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Imker und Bienenstände
Meldepflichten neu
ab 1. April 2016
Imker und Bienenstände
• Wer ist meldepflichtig?
Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält
oder neu mit der Bienenhaltung beginnt.
Die Registrierungspflicht besteht bereits ab der
Haltung eines Bienenvolkes.
Imker und Bienenstände
• Was ist zu melden?
 Meldeblock I:
Registrierung der Stammdaten der Imker und
Information über zukünftige Handhabung von
Meldeblock II (VIS-Eingabe über Ortsgruppe oder
persönlich)
 Meldeblock II:
Verortung der Bienenstände , Stichtagserhebungen
Meldeblock I (Registrierung)
• Imkergruppen hinsichtlich Meldeblock I
1) Imker, die vor dem 1. April 2016 schon Bienen
gehalten haben („Alt-Imker“)
a) Imker, deren Ortsgruppe die Meldung tätigt
b) Imker, die die Meldung selbst tätigen
2) „Neueinsteiger“ in die Imkerei (ab 1. April 2016)
Meldeblock I (Registrierung)
• Stammdatenmeldung (Registrierung)
„Alt“-Imker
Gruppe 1) a) Meldung über die Landesverbände an die
STAT bis spätestens 30.6.2016
Gruppe 1) b) Meldung bei der zuständigen BH unter
Verwendung des Formulars von STAT bis spätestens
31.12.2016
Meldeblock I (Registrierung)
• Stammdatenmeldung
„Neueinsteiger“ in die Imkerei
Meldung bei der zuständigen BH innerhalb von sieben
Tagen nach Übernahme der Bienen;
bei Meldeweg über die Ortsgruppe ist eine schriftliche
Erklärung der Ortsgruppe vorzulegen, dass diese zur
Übernahme der Meldungen bereit ist.
Meldeblock I (Registrierung)
• Meldeinhalte Meldeblock I
Meldeblock II (Standortwartung)
• Meldeinhalte Meldeblock II
 a) Jede Neuaufnahme bzw. Reaktivierung eines
Standortes sowie jede Aufgabe bzw. Inaktivierung eines
Standorts muss innerhalb von 7 Tagen ins VIS
eingetragen werden
 b) Zweimal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der
insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS
eingetragen werden:
 Stichtag 30. April (bis spätestens 30. Juni)
 Stichtag 31. Oktober (bis spätestens 31. Dezember)
Meldeblock II (Standortwartung)
• Imkergruppen hinsichtlich Meldeblock II
 a) Imker, die mithilfe ihrer Ortsgruppe ihre
Bienenstände im VIS anlegen und verorten sowie
die Stichtagserhebungen eingeben
 b) Imker, die persönlich direkt im VIS ihre
Bienenstände anlegen und verorten sowie die
Stichtagserhebungen selbst eingeben
Meldeblock II (Standortwartung)
• Meldewege
Ab dem 3. Quartal 2016 werden seitens STAT die
Zugriffsberechtigungen übermittelt
 a) Für Imker der Gruppe a) erfolgt die Eintragung
durch die jeweiligen Ortsgruppen
 b) Für Imker der Gruppe b) erfolgt die Eintragung
durch den Imker selber
Meldeblock II (Standortwartung)
• Meldefristen
Ab Erhalt der Zugriffsberechtigung gilt die Frist von 7 Tagen
für die Anlage der Standorte der Bienenstände durch
den Imker bzw. für die Meldung an die Ortsgruppe bei
Imkern der Gruppe a).
Die Meldung der Aufgabe der Imkerei muss bis längstens 1.
April des Folgejahres getätigt werden
Kennzeichnung der Bienenstände
Ab 1.1.2017 sind Bienenstände an gut
sichtbarer Stelle mit der
VIS-Registrierungsnummer des Imkers
zu kennzeichnen.
www.gis.steiermark.at
World Geodetic System 1984 (WGS 84)