Flüchtlinge - VVN

Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp
geboren 1963
Mitglied in der DFG-VK, bei ver.di, in der ANTIFA WAT, im
Mieterverein Bochum, bei Kennzeichen DO, und in der Partei DIE
LINKE.
Beruflich u.a.
8 Jahre Landesgeschäftsführer der DFG-VK.NRW
2 Jahre Landesgeschäftsführer der JungdemokratInnen NRW
2 Jahre bei der Linksfraktion im Landtag NRW
sowie bei attac, Piratenfraktion im Landtag (jaja, ich war alt und
brauchte das Geld), beim DFG-VK Bildungswerk NRW, dem
Förderverein der liberalen Zentren
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
"Der Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit. Ich bin daher
entschlossen, keine Art von Krieg zu unterstützen und an der
Beseitigung aller Kriegsursachen mitzuarbeiten."
Grundsatzerklärung der War Resisters´ International (WRI), deren eine
deutsche Sektion die DFG-VK ist.
Ich unterstütze diese pazifistische Grundsatzerklärung und werde
deshalb Mitglied der DFG-VK.
Das unterschreibt jedeR, der/die Mitglied der DFG-VK wird, so auch ich
vor nun auch fast schon 20 Jahren.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Deutsche Rüstungsexporte in den Irak
Aufgrund der Lage im Irak und der politischen Situation in der gesamten Region
hätten Rüstungsexporte in das vorderasiatische Land seit Jahren von der
Bundesregierung nicht genehmigt werden dürfen, wenn sie sich dabei an die
Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes der EU für die Ausfuhrkontrolle von
Militärgütern und Militärtechnologie gehalten hätte.
Dennoch hat Deutschland zwischen 2003 und 2013 laut der Datenbank der
Campaign Against Arms Trade (CAAT) Rüstungsexporte im Wert von über 542
Millionen Euro in das Krisenland erlaubt. Vor allem Fluggeräte, Fahrzeuge und
Panzer, Sprengkörper, leichte Waffen und Kleinwaffen, aber auch chemische
Stoffe und Munition durften exportiert werden. Allein 2011 und 2012 wurden
Exporte im Wert von 365 Millionen Euro genehmigt. Dabei handelte es sich vor
allem um Fluggeräte (Hubschauber).
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW bei LINKE Ratsfraktion Unna am 3. Oktober 2015
Thema Flüchtlinge
Deutsche Rüstungsexporte nach Syrien
Seit 2011 herrscht in Syrien Bürgerkrieg, aber auch schon davor war die Lage in
dem arabischen Land nicht rosig. Menschenrechtsverletzungen waren
beispielsweise an der Tagesordnung. Dennoch lierten deutsche Rüstungsbetriebe
immer wieder Kriegswaffen nach Syrien.
Insgesamt genehmigte die Bundesregierung zwischen 2002 und 2013
Waffenexporte im Wert von über 13 Millionen Euro. Geliefert wurden vor allem
Fahrzeuge und Panzer sowie chemische Stoffe und Kleinwaffen.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Deutsche Rüstungsexporte nach Afghanistan
Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist nach wie vor sehr schlecht – insbesondere
was die Situation von Frauen, Kindern, Minderheiten und Flüchtlingen betrifft.
Amnesty International macht auch für das Jahr 2014 wieder die afghanische Polizei
und den nationalen Geheimdienst für willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Die
Todesstrafe wird weiterhin verhängt. Hinzu kommen die anhaltenden inneren
Konflikte, die jährlich auch zahlreiche zivile Todesopfer fordern, und die unsichere
Lage in der gesamten Region.
Dennoch bewilligte die deutsche Bundesregierung allein zwischen 2002 und 2013 laut
der Datenbank der Campaign Against Arms Trade (CAAT) Waffenlieferungen nach
Afghanistan im Wert von 355,5 Millionen Euro. Das betraf vor allem den Export von
Panzern und Fahrzeugen, Feuerleiteinrichtungen, Sprengkörpern, Munition und
Kleinwaffen. Damit war Deutschland in diesem Zeitraum der wichtigste europäische
Waffenlieferer für Afghanistan.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Regionale Verteilung
Ein Drittel der Flüchtlingspopulation unter UNHCR-Mandat hielt sich 2013 in Asien und dem
Pazifischen Raum auf (3,5 Mio.), ein Viertel wurde im subsaharischen Afrika registriert (2,9 Mio.) und
etwas mehr als ein Fünftel in der Region Nordafrika und Naher Osten (2,6 Mio.). Die wenigsten
Flüchtlinge hielten sich in Europa (1,8 Mio.) sowie in Nord- und Südamerika (800.000) auf.
