Factsheet: Verrechnungspreise

Factsheet: Verrechnungspreise
Zusammengestellt von:
Ernst & Young:
2 Takutai Square
Britomart
Auckland 1010
Tel: +64 9 3774 790
www.ey.com/NZ
Einfach ausgedrückt handelt es sich bei Verrechnungspreisen um den Preis von Gütern und
Dienstleistungen, die zwischen verbundenen Parteien gehandelt/geliefert werden. Der
zwischen den beteiligten Parteien innerhalb einer multinationalen Konzerngruppe festgesetzte
Preis beeinflusst den Gesamtgewinn, der von den individuellen Mitgliedern einer
Konzerngruppe ihrer jeweiligen Steuerverwaltung übermittelt wird.
Neuseeland hat wie viele weitere Länder, u.a. auch Deutschland, eine spezielle
Verrechnungspreisgesetzgebung, um so zu verhindern, dass multinationale Unternehmen die
Verrechnung von Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzerngesellschaften so
umschichten können, dass der Gewinn in eine vorteilhaftere Steuerverwaltung verschoben
wird.
Die in Neuseeland geltende Verrechnungspreisgesetzgebung bezieht sich auf die Lieferung
und den Kauf von Gütern, Dienstleistungen, Geld, Immaterialgütern oder dergleichen
zwischen verbündeten Parteien im grenzüberschreitenden Handel. Die Definition
„verbündeten Parteien“ ist im neuseeländischen „Tax Act“ (nachfolgend „Tax Act“) sehr
weit gefasst. Eine grenzüberschreitende Vereinbarung liegt typischerweise vor, wenn
Lieferungen zwischen einer in Neuseeland ansässigen und einer nicht in Neuseeland
ansässigen Partei stattfinden.
Allgemein gilt nach dem neuseeländischen Steuersystem, dass der Steuerzahler seine eigenen
zwischenbetrieblichen Verrechnungspreise festsetzt und seine Steuerposition bezüglich dieser
Transaktionen durch die Einreichung einer Steuererklärung einschätzt. Der „Tax Act“ legt
fest, dass Steuererklärende eine oder mehrere von fünf vorgeschriebenen
Berechnungsmethoden anwendet, um so das zuverlässigste Ergebnis zu erzielen, das
zwischen komplett unabhängigen Marktteilnehmern nach reellen und angemessenen
Verhandlungen vereinbart worden wäre. Die fünf vorgeschriebenen Berechnungsmethoden
stimmen mit denen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein.
Die neuseeländische [betriebliche] Einkommenssteuererklärung erfordert keine speziellen
Offenlegungspflichten für Verrechnungspreisvereinbarungen oder Dokumentation dieser. Mit
dem Zweck Strafzahlungen vorzubeugen, müssen Steuererklärende bei der Vorbereitung
einer Steuererklärung äußerste Sorgfalt walten lassen,
um so eine realistische Steuerposition präsentieren zu können. Folglich muss der Steuerzahler
seine Verrechnungspreisstrategien umfassend analysiert haben, die gewählte
Berechnungsmethode(n) dokumentiert sein und diese Methode(n) bei grenzüberschreitenden
Transaktionen der verbündeten Parteien angewendet worden sein. Dieses soll auch
gewährleisten, dass die Beweislast beim Commissioner (in etwa: „Hauptbeauftragter“) der
neuseeländischen Steuerbehörde Inland Revenue (nachfolgend „IRD“) liegt.
IRD hat standardisierte Fragebögen, die bei routinemäßigen Steuerkontrollen und
Wirtschaftsprüfungen von Unternehmen ausgefüllt werden müssen. In dem Fragebogen wird
nach Einzelheiten der grenzüberschreitenden Transaktionen gefragt, wie diese auf ihre
Verrechnungspreiszwecke hin geprüft worden sind und ob zeitnahe Analysen der
Verrechnungspreise existieren, die die Strategien unterstützen, vorliegen. Man spricht dabei
auch von der „Verrechnungspreisdokumentation“. Von der IRD wird ein Beauftragter aus der
Abteilung für Verrechnungspreise das Verrechnungspreisrisiko zunächst einschätzen, und
anschließend typischerweise eine Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation des
Steuerzahlers beantragen.
Wenn IRD der Ansicht ist, dass eine zuverlässigerere Maßnahme des
Fremdvergleichsgrundsatzes für eine Transaktion vorhanden ist, so kann der Commissioner
von IRD den Preis der Transaktion anpassen und eine Neubegutachtung des in Neuseeland zu
versteuernden Gewinns vornehmen. Der Steuerzahler kann eine Anpassung [gerichtlich]
anfechten. Finden Transaktionen zwischen einem neuseeländischen Steuerzahler und der
verbündeten Partei eines Landes statt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, so
kann die multinationale Konzerngruppe u.U. einen Antrag auf Steuererleichterung bei einer
anderen Steuerverwaltung stellen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Konzerngruppe
nicht durch eine in Neuseeland stattgefundene Anpassung der Verrechnungspreise doppelt
besteuert wird.
Laut der „2014 EY Tax Risk and Controversy Survey”, eine von dem Unternehmen EY
durchgeführte Umfrage unter Steuer- und Finanzführungskräften weltweit, ist das Thema
Verrechnungspreise die steuerliche Hauptsorge multinationaler Konzerne. Dies wurde
weiterhin verschärft durch das Augenmerk von Regierungen, Steuerbehörden und der
Öffentlichkeit auf das sogenannte „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)“, d.h. die
geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende
Verschieben von Gewinnen. Verrechnungspreise sind Teil einer der Grundsteine des 15Punkte-Plans der OECD zur Bekämpfung/Eindämmung der BEPS multinationaler Konzerne.
IRD leistet einen wirksamen Beitrag zu den OECD-Beratungen.
Von der neuseeländischen Steuerbehörde werden vorrangig Verrechnungspreise
grenzüberschreitender Finanzierungen, Immaterialgütertransaktionen und
Unternehmensumstrukturierungen genauer betrachtet. Folgende Verrechnungspreisrisiken
bestehen für Unternehmen aus Deutschland, die in Neuseeland investieren möchten:

