Urteil - Gynschall

Wie weit geht die
Verschwiegenheitspflicht
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner
Universität Wien
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Grundlagen

Schweigen ist „heilige Pflicht“ Hippokrates

Regel: „Ärzte sind hinsichtlich aller in Ausführung ihres Berufs
anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zur
Verschwiegenheit verpflichtet. „

Regelungen: Standes-, Vertrags- und Strafrecht

Umfasst: Ärzte, ärztliches Hilfspersonal und Studenten

Vertrauensverhältnis: erfordert Offenheit des Patienten

Wirkt über den Tod hinaus (nicht Embryonen)

Folgen: Unterlassung und Schadenersatz (Schmerzengeld)
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Umfang

Schutz der Privatsphäre:



Identität des Patienten
Krankheitsdaten, die unschwer auf einen bestimmten Patienten
zurückverfolgt werden können.
 auch bei Forschungsprojekten und Lehre
Gilt auch





gegenüber einem selbst Schweigepflichtigen
 Ausn: Einwilligung des Patienten (=Consilium)
bei zufälliger Kenntnisnahme
bei vorheriger Kenntnis
bei Information des Patienten an Dritte
bei Ordinationsübergabe
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Folgen

Persönlichkeitsverletzungen


Unterlassung
Schadenersatz




Entgangener Gewinn
Schmerzensgeld
Strafrechtliche Folgen
Standesrechtliche Folgen
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Einschränkungen

Gesetzliche Grenze:


Allgemeininteressen
 zB Infektionsschutzgesetz, RöV Qualitätssicherung)
Einwilligung bzw Verzicht des Patienten





konkludent – ausdrücklich
Minderjährige: Grenze Einsichts- und Urteilsfähigkeit
 Bs: Ovulationshemmer 16jährige Patientin: Schweigepflicht auch
gegenüber den Eltern
Konkludenter Verzicht:
 von Patient als Zeuge benannt, oder
 von Patient verklagt
Auch durch Klauseln in Formularen (Versicherungen)
 Problem: Kenntnisnahme
jederzeit widerruflich
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Einschränkungen

Mutmaßliche Einwilligung



Sozialadäquat



Bewusstloses Unfallopfer: Verständigung der Angehörigen
Nicht: Ordinationsübergabe, Meldung an die Verrechnungsstelle
Üblichkeit – womit der Patient rechnen muss (Ordinationshilfe, Krankenkassen
zur Abrechnung, …)
Nicht: Information des Dienstherrn, privatrechtliche Verrechnungsstelle
Verteidigung des Arztes:

Erforderlich zur Wahrung der eigenen Rechte des Arztes
 Klage auf Schadenersatz
 Pressekampagne gegen den Arzt
Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Einschränkungen

Interessenabwägung

Höherrangige Interessen

Einzelinteressen:




DES-Fall: Gefahr eines Genitalkarzinoms wegen
Hormonpräparat während der Schwangerschaft der Mutter
Kindesmisshandlung
Ansteckungsgefahr mit HIV (Partner, Ehegatte, …)
Gesamtinteresse:



Gefährlichkeit eines unberechenbaren psychisch Kranken
Wiederkehrende Absencen bei Piloten: Arbeitgeber
Beeinträchtigende psychische Erkrankung: Behörde –
Führerscheinentzug, wenn er sich weigert
Fortpflanzungsmedizinrecht
Neuerungen
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner
Universität Wien
Costa and Pavan v. Italy EGMR
rechtswirksam seit 12.2.2013
Costa and Pavan v. Italy EGMR
Sachverhalt





Italienisches Ehepartner
beide gesunde Träger der Erbkrankheit Mukoviszidose
erstgeborenes Kind des Ehepaares: Mukoviszidose
zweite Schwangerschaft:
 Erbkrankheit diagnostiziert
 Abtreibung
Begehren:
 künstliche Befruchtung mit Hilfe von IVF
 PID vor Einpflanzung in die Gebärmutter genetisch
prüfen zu können
Costa and Pavan v. Italy EGMR
Rechtslage in Italien

IVF-Behandlung nur bei Unfruchtbarkeit
oder bei Vorliegen sexuell übertragbarer
schwerer Infektionskrankheiten des Mannes
zulässig.

