Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistungen

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EW Dienstleistung UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am Laidhölzle 3 D-79224 Umkirch, Germany
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Umkirch, 20.11.2015
Stichwort "Leitfaden zur Eigenversorgung"
Sehr geehrte Damen und Herren,
beigefügt finden Sie unsere Stellungnahme im Rahmen des Kosultationsverfahren zum
Leitfaden zur Eigenversorgung. Neben dem Schreiben haben wir die Stellungnahme zur
elektronischen Bearbeitung auch als Word Datei zusätzlich beigefügt.
Wir bitten Sie, unser schwer wiegenden Bedenken aufzugreifen und in den Leitfaden
aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Meyer
(Geschäftsführer)
Anlagen
EW DIENSTLEISTUNG UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am Laidhölzle 3 D-79224 Umkirch Germany
Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204
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Seite 2 zum Schreiben vom 20.11.2015
Stellungnahme zur Konsultationsfassung eines Leitfadens
zur Eigenversorgung der BNetzA vom 16.10.2015
Einleitend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Ziel eines Leitfadens die Klärung
von durch den Gesetzgebern offen gelassenen Rechtsfragen sein sollte. Auf der Grundlage
eines
Leitfadens
sollte
daher
Investitionssicherheit
für
die
Betreiber
von
Stromerzeugungsanlagen erhöhen und der Vermeidung von nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten
dienen. In Ansehung der positiven Erfahrungen ausgehend von den Empfehlungen und
Hinweisen der Clearingstelle EEG wird insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung
mit der zur Regelung des § 61 EEG 20141 ergangenen Literatur angemahnt, damit eine
vergleichbare Wirkung erzielt werden kann.
I. Einbeziehung des § 1 EEG 2014 bei der Auslegung
Bei der Auslegung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist zudem Wert darauf zu legen, dass
neben dem Wortlaut insbesondere auch die Zwecke des EEG 2014 zur Auslegung
herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 EEG 2014 ist bei jeder Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe – in diesem Fall des § 61 EEG 2014 – die Entwicklung einer nachhaltigen
Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, die Verringerung der
volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende unter Einbeziehung langfristiger externer
Effekte, die Schonung fossiler Energieressourcen und die Weiterentwicklung von Technologien
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien heranzuziehen. Diese vorgenannten
Zwecke sind unseres Erachtens im Leitfaden in der jetzigen Konsultationsfassung nicht bzw.
nicht ausreichend gewürdigt worden. Deswegen seien folgende Ausführungen an dieser Stelle
erlaubt:
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Seite 3 zum Schreiben vom 20.11.2015
Die bedeutenden volkswirtschaftlichen und umweltentlastenden Vorteile der Stromproduktion
vor Ort werden nicht gewürdigt, stattdessen werden den Eigenerzeugern finanzielle
„egoistische“ Motive unterstellt. So wird auf Seite 7 des Leitfadens ausgeführt, dass „heute
ökonomische Gründe [dominieren würden], denn nach der bisherigen Rechtslage fallen sehr
viele Preisbestandteile für selbst erzeugten Strom nicht an.“ Die Begründung wird seitens der
Bundesnetzagentur (nachfolgend: BNetzA) in der Preissteigerung der EEG-Umlage und der
Netzentgelte erblickt.
