Die politischen Abläufe im Kanton Zürich

Die Partei des Mittelstands
Die politischen Abläufe
im Kanton Zürich
Eine Präsentation von
Kantonsrat Claudio Zanetti, Parteisekretär
Föderalistischer Aufbau und Gewaltentrennung
Legislative:
Bund:
Kanton:
Gemeinde:
Exekutive:
Judikative:
Bundesversammlung
Bundesrat
Bundesgericht
Kantonsrat
Regierungsrat
Obergericht
Gemeindeversammlung
Gemeinderat
u.a. kant. Gerichte
Bezirksgericht
Stadt:
Gemeinderat
Stadtrat
Die Kantonsverfassung von 1869
Wesentliche Neuerungen:
• Volkswahl der Regierungs- und Ständeräte
• Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung
mittels Initiative und Referendum / Obligatorisches
Finanzreferendum
• Abschaffung des Schulgelds für die obligatorische
Volksschule
• Einführung der Progression auch auf die
Vermögenssteuer
• Schaffung der Kantonalbank
• Ausrüstung der Wehrpflichtigen durch den Staat
• Abschaffung der Todes- und Kettenstrafe
Die Kantonsverfassung von 1869
Die neue Zürcher Verfassung war im Anschluss
Vorbild und Muster für viele eidgenössische
Verfassungen, und nicht weniger als 23
amerikanische Gliedstaaten führten aufgrund des
Zürcherischen Vorbildes Initiative und/oder
Referendum ein.
Die Schöpfer der Verfassung setzten auch Zeichen,
indem sie sich nicht auf die nötigsten Bestimmungen
wie die Organisation des Staatswesens und das
Verhältnis Staat und Bürger beschränkten. Es wurden
auch Elemente der demokratischen Volksbewegung
in wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller und
bildungspolitischer Hinsicht aufgenommen.
Die Kantonsverfassung von 2005
•
•
•
•
Kein Wurf für Freiheit und Demokratie
Klare Gliederung
Grundrechtskatalog (breiter als BV)
im Kanton Zürich zusätzlich geltenden Sozialziele:
– Kanton und Gemeinden haben sich dafür einzusetzen,
dass Eltern wegen der Geburt eines Kindes nicht in eine
Notlage geraten.
– Die Betreuung der Kinder in der Familie und ausser Haus
soll verbessert werden.
– Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass auch
ältere Menschen über ihr Leben selber bestimmen und
an der Gesellschaft teilhaben können.
Die Kantonsverfassung von 2005
Bürgerrecht:
• Nennung der wichtigsten Voraussetzungen und die
Zuständigkeiten für die Erteilung des Bürgerrechts
• Das Gemeindebürgerrecht bleibt Basis des
kantonalen (und schweizerischen) Bürgerrechts
• Die Gemeinden regeln die Zuständigkeit zur
Erteilung des Bürgerrechts selbst,
Urnenabstimmungen sind aber ausdrücklich
unzulässig
Die Kantonsverfassung von 2005
Volksrechte:
• Senkung der für die Ausübung des Initiativ- und
Referendumsrechts notwendigen Unterschriftenzahlen:
von 10'000 auf 6’000 bei Volksinitiativen und von 5’000
auf 3’000 beim Volksreferendum.
• Die Einführung des Referendums mit Gegenvorschlag der
Stimmberechtigten.
• 12 Gemeinden oder die Parlamente der Städte Zürich und
Winterthur können das Referendum ergreifen.
• Die Verfahren bei Volksinitiativen und Referenden werden
gestrafft.
• Gesetze, die zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen,
unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Die Kantonsverfassung von 2005
Gemeinden:
• Teilweise Stärkung der Gemeindeautonomie
• Stärkung der Mitwirkungsrechte in kantonalen
Entscheidungsverfahren
• Stärkung der direkten Demokratie
• Möglicher Zwang zum Eingehen von
Zweckgemeinden
Die Kantonsverfassung von 2005
Öffentliche Aufgaben:
• systematische Auflistung
• Aufgabenerfüllung muss wirkungsvoll, nachhaltig,
wirtschaftlich und in geeigneter Form sein
• Regelmässige Prüfung, ob die einzelnen Aufgaben
notwendig sind.
• Bevor eine neue öffentliche Aufgabe übernommen
wird, müssen Kanton und Gemeinden deren
Finanzierbarkeit darlegen.
