicht für den Lebensunterhalt ausreichten, so dass ergänzend öffentliche Leistungen gewährt werden mussten. Die jeweilige Beschäftigungsdauer betrug zwischen drei und acht Monaten. Teilweise wurde der Antragstellerin gekündigt; teilweise hat sie selbst nach wenigen Monaten die Arbeitsstelle gekündigt. Die Antragstellerin verfügt nicht über eine qualifizierte Ausbildung und ist auch nach mehr als zwölf Jahren in Deutschland nicht in der Lage, sich ohne Hilfe eines Dolmetschers in deutscher Sprache zu verständigen. Nach dem Umzug nach Bayreuth im April 2015 hat sie bei der Ausländerbehörde angegeben, Leistungen des Jobcenters beantragen zu wollen. Bei der Antragstellung bei Gericht verwies sie auf laufende Bewerbungen und darauf, dass ihr Lebensgefährte nach einer Eheschließung für ihren Lebensunterhalt aufkommen würde. Der Umstand, dass die Antragstellerin erst nach der Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitssuche aktiv geworden ist, lässt prognostisch nicht darauf schließen, dass das nun begonnene Arbeitsverhältnis von längerer Dauer sein wird, als die vorherigen. Was sie nun mit einem Computerkurs bewirken will, erschließt sich nicht. Bei den bisher sechs Sprachkursen hat sie kein Interesse gezeigt (vgl. Bl. 163 der Beiakte, Stellungnahme des bfz vom November 2011: „Eine Mitwirkung von Frau K. im Unterricht war kaum vorhanden und sie ließ sich nicht auf motivierende Interventionen ein. So vereitelte sie … Bemühungen, mit ihr gemeinsam im EDV-Unterricht ihre Bewerbungsunterlagen zu aktualisieren oder Stellen zu recherchieren und beschäftigte sich lieber mit ihrem Handy.“). Dauerhafte Erwerbschancen sind somit ebensowenig ersichtlich, wie ein dauerhafter Erwerbswille. bb) Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG gebieten würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.06.2013 - 10 C 13.881 - juris Rz. 17). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges - auf ihrem über zwölfjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes Vertrauen der Antragstellerin auf ein weiteres Bleiberecht im Bundesgebiet schutzwürdig wäre. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.08.2009 - 2 M 132/09 - juris Rz. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist, so dass ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rz. 22). Die Antragstellerin hielt sich seit November 2002 als Ehefrau eines Spätaussiedlers im Bundesgebiet auf. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete im April 2011. Seither musste der Antragstellerin klar sein, dass ein Bleiberecht von einer Unterhaltssicherung abhängen würde. Dies wurde ihr anlässlich der Belehrung vom 15.03.2013 deutlich gemacht. Die Antragstellerin ist im Bundesgebiet nicht integriert, weder wirtschaftlich noch sprachlich, noch bestehen schützenswerte familiäre oder sonstige soziale Bindungen. Nach ihren Angaben ist sie mit ihrem Lebensgefährten erst wenige Monate zusammen. Von einer bevorstehenden Eheschließung kann derzeit nicht die Rede sein. Davon hat der Lebensgefährte, der für die Antragstellerin als Wortführer auftritt, nichts erwähnt. Die Antragstellerin ist als Erwachsene im Alter von 36 Jahren nach Deutschland gekommen. Sie hat sich in Kasachstan dreimal so lange aufgehalten wie im Bundesgebiet. Somit sprechen keine gravierenden Gründe gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland, wo sie sich im Gegensatz zu Deutschland wenigsten sprachlich verständigen kann. cc) Die übrigen Regelungen des angefochtenen Bescheids (Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, Befristung der Wirkungen einer Abschiebung) begegnen keinen Bedenken. 2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).
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