Das Einlagengeschäft

Das Einlagengeschäft
Sommersemester 2015
Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG
„Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als
Einlage“.
Sichteinlagen: täglich fällig
Termineinlagen: vereinbarte Laufzeit, Vorschusszinsen,
 Kündigungsgelder, Rückzahlung erst nach Kündigung
Spareinlagen: §§ 31 ff BWG, dienen der Anlage, nicht dem
Zahlungsverkehr
§ 1002 ff ABGB – Geschäftsbesorgungsvertrag  „zur
Verwaltung“
Der Begriff der/des Einlage/vertrages
 Abwicklung über Konten
 Angemessene Verzinsung
 Sichere Verwahrung von Geldern
 Hereinnahme durch Bank, um damit gewinnbringend zu arbeiten
 OGH Ob 107/99k: = Vertrag sui generis
Der Begriff der Spareinlage
 Begründung durch Ausfolgung der Sparurkunde
 Strenger Bezeichnungsschutz für „Spar“ in §31 Abs 2BWG
 Einlagengeschäft nur für Kreditinstitut möglich
 Dienen stets der Anlage
 Namenssparbuch
Lautet auf Namen des identifizierten Kunden (§ 40 Abs. 1
BWG)
 Bezeichnungssparbuch
Andere Bezeichnung (Nummer, Alias…) als der identifizierte
Kunde
Identifikation (§40 Abs. 1 BWG) trotzdem erforderlich
 Kleinbetragssparbuch < € 15.000
Identifikation des Kunden
Verfügungsvorbehalt (Losungswort)
§ 32 (4) BWG: Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde
und Nennung des Losungswortes
 Großbetragssparbuch
Verfügungsvorbehalt nicht zwingend
Vermerk von Ein- und Auszahlungen
 § 32 (1) BWG: jede Einzahlung ist zu vermerken
 Nachträglicher Vermerk möglich
 Aber: Auszahlungen (§ 32 (2) BWG): nur gegen Vorlage der
Sparurkunde
Fälligkeit der Spareinlage
 Abhängig von der Vereinbarung
 Bei Bindung, vor Fälligkeit  Vorschusszinsen
 § 32 (8) BWG = 1‰ pro Monat, aber nicht mehr als Habenzinsen
Verzinsung der Spareinlage
 § 32 (6)+(7) BWG – Ersichtlichmachung in der Urkunde
 Fixe oder variable Zinsen möglich
 Ewiges Streitthema Verzinsung: VKI vs. Banken
Übertragung der Inhaber-Sparurkunde
 Durch Übereignung der Urkunde
 Geltendmachung in der vorgeschriebenen Weise (= Mitteilung des
Losungswortes)
Verlust der Sparurkunde
 Verlustmeldung – keine Auszahlung innerhalb von 4 Wochen
 Kraftloserklärung = Trennung des verbrieften Rechts von der
ursprünglichen Urkunde und Ersatz durch eine Urkunde
 Aufgebotsverfahren bei Gericht – Dauer rd. 1 Jahr
Ausnahme Postsparbücher gemäß § 15 (5) PostSpG (1 Monat)
Exkurs: Wertpapiersparbuch
 Rechtliche Einordnung
 KMG, WAG, BWG
Das Depotgeschäft
Die rechtlichen Grundlagen
 § 1 Abs. 1 Z. 5 BWG
 §§ 957ff ABGB
 Depotgesetz (DepG)
 WAG
 AGBs
„Vereinbarung über Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren des Kunden“
Die Parteien des Depotvertrages
 Verwahrer: ist gemäß § 1 Abs. 2 DepG berechtigt + benötigt eine
Konzession gemäß § 4 BWG, nur KIs können Depotgeschäft
anbieten;
 Hinterleger: Partner der Bank aus Depotvertrag
Identifikation analog Kontoeröffnung
Verfügungsberechtigung  hat Rechte aus Depotvertrag
 Verfügung im fremden Namen = Zeichnungsberechtigung nur zur
Verfügung, aber nicht über das Depot an sich (Transaktionskauf +
Verkauf, aber keine Änderungen am Depot)
Gegenstand des Depotvertrages
 Nur für Wertpapiere iSd § 1 DepG = Aktien, Zwischenscheine,
Genußscheine, Investmentzertifikate, Sammelurkunde*, etc., die
der Kapitalanlage dienen
 Keine Anwendung für Derivate
*Sammelurkunde ist ein Wertpapier, das eine Vielzahl von Einzelrechten in ein Papier
zusammenfasst.
