PPT

Vertragsmanagement

Inhalte:
- Vertrags- und Claimmanagement: Begriffsbestimmungen, Aufgaben
und Relevanz
- Rechtliche Grundbegriffe
- der Projektmanagement-Vertrag

Durchführung:
- Lehrgespräch und Fallbeispiele

Ergebniserwartungen:
- Sensibilisierung für juristische Grundzüge bei der Projektrealisierung
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Vertragsmanagement
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Vertragsmanagement: Begriffsbestimmung
Unter Vertragsmanagement versteht man die Betreuung der vertraglichen
Verhandlungen
zwischen
Implementierung
Vertragsänderungen
von
aus
Auftraggeber
Verträgen
und
technischen,
und
die
Auftragnehmer,
Vornahme
terminlichen,
die
von
finanziellen,
organisatorischen oder anderen Gründen.
Durch das Vertragsmanagement soll die Gestaltung, der Abschluß und die
Abwicklung von Verträgen so gesteuert werden, daß die definierten
Projektziele erreicht werden.
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Vertragsmanagement
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Vertragsmanagement: Aufgaben

Erfassung und Verfolgung aller wichtigen Vertrags-Daten

Aufbereitung dieser Daten in geeigneter Form für
- dem Vertragsmanager
- das Projektmanagement
- die Projektmitarbeiter
- das Firmenmanagement
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Vertragsmanagement
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Claimmanagement: Begriffsbestimmung
Unter Claimmanagement (Forderungsmanagement) ist die Vorbereitung der aus
dem Vertrag herrührenden Forderungen zu verstehen, so daß diese im
geeigneten Moment gestellt werden können. Ferner fällt unter diesen Begriff die
Abwehr der von der anderen Vertragspartei gestellten Forderungen.
Das Ziel des Claimmanagements ist seitens des Auftraggebers die Einsparung
eines möglichst hohen Prozentsatzes des Gesamtpreises, seitens des
Auftragnehmers die Durchsetzung aller vertraglichen Ansprüche und die Abwehr
möglicher Schadensersatzforderungen oder ähnlicher Ansprüche.
Das Claimmanagement ist Teil des Vertragsmanagements.
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Vertragsmanagement
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Stellung des VM im Projektmanagement
Kosten
Verträge
(Vertragsmanagement)
Projektleiter
Termine
Fachbereiche
(aus RKW: PMF)
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Stellung des VM im Projektmanagement

Dienstleistung innerhalb des PM

Querschnittsfunktion

eigenständige Stelle im Rahmen des PM

kann aus Einzelperson, Abteilung oder Fremdfirma bestehen

es soll den Projektleiter informieren und entlasten

Qualifikationen: Interdisziplinarität als Voraussetzung
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Vertragsmanagement
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Vertrags- und Claimmanagement: Relevanz
engere Termine
höhere Anforderungen
an die Produktqualität
höhere Anforderungen
an die Realisierungsqualität
niedrigere Preise /
steigende Kosten
Auftragsrealisierung
Sache
Termin
höhere Anzahl
beteiligter Stellen
(intern / extern)
Ergebnis
Vertrag
steigende technische
Komplexität
härtere Vertragsbedingungen,
gesetzliche Auflagen
steigende Komplexität
des Umfeldes
(Umweltbewußtsein etc.)
nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement, Mannheim 1996
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Vertragsmanagement
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Rechtliche Grundbegriffe
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
Rechtsgeschäftsarten
Voraussetzungen für den Vertragsschluß
Zustandekommen von Verträgen
Rechtsgeschäfte
Abstraktionsprinzip
Angebot und Annahme
Willenserklärungen
Einwendungen und Einreden
Stellvertretung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungspflicht
Leistungsstörungen
Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)
Positive Vertragsverletzung
Vertragsarten im Überblick
- Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
- Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
- Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
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Rechtsgeschäfte
Das BGB geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus, d.h. daß es jedem
freigestellt ist, zu entscheiden, ob er einen Vertrag schließen will, mit wem
und worüber. Der Grundsatz der Privatautonomie wird durch die
bestehenden Gesetze eingegrenzt.
Ein Rechtsgeschäft besteht zumindest aus einer, in der Regel aber aus zwei
oder mehreren Willenserklärungen.
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Das Abstraktionsprinzip
Nach dem dem BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzip ist streng
zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäfts zu
unterscheiden.
Unter einem Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft
zwischen mindestens zwei Personen zu verstehen, durch das zumindest einer
der Beteiligten zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.
Das Verfügungsgeschäft ist demgegenüber auf die Änderung einer
dinglichen Rechtsposition gerichtet.
Beispiel Brötchenkauf: Die beiden Vertragsparteien (Bäcker und
Konsument) einigen sich darüber, daß der Konsument zwei bestimmte
Brötchen für 2.- DM kaufen will (Verpflichtungsgeschäft, Kaufvertrag).
Anschließend übergibt der Bäcker dem Konsumenten die Brötchen und der
Konsument dem Bäcker das Geld (Vollzug des Kaufvertrages,
Verfügungsgeschäfte).
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Rechtsgeschäftsarten
Rechtsgeschäfte
Verfügungsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte
einseitige
Verpflichtungsgeschäfte
(z.B. Auslobung
§ 657 BGB)
einseitige
Verfügungsgeschäfte
(z.B. Eigentumsaufgabe,
§ 959 BGB)
zweiseitige
Verpflichtungsgeschäfte
einseitig
verpflichtend
(z.B.
Schenkung, § 516 BGB
Leihe, § 598 BGB
zweiseitig
verpflichtend
(z.B. Kauf, § 433 BGB
Miete, § 535 BGB
Werkvertrag, § 631 BGB
Dienstvertrag, § 611 BGB)
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zweiseitige
Verfügungsgeschäfte
(z.B. Übereignung
von beweglichen
Sachen,
§ 929 BGB
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Voraussetzungen für den Vertragsschluß

