Das Einlagengeschäft Sommersemester 2015 Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG „Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“. Sichteinlagen: täglich fällig Termineinlagen: vereinbarte Laufzeit, Vorschusszinsen, Kündigungsgelder, Rückzahlung erst nach Kündigung Spareinlagen: §§ 31 ff BWG, dienen der Anlage, nicht dem Zahlungsverkehr § 1002 ff ABGB – Geschäftsbesorgungsvertrag „zur Verwaltung“ Der Begriff der/des Einlage/vertrages Abwicklung über Konten Angemessene Verzinsung Sichere Verwahrung von Geldern Hereinnahme durch Bank, um damit gewinnbringend zu arbeiten OGH Ob 107/99k: = Vertrag sui generis Der Begriff der Spareinlage Begründung durch Ausfolgung der Sparurkunde Strenger Bezeichnungsschutz für „Spar“ in §31 Abs 2BWG Einlagengeschäft nur für Kreditinstitut möglich Dienen stets der Anlage Namenssparbuch Lautet auf Namen des identifizierten Kunden (§ 40 Abs. 1 BWG) Bezeichnungssparbuch Andere Bezeichnung (Nummer, Alias…) als der identifizierte Kunde Identifikation (§40 Abs. 1 BWG) trotzdem erforderlich Kleinbetragssparbuch < € 15.000 Identifikation des Kunden Verfügungsvorbehalt (Losungswort) § 32 (4) BWG: Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungswortes Großbetragssparbuch Verfügungsvorbehalt nicht zwingend Vermerk von Ein- und Auszahlungen § 32 (1) BWG: jede Einzahlung ist zu vermerken Nachträglicher Vermerk möglich Aber: Auszahlungen (§ 32 (2) BWG): nur gegen Vorlage der Sparurkunde Fälligkeit der Spareinlage Abhängig von der Vereinbarung Bei Bindung, vor Fälligkeit Vorschusszinsen § 32 (8) BWG = 1‰ pro Monat, aber nicht mehr als Habenzinsen Verzinsung der Spareinlage § 32 (6)+(7) BWG – Ersichtlichmachung in der Urkunde Fixe oder variable Zinsen möglich Ewiges Streitthema Verzinsung: VKI vs. Banken Übertragung der Inhaber-Sparurkunde Durch Übereignung der Urkunde Geltendmachung in der vorgeschriebenen Weise (= Mitteilung des Losungswortes) Verlust der Sparurkunde Verlustmeldung – keine Auszahlung innerhalb von 4 Wochen Kraftloserklärung = Trennung des verbrieften Rechts von der ursprünglichen Urkunde und Ersatz durch eine Urkunde Aufgebotsverfahren bei Gericht – Dauer rd. 1 Jahr Ausnahme Postsparbücher gemäß § 15 (5) PostSpG (1 Monat) Exkurs: Wertpapiersparbuch Rechtliche Einordnung KMG, WAG, BWG Das Depotgeschäft Die rechtlichen Grundlagen § 1 Abs. 1 Z. 5 BWG §§ 957ff ABGB Depotgesetz (DepG) WAG AGBs „Vereinbarung über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren des Kunden“ Die Parteien des Depotvertrages Verwahrer: ist gemäß § 1 Abs. 2 DepG berechtigt + benötigt eine Konzession gemäß § 4 BWG, nur KIs können Depotgeschäft anbieten; Hinterleger: Partner der Bank aus Depotvertrag Identifikation analog Kontoeröffnung Verfügungsberechtigung hat Rechte aus Depotvertrag Verfügung im fremden Namen = Zeichnungsberechtigung nur zur Verfügung, aber nicht über das Depot an sich (Transaktionskauf + Verkauf, aber keine Änderungen am Depot) Gegenstand des Depotvertrages Nur für Wertpapiere iSd § 1 DepG = Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Investmentzertifikate, Sammelurkunde*, etc., die der Kapitalanlage dienen Keine Anwendung für Derivate *Sammelurkunde ist ein Wertpapier, das eine Vielzahl von Einzelrechten in ein Papier zusammenfasst. Die Verwahrungsarten Die Sonderverwahrung – Streifbandverwahrung § 2 DepG – durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist getrennte Verwahrung vorzusehen; Ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag erforderlich = Ausnahmefall Die Verwahrungsarten Die Sammelverwahrung - § 4 DepG Gemeinsame Verwahrung von gleichartigen Stücken Miteigentum am Sammelbestand Ausfolgung aus der Sammelverwahrung (§ 6 DepG) = schuldrechtlicher Rückgabeanspruch auf Anteil des Hinterlegers auf entsprechende Zahl von Wertpapieren der selben Art Es entsteht erneut Alleineigentum Die Verwahrungsarten Die Drittverwahrung (§ 3 DepG) Verwahrer ist berechtigt, Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer anzuvertrauen. Inhaber ist der Zwischenverwahrer § 29 (3) 7.4 WAG „Unterscheidbarkeit der Effekten durch unterschiedliche Benennung“ Es entstehen 2 Vertragsverhältnisse 1: Hinterleger und Zwischenverwahrer 2: Zwischenverwahrer und Drittverwahrer Die Verwahrungsarten Aber: Allein- bzw. Miteigentum des Hinterlegers setzt sich bei Drittverwahrer fort. Haftung (§ 3 Abs. 3 DepG) nach § 1313a ABGB wird vertraglich auf Auswahlverschulden eingeschränkt DepotG auch gegenüber KSchG Spezialnorm, daher Vorrang Die Verwahrungsarten Verwahrung im Ausland (§3 Abs 4 DepG) Înlandswertpapiere - nur bei ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Hinterlegers (finder sich in AGBs wieder). Auslandswertpapiere – dann Ermächtigung nicht erforderlich Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers § 9 Abs. 1 DepG räumt kein solches Recht ein, nur Ausübung durch gesonderte Vereinbarung; § 9 Abs. 2 DepG Drittverwahrer, nur im Zusammenhang mit Wertpapieren (Gebühren, Spesen, …) dies hindert auch nicht die Herausgabe der Wertpapiere: Die Verwaltung der Wertpapiere Nebenverpflichtung aus dem Depotvertrag, da Hinterleger keine Verwaltungshandlungen setzen können. Abtrennung fälliger Zins-, Gewinn- und Ertragsanteilsscheine Neue Zwischenbögen Bekanntmachung der Emissionsstelle Bei Kapitalmaßnahmen Kunden benachrichtigen und Weisungen abwarten. Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB wird mit Depotbank vereinbart. Bei Drittverwahrung gegen diese Verwaltungsaufgaben an Dritten über. Verfügungen über das Depot Depotübertrag via Besitzanweisung „Kunde weist Bank an, die Wertpapiere in Zukunft für den Erwerber inne zu haben.“ Wirksam mit Verbuchung beim Verwahrer (in den Systemen) Verpfändung erforderlich sind Pfandvertrag, Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung Das Depot in der Insolvenz Konkurs des Kunden: Bank nimmt keine Verwaltungshandlungen mehr vor. Ausgleich des Kunden: keine Auswirkung Konkurs der Bank: Geschäftsaufsicht, Kunde hat Aussonderungsrecht; Besondere Depotarten Subdepot: Eigene Bezeichnung im Rahmen eines bestehenden Depots Treuhanddepot Ermächtigungstreuhand - Treugeber bleibt Eigentümer Vollrechtstreuhand: Treuhänder ist Eigentümer, aber Bindung im Innenverhältnis Anderdepot für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare…) Sperrdepot: Herausgabeanspruch wird gesperrt, meist Interesse eines Dritten – vertragliche Vereinbarung Kontaktdetails Dr. Alexander Schall BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Legal Counsel A-1018 Wien Georg-Coch-Platz 2 T +43 (0) 5 99 05-23335 www.bawagpsk.com MMag. Gerald Deimel Raiffeisen Centrobank General Counsel A-1015 Wien Tegetthoffstraße 1 T +43 (0)1 515 20-160 www.rcb.at
© Copyright 2024 ExpyDoc