medizinische behandlungsfehler und andere streitfälle

medizinische
behandlungsfehler
und andere streitfälle
Ihre bkk gildemeister seidensticker
ist für sie da
Es ist eine Binsenweisheit: Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Das gilt insbesondere dann, wenn sich
Laien mit Experten auseinandersetzen müssen. Besonders
deutlich wird dies bei Auseinandersetzungen über medizinische Behandlungsfehler. Oft fühlt sich der Patient hier allein
gelassen. Ähnlich ist es bei Regressansprüchen wegen
erlittener Körperverletzungen (z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls).
Wir können zwar nicht die Rolle eines Rechtsanwalts übernehmen, aber wir können Sie beraten und unterstützen. Da
in einem Schadensfall auch unsere Interessen berührt sind,
haben wir bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler
oder einer anderweitig erlittenen Körperverletzung großes
Interesse an einer Klärung. Da jeder Fall einzigartig ist, wollen wir Ihnen hier den Rahmen der zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten aufzeigen. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zu
konkreten Fällen direkt an.
Unser Anspruch ist es, für die bestmögliche medizinische
Behandlung unserer Versicherten zu sorgen. Erfahren wir
von einem „mutmaßlichen“ Behandlungsfehler, prüfen wir,
ob Regressforderungen möglich sind. Da in solchen Fällen
meist auch der direkt davon betroffene Versicherte Schadenersatzansprüche hat, liegt es nahe, das weitere Vorgehen
zur Wahrung Ihrer und unserer Interessen miteinander
abzustimmen. Ähnlich ist die Situation in Verbindung mit erlittenen Körperverletzungen, z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls. Für eine dadurch notwendige Behandlung kommen
wir natürlich auf. Gleichzeitig prüfen wir, ob die Kosten der
von uns erbrachten Leistungen (z. B. Krankengeld, Krankenhausbehandlung, ambulante ärztliche Behandlung) ganz
oder teilweise von der am Ereignis beteiligten Person bzw.
deren Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden
können. Da Sie in einem solchen Fall häufig eigene Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche haben, ist
auch hier ein abgestimmtes Vorgehen sinnvoll. Denn: Durch
die Bündelung Ihrer und unserer Interessen kann das Prozesskostenrisiko erheblich herabgesetzt werden. Und dort, wo
uns die Hände gebunden sind, zeigen wir Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.
Wann, wie und wobei wir helfen können
Im deutschen Recht gilt in der Regel der Grundsatz: Der
Kläger trägt die Beweislast. Deshalb muss auch bei einem
Verdacht auf einen Behandlungsfehler grundsätzlich der
Patient beweisen, dass ein oder mehrere Behandlungsfehlerbegangen wurden. Eine oft schwierige Situation, denn wer
verfügt schon über den dafür notwendigen Sachverstand?
Auf einen erfahrenen, im Arzthaftungsrecht tätigen Rechtsanwalt, sollten Sie deshalb nicht verzichten. Unter der
nachfolgenden Anschrift erhalten Sie Auskunft zu bundesweit
tätigen Fachanwälten: Deutscher Anwaltverein e.V. – Anwaltauskunft –, Littenstr. 11, 10179 Berlin, Tel. 01805 18 18 05,
Internet: www.anwaltauskunft.de. Achten Sie bitte bei der
Auswahl darauf, dass der gewählte Rechtsanwalt im Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht tätig oder einer der
neu zugelassenen Fachanwälte für Medizinrecht ist. Gleichzeitig können wir unser Wissen und unseren Sachverstand
einbringen. Das gleiche gilt, wenn Sie versuchen, Ansprüche
gegenüber einem Verursacher für eine erlittene Körperverletzung geltend zu machen. Wie weit unsere Unterstützung
hierbei gehen darf, hängt jedoch vom Einzelfall ab und ist von
Fall zu Fall verschieden. In jedem Fall ist jedoch ein gemeinsames Vorgehen sinnvoll.
Das können wir für Sie tun:
· umfassende Beratung
· Bereitstellung BKK-interner fallbezogener Unterlagen
· Beschaffung entsprechender medizinischer Dokumentationen von den an der Behandlung beteiligten Ärzten und
Institutionen sowie Einleitung eines Begutachtungsauftrags
beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
in Zusammenhang mit einem Verdacht auf Behandlungsfehler
Bei Kunstfehlern müssen Sie „harte“ Fakten bringen
Die Medien berichten immer wieder von erschreckenden
Fällen: Da wird ein Sportler am falschen Knie operiert, einer
an Krebs erkrankten Frau der gesunde Lungenflügel entfernt,
oder bei einem Kind treten aufgrund eines Geburtsfehlers
dauerhafte Schäden auf.
