Antrag auf Entschädigung entsprechend der

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Antrag auf Entschädigung entsprechend der
Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit
als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im Schlichtungsausschuss
der Industrie- und Handelskammer Südthüringen
4 751 818-04 AB-P
Antragsteller / Antragstellerin
Arbeitgeber
Bankverbindung
Name, Vorname:
Firma:
Kontoinhaber:
Straße:
Erstelldatum:
27.05.2015
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IBAN:
PLZ / Ort:
Straße:
BIC:
Prüfungsausschuss:
PLZ / Ort:
Ich bin freiberuflich oder selbständig tätig.
(Bitte ankreuzen, falls zutreffend)
Abtretung der Entschädigung an den Arbeitgeber (Bankverbindung des Arbeitgebers angeben)
Abrechnung investierter Zeit und entstandener Kosten
Ort der Prüfung
(MGN, SHL, etc.)
Datum
Art der Prüfung
(schriftliche / mündliche / praktische Prüfung)
Beginn der
Anfahrt für
ehrenamtl.
Tätigkeit
Ende der Rückfahrt für
ehrenamtl.
Tätigkeit
Fahrtkosten
ÖPNV
(bitte belegen)
gefahrene km
mitgenommene
Prüfer
Uhrzeit
Uhrzeit
EUR
km
Anzahl
Abrechnung Aufgabenkorrektur
Aufgabenart
P = programmiert
K = konventionell
G = gemischt
PA/F = Projektarbeit/Fallstudie
Fahrtkosten Privat-PKW
Gewährung unentgeltlicher Verpflegung
F = Früh
M = Mittag
A = Abend
Kurzbeschreibung
F
M
A
F
M
A
F
M
A
F
M
A
F
M
A
Prüfungszeit
Korrekturen
min
Anzahl
Prüfungsfach
Aufgabenart
KP = Kenntnisprüfung
FP = Fertigkeitsprüfung
MPr = mündliche Prüfung
D = Einlesen in Dokumentationen
K
G
PA/F
KP
FP
MPr
D
P
K
G
PA/F
KP
FP
MPr
D
P
K
G
PA/F
KP
FP
MPr
D
Prüfungsfach
Ich versichere, vorstehende Angaben wahrheitsgemäß vorgenommen zu haben. Mir wird keine
Entschädigung von anderer Seite gewährt.1 Die Versteuerung nehme ich selbst vor.
________________________________________________________________
Datum / Unterschrift Antragsteller
siehe Merkblatt auf Seite 2
EUR
Aufgabenerstellung
P
1
sonstige Aufwendungen
(Parken, Porto, etc.
bitte belegen)
Prüfungszeit
min
sachlich
richtig
Hinweis: Für die Beantragung einer Entschädigung für ehrenamtliche
Arbeit gemäß dieser Regelung gilt eine Frist von 3 Monaten, die jeweils
mit dem Termin der ehrenamtlichen Tätigkeit für die IHK Südthüringen
beginnt.
Kostenstelle
Kostenträger
Überarbeitung
vorhandener
Aufgaben
Dokumentationen
Anzahl
4 751 818-04 AB-P
Antrag auf Entschädigung entsprechend der
Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit
als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im Schlichtungsausschuss
der Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Erstelldatum:
27.05.2015
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Merkblatt
Die Beantragung einer Entschädigung für geleistete ehrenamtliche Prüfertätigkeit inkl. Ihrer Erklärung, dass Ihnen von anderer Seite keine Entschädigung
gewährt wird, richtet sich nach § 8 Abs. 1 und 2 der „Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer, im Berufsbildungsausschuss sowie im
Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Südthüringen“. Die Regelung in § 8 Abs. 2 entspricht dem Rechtsgedanken in § 40 Abs. 4 Satz 2
Berufsbildungsgesetz (BBiG):
1. § 40 Abs. 4 BBiG
„Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.“
2. Auswahl von Kommentaren zur Erläuterung des § 40 Abs. 4 BBiG (Auswahl)
a) Thomas Lakies, Hermann Nehls: Berufsbildungsgesetz. Basiskommentar zum BBiG, Frankfurt/Main 2009, S. 262, Nr. 12
„(…) Wird von anderer Seite Entschädigung gewährt (etwa durch Lohn- oder Gehaltsfortzahlung) kommt eine Entschädigung insoweit nicht in Betracht. Ein Ausschussmitglied ist für die Prüfertätigkeit von seinem Arbeitgeber grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen (§ 616 Abs. 1
BGB). Der Freistellungsanspruch kann einzelvertraglich nicht ausgeschlossen werden, da die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und somit eine
Pflichtenkollision begründet, so dass die Nichtleistung von Arbeit grundsätzlich unverschuldet gemäß § 323 BGB ist.“
b) Martina Benecke, Carmen Silvia Hergenröder: Berufsbildungsgesetz. Kommentar: München 2009, S. 279, Nr. 39
„Eine Ausnahme ist nur für den Fall zu machen, dass eine Entschädigung von anderer Stelle gewährt wird (§ 40 Abs. 4). Ein Anspruch auf bezahlte
Freistellung von der Arbeit kann sich aus § 616 Abs. 1 BGB ergeben (ArbG Köln 18. 10. 1983 – 13 Ga 148/83, EzB BBiG 1969 § 37 Nr. 20). Denkbar
ist auch, dass Arbeits- oder Tarifverträge einen entsprechenden Anspruch vorsehen. Auch der Ausschuss für Arbeit ging von der Lohnfortzahlung für
Prüfer durch ihren Arbeitgeber aus (Ausschussbericht BT-Drucks. V/4260 zu § 378 BBiG 1969).“
c) Horst-Dieter Hurlebaus: Rechtsratgeber Berufsbildung. Handbuch für die Praxis, Wuppertal 2011, S. 248
„Ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung wird von der IHK nicht gezahlt. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist jedoch eine ‚angemessene‘ Entschädigung zu zahlen, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird.“
d) a. A. Josef Herkert, Harald Töltl: Berufsbildungsgesetz. Kommentar mit Nebenbestimmungen, Regensburg 2012, S. 35, Nr. 87 f.
„Auch wenn ein Gehalts- oder Lohnausfall nicht gegeben ist, muss von der zuständigen Stelle des Zeitversäumnis entschädigt werden, wohl zum Ausgleich für die geopferte Freizeit oder beim Ausfall von Arbeitszeit für die im Allgemeinen dadurch gegebene Mehrbelastung für den Einzelnen. (…) Die
Entschädigung ist nur zu zahlen, soweit eine solche verlangt und nicht von anderer Seite gewährt wird.“