Vertragsrecht II (14) Rücktritt Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Überblick § §§ 280 ff. BGB à Haftung des Schuldners bei Pflichtverletzung § §§ 323-326 BGB à Schicksal der Gegenleistung − nur anwendbar auf gegenseitige Verträge (Ausnahme: § 324 BGB) − gesetzliches Rücktrittsrecht (§§ 323, 324, 326 V BGB) oder automatischer Wegfall der Gegenleistung (§ 326 I BGB) − kein „Grundtatbestand“ (wie § 280 I BGB) à Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Vorschriften − Begriff der Pflichtverletzung kommt in den §§ 323 ff. BGB nicht vor à daher erfasst § 326 BGB auch die anfängliche Unmöglichkeit − ebenso nicht erforderlich: Vertretenmüssen des Schuldners § § 325 BGB à Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht aus Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 323 BGB § Parallelvorschrift zu § 281 BGB § Anknüpfungspunkt: Pflichtverletzung − Nichtleistung (Verzögerung) oder − Schlechtleistung § erfasst ist auch die mangelhafte Leistung à §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 verweisen auch auf § 323 BGB § bei irreparablen Schlechtleistungen à § 326 BGB § Fristsetzung erforderlich − ernsthafte Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung − Inhalt, Zeitpunkt und Angemessenheit wie bei § 281 I 1 BGB − § 323 III BGB à Mahnung statt Fristsetzung (wie § 281 III BGB) Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 323 BGB § Entbehrlichkeit der Fristsetzung à § 323 II BGB − − − ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (Nr. 1) relatives Fixgeschäft (Nr. 2) § mit Einhaltung des Termins bzw. der angegeben Frist soll Vertrag „stehen und fallen“ § auch wenn Schuldner aus Umständen des Vertragsschlusses oder durch einseitige Mitteilung des Gläubigers erkennen kann, dass Einhaltung der Leistungszeit dem Gläubiger besonders wichtig ist („wesentlich“) § in Praxis Formulierungen wie „fix“, „genau“, „spätestens“ ... bei Schlechtleistung: aus besonderen Gründen (Nr. 3) § §§ 440, 636 BGB sind insoweit lex specialis § § 323 IV BGB à Rücktrittserklärung vor Eintritt der Fälligkeit − weitere Voraussetzungen (insbes. Fristsetzung) müssen nach Ansicht des BGH aber vorliegen Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 323 BGB § Rücktritt bei Teilleistung à § 323 V 1 BGB − − geregelt wie in § 281 I 2 BGB à grds. nur „Teilrücktritt“ möglich Ausnahme: Rücktritt vom ganzen Vertrag, wenn Gläubiger an Teilleistung kein Interesse hat § Rücktritt bei Schlechtleistung à § 323 V 2 BGB − − − Aufteilung in mangelhaften und mangelfreien Teil zumeist nicht möglich daher: Teilrücktritt grds. ausgeschlossen à daher grds. Rücktritt vom ganzen Vertrag Ausschluss des Rücktrittsrechts aber, wenn Pflichtverletzung unerheblich ist (wie § 281 I 3 BGB) à dann nur Minderung und kleiner Schadensersatz § Sonderproblem auch hier Zuwenigleistung bei Kauf − − steht nach § 434 III BGB Mangel gleich dennoch verzugswürdig auch hier: § 323 V 1 BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 323 BGB § Ausschluss des Rücktritts à § 323 VI BGB − Verantwortlichkeit des Gläubigers für Rücktrittsgrund (Alt. 1) § keine Parallele in § 281 BGB à dort Berücksichtigung im Rahmen des § 254 BGB (Mitverschulden) § Gläubiger muss allein oder weit überwiegend verantwortlich sein − Verschulden des Gläubiger muss ein solches Gewicht haben, dass Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB vollständig ausgeschlossen wäre − §§ 276, 278 BGB analog − Annahmeverzug des Gläubigers (Alt. 2) § ergibt sich aus §§ 293 ff. BGB § nur bei vom Schuldner nicht zu vertretenden Umständen − beachte insoweit: Haftungsmilderung nach § 300 I BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 323 BGB § Rechtsfolgen − kein automatischer Rücktritt nach Fristablauf à Gläubiger kann zurücktreten oder weiter Erfüllung verlangen − durch Ausübung des Rücktrittsrecht § Umwandlung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis § Abwicklung nach §§ 346 ff. BGB − daneben Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I, III, 281 BGB möglich (§ 325 BGB) § insoweit aber Vertretenmüssen des Schuldners erforderlich (§ 280 I 2 BGB) Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Rücktritt nach § 324 BGB § Parallelvorschrift zu § 282 BGB § Anwendungsbereich − − − gegenseitige Verträge nach h.M. auch einseitig