Rechtsgutachtliche Stellungnahme Planungskriterien im Auftrag des Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, Sternberg von Prof. Dr. Edmund Brandt/Lisa Diener, LL.M./ Ass. iur. Sebastian Willmann TU Braunschweig Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer) Juni 2015 Gliederung 0. Einleitung 1 1. Ausgangslage 1 2. Fragestellungen 1 3. Methodische Überlegungen 2 I. Welche Maßstäbe sind nach der Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Raumordnungsplänen anzulegen, um der Forderung nach einer „substanziellen Raumverschaffung“ nachzukommen? 4 1. Gesetzliche Grundlagen 4 2. Anforderungen der Rechtsprechung an eine rechtswirksame Planung 11 a. Die Tabuzonenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 11 b. Das Kriterium der substanziellen Raumverschaffung 18 II. Bestehen bei der Umsetzung der sich aus I. ergebenden Vorgaben der Rechtsprechung ggf. generalisierbare Tendenzen, die eine verallgemeinerungsfähige Maßstabsbildung ermöglichen könnten, um die Frage nach einer substanziellen Raumverschaffung zu beantworten? Lässt sich die danach zu treffende Beurteilung anhand einer prozentualen Auswertung bezogen auf eine zu benennende Bezugsgröße vornehmen? 22 1. Auslegung des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung: Heranziehung eines Prozentwerts 24 2. Ausschließliches Abstellen auf eine Prozentangabe 27 3. Weitere Ansätze zur Operationalisierung des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung 32 III. Welche Bindungswirkung kommt untergesetzlichen Regelwerken allgemein für die im Rahmen der planerischen Tätigkeit zu treffende Abwägung zu? 36 1. Rechtliche Möglichkeiten und Ausprägungen im Bereich der Windenergie 2. Inwieweit kommt dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern sowie potenziellen Kriteriensets auf 36 Ministerialebene bei der Umsetzung der Kriterien aus I. in den einzelnen Raumordnungsplänen Bindungswirkung zu? 41 a. Landesraumentwicklungsprogramm 41 aa. Bindungswirkung der Grundsätze und sonstigen Erfordernissen 42 bb. Bindungswirkung der Ziele 42 cc. Adressaten der Bindungswirkung 44 dd. Folgen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des Landesraumentwicklungsprogramms 44 b. Ministeriale Kriteriensets 47 aa. Bindungswirkung von Kriteriensets in Gestalt von Rechtsverordnung 47 bb. Bindungswirkung von Kriteriensets in Gestalt von Verwaltungsvorschriften 48 (1) Verwaltungsvorschrift allgemein 48 (2) Verwaltungsvorschrift „Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ 48 cc. Bindungswirkung von Kriteriensets in sonstigen Dokumenten 50 IV. Ergebnisse 51 Literaturverzeichnis 53 0. Einleitung 1. Ausgangslage Diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den vergangenen Jahren zu den rechtlichen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Windenergieplanung zu beachten sind, haben sowohl im Hinblick auf ihren Bedeutungsgehalt als auch die daraus resultierenden praktischen Konsequenzen eine Reihe von nicht leicht zu beantwortenden Fragen aufgeworfen. Für zusätzliche Komplikationen sorgen (rechts-)politische Aktivitäten auf Landesebene, bei denen nicht klar ist, wie ihr Verhältnis zu normativen Vorgaben auf Bundesebene ist. Vor dem Hintergrund besteht ein erheblicher Klärungsbedarf in Bezug auf eine Reihe rechtlicher Kategorien, deren Beherzigung unabdingbar erscheint, um Angriffsflächen zu minimieren. 2. Fragestellungen Die übergeordneten Fragen lauten: Welche Anforderungen muss ein Regionalplan erfüllen, um den Kriterien zu genügen, die das Bundesverwaltungsgericht an das Erfordernis der substanziellen Raumverschaffung zu Gunsten der Windenergie stellt? Lässt sich die Bewertung an Hand einer prozentualen Angabe bezogen auf die Landesfläche vornehmen? Um sie angemessen beantworten zu können, sind die folgenden Teilfragen zu beantworten: a) Welche Maßstäbe sind nach der Rechtsprechung an die Wirksamkeit von Raumordnungsplänen anzulegen, um der Forderung nach einer „substanziellen Raumverschaffung“ nachzukommen? (Stichworte: gesamträumliches Planungskonzept; substanzielle Raumverschaffung; Tabukriterien und -zonen; Differenzierung in „hart“ und „weich“; Dokumentationspflichten); dazu unter I. b) Bestehen bei der Umsetzung der sich aus