Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbote
im
Arbeitsrecht
Dr. Ferdinand Brüggehagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.dieArbeitsrechtler.de
Hannover
Hannover,
September
20152008
Hannover,16.
den
07. November
Im bestehenden Arbeitsverhältnis
•
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•
Wettbewerbsverbote
Nebenbeschäftigungsverbote
Verschwiegenheitspflichten
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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•
•
Wettbewerbsverbote
Mandantenschutzklauseln
Verschwiegenheitspflichten
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Weitergabe von Unterlagen
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Gesetzliches Wettbewerbsverbot bei
bestehendem Arbeitsverhältnis
§ 60 HGB
„Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweigen des Prinzipals für eigene
oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt
und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebes nicht ausdrücklich vereinbart.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Verboten sind
•
•
•
•
•
•
•
Gewerbe für eigene oder fremde Rechnung
Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer
Personenhandelsgesellschaft
auch Strohmanngeschäfte
aktives Eindringen in Kunden- und Lieferantenkreis
des Arbeitgebers
Abwerben von Arbeitnehmern und Kunden
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Erlaubt sind
•
Gesellschafter einer GmbH
•
Aktionär einer AG
•
stiller Gesellschafter
•
Es sei denn: die gesellschaftsrechtliche Beteiligung
ermöglicht einen maßgeblichen Einfluss auf den
Geschäftsbereich der GmbH oder AG. Unter
Umständen kann also eine finanzielle Beteiligung als
„Geschäftemachen“ angesehen werden.
•
Vorbereitung eines eigenen Handelsgewerbes
•
Vorbereitungshandlungen
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Erlaubte Vorbereitungshandlungen
•
Anmietung von Geschäftsräumen
•
Erwerb von Waren
•
Einstellung von Arbeitnehmern
•
Anmeldung einer Handelsgesellschaft
•
Einholung von Angeboten und Preisen
•
Abschluss eines Franchisevertrag
•
Erwerb Internetdomäne
•
Erwerb einer Marke
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Verbotene Konkurrenzgeschäfte
•
Angebot von Leistungen oder Diensten aufgrund Werk- oder
Dienstvertrag
•
Vorfühlen beim Kunden
•
Versenden von Einladungen
•
Gewährung von Darlehen
•
Aufbauhilfe (Unterstützung des neuen Arbeitgebers durch Rat und
Tat), wenn dieser bereits am Markt tätig ist
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Grenzwertige Vorbereitungshandlungen
• Abschluss von Arbeitsverhältnissen mit anderen
Arbeitnehmern seines Arbeitgebers
• Gewährung eines Darlehens an Konkurrenten
• Inserat mit Hinweis auf Geschäftseröffnung
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Erlaubt sind
• Wechsel von Produktion zum Dienstleister
• Befriedigung eigener Bedürfnisse
• Vorstellungsgespräche bei Konkurrenzunternehmen (§ 629 BGB,
danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung zur
Arbeitssuche)
• Abschluss Arbeitsverträge bei Konkurrenzunternehmen
•Reinigungskraft mit verschiedenen Einsatzorten und Arbeitgebern
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Verletzung des Verbotes
§ 61 Abs. 1 HGB
„Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende
Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann
stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene
Rechnung gemachten Geschäfte als Verrechnung des Prinzipals
eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde
Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf
die Vergütung abtrete.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Handlungsalternativen bei Verletzung
des Verbotes
1. Unterlassung
2. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
3. Auskunftsrecht
4. Schadensersatz
5. Eintrittsrecht
Hannover,den
16. 07.
September
2015
Hannover,
November
2008
Nebenbeschäftigungsverbote
Der Arbeitnehmer darf keine Nebentätigkeit, gleich
welcher Art, aufnehmen.
Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Arbeitgebers ausüben.
Hannover,den
16. 07.
September
2015
Hannover,
November
2008
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 17 Abs. 1 UWG
„Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des
Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt
an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs … oder in der Absicht,
dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Hannover,den
16. 07.
September
2015
Hannover,
November
2008
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 17 Abs. 1 UWG
•
•
•
•
•
Tatsachen im Zusammenhang Geschäftsbetrieb
Nur eng begrenztem Personenkreis bekannt
Nicht offenkundig
Geheimhaltungswille des Arbeitgebers
Berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Geheimhaltung
Hannover,den
16. 07.
September
2015
Hannover,
November
2008
Vertragliches Wettbewerbsverbot
§ 74 HGB
„Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die
den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der
Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die
vereinbarten Bestimmungen enthaltenen Urkunde an den Gehilfen.
Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal
verpflichtet, für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für
jedes Jahr des Verbotes mindestens die Hälfte der von dem
Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht.“
§ 110 GewO
„Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des
Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 75 bis 75 f. des
Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Vorvertrag Wettbewerbsverbot
„Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, auf Wunsch des
Arbeitgebers eine Vereinbarung über ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot gemäß den Bestimmungen der §§ 74 ff.
HGB abzuschließen. Der Arbeitgeber kann von diesem Recht
keinen Gebrauch mehr machen, wenn eine der beiden Parteien
bereits eine Kündigung ausgesprochen hat oder ein
Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Karenzentschädigung
Zu berücksichtigen ist alles, was steuerrechtlich als geldwerter
Vorteil angesehen wird. Dabei ist von Bruttoleistungen auszugehen.
Insbesondere:
•Gratifikationen
•Sonderzuwendungen
•Weihnachtsgeld
•Urlaubsgeld
•Provisionen
•Tantiemen
•Gewinn-Umsatzbeteiligung
•Naturalleistungen wie Firmenfahrzeug etc. (für das Firmenfahrzeug
ist der lohnsteuerrechtliche Wert maßgeblich)
•Werkswohnung
•freie Kost
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Unverbindliches Verbot
§ 74 a HGB
„Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht
zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des
Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter
Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit
und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum
von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des
Dienstverhältnisses an erstreckt werden.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Checkliste nachvertragliches Wettbewerbsverbot
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•
•
•
•
•
Schriftform
Übergabe Urkunde
Konkret genug
Berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers
Fortkommen Arbeitnehmer nicht unbillig erschwert
Ausreichende Karenzentschädigung
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Zahlung der Entschädigung
§ 74 b HGB
„Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende
Entschädigung ist am Schluss jedes Monats zu zahlen.
Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsgemäßen Leistungen in
einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind
sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der
Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung
noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem
Durchschnitt des Zeitraumes, für den die Bestimmung in Kraft war.
Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die
infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Anrechnung anderweitigen Erwerbs
§ 74 c HGB
„Der Handlungsgehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung
anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die
Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die
Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der
zuletzt von ihm bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als ein
Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbsverbot
gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle
des Betrages von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die
Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine
Entschädigung nicht verlangen.
Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe
seines Erwerbes Auskunft zu erteilen. “
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
110 %-Regelung
Anrechnung beginnt, wenn Karenzentschädigung und Hinzuverdienst 110 % der
früheren Bezüge übersteigen.
Beispiel:
letzter Monatsverdienst vor dem Ausscheiden
Entschädigung also
Erwerb beim neuem AG
10.000,00 EUR
5.000,00 EUR
8.000,00 EUR
Entschädigung und neuer Erwerb
110 % von 10.000,00 EUR
Differenz
13.000,00 EUR
11.000,00 EUR
2.000,00 EUR
zu zahlende Entschädigung
(5.000,00 – Differenz 2.000,00)
3.000,00 EUR
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Lossagung vom Wettbewerbsverbot
§ 75 HGB
Endet das Arbeitsverhältnis auf Grund einer vom Arbeitnehmer
rechtswirksam ausgesprochenen Kündigung, kann er binnen eines Monats
schriftlich erklären, er halte sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden.
Folge: Wettbewerbsverbot und Entschädigung entfallen
Der Arbeitgeber kann bei außerordentlicher Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen ebenfalls binnen Monatsfrist schriftlich
erklären, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden fühlt.
Folge: Wettbewerbsverbot und Entschädigung entfallen
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Verzicht des Prinzipals
§ 75 a HGB
„Der Prinzipal kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung
verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung
von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
§ 17 Abs. 2 UWG
„Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs … ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erlangt oder sich sonst unbefugt
verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem
mitteilt.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Weitergabe und Verwertung schriftlicher Unterlagen
§ 18 UWG
„Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen
oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen,
Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des
Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder
jemandem mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Muster Übergabebestätigung
„Hiermit erkläre ich, dass sich in meinem Besitz keine Unterlagen,
Geschäftspapiere oder Gegenstände, insbesondere auch Hard- oder
Software, Dateien, inklusive Disketten, CD-Roms sowie sonstige Datenoder Informationsträger der Firma ……. Oder mit dieser Firma verbundenen
Unternehmen befinden. Weiter erkläre ich, dass ich Unterlagen,
Geschäftspapiere, Datenfils der vorgenannten Firma nicht fotokopiert oder
sonstwie vervielfältigt habe. Ich habe auch auf Disketten sowie sonstige
Daten- und Informationsträgern gespeicherte Informationen nicht auf
andere Disketten oder sonstigen Daten- oder Informationsträger überspielt.“
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Hannover, den
16. September
2015
Hannover,
07. November
2008