Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU

Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU
zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU
über
Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für
Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin – MindAbstUmsG
Bln) sowie zur Änderung spielrechtlicher Vorschriften
Drs. 17/2714
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Drs. 17/2714 wird mit folgenden Änderungen angenommen:
1. In Artikel 1 (Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz
Berlin für Bestandsunternehmen [Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin MindAbstUmsG Bln]) wird § 5 Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nach § 2 Absatz 1 hinzutretende Schulstandorte im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im
Sonderverfahren unbeachtlich.“
Entsprechend wird die Begründung zu § 5 Absatz 3 MindAbstUmsG Bln auf S. 23 wie folgt
klarstellend neu gefasst:
„Absatz 3 regelt, dass Schulstandorte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die erst nach
Ablauf der Ausschlussfrist nach § 2 Absatz 1 entstehen, für die Erlaubniserteilung im
Sonderverfahren unbeachtlich sind. Für die spätere Auswahlentscheidung zwischen
konkurrierenden Spielhallenstandorten muss der für die Entscheidung maßgebliche
Schulbestand eindeutig vorgegeben werden.“
Begründung:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass für die Entscheidung im Sonderverfahren
allein die Schulstandorte maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der
Liste durch die Senatsverwaltung für Bildung bereits bestehen – unabhängig davon, ob
danach bis zur Erlaubniserteilung neue Schulstandorte hinzutreten.
2. In Artikel 1 (Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz
Berlin für Bestandsunternehmen [Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin MindAbstUmsG Bln]) wird in § 8 Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe „ab Zustellung
der Mitteilung nach Absatz 2“ das Wort „nach“ gestrichen.
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Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung.
3. In Artikel 2 (Änderung des Spielhallengesetzes Berlin - SpielhG Bln) wird nach Nr.
„3.“ folgende neue Nr. „3a.“ eingefügt:
„3a. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe „Unternehmen nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“
eingefügt.“
Entsprechend wird folgende Begründung zu § 5 Absatz 1 SpielhG Bln auf S. 32 eingefügt:
„Zu Nummer 3a
In § 5 wird der Verweis redaktionell an die geänderte Struktur des § 1 SpielhG Bln
angepasst.“
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis muss auf Grund
der Neugestaltung des § 1 SpielhG Bln um die Absatznummer ergänzt werden.
4. In Artikel 2 (Änderung des Spielhallengesetzes Berlin - SpielhG Bln) wird in Nr. „7.
Buchstabe b)“ in der Formulierung des neuen Absatzes 5 der Verweis auf „§ 6a Absatz
1“ in „§ 6a Absatz 3“ geändert.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung. Der Verweis bezieht sich auf
die Rechtsverordnung, die in § 6a Absatz 3 und nicht Absatz 1 geregelt ist.
5. In Artikel 3 (Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG
GlüStV) wird Ziffer „c)“ durch folgende Fassung ersetzt:
„c) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „31. Juli 2016“ die Wörter „sowie
im Einzelfall der Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung
gemäß § 2 Absatz 3 des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin“ eingefügt.“
Begründung:
Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpassung. Die zitierte
Gewerbeordnung
wird
ausgeschrieben
anstatt
abgekürzt.
Auf
das
Mindestabstandsumsetzungsgesetz ist wie auch sonst in dem Fraktionsantrag mit der
Angabe „Berlin“ zu verweisen.
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6. In der Gesetzesbegründung sind die folgenden ausschließlich redaktionellen
Änderungen vorzunehmen:
a) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im fünften Absatz Satz 3, letzter Halbsatz wird
nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „4“ durch die Ziffer „3“ ersetzt. (Seite 28)
b) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im sechsten Absatz Satz 1, erster Halbsatz wird
nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt. (Seite 28)
c) Zu Art. 1, § 8 (Mehrfachkomplexe) im sechsten Absatz Satz 2, erster Halbsatz wird
nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ ersetzt. (Seite 28)
d) Zu Art. 1, § 9 (Härtefallklausel) im zweiten Absatz Satz 5, letzter Halbsatz wird nach
dem Wort „Satz“ die Ziffer „3“ durch die Ziffer „4“ ersetzt. (Seite 29)
e) Zu Art. 2, Nr. 2 wird im ersten Absatz nach den Worten „Satz 1“ folgende Ergänzung
eingefügt „ , 2 und 3“. (Seite 30)
f) Zu Art. 2, Nr. 2 wird im sechsten Absatz Satz 7 nach dem Wort „Satz“ die Ziffer „2“
durch die Ziffer „3“ ersetzt. (Seite 31)
g) Zu Art. 2, Nr. 3 wird nach Nummer 3 hinter die Worte „Zu Nummer“ die Ziffer „3a“
eingefügt. Danach wird der folgende Satz eingefügt: „In § 5 wird der Verweis
redaktionell an die geänderte Struktur des § 1 SpielhG Bln angepasst.“ (Seite 32)
Begründung:
Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Binnenverweise.
Berlin, 11.03. 2016
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