a) ergebenden Vorgaben der Rechtsprechung ggf. generalisierbare Tendenzen, die eine verallgemeinerungsfähige 1 Maßstabsbildung ermöglichen könnten, um die Frage nach einer substanziellen Raumverschaffung zu beantworten? Lässt sich die danach zu treffende Beurteilung anhand einer prozentualen Auswertung bezogen auf eine zu benennende Bezugsgröße vornehmen? Dazu unter II. c) Welche Bindungswirkung kommt untergesetzlichen Regelwerken allgemein für die im Rahmen der planerischen Tätigkeit zu treffende Abwägung zu? Mögliche Unterpunkte: Helgoländer Papier; Landesraumentwicklungsprogramm. Dazu unter III. Im Rahmen der Bearbeitung der Fragestellungen mag im Einzelfall eine konkrete Subsumtion in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden. Allerdings kann die Koordinierungsstelle Windenergierecht (k:wer) keine anwaltliche Beratung im Einzelfall vornehmen oder ersetzen. Eine pauschale Äußerung zu den diesbezüglichen Inhalten lässt sich daher im Vorhinein nicht belastbar treffen, sondern wird sich vielmehr im Zuge der Bearbeitung ergeben. 3. Methodische Überlegungen Ausgehend von einer methodenstrengen Interpretation der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der klassischen juristischen Auslegungsregeln bedingt das in einem ersten Schritt die sorgsame Auslotung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Greifswald. In einem zweiten Schritt werden aus den auf die Weise gewonnenen Erkenntnissen Konsequenzen für die gesamträumliche Planung generell und namentlich die Aufstellung von Raumordnungsplänen in Mecklenburg-Vorpommern abgeleitet. Der Gang der Darstellung orientiert sich an den oben aufgeführten Fragestellungen. An einigen Stellen kann gegebenenfalls davon abgewichen werden, wenn der Sachzusammenhang es gebietet bzw. sich dadurch eine klarere Argumentationslinie entfalten lässt. Die Fragestellungen lassen sich mitunter nicht trennscharf voneinander separieren oder bauen teilweise aufeinander auf. Folglich sind an einigen Stellen Redundanzen unvermeidlich und werden zudem zwecks besserer Verständlichkeit der Ausführungen in Kauf genommen. 2 I. Welche Maßstäbe sind nach der Rechtsprechung an die Wirksamkeit Forderung von Raumordnungsplänen nach einer anzulegen, „substanziellen um der Raumverschaffung“ nachzukommen?1 1. Gesetzliche Grundlagen Die Grundlagen der Raumordnungsplanung finden sich auf Bundesebene maßgeblich im Raumordnungsgesetz (ROG).2 Hierfür verfügt der Bundesgesetzgeber über die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 Grundgesetz (GG).3 Dabei verfolgte der Bund bei der Konzeption des Raumordnungsgesetzes 2009 den „Grundsatz gesetzgeberischer Zurückhaltung“4 und regelte bewusst nur diejenigen Bereiche, in denen mit den Ländern aus inhaltlicher Sicht eine weitgehende Übereinstimmung bestand.5 Im Übrigen verbleiben den Ländern unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Gegebenheiten und unter Bezugnahme auf die Grundregel des Art. 72 Abs. 1 GG große Abweichungsspielräume.6 Ob ein abweichungsfester Kern in der Bundeskompetenz verankert ist, der den Ländern bei ihrer Gesetzgebung gewisse Beschränkungen auferlegt, ist bisher nicht abschließend geklärt.7 Dem Begriff der (bloß) gesetzlichen Grundlage kommt in dem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu: Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Verständnis und die Handhabung der gesetzlichen Ausgangspunkte stellt, erfuhren in den letzten Jahren eine stetige Fortschreibung und Konkretisierung. Maßgebliche Relevanz kommt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Vgl. zum Folgenden auch Willmann, NordÖR 2015, im Erscheinen; ders., Der besondere Artenschutz als Element der Genehmigungsentscheidung eines Flächennutzungsplans (2015, Berliner Wissenschafts-Verlag), im Erscheinen. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478). 4 Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz (ROG) Kommentar, 2010, § 1 Rn. 5. 5 Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 1 Rn. 6. 6 Dazu Spannowsky, ZfBR 2007, 221 (223). 7 Vgl. Seiler, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 74 Rn. 107.1. 