Die neue europäische Absatzförderungspolitik Informationsveranstaltung 11. November 2015 BLE, Bonn GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Europäische Kommission Der Stand heute 4 November 2014 Dezember 2014 2015 Veröffentlichung der neuen Basisrechtsaktverordnung (EU) Nr. 1144/2014 vom 22.10.14 2 Beschlüsse über die Übertragung von bestimmten Aufgaben an die Exekutivagentur Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829, von EK angenommen am 23.04.2015 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831, von EK angenommen am 7.10.2013 Jahresarbeitsprogramm für 2016, Durchführungsbeschluss der EK, angenommen am 13. Oktober 1 Dezember 2015 Inkrafttreten 2 Vorbereitung der Übertragung von Aufgaben an die Exekutivagentur in Luxemburg EU Agrarsektor unter zunehmendem Druck Herausforderungen • Zunehmende Liberalisierung des Handels Starker Wettbewerbsdruck für die europäische Agrarerzeugnisse (Freihandelsabkommen) • Zunehmende Globalisierung der Weltwirtschaft • Absatzförderungsmaßnahmen der mit der EU konkurrierende Wettbewerber • Abschaffung der Ausfuhrerstattungen • Allmähliche Steigerung der Agrarpreise/ steiler Anstieg der Preise für Energie und Dünger • Strengere Produktionsnormen • Strengere Erfordernisse in Bezug auf Umwelt und Klimaschutz Zunehmender Kostendruck für die Landwirtschaft in der EU Mangelndes Bewusstsein für die Qualitätszeichen der EUAgrarerzeugnisse • Nur 14 % der Unionsbürger kennen die Qualitätszeichen "g.U." und "g.g.A.". 3 Welche sind die Neuerungen, um die Ziele zu erreichen? EU-Mehrwert • klare Prioritäten, die jährlich festgelegt werden– im Arbeitsprogramm • Steigerung der Absatzförderungskampagnen in Drittländern • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern verschiedener Mitgliedstaaten durch Mehrländerprogramme • Anreize der EUKofinanzierungssätze Abstimmung auf die Erfordernisse des Sektors • Erweiterung auf neue Begünstigte • Breitere Palette von in Betracht kommenden Erzeugnissen, einschließlich Verarbeitungserzeugnissen • Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben • Antwort auf Krisensituationen • Technische Unterstützung Größere Wirksamkeit • Neues zeitsparendes Auswahlverfahren und Bewertung ausschließlich auf Kommissionsebene durch externe Experten • Ende der nationalen Kofinanzierung • Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens für Mehrländerprogramme: Direktverwaltung durch die Kommission • Übertragung von Aufgaben an eine Exekutivagentur (CHAFEA) Höhere Ausgaben: bis zu 200 Mio. EUR 4 Kofinanzierungssätze Nationale Kofinanzierung EU Kofinanzierungssätze: Programmarten Einzelland- Mehrländer- Binnenmarkt 70% 80% Drittländer 80% 80% Bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes 85% 85% + 5 % für Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten 5 Neues Auswahlverfahren Durchführungsrechtsakt Prüfungsverfahren Programmanträge direkt an die Europäische Kommission einzureichen Arbeitsprogramm Annahme durch die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, veröffentlicht von der Kommission Keine nationale Kofinanzierung mehr Einzelland Mehrländer Einreichung der Vorschläge Von der/den vorschlagenden Organisation/en an die Kommission Auswahlrunde 1 pro Jahr auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Prioritäten Auswahl Kommission Durchführungsrechtsakt Prüfungsverfahren Durchführung der Einzellandund Mehlrländerprogramme an die Besonderheiten der Programme angepasst 6 Finanzhilfevereinbarungen Einzelland Mitgliedstaaten Mehrländer Kommission Geteilte Mittelverwaltung Direkte Mittelverwaltung Zeitplan: nur indikativ!!!! Mögliche Termine: November 2015 Januar April April - Juni Oktober Nov/Dez Jahr n Haushaltsjahr (n-1) Höchstwert: 3 Monate Höchstwert: 6 Monate Annahme des Arbeitsprogramms Frist für die Einreichung der Vorschläge Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung der Vorschläge Auswahl Bewertung Finanzhilfen Abkommen für Mehrländerprogramme Unterzeichnung des Vertrags für Einzellandprogramme 7 Prioritätensetzung Was ist ein Arbeitsprogramm? Das Instrument für die Festlegung der Strategie Mit dem Beitrag = > eine dynamische Absatzförderung = > eine, an die Bedürfnisse spolitik des Sektors angepasste Politik des Sektors Definiert Prioritäten mit dem entsprechenden Budget = > gewogene Prioritäten, aber auch eine gewisse Flexibilität 8 Jährlich angenommen = > Möglichkeit es jedes Jahr anzupassen Wie haben wir die Prioritäten festgelegt? • Von den Zielen der Verordnung selbst: (i) die Zahl der Tätigkeiten, die auf Drittländer mit dem größten Wachtumspotenzial zu erhöhen, und (ii) im Binnenmarkt, die Verbraucher über die hohen Standards der EU-Erzeugnisse, insbesondere die EU-Qualitätslogos zu informieren • Für Drittländer, eine makroökonomische Analyse der erwarteten Zunahme der Einfuhren für eine Auswahl von Erzeugnissen, die zur Einbeziehung in Förderprogramme auf bestehende oder neue Märkte geeignet sind, ergänzt mit dem Wachstumspotenzial für Einfuhren sowie eine Bewertung der Politik der Freihandelsabkommen oder erwartete Beseitigung der SPS Hindernisse; • Konsultation von Interessengruppen, Beiträge im Rahmen der Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung 9 Jahresarbeitsprogramm 2016 Aufteilung der Mittel Einzellandprogramme - Binnenmarkt Maßnahme 1* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Aufklärung über europäische Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sowie zur Steigerung ihres Bekanntheitsgrads Maßnahme 2* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Maßnahme 3 – Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden Einzellandprogramme in Drittländern Maßnahme 4* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für China, Japan, Südkorea und das Zollgebiet Taiwan 26 Mio. € 10 Mio. € 7 Mio. € 9 Mio. € 68 Mio. € 12 Mio. € Maßnahme 5* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für die USA und/oder Kanada Maßnahme 6 * – Mittel- und Südamerika sowie Karibik Maßnahme 7 * – Südostasien (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Timor-Leste und Vietnam) 12 Mio. € 7 Mio. € 7 Mio. € Maßnahme 8 * – Afrika und Naher Osten 4,5 Mio. € Maßnahme 9* – andere geografische Gebiete Maßnahme 10 Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden 4,5 Mio. € 21 Mio. € Mehrländerprogramme Einzellandprogramme – im Falle einer schwerwiegenden Störung des Marktes * Diese Programme gelten nicht für Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden. Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden können jedoch aufgenommen werden, wenn sie mit anderen Erzeugnissen in Zusammenhang stehen. 14 Mio. € 3 Mio. € 111 Mio. € In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Tabak Offen für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse, in Anhang aufgeführt (Bier, Süßwaren, Teigwaren, Zuckermais, Baumwolle usw.) Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe Wein: Einzellandprogramme = Korb Ansatz Mehrländerprogramme = Wein allein möglich Informationen über den Binnenmarkt = verantwortungsbewusster Konsum + über Qualitätsregelungen Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur: Korb Ansatz Qualitätsregelungen der EU, Bio, GÄR, Nationale Qualitätsregelungen 11 Eine umfassendere Liste der in Betracht kommenden Erzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse. Im Einklang mit anderen Fördermaßnahmen der GAP und der Politik der EU in Bezug auf den Konsum von Alkohol In Betracht kommende Erzeugnisse/Regelungen in der delegierten Verordnung Die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne (EU-Botschaft) Im Binnenmarkt, für Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014: Schwerpunkt auf die EU-Botschaft Ein oder mehrere Produkte veranschaulichen das System Erzeugnisse nur als zweitrangige Botschaft in Bezug auf die EUBotschaft 12 Vorschlagende Organisationen Nationale Branchen- oder Dachverbände, die den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die betreffenden Wirtschaftszweige repräsentiren Branchen- oder Dachverbände auf europäischer Ebene Klärung des Rechtsstatus der Begünstigten Erzeugerorganisationen Einrichtungen, die an einer Aufgabe im öffentlichen Interesse zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind (Beispiel: Agence Bio, Landwirtschaftskammern). 