Examenskurs Fall 10 SachenRBerRDelR

Viktor Vorderlader (V) trifft sich mit Manfred Müller (M) abends in der
Wirtschaft “Zum grauen Markt”. Dabei erzählt Müller, dass seine
Ehefrau Kathrin (K) auf der Suche nach einem adäquaten, aber
gebrauchten Pkw ist. Sie arbeitet nämlich seit einiger Zeit bei einem
reichen Fabrikanten und ärgert sich darüber, dass ihr eigenes Auto,
mit dem sie immer zur Arbeit fährt, zu dem Fuhrpark ihres
Arbeitgebers nicht passt. Deshalb hat sie ihren Ehemann beauftragt,
für sie ein passendes Auto zu erwerben. Vorderlader wird hellwach.
Er bietet Ehemann Müller einen schwarzen Mercedes SL zum Preis
von 55.000,--€ an. Das Fahrzeug, dessen Neupreis über 100.000,-- €
liegt, ist weniger als ein Jahr alt und 5000 km gefahren. Sein
Marktwert beträgt 85.000,-- €. Vorderlader stellt sein günstiges
Angebot freilich unter einen Vorbehalt: Das Geschäft „stehe und falle“
damit, dass Ehefrau Kathrin sich zusätzlich bereit erkläre, für ihn Typ
und Standort der Alarmanlage im Hause ihres Arbeitgebers zu
ermitteln und ihm diese mitzuteilen. Denn er will – worüber er
Ehemann Müller in Kenntnis setzt – bei einem geplanten Einbruch im
Hause des Arbeitgebers von Kathrin leichtes Spiel haben. Müller
stimmt namens seiner Frau allem zu.
Vorderlader hatte den schwarzen Mercedes von einer Niederlassung
der Daimler-Chrysler AG (D-AG) für eine Probefahrt einen Tag lang
erhalten. Als Ehemann Müller die vereinbarten 55.000,-- € zahlt,
übergibt Vorderlader ihm neben dem Mercedes die Fahrzeugpapiere
einschließlich des Kraftfahrzeugbriefes. Die – von Vorderlader
gefälschten – Papiere lauten auf den Namen eines Herrn Huber.
Vorderlader erklärt dazu, er hätte das Fahrzeug von Huber
erworben, der es wegen Spielschulden habe verkaufen müssen. Bei
der Transaktion geht Vorderlader davon aus, dass Kathrin durch das
Geschäft nicht Eigentümerin des Pkw geworden ist. Kathrin erhält
den schwarzen Mercedes sodann von ihrem Ehemann Manfred. Am
Tag darauf ermittelt sie bei ihrem Arbeitgeber Typ und Standort der
Alarmanlage und teilt beides dem Vorderlader mit.
1. Die Daimler-Chrysler AG verlangt von Kathrin Herausgabe des
schwarzen Mercedes an sich. Mit Erfolgt?
2. Für den Fall, dass die Daimler-Chrysler AG mit diesem
Ansinnen Erfolg hat, fragt Kathrin nach ihren Ansprüchen gegen
Vorderlader auf Rückzahlung der 55.000,-- €.
1. Frage: Herausgabeansprüche der D- AG gegen die
K
A. Anspruch aus § 985 BGB
I. Eigentum der D-AG
1.
Eigentumserwerb des V
2.
Eigentumserwerb der K
a)
Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB
(1)
Einigung
(2)
Übergabe
(3)
Berechtigung des V
b)
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§
929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
II. Besitz der K
III. Kein Recht zum Besitz der K
B. Anspruch aus § 861 BGB (-)
C. Anspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (+; keine
Besitzaufgabe durch Übergabe an Besitzdiener oder
-mittler)
D. Anspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB (-)
E. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (+)
- Zwar Vorrang der Leistungskondiktion
- aber Wertungsmodell der §§ 932 ff BGB
F. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB (-,
Naturalrestitution: nur Besitz des V)
2. Frage: Ansprüche der K gegen V
A. Vertragliche Ansprüche (-)
I.
Nichtigkeit nach § 134 BGB
II.
Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
1.
Geschäft zur Schädigung eines
Dritten
2.
Geschäft, das der Vorbereitung
strafbarer Handlungen dienen soll
B. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (-)
I.
Anspruchsvoraussetzungen
II.
Ausschluss gem. § 814 BGB
III.
Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
C. Anspruch aus § 817 S. 1 BGB (-)
D. Anspruch aus § 826 BGB (+)
I. Schaden
II. Sittenwidriges Verhalten
III. Schädigungsvorsatz
IV. Ausschluss des Anspruchs
nach § 817 S. 2 BGB analog
V. § 254 Abs. 1 BGB
E. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (-)
F. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB (+)