medizinische behandlungsfehler und andere streitfälle Ihre bkk gildemeister seidensticker ist für sie da Es ist eine Binsenweisheit: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Das gilt insbesondere dann, wenn sich Laien mit Experten auseinandersetzen müssen. Besonders deutlich wird dies bei Auseinandersetzungen über medizinische Behandlungsfehler. Oft fühlt sich der Patient hier allein gelassen. Ähnlich ist es bei Regressansprüchen wegen erlittener Körperverletzungen (z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls). Wir können zwar nicht die Rolle eines Rechtsanwalts übernehmen, aber wir können Sie beraten und unterstützen. Da in einem Schadensfall auch unsere Interessen berührt sind, haben wir bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder einer anderweitig erlittenen Körperverletzung großes Interesse an einer Klärung. Da jeder Fall einzigartig ist, wollen wir Ihnen hier den Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzeigen. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu konkreten Fällen direkt an. Unser Anspruch ist es, für die bestmögliche medizinische Behandlung unserer Versicherten zu sorgen. Erfahren wir von einem „mutmaßlichen“ Behandlungsfehler, prüfen wir, ob Regressforderungen möglich sind. Da in solchen Fällen meist auch der direkt davon betroffene Versicherte Schadenersatzansprüche hat, liegt es nahe, das weitere Vorgehen zur Wahrung Ihrer und unserer Interessen miteinander abzustimmen. Ähnlich ist die Situation in Verbindung mit erlittenen Körperverletzungen, z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls. Für eine dadurch notwendige Behandlung kommen wir natürlich auf. Gleichzeitig prüfen wir, ob die Kosten der von uns erbrachten Leistungen (z. B. Krankengeld, Krankenhausbehandlung, ambulante ärztliche Behandlung) ganz oder teilweise von der am Ereignis beteiligten Person bzw. deren Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden können. Da Sie in einem solchen Fall häufig eigene Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche haben, ist auch hier ein abgestimmtes Vorgehen sinnvoll. Denn: Durch die Bündelung Ihrer und unserer Interessen kann das Prozesskostenrisiko erheblich herabgesetzt werden. Und dort, wo uns die Hände gebunden sind, zeigen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Wann, wie und wobei wir helfen können Im deutschen Recht gilt in der Regel der Grundsatz: Der Kläger trägt die Beweislast. Deshalb muss auch bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler grundsätzlich der Patient beweisen, dass ein oder mehrere Behandlungsfehlerbegangen wurden. Eine oft schwierige Situation, denn wer verfügt schon über den dafür notwendigen Sachverstand? Auf einen erfahrenen, im Arzthaftungsrecht tätigen Rechtsanwalt, sollten Sie deshalb nicht verzichten. Unter der nachfolgenden Anschrift erhalten Sie Auskunft zu bundesweit tätigen Fachanwälten: Deutscher Anwaltverein e.V. – Anwaltauskunft –, Littenstr. 11, 10179 Berlin, Tel. 01805 18 18 05, Internet: www.anwaltauskunft.de. Achten Sie bitte bei der Auswahl darauf, dass der gewählte Rechtsanwalt im Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht tätig oder einer der neu zugelassenen Fachanwälte für Medizinrecht ist. Gleichzeitig können wir unser Wissen und unseren Sachverstand einbringen. Das gleiche gilt, wenn Sie versuchen, Ansprüche gegenüber einem Verursacher für eine erlittene Körperverletzung geltend zu machen. Wie weit unsere Unterstützung hierbei gehen darf, hängt jedoch vom Einzelfall ab und ist von Fall zu Fall verschieden. In jedem Fall ist jedoch ein gemeinsames Vorgehen sinnvoll. Das können wir für Sie tun: · umfassende Beratung · Bereitstellung BKK-interner fallbezogener Unterlagen · Beschaffung entsprechender medizinischer Dokumentationen von den an der Behandlung beteiligten Ärzten und Institutionen sowie Einleitung eines Begutachtungsauftrags beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Zusammenhang mit einem Verdacht auf Behandlungsfehler Bei Kunstfehlern müssen Sie „harte“ Fakten bringen Die Medien berichten immer wieder von erschreckenden Fällen: Da wird ein Sportler am falschen Knie operiert, einer an Krebs erkrankten Frau der gesunde Lungenflügel entfernt, oder bei einem Kind treten aufgrund eines Geburtsfehlers dauerhafte Schäden auf. Wurde die medizinische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Medizin und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, und wurden Sie vorher ausführlich über mögliche mit der Behandlung verbundene Risiken aufgeklärt, so können Sie in der Regel