13 Neue Begünstigte im Einklang mit einheitlichen GMO nach 2013 Die vorschlagenden Organisationen in der delegierten Verordnung Sind repräsentativ für die betreffenden Erzeugnisse und Sektoren Branchen- oder Dachverbände: 50 %-Regel; von dem Mitgliedstaat anerkannte Branchenverbände g.U./g.g.A - Gruppe : 50 %-Regel von dem Mitgliedstaat anerkannte Erzeugerorganisationen Agrar- und Ernährungswirtschaftstellen: Vertreter von diesem Erzeugnis oder Sektor unter seinen Mitgliedern; Ausnahme: Programme, die nach einem Verlust des Verbrauchervertrauens durchgeführt werden < 50 %: Flexibilität bei niedrigeren Schwellenwerten und spezifischen Umständen, die Repräsentativität rechtfertigen Keine langfristige Förderung: eine vorschlagende Organisation darf keine Förderung für Informations- und Absatzförderungsprogramme für das selbe Produkt oder die selbe Regelung, im selben geografischen Markt durchgeführt, auf mehr als zwei aufeinanderfolgenden Gelegenheiten erhalten. 14 Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben (1/2) Sichtbarkeit von Handelsmarken Alle Handelsmarken gleich sichtbar Grafische Darstellung kleiner/untergeordnet im Vergleich zu der EU-Botschaft der Kampagne Prinzipiell mehrere Marken 15 Die Handelsmarken in der Durchführungsverodnung Handelsmarken zulässig nur für bestimmte Arten von Maßnahmen: Verkäufe: Produktpräsentationen (z.B. Messen, B2B-Veranstaltungen) & — verkostungen und entsprechendes Material Websites Begründung im Antrag, warum die Nennung von Handelsmarken erforderlich ist, um die Ziele der Kampagne zu erreichen Zusammen gleich gut sichtbar, und an einer anderen Stelle als die EU- Botschaft Mindestens 5 Marken 5 % der Gesamtfläche, Ausnahmeregelung für Qualitätsregelungen gemäß Art. 5 VO Nr.1144/2014: Einige von ihnen sind als Handelsmarken registriert (Parmiggiano regiano, Flandria, Label Rouge) Bedingungen für Abweichungen von der Mindestanzahl von 5: Weniger Anzahl von Handelsmarken im Ursprungsmitliedstaat der VO; und Begründung, warum ein Mehrprodukt- oder Mehrländerprogramm nicht möglich ist 16 Handelsmarken: Beispiel für ein Plakat Banner mit mehreren Marken unter die EU - Hauptbotschaft Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können. Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren. 17 Handelsmarken: Beispiel für einen Stand Einzelne, aber identische Marken auf der Vorderseite des Standes bzw. auf den einzelnen Informationsständen Größe der Bezeichnungen der Marken – kleiner die EU - Hauptbotschaft Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können. Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren. 18 Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben (2/2) Angabe des Ursprungs Im Binnenmarkt: Immer zweitranging im Vergleich zu der EU - Hauptaussage der Kampagne In Drittländern: auf dem gleichen Niveau wie die EU - Hauptaussage der Kampagne Erzeugnisse durch die EU anerkannten Qualitätsregelungen (g.U., g.g.A....): Verweis auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung ohne Einschränkung 19 Nicht zulässig: Förderung oder Begünstigung von Programmen, die zum Kauf einheimischer Produkte anregen • Artikel 34 AEUV • In der Rechtssache 249/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005) 20 Der Ursprung in der Durchführungsverordnung Verweis auf den Ursprung nur in visuellem Material und an einer anderen Stelle als die EU - Hauptaussage Implizite oder explizite Verweise Darf nicht die EU - Hauptaussage abschwächen Begrenzt auf den nationalen Ursprung oder einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung Keine Einschränkung bei den EU - Qualitätsregelungen Das GÄR-Logo (Gebiete in äußerster Randlage) darf den Namen der Gebiete im entsprechenden graphischen Symbolen nennen Bei den nationalen Qualitätsregelungen, vorausgesetzt, dass: Es ist zweitrangig im Vergleich zur EU - Hauptaussage (im Binnenmarkt) auf dem gleichen Niveau wie die EU-Hauptaussage (in Drittländern) 21 Beispiel im Binnenmarkt: g.U., g.g.A. oder g.t.S. 22 Beispiel für Ursprung im Binnenmarkt und in Drittländern 23 Beispiel für einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung: • Im Binnenmarkt • Generische Informationskampagne TASTE THE