Abschließende Prüfungen - Humanberufliche Schulen Österreichs

BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND FRAUEN
SEKTION II – ABTEILUNG II/4
Gültigkeit ab Haupttermin 2016
Abschließende Prüfungen
an
Fachschulen
Höheren Lehranstalten (inkl. Aufbaulehrgängen)
Kollegs
für
Mode
künstlerische Gestaltung
Kunst und Gestaltung
Tourismus
wirtschaftliche Berufe
Sozialberufe
Produktmanagement und Präsentation
Handreichung Abschließende Prüfungen HUM
Impressum
Herausgabedatum/Version:
Gültigkeit:
Oktober 2015/Version 1
Haupttermin 2016
Bundesministerium für Bildung und Frauen
Minoritenplatz 5, 1010 Wien
Inhalt:
Abteilung II/4 humanberufliche Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen
MR Mag. Gerhard Orth
Download unter www.hum.at, Menü “Abschließende Prüfungen”
Teil 2 Pädagogischer Teil
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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM
Vorwort
Die neue teilstandardisierte und kompetenzbasierte Reife- und Diplomprüfung basiert in ihrer Gesamtkonzeption auf den 3 Säulen Diplomarbeit, schriftliche Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen.
Die Abschlussprüfungen an den humanberuflichen Fachschulen sind in ähnlicher Weise gestaltet – Abschlussarbeit, schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten, mündliche Prüfungen.
Die Anzahl der Prüfungsteile variiert hier abhängig vom Vorhandensein praktischer Klausurarbeiten
und es gibt keine standardisierten Klausuren.
Ziel des Projekts der „neuen“ Reife- und Diplomprüfung ist es, die Vergleichbarkeit der Leistungen in
den drei Bereichen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Angewandte Mathematik sowie deren Bewertung sicherzustellen.
Mit den neu verordneten Prüfungsvorschriften wurden die standardisierten Klausurarbeiten umgesetzt
sowie der Fokus auf kompetenzorientierte Aufgabenstellungen gelegt, vor allem bei den mündlichen
Prüfungen. Gleichzeitig wird durch die Diplomarbeit eine Basis im Hinblick auf das wissenschaftliche
Arbeiten gelegt und damit die Studierfähigkeit der AbsolventInnen auch in diesem Bereich gefördert.
Die Abschlussarbeit an den Fachschulen hat eher den Schwerpunkt auf der praktischen Umsetzung und
Dokumentation eines sehr konkreten Themas aus dem Erfahrungsbereich der Schüler/Schülerinnen.
Die vorliegende Unterlage soll zur Unterstützung bei der Umsetzung und Abwicklung des Prüfungsgeschehens bei den abschließenden Prüfungen dienen und eine Grundlage für die weitere Qualitätssicherung und –entwicklung an den Standorten bilden.
Sie finden im Teil 1 eine Zusammenfassung von gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der
zuletzt erfolgten Änderung der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den BMHS, BGBl. II
Nr. 177/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 1160/2015 (PO BMHS, BA) und in Teil 2 konkrete Hinweise und
Erläuterungen für die Durchführung der Prüfungen sowie diverse Formularvorlagen und pädagogische
Empfehlungen.
Sie geht von den bereits bestehenden rechtlichen und pädagogischen Handreichungen zu den HUM
abschließenden Prüfungen aus, unser Dank gilt jenen humanberuflichen Bundes-ARGE-Leitungen und
deren Mitgliedern, welche Handreichungen, Musterbeispiele usw. zur Verfügung gestellt haben sowie
den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen von CEBS (Kompetenzzentrum für Sprachen der Sektion II) für ihre
Unterstützungsarbeit hinsichtlich Unterlagen und Fortbildung.
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Teil 2
Pädagogischer Teil
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Handreichung Abschließende Prüfungen HUM
Inhaltsverzeichnis
2.1 Grundlegendes und Überblick ...................................................................... 6
2.1.1 Überblick .......................................................................................... 6
2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung ........................... 7
2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen ....................... 8
2.1.4 Prüfungskommission ........................................................................ 8
2.2 Formen der Abschließenden Prüfungen ...................................................... 9
2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurprüfung (HLT, HLW, HF, FW) .... 9
2.2.1 Abschließende Arbeit ..................................................................... 12
2.2.2 Klausurprüfung ............................................................................... 14
2.2.2.1 Zentral erstellte standardisierte Klausurarbeiten................. 14
2.2.3 Mündliche Prüfungen..................................................................... 21
2.2.4 Zusatzprüfungen (§ 2 Abs. 5 PO BMHS, BA)................................... 27
2.3 Organisatorisches ....................................................................................... 28
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2.1 Grundlegendes und Überblick
Ergänzend zu Teil 1 (Rechtliche Bestimmungen) werden im Teil 2 pädagogische Grundlagen
sowie weiterführende Informationen zur Vorbereitung und Durchführung der abschließenden Prüfungen an humanberuflichen Schulen angeführt.
Ziele sind
• die Ermöglichung einer österreichweit einheitlichen Vorgangsweise bei den abschließenden Prüfungen,
• die Garantie einer rechtskonformen Vorgangsweise,
• Zur-Verfügung-Stellung diverser pädagogischer Empfehlungen (Erläuterungen zu ausgewählten Prüfungsgebieten einiger Bundes-ARGEn ) sowie von organisatorischen
Hilfen (Zeitleiste, usw.) und Vorlagen.
Den abschließenden Prüfungen liegt die Unterrichtsarbeit zu Grunde.
Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Lehrpläne und die im Unterricht vermittelten
Kompetenzen.
Für die höheren Lehranstalten und Aufbaulehrgänge sowie die Fachschulen gelten die Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes.
2.1.1 Überblick
Abb.1: Drei Säulen der abschließenden Prüfungen BMS hum
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Abb. 2: Drei Säulen der Abschließenden Prüfungen – BHS HUM
2.1.2 Allgemeine Grundsätze der Leistungsbeurteilung
Die rechtlichen Grundlagen sind in § 18 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 SchUG (Leistungsbeurteilung) und hinsichtlich der formalen Aspekte in § 38 SchUG (Beurteilung der Leistungen bei
der Prüfung) sowie natürlich in der LBVO geregelt.
Die Beurteilungsanträge müssen nachvollziehbar sein und auf einem transparenten Beurteilungsschema basieren. Bei den standardisierten Prüfungsgebieten sind die Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen des Bifie verbindlich anzuwenden (s. Erlass BMBF-17.200/0166II/2014).
Auf die Kriterien der Beurteilung bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden
Kapiteln noch hingewiesen.
Die Beurteilung der Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin bei den einzelnen Teilprüfungen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers/der Prüferin bzw. der Prüfer/innen von der jeweiligen Prüfungskommission festzusetzen. Es ist ein gemeinsamer Beurteilungsantrag zu stellen (d.h. Prüfer/Prüferin
und Beisitzer/Beisitzerin müssen sich auf eine Note einigen), im Sinne der Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung ist eine verbale Begründung zu empfehlen (Erläuterung der
Stärken und Schwächen in den überprüften Kompetenzbereichen).
Bei den standardisierten Klausurprüfungen ist diese verpflichtend vorgesehen (§ 38
Abs. 3 SchUG, Erlass BMBF-17.200/0166-II/2014). Die an den Schulstandorten korrigierenden Prüfer/Prüferinnen haben die zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu verwenden. Dieser Beurteilungsvorschlag, der in einigen Sätzen auf die Leistungen des Kandidaten/der Kandidatin im Sinne des in der Anleitung angeführten Kompetenzmodells Bezug
nehmen soll, ist dem jeweiligen Prüfungsprotokoll beizulegen.
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Ausgenommen davon sind mündliche Teilprüfungen (mit Ausnahme negativer Beurteilungen), hier ergeben sich die Leistungen in den einzelnen Kompetenzbereichen aus dem
Beurteilungsraster.
Bei mündlichen Prüfungen haben der Prüfer/die Prüferin und der/die Beisitzende bzw. im
Falle zweier Prüfer/Prüferinnen beide gemeinsam eine Stimme. Die Gesamtbeurteilung der
abschließenden Prüfung wird durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden festgesetzt. Eine
Stimmenthaltung ist nicht möglich.