1 3 (BVerwG) und der sich ihm im Wesentlichen anschließenden Oberverwaltungsgerichte (OVG) zu. Dabei beziehen sich die hiesigen Ausführungen sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen wie der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf windenergetische Nutzungsformen, ungeachtet der Tatsache, dass sich die Erkenntnisse auf sonstige Vorhaben übertragen lassen.8 Die Erörterungen beschränken sich an der Stelle wie im Gutachten insgesamt auf den Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB).9 In jedem Bundesland ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ROG ein Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet aufzustellen. Das Landesplanungsgesetz MecklenburgVorpommern (LPlG MV, im Folgenden: LPlG)10 sieht dafür nach § 4 Abs. 1 LPlG das sog. Landesraumentwicklungsprogramm vor. Es wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen (§ 7 Abs. 4 S. 1 LPlG). Aus dem Landesraumentwicklungsprogramm sind nach § 8 Abs. 1 LPlG die regionalen Raumentwicklungsprogramme zu entwickeln. Das sog. Entwicklungsgebot findet sich beinahe wortgleich in § 8 Abs. 2 S. 1 ROG wieder. Es handelt sich um ein mehrstufiges System, in dem der jeweiligen Über- und Unterordnung der einzelnen Planungsstufen die untergeordnete Planungsentscheidung die Übergeordnete auf den regionalen Raum zu übertragen und unter Bezugnahme auf die örtlichen Anforderungen auszugestalten hat.11 Zuständig für die Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 LPlG die regionalen Planungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die gegenüber dem Raumordnungsgesetz leicht variierende Formulierung des Landesplanungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist unschädlich. Statt von Raumordnungsplänen spricht Letzteres von Raumentwicklungsprogrammen, auf Vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 35 Rn. 111. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954). 10 Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Landesplanungsgesetz (LPlG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323). 11 Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 28 ff. 8 9 4 Landes- wie auf Regionalebene. Inhaltliche Abweichungen ergeben sich hieraus nicht. Die Begriffe lassen sich vielmehr synonym verwenden. Regelmäßig kommt es den Planungsträgern darauf an, mittels der zur Verfügung stehenden Instrumente die Konzentrations- und Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erreichen. Danach können Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen dazu führen, dass der restliche Planungsraum von den konzentrierten Nutzungen freizuhalten ist.12 Die Konzentrations- und Steuerungswirkung gilt ausschließlich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB:13 Sowohl Vorhaben, die konzentriert werden sollen, als auch solche, gegenüber denen eine Ausschlusswirkung im übrigen Planungsgebiet erreicht werden soll, müssen raumbedeutsam sein.14 Windenergieanlagen erzielen eine solche Raumbedeutsamkeit regelmäßig ab einer Gesamthöhe von (mehr als) 100m.15 Handelt es sich daher um raumbedeutsame Windkraftanlagen, die in einem bestimmten Bereich (konzentriert) angesiedelt werden sollen, können sie unter den (weiteren) Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im restlichen – und nicht der Windenergie zur Verfügung gestellten – Raum aufgrund der aus der Konzentrationswirkung folgenden Ausschlusswirkung nicht mehr errichtet werden. Der Ausschluss der Errichtung an anderer Stelle gilt einschränkend „in der Regel“, sodass er ausnahmsweise überwunden werden kann.16 Das darf jedoch nicht dazu führen, dass das der Konzentrationswirkung zugrunde liegende gesamträumliche Planungskonzept in Frage gestellt wird.17 Die im Ausnahmefall gegebene Zulässigkeit greift vielmehr in atypischen Situationen, die der Plangeber im Laufe der Planung so nicht vorausgesehen hat.18 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch (BauGB) Kommentar, 12. Aufl., 2014, § 35 Rn. 111. 13 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 35 Rn. 113. 14 BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 – 4 C 4/00, NVwZ 2002, 476 (ebd.). 15 BVerwG, Entsch. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02, BeckRS 2002, 23580; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.10.2011 – 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55 (56). 