Viktor Vorderlader (V) trifft sich mit Manfred Müller (M) abends in der Wirtschaft “Zum grauen Markt”. Dabei erzählt Müller, dass seine Ehefrau Kathrin (K) auf der Suche nach einem adäquaten, aber gebrauchten Pkw ist. Sie arbeitet nämlich seit einiger Zeit bei einem reichen Fabrikanten und ärgert sich darüber, dass ihr eigenes Auto, mit dem sie immer zur Arbeit fährt, zu dem Fuhrpark ihres Arbeitgebers nicht passt. Deshalb hat sie ihren Ehemann beauftragt, für sie ein passendes Auto zu erwerben. Vorderlader wird hellwach. Er bietet Ehemann Müller einen schwarzen Mercedes SL zum Preis von 55.000,--€ an. Das Fahrzeug, dessen Neupreis über 100.000,-- € liegt, ist weniger als ein Jahr alt und 5000 km gefahren. Sein Marktwert beträgt 85.000,-- €. Vorderlader stellt sein günstiges Angebot freilich unter einen Vorbehalt: Das Geschäft „stehe und falle“ damit, dass Ehefrau Kathrin sich zusätzlich bereit erkläre, für ihn Typ und Standort der Alarmanlage im Hause ihres Arbeitgebers zu ermitteln und ihm diese mitzuteilen. Denn er will – worüber er Ehemann Müller in Kenntnis setzt – bei einem geplanten Einbruch im Hause des Arbeitgebers von Kathrin leichtes Spiel haben. Müller stimmt namens seiner Frau allem zu. Vorderlader hatte den schwarzen Mercedes von einer Niederlassung der Daimler-Chrysler AG (D-AG) für eine Probefahrt einen Tag lang erhalten. Als Ehemann Müller die vereinbarten 55.000,-- € zahlt, übergibt Vorderlader ihm neben dem Mercedes die Fahrzeugpapiere einschließlich des Kraftfahrzeugbriefes. Die – von Vorderlader gefälschten – Papiere lauten auf den Namen eines Herrn Huber. Vorderlader erklärt dazu, er hätte das Fahrzeug von Huber erworben, der es wegen Spielschulden habe verkaufen müssen. Bei der Transaktion geht Vorderlader davon aus, dass Kathrin durch das Geschäft nicht Eigentümerin des Pkw geworden ist. Kathrin erhält den schwarzen Mercedes sodann von ihrem Ehemann Manfred. Am Tag darauf ermittelt sie bei ihrem Arbeitgeber Typ und Standort der Alarmanlage und teilt beides dem Vorderlader mit. 1. Die Daimler-Chrysler AG verlangt von Kathrin Herausgabe des schwarzen Mercedes an sich. Mit Erfolgt? 2. Für den Fall, dass die Daimler-Chrysler AG mit diesem Ansinnen Erfolg hat, fragt Kathrin nach ihren Ansprüchen gegen Vorderlader auf Rückzahlung der 55.000,-- €. 1. Frage: Herausgabeansprüche der D- AG gegen die K A. Anspruch aus § 985 BGB I. Eigentum der D-AG 1. Eigentumserwerb des V 2. Eigentumserwerb der K a) Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB (1) Einigung (2) Übergabe (3) Berechtigung des V b) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB II. Besitz der K III. Kein Recht zum Besitz der K B. Anspruch aus § 861 BGB (-) C. Anspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB (+; keine Besitzaufgabe durch Übergabe an Besitzdiener oder -mittler) D. Anspruch aus § 1007 Abs. 2 BGB (-) E. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (+) - Zwar Vorrang der Leistungskondiktion - aber Wertungsmodell der §§ 932 ff BGB F. Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB (-, Naturalrestitution: nur Besitz des V) 2. Frage: Ansprüche der K gegen V A. Vertragliche Ansprüche (-) I. Nichtigkeit nach § 134 BGB II. Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB 1. Geschäft zur Schädigung eines Dritten 2. Geschäft, das der Vorbereitung strafbarer Handlungen dienen soll B. Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (-) I. Anspruchsvoraussetzungen II. Ausschluss gem. § 814 BGB III. Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB C. Anspruch aus § 817 S. 1 BGB (-) D. Anspruch aus § 826 BGB (+) I. Schaden II. Sittenwidriges Verhalten III. Schädigungsvorsatz IV. Ausschluss des Anspruchs nach § 817 S. 2 BGB analog V. § 254 Abs. 1 BGB E. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (-) F. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (+)
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