Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistungen EW Dienstleistung UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am Laidhölzle 3 D-79224 Umkirch, Germany Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Tulpenfeld 4 53113 Bonn Umkirch, 20.11.2015 Stichwort "Leitfaden zur Eigenversorgung" Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt finden Sie unsere Stellungnahme im Rahmen des Kosultationsverfahren zum Leitfaden zur Eigenversorgung. Neben dem Schreiben haben wir die Stellungnahme zur elektronischen Bearbeitung auch als Word Datei zusätzlich beigefügt. Wir bitten Sie, unser schwer wiegenden Bedenken aufzugreifen und in den Leitfaden aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Christian Meyer (Geschäftsführer) Anlagen EW DIENSTLEISTUNG UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) Am Laidhölzle 3 D-79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 – 942324-0 Fax: +49 (0) 7665 – 942324-14 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 2 zum Schreiben vom 20.11.2015 Stellungnahme zur Konsultationsfassung eines Leitfadens zur Eigenversorgung der BNetzA vom 16.10.2015 Einleitend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Ziel eines Leitfadens die Klärung von durch den Gesetzgebern offen gelassenen Rechtsfragen sein sollte. Auf der Grundlage eines Leitfadens sollte daher Investitionssicherheit für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen erhöhen und der Vermeidung von nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten dienen. In Ansehung der positiven Erfahrungen ausgehend von den Empfehlungen und Hinweisen der Clearingstelle EEG wird insbesondere eine ausreichende Auseinandersetzung mit der zur Regelung des § 61 EEG 20141 ergangenen Literatur angemahnt, damit eine vergleichbare Wirkung erzielt werden kann. I. Einbeziehung des § 1 EEG 2014 bei der Auslegung Bei der Auslegung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist zudem Wert darauf zu legen, dass neben dem Wortlaut insbesondere auch die Zwecke des EEG 2014 zur Auslegung herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 EEG 2014 ist bei jeder Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – in diesem Fall des § 61 EEG 2014 – die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende unter Einbeziehung langfristiger externer Effekte, die Schonung fossiler Energieressourcen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien heranzuziehen. Diese vorgenannten Zwecke sind unseres Erachtens im Leitfaden in der jetzigen Konsultationsfassung nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. Deswegen seien folgende Ausführungen an dieser Stelle erlaubt: EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 3 zum Schreiben vom 20.11.2015 Die bedeutenden volkswirtschaftlichen und umweltentlastenden Vorteile der Stromproduktion vor Ort werden nicht gewürdigt, stattdessen werden den Eigenerzeugern finanzielle „egoistische“ Motive unterstellt. So wird auf Seite 7 des Leitfadens ausgeführt, dass „heute ökonomische Gründe [dominieren würden], denn nach der bisherigen Rechtslage fallen sehr viele Preisbestandteile für selbst erzeugten Strom nicht an.“ Die Begründung wird seitens der Bundesnetzagentur (nachfolgend: BNetzA) in der Preissteigerung der EEG-Umlage und der Netzentgelte erblickt. 1. Volkswirtschaftliche Kosten der Energiewende Im Hinblick auf die EEG-Umlage ist zunächst auch darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zur Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom kein finanzielle Förderung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 gewährt wird. Insoweit wird – ohne Berücksichtigung des ansonsten im Energiewirtschaftsrecht vollzogenen Unbundling – die Netzebene und die Stromhandelsebene vermengt, weshalb auch in kritikwürdiger Weise eine „indirekte Förderung“ von 19 Ct./kWh der finanziellen Förderung des Anlagenbetreibers nach dem EEG gegenüber gestellt wird. Eine Gegenüberstellung der finanziellen Förderung gegenüber der der EEG-Umlage unterbleibt hingegen. Bei einer EEG-Förderung von 12 Ct./kWh für eine Photovoltaikanlage wird gegenüber der