AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, SGB II, fehlende Sicherung

VG Bayreuth, Beschluss v. 18.08.2015 – 4 S 15.480
Titel:
VG Bayreuth: AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, SGB II, fehlende Sicherung,
Ausländeramt, Rechtsquelle, Lebensunterhalt, Visum, EMRk, Abkömmling, ohne
mündliche Verhandlung, Aufenthaltsrecht, monatliche Vergütung, Jobcenter,
Restaurant, Ausländerbehörde, geringfügige Beschäftigung, Bruttoeinkommen,
Lohnabrechnung, Wiedereintritt
Normenketten:
VwGO § 80 V
AufenthG §§ 5 I Nr. 1, 31 IV 2,
§ 80 Abs. 5 VwGO
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
§ 31 AufenthG
Art. 8 EMRK
Schlagworte:
Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Ehegatten, nach Trennung, fehlende Sicherung, Lebensunterhalt
Tenor
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1966 geborene Antragstellerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie reiste am 03.11.2002
zusammen mit ihrem damaligen Ehegatten, der als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach dem
Bundesvertriebenengesetz aufgenommen wurde, mit einem von der Deutschen Botschaft in Almaty
ausgestellten Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 26.11.2002 beantragte sie bei der Stadt Coburg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde
ihr zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehegatten erteilt und
während des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet jeweils befristet verlängert. Die letzte Verlängerung
erfolgte am 19.11.2010 bis zum 18.11.2011.
Die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten endete am 01.04.2011; die Scheidung
erfolgte am 17.01.2012. Der Antragstellerin wurde aufgrund dessen die Aufenthaltserlaubnis als
eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr bis zum
18.11.2012 verlängert. Trotz des Bezuges von Leistungen nach SGB II verlängerte die Ausländerbehörde
der Stadt Coburg die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr bis zum 18.11.2013. Dabei wies sie die
Antragstellerin niederschriftlich darauf hin, dass eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur
erfolgen werde, wenn sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern könne. Bei fortlaufendem Bezug von
öffentlichen Leistungen könne keine Verlängerung mehr erfolgen.
Am 24.10.2013 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sie legte
dabei einen Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor.
Ein am 01.11.2013 geschlossenes Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma H...
in ... hatte die Antragstellerin zum 23.01.2014 wieder gekündigt. Am 01.02.2014 ging sie ein neues
Arbeitsverhältnis bei einem Restaurant in Coburg als Küchenhilfe ein. Zum 16.08.2014 kündigte sie dieses
Arbeitsverhältnis wieder. Die monatliche Vergütung betrug 450,00 EUR. Anschließend arbeitete die
Antragstellerin als geringfügig Beschäftigte bei einer Gebäudereinigungsfirma. Die Stadt Coburg setzte
daraufhin das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus, um zu sehen, ob dieses
Beschäftigungsverhältnis längerfristig durchgeführt werde.
Am 13.04.2015 verzog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Bei ihrer
Vorsprache am 06.05.2013 erklärte sie, dass sie Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter der Stadt
Bayreuth beantragen wolle. Aus vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis März 2015 bei der
Gebäudereinigungsfirma ging hervor, dass sie im ersten Quartal 2015 ein durchschnittliches monatliches
Bruttoeinkommen von 254,67 EUR hatte. Ergänzend erhielt sie Leistungen nach dem SGB II. Laut Bescheid
des Jobcenters vom 11.03.2015 waren dies im April 476,27 EUR.
Mit Schreiben vom 19.05.2015 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages vom
24.10.2013 angehört. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31
AufenthG nur erfolgen könne, wenn ihr Lebensunterhalt eigenständig gesichert sei. Eine Stellungnahme der
Antragstellerin erfolgte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 22.06.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis vom 24.10.2013 ab (Nr. 1), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides, im Fall der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung innerhalb von 30 Tagen nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit zu verlassen (Nr. 2) und drohte ihr
für den Fall, dass sie der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung in die Republik
Kasachstan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 3). Für den Fall einer notwendig
werdenden Abschiebung wurde die Wirkung der Abschiebung, gerechnet ab dem Tag des Verlassens des
Bundesgebietes, auf ein Jahr befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, nur eine erstmalige Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem SGB II. Bei einer erneuten Verlängerung sei auch die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nachzuweisen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert sei. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr.
