Formular drucken Antrag auf Entschädigung entsprechend der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Südthüringen 4 751 818-04 AB-P Antragsteller / Antragstellerin Arbeitgeber Bankverbindung Name, Vorname: Firma: Kontoinhaber: Straße: Erstelldatum: 27.05.2015 Seite 1 von 2 IBAN: PLZ / Ort: Straße: BIC: Prüfungsausschuss: PLZ / Ort: Ich bin freiberuflich oder selbständig tätig. (Bitte ankreuzen, falls zutreffend) Abtretung der Entschädigung an den Arbeitgeber (Bankverbindung des Arbeitgebers angeben) Abrechnung investierter Zeit und entstandener Kosten Ort der Prüfung (MGN, SHL, etc.) Datum Art der Prüfung (schriftliche / mündliche / praktische Prüfung) Beginn der Anfahrt für ehrenamtl. Tätigkeit Ende der Rückfahrt für ehrenamtl. Tätigkeit Fahrtkosten ÖPNV (bitte belegen) gefahrene km mitgenommene Prüfer Uhrzeit Uhrzeit EUR km Anzahl Abrechnung Aufgabenkorrektur Aufgabenart P = programmiert K = konventionell G = gemischt PA/F = Projektarbeit/Fallstudie Fahrtkosten Privat-PKW Gewährung unentgeltlicher Verpflegung F = Früh M = Mittag A = Abend Kurzbeschreibung F M A F M A F M A F M A F M A Prüfungszeit Korrekturen min Anzahl Prüfungsfach Aufgabenart KP = Kenntnisprüfung FP = Fertigkeitsprüfung MPr = mündliche Prüfung D = Einlesen in Dokumentationen K G PA/F KP FP MPr D P K G PA/F KP FP MPr D P K G PA/F KP FP MPr D Prüfungsfach Ich versichere, vorstehende Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen zu haben. Mir wird keine Entschädigung von anderer Seite gewährt.1 Die Versteuerung nehme ich selbst vor. ________________________________________________________________ Datum / Unterschrift Antragsteller siehe Merkblatt auf Seite 2 EUR Aufgabenerstellung P 1 sonstige Aufwendungen (Parken, Porto, etc. bitte belegen) Prüfungszeit min sachlich richtig Hinweis: Für die Beantragung einer Entschädigung für ehrenamtliche Arbeit gemäß dieser Regelung gilt eine Frist von 3 Monaten, die jeweils mit dem Termin der ehrenamtlichen Tätigkeit für die IHK Südthüringen beginnt. Kostenstelle Kostenträger Überarbeitung vorhandener Aufgaben Dokumentationen Anzahl 4 751 818-04 AB-P Antrag auf Entschädigung entsprechend der Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Erstelldatum: 27.05.2015 Seite 2 von 2 Merkblatt Die Beantragung einer Entschädigung für geleistete ehrenamtliche Prüfertätigkeit inkl. Ihrer Erklärung, dass Ihnen von anderer Seite keine Entschädigung gewährt wird, richtet sich nach § 8 Abs. 1 und 2 der „Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Südthüringen“. Die Regelung in § 8 Abs. 2 entspricht dem Rechtsgedanken in § 40 Abs. 4 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG): 1. § 40 Abs. 4 BBiG „Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.“ 2. Auswahl von Kommentaren zur Erläuterung des § 40 Abs. 4 BBiG (Auswahl) a) Thomas Lakies, Hermann Nehls: Berufsbildungsgesetz. Basiskommentar zum BBiG, Frankfurt/Main 2009, S. 262, Nr. 12 „(…) Wird von anderer Seite Entschädigung gewährt (etwa durch Lohn- oder Gehaltsfortzahlung) kommt eine Entschädigung insoweit nicht in Betracht. Ein Ausschussmitglied ist für die Prüfertätigkeit von seinem Arbeitgeber grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen (§ 616 Abs. 1 BGB). Der Freistellungsanspruch kann einzelvertraglich nicht ausgeschlossen werden, da die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und somit eine Pflichtenkollision begründet, so dass die Nichtleistung von Arbeit grundsätzlich unverschuldet gemäß § 323 BGB ist.“ b) Martina Benecke, Carmen Silvia Hergenröder: Berufsbildungsgesetz. Kommentar: München 2009, S. 279, Nr. 39 „Eine Ausnahme ist nur für den Fall zu machen, dass eine Entschädigung von anderer Stelle gewährt wird (§ 40 Abs. 4). Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit kann sich aus § 616 Abs. 1 BGB ergeben (ArbG Köln 18. 10. 1983 – 13 Ga 148/83, EzB BBiG 1969 § 37 Nr. 20). Denkbar ist auch, dass Arbeits- oder Tarifverträge einen entsprechenden Anspruch vorsehen. Auch der Ausschuss für Arbeit ging von der Lohnfortzahlung für Prüfer durch ihren Arbeitgeber aus (Ausschussbericht BT-Drucks. V/4260 zu § 378 BBiG 1969).“ c) Horst-Dieter Hurlebaus: Rechtsratgeber Berufsbildung. Handbuch für die Praxis, Wuppertal 2011, S. 248 „Ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung wird von der IHK nicht gezahlt. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist jedoch eine ‚angemessene‘ Entschädigung zu zahlen, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.“ d) a. A. Josef Herkert, Harald Töltl: Berufsbildungsgesetz. Kommentar mit Nebenbestimmungen, Regensburg 2012, S. 35, Nr. 87 f. „Auch wenn ein Gehalts- oder Lohnausfall nicht gegeben ist, muss von der zuständigen Stelle des Zeitversäumnis entschädigt werden, wohl zum Ausgleich für die geopferte Freizeit oder beim Ausfall von Arbeitszeit für die im Allgemeinen dadurch gegebene Mehrbelastung für den Einzelnen. (…) Die Entschädigung ist nur zu zahlen, soweit eine solche verlangt und nicht von anderer Seite gewährt wird.“
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