Die neue europäische Absatzförderungspolitik ppt | 4 MB

Die neue europäische
Absatzförderungspolitik
Informationsveranstaltung
11. November 2015
BLE, Bonn
GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Europäische Kommission
Der Stand heute
4 November 2014
Dezember 2014
2015
Veröffentlichung der neuen Basisrechtsaktverordnung (EU) Nr. 1144/2014 vom 22.10.14
2 Beschlüsse über die Übertragung von bestimmten Aufgaben
an die Exekutivagentur
Delegierte Verordnung
(EU) 2015/1829, von EK
angenommen
am 23.04.2015
und
Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1831, von EK
angenommen
am 7.10.2013
Jahresarbeitsprogramm für
2016,
Durchführungsbeschluss
der EK,
angenommen am
13. Oktober
1 Dezember 2015
Inkrafttreten
2
Vorbereitung der
Übertragung von
Aufgaben an die
Exekutivagentur in
Luxemburg
EU Agrarsektor unter zunehmendem Druck
Herausforderungen
• Zunehmende Liberalisierung des Handels
Starker Wettbewerbsdruck
für die europäische
Agrarerzeugnisse
(Freihandelsabkommen)
• Zunehmende Globalisierung der Weltwirtschaft
• Absatzförderungsmaßnahmen der mit der EU
konkurrierende Wettbewerber
• Abschaffung der Ausfuhrerstattungen
• Allmähliche Steigerung der Agrarpreise/ steiler Anstieg
der Preise für Energie und Dünger
• Strengere Produktionsnormen
• Strengere Erfordernisse in Bezug auf Umwelt und
Klimaschutz
Zunehmender Kostendruck
für die Landwirtschaft in der
EU
Mangelndes Bewusstsein für
die Qualitätszeichen der EUAgrarerzeugnisse
• Nur 14 % der Unionsbürger kennen die Qualitätszeichen
"g.U." und "g.g.A.".
3
Welche sind die Neuerungen, um die Ziele zu erreichen?
EU-Mehrwert
• klare Prioritäten, die
jährlich festgelegt werden–
im Arbeitsprogramm
• Steigerung der
Absatzförderungskampagnen
in Drittländern
• Stärkung der
Zusammenarbeit zwischen
Marktteilnehmern
verschiedener Mitgliedstaaten
durch
Mehrländerprogramme
• Anreize der EUKofinanzierungssätze
Abstimmung auf
die Erfordernisse
des Sektors
• Erweiterung auf neue
Begünstigte
• Breitere Palette von in
Betracht kommenden
Erzeugnissen, einschließlich
Verarbeitungserzeugnissen
• Anerkennung der
strategischen Bedeutung von
Handelsmarken und
Ursprungsangaben
• Antwort auf
Krisensituationen
• Technische Unterstützung
Größere
Wirksamkeit
• Neues zeitsparendes
Auswahlverfahren und
Bewertung ausschließlich auf
Kommissionsebene durch
externe Experten
• Ende der nationalen
Kofinanzierung
• Vereinfachung des
Verwaltungsverfahrens für
Mehrländerprogramme:
Direktverwaltung durch die
Kommission
• Übertragung von Aufgaben an
eine Exekutivagentur
(CHAFEA)
Höhere Ausgaben: bis zu 200 Mio. EUR
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Kofinanzierungssätze
 Nationale Kofinanzierung
 EU Kofinanzierungssätze:
Programmarten
Einzelland-
Mehrländer-
Binnenmarkt
70%
80%
Drittländer
80%
80%
Bei einer
schwerwiegenden
Störung des Marktes
85%
85%
+ 5 % für Mitgliedstaaten, die finanzielle
Unterstützung erhalten
5
Neues Auswahlverfahren
Durchführungsrechtsakt
Prüfungsverfahren
 Programmanträge direkt an die
Europäische Kommission
einzureichen
Arbeitsprogramm
Annahme durch die
Kommission
Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen, veröffentlicht
von der Kommission
Keine nationale
Kofinanzierung mehr
Einzelland
Mehrländer
Einreichung der Vorschläge
Von der/den vorschlagenden Organisation/en
an die Kommission
 Auswahlrunde 1 pro Jahr auf
der Grundlage der im jährlichen
Arbeitsprogramm festgelegten
Prioritäten
Auswahl
Kommission
Durchführungsrechtsakt
Prüfungsverfahren
 Durchführung der Einzellandund Mehlrländerprogramme an
die Besonderheiten der
Programme angepasst
6
Finanzhilfevereinbarungen
Einzelland
Mitgliedstaaten
Mehrländer
Kommission
Geteilte
Mittelverwaltung
Direkte
Mittelverwaltung
Zeitplan: nur indikativ!!!!
Mögliche Termine:
November 2015
Januar
April
April - Juni
Oktober
Nov/Dez
Jahr n
Haushaltsjahr (n-1)
Höchstwert: 3
Monate
Höchstwert: 6
Monate
Annahme des
Arbeitsprogramms
Frist für die
Einreichung der
Vorschläge
Veröffentlichung
von
Aufforderungen
zur Einreichung
der Vorschläge
Auswahl
Bewertung
Finanzhilfen
Abkommen
für
Mehrländerprogramme
Unterzeichnung des
Vertrags für
Einzellandprogramme
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Prioritätensetzung
Was ist ein Arbeitsprogramm?
Das Instrument für die Festlegung der Strategie
Mit dem Beitrag
= > eine
dynamische
Absatzförderung = > eine, an die
Bedürfnisse
spolitik
des Sektors
angepasste
Politik
des Sektors
Definiert Prioritäten mit dem
entsprechenden Budget
= > gewogene
Prioritäten,
aber auch eine
gewisse
Flexibilität
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Jährlich
angenommen
= > Möglichkeit
es jedes Jahr
anzupassen