EEG-Umlage von 6,17 Ct./kWh (2015) wird bezogen auf jede kWh der EEGUmlagemechanismus bei einer Eigenversorgung um ca. die Hälfte entlastet. Insoweit kann allein der Verweis auf die Gesetzesbegründung, die nicht mit dem parlamentarischen Willen des Gesetzgebers gleichzusetzen ist, eine vollständige juristische Auslegung nicht entbehrlich machen. Soweit sich die BNetzA aus Seite 7 in der Einleitung auch auf die gesteigerten Netzentgelte bezieht seien in Ansehung des § 1 Abs. 1 EEG 2014 folgende Erwägungen in die Auslegung einzubeziehen. Stromtransport ist sehr teuer und aufwendig. Schon immer war der Transport des Brennstoffes wesentlich wirtschaftlicher als den Strom zum Verbraucher zu transportieren. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 4 zum Schreiben vom 20.11.2015 Glücklicherweise hat es der technische Fortschritt ermöglicht effiziente dezentrale Stromerzeugungsanlagen zu errichten, welche direkt am Ort des Stromverbrauchs den Strom erzeugen. Stromtransportverluste entfallen, die Stromnetze -in ganz besonderem Maße die vorgelagerten Stromnetze- werden entlastet. Würde die anschließbare Einspeiseleistung nicht durch Regelungen wie z.B. die BDEW Richtlinie Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz sehr stark beschnitten (Spannungsänderung max. 2%) könnte i.d.R. mindestens die 5-fache Erzeugungskapazität angeschlossen werden. Schon alleine durch die Möglichkeit der Spannungsregelung mittels der cos Phi Regelung könnte die mögliche Netzanschlussleistung um den Faktor 2 bis 2 gesteigert werden. Der extrem aufwendige und teuere Netzausbau könnte auf ein Minimum reduziert werden. 2. Flexibilisierung des Stromsystems Gerade PV Anlagen erzeugen den Strom tagsüber, wenn der Verbrauch und die Netzbelastung am höchsten ausfallen. Dezentrale Kraftwärmekopplungsanlagen hingegen, leisten vor Ort genau den notwendigen Beitrag um die verminderte Stromproduktion im Winter sowie im Sommer nachts bei Hochdruckwetterlagen auszugleichen. Diese Flexibilität muss auch im Rahmen der Auslegung entsprechend berücksichtigt werden, da auch dies seitens des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung als Ziel vorgegeben wurde.3 Darüber hinaus wird durch diese Anlagen die bei konventionellen Kraftwerken übliche anfallende Abwärme genutzt und der Primärenergiebedarf entscheidend absenkt. Das schädliche Aufheizen der Flüsse entfällt bzw. der Abwärmeeintrag über Kühltürme in die Atmosphäre. Zudem werden ganz erhebliche Mengen an CO2 eingespart und der Import von Brennstoffen (Kohle, Uran) stark verringert. Hieraus folgend hat die dezentrale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK-Anlagen einen wesentlichen Beitrag zur CO²-Minderung geleistet, welche nach § 1 Abs. 1 EEG 2014 ebenfalls zu berücksichtigen ist. 2 3 Siehe u.a. Prof. Brückl, DENA Anhörung zu Blindstrom am 24.09.2015 Vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 153. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 5 zum Schreiben vom 20.11.2015 Gemäß der EU muss der wirtschaftliche Einsatz von KWK-Anlagen ab 1.000 m2 Wohnfläche geprüft werden. Gemäß den Verbändevereinbarungen mit der Industrie wurde der Erlass einer Wärmenutzungsverordnung in den 90er Jahren verworfen. Im Gegensatz dazu wurde der Bau von umweltfreundlichen Anlagen dadurch zusätzlich angereizt, dass die Stromsteuer beim Bau von kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen entfällt. Um die volkswirtschaftlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungsanlagen zu heben muss deren Bau angeregt werden. Die derzeit diskutierte Novelle des KWKG wird auch ausweislich der im KWKG 2016 wohl verankerten Ziele nicht zu einem weiteren Zubau.4 Da die Förderung gemäß dem KWK-G keinen wirtschaftlichen Betrieb i. V. m. dem EEG 2014 ermöglicht und auch der wirtschaftliche Betrieb von PV-Anlagen gemäß dem EEG 2014 ohne Eigenerzeugung nicht mehr gegeben ist, müssen wirtschaftliche Anreize gegeben werden um den Bau zu ermöglichen. Andernfalls wird die Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland geschädigt und volkswirtschaftliche Schäden verursacht, sowie sehr hohe Kosten für