16 Vgl. den Wortlaut von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB; i.Ü. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 4 CN 3/06, NVwZ 2007, 1081 (1082). 17 OVG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677. 18 BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 4 CN 3/06, NVwZ 2007, 1081 (1082). 12 5 Für die Beantwortung der Frage danach, ob die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB über die planerische Festlegung erreicht werden konnte, ist zwischen Zielen und (bloßen) Grundsätzen der Raumordnung zu unterscheiden.19 Bei Zielen der Raumordnung handelt sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen. Etwaige Ziele der Raumordnung zeitigen über das Anpassungsgebot gemeindlicher Bauleitplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB zugleich jedenfalls mittelbare Auswirkungen auf die kommunale (Bauleit-)Planungstätigkeit.20 Danach sind die Gemeinden verpflichtet, raumordnerischen die eigenen Entscheidungen Planungen anzupassen. an Zugleich die Vorgaben der konkretisieren die kommunalen Bauleitplanungen die übergeordneten Raumordnungspläne.21 Demgegenüber enthalten Grundsätze der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG lediglich allgemeine Aussagen, die als Vorgaben für nachgeschaltete Abwägungsoder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind.22 Es handelt sich um Abwägungsdirektiven, die als öffentliche Belange in die weitere Planungs- oder Genehmigungstätigkeit eingehen müssen.23 Den Trägern der Raumordnungsplanung stehen für Ausweisung windenergetischer Nutzungen unter anderem bestimmte gesetzlich normierte Gebietstypen zur Verfügung. Dabei handelt es sich nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 bis 3 ROG um Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit, auf Länderebene zusätzliche Gebietsformen einzuführen, ist von lediglich untergeordneter Bedeutung, da es sich bei etwaig neuen Gebietstypen in der Regel um Kombinationen der schon im Raumordnungsgesetz benannten Festlegungen handelt. 24 Hiervon hat das Land Mecklenburg-Vorpommern in § 4 Abs. 9 S. 2 LPlG Gebrauch gemacht und festgelegt, dass die Gebietstypen der Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete kombiniert werden können. Darüber hinausgehende Festsetzungen über neue oder eigenständige Gebietsformen wurden hingegen nicht getroffen. Dazu Haselmann, ZfBR 2014, 529 (ebd.). Zur Anpassungspflicht Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 61 ff. 21 BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20/91, NVwZ 1993, 167 (ebd.). 22 Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 146. 23 Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 3 Rn. 65. 24 Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 71. 19 20 6 Bei den unterschiedlichen Gebietstypen ist mitunter fraglich, ob damit ein Ziel oder lediglich ein Grundsatz der Raumordnung planerisch umgesetzt und verwirklicht wurde. Die Beantwortung der Frage hat zugleich weitergehende Auswirkungen im Hinblick auf das Bestehen der Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Bei Vorranggebieten im Sinne des § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG handelt es sich um Areale, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Eine solche Darstellung stellt das stringenteste raumordnerische Instrument zur Sicherung und Steuerung der Planung dar.25 Denn über eine das Gebiet selbst betreffende Innenwirkung können zugleich die Konsequenzen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgelöst werden,26 sodass es sich bei der Festsetzung eines Vorranggebiets grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung handelt.27 Eine rein auf die gesetzliche Ausgangslage abstellende Betrachtung führt jedoch zunächst lediglich zu einer das Gebiet selbst betreffenden Innenwirkung, der erfasste Bereich selbst wird beplant. Eine darüber hinausgehende Außenwirkung ist demgegenüber fraglich. Mit dem Begriff der Außenwirkung wird die Situation beschrieben, dass die nur innergebietlich erfolgten Festsetzungen über die Grenzen des beplanten Bereichs hinaus im eigentlich unbeplanten Gebiet zu einem Ausschluss der (andernorts) festgesetzten Nutzungen führt. Die