Die wichtigsten Aufnahmeländer befinden sich meist in direkter Nachbarschaft zu den Krisenregionen
(siehe Abbildung). Die meisten Flüchtlinge wurden 2013 in Pakistan (1,6 Mio.), im Iran und im Libanon
(je 900.000) sowie in Jordanien und der Türkei (je 600.000) verzeichnet (vgl. Ausgabe 4/14),
Nachbarländer der Krisenstaaten Syrien und Afghanistan. Vor allem der syrische Bürgerkrieg stellt
einige Nachbarstaaten vor enorme Herausforderungen. Der Libanon, Jordanien und die Türkei sind
dem Bericht zufolge innerhalb eines Jahres zum dritt-, viert- und fünftwichtigsten Aufnahmestaat für
Flüchtlinge weltweit geworden. Insbesondere der Libanon stößt mittlerweile an seine sozioökonomischen Grenzen der Aufnahmefähigkeit heißt es in dem Bericht. Fast jede fünfte Person (18 %)
in dem Land war 2013 ein Flüchtling
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Der Libanon mit seinen eigentlich rund vier Millionen Einwohnern hat mehr als
eine Million syrische Flüchtlinge aufgenommen, in Jordanien sind mehr als
600.000 Flüchtlinge aus Syrien registriert, in der Türkei fast 1,8 Millionen.
(Quelle: UNHCR, Stand Mai 2015)
Unter den Industriestaaten aber hatte Deutschland in absoluten Zahlen im
vergangenen Jahr laut UNHCR die meisten Asylbewerber zu verzeichnen. Im
Verhältnis zur Einwohnerzahl jedoch sind im Jahr 2014 laut Eurostat in Europa
die meisten Flüchtlinge nach Schweden gekommen (rund sieben pro 1000
Einwohner). Es folgen Ungarn und der kleine Mittelmeerstaat Malta.
Deutschland lag nach dieser Rechnung unter den aufgeführten europäischen
Ländern nur auf Platz acht - hier kamen 2014 auf 1000 Einwohner nur rund zwei
Flüchtlinge.
Für 2015 liegen erst für das erste Quartal flächendeckend die Zahlen über die
gestellten Asylerstanträge in den europäischen Ländern vor. Für Januar, Februar
und März dieses Jahres ergibt sich folgendes Bild: Mit großem Abstand liegt
Deutschland erneut bei den absoluten Zahlen mit 73.120 Asylerstanträgen
vorne, danach folgen Ungarn (32.810), Italien (15.245), Frankreich (14.770)
und Schweden (11.415). Im Verhältnis zur Einwohnerzahl hat Ungarn am
meisten Asylerstanträge registriert, vor Schweden, Österreich und Deutschland
Quelle: spiegel online
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Die EU streitet in der Flüchtlingskrise - worum geht es?
Nach bestehendem Recht - der sogenannten Dublin-III-Verordnung - muss
eigentlich das Land das Asylgesuch bearbeiten, in dem der Flüchtling zum
ersten Mal EU-Boden betreten hat. Das sind naturgemäß vor allem
Mittelmeeranrainer. Weil aber Staaten wie Griechenland und Italien, aber auch
Ungarn überfordert sind, lassen sie Flüchtlinge unregistriert weiter nach Norden
reisen. Die Dublin-Regelungen werden also in der Realität sehr oft nicht
umgesetzt.
Trotzdem sind es nur wenige Länder - wie Deutschland, Ungarn, Schweden und
Österreich - die einen Großteil der Asylbewerber aufnehmen. (Lesen Sie in
Frage vorher, wie viele Asylbewerber die einzelnen EU-Länder aufnehmen.)
