Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach am Taunus, Villebon

L i e d e r b ac h
AmtsblAtt der Gemei nd e li ed er bA ch A m tA unus
internet: www.liederbach-taunus.de
www.liederbach.eu
KW 3 · 45. Jahrgang
Samstag, 23. Januar 2016
Amtliche Bekanntmachungen
Programm „Sport und Flüchtlinge“
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat
gemeinsam mit der Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen e.V. ein spezielles Förderprogramm „Sport und
Flüchtlinge“ aufgelegt.
Gemeinden, die mehr als 40 Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht haben, können Fördermittel in
Höhe von 5000,– bis 25.000,– € erhalten, wenn sie sich an
dem Programm beteiligen. Die Fördermittel können dann
für Aufwandsentschädigungen und für Sachmittel verwendet
werden.
Die antragstellende Gemeinde ist jedoch verpflichtet, in Abstimmung mit der Sportjugend Hessen einen Sport-Coach
als Koordinator und Netzwerker vor Ort zu benennen, der
Flüchtlinge und Vereine zusammenbringt und bei der Organisation der gemeinsamen Aktivitäten unterstützt.
Informationen zum „Sport-Coach“ und zu den Förderrichtlinien sowie das Antragsformular können im Internet unter
www.hmdis.hessen.de/Sport eingesehen werden.
Wenn Sie in einem Verein aktiv sind, sich gerne in der freiwilligen Flüchtlingsarbeit engagieren möchten, gut vernetzt
und motiviert sind, sich weiterzubilden, dann melden Sie sich
bitte bei der Gemeinde Liederbach, unter der Telefonnummer
069 30098-40, bei unserem Sozialreferenten und Koordinator
der Flüchtlingsarbeit, Herrn Walter Löhr.
Über Ihr Interesse würden wir uns sehr freuen!
65835 Liederbach am Taunus, 19. Januar 2016
Der Gemeindevorstand – Eva Söllner – Bürgermeisterin
Beflaggung der Dienstgebäude
Am 27. Januar 2016 wird zur Erinnerung an den
•
Tag des Gedenkens an die Opfer
des Nationalsozialismus
die Beflaggung öffentlicher Gebäude angeordnet.
65835 Liederbach am Taunus, 23. Januar 2016
Der Gemeindevorstand – Eva Söllner – Bürgermeisterin
Im Kohlruß 2, 65835 Liederbach am Ts.
Telefon: 06196 651238-0
Telefax: 06196 651238-5
[email protected]
Welchen Teil von mir wünschen Sie zu speisen?
Mörderisch gute Lesung
mit dem „Herrn der Stimmen“ Rainer Rudloff
am 26. Februar 2016
um 19:30 Uhr
in der Bücherei Liederbach
Die Lesung ist für Erwachsene … und Jugendliche ab
13 Jahren
Auf ein Treffen mit zwei Meistern des schwarzen britischen
Humors lädt die Bücherei Liederbach am 26. Februar um
19:30 Uhr.
Der Schauspieler und Hörfunksprecher Rainer Rudloff, in der
Bücherei in Liederbach schon eine „feste Institution“, liest
aus Roald Dahls „Küsschen, Küsschen“ und Douglas Adams’
„Das Restaurant am Ende des Universums“.
Von einem abgekarteten Spiel bei einer Weinverköstigung um
einen pikanten Wetteinsatz sowie einer freundlichen, jedoch
Zyankali reichenden Zimmerwirtin schreibt der Bestsellerautor Roald Dahl.
In der berühmten fünfbändigen Trilogie „Per Anhalter durch
die Galaxis“ schildert Douglas Adams in unnachahmlich trockener Manier die Begegnung zwischen vier abgeschlagenen
Abenteurern und deren Abendessen im Restaurant am Ende
des Universums...
Rudloff ist ein außergewöhnlicher Stimmwandler und Spezialist für fantastische Lesungen. Wenn er flüstert, keucht,
grinst und ächzt werden die skurrilen Situationen und merkwürdigen Personen der Geschichten lebendig. Ein turbulenter, überraschender Abend erwartet die Zuhörer!
