Das Rentenüberleitungsgesetz §307a SGB VI Grundlagen des DDR-Rentenrechts • Die Sozialversicherungsrenten nach der 1. bis 5. Rentenverordnung der DDR setzten sich zusammen aus • dem Grundbetrag, • dem Steigerungsbetrag und • dem zusätzlichen Steigerungsbetrag aus den freiwilligen Beiträgen • Zuzüglich Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung Die Sozialversicherungsrente • Der Festbetrag war ein gesetzlich einheitlich festgelegter Betrag, zuletzt am 30.06.1990 betrug dieser 210,00 M • Der Steigerungsbetrag berechnete sich aus • der Anzahl der Arbeitsjahre und • dem Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre vor Rentenbeginn. • Ab 01.07.1990 wurde der Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre bis zum Monat vor Rentenbeginn ermittelt. Die Sozialversicherungsrente • Der Steigerungsbetrag wurde berechnet, • in dem die Anzahl der Arbeitsjahre mit dem monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre multipliziert und anschließend durch 100 geteilt wurde, Die Sozialversicherungsrente • die Anzahl der Arbeitsjahre wurde • bei Dienstzeiten im Gesundheitswesen, der deutschen Post, der Deutschen Reichsbahn und Rüstungsbetrieben mit 1,5 • und bei Beschäftigung im Bergbau mit 2,0 multipliziert Die Sozialversicherungsrente • Der Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre bzw. Jahre wurde ermittelt, in dem • als Dividend der gesamte sozialversicherungspflichtige Verdienst der letzten 20 Jahre aus dem Sozialversicherungsausweis addiert wurde, • Als Divisor wurde die Anzahl der Monate ermittelt, in denen sozialversicherungspflichtiger Verdienst erzielt wurde verwendet, • Trat Invalidität während der Ausbildung ein, wurde der Durchschnittsverdienst aus dem fiktiven Verdienst nach Beendigung der Ausbildung berechnet. Die Sozialversicherungsrente • Als Arbeitsjahre zählten : • alle Ausbildungszeiten ab 16.Lebensjahr unabhängig von der Länge der Ausbildung • alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, • Rentenbezugszeiten, Krankheiten, Rehabilitation, • Kriegsdienst, Reichsarbeitsdienst, • Teilweise Haftzeiten Die Sozialversicherungsrente • Besonderheiten (5.Rentenverordnung) • Beschäftigungszeiten in der Landwirtschaft der Eltern unter 20 ha bis zum 21.Lebenjahr, • Beschäftigungszeiten im Handwerksbetrieb des Mannes bis 5 Beschäftigte bis 30.06.1968, • Beschäftigungszeiten als GesellschafterKommanditisten in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten bis 31.12.1971 Die Sozialversicherungsrente • Der zusätzliche Steigerungsbetrag für freiwillige Beiträge betrug 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung gezahlten Beiträge Die Sozialversicherungsrente • Der Festbetrag, • Steigerungsbetrag und • Zurechnungsbetrag aus freiwilligen Beiträgen ergab die Sozialversicherungsrente Die Zusatzrente • Die Zusatzrente wurde ermittelt • aus der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (ab 01.03.1971 frühestens bis 30.06.1990 längstens) • und dem Durchschnittsverdienst für den Beiträge zur FZR entrichtet wurden. Die Zusatzrente • Der Durchschnittsverdienst für den Beiträge zur FZR entrichtet wurden, wurde ermittelt, in dem • als Dividend der Gesamtverdienst zur FZR aus dem SV-Ausweis addiert wurde (Verdienst über 600,00 M monatlich) • Divisor war die Anzahl der Monte der Beitragszahlung zur FZR Die Zusatzrente • Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer Zusatzinvalidenrente beträgt • für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert, • für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert, • für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom Hundert • des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens Häufige Fehler der Rentenversicherung • Fehlerhafte Anzahl der Arbeitsjahre, insbesondere bei Beschäftigung in der Landwirtschaft, mithelfende Ehepartner in Handwerksbetrieben, mitarbeitende Gesellschafter-Kommanditisten • Fehlerhaftes Ende des 20-Jahreszeitraums • Fehlerhafte Berechnung des Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Jahre, insbesondere bei Behinderten, bei denen Invalidität während der Ausbildung eingetreten ist Die Rentenumwertung • Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. • Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, • höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit • der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. • Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75. Die Rentenumwertung • Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn • die Summe aus dem • 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen aus der Sozialversicherungsrente und • Dem Durchschnittseinkommen aus der Zusatzrente vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, • Durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird , das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 SGB VI ergibt. Die Rentenumwertung • Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen • die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit aus der Sozialversicherungsrente und • die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten. Die Rentenumwertung • Nicht mehr angerechnet werden: • Zurechnungszeiten für Frauen vom 60. bis 65.Lebensjahr • Zurechnungszeiten für die Erziehung von Kindern • Zurechnungszeiten wegen Invalidität vom 55. bis 65.Lebensjahr Die Rentenumwertung • Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter • Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung • gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post • vom 01.03.1971 bis 01.01.1974; • für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst Die Rentenumwertung • Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter • Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten • auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post • vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, • wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post • am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat Die Rentenumwertung • Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter • für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. Die Rentenumwertung • Besonderheiten für langjährig Versicherte • bei mindestens 35 Arbeitsjahre und durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. • Bei den 35 Arbeitsjahren ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. Die Rentenumwertung • Besonderheiten für Bergleute: • Für die bisher in der Rente als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, Die Rentenumwertung • Besonderheiten für Bergleute: • als volle Jahre der Untertagetätigkeit werden für jedes volle Jahr • vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und • für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; • die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet. Die Rentenumwertung • Besonderheiten bei Waisenrenten: • Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. • Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Rentenumwertung • Besonderheiten (§ 302 a Abs.3) : • eine Invalidenrente die in Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet wurde, • wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, • solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder • die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen. Die Rentenumwertung • Besonderheiten: • Grundsatz: • Bei einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rente besteht keine Möglichkeit einer Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI, selbst wenn die SGB VI-Rente höher wäre Die Rentenumwertung • Ausnahmen vom Neuberechnungsverbot: • wenn eine Sozialversicherungs- und Zusatzrente nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets • mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961 zusammentrifft Die Rentenumwertung • Ausnahmen vom Neuberechnungsverbot: • Wenn eine Sozialversicherungs- und Zusatzrente nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets • mit nachträglich anerkannten Zusatzversorgungsanwartschaften nach DDRRecht zusammentrifft • Bei dieser Konstellation ist eine Rentenminderung möglich Die Rentenumwertung • Fehler der Rentenversicherung: • Fehlerhafte Ermittlung der anzurechnenden Arbeits- und Zurechnungsjahre bei Invalidenrenten (Eintritt der Invalidität 01.12.) • Fehlerhafte Anwendung des Wertes der Anlage 12 durch fehlerhafte Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraumes Der Auffüllbetrag • Voraussetzungen: • Die umgewertete Rente für Dezember 1991 ist niedriger als die für denselben Monat ausgezahlte Sozialversicherungs- und Zusatzrente • oder der nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag wegen Invalidität aus einer Sonderversorgung • einschließlich des Ehegattenzuschlags. Der Auffüllbetrag • Höhe: • Die Sozialversicherungs- und Zusatzrente oder die Sonderversorgung werden zuvor um 6,84 % erhöht (Besitzschutzbetrag); • anschließend wird die Differenz zwischen dem Besitzschutzbetrag nach DDR-Recht und der umgewerteten Rente nach § 307 a gebildet Der Auffüllbetrag • außer Betracht bleiben: • Zusatzrenten aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961, Der Auffüllbetrag • Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und • Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 Der Auffüllbetrag • Besonderheiten: Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf der Auffüllbetrag ab 01.07.2000 nicht mit der letzten Stufe der Erhöhung der Entgeltunkte für Kindererziehungszeiten auf 0,9996 je Kind verrechnet werden. (Rentenanpassung 2000)
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