Die Verwahrungsarten
 Die Sonderverwahrung – Streifbandverwahrung
§ 2 DepG – durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist
getrennte Verwahrung vorzusehen;
Ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag erforderlich =
Ausnahmefall
Die Verwahrungsarten
 Die Sammelverwahrung - § 4 DepG
Gemeinsame Verwahrung von gleichartigen Stücken 
Miteigentum am Sammelbestand
Ausfolgung aus der Sammelverwahrung (§ 6 DepG) =
schuldrechtlicher Rückgabeanspruch auf Anteil des
Hinterlegers auf entsprechende Zahl von Wertpapieren der
selben Art  Es entsteht erneut Alleineigentum
Die Verwahrungsarten
 Die Drittverwahrung (§ 3 DepG)
Verwahrer ist berechtigt, Wertpapiere unter seinem Namen
einem anderen Verwahrer anzuvertrauen.
Inhaber ist der Zwischenverwahrer
§ 29 (3) 7.4 WAG „Unterscheidbarkeit der Effekten durch
unterschiedliche Benennung“
Es entstehen 2 Vertragsverhältnisse
1: Hinterleger und Zwischenverwahrer
2: Zwischenverwahrer und Drittverwahrer
Die Verwahrungsarten
Aber: Allein- bzw. Miteigentum des Hinterlegers setzt sich bei
Drittverwahrer fort.
Haftung (§ 3 Abs. 3 DepG) nach § 1313a ABGB wird
vertraglich auf Auswahlverschulden eingeschränkt
DepotG auch gegenüber KSchG Spezialnorm, daher
Vorrang
Die Verwahrungsarten
 Verwahrung im Ausland (§3 Abs 4 DepG)
Înlandswertpapiere - nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Ermächtigung des Hinterlegers (finder sich in AGBs wieder).
Auslandswertpapiere – dann Ermächtigung nicht erforderlich
Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers
 § 9 Abs. 1 DepG räumt kein solches Recht ein, nur Ausübung
durch gesonderte Vereinbarung;
 § 9 Abs. 2 DepG Drittverwahrer, nur im Zusammenhang mit
Wertpapieren (Gebühren, Spesen, …)  dies hindert auch nicht
die Herausgabe der Wertpapiere:
Die Verwaltung der Wertpapiere
  Nebenverpflichtung aus dem Depotvertrag, da Hinterleger
keine Verwaltungshandlungen setzen können.
Abtrennung fälliger Zins-, Gewinn- und Ertragsanteilsscheine
Neue Zwischenbögen
Bekanntmachung der Emissionsstelle
Bei Kapitalmaßnahmen Kunden benachrichtigen und
Weisungen abwarten.
Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB wird mit Depotbank
vereinbart.
 Bei Drittverwahrung gegen diese Verwaltungsaufgaben an Dritten
über.
Verfügungen über das Depot
 Depotübertrag via Besitzanweisung
„Kunde weist Bank an, die Wertpapiere in Zukunft für den
Erwerber inne zu haben.“
Wirksam mit Verbuchung beim Verwahrer (in den Systemen)
 Verpfändung
erforderlich sind Pfandvertrag, Pfandbestellungsvertrag und
Besitzanweisung
Das Depot in der Insolvenz
 Konkurs des Kunden: Bank nimmt keine Verwaltungshandlungen
mehr vor.
 Ausgleich des Kunden: keine Auswirkung
 Konkurs der Bank: Geschäftsaufsicht, Kunde hat
Aussonderungsrecht;
Besondere Depotarten
 Subdepot: Eigene Bezeichnung im Rahmen eines bestehenden
Depots
 Treuhanddepot
Ermächtigungstreuhand - Treugeber bleibt Eigentümer
Vollrechtstreuhand:
 Treuhänder ist Eigentümer, aber Bindung im
Innenverhältnis
 Anderdepot für bestimmte Berufsgruppen
(Rechtsanwälte, Notare…)
 Sperrdepot: Herausgabeanspruch wird gesperrt, meist Interesse
eines Dritten – vertragliche Vereinbarung
Kontaktdetails
Dr. Alexander Schall
BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft
und Österreichische Postsparkasse
Aktiengesellschaft
Legal Counsel
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Georg-Coch-Platz 2
T +43 (0) 5 99 05-23335
www.bawagpsk.com
MMag. Gerald Deimel
Raiffeisen Centrobank
General Counsel
A-1015 Wien
Tegetthoffstraße 1
T +43 (0)1 515 20-160
www.rcb.at