Die neuseeländische Niederlassung/Tochtergesellschaft fährt Verluste ein oder hat
anhaltend niedrige Gewinnmargen.




Unternehmen mit erheblichen konzerninternen Fremdwährungsdarlehen (mehr als
$10 Mio.) oder Garantieregelungen.
Erhebliche Lizenzgebühren, die der neuseeländischen Tochtergesellschaft in
Rechnung gestellt werden.
Gebühren für die Materialbewirtschaftung oder für Support-Leistungen.
Umstrukturierungen des neuseeländischen Betriebs, die die Reduzierung der
Unternehmensaktivitäten in Neuseeland oder eine Verschiebung von Vermögen oder
gewinnbringenden Aktivitäten nach außerhalb Neuseeland zur Folge haben.
Die neuseeländische Steuerbehörde hat eine kurze Checkliste zur Anlegung/Eingehung von
Verrechnungspreisen veröffentlicht:




Ist die Art und das Ausmaß grenzüberschreitender Transaktionen mit verbündeten
Parteien ausreichend bekannt?
Bei Materialgütern: Existiert eine Dokumentation, die die Verrechnungspreise darlegt
und ist diese aktuell?
Ist die Finanzabteilung in der Anlegung der Dokumentation voll involviert und hat
diese die Bestandsaufnahme sowie das Endergebnis genehmigt?
Sind Vorabverständigungsverfahren in Erwägung gezogen worden? Wenn nicht, was
sind die Gründe dafür?
EY empfiehlt Unternehmen, die in Neuseeland tätig sind, fundierte
Verrechnungspreisstrategien zu haben und diese durch ausreichend Dokumentation zu
belegen. Die Verrechnungspreisdokumentation sollte im Einklang mit den
Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und denen der neuseeländischen Steuerbehörde sein.
Zudem sollte ebendiese Dokumentation direkt auf die neuseeländische Tochtergesellschaft
zugeschnitten sein, anstatt sich auf generelle oder regionale Studien zu verlassen.
Eine Möglichkeit, um mehr Sicherheit zu erhalten, ist das Eingehen eines
Vorabverständigungsverfahrens, die sogenannten „Advance Pricing Agreements (APAs), mit
der neuseeländischen Steuerbehörde, das effektiv eine bindende Richtlinie für
Verrechnungspreise ist. Es kann einerseits eine unilaterale Steuervereinbarung sein, in
welcher IRD formell der/den Methode(n) zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für
einen bestimmten Zeitraum zustimmt und unterstützend eingreift, sollte eine andere
Steuerverwaltung diese Verrechnungspreise in Frage stellen. Alternativ ist es andererseits
möglich eine bilaterale Steuervereinbarung einzugehen, in welcher zwei Steuerbehörden der
Verrechnungspreisstrategie zustimmen.
Von der neuseeländischen Steuerbehörde werden vor allem unilaterale Steuervereinbarungen
unterstützt. Das Verfahren ist im Vergleich zu vielen anderen APA-Programmen in anderen
Ländern sehr zweckmäßig und kosteneffizient.
Kontakt
EY:
Mark Loveday – EY New Zealand Transfer Pricing Partner
Phone: +64 9 300 7085
Email: [email protected]
AHK Neuseeland:
Anne Schettler - Manager Consulting Services
Phone: +64 9 304 0702
Fax: +64 9 309 0209
Email: [email protected]