Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt 04.2016 Verordnung der Rehabilitation Neues Formular 61 ab April gültig Mit Beginn des neuen Quartals können alle niedergelassenen Vertragsärzte eine medizinische Rehabilitation zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Dafür ist das überarbeitete Formular 61 zu verwenden. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist für die Verordnung nicht länger erforderlich, die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung wurde gestrichen. Das neue Formular 61 gilt ab dem 1. April 2016 und kann in Papierform über den Paul-Albrechts-Verlag bestellt werden; das alte Formular 61 verliert seine Gültigkeit, das bisher mitverwendete Formular 60 entfällt komplett. Ebenfalls zum Beginn des II. Quartals 2016 integrieren die Softwarehäuser das neue Formular 61 via Update ins Praxisverwaltungssystem. Die Verordnung medizinischer Rehabilitation werde vereinfacht, betont die KBV, da das neue Formular 61 gestrafft und verkürzt wurde. Eine Prüfung seitens des Vertragsarztes, ob die GKV oder die Unfallresp. Rentenversicherung als Kostenträger zuständig sei, werde künftig nicht mehr vorgeschrieben. Bei Fragen diesbezüglich könnten sich die Ärzte an die jeweilige Krankenkasse des Patienten wenden. Die Verordnung einer Rehabilitation erfolgt ohne Umweg auf dem neuen Formular 61. Hierbei wurden die erforderlichen Angaben zu den bisherigen Maßnahmen der Krankenbehand- lung und den Begleitfaktoren reduziert, die Optionen zur Angabe der Aktivitätsbeeinträchtigungen resp. Teilhabe hingegen differenziert. Mit der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) können biopsychosoziale Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht unter Rehabilitation sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, den Einfluss behindernder und benachteiligender Umstände zu verringern mit dem Ziel der sozialen Integration der Patienten. Zur Vertiefung der speziellen Kenntnisse der ICF plant die KBV eine zertifizierte Online-Fortbildung. kbv/red EBA-Beschluss Soziotherapie wird extrabudgetär vergütet Die Verordnung einer Soziotherapie für psychisch schwer erkrankte Menschen wird ab April 2016 extrabudgetär und zu festen Preisen vergütet. Dies hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) beschlossen. Er folgte damit in weiten Teilen einem Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der Beschluss sieht vor, dass die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30800, 30810 und 30811 des Abschnitts 30.8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab dem zweiten Quartal außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden. Damit sei sichergestellt, dass die Krankenkassen im Fall einer Mengenausweitung alle Leistungen in voller Höhe vergüten, so die KBV in einer Mitteilung. Die neue Finanzierungsregelung geht auf die vor einem Jahr geänderte Richtlinie zur Durchführung einer Soziotherapie zurück. Damit wurde nicht nur das Indikationsspektrum einer Soziotherapie erweitert, son- dern auch der Kreis verordnungsberechtigter Fachärzte. Mit diesen Änderungen sollen letztlich mehr Patienten mit einer Soziotherapie behandelt werden. Da die Krankenkassen seinerzeit den Vorschlag der KBV, die genannten Leistungen aus der MGV herauszunehmen, ablehnten, musste der EBA eingeschaltet werden. Dieser legte nun fest, dass die MGV um den kompletten Betrag gesenkt wird, der bisher unquotiert für die Verordnung einer Soziotherapie hätte bezahlt werden müssen. Der EBA geht davon aus, dass die Verordnungsmenge nach zwei Jahren nicht weiter wachsen werde, die Leistungen dann wieder der MGV zugeführt werden könnten. Die Krankenkassen würden nach Angaben der KBV nur mit Ausgaben für zusätzliche Verordnungen belastet, nicht aber mit solchen Ausgaben, die dergestalt begründet seien, dass die Leistungen derzeit innerhalb der MGV quotiert bezahlt würden. Eine weitere wichtige Änderung: Die erneute Verordnung einer Soziotherapie ist nun nach drei Jahren möglich. Unter einer Soziotherapie werden psychosoziale Therapieansätze wie Ergotherapie, arbeitsrehabilitative Maßnahmen, Skills Training, psychoedukative Maßnahmen oder Case Management sowie die Milieutherapie zusammengefasst. § 37 a SGB V regelt die Soziotherapie als eigenständige Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung: „Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. (…) Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.“ kbv/red 29
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