Vertragsrecht II - Dr. Marco Staake

Vertragsrecht II
(14) Rücktritt
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Überblick
§ §§ 280 ff. BGB à Haftung des Schuldners bei Pflichtverletzung
§ §§ 323-326 BGB à Schicksal der Gegenleistung
− nur anwendbar auf gegenseitige Verträge (Ausnahme: § 324
BGB)
− gesetzliches Rücktrittsrecht (§§ 323, 324, 326 V BGB) oder
automatischer Wegfall der Gegenleistung (§ 326 I BGB)
− kein „Grundtatbestand“ (wie § 280 I BGB) à Voraussetzungen
ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen Vorschriften
− Begriff der Pflichtverletzung kommt in den §§ 323 ff. BGB nicht vor
à daher erfasst § 326 BGB auch die anfängliche Unmöglichkeit
− ebenso nicht erforderlich: Vertretenmüssen des Schuldners
§ § 325 BGB à Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht
aus
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 323 BGB
§ Parallelvorschrift zu § 281 BGB
§ Anknüpfungspunkt: Pflichtverletzung
− Nichtleistung (Verzögerung) oder
− Schlechtleistung
§
erfasst ist auch die mangelhafte Leistung à §§ 437 Nr. 2 und
634 Nr. 3 verweisen auch auf § 323 BGB
§
bei irreparablen Schlechtleistungen à § 326 BGB
§ Fristsetzung erforderlich
− ernsthafte Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung
− Inhalt, Zeitpunkt und Angemessenheit wie bei § 281 I 1 BGB
− § 323 III BGB à Mahnung statt Fristsetzung (wie § 281 III BGB)
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 323 BGB
§ Entbehrlichkeit der Fristsetzung à § 323 II BGB
−
−
−
ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (Nr. 1)
relatives Fixgeschäft (Nr. 2)
§ mit Einhaltung des Termins bzw. der angegeben Frist soll Vertrag
„stehen und fallen“
§ auch wenn Schuldner aus Umständen des Vertragsschlusses oder
durch einseitige Mitteilung des Gläubigers erkennen kann, dass
Einhaltung der Leistungszeit dem Gläubiger besonders wichtig ist
(„wesentlich“)
§ in Praxis Formulierungen wie „fix“, „genau“, „spätestens“ ...
bei Schlechtleistung: aus besonderen Gründen (Nr. 3)
§ §§ 440, 636 BGB sind insoweit lex specialis
§ § 323 IV BGB à Rücktrittserklärung vor Eintritt der Fälligkeit
−
weitere Voraussetzungen (insbes. Fristsetzung) müssen nach Ansicht
des BGH aber vorliegen
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 323 BGB
§ Rücktritt bei Teilleistung à § 323 V 1 BGB
−
−
geregelt wie in § 281 I 2 BGB à grds. nur „Teilrücktritt“ möglich
Ausnahme: Rücktritt vom ganzen Vertrag, wenn Gläubiger an
Teilleistung kein Interesse hat
§ Rücktritt bei Schlechtleistung à § 323 V 2 BGB
−
−
−
Aufteilung in mangelhaften und mangelfreien Teil zumeist nicht
möglich
daher: Teilrücktritt grds. ausgeschlossen à daher grds. Rücktritt vom
ganzen Vertrag
Ausschluss des Rücktrittsrechts aber, wenn Pflichtverletzung
unerheblich ist (wie § 281 I 3 BGB) à dann nur Minderung und kleiner
Schadensersatz
§ Sonderproblem auch hier Zuwenigleistung bei Kauf
−
−
steht nach § 434 III BGB Mangel gleich
dennoch verzugswürdig auch hier: § 323 V 1 BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 323 BGB
§ Ausschluss des Rücktritts à § 323 VI BGB
− Verantwortlichkeit des Gläubigers für Rücktrittsgrund (Alt. 1)
§
keine Parallele in § 281 BGB à dort Berücksichtigung im
Rahmen des § 254 BGB (Mitverschulden)
§
Gläubiger muss allein oder weit überwiegend verantwortlich
sein
− Verschulden des Gläubiger muss ein solches Gewicht