2.1.3 Allgemeine Grundsätze zu den Aufgabenstellungen
Grundlage für ein nachvollziehbares und transparentes Prüfungsgeschehen ist eine entsprechend der in der PO BMHS, BA (§§ 8 und 9 Abs. 1 (Diplomarbeit), § 14 (nicht standardisierte
Prüfungsgebiete), § 22 (Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen
Teilprüfungen)) beschriebenen Kriterien entwickelte Aufgabenstellung. (In den folgenden
Kapiteln wird jeweils näher darauf eingegangen.) Die Aufgabenstellungen haben jedenfalls
(§ 14 Abs. 1 PO BMHS, BA)
- einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten,
- dürfen im Unterricht nicht soweit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung
keine selbstständige Leistung erfordert,
- nur solche Hilfsmittel und Hilfen vorsehen, die im Unterricht gebraucht wurden.
Sie sind so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin bei der Lösung
der Aufgaben
- Kenntnisse des Prüfungsgebietes nachweisen kann,
- Einsicht in die Zusammenhänge verschiedener Sachgebiete zeigen kann,
- Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann
(§ 37 Abs. 3 SchUG).
Weiters sollen sie die Kriterien der einzelnen Beurteilungsstufen gem. LBVO abdecken.
Auf die Besonderheiten bei den einzelnen Teilprüfungen wird in den folgenden Kapiteln
noch hingewiesen.
2.1.4 Prüfungskommission
Die rechtlichen Grundlagen sind in § 35 SchUG festgelegt.
Die Prüfungskommission der Vorprüfung besteht grundsätzlich aus Schulleiter/Schulleiterin,
Fachvorstand/Fachvorständin sowie Prüfer/Prüferin (s. Kapitel 2.2.0).
Jede andere Prüfungskommission besteht neben dem/der nicht stimmberechtigten Vorsitzenden aus vier Mitgliedern (Schulleiter/in, Klassen- oder Jahrgangsvorstand/Klassenoder Jahrgangsvorständin, Prüfer/in und Beisitzer/in), wobei Prüfer/in und Beisitzer/in bzw.
die beiden Prüfer/innen gemeinsam nur eine Stimme haben.
Beisitzende müssen fachkundige Lehrkräfte sein, welche durch die Schulleitung zu bestimmen ist. Beim Prüfungsgebiet „Religion“ hat dies jedenfalls ein Religionslehrer/eine
Religionslehrerin zu sein.
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Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer/Lehrerinnen als Prüfer/Prüferinnen in Betracht
kommen (d.h. wenn es die fachlichen Anforderungen verlangen), sind von der Schulleiterin/vom Schulleiter höchstens zwei fachkundige Lehrkräfte als Prüfer/Prüferin zu bestellen
(§ 35 Abs. 2 Z 5 SchUG).
Bei der Bestellung von schulexternen Fachleuten als Vorsitzende steht die Sicherung eines
bundesweit einheitlichen Niveaus der abschließenden Prüfungen. Im Rahmen von QIBB stellt
die Rückmeldung des/der Vorsitzenden an die Prüfungskommission sowie die Rückmeldung
der Kommissionsmitglieder an den Vorsitzenden/die Vorsitzende einen wesentlichen Beitrag
zur Qualitätsicherung und –entwicklung dar. Daher wird dieses Individualfeedback als
Evaluierungsschwerpunkt im Rahmen von Q-hum gesetzt.
2.2 Formen der Abschließenden Prüfungen
Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann die Ablegung in einzelnen Prüfungsgebieten
entfallen, wenn diese im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer anderen Schulart
(Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung absolviert worden sind (§ 3
Abs. 3 PO BMHS, BA) und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung festgestellt hat
(Vgl. dazu auch § 70 Abs. 1 lit h SchUG).
2.2.0 Vorprüfung und praktische Klausurprüfung (HLT,
HLW, HF, FW)
Rechtliche Grundlagen (SchUG i.d.g.F., PO BMHS, BA BGBl. II Nr. 177/2012 in der Fassung
BGBl. II Nr. 160/2015):
Vorprüfungen:
Prüfungskommission: § 35 Abs. 1 Z 1 bis 3 SchUG
- Vorsitzende/r (Schulleitung oder ein/e von diesem zu bestellende/r fachkundige/r
Lehrer/in)
- Fachvorstand/Fachvorständin (oder, wenn kein/e FV bestellt ist, ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r fachkundige/r Lehrer/in)
- Prüfer/in (jene/r Lehrer/in, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden
Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Höhere Lehranstalt für Tourismus: § 42 PO BMHS, BA
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe: § 52 PO BMHS, BA
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Praktische Klausuren:
Prüfungskommission: § 35 Abs. 2 SchUG
- Vorsitzende/r
- Schulleitung (oder ein/e von ihm /ihr zu bestellende/r Lehrer/in)
- Klassenvorstand oder, wenn im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des
Prüfungsgebietes erforderlich, ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r
fachkundige/r Lehrer/in.
- Prüfer/in (jene/r Lehrer/in, welche den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden
Unterrichtsgegenstand unterrichtet hat).
Besondere Bestimmungen:
Hotelfachschule: § 50 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 PO BMHS, BA
Fachschule für wirtschaftliche Berufe: § 63 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 PO BMHS, BA
Pädagogische Hinweise
Aufgabenstellung
Gem. § 37 Abs. 2 Z 1 SchUG erfolgt die Aufgabenstellung durch den Prüfer/die Prüferin mit
Zustimmung des/der Vorsitzenden.
Der Arbeitsauftrag hat sämtliche vom Kandidaten/von der Kandidatin durchzuführende
Teilaufgaben zu enthalten. Konkrete Zeitangaben sowie erlaubte Hilfsmittel sind anzuführen
(Prüfungsbeginn, Prüfungsende, Beginn des Serviceablaufes).
An den Lehranstalten für Tourismus hat die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet
„Küche“ die selbstständige Zubereitung eines 4 gängigen Menüs für 4 Gäste zu umfassen.
Eine grob strukturierte Arbeitsplanung kann vom Kandidaten/von der Kandidatin bei
Prüfungsbeginn erstellt werden.
Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ hat Aufgaben aus den Ausbildungsfeldern zu enthalten und die selbstständige Vorbereitung und Durchführung eines Services
für vier Gäste zu umfassen, wobei die Gästebetreuung einen wesentlichen Bestandteil darstellt.
An den Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe hat die Aufgabenstellung im
Prüfungsgebiet
„Küche“
(entsprechend der
neuen
Lehrpläne
in Zukunft
„Küchenmanagement“) die selbstständige Zubereitung von vier Gängen oder einer
entsprechenden Anzahl von Speisen im Ausmaß von mindestens vier Portionen zu umfassen.
Eine grob strukturierte Arbeitsplanung ist vom Kandidaten/von der Kandidatin bei
Prüfungsbeginn zu erstellen.
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Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet „Service“ (entsprechend der neuen Lehrpläne in Zukunft „Restaurantmanagement“) hat die selbstständige Vorbereitung und Durchführung
eines Services für vier Gäste zu umfassen, wobei die Gästebetreuung einen wesentlichen Bestandteil darstellt.
Die Einbeziehung mündlicher und schriftlicher Arbeitsformen ist zulässig (§ 3 Abs. 2 LBVO),
soweit sie für die Durchführung des praktischen Arbeitsauftrages erforderlich sind. Der
Charakter der praktischen Prüfung muss erhalten bleiben.
Durchführung
Prüfungsaufsicht
Die Gesamtverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfungen/Vorprüfungen (§ 6 Prüfungsordnung BMHS, BA) umfasst auch die Organisation der Aufsichtsführung bei den praktischen Klausurarbeiten, wobei
die Fachvorstände/Fachvorständinnen einzubeziehen sind.
Die Aufsichtsführung ist grundsätzlich vom Prüfer/von der Prüferin wahrzunehmen. Ist dies
aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist für eine Fachaufsicht zu sorgen. Die Beurteilung hat in jedem Fall durch den Prüfer/die Prüferin zu erfolgen; dies verpflichtet diese/n,
entscheidende Arbeitsschritte selbst zu beobachten.
Der Prüfer/Die Prüferin (gegebenenfalls der/die aufsichtführende Lehrer/in bei praktischen
Klausurarbeiten) ist verpflichtet, auf Fehler hinzuweisen, wenn das Zustandekommen
und/oder die Qualität des Arbeitsergebnisses wesentlich gefährdet sind (§ 9 Abs. 4 LBVO).
Tischgestaltung
Für die Tischgestaltung ist schuleigenes Inventar zu verwenden (Tischwäsche und Dekor),
dabei ist auf Wirtschaftlichkeit und Praxisnähe größter Wert zu legen. Wenn die Tischgestaltung Teil der Aufgabenstellung ist, so ist diese innerhalb der Prüfungszeit vom Kandidaten/von der Kandidatin vorzunehmen.
