Factsheet: Verrechnungspreise Zusammengestellt von: Ernst & Young: 2 Takutai Square Britomart Auckland 1010 Tel: +64 9 3774 790 www.ey.com/NZ Einfach ausgedrückt handelt es sich bei Verrechnungspreisen um den Preis von Gütern und Dienstleistungen, die zwischen verbundenen Parteien gehandelt/geliefert werden. Der zwischen den beteiligten Parteien innerhalb einer multinationalen Konzerngruppe festgesetzte Preis beeinflusst den Gesamtgewinn, der von den individuellen Mitgliedern einer Konzerngruppe ihrer jeweiligen Steuerverwaltung übermittelt wird. Neuseeland hat wie viele weitere Länder, u.a. auch Deutschland, eine spezielle Verrechnungspreisgesetzgebung, um so zu verhindern, dass multinationale Unternehmen die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzerngesellschaften so umschichten können, dass der Gewinn in eine vorteilhaftere Steuerverwaltung verschoben wird. Die in Neuseeland geltende Verrechnungspreisgesetzgebung bezieht sich auf die Lieferung und den Kauf von Gütern, Dienstleistungen, Geld, Immaterialgütern oder dergleichen zwischen verbündeten Parteien im grenzüberschreitenden Handel. Die Definition „verbündeten Parteien“ ist im neuseeländischen „Tax Act“ (nachfolgend „Tax Act“) sehr weit gefasst. Eine grenzüberschreitende Vereinbarung liegt typischerweise vor, wenn Lieferungen zwischen einer in Neuseeland ansässigen und einer nicht in Neuseeland ansässigen Partei stattfinden. Allgemein gilt nach dem neuseeländischen Steuersystem, dass der Steuerzahler seine eigenen zwischenbetrieblichen Verrechnungspreise festsetzt und seine Steuerposition bezüglich dieser Transaktionen durch die Einreichung einer Steuererklärung einschätzt. Der „Tax Act“ legt fest, dass Steuererklärende eine oder mehrere von fünf vorgeschriebenen Berechnungsmethoden anwendet, um so das zuverlässigste Ergebnis zu erzielen, das zwischen komplett unabhängigen Marktteilnehmern nach reellen und angemessenen Verhandlungen vereinbart worden wäre. Die fünf vorgeschriebenen Berechnungsmethoden stimmen mit denen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien überein. Die neuseeländische [betriebliche] Einkommenssteuererklärung erfordert keine speziellen Offenlegungspflichten für Verrechnungspreisvereinbarungen oder Dokumentation dieser. Mit dem Zweck Strafzahlungen vorzubeugen, müssen Steuererklärende bei der Vorbereitung einer Steuererklärung äußerste Sorgfalt walten lassen, um so eine realistische Steuerposition präsentieren zu können. Folglich muss der Steuerzahler seine Verrechnungspreisstrategien umfassend analysiert haben, die gewählte Berechnungsmethode(n) dokumentiert sein und diese Methode(n) bei grenzüberschreitenden Transaktionen der verbündeten Parteien angewendet worden sein. Dieses soll auch gewährleisten, dass die Beweislast beim Commissioner (in etwa: „Hauptbeauftragter“) der neuseeländischen Steuerbehörde Inland Revenue (nachfolgend „IRD“) liegt. IRD hat standardisierte Fragebögen, die bei routinemäßigen Steuerkontrollen und Wirtschaftsprüfungen von Unternehmen ausgefüllt werden müssen. In dem Fragebogen wird nach Einzelheiten der grenzüberschreitenden Transaktionen gefragt, wie diese auf ihre Verrechnungspreiszwecke hin geprüft worden sind und ob zeitnahe Analysen der Verrechnungspreise existieren, die die Strategien unterstützen, vorliegen. Man spricht dabei auch von der „Verrechnungspreisdokumentation“. Von der IRD wird ein Beauftragter aus der Abteilung für Verrechnungspreise das Verrechnungspreisrisiko zunächst einschätzen, und anschließend typischerweise eine Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation des Steuerzahlers beantragen. Wenn IRD der Ansicht ist, dass eine zuverlässigerere Maßnahme des Fremdvergleichsgrundsatzes für eine Transaktion vorhanden ist, so kann der Commissioner von IRD den Preis der Transaktion anpassen und eine Neubegutachtung des in Neuseeland zu versteuernden Gewinns vornehmen. Der Steuerzahler kann eine Anpassung [gerichtlich] anfechten. Finden Transaktionen zwischen einem neuseeländischen Steuerzahler und der verbündeten Partei eines Landes statt, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, so kann die multinationale Konzerngruppe u.U. einen Antrag auf Steuererleichterung