1 AufenthG seien somit nicht erfüllt. Es liege auch keine atypische Fallgestaltung vor, die ein Absehen von
den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ermöglichen würde. Die Antragstellerin sei am 15.02.2013
niederschriftlich belehrt worden, dass eine erneute Verlängerung nur erfolgen könne, wenn sie nicht mehr
auf den Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen sei. Trotz dieses Wissens habe sie nach wie vor keine
eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können. Besondere Umstände, die nicht ihrem
Einflussbereich unterlägen und zur dauerhaften Abhängigkeit von Leistungen der öffentlichen Hand führten,
seien nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Selbst unter Berücksichtigung des
Art. 8 EMRK sei eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht veranlasst. Zwar halte sich die
Antragstellerin seit über zwölf Jahren im Bundesgebiet auf, doch seien keine Hinweise auf eine
Verwurzelung im Bundesgebiet ersichtlich. Eine wirtschaftliche Integration liege nicht vor, da die
Antragstellerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet fast durchgehend öffentliche Leistungen,
zumindest ergänzend, bezogen habe. Sie sei auch bisher keiner Beschäftigung für einen längeren Zeitraum
nachgegangen. Eine soziale Integration im Bundesgebiet sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Scheidung
von ihrem deutschen Ehegatten seien keine familiären Bindungen im Bundesgebiet aktenkundig geworden.
Sie habe sich nach über zehn Jahren auch nicht sprachlich integrieren können. Während ihres Aufenthalts
im Bundesgebiet habe sie sechs Sprachkurse besucht, die sehr wenig zu einem deutschen
Sprachverständnis beigetragen hätten. Sie habe bei den Sprachkursen kaum mitgewirkt und kein Interesse
an den Maßnahmen erkennen lassen. Eine Vermittlung der Antragstellerin in Arbeitsverhältnisse scheitere
an mangelnden Sprachkenntnissen. Auch bei den Vorsprachen in der Ausländerbehörde habe sie einen
Dolmetscher benötigt. Die Entscheidung über die Befristung der Wirkung einer etwaigen Abschiebung auf
ein Jahr stelle die geringstmögliche Befristung dar.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 07.07.2015 zugestellt.
Am 13.07.2015 hat die Antragstellerin zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle Klage zum Bayerischen
Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom
22.06.2015 beantragt, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern,
die Befristung der Wirkung einer möglichen Abschiebung aufzuheben und die Androhung der Abschiebung
aufzuheben.
Gleichzeitig hat sie beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Klagebegründung führte sie aus, dass sie sich bereits seit über zwölf Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalte, sich seit nunmehr zwei Monaten mit ihrem neuen Lebensgefährten in dessen
gemieteter Wohnung aufhalte und sie beide beabsichtigten, die Ehe zu schließen. Ihr Ehemann würde dann
auch für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Außerdem habe sie einen Vorstellungstermin bei einer Firma,
bei der sie als Reinigungskraft im ... Bayreuth arbeiten könne. Sie beabsichtige, ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln zu bestreiten.
Am 21.07.2015 wurde für die Antragstellerin ein Arbeitsvertrag vom 20.07.2015 mit der Firma ... GmbH &
Co. KG vorgelegt, wonach die Antragstellerin 30 Wochenstunden zu einem Entgelt von brutto 9,55 EUR pro
Stunde als Reinigungskraft eingestellt werde. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis 30.04.2016.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, allein das Bestehen einer neuen Lebensgemeinschaft im Sinne eines
Verlöbnisses mit einem deutschen Staatsangehörigen vermittle weder ein Aufenthaltsrecht noch einen
Duldungsanspruch. Bei einer bevorstehenden Heirat bzw. Eheschließung mit einem deutschen
Staatsangehörigen bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Duldung, wenn der Zeitpunkt der
Eheschließung noch völlig ungewiss sei. Nach Mitteilung des Jobcenters der Stadt Bayreuth beziehe die
Antragstellerin seit 01.05.2015 Leistungen nach dem SGB II. Bewerbungen oder mögliche
Bewerbungsgespräche ließen noch keinen Schluss zu, dass die Antragstellerin auch im Hinblick auf die
bisherige Erwerbsbiographie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern werde. Auch fast zwei Jahre nach
der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könne die Antragstellerin noch immer keine
eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen.