Präimplantationsdiagnostik untersagt
Costa and Pavan v. Italy EGMR
Urteil – Kleine Kammer
„Die Verweigerung von IVF und PID im
vorliegenden Fall verstößt gegen das
Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens.“
Costa and Pavan v. Italy EGMR
Begründung – Kleine Kammer

Widersprüchlichkeit des italienischen Rechts


Zulässigkeit der Abtreibung eines mit einer Erbkrankheit
belasteten Fötus,
Unzulässigkeit einer genetische Untersuchung vor der
Einpflanzung in die Gebärmutter

Abtreibung führt zu einer erheblichen Belastung der Mutter, da der
Fötus weiter entwickelt ist als ein Embryo.

Zur ethischen Vertretbarkeit:


PID in 29 Konventionsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen
erlaubt
lediglich in 3 Staaten (Italien, Schweiz und Österreich) verboten.
Entscheidung des EGMR rechtskräftig

Italien hat innerhalb der kommenden drei Monate
die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR
beantragt.

Die große Kammer hat am 12.2.2013 die
Aufnahme des Falles jedoch abgelehnt.

Die Entscheidung ist durch die Ablehnung der
großen Kammer rechtswirksam geworden ist.
Gesetzesänderung - Österreich
Nationalratsbeschluss 21.1.2015

Eckpunkte:

Zulassung der Samenspende für alle Methoden der
medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Zulassung der Eizellspende

Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (unter
bestimmten Voraussetzungen)

IVF und Samenspende auch für
gleichgeschlechtlicher Partnerschaft von 2 Frauen
Arzthaftung
Update 2015
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner
Universität Wien
Themen

Aufklärungspflicht über PDA bei vaginaler Geburt

Befunderhebungspflicht nach Tastbefund

Behandlungsfehler - Pränataldiagnostik

Behandlungsfehler - Dystokie

Bindung an Leitlinien
Aufklärungspflicht
Aufklärung über PDA
Aufklärung über PDA
OLG Naumburg

Fall: Vaginale Geburt
 Normale Schwangerschaft
 Keine vorgeburtlichen Anzeichen für Erforderlichkeit
einer PDA
 Geburtsvorgang: Erschöpfung der Schwangeren nach
2 Stunden Wehentätigkeit
 Setzen einer PDA
 Begründung: Linderung der Schmerzen Entspannung des Beckenbodens
 Bradykardie

Schaden: Aufklärungsfehler, Schmerzensgeld,
Entwicklungsverzögerung
Aufklärung über PDA
OLG Naumburg

Urteil:



„Der Mutter sollen keine Entscheidungen für oder gegen mögliche
Behandlungen abverlangt werden, solange es noch ganz ungewiss
ist, ob eine solche Entscheidung überhaupt getroffen werden
muss.“
„ Denn ansonsten würde jede Aufklärung notwendig auf
unsicherer Grundlage stattfinden und weitgehend theoretisch
bleiben.“
„Deshalb sind die Aufklärung und das Einholen der Einwilligung
erst dann erforderlich, wenn deutliche Anzeichen für eine
Entwicklung des Geburtsvorgangs hin zu einer zu
rechtfertigenden Behandlungsalternative, hier in Richtung der
PDA, bestehen.“
Aufklärung über PDA
OLG Naumburg

Urteil:



„Unter der Geburt, so der Sachverständige, ist die werdende
Mutter stets nicht mehr aufklärungs- und einwilligungsfähig.“
„ Kann die Mutter unter der Geburt nicht mehr über das Legen
einer PDA entscheiden, ist für die Rechtfertigung des Eingriffs der
mutmaßliche Wille der Patientin ausschlaggebend. Die Geburt
konnte nicht unterbrochen werden, um die Einwilligung der
Patientin einzuholen“
„Die Geburtshelfer mussten deshalb sorgfältig prüfen und
beurteilen, wie sich eine verständige Gebärende in der Situation
der Klägerin entschieden hätte. Die Klägerin hätte die PDA
gebilligt.“
Befunderhebungspflicht
nach Tastbefund
Befunderhebung nach Tastbefund - OLG Köln
Sachverhalt
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