1. Volkswirtschaftliche Kosten der Energiewende
Im Hinblick auf die EEG-Umlage ist zunächst auch darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur
Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) für den nicht in ein Netz der
allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom kein finanzielle Förderung gemäß § 19 Abs. 1
EEG 2014 gewährt wird. Insoweit wird – ohne Berücksichtigung des ansonsten im
Energiewirtschaftsrecht vollzogenen Unbundling – die Netzebene und die Stromhandelsebene
vermengt, weshalb auch in kritikwürdiger Weise eine „indirekte Förderung“ von 19 Ct./kWh der
finanziellen Förderung des Anlagenbetreibers nach dem EEG gegenüber gestellt wird. Eine
Gegenüberstellung der finanziellen Förderung gegenüber der der EEG-Umlage unterbleibt
hingegen. Bei einer EEG-Förderung von 12 Ct./kWh für eine Photovoltaikanlage wird gegenüber
der EEG-Umlage von 6,17 Ct./kWh (2015) wird bezogen auf jede kWh der EEGUmlagemechanismus bei einer Eigenversorgung um ca. die Hälfte entlastet. Insoweit kann
allein der Verweis auf die Gesetzesbegründung, die nicht mit dem parlamentarischen Willen des
Gesetzgebers gleichzusetzen ist, eine vollständige juristische Auslegung nicht entbehrlich
machen.
Soweit sich die BNetzA aus Seite 7 in der Einleitung auch auf die gesteigerten Netzentgelte
bezieht seien in Ansehung des § 1 Abs. 1 EEG 2014 folgende Erwägungen in die Auslegung
einzubeziehen. Stromtransport ist sehr teuer und aufwendig. Schon immer war der Transport
des Brennstoffes wesentlich wirtschaftlicher als den Strom zum Verbraucher zu transportieren.
1
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist.
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Seite 4 zum Schreiben vom 20.11.2015
Glücklicherweise
hat
es
der
technische
Fortschritt
ermöglicht
effiziente
dezentrale
Stromerzeugungsanlagen zu errichten, welche direkt am Ort des Stromverbrauchs den Strom
erzeugen. Stromtransportverluste entfallen, die Stromnetze -in ganz besonderem Maße die
vorgelagerten Stromnetze- werden entlastet. Würde die anschließbare Einspeiseleistung nicht
durch Regelungen wie z.B. die BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
sehr stark beschnitten (Spannungsänderung max. 2%) könnte i.d.R. mindestens die 5-fache
Erzeugungskapazität angeschlossen werden. Schon alleine durch die Möglichkeit der
Spannungsregelung mittels der cos Phi Regelung könnte die mögliche Netzanschlussleistung
um den Faktor 2 bis 2 gesteigert werden. Der extrem aufwendige und teuere Netzausbau könnte
auf ein Minimum reduziert werden.
2. Flexibilisierung des Stromsystems
Gerade PV Anlagen erzeugen den Strom tagsüber, wenn der Verbrauch und die Netzbelastung
am höchsten ausfallen. Dezentrale Kraftwärmekopplungsanlagen hingegen, leisten vor Ort
genau den notwendigen Beitrag um die verminderte Stromproduktion im Winter sowie im
Sommer nachts bei Hochdruckwetterlagen auszugleichen. Diese Flexibilität muss auch im
Rahmen der Auslegung entsprechend berücksichtigt werden, da auch dies seitens des
Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung als Ziel vorgegeben wurde.3
Darüber hinaus wird durch diese Anlagen die bei konventionellen Kraftwerken übliche
anfallende Abwärme genutzt und der Primärenergiebedarf entscheidend absenkt. Das
schädliche Aufheizen der Flüsse entfällt bzw. der Abwärmeeintrag über Kühltürme in die
Atmosphäre. Zudem werden ganz erhebliche Mengen an CO2 eingespart und der Import von
Brennstoffen (Kohle, Uran) stark verringert. Hieraus folgend hat die dezentrale Erzeugung von
Strom und Wärme aus KWK-Anlagen einen wesentlichen Beitrag zur CO²-Minderung geleistet,
welche nach § 1 Abs. 1 EEG 2014 ebenfalls zu berücksichtigen ist.
2
3
Siehe u.a. Prof. Brückl, DENA Anhörung zu Blindstrom am 24.09.2015
Vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 153.