Getränke
Die Bereitstellung des Getränke-Tagesbedarfes, das zeitgerechte Einkühlen der Getränke
und die Getränkeausgabe fallen nicht in den Aufgabenbereich der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen.
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Commis
Ein Commis steht dann für den Kandidaten/die Kandidatin bereit, wenn die Aufgabenstellung entsprechende Teilaufgaben enthält, wie etwa das Anleiten eines Mitarbeiters/einer
Mitarbeiterin zu Hilfstätigkeiten oder Zuarbeiten. Aufgabenstellungen, die ohne Commis
konzipiert sind, müssen so gestaltet sein, dass der Kandidat/die Kandidatin diese in der vorgegebenen Prüfungszeit erfüllen kann.
Fremdsprache (vgl. §23 Abs. 5 PO BMHS, BA)
Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin und mit Einvernehmen der Prüfer/innen kann
die im Unterricht verwendete Fremdsprache als Arbeitssprache auch bei der Prüfung verwendet werden. Die Aufgabenstellung ist entsprechend zu formulieren. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache sowie sprachliche Mängel sind jedoch bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.
Fachschule für Mode
An der Fachschule für Mode sind grafische und praktische Klausurarbeiten vorgesehen,
diese finden sich in den besondere Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Die
Aufgabenstellungen sind entsprechend der Regelungen für nicht standardisierte
Aufgabenstellungen der Klausurprüfung zu gestalten (§ 14 PO BMHS, BA). S. dazu auch
Kapitel 2.2.2.2..
Lehranstalten für Mode und Lehranstalten für Kunst und Gestaltung
Informationen zum Prototyp sowie praktischen und/oder grafischen Anteilen im Rahmen
von Abschließenden Arbeiten finden sie im folgenden Kapitel.
2.2.1 Abschließende Arbeit
Die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG wird an BHS als Diplomarbeit und an
BMS als Abschlussarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung / Abschlussprüfung selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellt und umfasst auch deren Präsentation und
Diskussion. Die Themen der abschließenden Arbeit für bis zu fünf Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen sind gem. § 8 Abs. 1 PO BMHS. BA „nach Möglichkeit“ einem
übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuzuordnen. Es wird seitens
Abt. II/4 jedenfalls eine Teamarbeit empfohlen, wobei ein Team aus zwei bis drei Kandidaten/Kandidatinnen im Regelfall günstig erscheint. Die Einbindung externer Partnerinnen und
Partner bzw. Auftraggeber und Auftraggeberinnen ist keinesfalls für alle abschließenden
Arbeiten – auch nicht für alle Diplomarbeiten – vorgesehen und realistischer Weise auch gar
nicht möglich.
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Es ist uns ganz wichtig, herauszustreichen, dass die Diplomarbeit und die Abschlussarbeit
immer in Relation zur Ausbildungshöhe und dem Bildungsziel der Höheren Lehranstalt bzw.
der Fachschule zu betrachten sind. Dies trifft sowohl auf die Anforderungen der Themenstellung (Inhalt, Umfang, Komplexität) als auch auf die organisatorischen Anforderungen zu.
Die Abschlussarbeit ist keinesfalls als „kleine“ Diplomarbeit zu sehen, genauso wenig wie die
Diplomarbeit mit wissenschaftlichen Arbeiten an tertiären Bildungseinrichtungen gleichzusetzen ist (§ 34 Abs. 3 Z 1 „... In höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter“).
Die abschließenden Arbeiten können auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einschließen. Vor allem an den Höheren Lehranstalten für Mode sowie an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung (HLK, derzeit noch künstlerische Gestaltung) soll die
Themenstellung auch die Entwicklung und Fertigung eines „Prototyps“ umfassen.
Dieser soll nach Möglichkeit aus dem fachpraktischen Bereich sein und muss im Zusammenhang mit der Diplomarbeit stehen. In Ausnahmefällen können auch andere Prototypen mit
kreativem Hintergrund erstellt werden. An der HLK steht der Prototyp in Bezug zum
Ausbildungsschwerpunkt. Er kann (bzw. wird dies von Abt. II/4 auch empfohlen)
künstlerisch-gestalterische Arbeiten sowie prozesshafte und/oder künstlerisch konzeptuelle
Zugänge umfassen und als reflexive Grundlage der Diplomarbeit herangezogen werden.
Kriterien der Beurteilung
Die Kriterien der Beurteilung ergeben sich aus § 9 Abs. 1 PO BMHS, BA. Im Rahmen der Betreuung der abschließenden Arbeit sind der Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik,
Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische
Belange sowie die Anforderungen hinsichtlich Präsentation und Diskussion einzubeziehen
und auch zu dokumentieren (§ 9 Abs. 2 PO BMHS; BA). Die Aufgabenstellung ist den
Kandidaten/Kandidatinnen schriftlich vorzulegen. Im Rahmen der Diskussion ist darauf zu
achten, dass alle Kandidaten/Kandidatinnen angesprochen werden. Es können sich alle Kommissionsmitglieder daran beteiligen, der Betreuer/die Betreuerin sollten jedoch „den durchgängigen Diskussionsfaden“ in der Hand behalten.
Näheres dazu ist in den nachfolgend angeführten Unterlagen zu finden.
Im Falle einer negativen Beurteilung durch die Prüfungskommission muss innerhalb von
zwei Wochen ein neues Thema festgelegt werden (§ 8 Abs. 3 PO BMHS, BA). Im Falle der
Wiederholung der Abschlussklasse bleibt die Beurteilung der Abschließenden Arbeit erhalten. Über diese Leistung kann auf Antrag des Schülers/der Schülerin eine Beurkundung in
einem Zeugnis beantragt werden (§39 Abs. 1 SchUG).
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Informationen zur Diplomarbeit
Kurzfassung zur Diplomarbeit, Abt. II/4: http://www.hum.at/index.php/abteilungii4/unterrichtsqualitaet/abschließende-prüfungen
Handreichung des BMBF, Sektion II für die Erstellung und Durchführung der DA einschließlich
Präsentation und Diskussion (erstellt unter der Leitung von MRin Mag.a Dr.in Ursula Fritz und
Prof.in Mag.a Dr.in Karin Lauermann): http://www.diplomarbeiten-bbs.at/
Gliederung einer Diplomarbeit als Überblick:
http://www.diplomarbeitenbbs.at/sites/default/files/5.2%20Vorschlag%20f%C3%BCr%20die%20DA-Gliederung.pdf
Informationen zur Abschlussarbeit
Handreichung zur Abschlussarbeit der päd. Abteilung II/4:
http://www.hum.at/index.php/abteilung-ii4/unterrichtsqualitaet/abschließende-prüfungen
2.2.2 Klausurprüfung
Die speziellen Bestimmungen sind im 4. Abschnitt der PO BMHS, BA in den Unterabschnitten
4 - 14 geregelt (s. Teil 1 Rechtliche Grundlagen)
2.2.2.1 Zentral erstellte standardisierte Klausurarbeiten
Zentral erstellte standardisierte Klausurarbeiten sind nur im Rahmen der Reife – und
Diplomprüfung vorgesehen, und zwar in den Prüfungsgebieten
 DEUTSCH (geregelt in §§ 12, 13, 15 PO BMHS, BA)
 LEBENDE FREMDSPRACHE - Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch
(geregelt in §§ 12, 13, 16 PO BMHS, BA)
 ANGEWANDTE MATHEMATIK (geregelt in §§ 12, 13, 17 PO BMHS, BA)
Im Prüfungsgebiet DEUTSCH haben alle Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen
humanberuflicher BHS verpflichtend eine Klausurarbeit abzulegen. Wenn die Variante „drei
Klausuren“ gewählt wurde (s. Abschnitt 2. 1 Überblick), dann ist im jeweils nicht gewählten
Prüfungsgebiet eine mündliche, nicht zentral erstellte Prüfung abzulegen.
Die standardisierten Klausurarbeiten werden im Auftrag des BMBF vom BIFIE entwickelt,
evaluiert und den Standorten zu den Prüfungsterminen zur Verfügung gestellt.
Die Durchführung der standardisierten Klausurprüfung ist in § 18 PO BMHS, BA
geregelt.
Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sind die Korrektur- und
Beurteilungsanleitungen des BIFIE verbindlich anzuwenden (§ 38 Abs. 3 SchUG).