Außenwirkung wird regelmäßig ohne das Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte nicht Vorranggebiets genügt erreicht.28 Denn jedenfalls die dem reine Positivanordnung Erfordernis der eines substanziellen Raumverschaffung mittels eines gesamträumlichen Planungskonzepts in der Regel nicht.29 Der Planverfasser muss vielmehr die außerhalb des Gebiets gewollte Ausschlusswirkung explizit in seine Überlegungen und das daraus abzuleitende Konzept aufnehmen:30 Verfährt er solchermaßen, kann eine – zunächst punktuell etablierte – Außenwirkung letztlich die insgesamt bestehende Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreichen. Anderer Ansicht nach reicht ein Vorranggebiet grundsätzlich ohne das Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte aus, um Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 73. Haselmann, ZfBR 2014, 529 (530). 27 Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 151. 28 BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20/91, NVwZ 1993, 167 (169). 29 Wie hier: Haselmann, ZfBR 2014, 529 (530 f.). 30 Vgl. für einen Flächennutzungsplan, dessen Grundsätze jedoch auf Raumordnungsebene gleichfalls gelten, BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 4 CN 1/12, ZfBR 2013, 475 (476). 25 26 7 ein Ziel der Raumordnung und auch die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erreichen.31 Demgegenüber stellen Vorbehaltsgebiete nach § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG Areale dar, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Den planerischen Anordnungen kommt nach teilweise vertretener Ansicht nicht die Qualität eines Ziels der Raumordnung zu;32 vielmehr handelt es sich um Grundsätze. Die Formulierung „besonderes Gewicht beizumessen“ führt dazu, dass die Funktion respektive die Nutzung auf einer nachfolgenden Abwägungsebene gesteigerte Berücksichtigung erfahren muss, sich gleichwohl unter Umständen jedoch bei Vorliegen eines noch stärkeren Belangs nicht durchsetzt.33 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sollen Vorbehaltsgebiete daher nicht herbeiführen können.34 Schließlich sind Eignungsgebiete nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG solche Bereiche, in denen bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, anderen raumbedeutsamen Belangen entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Schon aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung kommt Eignungsgebieten innerhalb raumordnerischer Erwägungen grundsätzlich der Charakter eines Ziels der Raumordnung zu.35 Allerdings ist die unterschiedlich ausgestaltete Wirkung eines Eignungsgebiets zu berücksichtigen:36 Es muss zwischen der das (beplante) Gebiet selbst betreffenden Innen- und der auf nicht oder anderweitig ausgewiesene Flächen ausstrahlenden Außenwirkung differenziert werden. Dabei wird der außergebietlichen Ausschlusswirkung regelmäßig Zielcharakter zugeschrieben und als von Eignungsgebieten erfüllt angesehen.37 Ob Eignungsgebiete hingegen geeignet sind, eine innergebietliche Durchsetzungskraft zu OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 58 f. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4/03, ZfBR 2003, 464 (468). A. A. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 82. 33 Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 82. 34 Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 153 f.; Haselmann, ZfBR 2014, 529 (530). 35 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, aaO., § 8 Rn. 89 f.. 36 Dazu Haselmann, ZfBR 2014, 529 (531 f.). 37 Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 155; SchmidtEichstaedt, LKV 2012, 481 (484). 