Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach 4002 Basel / Schweiz Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08 www.sfama.ch [email protected] An die Mitglieder des Verbandes Basel, 2. Juli 2015 mitglied/zirkular SHE Nr. 23/2015 Totalrevidierte KKV-FINMA – Übergangsfrist 01. Januar 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Die Übergangsbestimmungen zur Totalrevision vom 27. August 2014 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) finden sich in Artikel 118 KKV-FINMA. Diverse geänderte und neue Regelungen haben eine Übergangsbestimmung per resp. ab 1. Januar 2016. Im Sinne einer Hilfestellung zeigen wir Ihnen diese nachfolgend auf. Fondsleitung (Art. 13 Abs. 2 Bst. a KAG) Fondsleitungen müssen: KKV-FINMA 118/2 a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den Artikeln 50-55 KKV-FINMA einhalten. Dies gilt für ihre Beauftragten sinngemäss. b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten erfüllen; c. in ihren Prospekten das Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie beim relativen VaR-Ansatz das Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 KKVFINMA ausweisen. Fondsleitungen müssen die Vorschriften zu Risikomanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 KKV-FINMA erfüllen. KKV-FINMA 118/3 2/3 Fondsleitungen müssen für die von ihr verwalteten Anlagefonds die Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art. 91 KKV-FINMA sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten. KKV-FINMA 118/6 Fondsleitungen müssen die angefangenen Bauten ihrer Immobilienfonds gemäss Art. 86 KKV-FINMA zum Verkehrswert bewerten. KKV-FINMA 118/7 Fondsleitungen müssen die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung ihrer Anlagefonds gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 KKV-FINMA einhalten. KKV-FINMA 118/8 SICAV (Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG) SICAV müssen: KKV-FINMA 118/2 a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den Artikeln 50-55 KKV-FINMA einhalten. Dies gilt für ihre Beauftragten sinngemäss. b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten erfüllen; c. in ihren Prospekten das Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie beim relativen VaR-Ansatz das Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 KKVFINMA ausweisen. SICAV müssen die Vorschriften zu Risikomanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 KKV-FINMA erfüllen. KKV-FINMA 118/3 SICAV müssen die Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art. 91 KKV-FINMA sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten. KKV-FINMA 118/6 Immobilien-SICAV müssen die angefangenen Bauten gemäss Art. 86 KKV-FINMA zum Verkehrswert bewerten. KKV-FINMA 118/7 SICAV müssen die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung ihrer Anlagefonds gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 KKV-FINMA einhalten. KKV-FINMA 118/8 SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach CH-4002 Basel Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08 3/3 Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK) (Art. 13 Abs. 2 Bst. c KAG) KGK müssen die Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art. 91 KKV-FINMA sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten. KKV-FINMA 118/6 KGK müssen ihre angefangenen Bauten gemäss Art. 86 KKVFINMA zum Verkehrswert bewerten. KKV-FINMA 118/7 KGK müssen die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 KKV-FINMA sinngemäss einhalten. KKV-FINMA 118/8 Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. e KAG) Depotbanken müssen interne Richtlinien über ihre Kontrollfunktion gemäss Artikel 78 KKV-FINMA implementiert haben. KKV-FINMA 118/5 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG) Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen die Vorschriften zu Risikomanagement und Risikokontrolle nach den Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 KKV-FINMA erfüllen. KKV-FINMA 118/3 Wir bitten um Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Thomas Zimmerli Stephan Heckendorn Senior Legal Counsel Senior Counsel SFAMA Dufourstrasse 49 Postfach CH-4002 Basel Tel. +41 (0)61 278 98 00 Fax +41 (0)61 278 98 08
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