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Seite 5 zum Schreiben vom 20.11.2015
Gemäß der EU muss der wirtschaftliche Einsatz von KWK-Anlagen ab 1.000 m2 Wohnfläche
geprüft werden. Gemäß den Verbändevereinbarungen mit der Industrie wurde der Erlass einer
Wärmenutzungsverordnung in den 90er Jahren verworfen. Im Gegensatz dazu wurde der Bau
von umweltfreundlichen Anlagen dadurch zusätzlich angereizt, dass die Stromsteuer beim Bau
von kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen entfällt. Um die volkswirtschaftlichen Vorteile
dezentraler Stromerzeugungsanlagen zu heben muss deren Bau angeregt werden. Die derzeit
diskutierte Novelle des KWKG wird auch ausweislich der im KWKG 2016 wohl verankerten Ziele
nicht zu einem weiteren Zubau.4
Da die Förderung gemäß dem KWK-G keinen wirtschaftlichen Betrieb i. V. m. dem EEG 2014
ermöglicht und auch der wirtschaftliche Betrieb von PV-Anlagen gemäß dem EEG 2014 ohne
Eigenerzeugung nicht mehr gegeben ist, müssen wirtschaftliche Anreize gegeben werden um
den Bau zu ermöglichen. Andernfalls wird die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland
geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden verursacht, sowie sehr hohe Kosten für den
Stromnetzausbau verursacht. Die Kosten, die mit der Energiewende zusammenhängen, sind
auch im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen.
Das Ziel die Eigenerzeugung, welche die gesamtwirtschaftliche und volkswirtschaftlich
optimalste Lösung darstellt, zu torpedieren erwiese sich als Schildbürgerstreich. Denen im
Vorwort darstellten Vorteilen der Eigenerzeugung müssen auch die erzielten Vorteile gegenüber
gestellt werden. Durch die anteilig aufzubringende EEG-Umlage, sowie die beschlossenen
extremen steuerlichen Nachteile (Abschreibung der Anlagen über 50 Jahre obwohl deren
tatsächliche Nutzungsdauer i.d.R. bei nur 10 Jahren liegt) werden die Anlagen ohnehin
außerordentlich wirtschaftlich stark beschnitten.
4
Vgl. Brahms, in: ER 2015, 223 (223 f); Nebel, in: jurisPR-UmwR 9/2015, Anm. 1 III.
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Seite 6 zum Schreiben vom 20.11.2015
Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die maßgebliche Erhöhung der EEG Umlage
zum Großteil auf fehlgeleiteten Wälzungsmechanismus (Vermarktung der EEG Mengen am
Spotmarkt) und Subvention der privilegierten Industrie5 beruht. Auch wird aufgrund der
Bestandserhaltung an Eigenversorgungsanlagen nach § 61 Abs. 3 EEG 2014 lediglich der
Zubau von Eigenversorgungsanlagen erfasst, sodass die seitens der BNetzA angeführten 11 %
an Eigenversorgung nicht zur Refinanzierung des EEG-Umlagemechanismus herangezogen
werden können. Die hat die Folge, dass für die anteilige EEG-Umlage ein hoher bürokratischer
als auch rechtlicher Aufwand geschaffen würde, wenn eine allzu restriktive Auslegung der
Eigenversorgung herangezogen würde.
3. Auswirkung auf die Auslegung
Der
Leitfaden
berücksichtigt
den
derzeit
noch
gegebenen
wirtschaftlichen
Betrieb
umweltfreundlicher Stromerzeugungsanlagen nicht ausreichend. Damit wird der Ausbau von PV
Anlagen nach einem Rückgang von fast 90% noch weiter eingeschränkt. Die Modernisierung
und
Umstellung
der
Heizungsanlagen
auf
CO2-arme
wirtschaftliche
Kraftwärmekopplungsanlagen noch weiter erschwert, obwohl gerade diese Anlagen technisch
und wirtschaftlich bestens geeignet sind die sog. dunkle Flaute zu überbrücken. Die Einhaltung
des Ziels den Klimawandel auf 2°C zu beschränken rückt in noch weitere Ferne. Die
wirtschaftlichen Schäden werden auf die 3fache Höhe gegenüber den Kosten zur Begrenzung
des Klimawandels taxiert.6 Vor diesem Hintergrund ist der gesamte Leitfaden nochmals
dahingehend zu prüfen, ob die Zwecke des EEG 2014 ausreichend berücksichtigt wurde. Dies
ist nach diesseitiger Auffassung in der derzeitigen Fassung nicht gewährleistet.
