Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht WS 2015/16 Hofmair/Pierer/Wöss zivilrecht.univie.ac.at 7. Fall (Sachenrecht) Anton ist Eigentümer eines Gartengrills der Marke W (Wert € 300,00). Da er den Grill nur selten benutzt, inseriert er diesen im Internet mit den Worten: ,,Verkaufe gebrauchten, gut erhaltenen Grill der Marke W; Tel: 5555". Während die Anzeige läuft, bittet ihn sein Freund Bernd, ihm den Grill den Sommer über zu borgen. Anton stimmt zu, jedoch nur, „solange er ihn selbst nicht wieder brauche“, und übergibt ihn an Bernd. Nach einiger Zeit erkundigt sich Clemens bei Anton, ob der Grill noch zu haben sei. Anton bejaht. Nach Übermittlung einiger Fotos, einigen sich die beiden auf einen Kaufpreis von € 250,00, den Clemens sogleich überweist. Er möchte den Grill gleich abholen. Da Anton Bernd den Grill nicht plötzlich wegnehmen will, vereinbaren Anton und Clemens, dass Clemens „seinen Grill" erst in ca einer Woche bei Bernd abholen solle. Anton ruft darauf hin Bernd an, um ihm mitzuteilen, dass Clemens zu vereinbarter Zeit kommen werde, um den Grill zu holen. Gleichzeitig bittet er Bernd, den Grill sorgsam zu behandeln, da er bereits Clemens gehöre. Bernd seinerseits will den Grill die verbleibende Zeit noch bestmöglich ausnützen und veranstaltet gleich am nächsten Tag ein Grillfest. Als Bernd Nachbarin Doris den Grill in dessen Garten sieht, fragt sie spontan, ob er ihn verkaufe, da er perfekt ihren Garten passen würde. Sie wäre bereit, € 350,00 zu zahlen. Bernd antwortet, er werde sich die Sache überlegen, ohne aber zu erwähnen, dass der Grill bloß geborgt ist. Wohl wissend um das Geschäft zwischen Anton und Clemens, bietet Bernd Anton € 300,00, wenn er den Grill behalten könne. Aufgrund des höheren Gebotes des Bernd willigt Anton ein und teilt Clemens telefonisch mit, dass er von seinem Angebot zurücktrete. Clemens will dies nicht akzeptieren. Bernd bringt in der Zwischenzeit den Grill zu Doris, die ihm sogleich die versprochenen€ 350,00 bar bezahlt. Wie ist die Rechtslage? 1
© Copyright 2024 ExpyDoc