EUROPEAN CHEESES !! Source of Diversity, Tradition and Authenticity The Alpine cheeses are fabulous • Hauptaussage: die Qualität des EU-Käses • Ziel: die Kenntnisse darüber zu erhöhen (Vielfalt usw...) • Programme =konsequente Maßnahmen, um das Ziel zu erreichen Aktivitäten über EU- Käse Beispiele und/oder zweitrangige Botschaft mit Verweis auf den Alpinischen Ursprung Alpinisch = Gemeinsamer grenzüberschreitender Ursprung IM : 2-ranging 24 Unterschiedliche Arten von Aktivitäten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen: Initiativen der Kommission: Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen: Geschäftsdelegationen Teilnahme an Handelsmessen Eigene Kampagnen 1 bis 3 Jahre Durchgeführt von vorschlagenden Organisationen (VO) Einzellandprogramme: eine oder mehrere VO aus demselben Mitgliedstaat Technische Unterstützung Mehrländerprogramme: VO aus mehreren MS + EU 25 Die Einzellandprogramme in der delegierten Verordnung Sollen von unionsweiter Bedeutung sein Im Binnenmarkt umgesetzt werden: In mindestens 2 Mitgliedstaaten, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsstaat der vorschlagenden Organisation ist Diese Anforderung gilt nicht für Programme: Über Qualitätsregelungen der Union (Buchstaben a, b, c, Artikel 5, 4) Mit Botschaft über gesunde Ernährungsgewohnheiten (Weißbuch, KOM(2007)279) 26 Die Durchführung von Einzellandprogrammen in der delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung Durchführung durch Durchführungsstelle Auswahl der Durchführunsstelle durch ein Wettbewerbsverfahren: • Das beste Preis - Leistung Verhältnis • Bei Einrichtung des öffentlichen Rechts: RL 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge Auswahl vor dem Vertragsabschluss Die VO darf bestimmte Teile des Programms selber durchführen, vorausgesetzt: • • die VO hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und die VO stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überstreiten. Neue technische Unterstützungsdienste durch die Kommission Zum Beispiel: Die vorschlagenden Organisationen bei der Ausarbeitung ihrer Programmanträge und derer wirksamen Durchführung zu unterstützen Schaffung einer Plattform für Austausch und Generierung von Kontakten zwischen den vorschlagenden Organisationen (z. B. um Interesse an der Durchführung eines Mehrländerprogramms anzuregen) Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen über Methodik und zum Gedankenaustausch Die Wirtschaftsbeteiligten dabei unterstützen, ihre Ausfuhren zu verbessern 28 Verwaltung der Programme in der delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung Ziel der Vereinfachung • • Direkte Verwaltung der Mehrländerprogramme durch die Kommission Vereinfachte Durchführungsbestimmungen für Einzellandprogramme: • • • • • • • • Keine Vertragserfüllungsgarantee Kontrolle der visuellen Darstellungen im Zwischenbericht über die technische Durchführung bei jedem Zahlungsantrag und nicht mittels einer vorherigen Zustimmung durch den MS/Kommission Flexibilität in Bezug auf den Beginn der Durchführung des Programms, d. h. bis zu 6 Monaten nach Abschluss des Vertrags Vorschuss: 20 % des Gesamtbetrags für die [3] Jahre Sicherheit für die Vorauszahlung auf 100 % begrenzt Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, wenn mehr als 325,000 Euro Kosten der Sicherheiten und der Prüfzertifikate sind förderfähig Zwischenzahlungen auf den Vorschuss (90 % des EU-Beitrags) Bessere Bewertung der Auswirkungen • • Instrumentarium von Indikatoren Standardisierung der Berichterstattung 29 Übertragung von Aufgaben auf eine Exekutivagentur Welche Exekutivagentur? Übertragung an die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (CHAFEA) – siehe Entscheidung 2014/927/EU — In Luxemburg Warum eine Exekutivagentur? Erfahrung in Projektmanagement und Spezialisierung Verbesserte Dienste Kosteneffizienz Verbesserung der Sichtbarkeit der EU 30 Schließlich Enjoy it’s from Europe! Eine neue Unterschrift für künftige Kampagnen 31 Weitere Informationen: Website EUROPA http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/policy/index_en.htm Herzlichen Dank 32
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