den Stromnetzausbau verursacht. Die Kosten, die mit der Energiewende zusammenhängen, sind auch im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Das Ziel die Eigenerzeugung, welche die gesamtwirtschaftliche und volkswirtschaftlich optimalste Lösung darstellt, zu torpedieren erwiese sich als Schildbürgerstreich. Denen im Vorwort darstellten Vorteilen der Eigenerzeugung müssen auch die erzielten Vorteile gegenüber gestellt werden. Durch die anteilig aufzubringende EEG-Umlage, sowie die beschlossenen extremen steuerlichen Nachteile (Abschreibung der Anlagen über 50 Jahre obwohl deren tatsächliche Nutzungsdauer i.d.R. bei nur 10 Jahren liegt) werden die Anlagen ohnehin außerordentlich wirtschaftlich stark beschnitten. 4 Vgl. Brahms, in: ER 2015, 223 (223 f); Nebel, in: jurisPR-UmwR 9/2015, Anm. 1 III. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 6 zum Schreiben vom 20.11.2015 Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die maßgebliche Erhöhung der EEG Umlage zum Großteil auf fehlgeleiteten Wälzungsmechanismus (Vermarktung der EEG Mengen am Spotmarkt) und Subvention der privilegierten Industrie5 beruht. Auch wird aufgrund der Bestandserhaltung an Eigenversorgungsanlagen nach § 61 Abs. 3 EEG 2014 lediglich der Zubau von Eigenversorgungsanlagen erfasst, sodass die seitens der BNetzA angeführten 11 % an Eigenversorgung nicht zur Refinanzierung des EEG-Umlagemechanismus herangezogen werden können. Die hat die Folge, dass für die anteilige EEG-Umlage ein hoher bürokratischer als auch rechtlicher Aufwand geschaffen würde, wenn eine allzu restriktive Auslegung der Eigenversorgung herangezogen würde. 3. Auswirkung auf die Auslegung Der Leitfaden berücksichtigt den derzeit noch gegebenen wirtschaftlichen Betrieb umweltfreundlicher Stromerzeugungsanlagen nicht ausreichend. Damit wird der Ausbau von PV Anlagen nach einem Rückgang von fast 90% noch weiter eingeschränkt. Die Modernisierung und Umstellung der Heizungsanlagen auf CO2-arme wirtschaftliche Kraftwärmekopplungsanlagen noch weiter erschwert, obwohl gerade diese Anlagen technisch und wirtschaftlich bestens geeignet sind die sog. dunkle Flaute zu überbrücken. Die Einhaltung des Ziels den Klimawandel auf 2°C zu beschränken rückt in noch weitere Ferne. Die wirtschaftlichen Schäden werden auf die 3fache Höhe gegenüber den Kosten zur Begrenzung des Klimawandels taxiert.6 Vor diesem Hintergrund ist der gesamte Leitfaden nochmals dahingehend zu prüfen, ob die Zwecke des EEG 2014 ausreichend berücksichtigt wurde. Dies ist nach diesseitiger Auffassung in der derzeitigen Fassung nicht gewährleistet. II. Restriktive Auslegung aufgrund verfassungsrechtlicher Einschränkungen Bevor das EEG 2014 in Kraft getreten war, wurden an der Absicht des Gesetzgebers, die EEGUmlage auch auf die Eigenversorgung zu erheben, verfassungsrechtliche Bedenken in der 5 Strompreis der privilegierten Industrie liegt unter dem Strompreis vieler Länder, so dass Aluschmelzen im Ausland geschlossen und in unserem „energiearmen“ Land aufgebaut werden. 6 Studie Germanwatch/ Handelsblatt vom 10.11.2015 EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 7 zum Schreiben vom 20.11.2015 Literatur geäußert.7 Diese beruhten maßgeblich auf der Rechtsauffassung, dass bei Fehlen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses § 61 EEG 2014 nicht mehr als eine im Hinblick auf Art. 104a ff. GG8 verfassungsrechtlich unbedenkliche Preisregelung sondern als eine unzulässige parafiskalische Sonderabgabe zu qualifizieren sei. Richtigerweise hat der BGH im Rahmen des EEG 2012 darauf verwiesen, dass die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken auf Grundlage der Art. 104a ff GG nicht durchgreifen können.9 Im Rahmen des Regelungsgefüges des EEG 2012 erhielt der Letztverbraucher entsprechend dem Anteil seiner Stromrechnung grünen Strom im Netz der allgemeinen Versorgung, der dem Ziel des Klima- und Umweltschutzes Rechnung trägt. Fraglich ist jedoch, ob § 61 EEG 2014 noch als Preisregelung zu verstehen sein kann. Eine Preisregelung kann darin gesehen werden, dass für eine Leistung eine Gegenleistung erbracht wird. Da gerade der