1998 Vorsorgeuntersuchung : Abtasten und Sono. der Brust, erbsengroßer Knoten in
der linken Axilla
17.08.1998, 11.05.1999 und 24.03.2000: gleicher Tast- und Sonographiebefund.
August 2000 sowie im September 2005: Mammographien: keine Auffälligkeiten
 kein Hinweis auf Tastbefunde durch den Gynäkologen
 Gynäkologe erhält nur den Befund aber keine Bilder
02.08.2007 1,5 cm großer, derb verschieblicher Knoten in der linken Axilla
Mammographie: haselnussgroßes Karzinom in der vorderen Axillarfalte links sowie
zwei in der Axilla hinter dem Karzinom befindliche, kleine rundliche Verdichtungen,
die als Lymphknoten eingestuft wurden.
Stanzbiopsie: invasiv-duktales Mammakarzinom, grading G 2 bis G 3.
brusterhaltende OP
 Lymphknoten bis Bohnengröße
 zwei Sentinel-Lymphknoten entfernt, tumorfrei
adjuvante Chemotherapie, eine Strahlentherapie und eine Hormonbehandlung.
Begehren:
 falsche Diagnosen seit 1998 und unzureichender Befunderhebung
 Verschlechterung der Heilungschancen.
Befunderhebung nach Tastbefund - OLG Köln
Urteil

„Dem Beklagten kann selbst dann kein Behandlungsfehler
vorgeworfen werden, wenn die radiologischen Bilder den hier
interessierenden Bereich nicht abgedeckt hätten. Denn dies hätte dem
Gynäkologen, der lediglich den Befund des Radiologen und nicht die
dazu gehörigen Bilder erhalten hat, nicht auffallen können“.

„Es besteht keine Verpflichtung die Radiologen auf den
abzuklärenden Befund in der linken Axilla hinzuweisen. Eine
Mammographie ist unabhängig von den Angaben des überweisenden
Gynäkologen nach den European Guidelines durchzuführen ist.
Danach solle immer auch der Pectorialsrand und somit die Region der
vorderen Axiliarlinie bzw. der Axilla erfasst werden.

Unabhängig von der Frage, ob die Radiologen die Mammographie
überhaupt entgegen dieser Vorgaben durchgeführt haben, durfte der
Gynäkologe jedenfalls auf die Einhaltung dieser Standards durch
den Facharzt vertrauen“.
Pränataldiagnostik
Diagnosefehler
Pränataldiagnostik - OGH
Sachverhalt

Schwangere:



Gynäkologin:



ÖGUM Level I
Durchführung eines Vier-Kammer-Blicks
Geburt:


Blutkrankheit
erstgeborenes Kind: Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
schwerer, besonders seltener Herzfehler
Tod des Kindes nach 1,5 Monaten
Begehren: Schadenersatz, FehldiagnoseSchwangerschaftsabbruch
Pränataldiagnostik - OGH
Urteil

Kein Diagnosefehler:




Vier-Kammer-Blick war darzustellen.
Darstellung der Ausstrombahnen nicht erforderlich.
Da sich der Herzfehler im Vier-Kammer-Blick oft nicht darstellt:
kein Diagnosefehler
Befunderhebungsfehler:


Risikoschwangerschaft aufgrund
 der Fehlbildung des ersten Kindes sowie
 deren Blutererkrankung
Überweisungspflicht an ein Zentrum für Pränataldiagnostik
Schadenersatz
Behandlungsfehler
Dystokie
Behandlungsfehler – OLG Oldenburg
Sachverhalt

08. April 2010: 3 Tage nach dem errechneten Geburtstermin:
Aufnahme mit einem Blasensprung und Wehen
14.15 Uhr: Vermerk im Geburtsbericht „Makrosomie“.
17.00 Uhr Dammschnitt
17.37 Uhr Geburt mit einem Gewicht von 4430 g
 Geburtsbericht: „Clavicula re Distalbruch“.
09. April 2010 Behandlungsunterlagen des Kinderarztes „A Schlaffe
Lähmung rechter Arm. B Klassische Erb’sche Lähmung rechts. D ErbLähmung durch Geburtstrauma“.
21. September 2010 operative Revision des Plexus brachialis rechts.