Die Karten für Erwachsene kosten 5,– € und sind in der Bücherei und in der Buchhandlung KoLibri erhältlich. Jugendliche erhalten dort auch eine kostenlose Karte.
Weitere Informationen: Bücherei Liederbach, Im Kohlruß 2,
Tel.: 06196 6512380, [email protected].
IMPRESSUM:
Herausgeber:
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach am Taunus
Villebon-Platz 9-11, 65835 Liederbach am Ts.
Telefon 069 300980, Telefax 069 3009835
Zustellung wöchentlich samstags – kostenlos an alle Haushalte
GEMEINDE
LIEDERBACH AM TAUNUS
Sprechstunden der Verwaltung (Telefon 069 300980)
Sprechstunde des Schiedsamtes (im Rathaus)
Montag
8.00 bis 12.00 Uhr
(ab 7.00 Uhr nur Einwohnermeldeamt)
Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch
9.00 bis 12.00 und 15.00 bis 19.00 Uhr
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
Auch außerhalb der genannten Zeiten nach Terminvereinbarung!
Anmeldung nur nach Vereinbarung unter der Mobil-Nr.
0160 96017808 (Klaus Walter)
Sprechstunde des Ortsgerichtes (im Rathaus)
Mittwoch 18.00 bis 19.00 Uhr
Bürgermeistersprechstunde nach Anmeldung
Mittwoch 15.00 bis 19.00 Uhr
Sprechstunden des Standesamtes Kelkheim
Kinder- und Jugendsprechstunde
Montag bis Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 16.00 bis 18.00 Uhr
jeden ersten Mittwoch im Monat von 15.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag
14.00 bis 16.00 Uhr Freitag keine Sprechstunde
Anmeldung zur Eheschließung nach telefonischer Vereinbarung: Telefon 06195 803812
ÄRZTLICHER NOTDIENST für alle Krankenkassen und Privatpatienten in dringenden Fällen am Wochenende
Ärztlicher Bereitschaftsdienst Main-Taunus-West
Lindenstraße 10 · 65719 Hofheim am Taunus – Wegen der Bauphase des Klinikums Hofheim ist der Zugang zur
Bereitschaftsdienstzentrale nur noch über die Friedensstraße möglich. Dieser Zugang ist (leider nur mit unbeleuchteten Schildern)
über den Zugang des Kuratoriums für Heimdialyse möglich. Folgen Sie dem Weg nach oben und man erkennt neben dem alten
Klinikgebäude zur linken Hand in ca. 120 Metern das Nebengebäude der Klinik (grünes Gebäude), im Erdgeschoss (Seiteneingang)
finden Sie die Bereitschaftsdienstzentrale.
Telefon 116117 und 06192 19292
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag von 19.00 bis 23.00 Uhr · Mittwoch von 14.00 bis 23.00 Uhr
Am Wochenende ab Freitag von 14.00 bis Montag 7.00 Uhr.
An Feiertagen ab dem Vorabend 19.00 Uhr bis zum darauffolgenden Morgen 7.00 Uhr.
– bitte möglichst telefonische Voranmeldung –
Krankentransport Leitstelle
Telefon 06192 5095*
Krankentransport und Rettungsdienst
*Auskunft über ärztlichen Mittwochsdienst, Zahn-, Augen- und HNO-Ärztliche Notdienste
Bekanntmachung
Nachstehender Beschluss über die Umlegung der Grundstücke im Baugebiet „Quartier am Augraben“ wird mit Hinweisen und Aufforderungen hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Umlegungsbeschluss
Nachdem durch den Beschluss der Gemeindevertretung vom
15.10.2015 die Baulandumlegung gemäß § 46 Baugesetzbuch
für das Gebiet „Quartier am Augraben“ angeordnet wurde,
wird die Umlegung der Grundstücke gemäß §47 des Baugesetzbuches eingeleitet.
Abgrenzung des Umlegungsgebietes:
Das Gebiet ist wie folgt begrenzt:
Im Westen: Durch die westliche Grenze des Weges „Wickerten“
Im Norden:Durch die Südgrenze des Augraben, diesem bis
zur Verlängerung der östlichen Grenze der Wegeparzelle „An der Untermühle“ folgend.