Leistung der EEG-Umlage für den Eigenversorger keine Gegenleistung gegenüber steht, ist die Rechtsprechung des BGH nicht auf das EEG 2014 unbesehen übertragbar ist.10 Grundlage einer Preisregelung ist hierbei das Gegenseitigkeitsverhältnis auf Grundlage des Liefervorgangs vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Letztverbraucher.11 Dieser Liefervorgang wurde vom BGH auch bereits dann angenommen, wenn die Lieferung des Stromes außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung und zwischen unterschiedlichen juristischen oder natürlichen Personen erfolgte.12 Tatbestandlich knüpfte der Gesetzgeber mithin die Entstehung der EEG-Umlagepflicht nicht an den Verbrauch des Stromes sondern an den Liefervorgang an. Hieraus folgt, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken aus Sicht des Finanzverfassungsrechts der Art. 104a ff GG im Rahmen der Auslegung dazu führen müssen, dass im Zweifel eine für den Eigenversorger positivere Einschätzung heranzuziehen ist. 7 Vgl. Riedel/Weiß, EnWZ 2013, 402 ff.; Brahms/Maslaton, NVwZ 2014, 760 ff. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist 9 Zustimmend auch: Ruttloff, NVwZ 2014, 1128 (1139). 10 Entgegen: Wustlich, in: NVwZ 2014, 1113 (1120); Rutloff, NVwZ 2014, 1128 (1130). 11 Vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald (Hrsg.), EEG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 37 Rn. 26. 8 EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 8 zum Schreiben vom 20.11.2015 Als weitere verfassungsrechtliche Einschränkung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Auslegung auch nicht neu geschaffene Voraussetzungen für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge zur Anwendung geraten können. Dies wird insbesondere an dem durch § 61 Abs. 7 EEG 2014 deutlich und muss bei der Auslegung berücksichtigt werden. Das Prinzip der Zeitgleichheit ist aufgrund des Verweises auf § 61 Abs. 3 EEG 2014 auch auf Bestandsanlagen anzuwenden. Entgegen den Ausführungen der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine klarstellende Regelung.13 Mit überzeugender Begründung hatten bereits Sinning/Ringwald dargestellt und anhand juristischer Auslegungsmethoden umfassend belegt, dass das Prinzip der Zeitgleichheit nicht in § 37 Abs. 3 EEG 201214 hineingelesen werden konnte.15 Es kann daher für bestehende Konzepte im Wege einer teleologischen Reduktion aufgrund der Berücksichtigung des Rückwirkungsverbotes davon ausgegangen werden, dass sich § 61 Abs. 7 EEG 2014 nicht auf Abs. 3 beziehen kann und darf. III. Mehrpersonenverhältnisse bei der Eigenversorgung An dieser Stelle wollen wir aufzeigen, dass gerade ein durch die derzeitig im Leitfaden angelegte Auslegung des Gesetzestextes bei Mehrpersonenverhältnissen nicht und einer Nutzung einer Stromerzeugungsanlage nicht zu überzeugen mag. Anhand dieses Beispieles soll auch dazu angeregt werden, dass alle Einzelfragen einer ausreichenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen, um gerade zu einer Befriedung der Rechtslage zu führen. 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigenversorger Die Defintion der Eigenversorgung wird hierbei neben dem Prinzip der Zeitgleichheit als wesentliches Kriterium für Mehrpersonenverhältnisse gesehen. Hierzu führt die BNetzA auf 12 Vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 – Az.: VIII ZR 35/09, ZNER 2010, 67 ff.; ausführlich hierzu: Gent/Nünemann/Marig, ZNER 2010, 451 ff; Scholtka/Günther, ER Sonderheft 01/14, 9 f. 13 Vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 156. 14 Erneuerbaren-Energie-Gesetz v. 25.10.2008 (BGBl. I, S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.12.2012 (BGBl. I, S. 2730). 