Wie haben wir die Prioritäten festgelegt?
•
Von den Zielen der Verordnung selbst: (i) die Zahl der Tätigkeiten,
die auf Drittländer mit dem größten Wachtumspotenzial zu erhöhen,
und (ii) im Binnenmarkt, die Verbraucher über die hohen Standards
der EU-Erzeugnisse, insbesondere die EU-Qualitätslogos zu
informieren
•
Für Drittländer, eine makroökonomische Analyse der erwarteten
Zunahme der Einfuhren für eine Auswahl von Erzeugnissen, die zur
Einbeziehung in Förderprogramme auf bestehende oder neue Märkte
geeignet sind, ergänzt mit dem Wachstumspotenzial für Einfuhren
sowie eine Bewertung der Politik der Freihandelsabkommen oder
erwartete Beseitigung der SPS Hindernisse;
•
Konsultation von Interessengruppen, Beiträge im Rahmen der
Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung
9
Jahresarbeitsprogramm 2016 Aufteilung der Mittel
Einzellandprogramme - Binnenmarkt
Maßnahme 1* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Aufklärung über europäische
Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU)
Nr. 1144/2014 sowie zur Steigerung ihres Bekanntheitsgrads
Maßnahme 2* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten
der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen
Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Maßnahme 3 – Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse,
Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden
Einzellandprogramme in Drittländern
Maßnahme 4* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für China, Japan, Südkorea und
das Zollgebiet Taiwan
26 Mio. €
10 Mio. €
7 Mio. €
9 Mio. €
68 Mio. €
12 Mio. €
Maßnahme 5* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für die USA und/oder Kanada
Maßnahme 6 * – Mittel- und Südamerika sowie Karibik
Maßnahme 7 * – Südostasien (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar,
Philippinen, Singapur, Thailand, Timor-Leste und Vietnam)
12 Mio. €
7 Mio. €
7 Mio. €
Maßnahme 8 * – Afrika und Naher Osten
4,5 Mio. €
Maßnahme 9* – andere geografische Gebiete
Maßnahme 10 Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse,
Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden
4,5 Mio. €
21 Mio. €
Mehrländerprogramme
Einzellandprogramme – im Falle einer schwerwiegenden Störung des Marktes
* Diese Programme gelten nicht für Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden.
Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden können jedoch aufgenommen werden, wenn sie mit
anderen Erzeugnissen in Zusammenhang stehen.
14 Mio. €
3 Mio. €
111 Mio. €
In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen
 Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von
Tabak
 Offen für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse, in
Anhang aufgeführt (Bier, Süßwaren, Teigwaren,
Zuckermais, Baumwolle usw.)
 Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe
 Wein:
 Einzellandprogramme = Korb Ansatz
 Mehrländerprogramme = Wein allein möglich
 Informationen über den Binnenmarkt =
verantwortungsbewusster Konsum + über
Qualitätsregelungen
 Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur: Korb
Ansatz
 Qualitätsregelungen der EU, Bio, GÄR, Nationale
Qualitätsregelungen
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Eine umfassendere Liste der
in
Betracht
kommenden
Erzeugnisse,
einschließlich
verarbeiteter Erzeugnisse.
Im Einklang mit anderen
Fördermaßnahmen der GAP
und der Politik der EU in
Bezug auf den Konsum von
Alkohol
In Betracht kommende Erzeugnisse/Regelungen in der
delegierten Verordnung
 Die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne (EU-Botschaft)
 Im Binnenmarkt, für Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1144/2014:
 Schwerpunkt auf die EU-Botschaft
 Ein oder mehrere Produkte veranschaulichen das System
 Erzeugnisse nur als zweitrangige Botschaft in Bezug auf die EUBotschaft
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Vorschlagende Organisationen
 Nationale Branchen- oder Dachverbände, die
den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die
betreffenden Wirtschaftszweige repräsentiren
 Branchen- oder Dachverbände auf
europäischer Ebene
Klärung des Rechtsstatus
der Begünstigten
 Erzeugerorganisationen
 Einrichtungen, die an einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse zur Absatzförderung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind
(Beispiel: Agence Bio,
Landwirtschaftskammern).
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Neue Begünstigte im
Einklang mit einheitlichen
GMO nach 2013
Die vorschlagenden Organisationen in der delegierten
Verordnung
Sind repräsentativ für die betreffenden Erzeugnisse und Sektoren
Branchen- oder Dachverbände:

50 %-Regel;

von dem Mitgliedstaat anerkannte Branchenverbände

g.U./g.g.A - Gruppe : 50 %-Regel
 von dem Mitgliedstaat anerkannte Erzeugerorganisationen
 Agrar- und Ernährungswirtschaftstellen:

Vertreter von diesem Erzeugnis oder Sektor unter seinen Mitgliedern;

Ausnahme: Programme, die nach einem Verlust des
Verbrauchervertrauens durchgeführt werden

< 50 %: Flexibilität bei niedrigeren Schwellenwerten und spezifischen
Umständen, die Repräsentativität rechtfertigen
 Keine langfristige Förderung: eine vorschlagende Organisation darf keine
Förderung für Informations- und Absatzförderungsprogramme für das selbe
Produkt oder die selbe Regelung, im selben geografischen Markt durchgeführt, auf
mehr als zwei aufeinanderfolgenden Gelegenheiten erhalten.
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Anerkennung der strategischen Bedeutung von
Handelsmarken und Ursprungsangaben (1/2)
Sichtbarkeit von Handelsmarken
 Alle Handelsmarken gleich sichtbar
 Grafische Darstellung kleiner/untergeordnet im Vergleich zu der EU-Botschaft der
Kampagne
 Prinzipiell mehrere Marken
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Die Handelsmarken in der Durchführungsverodnung
 Handelsmarken zulässig nur für bestimmte Arten von Maßnahmen:

Verkäufe: Produktpräsentationen (z.B. Messen, B2B-Veranstaltungen) & —
verkostungen und entsprechendes Material