Im Osten:Durch die Ostgrenze der Wegeparzelle „An der Untermühle“. Dieser bis ca. 30 m vor der Straße „Am
Wehr“ folgend, um dann auf die Straße „Am Wehr“
in der Verlängerung der Ostgrenze der Straße „An
der Untermühle“ in einem Bogen aufzutreffen.
Im Süden:
Bei den nur teilweise im Verfahren liegenden Flurstücken
sind die außerhalb des Bebauungsplanes liegenden und damit nicht in das Umlegungsverfahren einbezogenen Flächenanteile schraffiert dargestellt.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung:
„Quartier am Augraben“
Eine vorherige Anhörung der Eigentümer hat gemäß § 47
Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Mit der technischen Durchführung des Baulandumlegungsverfahrens ist der öffentl. best. Vermessungsingenieur Dipl.
Ing. Thomas Müller, Westbahnhofstraße 36 in 63450 Hanau
beauftragt.
Gemeinde Liederbach, den 14. Januar 2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach am Taunus
(Umlegungsstelle)
(Siegel)
H i n w e i s e und A u f f o r d e r u n g e n
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) In dem Umlegungsverfahren sind Beteiligte
Durch die Südgrenze der Straße „Am Wehr“
Betroffene Grundstücke:
Gemarkung Oberliederbach
Flur 1
Flur 2
Flurstücke1, 2, 3, 4, 5/2, 6/2, 7, 8/2, 9/2, 10, 11,
12/2 und 13/2
Flurstück 73
Flur 5
Flurstück 84
Flur 6
Flurstücke 65/4, 65/5 und 68/1
Die Begrenzung des Umlegungsgebiets ist im Übersichtsplan
dargestellt.
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 2
1.die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen
oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an
einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder einem das Grundstück belastenden Recht, eines
Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück oder eines persönlichen
Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur
Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstückes beschränkt,
q
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach als Umlegungsstelle
4. die Gemeinde,
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die
Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden
zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung
ihres Rechtes der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den
Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,
so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines
Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer
Hypothek, einer Grundschuld oder Rentenschuld,
für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle
eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer
die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
oder ein Recht daran erworben hat; die Person des
Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz
2 – 4 gilt entsprechend.
Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2)Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und
mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von
der Veränderungssperre nicht berührt.
(3)Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben
die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Abs.
5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4)Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder
Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach
Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag
zurückzutreten.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem
Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung
am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in §
48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist
durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in
Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im
Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über
ein Grundstück und über Rechte an einem
Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen
ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche
oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und
356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(5)Überträgt der Umlegungsausschuss aufgrund einer
Verordnung nach § 46 Abs.2 Nr. 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach
Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen;
bei Einlegen von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des
Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
B e l e h r u n g über den R e c h t s b e h e l f
Gegen den Umlegungsbeschluss, durch den die Umlegung
eingeleitet wird, ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb
eines Monats seit der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle
– Der Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach –
Rathaus
Villebon-Platz 9-11 in 65835 Liederbach am Taunus
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Öffentliche Auslegung
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis (§ 53 BauGB)
werden in der Zeit vom 25.01.2016 bis 26.02.2016 im Rathaus
der Gemeinde Liederbach am Taunus, Villebon-Platz 9-11
in 65835 Liederbach am Taunus, während der allgemeinen
Dienststunden öffentlich ausgelegt.
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Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 3
Auf den Augraben
81
Auf den grünen Weg
Flur 5
67
68
Wickerten
71
1
66
82
Augra
83
84
ben
10
73
72
1
1
Flur 2
4
2
7
3
Flur 1
Beim Wehr
11
1
2
35
1
8
2
3
4
9
2
Flur 6
5
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An
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15
Liederbach
52
12
2
5
2
Gemeindevorstand der Gemeinde
Liederbach
Liederbach
am Taunus
Umlegungsstelle
nach dem Baugesetzbuch vom 23. Sept. 2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
2
Am
5
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UMLEGUNGSGEBIET
26
1
65
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3
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4
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23/1
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2
Maßstab : ohne
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1
Die Ausgangsdaten können durch Digitalisierung analoger Karten
in den Maßstäben 1:500-1:2000 entstanden sein.
