Imker und Bienenstände: Meldepflichten neu ab 1. April 2016 Wer ist meldepflichtig? Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält oder neu mit der Bienenhaltung beginnt. Die Registrierungspflicht besteht bereits ab der Haltung eines Bienenvolkes. Was ist zu melden? Meldeblock I: Registrierung der Stammdaten der Imker und Information über zukünftige Handhabung von Meldeblock II (VIS-Eingabe über Ortsgruppe oder persönlich) Meldeblock II: Verortung der Bienenstände und Stichtagserhebungen Meldeblock I (Registrierung) Welche Gruppen von Imkern können hinsichtlich Meldeblock I unterschieden werden? 1) Imker, die vor dem 1. April 2016 schon Bienen gehalten haben („Alt-Imker“) a) Imker, deren Ortsgruppe die Meldung tätigt b) Imker, die die Meldung selbst tätigen 2) „Neueinsteiger“ in die Imkerei (ab 1. April 2016) Welche Meldefristen und -wege gibt es? Registrierungspflicht (Meldung der Stammdaten) gilt ab 1. April 2016 „Alt“-Imker Gruppe 1) a) Meldung im Wege der Ortsgruppen über die Landesverbände an die Statistik Österreich (STAT) bis spätestens 30.6.2016 Gruppe 1) b) Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) unter Verwendung des Formulars von STAT bis spätestens 31.12.2016 „Neueinsteiger“ in die Imkerei Gruppe 2) Meldung bei der zuständigen BH innerhalb von sieben Tagen nach Übernahme der Bienen; bei gewähltem Meldeweg über die Ortsgruppe ist eine schriftliche Erklärung der Ortsgruppe vorzulegen, dass diese zur Übernahme der Meldungen bereit ist Meldeinhalte Meldeblock I LFBIS/VIS Registrierungsnummer (wenn bereits vorhanden) 1234567 Nachname Mustermann Vorname Max Geburtsdatum 15.3.1954 Straße Musterweg Hausnummer 1 Postleitzahl 1110 Ort Wien Kommunikationsdaten, (Tel., Mail) [email protected] Aktualisierung über Ortsgruppe wenn ja: (ja/nein) ja Vereinsregisternummer (ZVR Zahl) 123456789 Vereinsname Bienenzuchtverband Blumenwiese Meldeblock II (Standortwartung) Welche Gruppen von Imkern können hinsichtlich Meldeblock II unterschieden werden? a) Imker, die mithilfe ihrer Ortsgruppe ihre Bienenstände im VIS anlegen und verorten sowie die Stichtagserhebungen eingeben b) Imker, die persönlich direkt im VIS ihre Bienenstände anlegen und verorten sowie die Stichtagserhebungen selbst eingeben Ein gewünschter Wechsel des Meldeweges muss unverzüglich über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde an STAT gemeldet werden. Welche Meldefristen und -wege gibt es? 1) Ab dem 3. Quartal 2016 werden seitens STAT die Zugriffsberechtigungen an die Verantwortlichen der Ortsgruppen sowie die Zugriffsberechtigungen für das VIS an die Imker der Gruppe b) übermittelt 2) Jede Neuaufnahme bzw. Reaktivierung eines Standortes sowie jede Aufgabe bzw. Inaktivierung eines Standorts muss innerhalb von 7 Tagen ins VIS eingetragen werden 3) 2 Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen 30. April (bis spätestens 30. Juni einzutragen) und 31. Oktober (bis spätestens 31. Dezember einzutragen) 4) Für Imker der Gruppe a) erfolgt die Eintragung durch die jeweiligen Ortsgruppen 5) Für Imker der Gruppe b) erfolgt die Eintragung durch den Imker selber 6) Die Meldung der Aufgabe der Imkerei muss bis längstens 1. April des Folgejahres getätigt werden Ab 1.1.2017 sind Bienenstände an gut sichtbarer Stelle mit der VIS Registrierungsnummer (des Imkers) zu kennzeichnen.
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