Angabe 7. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht
WS 2015/16
Hofmair/Pierer/Wöss
zivilrecht.univie.ac.at
7. Fall
(Sachenrecht)
Anton ist Eigentümer eines Gartengrills der Marke W (Wert € 300,00). Da er den Grill nur
selten benutzt, inseriert er diesen im Internet mit den Worten: ,,Verkaufe gebrauchten, gut
erhaltenen Grill der Marke W; Tel: 5555". Während die Anzeige läuft, bittet ihn sein Freund
Bernd, ihm den Grill den Sommer über zu borgen. Anton stimmt zu, jedoch nur, „solange er
ihn selbst nicht wieder brauche“, und übergibt ihn an Bernd. Nach einiger Zeit erkundigt sich
Clemens bei Anton, ob der Grill noch zu haben sei. Anton bejaht. Nach Übermittlung einiger
Fotos, einigen sich die beiden auf einen Kaufpreis von € 250,00, den Clemens sogleich
überweist. Er möchte den Grill gleich abholen. Da Anton Bernd den Grill nicht plötzlich
wegnehmen will, vereinbaren Anton und Clemens, dass Clemens „seinen Grill" erst in ca
einer Woche bei Bernd abholen solle. Anton ruft darauf hin Bernd an, um ihm mitzuteilen,
dass Clemens zu vereinbarter Zeit kommen werde, um den Grill zu holen. Gleichzeitig bittet
er Bernd, den Grill sorgsam zu behandeln, da er bereits Clemens gehöre.
Bernd seinerseits will den Grill die verbleibende Zeit noch bestmöglich ausnützen und
veranstaltet gleich am nächsten Tag ein Grillfest. Als Bernd Nachbarin Doris den Grill in
dessen Garten sieht, fragt sie spontan, ob er ihn verkaufe, da er perfekt ihren Garten passen
würde. Sie wäre bereit, € 350,00 zu zahlen. Bernd antwortet, er werde sich die Sache
überlegen, ohne aber zu erwähnen, dass der Grill bloß geborgt ist. Wohl wissend um das
Geschäft zwischen Anton und Clemens, bietet Bernd Anton € 300,00, wenn er den Grill
behalten könne. Aufgrund des höheren Gebotes des Bernd willigt Anton ein und teilt
Clemens telefonisch mit, dass er von seinem Angebot zurücktrete. Clemens will dies nicht
akzeptieren. Bernd bringt in der Zwischenzeit den Grill zu Doris, die ihm sogleich die
versprochenen€ 350,00 bar bezahlt.
Wie ist die Rechtslage?
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