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Für detaillierte Informationen zu allen zentral erstellten, standardisierten Klausurarbeiten
(inhaltliche und organisatorische Gestaltung und Rahmenbedingungen, Kompetenzlisten,
vorgegebene Korrekturschlüssel, Muster- und Übungsaufgaben u.a.) wird auf die BIFIEHomepage verwiesen: www.bifie.at
Negativ beurteilte Klausurarbeiten können durch eine mündliche Kompensationsprüfung im
selben Prüfungsgebiet kompensiert werden. Die Kompensationsprüfungen können auf Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin abgelegt werden (s. Abschnitt 2.2.2.4
Kompensationsprüfung).
Die folgenden Zusammenfassungen zu den Prüfungsgebieten entsprechen dem Stand Juni
2015, die jeweils aktuellen Informationen finden Sie auf www.bifie.at.
DEUTSCH
Die Aufgabenstellung in Deutsch ist schulartenübergreifend konzipiert und entspricht den
Lehrplänen sowie den Bildungsstandards der 13. Schulstufe.
 Es werden drei Themenstränge zur Wahl gestellt, die jeweils wieder in zwei Teilaufgaben unterteilt werden, die ungeachtet der Wortzahl, gleich gewichtet sind. Ein
Themenstrang ist zu wählen und zu bearbeiten. In mindestens einem Themenstrang
ist ein literarisches Thema zu bearbeiten.
 Die Aufgabenstellung enthält immer einen oder mehrere Ausgangstexte als Grundlage für die Aufgabenstellung. Auch nichtlineare Texte (Statistiken, Schaubilder)
können zum Einsatz kommen. Spezifische Werkkenntnis (Literaturkanon) wird nicht
vorausgesetzt.
 Es gibt einen vorgegebenen, mit den Lehrplänen abgestimmten Textsortenkanon.
 Richtwert zum Umfang der Texte ist eine insgesamt zu erreichende Wortzahl (900
Wörter +/- 10 Prozent); diese kann durch zwei etwa gleich lange Texte oder einen
kürzeren und einen längeren Text erzielt werden.
 Wörterbücher sind zulässig, nicht aber Lexika.
 Den Prüfern/Prüferinnen stehen themenspezifische Beurteilungskriterien zur Verfügung, die sicherstellen sollen, dass Korrektur und Beurteilung nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen (vorgegebene Korrekturhilfen, analytische Beurteilungsskala).
LEBENDE FREMDSPRACHEN
Die Überprüfung der Sprachkompetenz erfolgt in den drei Teilbereichen Lesen, Hören,
Schreiben, wobei die angeführte Reihenfolge der zu bearbeitenden Aufgabenbereiche vorgegeben ist und unter strikter Einhaltung der Zeitvorgaben zu erfolgen hat. Die rezeptiven
Fertigkeiten (Hören, Lesen) und die produktive Fertigkeit (Schreiben) sind mit jeweils 50 %
gleich gewichtet.
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Alle Aufgabenstellungen für die erste lebende Fremdsprache müssen dem Sprachniveau B2
gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechen,
für die zweite lebende Fremdsprache dem Sprachniveau B1. Dementsprechend kann die
zweite lebende Fremdsprache auch nur an jenen Schularten, die das genannte Sprachniveaus in den Lehrplänen vorsehen, im Rahmen der schriftlichen standardisierten RDP gewählt werden.
Die Verwendung (elektronischer) Wörterbücher ist ausschließlich im Bereich Schreiben gestattet (keine anderen Nachschlagewerke).
Informationen über die verschiedenen Testformate sowie über Übungsaufgaben dazu finden
Schüler/Schülerinnen und Lehrer/Lehrerinnen auf der Website www.bifie.at
ENGLISCH
 Leseverständnis (4 Aufgaben, 60 Minuten)
 Hörverständnis (4 Aufgaben, max. 45 Minuten)
 Schreibkompetenz (3 Aufgaben, 195 Minuten)
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHEN
 Leseverständnis (4 Aufgaben, 60 Minuten)
 Hörverständnis (4 Aufgaben, 40 Minuten (B1), 45 Minuten (B2))
 Schreibkompetenz (3 Aufgaben, 200 Minuten (B1), 195 Minuten (B2))
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Um der hohen Differenzierung der BHS zu entsprechen, umfasst die Klausurarbeit zwei Teile.
Die Aufgabenstellungen in Teil A bilden den gemeinsamen Kern des Bildungsstandards sowie
der Lehrpläne ab. In Teil B sind insbesondere jene speziellen mathematischen Kompetenzen
nachzuweisen, die für das jeweilige Berufsfeld als wesentlich erachtet werden. Schulformen,
die vergleichbare Anforderungen an mathematische Kompetenzen stellen, werden zu sogenannten Clustern zusammengefasst.
Auf Grundlage dieses Konzepts ergeben sich für die schriftliche Klausurarbeit folgende Eckpunkte des Prüfungsformats:
Teil A (schulformenübergreifend)
 (zumindest) vier Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben.
 bildet die Inhalte des Grundkompetenzenkatalogs ab,
 schulformenübergreifender Kontext,
 Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
 umfasst alle Handlungskompetenzen.
Teil B (clusterspezifisch)
 zwei bis vier komplexe Aufgabenstellungen mit jeweils zwei bis vier Unteraufgaben,
 schulformenspezifischer Kontext,
 Aufgabenstellungen in verbal beschreibender Form,
 umfasst alle Handlungskompetenzen.
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Die Verwendung von Technologie ist erlaubt. Durch die Mindestanforderung, die ein grafikfähiger Taschenrechner erfüllt, ist gleichzeitig definiert, welche Geräte bzw. Software dieser
Mindestanforderung gerecht werden.
Die Verwendung einer approbierten Formelsammlung ist gestattet.
Seitens der HUM Bundes-ARGE Angewandte Mathematik wurden Unterstützungs- und
Vorbereitungsmaterialien erarbeitet und auf einer elektronischen Plattform zur Verfügung
gestellt: http://home.eduhi.at/teaching/Mam/bundesarge bzw.
http://arge-am.weebly.com/
Besonderer Dank gilt hier der früheren ARGE-Leiterin und Initiatorin Frau Mag.a Wessenberg.
2.2.2.2 Nicht zentral erstellte, standardisierte Klausurprüfung
Die nicht zentral erstellte schriftliche Klausurprüfung umfasst – ausgenommen an der HLW –
Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign - das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“.
Weiters ist eine nicht zentral erstellte Klausur für jene 2. Lebenden Fremdsprachen mit GERNiveau B1 vorgesehen, für die keine zentral erstellten, standardisierten Aufgabenstellungen
erstellt werden zB Tschechisch, Russisch, Ungarisch (s. § 12 Abs. 1 Z 2 PO BMHS, BA).
An der HLW – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign umfasst diese Klausur das
Prüfungsgebiet Kommunikations- und Mediendesign (s. auch Teil 1 VO über die PO BMHS,
BA).
Aufgabenstellungen
Die rechtlichen Regelungen sind in § 37 Abs. 3 SchUG sowie in § 14 und 22 PO BMHS,BA zu
finden.
Sie haben mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten und sind der
zuständigen Schulbehörde erster Instanz im Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen. Hilfsmittel und Hilfen dürfen die Eigenständigkeit in der Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen
und müssen im Unterricht gebraucht worden sein. Allfällige Beilagen, die für die einzelnen
Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung sowie
die Lösung der Aufgabenstellungen sind dem Genehmigungsantrag anzuschließen (§ 14
Abs. 1 und Abs. 2 PO BMHS, BA).
Für die Aufgabenstellungen im nicht zentral erstellten Prüfungsgebiet besteht die Übereinkunft der humanberuflichen Landesschulinspektoren/Landesschulinspektorinnen, dass diese
von den Prüfern/Prüferinnen am Standort in gleicher Form für die Parallelklassen auszuarbeiten sind.
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Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen wird 2016 erstmals im Rahmen der
Reife- und Diplomprüfung geprüft. Seitens der Bundes-ARGE HUM Kaufmännische Fächer
wurden unterstützende Materialien erarbeitet (s. exemplarische Beispiele Musterklausur im
Anhang). Weiters steht dort eine Übersicht zur Erstellung kompetenzorientierter Aufgabenstellungen zur Verfügung. Die Klausurarbeit „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ umfasst für die einzelnen humanberuflichen höheren Lehranstalten den
Pflichtgegenstand Rechnungswesen (und Controlling) und die in der PO-BMHS, BA in den
§§ 34 Abs. 3 (HLM), 40 Abs. 3 (HLK), 44 Abs. 3 (HLT), 54 Abs. 3 (HLW), 57 Abs. 3 (HLW – KuK)
und § 60 Abs. 3 (HLW – Umwelt und Wirtschaft) aufgezählten Lehrstoffbereiche des Pflichtgegenstandes Betriebs- und Volkswirtschaft bzw. Betriebswirtschaft, Modemarketing und
Verkaufsmanagement.
