Stand: 07.01.2016 Es erfolgt keine Ausschreibung im

Stand: 07.01.2016
Es erfolgt keine Ausschreibung im wissenschaftlichen Bereich in folgenden Fallkonstellationen:
1) Bei einer Übernahme einer/eines befristeten Tarifbeschäftigten oder einer Beamtin/eines Beamten
auf Zeit der Universität Bielefeld in eine befristete Anschlussbeschäftigung bzw. in ein (weiteres)
Beamtenverhältnis auf Zeit, sofern die Weiterbeschäftigung in einem dem bisherigen inhaltlich
zumindest sehr naheliegenden Aufgabenbereich fortgeführt wird und bereits die Vorbeschäftigung
aufgrund einer vorausgegangenen Stellenausschreibung erfolgte.
2) Bei einer befristeten Wiedereinstellung einer WHK oder einer/eines aus Mitteln der Universität
Bielefeld finanzierten Stipendiatin/Stipendiaten, die/der sich derzeit in einer maximal sechsmonatigen Überbrückungsfinanzierung befindet (siehe hierzu Leitlinien des Rektorats für die Ausgestaltung der Qualifikationsphase an der Uni Bi), wenn bereits die Beschäftigung vor dem Überbrückungszeitraum aufgrund einer vorausgegangenen Stellenausschreibung erfolgte. Es muss sich
bei den Beschäftigungen vor und nach der Überbrückungsfinanzierung inhaltlich um zumindest
sehr naheliegende Aufgabenbereiche handeln.
3) Bei einer Beschäftigung aufgrund einer nicht frühzeitig absehbaren Aushilfs- oder Vertretungssituation für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Die Situation ist darzulegen und die Auswahlentscheidung ist zu begründen.
4) Bei einer befristeten Einstellung in aus Drittmitteln finanzierten Projekten, wenn die betreffende
Person namentlich im Projektantrag genannt ist oder die Drittmittel selbst eingeworben bzw. einen
substantiellen Beitrag zur Einwerbung geleistet hat. Die entsprechende Seite des Projektantrags
ist in Kopie beizufügen bzw. der maßgebliche Beitrag der einzustellenden Person an der Einwerbung ist konkret darzulegen.
5) Bei einer befristeten Weiterbeschäftigung einer Person, die bisher gemäß Nr. 4 oder Nr. 7 als
Tarifbeschäftigte/r tätig ist und deren Arbeit an ihrem Qualifikationsziel schon in erheblichem Umfang vorangeschritten ist. Von einem derartigen Voranschreiten kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn bereits 1 bis 2 Jahre an dem Promotionsvorhaben aktiv gearbeitet wurde und dieses deshalb schon so weit vorangeschritten ist, dass es regelmäßig innerhalb eines Zeitraums
von 1 bis 2 Jahren abgeschlossen werden kann. In Ausnahmefällen ist unter Bezugnahme der
durchschnittlichen Promotionsdauer der Disziplin darzulegen, warum ein längerer als der vorgenannte Zeitraum benötigt wird. Eine entsprechende Erklärung der/des zuständigen Hochschullehrerin/Hochschullehrers ist beizufügen.
6) Bei einer befristeten Einstellung einer/eines Stipendiatin/Stipendiaten im direkten Anschluss an
ein strukturiertes internes Stipendienprogramm (z.B. Bielefelder Nachwuchsfonds, Stipendien des
Graduiertenkollegs 882 (BGHS), CITEC-Graduate-School, DFG Graduiertenkolleg GRK 1906
„DiDy“ (TechFak), Lili-Kolleg, BiGSEM (Mathematische Wirtschaftsforschung), CLIB-GC
(CeBiTec)), wenn das Stipendium aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben wurde und
der Aufgabenbereich eine große inhaltliche Nähe zum bisherigen Forschungsfeld für die wissenschaftliche Qualifikationsarbeit aufweist. Ein Nachweis über die damalige Ausschreibung sowie
die inhaltliche Nähe sind beizufügen.
7) Weitere Ausnahmen von der Stellenausschreibung sind in begründeten Einzelfällen möglich,
wenn hierüber zuvor mit dem Personalrat für wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte, der
Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragen Einvernehmen erzielt wurde.
Die Begründung für diesen Ausnahmefall ist dem Einstellungsantrag beizulegen. Ein begründeter
Einzelfall liegt vor, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass ein klarer Eignungsvorsprung
des/der in Betracht gezogenen Bewerbers/Bewerberin vorliegt und sich auch im Falle eines Aus-
schreibungsverfahrens unter Berücksichtigung der Kriterien „Eignung, Befähigung und Leistung“
keine besser qualifizierte Person wird finden lassen.
8) Bei einer Erst-Einstellung einer/s Tarifbeschäftigten durch eine neue Professur an der Universität
Bielefeld, wenn im Berufungsvermerk die zu übernehmende Person bereits namentlich erwähnt
ist. Die Personalverwaltung bestätigt dies in der Einstellungsvorlage an die Gremien (eine Kopie
der Berufungsvereinbarung wird nicht zur Verfügung gestellt).