Was ändert sich, wenn man – wie die Mitarbeiter - DPolG-Berlin

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Nr. 31 / 2006
„Lieber reich im Westen oder arm im Osten als umgekehrt“
Was ändert sich, wenn man
– wie die Mitarbeiter/innen des ZeP –
sein Gehalt nunmehr „aus dem Beitrittsgebiet“ bezieht?
Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt sich auf den Standpunkt, alle ZePMitarbeiter/innen hätten unabhängig vom Einsatzort ihren Dienstort in
Friedrichsfelde. Daher sollen sie im Sozialrechtskreis Ost sozialversichert werden.
Wir untersuchen zur Zeit die Auswirkungen auf Zusatzversorgung, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Bis dahin raten wir allen Betroffenen, die bisher „im
Westen“
versichert
waren,
bei
den
zuständigen
Einzugstellen
(Krankenversicherungen), der Zusatzversorgungskasse und dem ZeP selbst
Widerspruch gegen die (auch nachträgliche) Zuordnung einzulegen. Wir können
nämlich nicht ausschließen, dass es sonst zu finanziellen Nachteilen kommen kann.
Für die Berechnung der Rente gilt die Rentenformel des § 64 SGB IV in Ost wie in West
gleichermaßen:
Monatsbetrag der Rente ist gleich der Summe der persönlichen Entgeltpunkte ×
Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
Der Rentenartfaktor, der aktueller Rentenwert und der Zugangsfaktor sind einfach zu erfahren aus
§ 67f, 77 SGB IV:
•
•
•
Der Rentenartfaktor ergibt sich aus der Art der Rente, bei der Altersrente ist der Faktor „1“
und damit in der Formel quasi unbeachtlich
Der Aktuelle Rentenwert wir jährlich zum 1. Juli für ein Jahr festgelegt
Der Zugangsfaktor ist auch gleich „1“, wenn die erforderliche Altersgrenze erreicht ist
Der erste „Knackpunkt“ liegt bei den persönlichen Entgeltpunkten, die sich nach dem
individuellen Einkommen errechnen. Für jedes Beitragsjahr wird ermittelt, wie sich das Einkommen
zum Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer verhält. Die Berechnung ist also ein Dreisatz, für
den man noch wissen muss, wie hoch das Durchschnittseinkommen war. Die Verhältniszahl
entspricht einem Punktwert, der wieder „1“ beträgt, wenn man genau soviel verdiente wie der
Durchschnitt. Natürlich gibt es auch Punktwerte (4 Stellen) „hinter dem Komma“; wer weniger
verdiente als der Durchschnitt, hat eine „0“ vor dem Komma.
Berechnungsformel:
eigener
Jahresverdienst
÷
Durchschnittsjahresverdienst
=
Persönliche
Entgeltpunkte
Das Durchschnittseinkommen ist für das laufende Jahr 2006 im Sinne des § 69 II Nr. 2 SGB IV in
Ost und West gleich mit 29.304 Euro festgestellt worden. (Alle Zahlen, die noch zitiert werden,
stammen aus gesetzlichen Anlagen zum SGB IV.)
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Deutsche Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (DPolG), LV Berlin e.V.
Landesgeschäftsstelle: Calvinstraße 5a; 10557 Berlin; Tel.: 393 30 73 / 74; Fax: 393 50 92
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Es darf aber die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres bzw. des jeweiligen Monats
dabei nicht überschritten werden, denn ansonsten wird nur der Verdienst in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze statt des tatsächlichen Verdienstes in der Gleichung berücksichtigt.
Und die Beitragsbemessungsgrenze für 2006 beträgt im Westen 63.000 Euro, im Osten aber nur
52.800 Euro.
Rentenanwärter aus den neuen Bundesländern dürfen jedoch ihre Jahresverdienste noch mit
einem Umrechnungsfaktor multiplizieren, damit sie Entgelte errechnen, die denen im Westen
vergleichbar sind. Somit können Ostentgelte, erhöht durch den Faktor, wie die Westentgelte durch
die gleichen Durchschnittsentgelte geteilt werden.
Für 2006 ist der Faktor vorläufig mit 1,1911 anzusetzen. Die obigen Zahlen werden also dadurch
beeinflusst. Allerdings ist die Beitragsbemessungsgrenze auch hier die Grenze, sie kann nicht
überschritten werden.
Zum Schluss muss man noch den zweiten „Knackpunkt“ kennen: Der aktuelle Rentenwert beträgt
in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006: in den alten Bundesländern 26,13 Euro, in den
neuen Bundesländern 22,97 Euro. Er richtet sich nach dem Wohnort zur Zeit des Rentenbezuges
Nur die Anpassung des aktuellen Rentenwertes ist für die Steigerung einer einmal festgesetzten
Rente verantwortlich. Das sind die die sogenannten Rentenerhöhungen, die aber in den letzten
Jahren „ausgefallen“ sind.
Gehalt
20.000,00 €
29.304,00 €
30.000,00 €
40.000,00 €
44.328,77 €
45.000,00 €
52.800,00 €
60.000,00 €
63.000,00 €
entspr. West
(wenn Ost)
23.822,00 €
34.903,99 €
35.733,00 €
47.644,00 €
52.800,00 €
53.599,50 €
62.890,08 €
71.466,00 €
75.039,30 €
Punkte
Ost
0,8129
1,1911
1,2194
1,6259
1,8018
1,8018
1,8018
1,8018
1,8018
Punkte
West
0,6825
1,0000
1,0238
1,3650
1,5127
1,5356
1,8018
2,0475
2,1499
Differenz Rente Ost
0,1304
18,67 €
0,1911
27,36 €
0,1956
28,01 €
0,2609
37,35 €
0,2891
41,39 €
0,2662
41,39 €
0,0000
41,39 €
-0,2457
41,39 €
-0,3481
41,39 €
Rente
West
17,83 €
26,13 €
26,75 €
35,67 €
39,53 €
40,13 €
47,08 €
53,50 €
56,18 €
Differenz
0,84 €
1,23 €
1,26 €
1,68 €
1,86 €
1,26 €
-5,69 €
-12,11 €
-14,79 €
Die Tabelle zeigt: Bei einem Gehalt von weniger als 52.800 € erwirbt man jetzt mehr persönliche
Entgeltpunkte als vorher. Die Differenz ist umso günstiger, je mehr man an diese Grenze kommt
und geht von 1/8 bis zu 1/4 Punkt. Überschreitet man sie, sinken die Entgeltpunkte um bis zu mehr
als 1/3 im Höchstfall.
Die mehr Verdienenden sollten sich also fragen, ob das ein Grund ist, hiergegen anzugehen. Für
den Fall der Fälle ist auch an die Arbeitslosenversicherung zu denken bzw. an die
Zusatzversorgung.
Es ist nicht einzusehen, warum z.B. jemand, der weiter – nur jetzt als „Überhang“ –
in seiner alten Dienststelle im Westen tätig ist, plötzlich weniger Rentenansprüche
erwerben sollte als vorher, aus dem einzigen „Grund“, dass es dem Senat beliebt
hat, das ZeP in Friedrichsfelde unterzubringen. Allerdings könnte es ja auch
notwendig werden – die vorhandenen Räume reichen dort kaum noch aus – die
Behörde umzusiedeln, und wenn sie in den Westen zieht, kehrt sich das Verhältnis
um, weil jetzt alle „Westentgelt“ bekommen.
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