Recht Fragen an die Expertin Justiziarin Andrea Schannath gibt Antwort Kein Anspruch auf Zeugnis ohne Silbentrennung Gestaltungsmissbrauch bei Befristung von Verträgen zur Vertretung Verträge mit Betriebsärzten sind jederzeit kündbar Frau Dr. T. aus Bielefeld „Ich habe einer Mitarbeiterin aufgrund ihrer fachlichen Unfähigkeit kündigen müssen. Ich habe ihr dennoch ein be friedigendes Zeugnis ausgestellt, dass sie aber nicht akzeptiert, weil am Zeilen ende Silben getrennt wurden. Sie ist der Ansicht, dass ich mit dem Zeugnis eine Missbilligung ihrer Arbeitsleistung zum Ausdruck bringe, weil ich mich durch die äußere Form, also durch die Silben trennung, vom Inhalt des Zeugnisses distanziere. Muss ich ein Zeugnis ohne Silbentrennung ausstellen?“ Herr Dr. P. aus Dresden „Ich habe vor sieben Jahren eine Mitar beiterin befristet als Mutterschaftsver tretung eingestellt. Da die zu vertretende Mitarbeiterin noch zwei Kinder bekom men hat, habe ich jetzt schon den vier ten befristeten Vertrag auf Grund Mut terschutz und Elternzeit abgeschlossen. Kann ich jetzt noch einmal eine Befris tung vereinbaren, wenn die zu vertreten de Mitarbeiterin Sonderurlaub beantragt hat, oder ist das nicht zulässig?“ Herr Dr. H. aus München „Ich arbeite neben meiner Praxis noch für eine Firma als Betriebsarzt. Im Ver trag, der am 01.07.2007 begonnen hat, steht, dass der Vertrag für zwölf Monate gilt. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit er nicht von einem Vertrags partner sechs Monate vorher schriftlich gekündigt wird. Mir wurde jetzt eine Kündigung zum 31.12.2015 vorgelegt. Ist dieser Kündigungstermin zulässig?“ Andrea Schannath „Nein, das müssen Sie nicht. Das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg hat am 27.11.2014 (Az.: 3 Sa 21/14) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin grundsätzlich nicht die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ohne Silbentrennung beanspruchen kann. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Zeugnis mit vereinzelt, sich zwangslos ergebenden Silbentrennungen in keiner Weise auffällig sei und wiesen die Klage der Mitarbeiterin ab.“ Andrea Schannath „Ich kann sie beruhigen, Sie können durchaus nochmals einen befristeten Vertrag abschließen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 29.04.2015 (Az.: AZR 310/13) sogar entschieden, dass eine Beschäftigung über 15 Jahre auf Grund von zehn befristeten Arbeitsverträgen nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit unmittelbar eine auf Grund Mutterschutz, Elternzeit und Sonderurlaub abwesende Arbeitnehmerin vertritt. Der Arbeitgeber kann also für den Vertretungsfall auch mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander abschließen, sofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch mit der Rückkehr der Vertretenen zu rechnen ist. Dafür bedarf es auch nicht besonderer Anhaltspunkte, vielmehr ist die Prognose der Rückkehr nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen, wenn z. B. die Vertretene ausdrücklich erklärt, dass sie nicht mehr zurückkomme. Sie können also einen weiteren befristeten Vertrag vereinbaren.“ Andrea Schannath „Wenn man dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 31.11.2014 (Az.: III ZR 101/14) folgt, dann leider ja. Der Vertrag mit einem Betriebsarzt stellt ein Dienstverhältnis höherer Art dar. Es kann, anders als ein Arbeitsverhältnis, jederzeit fristlos und ohne Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden. Sie werden also die Kündigung zum 31.12.2015 akzeptieren müssen.“ Andrea Schannath Justiziarin des NAV-Virchow-Bundes, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., der seit über 60 Jahren kompetenten Arzt-Service bietet, beantwortet auf dieser Seite für den „niedergelassenen arzt“ die interessantesten Fragen, die im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit an sie herangetragen werden. Haben auch Sie Fragen an Andrea Schannath? Mitglieder des NAV-Virchow-Bundes erreichen sie montags bis donnerstags jeweils von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 13 Uhr unter der Telefonnummer (030) 28 87 74 125. 30 — der niedergelassene arzt 11/2015
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