bei einer anderen Steuerverwaltung stellen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Konzerngruppe nicht durch eine in Neuseeland stattgefundene Anpassung der Verrechnungspreise doppelt besteuert wird. Laut der „2014 EY Tax Risk and Controversy Survey”, eine von dem Unternehmen EY durchgeführte Umfrage unter Steuer- und Finanzführungskräften weltweit, ist das Thema Verrechnungspreise die steuerliche Hauptsorge multinationaler Konzerne. Dies wurde weiterhin verschärft durch das Augenmerk von Regierungen, Steuerbehörden und der Öffentlichkeit auf das sogenannte „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS)“, d.h. die geplante Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und das grenzüberschreitende Verschieben von Gewinnen. Verrechnungspreise sind Teil einer der Grundsteine des 15Punkte-Plans der OECD zur Bekämpfung/Eindämmung der BEPS multinationaler Konzerne. IRD leistet einen wirksamen Beitrag zu den OECD-Beratungen. Von der neuseeländischen Steuerbehörde werden vorrangig Verrechnungspreise grenzüberschreitender Finanzierungen, Immaterialgütertransaktionen und Unternehmensumstrukturierungen genauer betrachtet. Folgende Verrechnungspreisrisiken bestehen für Unternehmen aus Deutschland, die in Neuseeland investieren möchten: Die neuseeländische Niederlassung/Tochtergesellschaft fährt Verluste ein oder hat anhaltend niedrige Gewinnmargen. Unternehmen mit erheblichen konzerninternen Fremdwährungsdarlehen (mehr als $10 Mio.) oder Garantieregelungen. Erhebliche Lizenzgebühren, die der neuseeländischen Tochtergesellschaft in Rechnung gestellt werden. Gebühren für die Materialbewirtschaftung oder für Support-Leistungen. Umstrukturierungen des neuseeländischen Betriebs, die die Reduzierung der Unternehmensaktivitäten in Neuseeland oder eine Verschiebung von Vermögen oder gewinnbringenden Aktivitäten nach außerhalb Neuseeland zur Folge haben. Die neuseeländische Steuerbehörde hat eine kurze Checkliste zur Anlegung/Eingehung von Verrechnungspreisen veröffentlicht: Ist die Art und das Ausmaß grenzüberschreitender Transaktionen mit verbündeten Parteien ausreichend bekannt? Bei Materialgütern: Existiert eine Dokumentation, die die Verrechnungspreise darlegt und ist diese aktuell? Ist die Finanzabteilung in der Anlegung der Dokumentation voll involviert und hat diese die Bestandsaufnahme sowie das Endergebnis genehmigt? Sind Vorabverständigungsverfahren in Erwägung gezogen worden? Wenn nicht, was sind die Gründe dafür? EY empfiehlt Unternehmen, die in Neuseeland tätig sind, fundierte Verrechnungspreisstrategien zu haben und diese durch ausreichend Dokumentation zu belegen. Die Verrechnungspreisdokumentation sollte im Einklang mit den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und denen der neuseeländischen Steuerbehörde sein. Zudem sollte ebendiese Dokumentation direkt auf die neuseeländische Tochtergesellschaft zugeschnitten sein, anstatt sich auf generelle oder regionale Studien zu verlassen. Eine Möglichkeit, um mehr Sicherheit zu erhalten, ist das Eingehen eines Vorabverständigungsverfahrens, die sogenannten „Advance Pricing Agreements (APAs), mit der neuseeländischen Steuerbehörde, das effektiv eine bindende Richtlinie für Verrechnungspreise ist. Es kann einerseits eine unilaterale Steuervereinbarung sein, in welcher IRD formell der/den Methode(n) zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für einen bestimmten Zeitraum zustimmt und unterstützend eingreift, sollte eine andere Steuerverwaltung diese Verrechnungspreise in Frage stellen. Alternativ ist es andererseits möglich eine bilaterale Steuervereinbarung einzugehen, in welcher zwei Steuerbehörden der Verrechnungspreisstrategie zustimmen. Von der neuseeländischen Steuerbehörde werden vor allem unilaterale Steuervereinbarungen unterstützt. Das Verfahren ist im Vergleich zu vielen anderen APA-Programmen in anderen Ländern sehr zweckmäßig und kosteneffizient. Kontakt EY: Mark Loveday – EY New Zealand Transfer Pricing Partner Phone: +64 9 300 7085 Email: [email protected] AHK Neuseeland: Anne Schettler - Manager Consulting Services Phone: +64 9 304 0702 Fax: +64 9 309 0209 Email: [email protected]
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