Es ist für die gesamte Klausurarbeit ein einheitliches Beurteilungsschema festzulegen (d.h.
keine Trennung in RW und BW). Der Beurteilungsantrag soll – analog zu den zentral erstellten, standardisierten Klausurarbeiten im Sinne eines Gesamtgutachtens und der
Nachvollziehbarkeit der Leistungsbeurteilung verbal begründet werden (Erläuterung der
Stärken und Schwächen in den überprüften Kompetenzbereichen).
Folgende Empfehlungen wurden für die Erstellung der Aufgabenstellungen seitens der Bundes-ARGE Kaufleute erarbeitet („Checkliste“ siehe Teil 3):
 Die Aufgabenstellung beginnt mit einer Beschreibung jenes Unternehmen, in welchem der Kandidat/die Kandidatin fiktiv tätig ist. Im Idealfall handelt es sich um ein
einziges reales Unternehmen, das alle Aufgabenbereiche abdeckt. Die Branche richtet sich nach der Schulform und reicht von Dienstleistung bis Handel und Handwerk.
 Inhaltliche Gewichtung:
Die Bereiche Rechnungswesen und Controlling sowie Betriebswirtschaft sollen zu
gleichen Teilen berücksichtigt werden.
 Die Aufgaben sind möglichst fächerübergreifend zu gestalten (mindestens jedoch 2
Aufgaben).
 Die Aufgaben sind praxisnah und für unterschiedliche Zielniveaus zu formulieren.
 In der gesamten Arbeit sind möglichst der Praxis entsprechende Unterlagen zu
verwenden, zB Rechnungen, Verträge, Gesetzestexte.
Durchführung der Klausurprüfung (§18 PO BMHS, BA sowie RS Nr. 21/2013)
§ 18 PO BMHS, BA sieht vor, dass die notwendigen Vorkehrungen betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten der Verantwortung des Schulleiters/der Schulleiterin obliegen. So sind auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
zu setzen (Kontrolle der Wörterbücher und Formelsammlungen etc.). Im RS Nr. 21/2013 wird
klargestellt, dass die Errichtung eines Störsenders an einer Schule, um den Missbrauch eines
Mobiltelefons zu unterbinden, nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003 idgF nicht zulässig ist. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen bedient haben oder bedienen könnten, sind diesen abzunehmen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
Teil 2 Pädagogischer Teil
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Liegt seitens eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin eine Störung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurprüfung vor und wird den diesbezüglichen
Anordnungen der aufsichtsführenden Lehrkraft nicht Folge geleistet, kann dies zum
Ausschluss von der weiteren Teilnahme führen (§ 18 Abs. 1 SchUG) Dazu wird im RS 21/2013
weiter angeführt, dass die Störung geeignet sein muss, den ordnungsgemäßen Ablauf der
Klausurprüfung zu verhindern. Ein Ausschluss eines Kandidaten/einer Kandidatin ist nicht
notwendiger Weise mit einer Nichtbeurteilung verbunden. Wird etwa ein störender
Kandidat/eine störende Kandidatin vor Ablauf der anberaumten Prüfungsdauer des Raumes
verwiesen und von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen, so ist sein oder ihr Verhalten
nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die erbrachte Leistung – bis zum Zeitpunkt des
Verweises aus dem Prüfungsraum – ist zu beurteilen. Anders stellt sich die Situation bei
Kandidaten/Kandidatinnen dar, die durch ihr störendes Verhalten (zB inhaltliche Erörterung
einer Frage mit dem Sitznachbar/der Sitznachbarin) eine Leistung vortäuschen. Die
vorgetäuschte Leistung wird nicht beurteilt.
Besondere Regelungen für Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen mit Körper- oder
Sinnesbehinderungen sind in § 3 Abs. 4 PO BMHS, BA, sowie im Rundschreiben Nr. 21/2013
enthalten. Näheres wird in Kapitel 2.3 Organisatorisches ausgeführt.
2.2.2.3 Mündliche Kompensationsprüfung
Rechtliche Grundlagen siehe § 19 PO BMHS, BA.
Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, hat
der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die Möglichkeit, auf Antrag eine mündliche
Kompensationsprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet abzulegen. Die Termine für die
Kompensationsprüfungen aus zentral erstellten Prüfungsgebieten werden vom BMBF festgelegt, jene für die nicht zentral erstellten Prüfungsgebiete von der zuständigen Schulbehörde.
Die Kompensationsprüfung ist keine öffentliche Prüfung! (s. RS Nr. 21/2013)
Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung
Hier gilt (anders als bei den anderen mündlichen Teilprüfungen), dass eine angemessene,
mindestens 30 Minuten umfassende Vorbereitungsfrist einzuräumen ist, und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf!
Die Entscheidung über eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ ist
dem Kandidaten/der Kandidatin frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem
festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben. Spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung kann der betroffene Kandidat/die betroffene Kandidatin, eine mündliche Kompensationsprüfung im selben Termin beantragen.
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Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust der mündlichen
Kompensationsmöglichkeit (§ 36a Abs. 2 SchUG). D.h. der Kandidat/die Kandidatin kann zum
ersten Wiederholungstermin zur negativ beurteilten Klausurprüfung antreten.
Aufgabenstellungen für die mündlichen Kompensationsprüfungen
In den zentral erstellten, standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung werden
diese ebenfalls zentral vom BIFIE vorgegeben. Die Aufgabenstellungen dazu werden im Auftrag des BMBF vom BIFIE entwickelt, evaluiert und den Standorten genauen Verfahrensbestimmungen folgend zu den Prüfungsterminen übermittelt.
Detaillierte Informationen über die mündlichen Kompensationsprüfungen zu den standardisierten Klausurarbeiten siehe: www.bifie.at
Die Aufgabenstellungen im nicht zentral erstellten, standardisierten Prüfungsgebiet sind von
den Prüfer/innen auszuarbeiten. Sie haben mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten und müssen der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg gemeinsam
mit der Approbation der schriftlichen Klausurthemen zur Genehmigung vorgelegt werden
(§ 14 und 19 Abs. 3 PO BMHS, BA).
Wie bei allen Klausurarbeiten sind erlaubte Hilfen und Hilfsmittel in der Aufgabenstellung
anzuführen. Diese müssen aus dem Unterricht bekannt sein und dürfen die Eigenständigkeit
bei der Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigen.
Beurteilung
Die Beurteilung des betreffenden Prüfungsgebietes der Klausurprüfung kann nach Absolvierung einer Kompensationsprüfung im besten Fall mit „Befriedigend“ festgesetzt werden
(§ 38 Abs. 5 SchUG). Wird die mündliche Kompensationsprüfung nicht in Anspruch genommen, dann ist die negativ beurteilte Klausurprüfung im 2. Prüfungstermin des Kandidaten/der Kandidatin zu wiederholen, wobei wieder die gesamte Beurteilungsskala offen steht.
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2.2.3 Mündliche Prüfungen
Die Rechtsgrundlagen finden sich im SchUG - § 36 (Prüfungstermine), § 37 (Prüfungsgebiete,
Aufgabenstellung, Prüfungsvorgang), § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung) sowie § 40 (Wiederholen von Teilprüfungen) und im Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen der PO BMHS, BA.
2.2.3.1 Prüfungsgebiete
Höhere Lehranstalten:
Neben der im Falle von drei schriftlichen Klausurarbeiten abzulegenden entsprechenden
mündlichen Prüfung umfassen die mündlichen Prüfungen zwei weitere Bereiche:
1. Fachkolloquium oder
Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache und
2. Wahlfach oder
Mehrsprachigkeit oder
Kultur und gesellschaftliche Reflexion oder
HLM - noch weitere Prüfungsgebiete (§ 35 Abs. 1 Z 3 Lit c – e PO BMHS, BA) .
Fachschulen:
An den humanberuflichen Fachschulen umfassen die mündlichen Prüfungen jedenfalls das
- Fachkolloquium.
Weiters je nach Lehrplanausrichtung
- Englisch (Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Fachschule für Sozialberufe)
- Englisch oder 2. Lebende Fremdsprache (Hotelfachschule, Tourismusfachschule)
Auf Grund der vier Klausurarbeiten (zwei schriftlich, eine grafisch, eine praktisch) an der
Fachschule für Mode ist hier keine zweite mündliche Prüfung vorgesehen.