haben, dass Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB
vollständig ausgeschlossen wäre
− §§ 276, 278 BGB analog
− Annahmeverzug des Gläubigers (Alt. 2)
§
ergibt sich aus §§ 293 ff. BGB
§
nur bei vom Schuldner nicht zu vertretenden Umständen
− beachte insoweit: Haftungsmilderung nach § 300 I BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 323 BGB
§ Rechtsfolgen
− kein automatischer Rücktritt nach Fristablauf à Gläubiger kann
zurücktreten oder weiter Erfüllung verlangen
− durch Ausübung des Rücktrittsrecht
§
Umwandlung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis
§
Abwicklung nach §§ 346 ff. BGB
− daneben Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 I, III, 281
BGB möglich (§ 325 BGB)
§
insoweit aber Vertretenmüssen des Schuldners erforderlich (§
280 I 2 BGB)
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Rücktritt nach § 324 BGB
§ Parallelvorschrift zu § 282 BGB
§ Anwendungsbereich
−
−
−
gegenseitige Verträge
nach h.M. auch einseitig verpflichten Verträge (z.B. Auftrag,
Maklervertrag)
wohl auch bei Abschluss eines ungünstigen Vertrages wegen
Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten
(§ 311 II BGB)
§ Voraussetzungen
−
−
Schutzpflichtverletzung (§ 241 II BGB)
Unzumutbarkeit
§ auch hier Gesamtwürdigung erforderlich
§ dabei sind auch zu berücksichtigen:
− Vertretenmüssen des Schuldners
− Mitverschulden des Gläubigers
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Funktion und Systematik
− bei Unmöglichkeit der Leistung ist Fristsetzung zwecklos
− daher grds. automatisches Erlöschen der Gegenleistungspflicht
§
Vertretenmüssen des Schuldners nicht erforderlich
§
Gläubiger trägt also „Leistungsgefahr“ (§ 275 BGB), Schuldner
trägt „Preisgefahr“
Ausnahmen: § 326 II BGB und spezielle Gefahrtragungsregeln
im besonderen Schuldrecht
− § 326 IV BGB à bereits erbrachte Gegenleistung kann nach
§§ 346 ff. BGB zurückgefordert werden
§
− Rücktritt kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein à daher: § 326 V
BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Grundsatz: Wegfall der Gegenleistungspflicht (§ 326 I BGB)
−
−
−
−
Voraussetzung: Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB
bei teilweiser Unmöglichkeit
§ automatische Minderung à Berechnung nach § 441 III BGB à
verhältnismäßige Herabsetzung der Gegenleistung
§ nur ausnahmsweise: Rücktritt vom ganzen Vertrag nach §§ 326 V,
323 V 1 BGB
bei irreparabler Schlechtleistung
§ qualitative Unmöglichkeit als Sonderfall der Teilunmöglichkeit
§ vgl. § 326 I 2 BGB à keine automatische Minderung (wie im Kaufund Werkvertragsrecht)
§ stattdessen: Wahlrecht des Gläubigers à Minderung analog § 441
III BGB oder Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 326 V, 323 V 2
BGB
Zuwenigleistung gilt hier wegen § 434 III BGB als Schlechtleistung à
auch hier daher keine automatische Minderung
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht
− Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit (§ 326 II 1
BGB)
§ Gläubiger muss allein oder weit überwiegend verantwortlich
sein (wie bei § 326 VI BGB)
§ keine generelle Verantwortlichkeit für Umstände, die in Sphäre
des Gläubigers liegen (str.)
− bei Zweckerreichung und Zweckfortfall ggf. § 645 BGB
(analog)
§ Ausschlussgrund passt nicht bei anfänglicher Unmöglichkeit à
auch nicht § 311a II BGB analog!
