Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7321
15. Wahlperiode
20. 08. 2015
Antrag
der Abg. Georg Wacker u. a. CDU
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
Statusamt und Funktion baden-württembergischer
Gemeinschaftsschullehrkräfte
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. welche Regelungen oder Verordnungen in Baden-Württemberg derzeit hinsichtlich der Besoldung von Lehrkräften gelten, sofern diese von ihrer Schulart,
für welche sie eine Lehrbefähigung besitzen, an die neue Schulart Gemeinschaftsschule wechseln, an welcher Lehrkräfte aller etablierten Schularten unterrichten und somit die gleiche Tätigkeit leisten;
2. wie sie die Unterschiede in der Besoldung bei den verschiedenen an den badenwürttembergischen Gemeinschaftsschulen unterrichtenden Lehrkräften bewertet;
3. welche Aufstiegschancen für die baden-württembergischen Lehrkräfte mit den
jeweiligen Lehrbefähigungen an den Gemeinschaftsschulen bestehen (mit Angabe, welche zusätzliche Qualifikationen beispielsweise baden-württembergische Hauptschullehrkräfte mitbringen müssen, um an den Gemeinschaftsschulen in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen zu können);
4. inwiefern Lehrkräfte an einer Gemeinschaftsschule auch in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen, sofern diese dort auch ein im Vergleich zu ihrer Lehrbefähigung höheres Unterrichts- und Leistungsniveau unterrichten – z. B. eine
ausgebildete Hauptschullehrkraft, die gymnasiales Niveau unterrichtet;
5. wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Grundund Hauptschullehrkräften in der „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz (BVerwG 2 C 51.13) bewertet und inwieweit sie dieses analog für Baden-Württemberg mit der Gemeinschaftsschule als anwendbar bewertet;
1
Eingegangen: 20. 08. 2015 / Ausgegeben: 21. 09. 2015
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7321
6. ob sie plant, die Besoldungsstruktur der Lehrkräfte an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen anzupassen, indem sie eine einheitliche Besoldung und gleiche Deputate einführt;
7. welche Anknüpfungspunkte, Elemente oder Prinzipien künftig aus ihrer Sicht
bei der Festlegung der Besoldungsstruktur von Lehrkräften eine Rolle spielen
sollen und welchen Stellenwert dabei das Niveau der zu vermittelnden Inhalte
einnimmt;
8. ob und inwiefern sie aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen der
verschiedenen Lehrkräfte mit unterschiedlicher Lehrbefähigung an den Gemeinschaftsschulen – bei gleicher Arbeit – Konfliktpotenzial zwischen den
Lehrkräften erkennen kann und Benachteiligungen ausschließen möchte (mit
Angabe, für wie akzeptabel sie diesen Besoldungsunterschied bewertet);
9. ob bei Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule
ein bisheriger Rektor mit Lehrbefähigung für die Hauptschule auch Leiter einer
Gemeinschaftsschule mit Sekundarbereich II sein kann.
18. 08. 2015
Wacker, Wald, Kurtz, Traub, Röhm CDU
Begründung
Seit dem Schuljahr 2012/2013 besteht die Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg. An dieser von der grün-roten Landesregierung eingeführten Schulart unterrichten Lehrerinnen und Lehrer aus verschieden Schularten und damit Lehrkräfte mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen. Dieser Unterschied spiegelt sich
auch in der Besoldung der Gemeinschaftsschullehrkräfte wider. Die Hauptschullehrkräfte unterrichten an den Gemeinschaftsschulen gleichberechtigt neben Realschullehrkräften, werden aber schlechter bezahlt.
Eine vergleichbare Situation herrscht derzeit im baden-württembergischen Nachbarland Rheinland-Pfalz an der dortigen sogenannten „Realschule plus“. Dort
hatte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil hinsichtlich der Besoldungsstruktur an der „Realschule plus“ gefällt, welches den dort unterrichtenden Hauptschullehrkräften zwar nicht automatisch mehr Geld zuspricht, jedoch den Hauptschullehrkräften die Möglichkeit eingesteht, neben ihrem Beruf einen Aufstieg
zur Realschullehrkraft zu machen und damit in eine höhere Besoldungsstufe aufzusteigen.