15 Ausführlich: Sinning/Ringwald, IR 2014, 50 ff.; Rutloff, NVwZ, 2014, 1128 (1132); Brahms, ER 2014, 235 (240). EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 9 zum Schreiben vom 20.11.2015 Seite 24 wörtlich aus: „[…] Das gilt in gleicher Weise für ähnliche Modelle, in denen es sich statt um eine Genossenschaft, um eine ander Form einer juristischen Person handelt. Betreibt beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Stromerzeugungsanlage, und stellt ihren GbR-Mitgliedern den erzeugten Strom zur Verfügung, so liefert die GbR den Strom als umlagepflichtigers EltVU an die Mitglieder“. Insoweit bleibt fraglich, ob die BNetzA die GbR als juristische oder natürliche Person qualifiziert. Während die Genossenschaft unzweifelhaft nach § 17 GenG16 als juristische Person gilt, kann dies für eine GbR im Sinne der §§ 705 ff. BGB17 nicht gelten. Die GbR ist eine Personengesellschaft aufgrund vertraglicher Verbindung mit einem Gesamthandsvermögen.18 Auch nach der Übertragung des Haftungsregimes des § 128 HGB ist hierin keine Annäherung an eine juristische Person zu sehen.19 Vor diesem Hintergrund muss auch die seitens der BNetzA geäußerte Rechtsauffassung grundlegend überprüft werden. Insofern entsteht gerade keine Lieferverhältnis zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, wie dies im Übrigen zu Recht bereits vom Bundesgerichtshof (Kurz: BGH) bestätigt wurde. Bei der Durchführung der Stromversorgung durch ein den Verbund der Gesellschaft entsteht – sofern überhaupt – eine Innengesellschaft. Soweit diese nach außen hin tätig wird, so ist die GbR auch gerade nur im Außenverhältnis auch rechtsfähig und kann mithin als Vertragspartei aufreten.20 Die bedeutet, dass zwischen den Gesellschaftern einer GbR und dem jeweiligen Gesellschafter keine Lieferbeziehung aufgrund fehlender Außenrechtsfähigkeit entstehen kann. Es besteht die erforderliche Personenidentität wegen der Besonderheiten des Rechtsregimes der GbR. Die Ausführung der BNetzA, dass auch der entsprechende Verbrauch des Stromes aus der Stromerzeugungsanlagen dann bei der GbR liegen müsste (so wohl: S. 24), ist weder zwingend noch gesetzlich intendiert. 16 Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist. 17 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist. 18 Vgl. Ulmer/Schäfer, in: MüKomm zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vor. §§ 705 ff. Rn. 23. 19 Vgl. Ulmer/Schäfer, in: MüKomm zum BGB, 6. Aufl. 2013, Vor. §§ 705 ff. Rn. 16; Heidel/Hanke, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB I Schuldrecht, 2. Aufl. 2012, § 705 Rn. 10. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 10 zum Schreiben vom 20.11.2015 2. Person des Eigenversorgers Ferner ist die Auslegung, dass nur eine natürliche oder juristische Person die Stromerzeugungsanlage betreiben kann, nicht zutreffend bzw. verkürzt den Anwendungsbereich der Defintion der Eigenversorgung. Sofern der Begriff des Anlagenbetreibers nach § 5 Nr. 2 EEG 2014 herangezogen wird, ist zwingendermaßen nach der einheiligen Literatur darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Anlage hat.21 Hierbei gibt der Gesetzgeber gerade nicht zu erkennen, ob dieses wirtschaftliche Risiko beispielsweise auch durch mehrere in Form einer GbR getragen werden kann. Eine solche Auslegung, die diese Möglichkeit ausschließt wäre zudem mit dem Förderzweck des EEG – der unabhängig von der Art und Weise der Finanzierung der Anlage – den Umweltschutz bezweckt, nicht vereinbar. Auch die weiteren Ausführung, die zu einer Verneinung eines Scheibenpachtmodelles führen, vermögen angesichts des Vorstehenden nicht überzeugen: „[…] Wie oben ausgeführt, wird auch hier regelmäßig davon auszugehen sein, dass in diesen Fällen die Betreiberin der Stromerzeugungsanlage eine gemeinsame Betreibergesellschaft der Scheibenpächter als eigene juristische Person ist. […]“ S. 25 des Leitfadens. Hierbei ist auch wiederum fraglich, wie es zur Bildung einer juristischen Person kommt, die teilweise auch gerade die Notwendigkeit einer Entragung ins Handelsregister als konstitutive Voraussetzung hat22, vgl. nur § 11 Abs. 1 GmbHG23. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass das sogenannte Scheibenpachtmodell rechtlich möglich ist, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 61 EEG 2014 eingehalten werden. 3. Unmittelbar räumlicher Zusammenhang 20 Vgl. Heidel/Hanke, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB I Schuldrecht, 2. Aufl. 2012, § 705 Rn. 10. Vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 38; Ekardt/Hennig, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), EEG-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 20; Scholtka/Günther, ER Sonderheft 1/14, 9 (11). 