verpflichten Verträge (z.B. Auftrag, Maklervertrag) wohl auch bei Abschluss eines ungünstigen Vertrages wegen Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten (§ 311 II BGB) § Voraussetzungen − − Schutzpflichtverletzung (§ 241 II BGB) Unzumutbarkeit § auch hier Gesamtwürdigung erforderlich § dabei sind auch zu berücksichtigen: − Vertretenmüssen des Schuldners − Mitverschulden des Gläubigers Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Funktion und Systematik − bei Unmöglichkeit der Leistung ist Fristsetzung zwecklos − daher grds. automatisches Erlöschen der Gegenleistungspflicht § Vertretenmüssen des Schuldners nicht erforderlich § Gläubiger trägt also „Leistungsgefahr“ (§ 275 BGB), Schuldner trägt „Preisgefahr“ Ausnahmen: § 326 II BGB und spezielle Gefahrtragungsregeln im besonderen Schuldrecht − § 326 IV BGB à bereits erbrachte Gegenleistung kann nach §§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden § − Rücktritt kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein à daher: § 326 V BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Grundsatz: Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 I BGB) − − − − Voraussetzung: Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB bei teilweiser Unmöglichkeit § automatische Minderung à Berechnung nach § 441 III BGB à verhältnismäßige Herabsetzung der Gegenleistung § nur ausnahmsweise: Rücktritt vom ganzen Vertrag nach §§ 326 V, 323 V 1 BGB bei irreparabler Schlechtleistung § qualitative Unmöglichkeit als Sonderfall der Teilunmöglichkeit § vgl. § 326 I 2 BGB à keine automatische Minderung (wie im Kaufund Werkvertragsrecht) § stattdessen: Wahlrecht des Gläubigers à Minderung analog § 441 III BGB oder Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 326 V, 323 V 2 BGB Zuwenigleistung gilt hier wegen § 434 III BGB als Schlechtleistung à auch hier daher keine automatische Minderung Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht − Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit (§ 326 II 1 BGB) § Gläubiger muss allein oder weit überwiegend verantwortlich sein (wie bei § 326 VI BGB) § keine generelle Verantwortlichkeit für Umstände, die in Sphäre des Gläubigers liegen (str.) − bei Zweckerreichung und Zweckfortfall ggf. § 645 BGB (analog) § Ausschlussgrund passt nicht bei anfänglicher Unmöglichkeit à auch nicht § 311a II BGB analog! − Annahmeverzug (ebenfalls § 326 II 1 BGB) § nur bei nicht vom Schuldner zu vertretender (vgl. § 300 I BGB) Unmöglichkeit − Anrechnung nach von Ersparnissen und Vorteilen aus anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft § 326 II 2 BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht − spezielle Regelungen im besonderen Schuldrecht § im Kaufrecht − § 446 BGB à mit Übergabe der Kaufsache geht Preisgefahr auf Käufer über − § 447 BGB à beim Versendungskauf bereits mit Übergabe auf Transportperson (beachte § 474 IV BGB) § im Dienstvertragsrecht − § 615 S. 2 BGB à Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug − § 615 S. 3 BGB à „Betriebsrisikolehre“ § im Werkvertragsrecht − § 644 BGB à Gefahrübergang mit Abnahme des Werkes − § 645 BGB à Teilvergütungsanspruch vor Abnahme Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht − § 323 III BGB à Gläubiger verlangt Herausgabe des stellvertretenden commodums nach § 285 BGB § ist dieses weniger wert als Gegenleistung, so mindert sich diese kraft Gesetzes à Berechnung analog § 441 III BGB § ist dieses mehr wert als Gegenleistung, so mindert sich Gegenleistung nicht Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Sonderproblem: beidseitige zu vertretende Unmöglichkeit − Schicksal der Leistungspflicht § § erlischt nach § 275 I BGB insoweit Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB à Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 BGB zu berücksichtigen − Schicksal der Gegenleistungspflicht § erlischt nach § 326 I 1 BGB, sofern der Gläubiger die Unmöglichkeit nicht „weit überwiegend“ zu vertreten hat − zudem: Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 280 I BGB § Grund: Gläubiger hat Mitwirkungspflicht verletzt à konkret: Abnahmepflicht aus § 433 II BGB § insoweit ist Mitverschulden des Schuldners wieder nach § 254 BGB zu berücksichtigen Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Unmöglichkeit à § 326 BGB § Rücktritt