Das Urteil des BVerwG stellt dabei fest, dass es gemäß Artikel 33 Absatz 5 des
Deutschen Grundgesetzes zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört,
dass das Statusamt eines Beamten und der von ihm wahrgenommene Dienstposten sich entsprechen. Die derzeitige Rechtslage an der rheinland-pfälzischen
„Realschule plus“ führt dagegen zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von
Statusamt und Funktion. Ähnliches lässt sich für die baden-württembergische Gemeinschaftsschule erkennen.
Mit diesem Antrag soll die Situation um die sich unterscheidenden Besoldungsstufen der Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen an
den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen abgefragt werden.
2
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7321
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 10. September 2015 Nr. 14-0320.2/211 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. welche Regelungen oder Verordnungen in Baden-Württemberg derzeit hinsichtlich der Besoldung von Lehrkräften gelten, sofern diese von ihrer Schulart, für welche sie eine Lehrbefähigung besitzen, an die neue Schulart Gemeinschaftsschule wechseln, an welcher Lehrkräfte aller etablierten Schularten unterrichten und somit die gleiche Tätigkeit leisten;
2. wie sie die Unterschiede in der Besoldung bei den verschiedenen an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen unterrichtenden Lehrkräften bewertet;
7. welche Anknüpfungspunkte, Elemente oder Prinzipien künftig aus ihrer Sicht
bei der Festlegung der Besoldungsstruktur von Lehrkräften eine Rolle spielen
sollen und welchen Stellenwert dabei das Niveau der zu vermittelnden Inhalte
einnimmt;
8. ob und inwiefern sie aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen der
verschiedenen Lehrkräfte mit unterschiedlicher Lehrbefähigung an den Gemeinschaftsschulen – bei gleicher Arbeit – Konfliktpotenzial zwischen den
Lehrkräften erkennen kann und Benachteiligungen ausschließen möchte (mit
Angabe, für wie akzeptabel sie diesen Besoldungsunterschied bewertet);
Für die Besoldung von Beamtinnen und Beamten sind die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) maßgeblich; für Lehrkräfte bestehen keine Sonderregelungen. Die Lehrämter sind entsprechend der jeweiligen Lehrbefähigung den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung
zugeordnet.
Im Besoldungsrecht ist der Gesetzesvorbehalt des § 3 Absatz 1 LBesGBW zu berücksichtigen. Besoldungsleistungen dürfen nur dann gewährt werden, wenn und
soweit sie gesetzlich festgelegt sind. Die Besoldung bestimmt sich nach dem
Amt, das der Beamte innehat und der Besoldungsgruppe, der das Amt zugeordnet
ist. Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 LBesGBW sind die Ämter entsprechend ihrer
Wertigkeit den Besoldungsgruppen in der Landesbesoldungsordnung zuzuordnen.
Das sogenannte Laufbahnprinzip ordnet dabei die berufliche Entwicklung der Beamten in Laufbahnen entsprechend der Vorbildung. Die Laufbahnen und damit
auch die Eingangsbesoldung sind durch die Bildungsvoraussetzungen strukturiert,
die den Laufbahnzugang eröffnen. Dieses Grundprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz geschützt sind und deshalb nicht zur Disposition stehen.
Für die Gemeinschaftsschule gibt es keine schulartspezifische Lehrerausbildung,
keine Laufbahnbefähigung und kein entsprechendes Amt in der Landesbesoldungsordnung. Es besteht deshalb keine Alternative zum Einsatz von Lehrkräften
aus bereits eingerichteten Laufbahnen, also zum Beispiel Grund- und Hauptschullehrkräften, Realschullehrkräften und Gymnasiallehrkräften.
Da sich die Besoldung eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimmt, werden die an der Gemeinschaftsschule eingesetzten
Lehrkräfte entsprechend ihres jeweiligen Lehramts besoldet.
