Totalrevidierte KKV-FINMA - bei der Swiss Funds & Asset

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An die Mitglieder des Verbandes
Basel, 2. Juli 2015
mitglied/zirkular SHE
Nr. 23/2015
Totalrevidierte KKV-FINMA – Übergangsfrist 01. Januar 2016
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Übergangsbestimmungen zur Totalrevision vom 27. August 2014 der Verordnung der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) finden
sich in Artikel 118 KKV-FINMA.
Diverse geänderte und neue Regelungen haben eine Übergangsbestimmung per resp. ab
1. Januar 2016. Im Sinne einer Hilfestellung zeigen wir Ihnen diese nachfolgend auf.
Fondsleitung
(Art. 13 Abs. 2 Bst. a KAG)
Fondsleitungen müssen:
KKV-FINMA 118/2
a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den
Artikeln 50-55 KKV-FINMA einhalten. Dies gilt für ihre
Beauftragten sinngemäss.
b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen
Finanzinstrumenten erfüllen;
c. in ihren Prospekten das Brutto-Gesamtengagement aus
Derivaten sowie beim relativen VaR-Ansatz das
Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 KKVFINMA ausweisen.
Fondsleitungen müssen die Vorschriften zu Risikomanagement und
Risikokontrolle nach den Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die
Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71
KKV-FINMA erfüllen.
KKV-FINMA 118/3
2/3
Fondsleitungen müssen für die von ihr verwalteten Anlagefonds die
Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art. 91 KKV-FINMA
sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der Anlagen
gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten.
KKV-FINMA 118/6
Fondsleitungen müssen die angefangenen Bauten ihrer
Immobilienfonds gemäss Art. 86 KKV-FINMA zum Verkehrswert
bewerten.
KKV-FINMA 118/7
Fondsleitungen müssen die Offenlegungspflichten in der
Jahresrechnung ihrer Anlagefonds gemäss den Änderungen der
Vorschriften in den Anhängen 2 und 3 KKV-FINMA einhalten.
KKV-FINMA 118/8
SICAV
(Art. 13 Abs. 2 Bst. b KAG)
SICAV müssen:
KKV-FINMA 118/2
a. die Bestimmungen zur Sicherheitenverwaltung nach den
Artikeln 50-55 KKV-FINMA einhalten. Dies gilt für ihre
Beauftragten sinngemäss.
b. die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen
Finanzinstrumenten erfüllen;
c. in ihren Prospekten das Brutto-Gesamtengagement aus
Derivaten sowie beim relativen VaR-Ansatz das
Vergleichsportefeuille gemäss Artikel 49 Absatz 3 KKVFINMA ausweisen.
SICAV müssen die Vorschriften zu Risikomanagement und
Risikokontrolle nach den Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die
Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71
KKV-FINMA erfüllen.
KKV-FINMA 118/3
SICAV müssen die Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art.
91 KKV-FINMA sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien
der Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten.
KKV-FINMA 118/6
Immobilien-SICAV müssen die angefangenen Bauten gemäss Art.
86 KKV-FINMA zum Verkehrswert bewerten.
KKV-FINMA 118/7
SICAV müssen die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung
ihrer Anlagefonds gemäss den Änderungen der Vorschriften in den
Anhängen 2 und 3 KKV-FINMA einhalten.
KKV-FINMA 118/8
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3/3
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KGK)
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c KAG)
KGK müssen die Bestimmungen zur Konzernrechnung nach Art. 91
KKV-FINMA sowie zu den Angaben der Bewertungskategorien der
Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA einhalten.
KKV-FINMA 118/6
KGK müssen ihre angefangenen Bauten gemäss Art. 86 KKVFINMA zum Verkehrswert bewerten.
KKV-FINMA 118/7
KGK müssen die Offenlegungspflichten in der Jahresrechnung
gemäss den Änderungen der Vorschriften in den Anhängen 2 und 3
KKV-FINMA sinngemäss einhalten.
KKV-FINMA 118/8
Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 13 Abs. 2 Bst. e KAG)
Depotbanken müssen interne Richtlinien über ihre Kontrollfunktion
gemäss Artikel 78 KKV-FINMA implementiert haben.
KKV-FINMA 118/5
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 13 Abs. 2 Bst. f KAG)
Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen müssen die
Vorschriften zu Risikomanagement und Risikokontrolle nach den
Artikeln 67-71 KKV-FINMA sowie die Voraussetzungen für den
Einsatz von Derivaten gemäss Artikel 71 KKV-FINMA erfüllen.
KKV-FINMA 118/3
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA
Thomas Zimmerli
Stephan Heckendorn
Senior Legal Counsel
Senior Counsel
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