keinen Schadenersatz geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Heilung ausbleibt, sich verzögert oder weitere Schäden aufgetreten sind. In solchen Fällen helfen wir zu klären (ggf. mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung), wie und mit welchen weiteren Behandlungen Ihnen geholfen werden kann. Verstößt beispielsweise ein behandelnder Arzt gegen die Regeln des medizinischen Standards, sind Regressansprüche möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn: · Sie der Arzt vor Beginn der Behandlung nicht oder nicht ausreichend über mögliche, nach der Behandlung eventuell auftretende Risiken aufgeklärt hat · dem Arzt z. B. bei einer Operation nachweislich handwerkliche Fehler unterlaufen (Operation am falschen Körperteil, im Körper verbliebenes Operationsbesteck, falsch eingesetztes Hüftimplantat, mangelnde medizinische Pflege nach der Operation und dadurch entstandene wunde Körperstellen) · der Arzt die fachgerechte Behandlung unterlässt, obwohl er aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung die Krankheit hätte erkennen müssen. Erfahren wir von solchen Verdachtsfällen, prüfen wir, ob auch für Sie Regressansprüche aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers möglich sind, z. B. wegen zusätzlicher Behandlungskosten, die durch diesen Fehler entstanden sind. Um den Fall aufzuklären und evtl. Regressansprüche durchzusetzen, würden wir uns gern mit Ihnen auf einen gemeinsamen Rechtsbeistand einigen. Damit wird vermieden, dass der gleiche Fall in zwei Prozessen behandelt wird. Und das können wir darüber hinaus für Sie tun: · das dafür notwendige medizinische Gutachten einholen · mit Ihrem Einverständnis darauf einwirken, dass unser Regressanspruchsumfang in Bezug auf die damit verbundene Regulierungsquote auf Sie übertragen wird und Sie hiervon Gebrauch machen können Sollten wir keinen Regressanspruch fordern können (z. B. weil wir keinen finanziellen Schaden in Verbindung mit dem begangenen Behandlungsfehler nachweisen können), erhalten Sie von uns dennoch jede mögliche Unterstützung, damit Sie Ihren Regressanspruch mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts durchsetzen können. Beachten Sie jedoch, dass durch Ihre Veranlassung entstehende Rechtsanwalts- und Prozesskosten (z. B. um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen), von uns nicht übernommen werden können, da dies gesetzlich nicht zulässig ist. Behandlungsfehler – was tun? Die Tipps Ihrer BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER: · Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt, wenn Sie mit der Behandlung oder dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden sind, um evtl. Missverständnisse auszuräumen. · Lassen Sie sich zum Gespräch mit Ihrem Arzt von einer Person Ihres Vertrauens begleiten. · Kann in dem Gespräch keine Einigung bzw. Klärung erzielt werden, erstellen Sie ein „Gedächtnisprotokoll“. Schreiben Sie auf, wie die Behandlung bis zum aufgetretenen Verdacht auf einen Behandlungsfehler abgelaufen ist. Notieren Sie, wann Ihrer Ansicht nach im Laufe der Behandlung Fehler gemacht wurden. · Notieren Sie Namen und Anschriften von möglichen Zeugen (Partner, Verwandte, etc.), von behandelnden und von Ihnen in diesem Zusammenhang aufgesuchten Ärzten und listen Sie die Behandlungs- und Untersuchungstermine auf. · Wir bemühen uns anschließend Ihre Behandlungsakten bei den beteiligten Ärzten und Kliniken, die Sie offenbar fehlerhaft behandelt haben, zu beschaffen. Selbstverständlich können jedoch auch Sie jederzeit von Ihrem Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe Ihrer Krankenakte Gebrauch machen. · Informieren Sie uns frühzeitig und möglichst bevor Sie rechtliche Schritte einleiten! Gerade der letzte Punkt ist besonders wichtig, denn ein Patient, der seine Ansprüche gegenüber einem Arzt durchsetzen will, muss dies nicht zwangsläufig vor Gericht tun. Die meisten Streitfälle werden außergerichtlich von den Gutachterund Schlichtungskommissionen der Ärztekammern geregelt. An welche für Sie zuständige Schlichtungsstelle Sie sich mit Ihrem Fall formlos und unter Angabe aller relevanten Informationen wenden können, teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Außergerichtliche Einigungen haben den Vorteil, dass sie für den Patienten ganz oder zum Großteil kostenlos sind. Das Schlichtungsverfahren ist jedoch ausschließlich für den Patienten und die behandelnden Ärzte bestimmt, mit der Folge, dass wir Sie während des laufenden Verfahrens nicht unterstützen können. Übrigens: Einen Vordruck, in dem die o. g. Punkte abgefragt werden und in den Sie Ihre Antworten eingetragen können, senden wir Ihnen gern zu. Rufen Sie uns einfach an. Bei Körperverletzungen, z. B. infolge von Verkehrsunfällen: Den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung in die Pflicht nehmen Auf den ersten Blick haben wir als gesetzliche Krankenkasse mit Verkehrsunfällen oder anderen Körperverletzungen nur wenig zu tun. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich jedoch ein anderes Bild, da wir für unsere Versicherten Leistungen nicht nur bei Krankheit, sondern auch in Zusammenhang mit erlittenen Körperverletzungen übernehmen. Für solche - aufgrund einer Körperverletzung entstandenen Behandlungskosten haben wir einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch gegenüber der an der Körperverletzung beteiligten Person bzw. deren Haftpflichtversicherung. Und das meist selbst dann, wenn die daran beteiligte Person nicht oder nicht der ausschließliche Verursacher war. Zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen bestehende Vereinbarungen regeln, dass durch entsprechende Schadensfälle entstandene Kosten unabhängig von der Verschuldensfrage in Höhe einer festgelegten prozentualen Quote reguliert werden. Aber es gibt auch Vorgänge, die zwischen Krankenkasse und der am Ereignis beteiligten Person/Versicherung nach Sach- und Rechtslage abzuwickeln sind, da nicht alle Haftpflichtversicherungen dieses Regulierungsabkommen anwenden oder weil die an der Körperverletzung beteiligte Person nicht haftpflichtversichert war. In solchen Fällen muss die Schuldfrage nach Sach- und Rechtslage geklärt werden, bevor Ansprüche erhoben werden können. Konkret: Werden Sie beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann es sein, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht für die Folgen des Unfalls aufkommen will, weil ein Verschulden ganz oder teilweise bestritten wird. Das hat zur Folge, dass Ihnen die Zahlung von Schmerzensgeld und die Erstattung von Auslagen für Ihr beschädigtes Fahrzeug verweigert werden. Somit muss Ihr grundsätzlicher Erstattungsanspruch mit Hilfe eines Rechtsanwalts geklärt, ausgehandelt und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Da bei einem fehlenden Regulierungsabkommen auch wir unseren Erstattungsanspruch nach Sach- und Rechtslage beziffern müssen, bietet sich auch an dieser Stelle eine Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Ansprüche ganz besonders an, z. B. um die rechtliche Vorgehensweise miteinander abzustimmen. Auch hierbei können Sie auf unsere Unterstützung zählen. chender Behandlungen entstanden sind, von der Berufsgenossenschaft zurückfordern. Dies gilt ebenso bei einer bestehenden Berufskrankheit, für die uns Kosten entstanden sind. Unser Ihnen gegenüber bestehender Unterstützungsumfang zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche entspricht dem Ablauf bei medizinischen Behandlungsfehlern. Beachten Sie jedoch, dass die Überprüfung mutmaßlicher Behandlungsfehler, die in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall bzw. einer Berufskrankheit entstanden sind, durch die dafür zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen muss. Wir sind für Sie da Auch bei Streitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern sind wir Ihr Partner Ähnliches Interesse an außergerichtlicher oder gerichtlicher Klärung kann sich bei Streitigkeiten mit anderen Trägern der Sozialversicherung ergeben. Bestehen beispielsweise zwischen der Berufsgenossenschaft und Ihnen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit vorliegt, können wir in vielen Fällen beratend und helfend zur Seite stehen. Liegt ein Unfall vor, der sich auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder im Betrieb ereignet hat, können wir darüber hinaus Aufwendungen, die uns aufgrund entspre- Denken Sie immer daran: Jede rechtliche Auseinandersetzung kostet Zeit, Geld und Nerven. Wer darüber hinaus unter den Folgen einer Krankheit, einer Körperverletzung oder einer fehlerhaften Behandlung leidet, ist oft – und zu Recht – empört oder verbittert. Aber: So verständlich solche Gefühle sind, sie sind ein schlechter Ratgeber, wenn es um Recht und Gesetz geht. Deshalb sollten Sie unsere Informationen beherzigen und im Falle eines Falles unsere Hilfe in Anspruch nehmen. ihre BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER: Einfach. Gut. Beraten. BKK Gildemeister Seidensticker 33644 Bielefeld Servicetelefon 0800 0 255 255 (kostenlos) www.bkkgs.de Stand: September 2015
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