Wurde die medizinische Behandlung nach dem aktuellen
Stand der Medizin und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, und wurden Sie vorher ausführlich über mögliche mit
der Behandlung verbundene Risiken aufgeklärt, so können
Sie in der Regel keinen Schadenersatz geltend machen. Das
gilt auch dann, wenn die Heilung ausbleibt, sich verzögert
oder weitere Schäden aufgetreten sind. In solchen Fällen
helfen wir zu klären (ggf. mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung), wie und mit welchen weiteren
Behandlungen Ihnen geholfen werden kann.
Verstößt beispielsweise ein behandelnder Arzt gegen die
Regeln des medizinischen Standards, sind Regressansprüche
möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
· Sie der Arzt vor Beginn der Behandlung nicht oder nicht
ausreichend über mögliche, nach der Behandlung eventuell
auftretende Risiken aufgeklärt hat
· dem Arzt z. B. bei einer Operation nachweislich handwerkliche Fehler unterlaufen (Operation am falschen Körperteil,
im Körper verbliebenes Operationsbesteck, falsch eingesetztes Hüftimplantat, mangelnde medizinische Pflege
nach der Operation und dadurch entstandene wunde
Körperstellen)
· der Arzt die fachgerechte Behandlung unterlässt, obwohl er
aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung die Krankheit hätte erkennen müssen.
Erfahren wir von solchen Verdachtsfällen, prüfen wir, ob
auch für Sie Regressansprüche aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers möglich sind, z. B. wegen
zusätzlicher Behandlungskosten, die durch diesen Fehler
entstanden sind.
Um den Fall aufzuklären und evtl. Regressansprüche durchzusetzen, würden wir uns gern mit Ihnen auf einen gemeinsamen Rechtsbeistand einigen. Damit wird vermieden, dass
der gleiche Fall in zwei Prozessen behandelt wird.
Und das können wir darüber hinaus für Sie tun:
· das dafür notwendige medizinische Gutachten einholen
· mit Ihrem Einverständnis darauf einwirken, dass unser Regressanspruchsumfang in Bezug auf die damit verbundene
Regulierungsquote auf Sie übertragen wird und Sie hiervon
Gebrauch machen können
Sollten wir keinen Regressanspruch fordern können (z. B. weil
wir keinen finanziellen Schaden in Verbindung mit dem begangenen Behandlungsfehler nachweisen können), erhalten
Sie von uns dennoch jede mögliche Unterstützung, damit Sie
Ihren Regressanspruch mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts durchsetzen können. Beachten Sie jedoch, dass durch Ihre Veranlassung entstehende Rechtsanwalts- und Prozesskosten (z. B. um
Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen), von uns nicht übernommen werden können, da dies gesetzlich nicht zulässig ist.
Behandlungsfehler – was tun?
Die Tipps Ihrer BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER:
· Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Arzt, wenn Sie mit der
Behandlung oder dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden
sind, um evtl. Missverständnisse auszuräumen.
· Lassen Sie sich zum Gespräch mit Ihrem Arzt von einer
Person Ihres Vertrauens begleiten.
· Kann in dem Gespräch keine Einigung bzw. Klärung erzielt
werden, erstellen Sie ein „Gedächtnisprotokoll“. Schreiben
Sie auf, wie die Behandlung bis zum aufgetretenen Verdacht
auf einen Behandlungsfehler abgelaufen ist. Notieren Sie,
wann Ihrer Ansicht nach im Laufe der Behandlung Fehler
gemacht wurden.
· Notieren Sie Namen und Anschriften von möglichen Zeugen
(Partner, Verwandte, etc.), von behandelnden und von Ihnen
in diesem Zusammenhang aufgesuchten Ärzten und listen
Sie die Behandlungs- und Untersuchungstermine auf.
· Wir bemühen uns anschließend Ihre Behandlungsakten
bei den beteiligten Ärzten und Kliniken, die Sie offenbar
fehlerhaft behandelt haben, zu beschaffen. Selbstverständlich können jedoch auch Sie jederzeit von Ihrem Recht auf
Einsicht bzw. Herausgabe Ihrer Krankenakte Gebrauch
machen.
· Informieren Sie uns frühzeitig und möglichst bevor Sie
rechtliche Schritte einleiten!
Gerade der letzte Punkt ist besonders wichtig, denn ein Patient,
der seine Ansprüche gegenüber einem Arzt durchsetzen
will, muss dies nicht zwangsläufig vor Gericht tun. Die
meisten Streitfälle werden außergerichtlich von den Gutachterund Schlichtungskommissionen der Ärztekammern geregelt.
An welche für Sie zuständige Schlichtungsstelle Sie sich mit
Ihrem Fall formlos und unter Angabe aller relevanten Informationen wenden können, teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne
mit. Außergerichtliche Einigungen haben den Vorteil, dass
sie für den Patienten ganz oder zum Großteil kostenlos sind.
Das Schlichtungsverfahren ist jedoch ausschließlich für den
Patienten und die behandelnden Ärzte bestimmt, mit der
Folge, dass wir Sie während des laufenden Verfahrens nicht
unterstützen können.