• Kanton und Gemeinden schaffen günstige
Rahmenbedingungen für ein vielfältiges
Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Die Kantonsverfassung von 2005
Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften:
• Leichte Stärkung der Autonomie der Kirchen
(Die offiziell anerkannten Kirchen können bezüglich Stimmund Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten von den im
Kanton geltenden Regeln abweichen, sofern sie dies
demokratisch in einem Erlass beschliessen, welcher
innerhalb der jeweiligen Kirche dem obligatorischen
Referendum untersteht.)
• Abschliessende Aufzählung, welche kirchlichen
Fragen durch das Gesetz geregelt werden müssen.
• Staatliche Anerkennung zweier jüdischer
Gemeinden
Das politische System des Kantons Zürich
Wählt
Kant. Gerichte
Kantonsrat
(180 Mitglieder)
Regierungsrat
(7 Mitglieder)
Wählt
Wählt
Volk / Souverän
Der Kantonsrat
• Parlament des Kantons Zürich mit 180 Mitgliedern.
• Tagt üblicherweise jeden Montagmorgen im Rahmen
öffentlicher Sitzungen im Rathaus am Limmatquai.
• Aufgaben
– Gesetzgebung
– Beschlussfassung über einmalige und wiederkehrende
Ausgaben
– Beschlussfassung über den Voranschlag
– Oberaufsicht über Regierung, Verwaltung, Gerichte
sowie weitere kantonale Behörden und Anstalten
• Einziges repräsentatives politisches Forum Kantons
Zürich, welches über aktuelle Fragen und
Problemstellungen, mit denen sich die Bevölkerung und
die Behörden des Kantons konfrontiert sehen, diskutiert.
Die parlamentarischen Instrumente
• Anfrage
• Interpellation
• Postulat
• Motion
• parlamentarische Initiative
Die Anfrage
• Mit der Anfrage kann jedes Ratsmitglied
Aufschluss über Angelegenheiten der
staatlichen Verwaltung verlangen; der
Regierungsrat antwortet innert drei Monaten
schriftlich. Anfragen werden im Rat nicht
diskutiert.
• Der Kantonsrat kennt keine Fragestunden.
• Eine Anfrage kann von mindestens 60
anwesenden Kantonsratsmitgliedern für
dringlich erklärt werden. Sie ist dann innert
fünf Wochen zu beantworten.
Die Interpellation
Mit der Interpellation können 20 Ratsmitglieder vom Regierungsrat Aufschluss
über Angelegenheiten der staatlichen
Verwaltung verlangen.
Der Regierungsrat legt seine Antwort
innert zwei Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich vor. Anschliessend
kann im Rat eine Diskussion folgen.
Das Postulat
• Das Postulat lädt den Regierungsrat ein, zu prüfen,
ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder
ein Entwurf für einen Beschluss, insbesondere
über einen Kredit, vorzulegen sei.
• Nimmt der Regierungsrat das Postulat entgegen
oder wird es von der Ratsmehrheit überwiesen, so
hat der Regierungsrat innert zweier Jahre
(Fristerstreckung um ein Jahr möglich) Bericht zu
erstatten.
• Der Rat kann vom Regierungsrat einen
Ergänzungsbericht verlangen oder er kann eine
vom Regierungsrat abweichende Stellungnahme
abgeben.
Die Motion
• Mit einer Motion kann der Regierungsrat
verpflichtet werden, einen Entwurf für eine
Verfassungs- oder Gesetzesvorlage, einen
Beschluss oder einen Bericht vorzulegen.
• Wird durch Mehrheitsbeschluss des
Kantonsrats überwiesen.
• Der Regierungsrat hat drei Jahre Zeit,
Bericht und Antrag zu unterbreiten (eine
Fristerstreckung um ein Jahr ist möglich).
Die parlamentarische Initiative
• Eine PI bezweckt den Erlass, die Änderung
oder die Aufhebung von Verfassungs- und
Gesetzesbestimmungen.
• Min. 60 Ratsmitglieder können das
Begehren vorläufig unterstützen. Die PI wird
in diesem Fall einer Sachkommission
zugewiesen.
• Parlamentarische Initiativen entziehen das
Verfahren dem Einfluss des Regierungsrats.
Dieser kann sich erst nach der Behandlung
durch die Kommission äussern.
Die Volksinitiative
• Mit einer Volksinitiative kann die Änderung
der Verfassung, der Erlass, die Änderung
oder die Aufhebung eines Gesetzes, ein
referendumsfähiger Kantonsratsbeschluss
oder die Einreichung einer Standesinitiative
beantragt werden (KV Art. 23).
