Stand: 07.01.2016 Es erfolgt keine Ausschreibung im wissenschaftlichen Bereich in folgenden Fallkonstellationen: 1) Bei einer Übernahme einer/eines befristeten Tarifbeschäftigten oder einer Beamtin/eines Beamten auf Zeit der Universität Bielefeld in eine befristete Anschlussbeschäftigung bzw. in ein (weiteres) Beamtenverhältnis auf Zeit, sofern die Weiterbeschäftigung in einem dem bisherigen inhaltlich zumindest sehr naheliegenden Aufgabenbereich fortgeführt wird und bereits die Vorbeschäftigung aufgrund einer vorausgegangenen Stellenausschreibung erfolgte. 2) Bei einer befristeten Wiedereinstellung einer WHK oder einer/eines aus Mitteln der Universität Bielefeld finanzierten Stipendiatin/Stipendiaten, die/der sich derzeit in einer maximal sechsmonatigen Überbrückungsfinanzierung befindet (siehe hierzu Leitlinien des Rektorats für die Ausgestaltung der Qualifikationsphase an der Uni Bi), wenn bereits die Beschäftigung vor dem Überbrückungszeitraum aufgrund einer vorausgegangenen Stellenausschreibung erfolgte. Es muss sich bei den Beschäftigungen vor und nach der Überbrückungsfinanzierung inhaltlich um zumindest sehr naheliegende Aufgabenbereiche handeln. 3) Bei einer Beschäftigung aufgrund einer nicht frühzeitig absehbaren Aushilfs- oder Vertretungssituation für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Die Situation ist darzulegen und die Auswahlentscheidung ist zu begründen. 4) Bei einer befristeten Einstellung in aus Drittmitteln finanzierten Projekten, wenn die betreffende Person namentlich im Projektantrag genannt ist oder die Drittmittel selbst eingeworben bzw. einen substantiellen Beitrag zur Einwerbung geleistet hat. Die entsprechende Seite des Projektantrags ist in Kopie beizufügen bzw. der maßgebliche Beitrag der einzustellenden Person an der Einwerbung ist konkret darzulegen. 5) Bei einer befristeten Weiterbeschäftigung einer Person, die bisher gemäß Nr. 4 oder Nr. 7 als Tarifbeschäftigte/r tätig ist und deren Arbeit an ihrem Qualifikationsziel schon in erheblichem Umfang vorangeschritten ist. Von einem derartigen Voranschreiten kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn bereits 1 bis 2 Jahre an dem Promotionsvorhaben aktiv gearbeitet wurde und dieses deshalb schon so weit vorangeschritten ist, dass es regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 1 bis 2 Jahren abgeschlossen werden kann. In Ausnahmefällen ist unter Bezugnahme der durchschnittlichen Promotionsdauer der Disziplin darzulegen, warum ein längerer als der vorgenannte Zeitraum benötigt wird. Eine entsprechende Erklärung der/des zuständigen Hochschullehrerin/Hochschullehrers ist beizufügen. 6) Bei einer befristeten Einstellung einer/eines Stipendiatin/Stipendiaten im direkten Anschluss an ein strukturiertes internes Stipendienprogramm (z.B. Bielefelder Nachwuchsfonds, Stipendien des Graduiertenkollegs 882 (BGHS), CITEC-Graduate-School, DFG Graduiertenkolleg GRK 1906 „DiDy“ (TechFak), Lili-Kolleg, BiGSEM (Mathematische Wirtschaftsforschung), CLIB-GC (CeBiTec)), wenn das Stipendium aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben wurde und der Aufgabenbereich eine große inhaltliche Nähe zum bisherigen Forschungsfeld für die wissenschaftliche Qualifikationsarbeit aufweist. Ein Nachweis über die damalige Ausschreibung sowie die inhaltliche Nähe sind beizufügen. 7) Weitere Ausnahmen von der Stellenausschreibung sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn hierüber zuvor mit dem Personalrat für wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragen Einvernehmen erzielt wurde. Die Begründung für diesen Ausnahmefall ist dem Einstellungsantrag beizulegen. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass ein klarer Eignungsvorsprung des/der in Betracht gezogenen Bewerbers/Bewerberin vorliegt und sich auch im Falle eines Aus- schreibungsverfahrens unter Berücksichtigung der Kriterien „Eignung, Befähigung und Leistung“ keine besser qualifizierte Person wird finden lassen. 8) Bei einer Erst-Einstellung einer/s Tarifbeschäftigten durch eine neue Professur an der Universität Bielefeld, wenn im Berufungsvermerk die zu übernehmende Person bereits namentlich erwähnt ist. Die Personalverwaltung bestätigt dies in der Einstellungsvorlage an die Gremien (eine Kopie der Berufungsvereinbarung wird nicht zur Verfügung gestellt).
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