Vertragsparteien:
- persönliche Durchführung oder wirksame Stellvertretung

Einigung (übereinstimmende Willenserklärungen):
- Angebot (§ 145 BGB)
- Annahme (§ 147 BGB)
- Abgabe und Zugang der Willenserklärungen
- Kongruenz der Willenserklärungen (kein Dissens, §§ 154, 155 BGB)

Keine Wirksamkeitshindernisse:
- Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
- keine Willensmängel, §§ 116 ff. BGB
- Einhaltung der Formvorschriften, § 125 BGB
- kein gesetzliches Verbot, keine Sittenwidrigkeit, §§ 134, 138 BGB
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Zustandekommen von Verträgen
AG
Vertrag
Auftragnehmer
Auftraggeber
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AN
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Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag (= mehrseitiges Rechtsgeschäft) kommt durch eine wirksame
Einigung (= zwei übereinstimmende Willenserklärungen) zustande und löst die
vereinbarten und die aufgrund der Vereinbarung entstehenden gesetzlichen
Pflichten aus.
Die Einigung kann durch

Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) oder

durch sonstiges rechtlich erhebliches Verhalten (z.B. § 362 HGB,
Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
zustande kommen.
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Das Angebot
Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit
ihrem Zugang wirksam wird.
Ein wirksames Angebot muß alle für einen Vertragsabschluß notwendigen
Informationen beinhalten, es muß hinreichend bestimmt sein (essentialia negotii).
Wer einem anderen ein Angebot unterbreitet ist nach § 145 daran gebunden,
sofern er eine Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (z.B. mit dem Vermerk
„freibleibend“, „unverbindlich“. „ohne obligo“, etc.).
Bei
einer
Schaufensterauslage
oder
einem
Zeitungsinserat
fehlt
der
Rechtsbindungswille, so daß hierin kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung,
ein Angebot zu machen (invitatio ad offerendum), gesehen werden kann.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn
er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig
angenommen wird.
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Die Annahme
Auch
die
Annahme
ist
eine
empfangsbedürftige
Willenserklärung.
Ausnahmsweise ist der Zugang (nicht die Annahme selbst!) nicht erforderlich.
Dies ist dann der Fall, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB).
Die verspätete Annahme eines Antrages gilt als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Ein
Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen
gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB).
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Willenserklärungen
Das zum Vertragsschluß erforderliche Angebot und die Annahme sind
Willenserklärungen (WE).
Eine Willenserklärung ist als eine Willensäußerung zu definieren, die auf einen
rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven (= das
Erklärte) und aus einem subjektiven Tatbestand (= das Gewollte).
Der objektive Erklärungstatbestand wurde geschaffen, wenn sich das
Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter als die Äußerung
eines Rechtsfolge- und Rechtsbindungswillens darstellt.
Der subjektive Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist in drei
Bestandteile zu gliedern:
 Handlungswille

Erklärungsbewußtsein

Geschäftswille
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Willenserklärung: Subjektiver Tatbestand

Handlungswille:
Der Handlungswille ist als ein vom Willen getragenes Verhalten zu
definieren. Dieser fehlt z.B. bei Hypnose, Reflexbewegungen,
Bewußtlosigkeit und unüberwindbarem körperlichen Zwang (vis absoluta).

Erklärungsbewußtsein:
Der Erklärende muß wissen, daß er durch sein Verhalten etwas rechtlich
Erhebliches erklärt.

Geschäftswille:
Der Geschäftswille ist der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Der Geschäftswille ist für die WE nicht konstitutiv. Die WE kann gem. § 119
BGB angefochten werden (aber § 122 BGB ist zu beachten).
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Wirksamwerden der WE (§§ 130 f. BGB)
Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist ferner der Zeitpunkt der Abgabe
und der Zeitpunkt des
Zugangs der
Willenserklärung entscheidend.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Willenserklärungen, die auf die
Begründung eines zweiseitigen Vertrages gerichtet sind, Kündigung, etc. )
muß abgegeben werden und auch
Wirkung
im
Rechtsverkehr
zu
beim Empfänger zugehen, um eine
entfalten.
Nicht
empfangsbedürftige
Willenserklärungen (wie z.B. das Testament, die Auslobung) werden bereits
mit ihrer Abgabe wirksam.
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Wirksamwerden der WE
Die Abgabe einer Willenserklärung ist die willentliche Entäußerung derselben
in den Rechtsverkehr.
Eine Willenserklärung ist dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie derart
in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß dieser unter normalen
Umständen von ihr Kenntnis erlangen konnte und dieses nach den
Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden darf (die tatsächliche
Kenntnisnahme ist somit nicht erforderlich !).
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Einwendungen und Einreden
Steht einem möglichen (Vertrags-) Anspruch eine Norm entgegen, spricht man
von Einwendungen und Einreden.
Es sind drei Arten zu differenzieren:

rechtshindernde Einwendungen:
= Normen, die das Entstehen eines Anspruches von vornherein ausschließen

rechtsvernichtende Einwendungen:
= Normen, deren Eingreifen einen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen

rechtshemmende Einwendungen (Einreden):
= Normen, die zwar keinen Einfluß auf das Bestehen eines Anspruchs
haben, aber dem Anspruchsgegner die Möglichkeit geben, die Durchsetzung
des Anspruchs zu verhindern.
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Rechtshindernde Einwendungen

Fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 105 I, II, 106 ff. BGB)

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)

Scheingeschäft (§ 117 BGB)

Mangel der Ernstlichkeit (§ 118 BGB)

Verstoß gegen eine Formvorschrift (§ 125 BGB)

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)

Anfängliche Unmöglichkeit einer Leistung (§ 306 BGB)
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Rechtsvernichtende Einwendungen

Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB)

Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 412 BGB)

Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB)

Anfechtung (§§ 119 I, II, 123 i.V.m. § 142 I BGB)

Rücktritt vom Vertrag (§ 346 BGB)

Nachträgliche, nicht zu vertretende Unmöglichkeit einer Leistung
(§§ 275, 323 BGB)

Wegfall der Geschäftsgrundlage (wenn Leistung nicht mehr zumutbar ist,
§ 242 analog)

Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB)

Erfüllungssurrogate (§§ 364 ff. BGB)

Aufrechnung gleichartiger Leistungen (§ 389 BGB)

Erlaß (§ 397 I BGB)
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23
Einreden (rechtshemmende Einwendungen)

Verjährung (§§ 195 ff i.V.m. § 222 BGB)

Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB)

Zurückbehaltungsrecht des Schuldners (§ 273 BGB)

Zurückbehaltungsrecht des Besitzers (§ 1000 BGB)

Einrede des Schenkers (§ 519 BGB)

Einreden des Bürgen (§§ 770, 71 BGB)