Begehren: Schadenersatz




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



„trotz des im Geburtsbericht dokumentierten Verdachts der Makrosomie keine
Aufklärung über die Alternative einer Sectio
Notwendigkeit einer sonografischen Untersuchung zur Schätzung des Gewichts des
Kindes
Übersehen einer Schulterdystokie
Schaden 13.076,79 € und Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden in
Anspruch genommen.
Behandlungsfehler – OLG Oldenburg
Urteil

Grober Behandlungsfehler:





.., weil er in der Schlussphase der Geburt eine Schulterdystokie
entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese
reagiert hat.“
„.. die bei dem Kind eingetretene Verletzung des Plexus
brachialis sind nur durch eine Schulterdystokie zu erklären“.
„Durch die intrauterine Lage könne es zwar zu einer Dehnung des
Plexus kommen, nicht jedoch, wie bei L S, zu einer Schädigung
aller Wurzeln im Bereich C5-C8 und damit einem Abriss des
Plexus. Dafür seien enorme Kräfte erforderlich, die intrauterin
nicht wirkten.“
„Eine Schulterdystokie sei, ohne Weiteres zu erkennen und
stelle einen absoluten klinischen Notfall dar.“
„Sollten sich die Schultern nicht mit der zweiten oder dritten
Wehe nach Geburt des Kopfes entwickeln, komme als Ursache
dafür nur eine Schulterdystokie, ein Festhängen der Schultern
hinter der Symphyse, in Betracht.
Behandlungsfehler – OLG Oldenburg
Urteil



„Bei Vorliegen einer Schulterdystokie seien
umgehend folgende dokumentationspflichtige
Maßnahmen zu ergreifen: 1. Mc Roberts-Manöver 2.
Abstellen eines evtl. laufenden Wehentropfes 3. Ggf.
Wehenhemmung 4. Großzügige Erweiterung der
Episiotomie 5. Ggf. suprasymphysärer Druck 6. Innere
Rotation der vorderen Schulter (Rubin-Manöver) 7.
Lösen der hinteren Schulter (Woods-Manöver).
„Solche Maßnahmen seien hier nicht dokumentiert,
weswegen man davon ausgehen müsse, dass sie nicht
ergriffen worden seien.
„Der Gynäkologe habe die Schulterdystokie also
entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß
auf diese reagiert. Beides stelle einen groben
Diagnose- bzw. Behandlungsfehler dar“
Bindung an Leitlinien
Bindung an Leitlinien - BGH


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
„Leitlinien fassen nicht nur das zusammen, was bereits zuvor
medizinischer Standard war.“
„Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder
Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard
gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die
erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung
veröffentlicht worden sind.“
„Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie
im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres
Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards
ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten .“
„Entsprechendes gilt für Handlungsanweisungen in klinischen
Leitfäden oder Lehrbüchern. Sie geben nicht stets einen bereits
zuvor bestehenden medizinischen Standard wieder.“
Bindung an Leitlinien – OLG Koblenz
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Sachverhalt:
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

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2004: Zwillingsschwangerschaft: 6. Monat 2x 8 mg
Celestan® appliziert
Frühgeburt im 6. Monat
Hirnschädigung mit multiplen Ausfällen und
Behinderungen
Leitlinien aus 2004: 2 x 12 mg Celestan® (Wirkstoff:
Betamethason)
Begehren: Schadenersatz wegen falscher Dosierung.
Bindung an Leitlinien – OLG Koblenz
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Urteil:



2003 erschienenes Lehrbuch für Geburtshelfer, das eine
Dosierung von 2 X 8 mg Celestan® als ausreichende RDS Prophylaxe bezeichnet
„In Kenntnis des in den Focus gerückten Expertenstreits über die
„richtige“ Dosierung des Medikaments Celestan® hat der
Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ohne Wenn und
Aber die zurückhaltende Einstellung als nicht fehlerhaft
qualifiziert.“„Das steht in Einklang mit den Erkenntnissen der
jüngst (Juni 2014) veröffentlichten Dissertation ….“
„Es trifft demnach nicht zu, dass nur die Gabe von 2x 12 mg in
Fachkreisen als sachgemäß erachtet wird.“
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit