Das Rentenüberleitungsgesetz

Das Rentenüberleitungsgesetz
§307a SGB VI
Grundlagen des DDR-Rentenrechts
• Die Sozialversicherungsrenten nach der 1. bis
5. Rentenverordnung der DDR setzten sich
zusammen aus
• dem Grundbetrag,
• dem Steigerungsbetrag und
• dem zusätzlichen Steigerungsbetrag aus den
freiwilligen Beiträgen
• Zuzüglich Rente aus der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung
Die Sozialversicherungsrente
• Der Festbetrag war ein gesetzlich einheitlich
festgelegter Betrag, zuletzt am 30.06.1990 betrug
dieser 210,00 M
• Der Steigerungsbetrag berechnete sich aus
• der Anzahl der Arbeitsjahre und
• dem Durchschnittsverdienst der letzten 20
Kalenderjahre vor Rentenbeginn.
• Ab 01.07.1990 wurde der Durchschnittsverdienst
der letzten 20 Jahre bis zum Monat vor
Rentenbeginn ermittelt.
Die Sozialversicherungsrente
• Der Steigerungsbetrag wurde berechnet,
• in dem die Anzahl der Arbeitsjahre mit dem
monatlichen Durchschnittsverdienst der
letzten 20 Jahre multipliziert und
anschließend durch 100 geteilt wurde,
Die Sozialversicherungsrente
• die Anzahl der Arbeitsjahre wurde
• bei Dienstzeiten im Gesundheitswesen, der
deutschen Post, der Deutschen Reichsbahn
und Rüstungsbetrieben mit 1,5
• und bei Beschäftigung im Bergbau mit 2,0
multipliziert
Die Sozialversicherungsrente
• Der Durchschnittsverdienst der letzten 20
Kalenderjahre bzw. Jahre wurde ermittelt, in dem
• als Dividend der gesamte sozialversicherungspflichtige
Verdienst der letzten 20 Jahre aus dem
Sozialversicherungsausweis addiert wurde,
• Als Divisor wurde die Anzahl der Monate ermittelt, in
denen sozialversicherungspflichtiger Verdienst erzielt
wurde verwendet,
• Trat Invalidität während der Ausbildung ein, wurde der
Durchschnittsverdienst aus dem fiktiven Verdienst nach
Beendigung der Ausbildung berechnet.
Die Sozialversicherungsrente
• Als Arbeitsjahre zählten :
• alle Ausbildungszeiten ab 16.Lebensjahr
unabhängig von der Länge der Ausbildung
• alle sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungszeiten,
• Rentenbezugszeiten, Krankheiten, Rehabilitation,
• Kriegsdienst, Reichsarbeitsdienst,
• Teilweise Haftzeiten
Die Sozialversicherungsrente
• Besonderheiten (5.Rentenverordnung)
• Beschäftigungszeiten in der Landwirtschaft
der Eltern unter 20 ha bis zum 21.Lebenjahr,
• Beschäftigungszeiten im Handwerksbetrieb
des Mannes bis 5 Beschäftigte bis 30.06.1968,
• Beschäftigungszeiten als GesellschafterKommanditisten in Betrieben mit mehr als 10
Beschäftigten bis 31.12.1971
Die Sozialversicherungsrente
• Der zusätzliche Steigerungsbetrag für
freiwillige Beiträge betrug 0,85 vom Hundert
der insgesamt zur freiwilligen
Rentenversicherung gezahlten Beiträge
Die Sozialversicherungsrente
• Der Festbetrag,
• Steigerungsbetrag und
• Zurechnungsbetrag aus freiwilligen Beiträgen
ergab die Sozialversicherungsrente
Die Zusatzrente
• Die Zusatzrente wurde ermittelt
• aus der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit
zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (ab
01.03.1971 frühestens bis 30.06.1990
längstens)
• und dem Durchschnittsverdienst für den
Beiträge zur FZR entrichtet wurden.
Die Zusatzrente
• Der Durchschnittsverdienst für den Beiträge
zur FZR entrichtet wurden, wurde ermittelt, in
dem
• als Dividend der Gesamtverdienst zur FZR aus
dem SV-Ausweis addiert wurde (Verdienst
über 600,00 M monatlich)
• Divisor war die Anzahl der Monte der
Beitragszahlung zur FZR
Die Zusatzrente
• Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und
einer Zusatzinvalidenrente beträgt
• für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5
vom Hundert,
• für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
• für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vom
Hundert
• des durch Beiträge zur FZR versicherten
Durchschnittseinkommens
Häufige Fehler der Rentenversicherung
• Fehlerhafte Anzahl der Arbeitsjahre,
insbesondere bei Beschäftigung in der
Landwirtschaft, mithelfende Ehepartner in
Handwerksbetrieben, mitarbeitende
Gesellschafter-Kommanditisten
• Fehlerhaftes Ende des 20-Jahreszeitraums
• Fehlerhafte Berechnung des
Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Jahre,
insbesondere bei Behinderten, bei denen
Invalidität während der Ausbildung eingetreten
ist
Die Rentenumwertung
• Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente
persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
• Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je
Arbeitsjahr,
• höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit
• der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt.
• Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich
für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um
0,75.
Die Rentenumwertung
• Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr
ergeben sich, wenn
• die Summe aus dem
• 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen aus
der Sozialversicherungsrente und
• Dem Durchschnittseinkommen aus der Zusatzrente
vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit
zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
• Durch das Gesamtdurchschnittseinkommen geteilt wird ,
das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen
Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums
aus Anlage 12 SGB VI ergibt.
