Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 2. Übungseinheit am 15.03.2016 Arbeitnehmer_innenbegriff Sozialversicherungsverhältnis Übersicht Fall 2 – Beschäftigung von Sprachlehrern Arbeitnehmer_innenbegriff • Typusbegriff • Abgrenzung zum Werkvertrag • Abgrenzung zum Freien Dienstvertrag Sozialversicherungsverhältnis • • • • Martin Risak Grundlagen Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 2 ASVG) Freie Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 4 ASVG) Neue und alte Selbständige (§ 2 GSVG) PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 2 Klarstellung zur Benotung Siehe homepage www.univie.ac.at/arbeitsrecht Regelmäßige Teilnahme (nur zweimaliges Fernbleiben möglich) Teilnahme an beiden Klausuren und Abfassung einer Hausarbeit (als Teamarbeit) Insgesamt eine positive Note, wobei ein Mittelwert aus allen drei Noten gebildet wird Bei Zwischennoten geben die Klausuren (insb die letzte) den Ausschlag Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 3 Fall 2 Beschäftigung von Sprachlehrern Dan McArthur – amerikanischer Staatsbürger Vertrag als „freier Mitarbeiter“ mit der Lingua • € 15/Stunde, kein Urlaubsentgelt oder Sonderzahlungen • Einschulung von Lingua • Unterricht in den Räumen und mit Unterlagen der Lingua • Enge Bindung an das Lingua-Konzept, Verbot eigener Unterrichtsmaterialien • Vertretung nur durch Lingua bekannte Personen • Bekanntgabe der Verhinderung – Lingua kümmert sich um Vertretung Zuteilung von Unterricht • Eintragung ins Blocking-Buch spätestens am Vortag • Direktion bestätig Stunden • Unbegründete Ablehnung, Absage oder Nichterscheinen – Konsequenzen bis hin zum Ausschluss der Zuteilung von Unterricht • Möglichkeit der Eintragung von „Urlaub“ (Zustimmung der Lingua nicht erforderlich, Dan bis zu 3 Monate) Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 4 Fall 2 Rechtsfragen Nachzahlung ausständigen Entgelts: • Für angestellte Sprachlehrer_innen: Mindestlohntarif € 24,10/Stunde (2015, ww.kollektivvertrag.at/kv/privatebildungseinrichtungen-ang) • Sonderzahlungen (§ 3 Mindestlohntarif) • Urlaubsentgelt (gem § 6 UrlG) Versicherung nach ASVG als „echter Dienstnehmer“? • Alternativ: freier Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG • Alternativ: neuer Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 5 Arbeitnehmer iSd Arbeitsvertragsrechts Typusbegriff vs klassifikatorischer Begriff Rechtsgrundlage - § 1151 ABGB „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.“ Abgrenzung Werkvertrag: ZielschuldverhältnisHerstellung eines bestimmten Erfolgs Arbeitsvertrag: Dauerschuldverhältnisdas bloße Bemühen wird geschuldet Freier Dienstvertrag: Merkmale der persönlichen Abhängigkeit schwach oder gar nicht ausgeprägt Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 6 Persönliche Abhängigkeit Kriterien Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit Persönliche Leistungserbringung Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften Weisungsunterworfenheit Kontrollunterworfenheit Disziplinäre Verantwortlichkeit Wirtschaftliche Abhängigkeit? Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 7 Falllösung OGH 5.5.1999, 9 Ob A 10/99g • Dauerschuldverhältnis – Freier Dienstvertrag • Hauptargument: Selbständige Entscheidung über – – • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Keine Bedeutung, da in der „Natur der Sache“ – – – Bindung an Richtlinien, Methoden, Unterlagen Bindung an Kursort und vereinbarte Kurszeiten kaum mögliche Vertretbarkeit Alternative Lösung • Kein durchgehendes Dauerschuldverhältnis – Sprachlehrer_innen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet • Ab Eintragung im Blocking-Buch + Zustimmung von Lingua – Kette von befristeten „echten“ Arbeitsverhältnissen Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 8 Sozialversicherungsrecht Grundlagen Sozialversicherung • Versicherung • Soziale Elemente Pflichtversicherung • ex-lege-Versicherung • Versicherungstatbestände Umfang der Versicherung • Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016 €4.860,-) • Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte (2016: € 415,72) Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 9 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung „echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) „Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“ Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 10 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 11 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Selbständige iSd § 2 GSVG (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; … 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit 12
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