Ergänzend führte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2015 aus, der nachträglich vorgelegte
Arbeitsvertrag würde zwar zu einer Sicherung des Lebensunterhalts führen, sofern man die Hälfte der Miete
für die von der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung zugrunde lege. Allerdings
sei eine Prognose erforderlich, ob dies auf Dauer gewährleistet sei. Eine wirtschaftliche Integration der
Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erwerbsbiographie nicht ersichtlich, weshalb prognostisch nicht davon
ausgegangen werden könne, dass sie nunmehr dauerhaft ihren Lebensunterhalt werde sichern können. Der
Arbeitsvertrag sei befristet und aufgrund der mangelnden sprachlichen Integration sei fraglich, ob die
Antragstellerin anschließend wieder ein Beschäftigungsverhältnis finden könnte.
Der Lebensgefährte der Antragstellerin erklärte am 14.08.2015 zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle
des Gerichts, ihre Arbeit mache der Antragstellerin großen Spaß. Sie habe beim Jobcenter einen
Computerkurs belegt und lerne zuhause fleißig weiter, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten zu können
und sich besser zu integrieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene
Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13.07.2015 gegen den Bescheid
vom 22.06.2015 ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG statthaft, weil die bis zum 18.11.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1
AufenthG aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom Zeitpunkt ihres Ablaufs bis zur
ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.06.2015 als fortbestehend galt, die Antragstellerin
also nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war. Gegen den Verlust
der mit der Antragsablehnung vom 22.06.2015 endenden verfahrensrechtlichen Fiktion kann die
Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen (BayVGH,
Beschluss vom 08.12.2006 - 24 CS 06.2260 <juris> Rn. 13).
b) Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt aber nicht das
öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht, weil nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage
von der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 22.06.2015 auszugehen ist.
aa) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach § 31 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, da sie
die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt.
2. Zwar muss bei einer erstmaligen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung
des Lebensunterhaltes nicht erfüllt sein. Weitere Verlängerungen nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzen
aber voraus, dass diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung vorliegt (BayVGH, B. v. 17.06.2013 - 10 C
13.881 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Der Antragstellerin war für den Zeitraum von einem Jahr nach der Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG bis zum
18.11.2012 erteilt worden. Trotz Bezuges von Sozialleistungen verlängerte die damals zuständige
Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nochmals um ein Jahr bis zum 18.11.2013,
nach Belehrung darüber, dass eine nochmalige Verlängerung bei fortlaufendem Bezug von öffentlichen
Leistungen nicht mehr erfolgen könne.
Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 Satz 2
AufenthG besteht nicht, weil der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2
Abs. 3 AufenthG gesichert ist.
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers
gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Die Antragstellerin hat nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes zwar einen Arbeitsvertrag vom 20.07.2015 über eine Tätigkeit als Reinigungskraft im
Umfang von 30 Wochenstunden vorgelegt und lässt vortragen, dass ihr diese Arbeit großen Spaß macht.
Damit ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 921 ZPO), dass ihr
Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist, denn dieses erst ca. zwei Wochen nach Zugang des
Ablehnungsbescheids aufgenommene Arbeitsverhältnis, von dem die Antragstellerin erstmals in etwa ihren
Lebensunterhalt bestreiten könnte, kann nicht als belastbare Grundlage für eine positive
Einkommensprognose gewertet werden.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird darauf abgestellt, dass der Lebensunterhalt nicht nur auf
Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der
Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiografie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses
gewährleistet sein muss, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12 -, juris, Rz. 25; Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris,
Rz. 13). Die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer
Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll und hat deshalb
prognostischen Charakter. Die Sicherung des Lebensunterhalts dient dem Zweck, die öffentlichen
Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu
müssen und gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern. Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung setzt deshalb eine Abschätzung
auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft
gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel aufbringen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - OVG 11 N
126.14 - juris Rz. 6)
Die Erwerbsbiographie der Antragstellerin weist bei einer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von
zwölfeinhalb Jahren (140 Monaten) mit Gestattung der Erwerbstätigkeit lediglich Beschäftigungszeiten von
ca. 34 Monaten auf, wobei diese (meist geringfügigen) Arbeitsverhältnisse - bis auf das aktuelle - nicht für
den Lebensunterhalt ausreichten, so dass ergänzend öffentliche Leistungen gewährt werden mussten. Die
jeweilige Beschäftigungsdauer betrug zwischen drei und acht Monaten. Teilweise wurde der Antragstellerin
gekündigt; teilweise hat sie selbst nach wenigen Monaten die Arbeitsstelle gekündigt. Die Antragstellerin
verfügt nicht über eine qualifizierte Ausbildung und ist auch nach mehr als zwölf Jahren in Deutschland nicht
in der Lage, sich ohne Hilfe eines Dolmetschers in deutscher Sprache zu verständigen. Nach dem Umzug
nach Bayreuth im April 2015 hat sie bei der Ausländerbehörde angegeben, Leistungen des Jobcenters
beantragen zu wollen. Bei der Antragstellung bei Gericht verwies sie auf laufende Bewerbungen und darauf,
dass ihr Lebensgefährte nach einer Eheschließung für ihren Lebensunterhalt aufkommen würde. Der
Umstand, dass die Antragstellerin erst nach der Ablehnung ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis mit einer
Arbeitssuche aktiv geworden ist, lässt prognostisch nicht darauf schließen, dass das nun begonnene
Arbeitsverhältnis von längerer Dauer sein wird, als die vorherigen. Was sie nun mit einem Computerkurs
bewirken will, erschließt sich nicht. Bei den bisher sechs Sprachkursen hat sie kein Interesse gezeigt (vgl.
Bl. 163 der Beiakte, Stellungnahme des bfz vom November 2011: „Eine Mitwirkung von Frau K. im
Unterricht war kaum vorhanden und sie ließ sich nicht auf motivierende Interventionen ein. So vereitelte sie
… Bemühungen, mit ihr gemeinsam im EDV-Unterricht ihre Bewerbungsunterlagen zu aktualisieren oder
Stellen zu recherchieren und beschäftigte sich lieber mit ihrem Handy.“). Dauerhafte Erwerbschancen sind
somit ebensowenig ersichtlich, wie ein dauerhafter Erwerbswille.
bb) Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung
der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art.
6 Abs. 1 GG gebieten würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.06.2013 - 10 C 13.881 - juris Rz. 17). Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass ein etwaiges - auf ihrem über zwölfjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes Vertrauen der Antragstellerin auf ein weiteres Bleiberecht im Bundesgebiet schutzwürdig wäre.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein
gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines vom
Regelversagungsgrund abweichenden Ausnahmefalls ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 31.08.2009 - 2 M
132/09 - juris Rz. 4). Vielmehr muss der Ausländer die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene
Gelegenheit auch genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung
seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist, so dass ihn eine Beendigung des Aufenthalts
besonders hart treffen würde (BayVGH, B. v. 4.12.2013 - 10 CS 13.1449 - juris Rz. 22).
Die Antragstellerin hielt sich seit November 2002 als Ehefrau eines Spätaussiedlers im Bundesgebiet auf.
Die eheliche Lebensgemeinschaft endete im April 2011. Seither musste der Antragstellerin klar sein, dass
ein Bleiberecht von einer Unterhaltssicherung abhängen würde. Dies wurde ihr anlässlich der Belehrung
vom 15.03.2013 deutlich gemacht. Die Antragstellerin ist im Bundesgebiet nicht integriert, weder
wirtschaftlich noch sprachlich, noch bestehen schützenswerte familiäre oder sonstige soziale Bindungen.
Nach ihren Angaben ist sie mit ihrem Lebensgefährten erst wenige Monate zusammen. Von einer
bevorstehenden Eheschließung kann derzeit nicht die Rede sein. Davon hat der Lebensgefährte, der für die
Antragstellerin als Wortführer auftritt, nichts erwähnt.
Die Antragstellerin ist als Erwachsene im Alter von 36 Jahren nach Deutschland gekommen. Sie hat sich in
Kasachstan dreimal so lange aufgehalten wie im Bundesgebiet. Somit sprechen keine gravierenden Gründe
gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland, wo sie sich im Gegensatz zu Deutschland wenigsten sprachlich
verständigen kann.
cc) Die übrigen Regelungen des angefochtenen Bescheids (Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung,
Befristung der Wirkungen einer Abschiebung) begegnen keinen Bedenken.
2. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als
unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber
Auffangstreitwert).