Hausarbeit WS 2015-16

Prof. Dr. Martin Borowski
Wintersemester 2015/16
Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger
Hausarbeit
Im Landtag von Baden-Württemberg wird im April 2015 ordnungsgemäß ein Gesetzentwurf zur Ergänzung des baden-württembergischen Schulgesetzes in der Fassung vom 1. August 1983, zuletzt geändert am 1. Januar 2015, eingebracht (Schulgesetzergänzungsgesetz – SchGErgG). Dieser Gesetzentwurf sieht vor, nach § 72 SchG den neuen § 72a einzufügen, der lautet:
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben während des Besuchs des Unterrichts und der übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule Schuluniform zu tragen.
(2) Die Schuluniform für Schülerinnen besteht aus einer dunkelblauen Jacke mit zwei oder drei Knöpfen und
einem dunkelblauen, mindestens knielangen Rock oder einer dunkelblauen langen Hose. Unter der Jacke ist
eine weiße oder hellblaue Bluse mit einer Knopfleiste zu tragen. Die Knöpfe müssen die Farbe des Stoffes
der Bluse haben. Die Schuhe und Strümpfe müssen schwarz oder dunkelbraun sein.
(3) Die Schuluniform für Schüler besteht aus einer dunkelblauen Jacke mit zwei oder drei Knöpfen und einer
dunkelblauen langen Hose. Unter der Jacke ist ein weißes oder hellblaues Hemd mit einer Knopfleiste zu
tragen. Die Knöpfe müssen die Farbe des Stoffes des Hemds haben. Die Schuhe und Socken müssen
schwarz oder dunkelbraun sein.
(4) Jede Schule legt ein Schulwappen oder -abzeichen mit einer Höhe von ca. 10 cm und Breite von 7 cm
fest, welches Schülerinnen und Schüler vorne links an der Jacke tragen müssen.
(5) Zusätze zur Bekleidung wie Kopfbedeckungen, Halsketten, Armbänder, Brillen oder Ähnliches sind in
Größe, Farbe, und/oder Form unauffällig zu halten.
In § 92 Abs. 1 SchG wird in Nr. 1 nach „§ 72 Abs. 3“ der Ausdruck „und § 72a“ eingefügt.
Zur Begründung dieser Bestimmungen wurde in den Beratungen des Landtages auf einen wissenschaftlich begleiteten Schulversuch hingewiesen, in dem mit der Einführung einer Schuluniform gute
Erfahrungen gemacht wurden. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der Schüler werde deutlich gestärkt,
soziale Probleme auf Grund unterschiedlicher finanzieller Verhältnisse („Markenzwang“) würden vermindert. Sozialpädagogische Studien konnten einen Zuwachs an Konzentrationsfähigkeit der Schüler
mit Schuluniform gegenüber solchen ohne verzeichnen.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, die Formulierung in § 1 Abs. 2 SchG, „in Verantwortung
vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe“, ersatzlos zu streichen. Allerdings kann sich die Mehrheit der Landtagsabgeordneten zu dieser Änderung dann letztendlich doch nicht durchringen, so dass
im Gesetzesbeschluss vom 4. Mai 2015 die Änderung des § 1 Abs. 2 SchG nicht mehr enthalten ist,
sondern nur die oben genannten Änderungen in §§ 72a und 92 SchG, die ihrerseits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht verändert wurden.
Aufgrund eines Büroversehens von Mitarbeitern des Ministerpräsidenten wird jedoch das SchGErgG nicht in der Form des Gesetzesbeschlusses ausgefertigt und verkündet, sondern es wird am 15.
Mai 2015 der Gesetzentwurf als Gesetz ausgefertigt und verkündet. Ausweislich einer Bestimmung im
Schulgesetzergänzungsgesetz tritt dieses am 1. Juni 2015 in Kraft.
Die siebzehnjährige S, Oberstufenschülerin in der 11. Klasse des vom Landkreis L in BadenWürttemberg getragenen Gymnasiums G, möchte sich gegen die Pflicht zum Tragen der Schuluniform
wehren. Sie legt am 24. Juni 2015 formgemäß Verfassungsbeschwerde ein. S trägt gerne T-Shirts mit
umweltpolitischen Aussagen und macht geltend, durch die Einführung der Schuluniform in ihren
Grundrechten aus Art. 12, 5 und 2 Abs. 1 i. V. mit 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Uniform verletze
ihre „Ausbildungsfreiheit“ und nehme ihr die Möglichkeit, ihrer Individualität und ihrer Persönlichkeit
Ausdruck zu verleihen. Sie mache sich große Sorgen um die Umwelt und wolle dies auch durch ihre
Kleidung kundtun. Einen „Markenzwang“ gebe es unter den Schülern jenseits der durch die Schuluniform ersetzten Kleidung weiterhin, und zwar durch nach wie vor zulässige Gegenstände wie Mobiltelefone, Uhren usf. in kaum vermindertem Maße. Konzentrieren könne S sich in der Schule am besten,
wenn sie ihre eher legere Lieblingskleidung trage. Auch ihre vor Kurzem für 400 Euro gekaufte knallgelbe Brille, bei der die Fassungen der Gläser Sonnenblumen nachempfunden sind, werde sie in der
Schule wohl nicht mehr tragen dürfen. Zudem sei es „ungerecht“, dass in anderen Bundesländern und
an baden-württembergischen Privatschulen keine Schuluniform vorgeschrieben werde.
Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?
Bearbeitervermerk:
1. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – einzugehen.
2. Arbeiten mit einem Text (incl. Fußnoten, aber ohne Deckblatt, Sachverhalt, Gliederung, Literaturverzeichnis und Erklärung) von mehr als 23 Seiten werden nicht angenommen. Dabei gelten folgende Formatvorschriften: Ränder oben/unten min. 1,5 cm; rechter Rand min. 1,5 cm, linker Rand
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in Times New Roman, 10 Punkte, Laufweite normal, Zeilenabstand 1,0. Seitenzahlen dürfen im
Rand stehen.
3. Die Abgabe muss spätestens am Montag, dem 12. Oktober 2015, bis 16 Uhr im Sekretariat des
Lehrstuhls im Juristischen Seminar, Zi. 138, Fr. Baumbusch, erfolgen. Bei Einsendung per Post
muss der Poststempel den 11. Oktober 2015 oder einen Tag davor ausweisen (bitte beachten Sie,
dass die Post Sendungen nicht immer am Tag des Einwurfs in einen Briefkasten bearbeitet, dies gilt
vor allem für einen Sonn- und Feiertag).
4. Die Hausarbeit ist zusätzlich als Datei im Word‐Format zur Plagiatskontrolle hochzuladen unter:
https://www1.ephorus.com/students/handin_de. Der Code lautet: OERWS15Borowski. Dieses
Dokument darf ausschließlich das Gutachten enthalten (also nicht das Deckblatt, den Sachverhalt,
die Gliederung, das Literaturverzeichnis oder die Erklärung). Der Name des Dokuments muss Ihre
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