Das Fachkolloquium umfasst jeweils typenbildende Pflichtgegenstände oder Kombinationen
mit typenbildenden Pflichtgegenständen während das Wahlfach eine breit gefächerte Auswahl an Pflichtgegenständen bzw. auch die Kombination von Pflichtgegenständen umfasst.
Die Festlegung der Fächerkombinationen für Prüfungsgebiete obliegt der Schulleitung. „Für
die Kombination von Pflichtgegenständen … hat der Schulleiter/die Schulleiterin innerhalb
der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen
durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“ Diese Formulierung zeigt, dass die Schulleitung keinesfalls eine zu enge Einschränkung der Gegenstandskombinationen vornehmen
darf, es sind jedenfalls ALLE GEEIGNETEN zur Wahl anzubieten. Kriterien für die Festlegung
sind vor allem die inhaltliche Verbindung und die Möglichkeiten der horizontalen Vernetzung
von Pflichtgegenständen. Dies werden jedenfalls alle theoretischen Gegenstände des
Clusters sein, es können aber auch Verbindungen mit Pflichtgegenständen anderer Cluster
sinnvoll sein.
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Das Prüfungsgebiet „Ethik“ kann bei Vorliegen der Schulversuchsgenehmigung über die alle
Jahrgänge und unter Berücksichtigung der Bestimmungen für das Prüfungsgebiet „Religion“
gewählt werden (§ 20 Abs. 2 PO BMHS, BA).
Die rechtlichen Grundlagen sind in Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen PO BMHS, BA in
den Unterabschnitten 4 bis 14 geregelt.
Verweis auf Übersichtspläne (A3 Format) im Anhang
2.2.3.2 Themenbereiche
Rechtliche Grundlagen sind in § 21 PO BMHS, BA und § 37 Abs. 2 Z.4 SchUG geregelt.
Für alle mündlichen Prüfungsgebiete sind Themenbereiche zu definieren. Diese bilden die
Grundlage für die Entwicklung konkreter Aufgabenstellungen.
Die festgelegten Themenbereiche sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe
für alle Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung kund zu machen. Im Fall einer vorgezogenen mündlichen Teilprüfung (§ 36 Abs. 3 SchUG), müssen die Themenbereiche spätestens
zum Ende der vorletzten Klasse bzw. des vorletzten Jahrgangs festgelegt und kundgemacht
werden (RS Nr. 21/2013).
Die Bestimmungen zur Kundmachung von Verordnungen sind in § 79 SchUG festgelegt. Die
Kundmachung erfolgt einen Monat lang durch Anschlag in der Schule, dann durch Hinterlegung bei der Schulleitung. Die Schüler/Schülerinnen müssen in geeigneter Weise auf die
Kundmachung hingewiesen werden. Es wird empfohlen – über die formelle Kundmachung
hinaus – die Themenbereiche den Schülern/Schülerinnen in geeigneter Weise nachweislich
bekannt zu geben.
Die Festlegung der Themenbereiche erfolgt auf einer von der Schulleitung einzuberufenden
Konferenz der jeweiligen Fachlehrer/Fachlehrerinnen der Pflichtgegenstände der
Prüfungsgebiete und erforderlichenfalls weiterer fachkundiger Lehrer/Lehrerinnen (§ 21
Abs. 1 PO BMHS, BA). Sollte es in bestimmten Prüfungsgebieten (zB Physik) nur einen
Fachlehrer/eine Fachlehrerin geben, dann wird diese Fachkonferenz durch weitere
„fachkundige“ Lehrkräfte, d.h. solche „verwandter“ Unterrichtsgegenstände (Biologie,
Chemie oder Mathematik), ergänzt. Die Entscheidung, ob und wie viele weitere fachkundige
Lehrkräfte zur Konferenz einberufen werden, liegt in der Kompetenz des Schulleiters/der
Schulleiterin.
Unter Fachlehrer/Fachlehrerinnen (vgl. § 42 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 99 Abs. 1 SchOG) werden
die Lehrpersonen verstanden, die entweder die Lehrbefähigung für einen bestimmten
Unterrichtsgegenstand besitzen (unabhängig davon, ob sie diesen Unterrichtsgegenstand
auch unterrichten) oder – ohne Lehrbefähigung – diesen Unterrichtsgegenstand im entsprechenden Schuljahr (zB mit Sondervertrag) unterrichten. Alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen sind
somit Mitglieder der Fachkonferenz zur Festlegung der Themenbereiche gemäß § 37 Abs. 2
Z 4 SchUG.
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Die Anzahl der festgelegten Themenbereiche muss den lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden des Prüfungsgebietes angemessen sein sowie alle Lehrplanbereiche abdecken
(§ 21 Abs. 1 PO BMHS, BA). Die Bandbreite für BMHS wird von Abt. II/4 auf 6 – 20 festgelegt,
empfohlen werden für die BHS 8 bis 12 Themenbereiche pro Prüfungsgebiet, an den Fachschulen entsprechend weniger, d.h. 6 – 8 Themenbereiche.
Bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, müssen nicht alle
Themenbereiche alle Pflichtgegenstände einschließen, d.h. es sind auch Themenbereiche
zulässig, welche nur einen Pflichtgegenstand betreffen. Es ist jedoch eine möglichst große
Anzahl übergreifender Themenbereiche anzustreben.
Es wird auch empfohlen, die von den BundesARGEn bzw. LandesARGEn ausgearbeiteten
Vorschläge für Themenbereiche als Grundlage der Entscheidung über die Themenbereiche
am Standort zu verwenden (siehe Teil 3 Anhang). Es sind sinnvoller Weise für alle
Parallelklassen in den Prüfungsgebieten gemeinsame, den Lehrplan und ggfs. vorhandene
Bildungsstandards umfassende Themenbereiche zu definieren, sofern unterschiedliche
schulautonome Regelungen nicht dagegen sprechen.
2.2.3.3 Aufgabenstellungen
Die Prüfer/Prüferinnen haben für jeden Themenbereich eine ausreichende Anzahl von konkreten Aufgabenstellungen auszuarbeiten. Abt. II/4 empfiehlt als Mindestanzahl pro
Themenbereich die maximale Anzahl der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen eines
Prüfungsgebietes eines Halbtages (HT). Beispiel: Am ersten HT treten 5 Kandidaten/Kandidatinnen im Prüfungsgebiet Fachkolloquium - Ernährung und Naturwissenschaften
an, am zweiten HT 4 – es sind für jeden Themenbereich 5 Aufgabenstellungen zu erstellen.
D.h. werden die Kandidaten/Kandidatinnen eines Jahrgangs/einer Klasse organisatorisch an
unterschiedlichen Halbtagen geprüft, können bereits ausgegebene Aufgabenstellungen auch
an anderen Halbtagen nochmals ausgegeben werden. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass
ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin während seiner/ihrer Vorbereitungszeit eine
Prüfung mit derselben Aufgabenstellung mitverfolgen kann. Es muss sichergestellt sein, dass
alle Kandidaten/Kandidatinnen bis zum Schluss aus allen Themenbereichen wählen können
und diese mit Aufgabenstellungen gefüllt sind.
Die Koordination der Fachlehrer/Fachlehrerinnen untereinander über die Jahrgänge hinweg
ist für eine sinnvolle und effiziente Aufgabenerstellung unbedingt erforderlich und erleichtert auch die Erstellung eines Aufgabenpools. Auch wenn aus Gründen der Aktualität in den
folgenden Prüfungsterminen Abänderungen bzw. Anpassungen notwendig sein werden, ermöglichen diese doch eine erhebliche Reduktion des Arbeitsaufwandes für die Erstellung.
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Die Bundes-ARGEn sowie zahlreiche schulübergreifende Arbeitsgruppen in den Bundesländern beschäftigen sich auch mit der Erstellung von kompetenzorientierten Prüfungsaufgaben. Diese Aufgabenstellungen können sowohl als Orientierung als auch als Vorlage verwendet werden und - sofern es sich um Aufgabenstellungen handelt, die auf zugangsgesicherten Plattformen hinterlegt sind - auch als Prüfungsaufgabe. S. dazu exemplarische Beispiele im Anhang.
Die inhaltliche Gestaltung der Aufgabenstellungen für die mündliche Reife- und Diplomprüfung/Abschlussprüfung erfolgt auf Basis der Lehrpläne sowie gegebenenfalls der Bildungsstandards. Bei Prüfungsgebieten, die mehrere Pflichtgegenstände umfassen, ist eine möglichst große Anzahl übergreifender Aufgabenstellungen anzustreben, es müssen jedoch nicht
alle Aufgabenstellungen gegenstandsübergreifend sein (vgl. auch analoge Regelung bei den
Themenbereichen).