à § 326 V BGB − unabhängig vom Erlöschen der Gegenleistungspflicht kann Gläubiger vom Vertrag zurücktreten − Fristsetzung dann nicht erforderlich − relevante Fallgruppen § irreparable Schlechtleistung − Gegenleistungspflicht erlischt hier nur nach Rücktritt (§ 326 I 2 BGB) − bei unerheblicher Schlechtleistung à § 323 V 2 BGB à nur Minderung § Teilunmöglichkeit − ausnahmsweise Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 323 V 1 BGB § nicht synallagmatisch verknüpfte Leistungspflichten Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Prüfung des Rücktritts § Rücktrittsrecht ist Gestaltungrecht à zweiteilige Prüfung − Rücktrittsgrund § aus Gesetz − bei Leistungsstörungen: §§ 323, 324, 326 V sowie 313 III BGB − weitere Fälle, z.B. §§ 321 II, 572, 651i, 1298 ff. 2293 ff. BGB § aus Vertrag (sog. Rücktrittsvorbehalt) − Rücktrittserklärung à § 349 BGB § einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung à §§ 104 ff. BGB anwendbar § bei vertraglichen Rücktrittsrechten: Vereinbarung einer Frist oder § 350 BGB § Gestaltungsrechte verjähren nicht à aber: § 218 I BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Umwandlung des Vertrages à Rückgewährschuldverhältnis − primäre Leistungspflichten erlöschen − bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren § grds. Rückgewähr in natura § ist gegenständliche Herausgabe nicht möglich à Wertersatz − Untergang oder Verschlechterung des Leistungsgegenstands schließen Rücktritt also nicht aus − zudem: Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz − Pflichten aus §§ 346 ff. BGB sind nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllen Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Pflicht zur Rückgewähr in natura − jede Partei muss die bereits empfangenen Leistung zurückgewähren − Inhalt richtet sich nach Art des Erlangten § bei Übertragung des Eigentums à Rückübereignung nach sachenrechtlichen Grundsätzen − §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen § − §§ 873, 925 BGB bei Grundstücken) bei Besitzverschaffung à Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) − ist Rückgewähr in natura nicht möglich à Wertersatz Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Wertersatzpflicht − Voraussetzung: Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura à etwas umständlich in § 346 II 1 BGB geregelt § Ausschluss der Rückgewähr nach Natur des Erlangten (Nr. 1) − insbes. bei unkörperlichen Werk- und Dienstleistungen § Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung (Nr. 2) − teleologische Reduktion, wenn Veräußerung, Belastung oder Umgestaltung rückgängig gemacht werden kann § Verschlechterung oder Untergang − Erstreckung auch auf Fälle der Sonstigen Unmöglichkeit (z.B. bei Diebstahl) − nicht: Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme § praktisch bedeutsam: Wertverlust infolge der Erstzulassung eines Pkw Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Wertersatzpflicht − Berechnung à § 346 II 2 BGB § maßgeblich ist in erster Linie Gegenleistung − gilt nach Auffassung des BGH auch, wenn Gegenleistung deutlich hinter objektivem Wert zurückbleibt − anders aber, wenn Sache mangelhaft war § § Käufer soll nicht vollen Kaufpreis als Wertersatz für mangelhafte Sache zahlen müssen § Lösung: Herabsetzung analog § 441 III BGB fehlt vertragliche bestimmte Gegenleistung à objektiver Wert Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Wertersatzpflicht − Ausschluss à § 346 III 1 BGB § in den dort benannten Fällen nur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung − Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB à insbes. Wegfall nach § 818 III BGB § Entdeckung des Mangels bei Verarbeitung oder Umgestaltung (Nr. 1) − knüpft an § 346 II Nr. 2 BGB an − wird analog angewendet, wenn sich Mangel bei bestimmungsgemäßen Verbrauch zeigt (z.B. im Restaurant) § Verantwortlichkeit des Gläubigers für Schaden oder hypothetischer Schadenseintritt beim Gläubiger (Nr. 2) − knüpft an § 346 II Nr. 3 BGB an − Vertretenmüssen à §§ 276, 278 BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Wertersatzpflicht − Ausschluss à § 346 III 1 BGB § Privilegierung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (Nr. 3) − Grund: Rücktritt beruht hier auf Pflichtverletzung § insbes. in Fällen der §§ 323, 324, 326 V BGB § umstr. aber bei § 313 III BGB, da hier keine Pflichtverletzung − bei Untergang oder Verschlechterung beim Rücktrittsberechtigten, obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt (vgl. § 277 BGB) beachtet hat § analog auch für andere Fälle der Unmöglichkeit (z.B. Diebstahl, Verbrauch ...) § Berechtigte haftet also nicht für Zufall und oftmals auch nicht bei leichter Fahrlässigkeit § eine Auffassung: Haftung jedenfalls für Fahrlässigkeit, wenn Berechtigter Rücktrittsgrund schon kennt oder Rücktritt schon erklärt hat à teleologische Reduktion Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Wertersatzpflicht − Ausschluss à § 346 III 2 BGB § wenn Wertersatzpflicht ausgeschlossen ist à immerhin noch Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung § Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB − bedeutsam: Entreicherung nach § 818 III BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Nutzungen − vgl. § 100 BGB: Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile − tatsächlich gezogene Nutzung § gegenständliche Herausgabe (§ 346 I BGB) oder Wertersatz (§ 346 II BGB) § Sonderregel zum Wertersatz bei Darlehen à § 346 II 2 BGB − nicht gezogene Nutzungen § Wertersatz, wenn nach Regel einer ordnungsgemäßer Wirtschaft geboten (§ 347 I 1 BGB) § bei gesetzlichem Rücktrittsrecht auch insoweit Privilegierung à Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt schließt Haftung aus (§ 347 I 2 BGB) Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Verwendungen à § 347 II BGB − freiwillige Vermögensopfer, die unmittelbar einer Sache zugute kommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern − notwendige Verwendungen sind grds. zu ersetzen § Ausnahme: § 346 III 3 Nr. 3 BGB à keine Wertersatzpflicht, dann aber auch kein Verwendungsersatzanspruch § notwendig = objektiv erforderlich − andere „Aufwendungen“ nur, soweit Gläubiger hierdurch bereichert ist § insbes. nützliche Verwendungen § aber auch umgestaltende Aufwendungen Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Wirkungen des Rücktritts § Schadensersatz à § 346 IV BGB − wichtig neben Wertersatzpflicht, da auch Folgeschäden erfasst werden − bei Pflichtverletzung nach Rücktritt à §§ 280 ff. BGB mit §§ 276, 278 BGB − vor Rücktritt à allenfalls Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus § 241 II BGB à ggf. § 280 I BGB § dabei Differenzierung nach vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten § Einzelheiten bitte im Selbststudium! Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Annex: § 314 BGB § Dauerschuldverhältnisses − − dauernde oder wiederkehrende Leistungen Umfang der Gegenleistung abhängig von Dauer/Laufzeit § daher nicht: Teilleistungen, Ratenzahlungen § Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (Auswahl) − − − bei Befristung durch Zeitablauf Aufhebungsvertrag Kündigung § ordentliche oder außerordentlich § § 314 BGB enthält allgemeine Vorschrift zur Kündigung aus wichtigem Grund (= außerordentliche Kündigung) § bei einzelnen Vertragstypen zahlreiche Spezialregelungen − leges speciales zu § 314 BGB − Einzelheiten dazu in der Vorlesung Vertragsrecht III Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Annex: § 314 BGB § Voraussetzungen − Dauerschuldverhältnis − wichtiger Grund (§ 314 I BGB) § maßgeblich: Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 314 I 2 BGB) § umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich − bei Pflichtverletzung à Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung (§ 314 II BGB) § Grundgedanke: Vorrang der primären Leistungspflichten § Entbehrlichkeit von Frist oder Abmahnung − §§ 314 II 2 i.V.m. 323 II Nr. 1 und 2 BGB − § 314 II 3 BGB Vertragsrecht II Dr. Marco Staake Annex: § 314 BGB § Kündigungserklärung − Kündigung ist wie Rücktritt Gestaltungsrecht − Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§§ 104 ff. BGB) − § 314 III BGB à nur innerhalb einer angemessenen Frist − ggf. „Auslauffrist“ § Wirkung − Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc, also für die Zukunft) − keine Rückabwicklung erbrachte Leistungen (nicht §§ 346 ff., nicht §§ 812 ff. BGB) − § 314 IV BGB à Schadensersatzansprüche sind auch bei Kündigung möglich (wie § 325 BGB) − § 314 BGB ist lex specialis zu §§ 323 ff. BGB à daher kein Rücktritt
© Copyright 2024 ExpyDoc