II. Restriktive Auslegung aufgrund verfassungsrechtlicher Einschränkungen
Bevor das EEG 2014 in Kraft getreten war, wurden an der Absicht des Gesetzgebers, die EEGUmlage auch auf die Eigenversorgung zu erheben, verfassungsrechtliche Bedenken in der
5
Strompreis der privilegierten Industrie liegt unter dem Strompreis vieler Länder, so dass Aluschmelzen
im Ausland geschlossen und in unserem „energiearmen“ Land aufgebaut werden.
6
Studie Germanwatch/ Handelsblatt vom 10.11.2015
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Seite 7 zum Schreiben vom 20.11.2015
Literatur geäußert.7 Diese beruhten maßgeblich auf der Rechtsauffassung, dass bei Fehlen
eines Gegenseitigkeitsverhältnisses § 61 EEG 2014 nicht mehr als eine im Hinblick auf Art.
104a ff. GG8 verfassungsrechtlich unbedenkliche Preisregelung sondern als eine unzulässige
parafiskalische Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Richtigerweise hat der BGH im Rahmen des
EEG 2012 darauf verwiesen, dass die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken auf Grundlage
der Art. 104a ff GG nicht durchgreifen können.9 Im Rahmen des Regelungsgefüges des EEG
2012 erhielt der Letztverbraucher entsprechend dem Anteil seiner Stromrechnung grünen Strom
im Netz der allgemeinen Versorgung, der dem Ziel des Klima- und Umweltschutzes Rechnung
trägt. Fraglich ist jedoch, ob § 61 EEG 2014 noch als Preisregelung zu verstehen sein kann.
Eine Preisregelung kann darin gesehen werden, dass für eine Leistung eine Gegenleistung
erbracht wird.
Da gerade der Leistung der EEG-Umlage für den Eigenversorger keine Gegenleistung
gegenüber steht, ist die Rechtsprechung des BGH nicht auf das EEG 2014 unbesehen
übertragbar ist.10 Grundlage einer Preisregelung ist hierbei das Gegenseitigkeitsverhältnis auf
Grundlage
des
Liefervorgangs
vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an
den
Letztverbraucher.11 Dieser Liefervorgang wurde vom BGH auch bereits dann angenommen,
wenn die Lieferung des Stromes außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung und
zwischen unterschiedlichen juristischen oder natürlichen Personen erfolgte.12 Tatbestandlich
knüpfte der Gesetzgeber mithin die Entstehung der EEG-Umlagepflicht nicht an den Verbrauch
des Stromes sondern an den Liefervorgang an. Hieraus folgt, dass die verfassungsrechtlichen
Bedenken aus Sicht des Finanzverfassungsrechts der Art. 104a ff GG im Rahmen der
Auslegung dazu führen müssen, dass im Zweifel eine für den Eigenversorger positivere
Einschätzung heranzuziehen ist.
7
Vgl. Riedel/Weiß, EnWZ 2013, 402 ff.; Brahms/Maslaton, NVwZ 2014, 760 ff.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist
9
Zustimmend auch: Ruttloff, NVwZ 2014, 1128 (1139).
10
Entgegen: Wustlich, in: NVwZ 2014, 1113 (1120); Rutloff, NVwZ 2014, 1128 (1130).
11
Vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald (Hrsg.), EEG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 37 Rn. 26.