60
Wassergraben
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Erläuterungen
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59
70
1
22
3
58
Grenze des Umlegungsgebietes
71
1
Für Sie Abfall – für andere wertvoll
An die Gemeindeverwaltung, Villebon-Platz 9-11, 65835 Liederbach
Ich biete folgende gebrauchsfähige Gegenstände kostenlos an:
Meine Telefonnummer lautet:
Meine Anschrift (wird nicht veröffentlicht):
Vorname und Name:
Straße und Hausnummer:
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 4
Flur 1, 2, 5 und 6
„Quartier am Augraben“
61 Unterlagen des Liegenschaftskatasters gefertigt.
Nach den
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5
68
2
An
25
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25
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28
21
2325
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25 22 25
21 25
18
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28
17 16
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725
25
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152 28 25/11
2510
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9 25
25 /8
3
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5
25 2525
25
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3
2 428
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25
2530
25 29
28
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2
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63
1
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Flur 1
21
21
27
1
25
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Am Aug
BESTANDSKARTE
1
16
1
Hofgärten
Gemarkung Oberliederbach
68
1
13
2
Grundbuchamt Frankfurt-Höchst
UMLEGUNG
64
1
6
2
Amt für Bodenmanagement Limburg
55
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 5
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 6
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 7
6.
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 8
Stellenausschreibung
Liederbach am Taunus ist eine Gemeinde am Südhang des Taunus, mitten im Rhein-MainGebiet gelegen, mit ca. 9.000 Einwohner/innen und sehr guter Infrastruktur.
In der Gemeinde gibt es mit den Kindertagesstätten „Sonnengarten“ und „Kinderkiste“
zwei kommunale Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder im Kindergartenalter, die
jeweils mit großzügiger und gut ausgestatteter Außenspielfläche ausgestattet sind. In den
Einrichtungen wird integrativ gearbeitet.
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Erzieher/innen
in Teilzeit oder Vollzeit (39 Wochenstunden)
Wir bieten Ihnen: • eine Vergütung nach dem TVöD-SuE, S8
• Anrechung einschlägiger Berufserfahrung
• ein gutes Betriebsklima
•Vorbereitungszeiten
•Fachberatung
•Teamfortbildung
•Supervision
– auch Berufseinsteigerinnen willkommen
Wir erwarten von Ihnen: engagierte Arbeit gemäß Konzeption, Interesse an der Umsetzung des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans, konstruktive Zusammenarbeit
im Team, mit den Eltern, der Schule und anderen Einrichtungen (z.B. Jugendamt oder
Frühförderstelle).
Informationen über unsere freien Stellen erhalten Sie von der Leitung der Kindertagesstätten, Herrn Joachim Klingel, unter der Rufnummer: 069 36008396.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte an den
Gemeindevorstand der Gemeinde Liederbach am Taunus,
Villebon-Platz 9-11, 65835 Liederbach am Taunus
Gerne nehmen wir Ihre Bewerbung per E-Mail entgegen, Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an [email protected]
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus Kostengründen keine Unterlagen zurücksenden können – es sei denn, Sie senden einen ausreichend frankierten Rückumschlag mit.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 9
Heute feiern wir
Fassenacht,
da wird geschunkelt
und gelacht !
Wir laden alle Liederbacher Senioren
zum Kreppelkaffee am
Mittwoch, dem 3. Februar 2016,
um 14:31 Uhr (Einlass 14:00 Uhr)
in die Liederbachhalle ein.
Bei Kaffee und Kreppel präsentieren wir
lustige Vorträge und Live Musik,
es tanzt für Sie die Tanzgarde Liederbach.
Wenn Sie den DRK-Fahrdienst benötigen,
melden Sie sich im Rathaus bei Frau Stumpe,
Telefon 069 30098-0.
Es laden ein:
Gemeinde Liederbach am Taunus
Altenklub Rentnerruh
DRK Liederbach
und die Gaststätte Liederbachhalle
Liederbacher Amtsblatt KW 3 – 23.01.2016 – Seite 10