Übrigens: Einen Vordruck, in dem die o. g. Punkte abgefragt
werden und in den Sie Ihre Antworten eingetragen können,
senden wir Ihnen gern zu. Rufen Sie uns einfach an.
Bei Körperverletzungen, z. B. infolge von Verkehrsunfällen:
Den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung in die
Pflicht nehmen
Auf den ersten Blick haben wir als gesetzliche Krankenkasse
mit Verkehrsunfällen oder anderen Körperverletzungen nur
wenig zu tun. Bei genauerer Betrachtung ergibt sich jedoch ein
anderes Bild, da wir für unsere Versicherten Leistungen nicht
nur bei Krankheit, sondern auch in Zusammenhang mit erlittenen Körperverletzungen übernehmen. Für solche - aufgrund
einer Körperverletzung entstandenen Behandlungskosten haben wir einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch
gegenüber der an der Körperverletzung beteiligten Person
bzw. deren Haftpflichtversicherung. Und das meist selbst
dann, wenn die daran beteiligte Person nicht oder nicht der
ausschließliche Verursacher war. Zwischen Krankenkassen und
Haftpflichtversicherungen bestehende Vereinbarungen regeln,
dass durch entsprechende Schadensfälle entstandene Kosten
unabhängig von der Verschuldensfrage in Höhe einer festgelegten prozentualen Quote reguliert werden.
Aber es gibt auch Vorgänge, die zwischen Krankenkasse
und der am Ereignis beteiligten Person/Versicherung
nach Sach- und Rechtslage abzuwickeln sind, da nicht alle
Haftpflichtversicherungen dieses Regulierungsabkommen
anwenden oder weil die an der Körperverletzung beteiligte
Person nicht haftpflichtversichert war. In solchen Fällen
muss die Schuldfrage nach Sach- und Rechtslage geklärt
werden, bevor Ansprüche erhoben werden können.
Konkret: Werden Sie beispielsweise in einen Verkehrsunfall
verwickelt, kann es sein, dass die Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners nicht für die Folgen des Unfalls aufkommen will, weil ein Verschulden ganz oder teilweise
bestritten wird. Das hat zur Folge, dass Ihnen die Zahlung
von Schmerzensgeld und die Erstattung von Auslagen für
Ihr beschädigtes Fahrzeug verweigert werden. Somit muss
Ihr grundsätzlicher Erstattungsanspruch mit Hilfe eines
Rechtsanwalts geklärt, ausgehandelt und ggf. gerichtlich
durchgesetzt werden.
Da bei einem fehlenden Regulierungsabkommen auch wir
unseren Erstattungsanspruch nach Sach- und Rechtslage
beziffern müssen, bietet sich auch an dieser Stelle eine
Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Ansprüche ganz
besonders an, z. B. um die rechtliche Vorgehensweise miteinander abzustimmen. Auch hierbei können Sie auf unsere
Unterstützung zählen.
chender Behandlungen entstanden sind, von der Berufsgenossenschaft zurückfordern. Dies gilt ebenso bei einer
bestehenden Berufskrankheit, für die uns Kosten entstanden
sind. Unser Ihnen gegenüber bestehender Unterstützungsumfang zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche entspricht dem
Ablauf bei medizinischen Behandlungsfehlern.
Beachten Sie jedoch, dass die Überprüfung mutmaßlicher
Behandlungsfehler, die in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall
bzw. einer Berufskrankheit entstanden sind, durch die dafür
zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen muss.
Wir sind für Sie da
Auch bei Streitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern sind wir Ihr Partner
Ähnliches Interesse an außergerichtlicher oder gerichtlicher
Klärung kann sich bei Streitigkeiten mit anderen Trägern
der Sozialversicherung ergeben.
Bestehen beispielsweise zwischen der Berufsgenossenschaft
und Ihnen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein
Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit vorliegt, können wir
in vielen Fällen beratend und helfend zur Seite stehen.
Liegt ein Unfall vor, der sich auf dem Weg zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte oder im Betrieb ereignet hat, können wir
darüber hinaus Aufwendungen, die uns aufgrund entspre-
Denken Sie immer daran: Jede rechtliche Auseinandersetzung kostet Zeit, Geld und Nerven. Wer darüber hinaus
unter den Folgen einer Krankheit, einer Körperverletzung
oder einer fehlerhaften Behandlung leidet, ist oft – und zu
Recht – empört oder verbittert. Aber: So verständlich solche
Gefühle sind, sie sind ein schlechter Ratgeber, wenn es um
Recht und Gesetz geht. Deshalb sollten Sie unsere Informationen beherzigen und im Falle eines Falles unsere Hilfe in
Anspruch nehmen.
ihre BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER:
Einfach. Gut. Beraten.
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Stand: September 2015