− Annahmeverzug (ebenfalls § 326 II 1 BGB)
§ nur bei nicht vom Schuldner zu vertretender (vgl. § 300 I BGB)
Unmöglichkeit
− Anrechnung nach von Ersparnissen und Vorteilen aus
anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft § 326 II 2 BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht
− spezielle Regelungen im besonderen Schuldrecht
§
im Kaufrecht
− § 446 BGB à mit Übergabe der Kaufsache geht Preisgefahr
auf Käufer über
− § 447 BGB à beim Versendungskauf bereits mit Übergabe
auf Transportperson (beachte § 474 IV BGB)
§
im Dienstvertragsrecht
− § 615 S. 2 BGB à Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug
− § 615 S. 3 BGB à „Betriebsrisikolehre“
§
im Werkvertragsrecht
− § 644 BGB à Gefahrübergang mit Abnahme des Werkes
− § 645 BGB à Teilvergütungsanspruch vor Abnahme
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht
− § 323 III BGB à Gläubiger verlangt Herausgabe des
stellvertretenden commodums nach § 285 BGB
§
ist dieses weniger wert als Gegenleistung, so mindert sich diese
kraft Gesetzes à Berechnung analog § 441 III BGB
§
ist dieses mehr wert als Gegenleistung, so mindert sich
Gegenleistung nicht
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Sonderproblem: beidseitige zu vertretende Unmöglichkeit
− Schicksal der Leistungspflicht
§
§
erlischt nach § 275 I BGB
insoweit Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB à
Mitverschulden des Gläubigers nach § 254 BGB zu
berücksichtigen
− Schicksal der Gegenleistungspflicht
§
erlischt nach § 326 I 1 BGB, sofern der Gläubiger die
Unmöglichkeit nicht „weit überwiegend“ zu vertreten hat
− zudem: Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 280 I BGB
§
Grund: Gläubiger hat Mitwirkungspflicht verletzt à konkret:
Abnahmepflicht aus § 433 II BGB
§
insoweit ist Mitverschulden des Schuldners wieder nach § 254
BGB zu berücksichtigen
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Unmöglichkeit à § 326 BGB
§ Rücktritt à § 326 V BGB
− unabhängig vom Erlöschen der Gegenleistungspflicht kann
Gläubiger vom Vertrag zurücktreten
− Fristsetzung dann nicht erforderlich
− relevante Fallgruppen
§
irreparable Schlechtleistung
− Gegenleistungspflicht erlischt hier nur nach Rücktritt (§ 326 I
2 BGB)
− bei unerheblicher Schlechtleistung à § 323 V 2 BGB à nur
Minderung
§
Teilunmöglichkeit
− ausnahmsweise Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 323 V
1 BGB
§
nicht synallagmatisch verknüpfte Leistungspflichten
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Prüfung des Rücktritts
§ Rücktrittsrecht ist Gestaltungrecht à zweiteilige Prüfung
− Rücktrittsgrund
§
aus Gesetz
− bei Leistungsstörungen: §§ 323, 324, 326 V sowie 313 III BGB
− weitere Fälle, z.B. §§ 321 II, 572, 651i, 1298 ff. 2293 ff. BGB
§
aus Vertrag (sog. Rücktrittsvorbehalt)
− Rücktrittserklärung à § 349 BGB
§
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung à §§ 104 ff.
