Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU über Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin – MindAbstUmsG Bln) sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften Drs. 17/2714 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Die Drs. 17/2714 wird mit folgenden Änderungen angenommen: 1. In Artikel 1 (Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen [Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin MindAbstUmsG Bln]) wird § 5 Absatz 3 wie folgt gefasst: „(3) Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nach § 2 Absatz 1 hinzutretende Schulstandorte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sonderverfahren unbeachtlich.“ Entsprechend wird die Begründung zu § 5 Absatz 3 MindAbstUmsG Bln auf S. 23 wie folgt klarstellend neu gefasst: „Absatz 3 regelt, dass Schulstandorte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 2 Absatz 1 entstehen, für die Erlaubniserteilung im Sonderverfahren unbeachtlich sind. Für die spätere Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenstandorten muss der für die Entscheidung maßgebliche Schulbestand eindeutig vorgegeben werden.“ Begründung: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass für die Entscheidung im Sonderverfahren allein die Schulstandorte maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Liste durch die Senatsverwaltung für Bildung bereits bestehen – unabhängig davon, ob danach bis zur Erlaubniserteilung neue Schulstandorte hinzutreten. 2. In Artikel 1 (Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen [Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin MindAbstUmsG Bln]) wird in § 8 Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe „ab Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2“ das Wort „nach“ gestrichen. Seite 1 von 3 Begründung: Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. 3. In Artikel 2 (Änderung des Spielhallengesetzes Berlin - SpielhG Bln) wird nach Nr. „3.“ folgende neue Nr. „3a.“ eingefügt: „3a. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe „Unternehmen nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.“ Entsprechend wird folgende Begründung zu § 5 Absatz 1 SpielhG Bln auf S. 32 eingefügt: „Zu Nummer 3a In § 5 wird der Verweis redaktionell an die geänderte Struktur des § 1 SpielhG Bln angepasst.“ Begründung: Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis muss auf Grund der Neugestaltung des § 1 SpielhG Bln um die Absatznummer ergänzt werden. 4. In Artikel 2 (Änderung des Spielhallengesetzes Berlin - SpielhG Bln) wird in Nr. „7. Buchstabe b)“ in der Formulierung des neuen Absatzes 5 der Verweis auf „§ 6a Absatz 1“ in „§ 6a Absatz 3“ geändert. Begründung: Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis bezieht sich auf die Rechtsverordnung, die in § 6a Absatz 3 und nicht Absatz 1 geregelt ist. 5. In Artikel 3 (Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV) wird Ziffer „c)“ durch folgende Fassung ersetzt: „c) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „31. Juli 2016“ die Wörter „sowie im Einzelfall der Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung gemäß § 2 Absatz 3 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin“ eingefügt.“ Begründung: Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpassung. Die zitierte Gewerbeordnung wird ausgeschrieben anstatt abgekürzt. Auf das Mindestabstandsumsetzungsgesetz ist wie auch sonst in dem Fraktionsantrag mit der Angabe „Berlin“ zu verweisen. Seite 2 von 3 6. In der Gesetzesbegründung sind die folgenden ausschließlich redaktionellen Änderungen vorzunehmen: a) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im fünften Absatz Satz 3, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „4“ durch die Ziffer „3“ ersetzt. (Seite 28) b) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im sechsten Absatz Satz 1, erster Halbsatz wird nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt. (Seite 28) c) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im sechsten Absatz Satz 2, erster Halbsatz wird nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ ersetzt. (Seite 28) d) Zu Art. 1, § 9 (Härtefallklausel) im zweiten Absatz Satz 5, letzter Halbsatz wird nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt. (Seite 29) e) Zu Art. 2, Nr. 2 wird im ersten Absatz nach den Worten „Satz 1“ folgende Ergänzung eingefügt „ , 2 und 3“. (Seite 30) f) Zu Art. 2, Nr. 2 wird im sechsten Absatz Satz 7 nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt. (Seite 31) g) Zu Art. 2, Nr. 3 wird nach Nummer 3 hinter die Worte „Zu Nummer“ die Ziffer „3a“ eingefügt. Danach wird der folgende Satz eingefügt: „In § 5 wird der Verweis redaktionell an die geänderte Struktur des § 1 SpielhG Bln angepasst.“ (Seite 32) Begründung: Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Binnenverweise. Berlin, 11.03. 2016 Seite 3 von 3
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