Neues zum Bundesmeldegesetz
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zu-gleich neue
Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu
beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:
Änderungen bei der Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer
eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde
anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus
einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn
Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung
aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; sie muss
innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland
hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im
Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die
alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden
Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
•
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als
sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese
weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere
Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
•
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine
Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
•
Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind,
müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der
Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der in Rheinland-Pfalz ab dem 1. November
2015 genutzt werden kann und bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend
einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von
Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung.
Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren
der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung
unnötig wird, was mit dem „vorausgefüllten Meldeschein“ auch bei länderübergreifenden Zuzügen
nach Rheinland-Pfalz möglich sein wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger
sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von
Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen
Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell
zu-ständigen Meldebehörde, sicher, schnell und aktuell.
Neu: Einzugsbestätigung des Vermieters bei Anmeldung verpflichtend
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers
bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig
sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die
Wohnungseigentümer müssen den Miete-rinnen und Mietern ab dem Inkrafttreten des
Bundesmeldegesetzes am 1. November 2015 den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die
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Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das
hierfür zu verwendende Formular können Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde des
Zuzugsortes in Empfang nehmen oder ggf. auch über den Internetauftritt der betreffenden Stadt- oder
Gemeindeverwaltung herunterladen.
Einwilligungserfordernis bei Auskünften für Werbung und Adresshandel
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer
Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten
ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung
darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen
und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf
die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels
herausgeben. Mit dieser Einwilligungslösung ist die bisherige Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu
beantragen, mit der Melderegisterauskünften widersprochen wird, die erkennbar für Zwecke der
Direktwerbung eingeholt werden, entfallen. Diese Auskunftssperre ist aufgrund des wesentlich
höheren Schutzniveaus der Einwilligungslösung entbehrlich.
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem
Melderegister an Private ist darüber hinaus die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des
Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisteruskünfte an Private über das Internet
weggefallen.
Künftig strikte Zweckbindung von Melderegisterauskünften
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke
beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft
erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegister-auskünfte, für
Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunfts-sperre beauskunftet worden sind,
weil eine Gefährdung der betroffenen Person aus-geschlossen werden kann. Wenn der jeweils
verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine
Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden
(Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen
Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet
werden.
Besonderer Schutz für Personen, die in bestimmten Einrichtungen wohnen
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von
Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für
Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig
ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist,
dass sich an der betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei
Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer
Auskunftserteilung die betroffene Person anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die
Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
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