22 Vgl. Roth, in: Roth/Altmeppen (Hrsg.), GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 7 Rn. 3. 23 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist. 21 EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 11 zum Schreiben vom 20.11.2015 Darüber hinaus sind die Ausführungen der BNetzA zu Fragestellung, was unter unmitelbar räumlichen Zusammenhang zu verstehen sein soll, nicht ausreichend präzise. Zunächst ist vorangestellt, dass es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff handelt, der für jeden Einzelfall konkret zu bestimmen ist. Reine pauschale Entfernungsangaben vermögen nicht zu überzeugen. Zuzstimmen ist der Auslegung der BNetzA darin, dass eine besondere Nähebeziehung aufgrund des neu aufgenommen Unmittelbarkeitsanforderung erforderlich ist.24 Die auf S. 29 des Leitfadens aufgezeigten Kriterien und Eingrenzungen gehen jedoch über die üblichen und von der Literatur bisher vertretenen Kriterien hinaus. Maßgeblich muss hier auch bei funktionaler Betrachtung das Ziel des Gesetzgebers betrachtet werden. So dürften gerade in bestehenden Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24 EnWG25, Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung im Sinne des § 24a EnWG sowie geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG eine Eigenversorgung noch in unmittelbar räumlichen Zusammenhang erfolgen. Dies müsste entsprechend auch bei einer Eigenversorgung über eine Direktleitung gelten, soweit hier eine Ausdehnung in Ansehung der Größe der Anlage bzw. baurechtlicher Beschränkungen, die maßgeblich über das rechtlich zuzlässig hinausgeht. Dies wäre beispielsweise bei Windenergieanlagen in der Eigenversorgung der Fall, bei denen baurechtliche Beschränkungen einen Eigenverbrauch ausschließen würden. Da der Gesetzgeber jedoch allgemein eine verringerte EEG-Umlage für Erneuerbare-Energien-Anlagen in § 61 Abs. 1 EEG 2014 wäre an dieser Stelle ein zu restriktive Auslegung mit dem Gleichheitsgrundsatz des § 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Die geforderte räumliche Nähe müsste auch in den Fällen gegeben sein, wenn die Anlagen und die Eigenstromversorger durch stromführende Bauteile z.B. Stromleitungen verbunden sind, welche nicht dem öffentlichen Stromnetz zugerechnet werden. Z.B. eine Wasserkraftanlage, deren Generator auf dem rechten Ufer errichtet, die Gebäude und Einrichtungen der gewerblichen Nutzer sich jedoch am linken Ufer befinden oder der Industriebetrieb welcher 24 so auch: Brahms/Held, in: Maslaton (Hrsg.), Windenergieanlagen, 2015, Kap 4. Rn. 433. Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 25 EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 12 zum Schreiben vom 20.11.2015 sowohl rechts wie auch links von der Straße über Produktionsanlagen verfügt, welche durch eigene Stromleitungen verbunden sind. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de Ihr Spezialist für EnergieWirtschaftliche Dienstleistung Seite 13 zum Schreiben vom 20.11.2015 IV. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die bisherige Auslegung der BNetzA insbesondere aufgrund der fehlenden Berücksichtigung der vielfach bereits ergangenen Literatur zu § 61 EEG 2014 keinen Beitrag zur Befriedung der Rechtslage bzw. zur Verminderung von Investitionshemmnissen beitragen kann. Die nur beispielhafte Darstellung gerade von Mehrpersonenverhältnissen lässt auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren rechtlichen Themen vermissen. Der Leitfaden ist grundlegend zu ergänzen, die Auslegung auch auf die Zwecke des § 1 Abs. 1 EEG 2014 zu beziehen und darüber hinaus eine ausreichende Gewichtung widerstreitender Interessen einzubeziehen. EW Dienstleistung UG Am Laidhölzle 3 79224 Umkirch Germany Geschäftsführer: Christian Meyer, Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 706204 Tel: +49 (0) 7665 - 94754-53 Fax: +49 (0) 7665 - 94754-59 [email protected] www.ew-dienstleistung.de
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