BGB anwendbar
§
bei vertraglichen Rücktrittsrechten: Vereinbarung einer Frist
oder § 350 BGB
§
Gestaltungsrechte verjähren nicht à aber: § 218 I BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Umwandlung des Vertrages à Rückgewährschuldverhältnis
− primäre Leistungspflichten erlöschen
− bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren
§
grds. Rückgewähr in natura
§
ist gegenständliche Herausgabe nicht möglich à Wertersatz
− Untergang oder Verschlechterung des
Leistungsgegenstands schließen Rücktritt also nicht aus
− zudem: Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz
− Pflichten aus §§ 346 ff. BGB sind nach § 348 BGB Zug um Zug zu
erfüllen
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Pflicht zur Rückgewähr in natura
− jede Partei muss die bereits empfangenen Leistung
zurückgewähren
− Inhalt richtet sich nach Art des Erlangten
§
bei Übertragung des Eigentums à Rückübereignung nach
sachenrechtlichen Grundsätzen
− §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen
§
− §§ 873, 925 BGB bei Grundstücken)
bei Besitzverschaffung à Einräumung der tatsächlichen
Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB)
− ist Rückgewähr in natura nicht möglich à Wertersatz
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Wertersatzpflicht
−
Voraussetzung: Unmöglichkeit der Rückgewähr in natura à etwas
umständlich in § 346 II 1 BGB geregelt
§ Ausschluss der Rückgewähr nach Natur des Erlangten (Nr. 1)
− insbes. bei unkörperlichen Werk- und Dienstleistungen
§ Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung
(Nr. 2)
− teleologische Reduktion, wenn Veräußerung, Belastung oder
Umgestaltung rückgängig gemacht werden kann
§ Verschlechterung oder Untergang
− Erstreckung auch auf Fälle der Sonstigen Unmöglichkeit (z.B. bei
Diebstahl)
− nicht: Verschlechterung durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme
§ praktisch bedeutsam: Wertverlust infolge der Erstzulassung
eines Pkw
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Wertersatzpflicht
− Berechnung à § 346 II 2 BGB
§
maßgeblich ist in erster Linie Gegenleistung
− gilt nach Auffassung des BGH auch, wenn Gegenleistung
deutlich hinter objektivem Wert zurückbleibt
− anders aber, wenn Sache mangelhaft war
§
§
Käufer soll nicht vollen Kaufpreis als Wertersatz für
mangelhafte Sache zahlen müssen
§
Lösung: Herabsetzung analog § 441 III BGB
fehlt vertragliche bestimmte Gegenleistung à objektiver Wert
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Wertersatzpflicht
− Ausschluss à § 346 III 1 BGB
§ in den dort benannten Fällen nur Herausgabe einer
verbleibenden Bereicherung
− Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB à insbes.
Wegfall nach § 818 III BGB
§ Entdeckung des Mangels bei Verarbeitung oder Umgestaltung
(Nr. 1)
− knüpft an § 346 II Nr. 2 BGB an
− wird analog angewendet, wenn sich Mangel bei
bestimmungsgemäßen Verbrauch zeigt (z.B. im Restaurant)
§ Verantwortlichkeit des Gläubigers für Schaden oder
hypothetischer Schadenseintritt beim Gläubiger (Nr. 2)
− knüpft an § 346 II Nr. 3 BGB an
− Vertretenmüssen à §§ 276, 278 BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Wertersatzpflicht
−
Ausschluss à § 346 III 1 BGB
§ Privilegierung bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (Nr. 3)
− Grund: Rücktritt beruht hier auf Pflichtverletzung
§ insbes. in Fällen der §§ 323, 324, 326 V BGB
§ umstr. aber bei § 313 III BGB, da hier keine Pflichtverletzung
− bei Untergang oder Verschlechterung beim
Rücktrittsberechtigten, obwohl dieser die eigenübliche Sorgfalt
(vgl. § 277 BGB) beachtet hat
§ analog auch für andere Fälle der Unmöglichkeit (z.B.
Diebstahl, Verbrauch ...)
