Verordnung der Rehabilitation: Neues Formular 61 ab April gültig

Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 04.2016
Verordnung der Rehabilitation
Neues Formular 61
ab April gültig
Mit Beginn des neuen Quartals können
alle niedergelassenen Vertragsärzte eine
medizinische Rehabilitation zulasten
der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) verordnen. Dafür ist das überarbeitete Formular 61 zu verwenden.
Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist
für die Verordnung nicht länger erforderlich, die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung wurde gestrichen.
Das neue Formular 61 gilt ab dem
1. April 2016 und kann in Papierform
über den Paul-Albrechts-Verlag bestellt
werden; das alte Formular 61 verliert
seine Gültigkeit, das bisher mitverwendete Formular 60 entfällt komplett.
Ebenfalls zum Beginn des II. Quartals
2016 integrieren die Softwarehäuser das
neue Formular 61 via Update ins Praxisverwaltungssystem. Die Verordnung
medizinischer Rehabilitation werde vereinfacht, betont die KBV, da das neue
Formular 61 gestrafft und verkürzt
wurde. Eine Prüfung seitens des Vertragsarztes, ob die GKV oder die Unfallresp. Rentenversicherung als Kostenträger zuständig sei, werde künftig nicht
mehr vorgeschrieben. Bei Fragen diesbezüglich könnten sich die Ärzte an die
jeweilige Krankenkasse des Patienten
wenden.
Die Verordnung einer Rehabilitation
erfolgt ohne Umweg auf dem neuen
Formular 61. Hierbei wurden die
erforderlichen Angaben zu den bisherigen Maßnahmen der Krankenbehand-
lung und den Begleitfaktoren reduziert,
die Optionen zur Angabe der Aktivitätsbeeinträchtigungen resp. Teilhabe
hingegen differenziert. Mit der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
(ICF) können biopsychosoziale Aspekte
von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) versteht
unter Rehabilitation sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, den Einfluss
behindernder und benachteiligender
Umstände zu verringern mit dem Ziel
der sozialen Integration der Patienten.
Zur Vertiefung der speziellen Kenntnisse der ICF plant die KBV eine zertifizierte Online-Fortbildung.
kbv/red
EBA-Beschluss
Soziotherapie wird extrabudgetär vergütet
Die Verordnung einer Soziotherapie für
psychisch schwer erkrankte Menschen
wird ab April 2016 extrabudgetär und
zu festen Preisen vergütet. Dies hat der
Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA)
beschlossen. Er folgte damit in weiten
Teilen einem Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Der Beschluss sieht vor, dass die
Gebührenordnungspositionen (GOP)
30800, 30810 und 30811 des Abschnitts
30.8 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ab dem zweiten
Quartal außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden. Damit sei sichergestellt,
dass die Krankenkassen im Fall einer
Mengenausweitung alle Leistungen in
voller Höhe vergüten, so die KBV in
einer Mitteilung. Die neue Finanzierungsregelung geht auf die vor einem
Jahr geänderte Richtlinie zur Durchführung einer Soziotherapie zurück. Damit
wurde nicht nur das Indikationsspektrum einer Soziotherapie erweitert, son-
dern auch der Kreis verordnungsberechtigter Fachärzte. Mit diesen Änderungen
sollen letztlich mehr Patienten mit einer
Soziotherapie behandelt werden.
Da die Krankenkassen seinerzeit den
Vorschlag der KBV, die genannten
Leistungen aus der MGV herauszunehmen, ablehnten, musste der EBA eingeschaltet werden. Dieser legte nun
fest, dass die MGV um den kompletten
Betrag gesenkt wird, der bisher unquotiert für die Verordnung einer Soziotherapie hätte bezahlt werden müssen. Der
EBA geht davon aus, dass die Verordnungsmenge nach zwei Jahren nicht
weiter wachsen werde, die Leistungen
dann wieder der MGV zugeführt werden könnten. Die Krankenkassen würden nach Angaben der KBV nur mit
Ausgaben für zusätzliche Verordnungen
belastet, nicht aber mit solchen Ausgaben, die dergestalt begründet seien,
dass die Leistungen derzeit innerhalb
der MGV quotiert bezahlt würden. Eine
weitere wichtige Änderung: Die erneute
Verordnung einer Soziotherapie ist nun
nach drei Jahren möglich.
Unter einer Soziotherapie werden psychosoziale Therapieansätze wie Ergotherapie, arbeitsrehabilitative Maßnahmen, Skills Training, psychoedukative
Maßnahmen oder Case Management
sowie die Milieutherapie zusammengefasst. § 37 a SGB V regelt die Soziotherapie als eigenständige Leistung
im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung: „Versicherte, die wegen
schwerer psychischer Erkrankung nicht
in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich
verordnete Leistungen selbstständig in
Anspruch zu nehmen, haben Anspruch
auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder
verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. (…) Der
Anspruch besteht für höchstens 120
Stunden innerhalb von drei Jahren je
Krankheitsfall.“
kbv/red
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