3
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7321
Dass Lehrkräfte an der gleichen Schule unterschiedlich besoldet werden, ist keine
Besonderheit der Gemeinschaftsschule. Auch an den anderen Schularten kann die
Besoldung von Besoldungsgruppe A 9 (Fachlehrkraft) bis zur Besoldungsgruppe
A 15 (Studiendirektorin bzw. Studiendirektor) reichen. Es gehört zur Führungsverantwortung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters, ihr bzw. sein Kollegium mit unterschiedlichen Voraussetzungen in einem Team zu führen.
3. welche Aufstiegschancen für die baden-württembergischen Lehrkräfte mit den
jeweiligen Lehrbefähigungen an den Gemeinschaftsschulen bestehen (mit Angabe, welche zusätzliche Qualifikationen beispielsweise baden-württembergische Hauptschullehrkräfte mitbringen müssen, um an den Gemeinschaftsschulen in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen zu können);
4. inwiefern Lehrkräfte an einer Gemeinschaftsschule auch in eine höhere Besoldungsstufe aufsteigen, sofern diese dort auch ein im Vergleich zu ihrer Lehrbefähigung höheres Unterrichts- und Leistungsniveau unterrichten – z. B. eine
ausgebildete Hauptschullehrkraft, die gymnasiales Niveau unterrichtet;
Ein Lehrgang für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst ist derzeit
nur für wissenschaftliche Lehrkräfte des gehobenen Dienstes, die an beruflichen
Schulen unterrichten, eingerichtet. Nach erfolgreicher Absolvierung können die
Lehrkräfte aus dem gehobenen in den höheren Schuldienst an beruflichen Schulen
aufsteigen.
Weitere Lehrgänge zum Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Schuldienst
sind für Lehrkräfte nicht eingerichtet.
Eine höhere Besoldung kann eine Lehrkraft dann erreichen, wenn in der Laufbahn, der sie zugeordnet ist, Beförderungsämter eingerichtet sind. Im schulischen
Bereich ist für wissenschaftliche Lehrkräfte derzeit nur in der Laufbahn der Lehrkräfte des höheren Dienstes ein nicht funktionsgebundenes Beförderungsamt in
Besoldungsgruppe A 14 eingerichtet.
Im Übrigen ist eine höhere Besoldung nur über schulische Funktionsstellen, zum
Beispiel als Rektor oder Konrektor, zu erreichen.
5. wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung von Grundund Hauptschullehrkräften in der „Realschule plus“ in Rheinland-Pfalz (BVerwG 2 C 51.13) bewertet und inwieweit sie dieses analog für Baden-Württemberg mit der Gemeinschaftsschule als anwendbar bewertet;
Der Landesregierung ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bekannt. Ob
und inwieweit sich aus den Ausführungen des Gerichts Auswirkungen für BadenWürttemberg ergeben, wird derzeit noch geprüft.
6. ob sie plant, die Besoldungsstruktur der Lehrkräfte an den baden-württembergischen Gemeinschaftsschulen anzupassen, indem sie eine einheitliche Besoldung und gleiche Deputate einführt;
Die Besoldung der Lehrkräfte bestimmt sich nach der jeweiligen Lehrbefähigung
und ist nicht schulartbezogen. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen. Eine Änderung dieser Besoldungsstruktur ist nicht beabsichtigt.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte ist in der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO geregelt. § 2
Absatz 1 Nummer 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bestimmt für Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen (§ 8 a Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz) eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden.
4
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7321
9. ob bei Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule
ein bisheriger Rektor mit Lehrbefähigung für die Hauptschule auch Leiter
einer Gemeinschaftsschule mit Sekundarbereich II sein kann.
An Gemeinschaftsschulen kann nach § 39 Absatz 2 Schulgesetz zum Schulleiter
bzw. zur Schulleiterin bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt der Grund-, der Haupt-, der Werkreal-, der Real-, der Sonderschule
oder des Gymnasiums besitzt. Das Schulgesetz enthält keine Einschränkung für
Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe hinsichtlich der Lehrbefähigung der Schulleitungen. Deshalb ist vorgesehen, dass der Schulleiter bzw. die
Schulleiterin einer Gemeinschaftsschule auch Schulleiter bzw. Schulleiterin der
Gemeinschaftsschule bleiben kann, wenn die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe anbietet.
Stoch
Minister für Kultus,
Jugend und Sport
5