§ Berechtigte haftet also nicht für Zufall und oftmals auch
nicht bei leichter Fahrlässigkeit
§ eine Auffassung: Haftung jedenfalls für Fahrlässigkeit, wenn
Berechtigter Rücktrittsgrund schon kennt oder Rücktritt
schon erklärt hat à teleologische Reduktion
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Wertersatzpflicht
− Ausschluss à § 346 III 2 BGB
§
wenn Wertersatzpflicht ausgeschlossen ist à immerhin noch
Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung
§
Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB
− bedeutsam: Entreicherung nach § 818 III BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Nutzungen
− vgl. § 100 BGB: Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile
− tatsächlich gezogene Nutzung
§
gegenständliche Herausgabe (§ 346 I BGB) oder Wertersatz
(§ 346 II BGB)
§
Sonderregel zum Wertersatz bei Darlehen à § 346 II 2 BGB
− nicht gezogene Nutzungen
§
Wertersatz, wenn nach Regel einer ordnungsgemäßer
Wirtschaft geboten (§ 347 I 1 BGB)
§
bei gesetzlichem Rücktrittsrecht auch insoweit Privilegierung à
Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt schließt Haftung aus
(§ 347 I 2 BGB)
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Verwendungen à § 347 II BGB
− freiwillige Vermögensopfer, die unmittelbar einer Sache zugute
kommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder
verbessern
− notwendige Verwendungen sind grds. zu ersetzen
§
Ausnahme: § 346 III 3 Nr. 3 BGB à keine Wertersatzpflicht, dann
aber auch kein Verwendungsersatzanspruch
§
notwendig = objektiv erforderlich
− andere „Aufwendungen“ nur, soweit Gläubiger hierdurch
bereichert ist
§
insbes. nützliche Verwendungen
§
aber auch umgestaltende Aufwendungen
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Wirkungen des Rücktritts
§ Schadensersatz à § 346 IV BGB
− wichtig neben Wertersatzpflicht, da auch Folgeschäden erfasst
werden
− bei Pflichtverletzung nach Rücktritt à §§ 280 ff. BGB mit §§ 276,
278 BGB
− vor Rücktritt à allenfalls Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht
aus § 241 II BGB à ggf. § 280 I BGB
§
dabei Differenzierung nach vertraglichen und gesetzlichen
Rücktrittsrechten
§
Einzelheiten bitte im Selbststudium!
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Annex: § 314 BGB
§ Dauerschuldverhältnisses
−
−
dauernde oder wiederkehrende Leistungen
Umfang der Gegenleistung abhängig von Dauer/Laufzeit
§ daher nicht: Teilleistungen, Ratenzahlungen
§ Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (Auswahl)
−
−
−
bei Befristung durch Zeitablauf
Aufhebungsvertrag
Kündigung
§ ordentliche oder außerordentlich
§ § 314 BGB enthält allgemeine Vorschrift zur Kündigung aus
wichtigem Grund (= außerordentliche Kündigung)
§ bei einzelnen Vertragstypen zahlreiche Spezialregelungen
− leges speciales zu § 314 BGB
− Einzelheiten dazu in der Vorlesung Vertragsrecht III
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Annex: § 314 BGB
§ Voraussetzungen
− Dauerschuldverhältnis
− wichtiger Grund (§ 314 I BGB)
§
maßgeblich: Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 314 I 2
BGB)
§
umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich
− bei Pflichtverletzung à Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung
(§ 314 II BGB)
§
Grundgedanke: Vorrang der primären Leistungspflichten
§
Entbehrlichkeit von Frist oder Abmahnung
− §§ 314 II 2 i.V.m. 323 II Nr. 1 und 2 BGB
− § 314 II 3 BGB
Vertragsrecht II
Dr. Marco Staake
Annex: § 314 BGB
§ Kündigungserklärung
− Kündigung ist wie Rücktritt Gestaltungsrecht
− Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
(§§ 104 ff. BGB)
− § 314 III BGB à nur innerhalb einer angemessenen Frist
− ggf. „Auslauffrist“
§ Wirkung
− Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc, also für die
Zukunft)
− keine Rückabwicklung erbrachte Leistungen (nicht §§ 346 ff., nicht
§§ 812 ff. BGB)
− § 314 IV BGB à Schadensersatzansprüche sind auch bei
Kündigung möglich (wie § 325 BGB)
− § 314 BGB ist lex specialis zu §§ 323 ff. BGB à daher kein Rücktritt