Imker und Bienenstände

Imker und Bienenstände:
Meldepflichten neu ab 1. April 2016
Wer ist meldepflichtig?
Jede Person, jeder Betrieb, der bereits Bienen hält oder neu mit der Bienenhaltung
beginnt. Die Registrierungspflicht besteht bereits ab der Haltung eines Bienenvolkes.
Was ist zu melden?
Meldeblock I:
Registrierung der Stammdaten der Imker und Information über
zukünftige Handhabung von Meldeblock II (VIS-Eingabe über
Ortsgruppe oder persönlich)
Meldeblock II: Verortung der Bienenstände und Stichtagserhebungen
Meldeblock I (Registrierung)
Welche Gruppen von Imkern können hinsichtlich Meldeblock I unterschieden
werden?
1) Imker, die vor dem 1. April 2016 schon Bienen gehalten haben („Alt-Imker“)
a) Imker, deren Ortsgruppe die Meldung tätigt
b) Imker, die die Meldung selbst tätigen
2) „Neueinsteiger“ in die Imkerei (ab 1. April 2016)
Welche Meldefristen und -wege gibt es?
Registrierungspflicht (Meldung der Stammdaten) gilt ab 1. April 2016
„Alt“-Imker
Gruppe 1) a)
Meldung im Wege der Ortsgruppen über die Landesverbände an die Statistik
Österreich (STAT) bis spätestens 30.6.2016
Gruppe 1) b)
Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH) unter
Verwendung des Formulars von STAT bis spätestens 31.12.2016
„Neueinsteiger“ in die Imkerei
Gruppe 2)
Meldung bei der zuständigen BH innerhalb von sieben Tagen nach
Übernahme der Bienen; bei gewähltem Meldeweg über die Ortsgruppe ist
eine schriftliche Erklärung der Ortsgruppe vorzulegen, dass diese zur
Übernahme der Meldungen bereit ist
Meldeinhalte Meldeblock I
LFBIS/VIS Registrierungsnummer (wenn bereits vorhanden)
1234567
Nachname
Mustermann
Vorname
Max
Geburtsdatum
15.3.1954
Straße
Musterweg
Hausnummer
1
Postleitzahl
1110
Ort
Wien
Kommunikationsdaten, (Tel., Mail)
[email protected]
Aktualisierung über Ortsgruppe
wenn ja:
(ja/nein)
ja
Vereinsregisternummer (ZVR Zahl)
123456789
Vereinsname
Bienenzuchtverband Blumenwiese
Meldeblock II (Standortwartung)
Welche Gruppen von Imkern können hinsichtlich Meldeblock II unterschieden
werden?
a) Imker, die mithilfe ihrer Ortsgruppe ihre Bienenstände im VIS anlegen und
verorten sowie die Stichtagserhebungen eingeben
b) Imker, die persönlich direkt im VIS ihre Bienenstände anlegen und verorten
sowie die Stichtagserhebungen selbst eingeben
Ein gewünschter Wechsel des Meldeweges muss unverzüglich über die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde an STAT gemeldet werden.
Welche Meldefristen und -wege gibt es?
1) Ab dem 3. Quartal 2016 werden seitens STAT die Zugriffsberechtigungen an
die Verantwortlichen der Ortsgruppen sowie die Zugriffsberechtigungen für
das VIS an die Imker der Gruppe b) übermittelt
2) Jede Neuaufnahme bzw. Reaktivierung eines Standortes sowie jede Aufgabe
bzw. Inaktivierung eines Standorts muss innerhalb von 7 Tagen ins VIS
eingetragen werden
3) 2 Mal pro Jahr muss die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten
Bienenstöcke ins VIS eingetragen werden, und zwar zu den Stichtagen
30. April (bis spätestens 30. Juni einzutragen) und
31. Oktober (bis spätestens 31. Dezember einzutragen)
4) Für Imker der Gruppe a) erfolgt die Eintragung durch die jeweiligen
Ortsgruppen
5) Für Imker der Gruppe b) erfolgt die Eintragung durch den Imker selber
6) Die Meldung der Aufgabe der Imkerei muss bis längstens 1. April des
Folgejahres getätigt werden
Ab 1.1.2017 sind Bienenstände an gut sichtbarer Stelle mit der
VIS Registrierungsnummer (des Imkers) zu kennzeichnen.