• Eine Initiative muss von mindestens 6‘000
Stimmberechtigten (KV Art. 24) innert 6
Monaten unterzeichnet werden.
• Sie kann in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes
eingereicht werden (KV Art. 25).
Die Einzelinitiative
• Initiative eines einzelnen Stimmberechtigten
oder einer Behörde.
• Bedarf zur vorläufigen Unterstützung die
Stimme von min. 60 Kantonsratsmitgliedern.
• Bei definitiver Ablehnung durch den Kantonsrat
kommt es nicht zu einer Volksabstimmung.
• Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit
dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag
oder, falls er die Initiative nicht definitiv
unterstützt, eine eigene Vorlage zur
Abstimmung unterbreiten.
Der Regierungsrat (Art. 60 KV)
• Der Regierungsrat ist die oberste leitende und
vollziehende Behörde des Kantons.
• Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die
Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
• Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den
Verhandlungen des Kantonsrates und seiner
Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. (Art.
64 KV)
• Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als
Kollegialbehörde. Die Vorbereitung der
Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse
werden auf Direktionen verteilt. Jeder Direktion steht ein
Mitglied des Regierungsrates vor.
Kompetenzen des Regierungsrats
Der Regierungsrat…
• bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrachtung die
Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
• leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er
weist in seinen Berichten auf die langfristigen
ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen
hin.
• erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.
• handelt interkantonale und internationale Verträge aus.
• leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen
des Gesetzes ihre Organisation.
• sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient,
kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
Der Regierungsrat…
a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b) bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie
durch;
c) vertritt den Kanton nach innen und aussen;
d) nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
e) vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
f) berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
g) äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im
Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes
und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit.
Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten
weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen
Behörde zugewiesen sind. (Art. 71 KV)
Der Weg zum Gesetz
(d. Verwaltung
od. Expertenkom.)
Vernehmlassung
RegierungsratsBeschluss (RRB)
Publikation
im Amtsblatt
1. + 2. Lesung
im Kantonsrat
Vorb.
Kommission
Anstoss
Entwurf
(z.B. Motion)
Referendum
Weisung
Fakultativ (Volks- oder Behördenreferendum)
Obligatorisch
Das obligatorische Referendum
• Verfassungsänderungen;
• interkantonale und internationale Verträge, deren
Inhalt Verfassungsrang hat;
• Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten
Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
• Volksinitiativen in der Form der allgemeinen
Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
• Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen
Gegenentwurf gegenüberstellt;
• Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3
lit. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern
einführen oder für die Einzelnen höhere
Steuerbelastungen zur Folge haben.
Das fakultative Referendum I
• der Erlass, die Änderung oder die
Aufhebung von Gesetzen
• interkantonale und internationale Verträge,
deren Inhalt Gesetzesrang hat
• Beschlüsse des Kantonsrates, die durch
Gesetz dem Referendum unterstellt sind
• Beschlüsse des Kantonsrates über
– neue einmalige Ausgaben von mehr als 6
Millionen Franken
– neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich
mehr als 600 000 Franken
Das fakultative Referendum II
• Beschlüsse des Kantonsrates von
grundlegender Bedeutung, die langfristige
Auswirkungen auf die allgemeinen
Lebensgrundlagen haben;
• die Grundzüge der Vernehmlassung des
Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von
grundlegender Bedeutung sind, langfristige
Auswirkungen auf die allgemeinen
Lebensgrundlagen haben und auf
Bundesebene nicht dem Referendum
unterstellt sind.
Die Volksrechte
•
•
•
•
•
Das Wahlrecht
Das Stimmrecht
Das Initiativrecht
Das Referendumsrecht
Das Petitionsrecht
Die Justiz (Art. 73 ff. KV)
• Die Gerichte entscheiden Streitsachen und
Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das
Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
• Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von
den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein
rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz
kann von keiner der anderen Gewalten
aufgehoben oder geändert werden.
• Die obersten kantonalen Gerichte sind das
Kassationsgericht, das Obergericht, das
Verwaltungsgericht und das
Sozialversicherungsgericht.
Einige nützliche Websites...
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Bundesversammlung: www.parlament.ch
Bundesverwaltung: www.admin.ch
Bundesgericht: www.bger.ch
Portal des Kantons Zürich: www.zh.ch
Kantonsrat: www.kantonsrat.zh.ch
Regierungsrat: www.regierungsrat.zh.ch
Kantonale Gerichte: www.gerichte-zh.ch
Statistisches Amt: www.statistik.zh.ch
Informationen betr. Wahlen: www.wahlen.zh.ch
Die Partei des Mittelstands
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit.