2Einheit_SoSe16

Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht
ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak
2. Übungseinheit am 15.03.2016
Arbeitnehmer_innenbegriff
Sozialversicherungsverhältnis
Übersicht
 Fall 2 – Beschäftigung von Sprachlehrern
 Arbeitnehmer_innenbegriff
• Typusbegriff
• Abgrenzung zum Werkvertrag
• Abgrenzung zum Freien Dienstvertrag
 Sozialversicherungsverhältnis
•
•
•
•
Martin Risak
Grundlagen
Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 2 ASVG)
Freie Dienstnehmer_innen (§ 4 Abs 4 ASVG)
Neue und alte Selbständige (§ 2 GSVG)
PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 2. Einheit
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Klarstellung zur Benotung
 Siehe homepage www.univie.ac.at/arbeitsrecht
 Regelmäßige Teilnahme (nur zweimaliges Fernbleiben
möglich)
 Teilnahme an beiden Klausuren und Abfassung einer
Hausarbeit (als Teamarbeit)
 Insgesamt eine positive Note, wobei ein Mittelwert aus
allen drei Noten gebildet wird
 Bei Zwischennoten geben die Klausuren (insb die letzte)
den Ausschlag
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Fall 2
Beschäftigung von Sprachlehrern
 Dan McArthur – amerikanischer Staatsbürger
 Vertrag als „freier Mitarbeiter“ mit der Lingua
• € 15/Stunde, kein Urlaubsentgelt oder Sonderzahlungen
• Einschulung von Lingua
• Unterricht in den Räumen und mit Unterlagen der Lingua
• Enge Bindung an das Lingua-Konzept, Verbot eigener
Unterrichtsmaterialien
• Vertretung nur durch Lingua bekannte Personen
• Bekanntgabe der Verhinderung – Lingua kümmert sich um
Vertretung
 Zuteilung von Unterricht
• Eintragung ins Blocking-Buch spätestens am Vortag
• Direktion bestätig Stunden
• Unbegründete Ablehnung, Absage oder Nichterscheinen –
Konsequenzen bis hin zum Ausschluss der Zuteilung von Unterricht
• Möglichkeit der Eintragung von „Urlaub“ (Zustimmung der Lingua
nicht erforderlich, Dan bis zu 3 Monate)
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Fall 2
Rechtsfragen
 Nachzahlung ausständigen Entgelts:
• Für angestellte Sprachlehrer_innen: Mindestlohntarif
€ 24,10/Stunde (2015, ww.kollektivvertrag.at/kv/privatebildungseinrichtungen-ang)
• Sonderzahlungen (§ 3 Mindestlohntarif)
• Urlaubsentgelt (gem § 6 UrlG)
 Versicherung nach ASVG als „echter Dienstnehmer“?
• Alternativ: freier Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG
• Alternativ: neuer Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG
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Arbeitnehmer iSd Arbeitsvertragsrechts
 Typusbegriff vs klassifikatorischer Begriff
 Rechtsgrundlage - § 1151 ABGB
„Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für
einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn
jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein
Werkvertrag.“
 Abgrenzung
Werkvertrag: ZielschuldverhältnisHerstellung eines bestimmten Erfolgs
Arbeitsvertrag: Dauerschuldverhältnisdas bloße Bemühen wird geschuldet
Freier Dienstvertrag: Merkmale der
persönlichen Abhängigkeit schwach oder
gar nicht ausgeprägt
Arbeitsvertrag: Persönliche Abhängigkeit
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Persönliche Abhängigkeit
Kriterien
 Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit
 Persönliche Leistungserbringung
 Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften
 Weisungsunterworfenheit
 Kontrollunterworfenheit
 Disziplinäre Verantwortlichkeit
 Wirtschaftliche Abhängigkeit?
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Falllösung
 OGH 5.5.1999, 9 Ob A 10/99g
• Dauerschuldverhältnis – Freier Dienstvertrag
• Hauptargument: Selbständige Entscheidung über
–
–
•
Ausmaß und
Lage der Arbeitszeit
Keine Bedeutung, da in der „Natur der Sache“
–
–
–
Bindung an Richtlinien, Methoden, Unterlagen
Bindung an Kursort und vereinbarte Kurszeiten
kaum mögliche Vertretbarkeit
 Alternative Lösung
• Kein durchgehendes Dauerschuldverhältnis –
Sprachlehrer_innen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet
• Ab Eintragung im Blocking-Buch + Zustimmung von Lingua –
Kette von befristeten „echten“ Arbeitsverhältnissen
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Sozialversicherungsrecht
Grundlagen
 Sozialversicherung
• Versicherung
• Soziale Elemente
 Pflichtversicherung
• ex-lege-Versicherung
• Versicherungstatbestände
 Umfang der Versicherung
• Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016
€4.860,-)
• Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte
(2016: € 415,72)
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Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
„echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG)
„Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei
deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen
selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach
dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als
Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“
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Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG)
Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich
auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur
Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner
berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer
Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten)
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs.
1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG
handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des §
2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
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Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Selbständige iSd § 2 GSVG
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um
natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in
der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
…
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer
betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und
(oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen
Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den)
entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
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