Die Rentenumwertung
• Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
• die Jahre einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit aus der Sozialversicherungsrente und
• die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom
Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres des Versicherten.
Die Rentenumwertung
• Nicht mehr angerechnet werden:
• Zurechnungszeiten für Frauen vom 60. bis
65.Lebensjahr
• Zurechnungszeiten für die Erziehung von
Kindern
• Zurechnungszeiten wegen Invalidität vom 55.
bis 65.Lebensjahr
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter
• Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung
• gelten auch Beschäftigungszeiten bei der
Deutschen Reichsbahn oder bei der
Deutschen Post
• vom 01.03.1971 bis 01.01.1974;
• für den oberhalb von 600 Mark
nachgewiesenen Arbeitsverdienst
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter
• Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gelten
• auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen
Reichsbahn oder bei der Deutschen Post
• vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990,
• wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen
Reichsbahn oder der Deutschen Post
• am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre
ununterbrochen bestanden hat
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für Bahn und Postmitarbeiter
• für den oberhalb von 600 Mark
nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten
Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu
650 Mark monatlich als gezahlt.
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für langjährig Versicherte
• bei mindestens 35 Arbeitsjahre und durchschnittlichen
Entgeltpunkten je Arbeitsjahr von weniger als 0,75,
wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf
0,75 erhöht.
• Bei den 35 Arbeitsjahren ist zusätzlich zu den
Arbeitsjahren eine Kindererziehungspauschale zu
berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale
beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15
Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn
diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
sind.
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für Bergleute:
• Für die bisher in der Rente als Arbeitsjahre im
Bergbau berücksichtigten Zeiten werden
Entgeltpunkte der knappschaftlichen
Rentenversicherung zugrunde gelegt,
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten für Bergleute:
• als volle Jahre der Untertagetätigkeit werden
für jedes volle Jahr
• vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und
• für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche
Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag
ermittelt;
• die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den
Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu
gleichen Teilen zugeordnet.
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten bei Waisenrenten:
• Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei
Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei
Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte.
• Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren
im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei
Halbwaisenrenten 27,6795 und bei
Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der
knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten (§ 302 a Abs.3) :
• eine Invalidenrente die in Rente wegen
Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit
umgewertet wurde,
• wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet,
• solange der Versicherte berufsunfähig oder
erwerbsunfähig ist oder
• die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von
Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.
Dezember 1991 geltenden Vorschriften des
Beitrittsgebiets vorliegen.
Die Rentenumwertung
• Besonderheiten:
• Grundsatz:
• Bei einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten
Rente besteht keine Möglichkeit einer
Neuberechnung nach den Vorschriften des
SGB VI, selbst wenn die SGB VI-Rente höher
wäre
Die Rentenumwertung
• Ausnahmen vom Neuberechnungsverbot:
• wenn eine Sozialversicherungs- und
Zusatzrente nach den am 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
• mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die
Versicherungsanstalt Berlin (West), die
Landesversicherungsanstalt Berlin oder die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in
der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31.
Dezember 1961 zusammentrifft
Die Rentenumwertung
• Ausnahmen vom Neuberechnungsverbot:
• Wenn eine Sozialversicherungs- und
Zusatzrente nach den am 31. Dezember 1991
geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets
• mit nachträglich anerkannten
Zusatzversorgungsanwartschaften nach DDRRecht zusammentrifft
• Bei dieser Konstellation ist eine
Rentenminderung möglich
Die Rentenumwertung
• Fehler der Rentenversicherung:
• Fehlerhafte Ermittlung der anzurechnenden
Arbeits- und Zurechnungsjahre bei
Invalidenrenten (Eintritt der Invalidität 01.12.)
• Fehlerhafte Anwendung des Wertes der
Anlage 12 durch fehlerhafte Bestimmung des
Endes des 20-Jahreszeitraumes
Der Auffüllbetrag
• Voraussetzungen:
• Die umgewertete Rente für Dezember 1991 ist
niedriger als die für denselben Monat
ausgezahlte Sozialversicherungs- und
Zusatzrente
• oder der nach § 302a Abs. 3 weiterhin
zustehende Rentenbetrag wegen Invalidität
aus einer Sonderversorgung
• einschließlich des Ehegattenzuschlags.
Der Auffüllbetrag
• Höhe:
• Die Sozialversicherungs- und Zusatzrente oder
die Sonderversorgung werden zuvor um
6,84 % erhöht (Besitzschutzbetrag);
• anschließend wird die Differenz zwischen
dem Besitzschutzbetrag nach DDR-Recht und
der umgewerteten Rente nach § 307 a
gebildet
Der Auffüllbetrag
• außer Betracht bleiben:
• Zusatzrenten aus Beiträgen an die
Versicherungsanstalt Berlin (West), die
Landesversicherungsanstalt Berlin oder die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in
der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31.
Dezember 1961,
Der Auffüllbetrag
• Zusatzrenten nach der Verordnung über die
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der
Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 und
• Zusatzrenten nach der Verordnung über die
freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei
der Sozialversicherung vom 15. März 1968
Der Auffüllbetrag
• Besonderheiten:
Entsprechend der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts darf der Auffüllbetrag ab
01.07.2000 nicht mit der letzten Stufe der
Erhöhung der Entgeltunkte für
Kindererziehungszeiten auf 0,9996 je Kind
verrechnet werden. (Rentenanpassung 2000)