Deshalb streiten die EU-Staaten darüber, wie Flüchtlinge gerechter verteilt
werden können. Die EU-Kommission hat folgenden Plan: Das Dublin-System
soll im Kern beibehalten werden, in besonderen Notlagen aber sollen die
Flüchtlinge künftig nach einer festen Quote verteilt werden, die sich nach
Einwohnerzahl, Wirtschaftskraft, Arbeitslosenquote und der Zahl der bisher
aufgenommenen Asylbewerber richtet. Konkret geht es derzeit um 120.000
Asylbewerber, die aus Ungarn, Griechenland und Italien in andere
Mitgliedsländer gebracht werden sollen.
Wie wenig die Regeln des Dublin III-Abkommens in der Realität noch
funktionieren zeigen folgende Fakten: Laut UNHCR sind etwa nach Italien im
vergangenen Jahr mehr als 170.000 Flüchtlinge mit dem Boot über das
Mittelmeer gekommen, aber es wurden nur rund 63.000 Asylanträge
verzeichnet. In Deutschland landeten im Jahr 2014 nur etwas mehr als 500
Menschen mit dem Flugzeug, betraten hier also zuerst EU-Gebiet - aber mehr
als 170.000 Flüchtlinge baten in Deutschland um Asyl.
Wenn die Flüchtlinge sich in einem anderen Land als dem, über das sie nach
Europa eingereist sind, bei den Behörden melden, ist oft nur schwierig zu
ermitteln, über welche Route sie genau über die EU gekommen sind.
Denn wenn Asylsuchende bereits in einem Land von den Behörden registriert
wurden, können sie dorthin zurückgeschickt werden. Flüchtlinge haben
allerdings das Recht, einen Eilantrag zu stellen, um nicht sofort abgeschoben zu
werden. Erfolgt die sogenannte Rücküberstellung nicht innerhalb von sechs
Monaten, muss der Staat, der die Übernahme ersucht, das Asylverfahren doch
selbst durchführen. Diese Frist kann sich aber aus unterschiedlichen Gründen
verlängern. Im Jahr 2014 stellte die Bundesrepublik 35.000
Wiederaufnahmeersuche an andere EU-Länder, davon mehr als 9000 an Italien.
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention
wird ein Flüchtling als Person definiert,
die sich aufgrund einer begründeten
Furcht vor Verfolgung wegen, der
Rasse, der Religion, der Nationalität,
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische
Überzeugung außerhalb ihres
Heimatlandes befindet.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Der Begriff des Flüchtlings wird demnach üblicherweise wesentlich weiter gefasst als in
der Genfer Konvention: Er gilt gleichermaßen für Menschen, die aufgrund von Krieg und
Terror, Klimaveränderungen, Umweltkatastrophen oder aus rein wirtschaftlichen
Gründen ihre Heimatländer verlassen müssen. So wurden im Jahr 2011 26,4 Millionen
Menschen als Binnenflüchtlinge im eigenen Land vertrieben oder mussten flüchten,
ohne dass sie die Grenzen ihres Landes überschritten haben.
Die Gesamtzahl aller Flüchtlinge betrug nach diesen Kriterien 2011 also 42,5 Millionen
[Quelle: http://www.unhcr.org/4fd6f87f9.html]. Für die meisten dieser Menschen treffen
somit die Definitionen der UN-Flüchtlingskonvention nicht zu. In vielen Staaten
werden sie daher nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie werden aufgrund von
Einreisebeschränkungen der wirtschaftsstarken Industrieländer oftmals mit Hilfe
organisierter Schlepper eingeschleust.
In den Staaten, in die sie geflüchtet sind, können sie sich zumeist nur als sogenannte
„illegale Einwanderer“ verdingen. Viele Flüchtlinge landen somit in prekären
Beschäftigungsverhältnissen ohne Versicherungsschutz, ohne Gesundheitsversorgung,
ohne Zugang zu Bildung und ohne Perspektive.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
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Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW 2015
Thema Flüchtlinge
Änderungen im Grundgesetz 1993
Der Schutzumfang für die Asylbewerber wurde eingeschränkt, und Teilbereiche des Asylverfahrens wurden neu
geregelt:
Ausländer, die über sichere Drittstaaten einreisen, in denen sie nicht verfolgt werden, sondern Schutz finden
können, haben keinen Anspruch auf Asyl. Nach dem "first country concept" muss ein Flüchtling im dem Staat
Schutz suchen, in dem er nach der Flucht aus seinem Heimatland als erstes wieder "sicheren Boden" betritt.