8
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Seite 8 zum Schreiben vom 20.11.2015
Als weitere verfassungsrechtliche Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der
Auslegung auch nicht neu geschaffene Voraussetzungen für bereits in der Vergangenheit
abgeschlossene Vorgänge zur Anwendung geraten können. Dies wird insbesondere an dem
durch § 61 Abs. 7 EEG 2014 deutlich und muss bei der Auslegung berücksichtigt werden. Das
Prinzip der Zeitgleichheit ist aufgrund des Verweises auf § 61 Abs. 3 EEG 2014 auch auf
Bestandsanlagen anzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Gesetzesbegründung handelt
es sich hierbei jedoch nicht um eine klarstellende Regelung.13 Mit überzeugender Begründung
hatten bereits Sinning/Ringwald dargestellt und anhand juristischer Auslegungsmethoden
umfassend belegt, dass das Prinzip der Zeitgleichheit nicht in § 37 Abs. 3 EEG 201214
hineingelesen werden konnte.15 Es kann daher für bestehende Konzepte im Wege einer
teleologischen Reduktion aufgrund der Berücksichtigung des Rückwirkungsverbotes davon
ausgegangen werden, dass sich § 61 Abs. 7 EEG 2014 nicht auf Abs. 3 beziehen kann und
darf.
III. Mehrpersonenverhältnisse bei der Eigenversorgung
An dieser Stelle wollen wir aufzeigen, dass gerade ein durch die derzeitig im Leitfaden
angelegte Auslegung des Gesetzestextes bei Mehrpersonenverhältnissen nicht und einer
Nutzung einer Stromerzeugungsanlage nicht zu überzeugen mag. Anhand dieses Beispieles
soll auch dazu angeregt werden, dass alle Einzelfragen einer ausreichenden rechtlichen
Würdigung zu unterziehen, um gerade zu einer Befriedung der Rechtslage zu führen.
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigenversorger
Die Defintion der Eigenversorgung wird hierbei neben dem Prinzip der Zeitgleichheit als
wesentliches Kriterium für Mehrpersonenverhältnisse gesehen. Hierzu führt die BNetzA auf
12
Vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 – Az.: VIII ZR 35/09, ZNER 2010, 67 ff.; ausführlich hierzu:
Gent/Nünemann/Marig, ZNER 2010, 451 ff; Scholtka/Günther, ER Sonderheft 01/14, 9 f.
13
Vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 156.
14
Erneuerbaren-Energie-Gesetz v. 25.10.2008 (BGBl. I, S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des
dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.12.2012 (BGBl. I, S. 2730).
15
Ausführlich: Sinning/Ringwald, IR 2014, 50 ff.; Rutloff, NVwZ, 2014, 1128 (1132); Brahms, ER 2014,
235 (240).
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Seite 9 zum Schreiben vom 20.11.2015
Seite 24 wörtlich aus: „[…] Das gilt in gleicher Weise für ähnliche Modelle, in denen es sich statt
um eine Genossenschaft, um eine ander Form einer juristischen Person handelt. Betreibt
beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Stromerzeugungsanlage, und
stellt ihren GbR-Mitgliedern den erzeugten Strom zur Verfügung, so liefert die GbR den Strom
als umlagepflichtigers EltVU an die Mitglieder“. Insoweit bleibt fraglich, ob die BNetzA die GbR
als juristische oder natürliche Person qualifiziert. Während die Genossenschaft unzweifelhaft
nach § 17 GenG16 als juristische Person gilt, kann dies für eine GbR im Sinne der §§ 705 ff.
BGB17 nicht gelten. Die GbR ist eine Personengesellschaft aufgrund vertraglicher Verbindung
mit einem Gesamthandsvermögen.18 Auch nach der Übertragung des Haftungsregimes des §
128 HGB ist hierin keine Annäherung an eine juristische Person zu sehen.19
Vor diesem Hintergrund muss auch die seitens der BNetzA geäußerte Rechtsauffassung
grundlegend überprüft werden. Insofern entsteht gerade keine Lieferverhältnis zwischen zwei
natürlichen oder juristischen Personen, wie dies im Übrigen zu Recht bereits vom
Bundesgerichtshof (Kurz: BGH) bestätigt wurde. Bei der Durchführung der Stromversorgung
durch ein den Verbund der Gesellschaft entsteht – sofern überhaupt – eine Innengesellschaft.
