3Einheit_SoSe16

Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht
ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak
3. Übungseinheit am 05.04.2016
Arbeiter/Angestellte, Entgelt ohne Arbeit,
Krankengeld
Reste von Fall 2
Sozialversicherungsrecht
Grundlagen
 Sozialversicherung
• Versicherung
• Soziale Elemente
 Pflichtversicherung
• ex-lege-Versicherung
• Versicherungstatbestände
 Umfang der Versicherung
• Vollversicherung: KV, PV, UV (bis zur HBGL: 2016 €
EUR 4.860,-)
• Teilversicherung: insb UV für geringfügig Beschäftigte
(2016: € 415,72)
Martin Risak
PÜ aus Arbeits- und Sozialrecht – 3. Einheit
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Reste von Fall 2
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
„echte“ Dienstnehmer (§ 4 Abs 2 ASVG)
„Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit
gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei
deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen
selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach
dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als
Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“
Martin Risak
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Reste von Fall 2
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Arbeitnehmerähnliche freie DN (§ 4 Abs 4 ASVG)
Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich
auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur
Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner
berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die
von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer
Teilrechtsfähigkeit), (Anm: kein Vertrag mit Privaten)
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im
wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen
Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs.
1 und 2 FSVG versichert sind (Anm: „alte Selbständige“ mit Gewerbeschein) oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG
handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des §
2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Martin Risak
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Reste von Fall 2
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Selbständige iSd § 2 GSVG
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um
natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in
der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
…
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer
betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und
(oder) 23 EStG 1988 erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen
Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den)
entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Martin Risak
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Fall 5 – Krank!
Sachverhalt
 Betty (AN) seit 1.1.2005 „Objektleiterin“ bei der Blitzblank GmbH
(AG)
 Arbeitsaufgaben:
• Betreuung von bis zu 10 Objekte mit 11-14 Reinigungskräften
• Vorgesetztenfunktion: Einteilung, Einweisung, Kontrolle,
Urlaubsscheine
• Aufnahme und Beendigung von Personal, Organisation von
Ersatzpersonal
• Ansprechpartnerin der Kund_innen
• Keine Akquisition von Kund_innen, kein Einfluss auf
Preisgestaltung
 Selbständige Zeiteinteilung
Martin Risak
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Fall 5 – Krank!
Arbeiter oder Angestellter
 Geltungsbereich des AngG
• Geschäftsbetrieb des „Kaufmannes“
(Unternehmers/UNternehmerin)
• Art der geschuldeten Dienste
–
–
–
Kaufmännische Dienste (Bsp: Blumenverkäuferin im „JonasReindl“)
Höhere nichtkaufmännische Dienste
Kanzleiarbeiten (typische Bürotätigkeiten)
 Höhere nichtkaufmännische Dienste
• Entsprechende Vorkenntnisse und Vertrautsein mit der
Arbeitsaufgabe, fachliche Durchdringung
• Nicht rein mechanisch ausgeübt, können nicht von zufälliger
Ersatzkraft geleistet werden
• Größere Selbständigkeit, umfassende Fachkenntnisse,
Genauigkeit, Verlässlichkeit, Fähigkeit zur Beurteilung der
Arbeit anderer; Aufsichts- und Leitungsbefugnis
Martin Risak
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Arbeiter / Angestellte
Bedeutung der Unterscheidung
 Individualarbeitsrecht
• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und aus wichtigem
persönlichen Grund
• Kündigungsfristen und –termine
• Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund
 Kollektives Arbeitsrecht
• Betriebsratsstruktur
• Gewerkschaftsstruktur – Kollektivverträge
 Sozialrecht
• KV: Beitragssätze
• PV: Invalidität/Berufsunfähigkeit
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Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Voraussetzungen und Höhe
 Voraussetzungen
• Unterscheide:
Freistellungsanspruch/Entgeltfortzahlungsanspruch
• Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit
• Kein grobes Verschulden
• Meldepflicht - unverzüglich
• Nachweispflicht – auf Aufforderung des AG
 Fortzuzahlendes Einkommen
• Bezugsprinzip
• Entgeltausfallprinzip
• Vergangenheitsbezogenes Durchschnittsprinzip
Martin Risak
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Entgeltfortzahlung für Angestellte
 Topf 1: Ersterkrankung
Dienstzeit in
Jahren
100%
50%
Höchstdauer
pro
Krankheit
Bis 5
6 Wochen
4 Wochen
10 Wochen
6-15
8 Wochen
4 Wochen
12 Wochen
16-25
10 Wochen
4 Wochen
14 Wochen
Ab 26
12 Wochen
4 Wochen
16 Wochen
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Entgeltfortzahlung für Angestellte
 Topf 2: Folgeerkrankung (Eintritt innerhalb von 6
Monaten nach Wiederantritt der Arbeit; zunächst muss
Topf 1 ausgeschöpft werden)
Dienstzeit in
Jahren
50%
25%
Höchstdauer
pro Krankheit
inkl Topf 1
Bis 5
6 Wochen
4 Wochen
10 Wochen
6-15
8 Wochen
4 Wochen
12 Wochen
16-25
10 Wochen
4 Wochen
14 Wochen
Ab 26
12 Wochen
4 Wochen
16 Wochen
Martin Risak
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Fall 5 – Krank!
Entgeltfortzahlung
 Sachverhalt: 15.1.2014 - 7 Wochen krank – fünf Wochen gesund –
13 Wochen krank
 § 8 AngG (Dienstzeit > 5 Jahre, aber > 15 Jahre)
• Ersterkrankung – Folgeerkrankung (Arbeitsunfähigkeit
innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt der
Ersterkrankung)
• Topf 1 (8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%)
• Topf 2 (8 Wochen 50%, 4 Wochen 25%)
 Falllösung
• Ersterkrankung:
7 Wochen 100% T1
• Folgeerkrankung:
1 Woche 100% T1
4 Wochen 50% T1
8 Wochen 50% T2
• Maximal 12 Wochen (Inhalt des T1)!
Martin Risak
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Entgeltfortzahlung bei Arbeitern
 EFZG
• Anspruch pro Arbeitsjahr (gestaffelt nach Dienstzeit)
• 8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%
 Falllösung
• 7 Wochen 100%
• 1 Woche 100%
4 Wochen 50%
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Krankengeld aus der Krankenversicherung
 Höhe
• Ab dem 4. Tag 50% der Bemessungsgrundlage (BGL)
• Ab dem 43. Tag 60% der BGL
 Dauer
• Grds 26 Wochen
• Bei KV von mindestens 6 Monaten in den letzten 12 Monaten:
52 Wochen
 Einheitlicher Versicherungsfall
 Ruhen des Krankengeldes
• > 50 EFZ – kein Krankengeld
• 50% EFZ – 50% des Krankengeldes, dh 25%/30% BGL
• < 50% EFZ – 100% Krankengeld, dh 50%/60% BGL
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