Aktuelles Steuerrecht, insbesondere Reform der Erbschaftsteuer in

03.12.2015
Vereinigte Hagel VVaG
Bezirksversammlung, 01.12.2015, Fichtwald
Aktuelles Steuerrecht,
insbesondere Reform der Erbschaftsteuer
in der Land- und Forstwirtschaft
Simon Beyme
StB / RA / FAnwStR / Landw. Buchstelle
Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.
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Reform der Erbschaftsteuer: Bundesverfassungsgericht vom 17.12.2014
Inhalt der Entscheidung
• Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist teilweise
verfassungswidrig
• Verschonung von Unternehmensübergängen bei LuF und
KMU grds. nicht zu beanstanden (Problem: „Großbetriebe“)
• bewertungsrechtliche Regelung – typisiertes Verfahren bei
LuF Betrieben – ist ok
• „nur“ Einzelaspekte sind verfassungswidrig: Lohnsumme /
Verwaltungsvermögensregelung / Mißbrauchsgestaltungen
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Reform der Erbschaftsteuer: Bundesverfassungsgericht zur LuF:
„Die generelle Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
in § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Hinblick auf die Besonderheiten von Landund Fortwirtschaft verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte mit Rücksicht
darauf, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wie der Deutsche
Bauernverband in seiner in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme
substantiiert und plausibel dargelegt hat, nach wie vor in besonders hohem
Maße als Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke geführt werden, ohne
weiteres von einer unternehmerischen Einbindung jeglicher Beteiligung an
einem solchen Betrieb ausgehen. Hinzu kommen die bekannten strukturellen
Besonderheiten, welche die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
aufweisen und die eine Beteiligung daran allein zum Zwecke der Geldanlage
eher fernliegend erscheinen lassen. Der Gesetzgeber durfte daher land- und
forstwirtschaftliches Vermögen dem betrieblichen Vermögen im Hinblick auf
die generelle Förderungswürdigkeit gleichstellen und dadurch insoweit
besser behandeln als nicht betriebliches Vermögen und Anteile an
Kapitalgesellschaften unterhalb der Mindestbeteiligungsgrenze.“ (Rz. 199 ff.)
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Reform der Erbschaftsteuer: Hintergrund
Auftrag des Bundesverfassungsgerichts
• Korrektur der verfassungswidrigen Regelungen des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts bis 30. Juni 2016 (Reparaturfrist)
• kein Vertrauensschutz auf bis dahin weiterhin anwendbare
Regelungen bei rückwirkender Änderung im Falle von
„extensiven Steuergestaltungen“
• Gesetzgebungskompetenz für Erbschaft– und
Schenkungsteuer liegt beim Bund, obwohl Einnahmen
ausschließlich den Ländern zustehen
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Reform der Erbschaftsteuer: Hintergrund
Verfassungswidrige Verschonungs“überprivilegierungen“:
• Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von
Lohnsummenprüfung (Erhalt Arbeitsplätze)
• Regelung, dass Verwaltungsvermögen ( = nicht produktives
Vermögen, z.B. Bargeld) bis 50 % des Unternehmenswertes
betragen darf
• Freistellung „großer“ Unternehmen von der Erbschaftsteuer
ohne besondere „Bedürfnisprüfung“
• Gestaltungsmöglichkeiten bei Lohnsummenregelung oder
Verwaltungsvermögen
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Reform der Erbschaftsteuer: Verschonung
Weiterhin möglich bei KMU und LuF:
Steuerbefreiung
durch
Verschonungsabschläge
85 %
(Regelverschonung)
§ 13 a Abs. 1
5 Jahre Betriebsfortführung
100 %
(Optionsverschonung)
§ 13 a Abs 10
7 Jahre Betriebsfortführung
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Reform der Erbschaftsteuer: Verschonung
Künftige Lohnsummenklausel (Stand 30.11.2015):
Saison-AK zählen derzeit nicht mit. Künftig?
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Reform der Erbschaftsteuer: Zeitplan
Ursprünglicher Zeitplan:
• keine grundsätzliche Reform, sondern „minimalinvasiv“
• geplant war Abschluss im Lauf des Jahres 2015 (8.7.:
Gesetzentwurf; 6.11.: Bundestag; 27.11.2015: Bundesrat)
• weiterhin Verschonung für LuF-Betriebe, Betriebsvermögen
und Gesellschaftsanteile > 25 %
• Bedürfnisprüfung für Großbetriebe ab 26 Mio. €
Unternehmenswert
• keine Rückwirkung
Aktueller Zeitplan:
???....reicht‘s bis 30.06.2016?