Bereicherungseinrede (§ 821 BGB)
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Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, die nicht höchstpersönlicher
Natur sind (z.B. Eheschließung, § 13 EheG, Testamentserrichtung, § 2064 BGB). Verträge
können daher auch durch Stellvertreter geschlossen werden.
Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung ist, daß der Stellvertreter, der zumindest
bedingt geschäftsfähig sein muß (vgl. § 165 BGB) eine eigene Willenserklärung
(Abgrenzung zum Boten) in fremden Namen (Offenkundigkeit) mit Vertretungsmacht
abgibt.
Die Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. §§ 1357, 1629, 1793 BGB)
oder durch Rechtsgeschäft erteilt werden (Legaldefinition der Vollmacht in § 166 II BGB).
Ferner kann sich die Vertretungsmacht aus einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht
ergeben.
Das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft muß vom Umfang der Vertretungsmacht
gedeckt sein. Teilweise ist der Umfang zwingend gesetzlich festgelegt, z.B. bei der Prokura
(§§ 48 ff. HGB) und der Prozeßvollmacht (§§ 80 ff. ZPO). Im übrigen ist der Umfang der
Vollmacht durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB), somit nach dem objektiven
Empfängerhorizont zu ermitteln.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Vertragsparteien müssen sich über alle regelungsbedürftigen Punkte einigen.
Dort
wo
viele
gleichartige
Verträge
gebraucht
werden,
können
diese
gewünschten auch standardisiert werden, so daß ein Aushandeln der
Einzelheiten nicht mehr erforderlich ist. Diese Bestimmungen werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) genannt.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 1 AGBG vor, wenn es sich um
eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen handelt,
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß
eines Vertrages stellt.
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Prüfung der AGB
I. Ist das AGBG anwendbar ?
1. Liegt eine AGB i.S.v. § 1 AGBG vor ?
2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 AGBG
3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 24 AGBG
4. Keine Inhaltskontrolle, wenn eine Bedingung nur den Inhalt des
Gesetzes wiedergibt.
II. Sind die AGB Vertragsbestandteil geworden (§§ 2 ff. AGBG) ?
1. Einbeziehung der AGB in den Vertrag gem. § 2 AGBG
2. Keine überraschende Klausel, § 3 AGBG
3. Kein Vorrang der Individualabrede, § 4 AGBG
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27
Prüfung der AGB
III. Inhaltskontrolle gemäß §§ 8 - 11 AGBG
1. § 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
2. § 10 AGBG: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
3. § 9 AGBG: Prüfung der Generalklausel
4. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGBG)
IV. Rechtsfolgen bei fehlerhaften oder nicht einbezogenen AGB
1. Der Vertrag bleibt im übrigen wirksam (§ 6 I AGBG)
2. Anstelle der unwirksamen Klauseln gelten die dispositiven Gesetzesvorschriften (§ 6 II AGBG). Fehlen solche, dann muß der Vertragsinhalt
durch ergänzende Auslegung festgelegt werden.
3. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion der AGB (der Verwender ginge
sonst kein Risiko ein).
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Sich widersprechende AGB
Da Allgemeine Geschäftsbedingungen praktisch und sehr beliebt sind, kommt es
vor, daß beide Vertragsparteien ihre eigenen AGB in den Vertrag einbringen
wollen. Häufig erfolgt dann ein Hinweis auf die eigenen AGB. Aufgrund der
zumeist widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien stimmen diese nicht
überein.
Die frühere Rechtsprechung hielt den Vertrag mit dem Inhalt derjenigen AGB für
wirksam, auf die zuletzt Bezug genommen wurde. Der andere Vertragsteil hätte
mit der Leistungserbringung in deren Geltung eingewilligt (Theorie des letzten
Wortes).
Nach heute herrschender Meinung kommt der Vertrag jedoch grundsätzlich nur
insoweit zustande, als sich die AGB der Vertragsparteien decken. Soweit sie nicht
übereinstimmen liegt ein Dissens vor, der nach den allgemeinen Regeln der §§
154, 155 BGB zu behandeln ist.
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Leistungspflicht
Wie soll im Regelfall geleistet werden ?
Was ?
Wo ?
Wann ?
Richtige Leistung
§§ 242, 243 BGB
Richtiger Ort
§§ 269, 270 BGB
Richtige Zeit
§ 271 BGB
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Leistungsstörungen
Die Vertragsparteien haben die ihnen laut Vertrag obliegenden Leistungen
vollständig, rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität zu erbringen.
Geschieht dies nicht, ist die Leistung gestört, man spricht dann von
Leistungsstörungen
und
es
kommt
das
Leistungsstörungsrecht
zur
Anwendung.
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Leistungsstörungen im Überblick
Unmöglichkeit
Verzug
Andere Störungen
Die Leistung ist
nicht mehr möglich
Die Leistung erfolgt
nicht rechtzeitig
Sonstige fehlerhafte
Leistungen
Anfängliche
Unmöglichkeit
§§ 306, 307 BGB
Nachträgliche
Unmöglichkeit
§§ 275, 280,
325 BGB
SchuldnerVerzug
§§ 284, 285,
286, 326 BGB
Die Leistung
war noch nie
möglich
Die Leistung
ist unmöglich
geworden
Die Leistung
wurde nicht
rechtzeitig
erbracht
GläubigerGewährleistung
Verzug
§§ 459 ff, 537 ff.,
§§ 293 ff. BGB
634 ff. BGB
Die Leistung
wurde nicht
rechtzeitig
empfangen
(nach Katko, Bürgerliches Recht schnell erfasst)
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Es wurde
schlecht oder
fehlerhaft
geleistet
pVV
positive
Vertragsverletzung
subsidiäre
Anspruchsgrundlage
für nicht geregelte
Leistungsstörungen
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Verschulden bei Vertragsverhandlungen
culpa in contrahendo (cic)
Um einen umfassenden Vermögensschutz zu gewährleisten, der von den §§ 823
ff., 831 BGB unter anderem aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit nicht
gewährleistet werden kann, entwickelten die Rechtsprechung und die Lehre in
Analogie zu den §§ 122, 179 II, 307, 309, 463 S. 2, 663 BGB das Rechtsinstitut
der cic. Die cic ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das durch die Aufnahme
von Vertragsverhandlungen entsteht und insbesondere mit dem Bestehen eines
vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses begründet wird. Dieses Institut ist, wie
schon § 11 Nr. 7 AGBG zeigt, allgemein anerkannt.
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cic: Voraussetzungen
Um einen Anspruch aus cic zu begründen, müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Vorvertragliches Schuldverhältnis
2. gesetzlich nicht geregelte Pflichtverletzung (Subsidiarität)
3. Rechtswidrigkeit
4. Verschulden
5. Schaden
6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
7. u. U. anspruchkürzendes Mitverschulden (§ 254 BGB)
oder Verjährung (grds. § 195 BGB)
Die
Rechtsfolge
ist
Schadensersatz.
Grundsätzlich
wird
nur
der
Vertrauensschaden ersetzt (negatives Interesse), nur ausnahmsweise kann sich
der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) richten. Der
Geschädigte ist daher grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung
gestanden hätte. Es ist die aktuelle Vermögenslage (mit Pflichtverletzung) mit der
hypothetischen Vermögenslage (ohne Pflichtverletzung) zu vergleichen.
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Positive Vertragsverletzung (pVV)
Die pVV ist ein im Gesetz nicht geregelter, in der Praxis aber häufig auftretender
Fall von Leistungsstörung. Sie wurde aus einer Analogie zu den §§ 280, 286,
325, 326 BGB entwickelt und ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur
§ 11 Nr. 7 AGBG). Das Rechtsinstitut der pVV kommt immer dann zur
Anwendung, wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses eine Pflicht verletzt
wurde, die nicht durch andere gesetzliche Regelungen wie Gewährleistung,
Unmöglichkeit oder Verzug abgedeckt werden und die Pflichtverletzung zu
einem Schaden geführt hat.
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35
pVV: Voraussetzungen
Um einen Anspruch aus pVV zu begründen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis
2. gesetzlich nicht geregelte Pflichtverletzung (Subsidiarität)
3. Rechtswidrigkeit
4. Verschulden
5. Schaden
6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
7. u.U. anspruchkürzendes Mitverschulden
oder Verjährung (Grds. § 195 BGB, im KaufR gilt aber § 477 BGB
bei Ersatz eines Mangelfolgeschadens, im Werkvertragsrecht gilt § 638 BGB
dagegen gerade nicht !)
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Anspruchsteller Schadensersatz verlangen. Ist
dem Vertragspartner aufgrund der Pflichtverletzung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr
zuzumuten, hat er sich selbst vertragsgetreu verhalten und eine Frist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt (vgl. § 326 BGB), dann kann er daneben bei gegenseitigen
Verträgen auch Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Vertragsarten im Überblick
Obwohl das BGB keinen Typenzwang kennt (Grundsatz der Vertragsfreiheit und
Privatautonomie), gibt es einige gesetzlich normierte Vertragstypen. Läßt sich
ein Schuldverhältnis überhaupt nicht zuordnen, dann spricht man auch von
atypischen Verträgen. Es kommt auch vor, daß Verträge als eine Mischform der
gesetzlich geregelten Vertragstypen geschlossen werden.
Nachfolgend sollen folgende Vertragstypen kurz vorgestellt werden:

der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
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37
Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
Der Kaufvertrag (gegenseitiger Vertrag) begründet nach § 433 I BGB für den
Käufer
einer
Sache
oder
eines
Rechts
einen
Anspruch
auf
Eigentumsverschaffung und Übergabe bzw. Übertragung des Rechts. Der
Verkäufer erhält demgegenüber nach § 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung
des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der gekauften Sache.
Eigentumsverschaffung und Übergabe
- bei beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB
- bei Grundstücken, §§ 873, 925 BGB
- Verschaffung des Rechts durch Abtretung
Verkäufer
Käufer
- Zahlung des KP
- Abnahme der Sache (Nebenpflicht)
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38
Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB
Mit Ausnahme der Abnahmepflicht des Käufers sind alle eben genannten
Pflichten Hauptleistungspflichten mit der Folge, daß hierfür die §§ 320 ff.
Anwendung finden. Aus dem Vertrag oder Gesetz können sich jedoch weitere
Nebenleistungspflichten wie Sorgfalts-, Aufklärungs-, Obhuts-, Beratungsoder andere Schutzpflichten ergeben.
Wegen des dem BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips erwirbt der
Käufer allein mit Abschluß des Kaufvertrages noch kein Eigentum! Das
Eigentum geht erst durch das Verfügungsgeschäft (z.B. durch die dingliche
Einigung und die Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB) über, wodurch dann der
Kaufvertrag erfüllt wird.
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39
Typische Situationen beim Kauf
Der Verkäufer liefert

richtig und rechtzeitig: Erfüllung, § 362 BGB (Normalfall)

schlecht, weil: Sachmangel, §§ 459 ff. BGB

schlecht, weil: Rechtsmangel, §§ 434, 437, 440 I, 320 ff. BGB

etwas anderes: Nichterfüllung, §§ 440 I, 320 ff. BGB

nicht oder zu spät: Verzug, §§ 440 I, 326 BGB

nicht, weil er nicht kann: Unmöglichkeit, §§ 440 I, 325 BGB
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40
Nichterfüllung des Verkäufers
Verstoß gegen §§ 433 - 437, 439 BGB
§ 440 I BGB
§ 320 BGB
eigene Leistungsverweigerung
§ 325 BGB
§ 326 BGB
Unmöglichkeit
Verzug
Schadensersatz
Rücktritt
Schadensersatz
Rücktritt
oder Rechte aus § 323 BGB
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41
Schlechterfüllung des Verkäufers
Verstoß gegen § 459 BGB
§ 462 BGB
Wandelung  Rücktritt
§ 463 BGB
Minderung
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Schadensersatz nur bei
- zugesicherter Eigenschaft
- Arglist
42
Der Kaufvertrag: Arten
Jeder Kaufvertrag läßt sich je nach dem Kaufobjekt in verschiedene Kategorien
einteilen:

Sachkauf (körperliche Gegenstände, z.B. Bücher, Radio, etc.)

Rechtskauf (Rechte aller Art, z.B. Forderungen, Patente,
Gesellschaftsanteile, etc.)

Stückkauf (individuell konkretisierte Sache)

Gattungskauf (Ware ist nur nach bestimmten Artmerkmalen
gekennzeichnet, z.B. Kauf von 10 Fässern Bier)

Grundstückskauf

Sach- und Rechtsgesamtheiten (gleichzeitiger Erwerb von
mehreren Gegenständen, z.B. Unternehmenskauf, Kauf einer
Arztpraxis etc.)
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43
Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur
Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet wird.
Leistung: Werk
Besteller
Unternehmer
Gegenleistung Vergütung
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Pflichten des Unternehmers
Hauptleistungspflicht
des
Unternehmers
ist
die
rechtzeitige
und
vertragsgemäße Herstellung des Werkes (ggf. in Person).
Darüber hinaus hat der Unternehmer auch Nebenpflichten zu erfüllen, er ist
z.B. regelmäßig zur Beratung und Information über das zu erstellende Werk
verpflichtet, er muß dem Besteller Gebrauchsanleitungen überlassen und ihn
treffen auch Schutzpflichten zugunsten der körperlichen Integrität des
Bestellers (z.B. bei Beförderungsverträgen). Ferner ist er verpflichtet die zu
bearbeitende Sache vor Schaden oder Verlust zu bewahren.
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Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
der körperlichen Integrität des Bestellers (z.B. bei Beförderungsverträgen).
Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt diese gemäß § 632
I BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (zur Höhe
vgl. § 632 II BGB). Auch der Unternehmer (wie auch der Vermieter) erhält
ein Unternehmerpfandrecht, das diesen Vergütungsanspruch sichern soll
(§ 647 BGB).
Nach § 640 BGB ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet.
Neben diesen Hauptleistungspflichten ist der Besteller gemäß § 642 BGB
zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet (Nebenleistungspflicht).
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Abnahme, § 640 BGB

Unter Abnahme ist die körperliche Entgegennahme im Wege der Besitzübertragung,
verbunden mit der Erklärung, daß der Besteller die Leistung als vertragsmäßig anerkennt,
zu verstehen.