Der Gesetzgeber kann eine Liste von sicheren Herkunftsstaaten erstellen. Es muss gewährleistet erscheinen,
dass dort Menschen weder politisch verfolgt noch unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden. Kriterium
dafür sind die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse im Land. Die
Vermutung, dem Asylbewerber drohe in einem solchen sicheren Herkunftsstaat keine politische Verfolgung, kann
widerlegt werden. Eine Abschiebung darf nur bei ernsten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
ausgesetzt werden.
Eine völkerrechtliche Öffnung zur Ratifikation des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Dubliner
Asylrechtsübereinkommens wurde ermöglicht. Die Bundesrepublik übernahm alle draus folgenden Rechte und
Pflichten.
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Auf Grundlage der bereits zum 1. April 1993 in Kraft getretenen wesentlichen organisatorischen Änderungen im
Asylverfahren wurden zum 1. Juli 1993 weitere Neuregelungen zur Straffung und Beschleunigung der Verfahren
eingeführt. Die Eckpfeiler dieser Novellierung waren die Regelungen
der sicheren Drittstaaten (§ 26a AsylVfG)
der sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylVfG)
des Flughafenverfahrens (§ 18a AsylVfG).
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,
werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1
können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen
auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange
er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen
Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur
ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann
eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW 2015
Thema Flüchtlinge
Der jüngste Asyl-“Kompromiss“ der Großen Koalition
•Flüchtlinge mit eingeschränktem - im Fachjargon: subsidiärem - Schutz dürfen ihre Familie nicht nach
Deutschland holen, zwei Jahre lang soll der Nachzug ausgesetzt werden.
•Ausnahme: Angehörige von Flüchtlingen, die noch in Flüchtlingscamps in der Türkei, Jordanien und dem
Libanon sind - das sind vor allem Syrer. Sie sollen vorrangig mit Kontingenten nach Deutschland geholt werden.
Solche Kontingente müssen aber noch auf EU-Ebene vereinbart werden.
•Union und SPD wollen außerdem Marokko, Algerien und Tunesien als weitere "sichere Herkunftsstaaten"
einstufen, um Asylbewerber von dort schneller wieder in ihre Heimat zurückzuschicken.
•Asylbewerber aus "sicheren Herkunftsstaaten" will die Koalition künftig in neuen Aufnahmeeinrichtungen
unterbringen lassen. Die Asylanträge sollen dort schneller bearbeitet werden.
•Flüchtlinge in solchen Zentren dürfen in Deutschland nicht umherreisen - es ist ihnen untersagt, den Bezirk der
für sie zuständigen Ausländerbehörde zu verlassen. Tun sie das doch, werden ihnen Leistungen gestrichen, und
das Asylverfahren ruht.
•Asylbewerber sollen für ihre Integrationskurse bezahlen, auf zehn Euro monatlich einigten sich die Koalitionäre.
•Merkel, Gabriel und Seehofer wollen gesundheitlich angeschlagene Flüchtlinge leichter abschieben, nur eine
schwere Krankheit soll vor Abschiebung schützen.
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
§ 60 Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in
einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die
Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer
Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete
ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der
Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen
eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben
werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den
Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung
stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren
Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die
Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Felix Oekentorp, Landessprecher der DFG-VK.NRW
Thema Flüchtlinge
Weiterführende Links
http://www.einsatz.bundeswehr.de/portal/a/einsatzbw/!ut/p/
c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9pPK
U1PjUzLzixJIqIDcxu6Q0NScHKpRaUpWqX5DtqAgASPKsIg!!/
http://www.aufschrei-waffenhandel.de/Empfaengerlaender.78.0.html
http://www.waffenexporte.org
http://www.proasyl.de/de/themen/downloads/flyer-und-broschueren/
http://suche.bundestag.de/
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/Inhalt.jsp
http://www.bamf.de
http://nrw.dfg-vk.de/
http://www.ostermarsch-ruhr.de/