Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 3. Übungseinheit am 05.04.2016 Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit, Krankengeld Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrecht Grundlagen Sozialversicherung • Versicherung • Soziale Elemente Pflichtversicherung • ex-lege-Versicherung • Versicherungstatbestände Umfang der Versicherung • Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016 € EUR 4.860,-) • Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte (2016: € 415,72) Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 2 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung „echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG) „Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“ Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 3 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 4 Reste von Fall 2 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung Selbständige iSd § 2 GSVG (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; … 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 5 Fall 5 – Krank! Sachverhalt Betty (AN) seit 1.1.2005 „Objektleiterin“ bei der Blitzblank GmbH (AG) Arbeitsaufgaben: • Betreuung von bis zu 10 Objekte mit 11-14 Reinigungskräften • Vorgesetztenfunktion: Einteilung, Einweisung, Kontrolle, Urlaubsscheine • Aufnahme und Beendigung von Personal, Organisation von Ersatzpersonal • Ansprechpartnerin der Kund_innen • Keine Akquisition von Kund_innen, kein Einfluss auf Preisgestaltung Selbständige Zeiteinteilung Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 6 Fall 5 – Krank! Arbeiter oder Angestellter Geltungsbereich des AngG • Geschäftsbetrieb des „Kaufmannes“ (Unternehmers/UNternehmerin) • Art der geschuldeten Dienste – – – Kaufmännische Dienste (Bsp: Blumenverkäuferin im „JonasReindl“) Höhere nichtkaufmännische Dienste Kanzleiarbeiten (typische Bürotätigkeiten) Höhere nichtkaufmännische Dienste • Entsprechende Vorkenntnisse und Vertrautsein mit der Arbeitsaufgabe, fachliche Durchdringung • Nicht rein mechanisch ausgeübt, können nicht von zufälliger Ersatzkraft geleistet werden • Größere Selbständigkeit, umfassende Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer; Aufsichts- und Leitungsbefugnis Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 7 Arbeiter / Angestellte Bedeutung der Unterscheidung Individualarbeitsrecht • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und aus wichtigem persönlichen Grund • Kündigungsfristen und –termine • Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund Kollektives Arbeitsrecht • Betriebsratsstruktur • Gewerkschaftsstruktur – Kollektivverträge Sozialrecht • KV: Beitragssätze • PV: Invalidität/Berufsunfähigkeit Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 8 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Voraussetzungen und Höhe Voraussetzungen • Unterscheide: Freistellungsanspruch/Entgeltfortzahlungsanspruch • Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit • Kein grobes Verschulden • Meldepflicht - unverzüglich • Nachweispflicht – auf Aufforderung des AG Fortzuzahlendes Einkommen • Bezugsprinzip • Entgeltausfallprinzip • Vergangenheitsbezogenes Durchschnittsprinzip Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 9 Entgeltfortzahlung für Angestellte Topf 1: Ersterkrankung Dienstzeit in Jahren 100% 50% Höchstdauer pro Krankheit Bis 5 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochen 6-15 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen 16-25 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochen Ab 26 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 10 Entgeltfortzahlung für Angestellte Topf 2: Folgeerkrankung (Eintritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der Arbeit; zunächst muss Topf 1 ausgeschöpft werden) Dienstzeit in Jahren 50% 25% Höchstdauer pro Krankheit inkl Topf 1 Bis 5 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochen 6-15 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen 16-25 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochen Ab 26 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 11 Fall 5 – Krank! Entgeltfortzahlung Sachverhalt: 15.1.2014 - 7 Wochen krank – fünf Wochen gesund – 13 Wochen krank § 8 AngG (Dienstzeit > 5 Jahre, aber > 15 Jahre) • Ersterkrankung – Folgeerkrankung (Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der Ersterkrankung) • Topf 1 (8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%) • Topf 2 (8 Wochen 50%, 4 Wochen 25%) Falllösung • Ersterkrankung: 7 Wochen 100% T1 • Folgeerkrankung: 1 Woche 100% T1 4 Wochen 50% T1 8 Wochen 50% T2 • Maximal 12 Wochen (Inhalt des T1)! Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 12 Entgeltfortzahlung bei Arbeitern EFZG • Anspruch pro Arbeitsjahr (gestaffelt nach Dienstzeit) • 8 Wochen 100%, 4 Wochen 50% Falllösung • 7 Wochen 100% • 1 Woche 100% 4 Wochen 50% Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 13 Krankengeld aus der Krankenversicherung Höhe • Ab dem 4. Tag 50% der Bemessungsgrundlage (BGL) • Ab dem 43. Tag 60% der BGL Dauer • Grds 26 Wochen • Bei KV von mindestens 6 Monaten in den letzten 12 Monaten: 52 Wochen Einheitlicher Versicherungsfall Ruhen des Krankengeldes • > 50 EFZ – kein Krankengeld • 50% EFZ – 50% des Krankengeldes, dh 25%/30% BGL • < 50% EFZ – 100% Krankengeld, dh 50%/60% BGL Martin Risak PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit 14
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