Von der Abnahme ist u.a. abhängig, ob die Vergütung des Unternehmers fällig geworden
ist (§ 641 BGB).

Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und der
Übergang der Preisgefahr vom Unternehmer auf den Besteller.

Sind bei der Abnahme Mängel am Werk vorhanden, die der Besteller kennt, dann stehen
ihm die Rechte auf Nachbesserung, Wandelung und Minderung nur dann zu, wenn er
sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 II BGB).
 Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt der Abnahme.
 Er muß im gemeinsamen Abnahmeprotokoll der Parteien festgehalten werden.
 Eine Vertragsstrafe ist nach Abnahme nur durchsetzbar, wenn deren Geltendmachung im
Abnahmeprotokoll vorbehalten wurde.
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Gewährleistung beim Werkvertrag
Als gegenseitiger Vertrag unterliegt der Werkvertrag zunächst den allgemeinen
Regeln über die Leistungsstörungen (§§ 275 ff., 323 ff. BGB). In den §§ 633 bis
637 BGB sind einige wichtige Sonderregelungen für den Werkvertrag enthalten.

Nachbesserung, Mängelbeseitigung (§ 633 BGB)

Wandelung oder Minderung (§ 634 BGB)

Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB)

Vertraglicher Haftungsausschluß (§ 637 BGB)

Kurze Verjährung (§ 638 BGB)
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48
Nachbesserung, Mängelbeseitigung
§ 633 BGB
Ist das Werk mangelhaft (§ 633 I BGB) und hat der Besteller dieses Werk
noch nicht abgenommen und es damit als im wesentlichen als
vertragsgemäß gebilligt (§ 640 BGB), so kann er i.d.R. Neuherstellung
des Werkes verlangen (§§ 631 I, 633 I BGB) und braucht sich nicht auf
eine Nachbesserung (§ 633 II BGB) oder die Rechte nach §§ 634, 635
BGB verweisen zu lassen. Nach der Abnahme eines mangelhaften
Werkes beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf einen
Nachbesserungsanspruch.
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49
Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der denjenigen, der Dienste
zusagt,
zur
Leistung
der
versprochenen
Dienste
verpflichtet.
Der
Vertragspartner wird zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet
(§ 611 I BGB).
Anders als beim Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,
ist hier nur die vereinbarte Tätigkeit als solche geschuldet.
Es können Dienste jeder Art erbracht werden (§ 611 II BGB). In der Regel sind
die geforderten Dienste persönlich zu erbringen (vgl. § 613 BGB).
Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt diese gemäß § 612 I
BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (zur Höhe vgl. § 612 II BGB).
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PM- Vertrag
In der Regel ist der Projektmanagement-Vertrag als Werkvertrag einzustufen,
so daß das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB anzuwenden ist.
Geschuldet ist die Herstellung des versprochenen Werkes, d.h. z.B. die
vertraglich vereinbarte Planung und Erstellung einer Industrieanlage.
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Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages
1. Präambel (Vertragsgrundlagen und Vertragsziele)
2. Definitionen
3. Lieferungen
4. kommerzielle und organisatorische Fragen
5. Rechtsfolgen (= juristischer Teil)
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52
Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages
1. Präambel (Vertragsgrundlagen und Vertragsziele):


Grundüberlegungen, die zum Abschluß des Vertrages geführt haben
beteiligte Vertragsparteien
 allgemeine Zieldefinition
 Grundüberlegungen und Interessenlage bei Vertragsschluß
2. Definitionen:


Vereinheitlichung der Sprache beider Parteien
Definition der Termine des Inkrafttretens und der Abnahme
3. Lieferungen:
 Leistungsverzeichnis, technische Spezifikationen
 Leistungen von Auftragnehmer und Auftraggeber
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53
Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages
4. kommerzielle und organisatorische Fragen:

Regelungen für Kaufleute und VM

Preise und Lieferbedingungen

Terminsituation

Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber

besondere kunden- und landesspezifische Regelungen

Bestell- und Liefervorschriften

Verpackung

Verschiffung

Versicherungen

Einfuhrmodalitäten, Begleitpapiere

Zahlungsbedingungen, Zahlungssicherung

etc.
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Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages
5. Rechtsfolgen (= juristischer Teil):














Regelung der Rechtsfolgen
Verzug
Unmöglichkeit der Erfüllung
Schlechtleistung
Haftung und Gewährleistung
Haftungsausschlüsse (Haftungsbegrenzung und Freizeichnung)
Vertragsstrafen
höhere Gewalt
anzuwendendes Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung
Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, Nachbesserung
Schiedsgericht, anzurufendes staatliches Gericht
etc.
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Vergabe von Unteraufträgen
In der Regel verwirklicht der Auftragnehmer das Projekt nicht allein, sondern
bedient sich anderer Unternehmen, um den Auftrag fertigzustellen. Für die
Zusammenarbeit mit Dritten (Fremdfirmen) kann prinzipiell nach zwei Arten
vorgegangen werden:

Auftragsvergabe an Unterauftragnehmer (Subcontractors)
 „Generalunternehmer“

Zusammenarbeit mit gleichberechtigten Partnern
 „Konsortium“
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Alleinauftragnehmer (Generalunternehmer)
Leistung: Werk
Haupt-
AG
Auftraggeber
AN
Gegenleistung: Vergütung
Auftragnehmer
Werkverträge
UAN 1
Unterauftragnehmer
UAN 2
Unterauftragnehmer
UAN 3
Unterauftragnehmer
(nach RKW: PMF)
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Alleinauftragnehmer (Generalunternehmer)

Werden Aufträge an einen ausschließlich Verantwortlichen vergeben, so ist er
Generalunternehmer oder Hauptauftragnehmer.