Gemäß § 22 Abs. 1 hat die Aufgabenstellung für die mündlichen Prüfungen jedenfalls von
einer konkreten Problemstellung auszugehen, dem Prinzip der Kompetenzorientierung zu
entsprechen und einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. An höheren Schulen kann
sie in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen hinsichtlich der
Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert
sein. Eine Gliederung in (Teil)aufgaben ist auch an den Fachschulen sinnvoll, da dadurch die
Anforderungen klar definiert werden können und eine treffsichere Beurteilung der
geforderten Kompetenzen ermöglicht wird.
Kompetenzorientierung erfordert eine über bloße Reproduktion von gelernten Inhalten hinausgehende eigenständige Leistung, wobei selbstverständlich immer auf die jeweilige
Ausbildungshöhe und die im Unterricht vermittelten Kompetenzen Bedacht zu nehmen ist.
Ausschließlich Stichworte oder plakative „Überschriften“ als Aufgabenstellung entsprechen
keinesfalls den genannten Kriterien. Es empfiehlt sich, die Aufgabenstellung in ein konkretes,
sinnvoll situatives Umfeld einzubetten. Zielsetzung ist es, den Kandidaten/die Kandidatin zu
eigener Denkleistung herauszufordern und über die bloße Wissensreproduktion hinaus zu
gehen.
Im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten. Zur Unterstützung bei der Vorbereitung
wird empfohlen, den „Wegweiser zur kompetenzorientierten mündlichen Reifeprüfung in
den Fremdsprachen“ als Grundlage heranzuziehen. Dieser wurde von CEBS (Kompetenzzentrum für Sprachen der Sektion II) im Auftrag der Sektion II erarbeitet und kann unter
www.cebs.at heruntergeladen werden (siehe Teil 3 Anhang „FAQs, Links“).
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Neben der Ausarbeitung der Aufgabenstellungen und Beurteilungsraster empfiehlt Abt. II/4
grundsätzlich auch einen Erwartungshorizont.
Durch dessen Erstellung können Prüfer/Prüferin und Beisitzer/Beisitzerin den Umfang der
Prüfung sowie die Beurteilbarkeit der Aufgabenstellung nochmals reflektieren und damit
eine größere Reliabilität, Validität und Objektivität des Prüfungsgeschehens und des
Beurteilungsvorganges erreichen.
Die Ausprägung der Erwartungskataloge kann je nach Prüfungsgebiet sehr unterschiedlich
sein. Die Bandbreite geht von der vollständigen Lösung der Aufgaben (beispielsweise RWBW
oder
Angewandte
Mathematik)
bis
zur
reinen
Zusammenschau
der
Handlungsaufforderungen (Operatoren) und des Beurteilungsschemas (Sprachen) (siehe Teil
3 Anhang „Ergänzung zum Wegweiser zur mündlichen RDP in den Fremdsprachen“ sowie die
Handreichungen der Bundes-ARGE Deutsch und der Bundes-ARGE Geografie und
Volkswirtschaft).
Wie kann ein Erwartungshorizont aussehen?
 Im Anforderungsbereich „Reproduktion“/Ebene 1: durch Markieren der Kernaussagen eines Textes oder durch Anbringen von Ergänzungen am Rand des Textes,
Daten und Fakten in Stichwörtern
 Im Anforderungsbereich „Reorganisation und Transfer“/Ebene 2: ggfs. durch Auflistung einer Auswahl von Inhalten, die als Antwort möglich sind
 Im Anforderungsbereich „Reflexion und Problemlösung“/Ebene 3: hier kommt es auf
die Argumentations- und Problemlösungskompetenz der Schülerin/des Schülers an.
Daher ist eine vorgefertigte Gedankensammlung für diesen Prüfungsteil nicht
zielführend
2.2.3.4 Durchführung
Für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfungen ist die Schulleitung verantwortlich. Sie hat alle dafür notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Der/die Vorsitzende
hat für den rechtskonformen Prüfungsablauf zu sorgen (§ 23 Abs. 2 und 3 PO BMHS, BA).
Der Prüfer/Die Prüferin hat für jeden Themenbereich eine entsprechende Anzahl von Aufgabenstellungen inklusive allfälliger Beilagen auszuarbeiten und bis spätestens drei Tage vor
Beginn der Prüfung der Schulleitung in doppelter Ausfertigung einschließlich des
Beurteilungsrasters und ggfs. eines Erwartungskataloges zu übergeben. Es empfiehlt sich, die
Aufgabenstellungen bzw. ein „Musterexemplar“ dem/der Vorsitzenden zu einem früheren
Zeitpunkt (zB eine Woche vor Beginn der Prüfungen) zu übermitteln, damit gegebenenfalls
noch rechtzeitig eine Rückmeldung erfolgen kann bzw. urgierte Änderung noch durchgeführt
werden können.
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Für den Fall, dass die Prüfungsangaben im Rahmen der mündlichen Prüfungen dem/der Vorsitzenden und dem Prüfer/der Prüferin sowie Beisitz digital vorgelegt werden bzw. vorliegen,
reicht die Vorlage in Papierform in einmaliger Ausfertigung. In diesem Fall ist zusätzlich ein
USB-Stick mit allen Prüfungsangaben spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung in der
Direktion abzugeben.
Ein für alle Prüfungsgebiete vorgegebenes, einheitliches Layout der Aufgabenstellungen an
jedem Schulstandort wird dringend empfohlen.
In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung stehen zur Prüfungsvorbereitung in
Arbeitsgruppen bis zu vier Unterrichtseinheiten pro Prüfungsgebiet zur Verfügung (§ 63b
Abs. 3 Gehaltsgesetz (GHG)), um die Kandidaten/Kandidatinnen mit exemplarischen
prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen und dem Prüfungsmodus vertraut zu machen
(§ 23 Abs. 1 PO BMHS, BA).
Im Falle von vorgezogenen Teilprüfungen ist eine Abgeltung der Prüfungsvorbereitung derzeit rechtlich nicht vorgesehen, eine Änderung wird jedoch in Aussicht gestellt.
Alle von der (Fach)lehrer/innenkonferenz für das jeweilige Prüfungsgebiet festgelegten
Themenbereiche sind dem/der Vorsitzenden zu Beginn des Prüfungstages vorzulegen.
Dieser hat dem Kandidaten/der Kandidatin die Themenbereiche so vorzulegen, dass bei der
Ziehung nicht bekannt ist, welche zwei Themenbereiche der Kandidat/die Kandidatin zieht.
Beide Themenbereiche sollen im Protokoll vermerkt werden. Einer dieser beiden Themenbereiche wird von ihm/ihr gewählt und ist ebenfalls zu protokollieren (§ 21 Abs. 2 PO BMHS,
BA). Zur einfachen Abwicklung eignen sich dazu beispielsweise Karten, die auf der Vorderseite den Themenbereich vermerkt haben und sich auf der Rückseite nicht voneinander unterscheiden.
Aus dem gewählten Themenbereich wird dem Kandidaten/der Kandidatin vom Prüfer/von
der Prüferin eine konkrete Aufgabenstellung in schriftlicher Form inklusive allfälliger Beilagen ausgehändigt (§22 Abs. 1 PO BMHS, BA).
Den Kandidaten/Kandidatinnen ist eine der Aufgabenstellung angemessene Vorbereitungsfrist von mindestens 20 Minuten einzuräumen (§ 23 Abs. 4 PO BMHS, BA).
Die mündliche Prüfung ist in Form eines Prüfungsgespräches zu führen, wobei nicht mehr
Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die
Prüfungsdauer darf jedoch 10 Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. (ACHTUNG andere Zeiten bei Kompensationsprüfungen!)
Die Aufgabenstellung im fremdsprachigen Prüfungsgebiet hat sowohl eine dialogische als
auch eine rein monologische Aufgabe zu enthalten (§22 Abs. 3 PO BMHS, BA).
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Der Beisitzer/die Beisitzerin ist Kommissionsmitglied mit Rechten und Pflichten. Der Prüfer/die Prüferin führt durch die Prüfung, der Beisitzer/die Beisitzerin kann sich am
Prüfungsgespräch beteiligen oder aber auch – wie im Wegweiser zur mündlichen RDP in den
Fremdsprachen ausgeführt – das Prüfungsgeschehen beobachten und eventuell anhand des
Beurteilungsrasters dokumentieren.
