Drei Ziele von Interakt

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Frühlingssemester 2015
Fall 5 – Wettbewerbsrecht
PD Dr. iur. Simon Schlauri, Rechtsanwalt
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Lernziele
1. Sie kennen die Anwendung des
schweizerischen Kartellgesetzes anhand
eines Falles aus der Praxis.
2. Sie können eine Reihe wichtiger Begriffe
aus dem Kartellrecht erklären.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
Art. 12 Abs. 1 KG
1Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs
behindert wird, hat Anspruch auf:
a. Beseitigung oder Unterlassung der Behinderung;
b. Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des
Obligationenrechts;
c. Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns
nach Massgabe der Bestimmungen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG
1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten
und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder
andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht
ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bisAls Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager
oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im
Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer
Rechtsoder Organisationsform.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 1 KG
1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten
und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder
andere
Wettbewerbsabreden
treffen,
Marktmacht ausüben oder sich an
Unternehmenszusammenschlüssen
beteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Wettbewerbsabrede
Art. 4 Abs. 1 KG
1Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich
erzwingbare oder nicht erzwingbare
Vereinbarungen sowie aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen von
Unternehmen gleicher oder verschiedener
Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Was ist Wettbewerb?
Wettbewerb besteht, wenn mehrere
Wirtschaftsteilnehmer einer Marktseite
sich bemühen, mit der Marktgegenseite
ins Geschäft zu kommen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Sachlicher Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 1 KG
1Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten
und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder
andere
Wettbewerbsabreden
treffen,
Marktmacht ausüben oder sich an
Unternehmenszusammenschlüssen
beteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Marktbeherrschung
Art. 4 Abs. 2 KG
2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten
einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf
einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in
der
Lage
sind,
sich
von
andern
Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern
oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang
unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Örtlicher Anwendungsbereich
Art. 2 Abs. 2 KG
2Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar,
die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn
sie im Ausland veranlasst werden.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Art. 7 Abs. 1 KG
Marktbeherrschende Unternehmen verhalten
sich unzulässig, wenn sie durch den
Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt
andere Unternehmen in der Aufnahme oder
Ausübung des Wettbewerbs behindern oder
die Marktgegenseite benachteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Begriff der Marktbeherrschung
Art. 4 Abs. 2 KG
2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten
einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf
einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in
der
Lage
sind,
sich
von
andern
Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern
oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang
unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Sachliche Marktabgrenzung
Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU (Verordnung über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen)
3Die sachlichen und räumlichen Märkte (…)
bestimmen sich wie folgt:
a. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder
Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich
ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen
Verwendungszwecks als substituierbar angesehen
werden.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Räumliche Marktabgrenzung
Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU
3Die sachlichen und räumlichen Märkte (…)
bestimmen sich wie folgt:
(…)
b. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in
welchem die Marktgegenseite die den
sachlichen Markt umfassenden Waren oder
Leistungen nachfragt oder anbietet.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Begriff der Marktbeherrschung
Art. 4 Abs. 2 KG
2Als marktbeherrschende Unternehmen gelten
einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf
einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in
der
Lage
sind,
sich
von
andern
Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern
oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang
unabhängig zu verhalten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Art. 7 Abs. 1 KG: Missbrauch
Marktbeherrschende Unternehmen verhalten
sich unzulässig, wenn sie durch den
Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt
andere Unternehmen in der Aufnahme oder
Ausübung des Wettbewerbs behindern oder
die Marktgegenseite benachteiligen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Verweigerung von Geschäftsbeziehungen
Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG:
2Als solche Verhaltensweisen fallen
insbesondere in Betracht:
a. die Verweigerung von
Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder
Bezugssperre);
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Koppelungsgeschäfte
Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG:
2Als solche Verhaltensweisen fallen
insbesondere in Betracht:
f. die an den Abschluss von Verträgen
gekoppelte Bedingung, dass die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen
annehmen oder erbringen.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Rechtsbegehren Zivilrecht
1. Die Müller AG sei zu verpflichten, mit der Elektroblitz AG einen auf
mindestens [marktübliche Dauer] befristeten Vertrag über die Lieferung
von Leistungsschutzschalter des Typs [Typ] zu marktüblichen
Bedingungen, insbesondere mit Lieferfristen von maximal [angemessene
Lieferfrist] Tagen und zu einem Stückpreis von maximal [Marktpreis],
abzuschliessen.
2. Die Müller AG sei zu verpflichten, der Elektroblitz AG CHF
[Schaden] zuzüglich Zins von 5% seit dem [Datum der Klageeinreichung,
evtl. auch einer früheren Geltendmachung des Schadens] zu bezahlen.
3. Die Massnahme gemäss Ziff. 1 sei für die Dauer des Prozesses auch
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der
Beklagten.
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Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht
Rechtsbegehren Verwaltungsrecht
1. Es sei eine Voruntersuchung nach Art. 26 KG durchzuführen.
2. Die Müller AG sei zu verpflichten, mit der Elektroblitz AG einen auf
mindestens [marktübliche Dauer] befristeten Vertrag über die Lieferung
von Leistungsschutzschalter des Typs [Typ] zu marktüblichen
Bedingungen, insbesondere mit Lieferfristen von maximal [angemessene
Lieferfrist] Tagen und zu einem Stückpreis von maximal [Marktpreis],
abzuschliessen.
3. Die Massnahme gemäss Ziff. 2 sei für die Dauer des Verfahrens auch
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verfügen.
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