Die Unterauftragnehmer stehen in keinerlei rechtlicher Beziehung zum
Auftraggeber, der mit der Vergabe an einen GU deutlich gemacht hat, daß er
sich auch nur mit diesem auseinandersetzen möchte.

Die Unterauftragnehmer
Hauptauftragnehmers.

Der Hauptauftragnehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen.

Die Schnittstellen zwischen den Lieferbereichen
Unterauftragnehmer sind besonders bedeutungsvoll.

Der Auftragnehmer sollte sicherstellen, daß die Gewährleistungsfristen der
Unterauftragnehmer nicht kürzer sind als seine eigenen gegenüber dem
Auftraggeber.
sind
Erfüllungsgehilfen
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(§
278
der
BGB)
des
verschiedenen
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Außenkonsortium
AG
Auftraggeber
Werkvertrag

Konsorten sind gleichberechtigt

Nur ein Vertrag (AG - Konsortium)

Alle Konsorten sind Vertragspartner des AG
geworden

Gesamtschuldnerische Haftung

Ggf. Konsortionalführer als Koordinator

Interne Regelung: Konsortionalvertrag
Konsortialvertrag
Federführer
K1
Kn
K2
K3
Außenbeziehung zum AG
(nach RKW: PMF)
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Innenkonsortium (Stilles Konsortium)
AG
Auftraggeber
Werkvertrag
AN und
Konsortialvertrag
KonsortialFührer K1
Kn
K2

Nur der Konsortionalführer als HAN ist
Vertragspartner mit AG

Konsorten sind UAN von HAN

Volle Haftung des HAN gegenüber AG

Einzelschuldnerische Haftung

Das Risiko des HAN kann aber nach innen
verteilt und weitergegeben werden
K3
(nach RKW: PMF)
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Mögliche Gefahren in Verträgen

Konkurs eines Unterauftragnehmers bzw. Konsorten
- vorvertragliche Regelungen erforderlich

Inkrafttreten des Vertrages
- meist erst, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind oder die
Spätestfrist abgelaufen ist
- die meisten Fristen beginnen erst ab Inkrafttreten des Vertrages zu laufen
- die Fristen müssen von Anfang an genau geklärt werden!

„Lieferungen gemäß dem Stand der Technik“
- Zeitpunkt: Abschluß des Vertrages
- sonst besteht das Risiko, daß z.B. die Maschine zum Zeitpunkt der
Abnahme veraltet ist
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Mögliche Gefahren in Verträgen

Gewährleistungszusagen in technischen Beschreibungen
- Überschreiten technische Angaben (im Anhang des Vertrages) die
Regelungen des Vertrages ?
- Der gesamte Vertrag sollte von einem Juristen durchgesehen (bzw.
aufgesetzt) werden
 Unterschiedliche Gewährleistungsfristen (HAN ggü. AG, UAN ggü. HAN)
- Hier besteht ein Risiko für den Hauptauftragnehmer im Gewährleistungsfall

Abgrenzung von Schnittstellen
- bereits bei Auftragsvergabe sollte eine klare Abgrenzung getroffen werden

Vertraglich nicht abgesicherte Änderungen
- Änderungsprotokolle sollten aufgesetzt werden
- diese sollte von beiden Parteien (vom Zeichnungsberechtigten)
unterzeichnet werden
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Mögliche Gefahren in Verträgen

Rohstoffe, Energie, Beistellungen des AG
- es sollte ein Protokoll erstellt werden

Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit
- es sollte zu Beginn eine klare Regelung getroffen werden
- es sollte geprüft werden, ob Schiedssprüche im Auftraggeberland
vollstreckbar sind

Abnahmemodalitäten
- die Abnahmemodalitäten sollten so festgelegt werden, daß der
genaue Abnahmezeitpunkt ermittelt werden kann
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VM in unterschiedlichen Projektphasen
VM als Querschnittsfunktion
Zieldefinition / Start-Up
Projektstrukturplanung
Ablauf- und Terminplanung
Einsatzmittelplanung
Kostenplanung
Integrierte Projektsteuerung
Abschluß / Evaluierung
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VM in unterschiedlichen Projektphasen
Im Projekt- und Vertragsmanagement gibt es unterschiedliche Phasenmodelle.
Aus Sicht des Vertragsmanagements sind folgende drei Abschnitte eines
Projektes zu differenzieren:
1. Ausschreibung und Angebot
2. Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluß
3. Vertragserfüllung (Projektrealisierung)
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Ausschreibung und Angebot

Ein auf dem Angebot basierender Auftrag muß realisiert werden können!

Ausgangsbasis für das Angebot: Anfrage, Ausschreibung (Lastenheft /
Leistungsverzeichnis)

Frühzeitige Einschaltung des Vertragsmanagements ist empfehlenswert.