Websites
 Begründung im Antrag, warum die Nennung von Handelsmarken erforderlich ist,
um die Ziele der Kampagne zu erreichen
 Zusammen gleich gut sichtbar, und an einer anderen Stelle als die EU- Botschaft
 Mindestens 5 Marken
 5 % der Gesamtfläche,
 Ausnahmeregelung für Qualitätsregelungen gemäß Art. 5 VO Nr.1144/2014: Einige
von ihnen sind als Handelsmarken registriert (Parmiggiano regiano, Flandria, Label
Rouge)
Bedingungen für Abweichungen von der Mindestanzahl von 5:
 Weniger Anzahl von Handelsmarken im Ursprungsmitliedstaat der VO; und

Begründung, warum ein Mehrprodukt- oder Mehrländerprogramm nicht
möglich ist
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Handelsmarken: Beispiel für ein Plakat
Banner mit mehreren Marken unter die EU - Hauptbotschaft
Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können.
Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen
der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren.
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Handelsmarken: Beispiel für einen Stand
Einzelne, aber identische Marken auf der Vorderseite des Standes bzw.
auf den einzelnen Informationsständen
Größe der Bezeichnungen der Marken – kleiner die EU - Hauptbotschaft
Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können.
Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen
der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren.
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Anerkennung der strategischen Bedeutung von
Handelsmarken und Ursprungsangaben (2/2)
Angabe des Ursprungs
 Im Binnenmarkt: Immer zweitranging im Vergleich zu der EU - Hauptaussage der
Kampagne
 In Drittländern: auf dem gleichen Niveau wie die EU - Hauptaussage der
Kampagne
 Erzeugnisse durch die EU anerkannten Qualitätsregelungen (g.U., g.g.A....):
Verweis auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung ohne Einschränkung
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Nicht zulässig: Förderung oder Begünstigung von Programmen,
die zum Kauf einheimischer Produkte anregen
• Artikel 34 AEUV
• In der Rechtssache 249/81
(Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005)
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Der Ursprung in der Durchführungsverordnung
 Verweis auf den Ursprung nur in visuellem Material und an einer anderen Stelle
als die EU - Hauptaussage
 Implizite oder explizite Verweise
 Darf nicht die EU - Hauptaussage abschwächen
 Begrenzt auf den nationalen Ursprung oder einen gemeinsamen
grenzübergreifenden Ursprung
 Keine Einschränkung bei den EU - Qualitätsregelungen
 Das GÄR-Logo (Gebiete in äußerster Randlage) darf den Namen der Gebiete im
entsprechenden graphischen Symbolen nennen
 Bei den nationalen Qualitätsregelungen, vorausgesetzt, dass:

Es ist zweitrangig im Vergleich zur EU - Hauptaussage (im Binnenmarkt)

auf dem gleichen Niveau wie die EU-Hauptaussage (in Drittländern)
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Beispiel im Binnenmarkt: g.U., g.g.A. oder g.t.S.
22
Beispiel für Ursprung im Binnenmarkt und in Drittländern
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Beispiel für einen gemeinsamen
grenzübergreifenden Ursprung:
• Im Binnenmarkt
• Generische Informationskampagne
TASTE THE EUROPEAN CHEESES !!
Source of
Diversity, Tradition and Authenticity
The Alpine cheeses are fabulous
•
Hauptaussage: die
Qualität des EU-Käses
•
Ziel: die Kenntnisse
darüber zu erhöhen
(Vielfalt usw...)
•
Programme
=konsequente
Maßnahmen, um das Ziel
zu erreichen
 Aktivitäten über EU- Käse
 Beispiele und/oder
zweitrangige Botschaft
mit Verweis auf den
Alpinischen Ursprung
Alpinisch =
Gemeinsamer
grenzüberschreitender
Ursprung