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Reform der Erbschaftsteuer: Beispiel
Beispiel Bewertung LuF: Agrar-GmbH Brandenburg
1240 ha bewirtschaftet, 1000 ha Pacht, 450.000 € Schulden
Mindestbewertung (in 99 % LuF-Fälle anzuwendender Wert)
LuF Nutzung
Wert €/ha
lt. Tabelle
Kap. Faktor
Mindestwert
GruBo Ackerbau > 240 ha
100 EGE
Eigentum
126
18,6
562.464 €
Besatzkapital
Ackerbau > 100
EGE
57
18,6
1.314.648 €
./.
Verbindlichkeiten
1240 ha
bewirtschaftet
./. 450.000 €
Mindestwert
1.427.112 €
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Steueränderungsgesetz 2015
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Steueränderungsgesetz 2015: § 7g EStG I
§ 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB) für KMU (früher:
„Ansparabschreibung“)
Wirkungsweise:
•
für anzuschaffende Wirtschaftsgüter (neu od. gebraucht, mind. 90 %
betriebl. Nutzung) können bis zu 3 Jahre vor Anschaffung 40 % der
voraussichtl. Anschaffungskosten abgezogen werden
•
Im Jahr der Anschaffung wird IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet;
Erhöhung kann i.d.R. durch (Sonder-)Abschreibung kompensiert werden
•
Erfolgt keine Anschaffung, muss IAB rückwirkend + verzinst (6 % p.a. )
hinzugerechnet werden, keine Kompensation möglich
•
Problemfall bisher: anstelle des beabsichtigten WG muss ein anderes,
Ersatz-WG angeschafft werden, für das aber kein IAB gebildet wurde ->
IAB wird rückwirkend + verzinst hinzugerechnet
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Steueränderungsgesetz 2015: § 7g EStG I
NEU für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre
• Abschaffung Funktionsbenennungserfordernis : weder
Funktionsangabe noch Nachweis Investitionsabsicht mehr
notwendig -> „freie Verwendung“ des IAB für betriebl.
Anschaffungen
• betriebsbezogene Zugangsgrenzen (LuF:
Ersatzwirtschaftswert 125.000 €; Gewerbebetrieb: BV
235.000 €) und Höchstbetrag alle IAB (200.000 €) bleiben
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Steueränderungsgesetz 2015: § 7g EStG III
Beispiel LuF Betrieb Brandenburg
Ackerbau GbR, 2 Gesellschafter, 25 BP
Bewirtschaftete Fläche: 1.240 ha, 1.000 ha gepachtet
Ersatzwirtschaftswert: 590.550 €
Umrechnung nach Eigentumsverhältnissen
Gesamthandsvermögen GbR: 10 ha
Eigentum Gesellschafter 1: 130 ha
Eigentum Gesellschafter 2: 100 ha
590.550 € / 1.240 ha x 240 ha = 114.300 € EWW < 125.000 €
-> § 7g EStG möglich!
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Steueränderungsgesetz 2015: § 6b EStG
Übertragung stille Reserven nach § 6b EStG: Ausweitung EU
• Reinvestition Veräußerungserlös aus Grund und Boden in
Grund und Boden § 6b EStG bislang auf Inland beschränkt
• Reinvestition in EU bisher nicht begünstigt -> EU-widrig, EuGH
Urteil vom 16. April 2015, Rs. C 591/13
• Anpassung § 6b EStG: bei Ersatzinvestition in EU kann Gewinn
gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt werden
• keine Gleichstellung mit Inlandsfällen (vollständige
Gewinnübertragung), aber wohl EU-konform
• Rückwirkend anwendbar in allen noch offenen Fälle
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Weitere (Steuer-)Gesetze 2015/2016
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Weitere (Steuer-)Gesetze 2015 / 2016 I
Bürokratieentlastungsgesetz
• Anhebung Schwellenwerte für steuer- und handelsrechtliche
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten:
Jahresgewinngrenze: 50.000 € (alt) -> 60.000 € (neu)
Jahresumsatzgrenze: 500.000 € (alt) -> 600.000 € (neu)
• für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
• unterhalb der Grenze: Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4
Abs. 3 EStG) statt Bilanzierung (u.a. keine Inventur) möglich
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Weitere (Steuer-)Gesetze 2015 / 2016 II
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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