Zuständige Abteilungen stellen dem Vertragsmanagement das
Angebotskonzept vor.
 Überprüfung in juristischer Hinsicht
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Ablauf von Ausschreibung und Angebot
Betreiber
Ausschreibung
allgemein
geschlossene
offene
ausgewählte Firmen
z.B.
Fachjournal
long list
Ausschreibung
im Detail
1. Auswahl der Anbieter
Technik
Referenzen
Finanzierung
short list
Einzel-Lieferungen
Einzel-Leistungen
Zahlungsweisen
2. Auswahl der Anbieter
Technik
Garantien
Kosten
Vertragsverhandlungen
Letter of intend
Vertrag
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Quelle: GABO mbH, Erlangen
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Angebot
Bei der Erstellung des Angebots ist insbesondere folgendes zu beachten:

technische Spezifikationen
- technische Lösung = funktionsfähig ?
- Leistung, Preis komplett definierbar ? Ggf. Vorbehalte äußern - „unverbindlich“, etc..
- Standard-Spezifikationen im Unternehmen
- Weicht das Angebot vom Lastenheft ab, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich!

besondere Vertragsbeziehungen
- Konsortium, ARGE
- GU, SU

kommerzielle / vertragliche Regelungen
- bzgl. Preiskalkulation zeitlich befristet
- Sind Standardbedingungen (AGB) vorhanden, die Vertragsinhalt werden sollen ?
- Sind die Bedingungen vom Vertragspartner vorgegeben ? Akzeptierbarkeit prüfen !

Selbstanalyse eigener Schwachstellen
-
Vorbeugung von Fremdforderungen
Entwicklungsstadium der angebotenen technischen Lösung
Patente, Urheberrechte etc.
knappe Ressourcen
benötigte Unterauftragnehmer könnten Monopolstellung haben
nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement
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Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluß
Die Vertragsverhandlung stellt einen besonders sensiblem Bereich im Verhältnis AG - AN dar. Dem AG
liegt ein Angebot vor, das für ihn interessant erscheint. Die Verhandlung über Einzelbedingungen kann
dann noch bis zu 2 Jahren andauern. Hinsichtlich des späteren Vertragsschlusses sind neben den
allgemeinen juristischen Inhalten u. U. folgende Punkte zu berücksichtigen / zu klären:



Pauschalierung des Preises und der Leistung
- genaue Beschreibung und Abgrenzung der Leistungsinhalte
Festlegung von Terminen (kundenorientierter Terminplan)
Höchstbegrenzungen
- Beschränkung eines unlimitierten Kostenrisikos
- Verzugsentschädigungen, Vertragsstrafen, allgemeine Schadenshaftung

Claim-Prozeduren
- Frist zur Claimstellung
- Inhalt des Claims und Dokumentation
- Adressat des Claims beim Vertragspartner
- Entscheidungsfrist beim Vertragspartner
- (Nicht-) Fortsetzung der Arbeiten während der Claimbearbeitung

Problemklauseln in kundenseitigen Vertragsentwürfen
- juristische Prüfung durch einen Fachmann
- Regelung aller wichtigen Punkte (ggf. Checklisten verwenden) ?
nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement
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Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluß

Vor Unterzeichnung ist der Vertrag nochmals durch den Vertragsmanager
zu überprüfen, da sich aufgrund intensiver und oftmals langwieriger
Verhandlungen Widersprüche und Unklarheiten oder Lücken ergeben
haben könnten.

Das Ergebnis sollte ein von allen Beteiligten akzeptiertes und tragbares
Vertragswerk sein, welches eine partnerschaftliche Projektrealisierung
ermöglicht.

Die (wirksame) Unterzeichnung des Vertrages kann nur
zeichnungsberechtigte Vertreter der Vertragsparteien erfolgen.
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durch
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Vertragserfüllung (Projektrealisierung)
Im Hinblick auf eine möglichst vorbeugende Berücksichtigung etwaiger Friktionen
in der Auftragsabwicklung können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Anlegen einer Vertragsdatei
- „Was ist wo und wie geregelt ?“
- Stichwortregister  schnelles Auffinden vertraglicher Regelungen

Gestaltung der Unterauftragnehmer-Verträge
- Vermeidung von Lücken: Haupt (GU)- Vertrag  UAN-Verträge
- vertragsmäßige Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen
- Ergebnisverbesserung (Pauschalvertrag  Einh.pr. + Menge) möglich
- Vertragsstrafen können nicht uneingeschränkt abgewälzt werden (%-Problem)
- Sicherstellung eines effektiven Risikomanagements

Festlegung des Berichtswesens über Abweichungen
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Aufgaben des Vertragsmanagers
Bis Vertragsschluß:
Nach Vertragsschluß:

Prüfung der Ausschreibungsunterlagen mit Risikobewertung

Ausarbeitung juristischer Angebotsteile

Erstellung eines Vertragsentwurfs

Mitwirkung bei der Angebotsverfolgung und Vertragsverhandlung

etc.

Vertragsauslegung, Prüfung von Kundenansprüchen

Unterstützung des Projektleiters beim Claimmanagement

Bearbeitung von Kundenansprüchen (Vertragsstrafen, Garantien)

Begleitung des Änderungsmanagements

Laufende Projektdokumentation aus Vertragsmanagement-Sicht

Bereitstellung von Übersichten und Zwischenberichten

Unterstützung des Projekt-Controllings

Sicherstellung des ordentlichen Projektabschlusses
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