IM : 2-ranging 
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Unterschiedliche Arten von Aktivitäten
Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen:
Initiativen der Kommission:
 Informations- und
Absatzförderungsmaßnahmen:
 Geschäftsdelegationen
 Teilnahme an
Handelsmessen
 Eigene Kampagnen
 1 bis 3 Jahre
 Durchgeführt von vorschlagenden
Organisationen (VO)
 Einzellandprogramme: eine
oder mehrere VO aus demselben
Mitgliedstaat
 Technische Unterstützung
 Mehrländerprogramme: VO
aus mehreren MS + EU
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Die Einzellandprogramme in der delegierten Verordnung
 Sollen von unionsweiter Bedeutung sein
 Im Binnenmarkt umgesetzt werden:
 In mindestens 2 Mitgliedstaaten, oder
 in einem einzigen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsstaat der
vorschlagenden Organisation ist
 Diese Anforderung gilt nicht für Programme:
 Über Qualitätsregelungen der Union (Buchstaben a, b, c, Artikel 5, 4)
 Mit Botschaft über gesunde Ernährungsgewohnheiten (Weißbuch,
KOM(2007)279)
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Die Durchführung von Einzellandprogrammen in der
delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung
Durchführung durch Durchführungsstelle
Auswahl der Durchführunsstelle durch ein Wettbewerbsverfahren:
• Das beste Preis - Leistung Verhältnis
• Bei Einrichtung des öffentlichen Rechts: RL 2014/24/EU über die Vergabe
öffentlicher Aufträge
Auswahl vor dem Vertragsabschluss
Die VO darf bestimmte Teile des Programms selber durchführen,
vorausgesetzt:
•
•
die VO hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung
von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und
die VO stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die selbst
durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überstreiten.
Neue technische Unterstützungsdienste durch die
Kommission
Zum Beispiel:
 Die vorschlagenden Organisationen bei der Ausarbeitung ihrer
Programmanträge und derer wirksamen Durchführung zu unterstützen
 Schaffung einer Plattform für Austausch und Generierung von Kontakten
zwischen den vorschlagenden Organisationen (z. B. um Interesse an der
Durchführung eines Mehrländerprogramms anzuregen)
 Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen über Methodik und zum
Gedankenaustausch
 Die Wirtschaftsbeteiligten dabei unterstützen, ihre Ausfuhren zu
verbessern
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Verwaltung der Programme in der delegierten Verordnung
und der Durchführungsverordnung
Ziel der Vereinfachung
•
•
Direkte Verwaltung der Mehrländerprogramme durch die Kommission
Vereinfachte Durchführungsbestimmungen für Einzellandprogramme:
•
•
•
•
•
•
•
•
Keine Vertragserfüllungsgarantee
Kontrolle der visuellen Darstellungen im Zwischenbericht über die technische
Durchführung bei jedem Zahlungsantrag und nicht mittels einer vorherigen
Zustimmung durch den MS/Kommission
Flexibilität in Bezug auf den Beginn der Durchführung des Programms, d. h. bis zu
6 Monaten nach Abschluss des Vertrags
Vorschuss: 20 % des Gesamtbetrags für die [3] Jahre
Sicherheit für die Vorauszahlung auf 100 % begrenzt
Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, wenn mehr als 325,000 Euro
Kosten der Sicherheiten und der Prüfzertifikate sind förderfähig
Zwischenzahlungen auf den Vorschuss (90 % des EU-Beitrags)
Bessere Bewertung der Auswirkungen
•
•
Instrumentarium von Indikatoren
Standardisierung der Berichterstattung
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Übertragung von Aufgaben auf eine Exekutivagentur
Welche Exekutivagentur?
 Übertragung an die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und
Lebensmittel (CHAFEA) – siehe Entscheidung 2014/927/EU —
 In Luxemburg
Warum eine Exekutivagentur?
 Erfahrung in Projektmanagement und Spezialisierung
 Verbesserte Dienste
 Kosteneffizienz
 Verbesserung der Sichtbarkeit der EU
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Schließlich Enjoy it’s from Europe!
Eine neue Unterschrift für künftige Kampagnen
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Weitere Informationen:
Website EUROPA
http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/policy/index_en.htm
Herzlichen Dank
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