Hinsichtlich der Vorkehrungen für Prüfungskandidatinnen und –kandidaten mit Körper- oder
Sinnesbehinderung (§ 3 Abs. 4 PO BMHS, BA) siehe Kapitel 2.3 Organisatorisches.
Nach Abwicklung der jeweiligen mündlichen Prüfung ist durch die prüfende Lehrkraft (in Absprache mit dem Beisitzer/der Beisitzerin) möglichst zeitnahe der Beurteilungsantrag abzugeben. Da die Prüfungskommission mindestens einmal pro Prüfungstag zusammentritt, wird
(auch seitens der Bundesreifeprüfungskommission, s. Erlass BMBF Zl. 17.200/0096-II/2015)
eine unmittelbar darauffolgende Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten/Kandidatinnen empfohlen.
2.2.4 Zusatzprüfungen (§ 2 Abs. 5 PO BMHS, BA)
Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen sind über deren Antrag im Sinne des § 41
SchUG berechtigt, Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind (Universitätsberechtigungsverordnung BGBl. II Nr. 44/1998 idF BGBl. II
Nr. 142/2010) und geeignete Prüfer/Prüferinnen zur Verfügung stehen.
Die Zusatzprüfungen betreffen Unterrichtsgegenstände, die für ein Weiterstudium an einer
Universität benötigt werden, aber im Regelfall nicht Prüfungsgebiete der Reifeprüfung sind
(z.B. Latein, Darstellende Geometrie).
Für die Durchführung von Zusatzprüfungen gelten sinngemäß die Bestimmungen der POBMHS, BA. Zusatzprüfungen sind im Reife- und Diplomprüfungszeugnis zu beurkunden, aber
bei der Feststellung der Gesamtbeurteilung nicht zu berücksichtigen.
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2.3 Organisatorisches
Für die Regelung der Zeitstruktur und die Organisation der Teilprüfungen ist die
Schuldirektion zuständig. Aufgrund der Möglichkeit, Aufgabenstellungen aus einem
Themenbereich bei einer Einteilung in Halbtage sowohl am Vormittag als auch am
Nachmittag zu vergeben, werden pro Halbtag ca. zwanzig Prüfungen empfohlen. Jeder
Halbtag ist dabei mit einer Konferenz abzuschließen und die Ergebnisse sollen den
Kandidaten/Kandidatinnen und unmittelbar darauf bekannt gegeben werden.
„Checkliste“ für Schulleiter/innen
Im Vorfeld
- Bekanntgabe der Kombinationsgegenstände für das »Fachkolloquium« sowie das
»Wahlfach« innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe durch Anschlag
an der Amtstafel,
- Verordnung der festgelegten Themenbereiche bis spätestens Ende November der
letzten Schulstufe für alle Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung,
- rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Vorlage
folgender Informationen und Unterlagen:
o Bekanntgabe des Prüfungstages, Prüfungsortes und der Prüfungszeiten
o Liste der Kandidaten/Kandidatinnen
o Prüfungseinteilung
o Protokoll der Klausurkonferenz
o Notenübersicht des Abschlussjahrganges/der Abschlussklasse
o Muster des Zeugnisformulars (siehe Teil 3 Anhang )
Spätestens am Tag der mündlichen Prüfung - der/dem Vorsitzenden vorzulegende
Unterlagen:
 Prüfungsübersicht
 Zeitplan
 Themenbereiche
 Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
 Beurteilungsraster und ggfs. Erwartungshorizont für sämtliche Aufgabenstellungen
 Protokoll der Klausurkonferenz samt Beilagen
 Jahresnotenübersicht des Abschlussjahrganges/der Abschlussklasse
 Diplomarbeiten/Abschlussarbeiten inkl. schriftlicher Notenbegründungen
Während der Prüfungen ist organisatorisch auf Folgendes zu achten:
 Verwendung einheitlicher Prüfungsformulare
 ständige Anwesenheit der jeweiligen Prüfungskommission
 Einhaltung der Prüfungszeit, Protokollführung
Teil 2 Pädagogischer Teil
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Die Bestimmung des Schriftführers/der Schriftführerin erfolgt durch die Schulleitung,
wobei es sich um eine Person aus dem Kreise der Prüfungskommission handeln kann (zB
Jahrgangs/Klassenvorstand) oder auch um eine geeignete Person, die nicht Mitglied der
Prüfungskommission ist (RS Nr. 21/2013).
„Checkliste“ für Prüfer/innen bzw. Klassenvorstand:



Information
der
Kandidaten/Kandidatinnen
über
Prüfungsablauf
und
Prüfungsmodalitäten; Hinweis auf anlassgemäße Kleidung im Vorfeld;
Abgabe der ausformulierten Aufgabenstellungen in zweifacher Ausfertigung inklusive
notwendiger Beilagen – den Themenbereichen zugeordnet – spätestens drei Tage vor
dem ersten Prüfungstag beim Schulleiter/bei der Schulleiterin (oder nach
Vereinbarung einfach sowie digital);
Im Falle der negativen Beurteilung eines Prüfungsgebietes: Begründung auf dem
Prüfungsprotokoll bzw. im Katalog.
Prüfungskandidatinnen und –kandidaten mit motorischer, sinnesmäßiger oder
legasthenischer Beeinträchtigung.
Die Festlegung der Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Die zu treffenden Maßnahmen werden auf
Vorschlägen der Schulleitung beruhen müssen. Den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sind die nötigen Hilfsmittel (zB Gebärdendolmetscher/in, Blindenschrift) zur Verfügung zu stellen, wobei das Anforderungsprofil der abschließenden Prüfung dadurch jedoch
nicht gemindert oder geändert werden darf.
Die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen im konkreten Einzelfall obliegt der Schulleitung (§ 3 Abs. 4 PO BMHS, BA).
Kandidaten/Kandidatinnen, die bei der Durchführung der standardisierten Reifeprüfung
soweit beeinträchtigt sind, dass sie die standardisierte Reifeprüfung nicht ungehindert
absolvieren können, sind von der Schuldirektion bis zum Kalenderjahresende bei der
Schulbehörde erster Instanz zu melden (Geschäftszahl BMBF-17.200/0166-II/2014).
Die Änderung der Rahmenbedingungen bezieht sich auf die Möglichkeit, mehr Zeit für die
Durchführung der Prüfungsklausur zu geben oder spezielle, vor allem elektronische Hilfsmittel, verwenden zu können. Bei Legasthenie empfiehlt sich die Möglichkeit der Verwendung eines PCs mit einem Textverarbeitungskorrekturprogramm (Rechtschreibthesaurus),
der auf jeden Fall dem in der Verordnung über die abschließenden Prüfungen genannten
„elektronischem Wörterbuch“ entspricht. Bei Prüfungen in speziellen Umgebungen (z.B. Unterricht im Krankenhaus) sind die Bedingungen entsprechend anzupassen.
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Zentrale Ansprechstelle für die weitere Vorgangsweise ist die Schulaufsicht des jeweiligen
Einzugsbereiches.
Wenn die Beeinträchtigung des Kandidaten/der Kandidatin durch ein medizinisches bzw.
psychologisches Attest und eine Stellungnahme des jeweiligen Klassen- bzw. Jahrgangsvorstandes dokumentiert ist, wird die Schulaufsicht eine Zusammenkunft zwischen Lehrenden
der Schule, der Schuldirektion und dem BIFIE organisieren, um die Vorbereitung und die spezielle Durchführung der Reifeprüfung vorzunehmen. Erziehungsberechtigte bzw. die
eigenberechtigten Schüler/Schülerinnen sind in die Vorbereitung miteinzubeziehen.
Bis Mitte März des jeweiligen Schuljahres sollte klar sein, ob zum Haupttermin der Reifeprüfung spezielle Drucksorten hergestellt, spezielle Räumlichkeiten reserviert oder andere
Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Vorgezogene Teilprüfungen
Rechtliche Regelung § 36 Abs. 3SchUG, § 21 Abs. 1 PO BMHS, BA.
Auf Antrag des Schülers/der Schülerin können Teilprüfungen der Klausurprüfung oder der
mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin abgelegt werden, wenn die entsprechenden,
lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände abgeschlossen sind. Ab Gültigkeit der
Regelungen über die neue Oberstufe (d.h. ab Haupttermin 2022) ist Voraussetzung, dass die
entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gem. § 23b SchUG erfolgreich absolviert wurden.
Die Themenbereiche sind spätestens in den letzten vier Wochen des vorangehenden Schuljahres bekannt zu machen.
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