Soweit diese nach außen hin tätig wird, so ist die GbR auch gerade nur im Außenverhältnis
auch rechtsfähig und kann mithin als Vertragspartei aufreten.20 Die bedeutet, dass zwischen
den Gesellschaftern einer GbR und dem jeweiligen Gesellschafter keine Lieferbeziehung
aufgrund fehlender Außenrechtsfähigkeit entstehen kann. Es besteht die erforderliche
Personenidentität wegen der Besonderheiten des Rechtsregimes der GbR. Die Ausführung der
BNetzA,
dass
auch
der
entsprechende
Verbrauch
des
Stromes
aus
der
Stromerzeugungsanlagen dann bei der GbR liegen müsste (so wohl: S. 24), ist weder zwingend
noch gesetzlich intendiert.
16
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist.
17
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)
geändert worden ist.
18
Vgl. Ulmer/Schäfer, in: MüKomm zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vor. §§ 705 ff. Rn. 23.
19
Vgl. Ulmer/Schäfer, in: MüKomm zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vor. §§ 705 ff. Rn. 16; Heidel/Hanke, in:
Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB I Schuldrecht, 2. Aufl. 2012, § 705 Rn. 10.
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Seite 10 zum Schreiben vom 20.11.2015
2. Person des Eigenversorgers
Ferner
ist
die
Auslegung,
dass
nur
eine
natürliche
oder
juristische
Person
die
Stromerzeugungsanlage betreiben kann, nicht zutreffend bzw. verkürzt den Anwendungsbereich
der Defintion der Eigenversorgung. Sofern der Begriff des Anlagenbetreibers nach § 5 Nr. 2
EEG 2014 herangezogen wird, ist zwingendermaßen nach der einheiligen Literatur darauf
abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und die wirtschaftliche
Verfügungsbefugnis über die Anlage hat.21 Hierbei gibt der Gesetzgeber gerade nicht zu
erkennen, ob dieses wirtschaftliche Risiko beispielsweise auch durch mehrere in Form einer
GbR getragen werden kann.
Eine solche Auslegung, die diese Möglichkeit ausschließt wäre zudem mit dem Förderzweck
des EEG – der unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung der Anlage – den
Umweltschutz bezweckt, nicht vereinbar. Auch die weiteren Ausführung, die zu einer
Verneinung eines Scheibenpachtmodelles führen, vermögen angesichts des Vorstehenden nicht
überzeugen: „[…] Wie oben ausgeführt, wird auch hier regelmäßig davon auszugehen sein,
dass in diesen Fällen die Betreiberin der Stromerzeugungsanlage eine gemeinsame
Betreibergesellschaft der Scheibenpächter als eigene juristische Person ist. […]“ S. 25 des
Leitfadens. Hierbei ist auch wiederum fraglich, wie es zur Bildung einer juristischen Person
kommt, die teilweise auch gerade die Notwendigkeit einer Entragung ins Handelsregister als
konstitutive Voraussetzung hat22, vgl. nur § 11 Abs. 1 GmbHG23. Insoweit ist auch davon
auszugehen, dass das sogenannte Scheibenpachtmodell rechtlich möglich ist, soweit die
weiteren Voraussetzungen des § 61 EEG 2014 eingehalten werden.
3. Unmittelbar räumlicher Zusammenhang
20
Vgl. Heidel/Hanke, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB I Schuldrecht, 2. Aufl. 2012, § 705 Rn. 10.
Vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 38; Ekardt/Hennig, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), EEG-Kommentar, 3. Aufl.
2013, § 3 Rn. 20; Scholtka/Günther, ER Sonderheft 1/14, 9 (11).
22
Vgl. Roth, in: Roth/Altmeppen (Hrsg.), GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 7 Rn. 3.
23
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist.
21
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Seite 11 zum Schreiben vom 20.11.2015
Darüber hinaus sind die Ausführungen der BNetzA zu Fragestellung, was unter unmitelbar
räumlichen Zusammenhang zu verstehen sein soll, nicht ausreichend präzise. Zunächst ist
vorangestellt, dass es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff handelt, der für
jeden Einzelfall konkret zu bestimmen ist. Reine pauschale Entfernungsangaben vermögen
nicht zu überzeugen. Zuzstimmen ist der Auslegung der BNetzA darin, dass eine besondere
Nähebeziehung aufgrund des neu aufgenommen Unmittelbarkeitsanforderung erforderlich ist.24
Die auf S. 29 des Leitfadens aufgezeigten Kriterien und Eingrenzungen gehen jedoch über die
üblichen und von der Literatur bisher vertretenen Kriterien hinaus. Maßgeblich muss hier auch
bei funktionaler Betrachtung das Ziel des Gesetzgebers betrachtet werden.
So dürften gerade in bestehenden Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24 EnWG25,
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung im Sinne des § 24a EnWG sowie
geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG eine Eigenversorgung noch in unmittelbar
räumlichen
Zusammenhang
erfolgen.
Dies
müsste
entsprechend
auch
bei
einer
Eigenversorgung über eine Direktleitung gelten, soweit hier eine Ausdehnung in Ansehung der
Größe der Anlage bzw. baurechtlicher Beschränkungen, die maßgeblich über das rechtlich
zuzlässig
hinausgeht.
Dies
wäre
beispielsweise
bei
Windenergieanlagen
in
der
Eigenversorgung der Fall, bei denen baurechtliche Beschränkungen einen Eigenverbrauch
ausschließen würden. Da der Gesetzgeber jedoch allgemein eine verringerte EEG-Umlage für
Erneuerbare-Energien-Anlagen in § 61 Abs. 1 EEG 2014 wäre an dieser Stelle ein zu restriktive
Auslegung mit dem Gleichheitsgrundsatz des § 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen.
Die geforderte räumliche Nähe müsste auch in den Fällen gegeben sein, wenn die Anlagen und
die Eigenstromversorger durch stromführende Bauteile z.B. Stromleitungen verbunden sind,
welche nicht dem öffentlichen Stromnetz zugerechnet werden. Z.B. eine Wasserkraftanlage,
deren Generator auf dem rechten Ufer errichtet, die Gebäude und Einrichtungen der
gewerblichen Nutzer sich jedoch am linken Ufer befinden oder der Industriebetrieb welcher
24
so auch: Brahms/Held, in: Maslaton (Hrsg.), Windenergieanlagen, 2015, Kap 4. Rn. 433.
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
25
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Seite 12 zum Schreiben vom 20.11.2015
sowohl rechts wie auch links von der Straße über Produktionsanlagen verfügt, welche durch
eigene Stromleitungen verbunden sind.
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IV. Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bisherige Auslegung der BNetzA
insbesondere aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der vielfach bereits ergangenen
Literatur zu § 61 EEG 2014 keinen Beitrag zur Befriedung der Rechtslage bzw. zur
Verminderung von Investitionshemmnissen beitragen kann. Die nur beispielhafte Darstellung
gerade von Mehrpersonenverhältnissen lässt auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren
rechtlichen Themen vermissen. Der Leitfaden ist grundlegend zu ergänzen, die Auslegung auch
auf die Zwecke des § 1 Abs. 1 EEG 2014 zu beziehen und darüber hinaus eine ausreichende
Gewichtung widerstreitender Interessen einzubeziehen.
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