31 32 8 entfalten, wird hingegen bisweilen angezweifelt.38 Gleichwohl nimmt die Rechtsprechung mitunter pauschal – wenngleich vielfach eher beiläufig denn als konkrete Äußerung – an, dass Eignungsgebieten insgesamt die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zukomme.39 Daraus folgt, dass über die Festsetzung eines Eignungsgebiets nicht nur die positiven Anordnungen innerhalb des Gebiets zum Tragen kommen und bestimmte Nutzungsformen festgeschrieben werden, sondern die Ausweisungen auch darüber hinaus zu einer Konzentration der entsprechenden Nutzungsformen innerhalb des Eignungsgebiets und einem Ausschluss im restlichen Planungsraum führen. Anderer Ansicht nach bedürfte es eines expliziten planerischen Willens, der die innergebietliche Durchsetzung betrifft und bei der Planung einen textlichen Niederschlag gefunden hat.40 Zwischenergebnis Die gesetzlichen Grundlagen raumplanerischer Tätigkeit werden über das Raumordnungsgesetz des Bundes sowie diejenigen der Länder verankert. Danach sind auf Landes- wie Regionalebene Raumordnungspläne – respektive nach anderer Formulierung Programme – aufzustellen. Raumplanerische Festsetzungen werden über Ziel und Grundsätze der Raumordnung verwirklicht. Mit Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten stehen den Trägern der Raumordnungsplanung verschiedene Gebietstypen zur Verfügung, um die eigenen Ziel und Grundsätze umzusetzen. Soll die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB mit der Folge erreicht werden, dass bestimmte Nutzungsformen auf einen Teilbereich beschränkt und zugleich an anderer Stelle ausgeschlossen werden, muss ein solches Ansinnen über ein Ziel der Raumordnung verwirklicht werden. Vorbehaltsgebiete werden dem nicht gerecht, wohingegen Vorrang- und – nach teilweise vertretener Ansicht – Eignungsgebiete eine derartige Konzentrationswirkung auszulösen vermögen. 38 OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 57 ff. Ausführlich dazu Haselmann, ZfBR 2014, 529 (531 f.) m.w.N. 39 BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 4 CN 1/12, ZfBR 2013, 475 (476); dass., Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 6/09, ZfBR 2010, 786 (787). Offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 23.07.2008 – 4 B 20/08, juris Rn. 3. 40 OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 57 ff. 9 2. Anforderungen der Rechtsprechung an eine rechtswirksame Planung Die Planung durch die Träger der Raumordnung41 vollzieht sich ebenso wie im Rahmen der gemeindlichen Flächennutzungsplanung42 abschnittsweise.43 a) Die Tabuzonenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausgangspunkt aller im Planungsprozess zu vollziehenden Arbeitsschritte ist die Ermittlung derjenigen Flächen, die einer windenergetischen Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Diese sog. Tabuzonen sind weiterhin danach zu differenzieren, ob ihrem Ausschluss ein „hartes“ oder „weiches“ Kriterium zugrunde liegt.44 Die anhand der zunächst erfolgten Differenzierung ermittelten Areale, in denen nach Abzug der Tabubereiche eine windenergetische Ausweisung dem Grunde nach möglich verbleibt, werden als sog. Potenzialflächen bezeichnet.45 Als „hart“ einzustufende und in die Planungstätigkeit einzustellende Gesichtspunkte führen dazu, dass die korrespondierenden Bereiche für eine windenergetische Nutzung nicht in Betracht kommen, da sie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände schlechthin ungeeignet sind;46 ein solchermaßen anzunehmendes Ausschlusskriterium steht der Errichtung von Windkraftanlagen dauerhaft entgegen und kann auf der sich anschließenden Genehmigungsebene nicht überwunden werden.47 Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des für die Bauleitplanung explizit in § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB normierten Erforderlichkeitsgebots, 48 welches auch ohne spezielle gesetzliche Verortung auf der Ebene der Raumordnung Geltung BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). 43 Die Anzahl der einzelnen Stufen oder Arbeitsschritte wird dabei nicht einheitlich beantwortet. Mitunter werden drei Prüfungsschritte angenommen: so wohl BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). Demgegenüber geht eine teilweise vertretene Ansicht von vier Stufen aus: Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1484 f.); Stüer, DVBl 2013, 509. Letztlich ist die Anzahl der Prüfungsabschnitte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Raumordnungsplans jedoch solange irrelevant, wie sich die Prüfung als solche an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Mangels Relevanz wird daher im hiesigen Text auf eine Zählung schlicht verzichtet. 44 BVerwG, Urt. V. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). 45 Hendler/Kerkmann, DVBl 2014, 1369. 46 BVerwG, Urt. V. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). 47 OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, ZfBR 2013, 783 (786). 48 Hendler/Kerkmann, DVBl 2014, 1369. 41 42 10 beansprucht:49 Fehlt es an der Durchführbarkeit der Planung, weil sie nicht rechtskonform umgesetzt werden kann, ist der entsprechende Plan nicht erforderlich.50 „Weichen“ Tabuzonen sind demgegenüber denjenigen Flächen zuzurechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind.51 Sie können anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden; dennoch sind die sich daraus ableitenden Areale für eine windenergetische Nutzung grundsätzlich geeignet – weder rechtliche noch tatsächliche Gegebenheiten stehen einer entsprechenden Ausweisung dem Grunde nach entgegen.52 Allerdings sollen die Bereiche nach dem Willen des Planungsträgers für die Bebauung mit Windkraftanlagen nicht zur Verfügung stehen.53 Es handelt sich damit um Gesichtspunkte, die der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind.54 Die Planungsentscheidung ist zu rechtfertigen und der Plangeber hat darzulegen, dass er sich des bestehenden Bewertungsspielraums bewusst war und ihn genutzt hat. 55 Die jeweilige Entscheidung darüber, welche Gegebenheiten als harte oder weiche Kriterien eingestellt werden, ist zu dokumentieren.56 Dafür sprechen nicht zuletzt Gründe des Rechtsschutzes,57 ließe sich eine Planungsentscheidung ohne hinreichende Dokumentation nur schwer überprüfen. Fehlt es hieran, ergibt sich bereits aus der Nichterfüllung der Dokumentationsanforderung ein materiell-rechtlicher Fehler des Plans.58 Einer wortwörtlichen Verwendung der Begriffe bedarf es hingegen nicht, um den Anforderungen an eine rechtmäßige Planung Genüge zu tun. 59 Daher ist es insoweit grundsätzlich unschädlich, wenn die Planung in MecklenburgVorpommern nach dem Willen des zuständigen Ministeriums insgesamt auf die Formulierung der Ausschluss- und Restriktionskriterien zurückgreift,60 wobei Ausschlusskriterien zu einem harten und Restriktionskriterien zu einem weichen BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 – 4 BN 1/05, NVwZ 2005, 584 (586). BVerwG, Urt. V. 18.03.2004 – 4 CN 4/03, NVwZ 2004, 856. 51 BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017. 52 Hendler/Kerkmann, DVBl 2014, 1369. 53 Vgl. dazu Willmann, in: Brandt, Jahrbuch Windenergierecht 2013, S. 79 (88). 54 BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017. 55 BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017 (1018). 56 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725. 57 VGH Kassel, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10, BeckRS 2011, 48793. 58 OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, ZfBR 2013, 783 (785). 59 OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 60 Vgl. Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung MV, Anlage 3 zur Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012. 49 50 11 Tabubereich führen. Ein Ausschlussgebiet wird danach als Fläche definiert, auf der […] nach raumordnerischen Kriterien generell keine Windenergieanlage aufgestellt werden soll.61 Harte Tabukriterien stellen nach der Rechtsprechung demgegenüber solche Aspekte dar, aufgrund derer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten eine windenergetische Nutzung schlechterdings ausgeschlossen ist.62 Die Verwendung des Wortes „sollen“ könnte darauf hindeuten, dass im Rahmen eines Abwägungsvorgangs seitens der Planungsträger die Entscheidung über die Wertung des Kriteriums zu treffen sei und es sich um ein weiches Tabukriterium handelte.63 Die Formulierung findet sich in ähnlicher Weise in der Definition der sog. Restriktionsgebiete – die wiederum als weiche Tabuzone verstanden werden –, wenn dort von einer Einzelfallabwägung hinsichtlich der Gewichtung der jeweiligen Nutzungsbelange gesprochen wird.64 Soweit die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Tabuzonen eingehalten werden, ist eine abweichende Formulierung unproblematisch. Der Inhalt der tatsächlich vorgenommenen Planungstätigkeit ist entscheidend, sprachliche (ministeriale) Vorgaben für die nachfolgende Planung sind demgegenüber unkritisch. Mitunter erscheint es vereinzelt so, als dass in Mecklenburg-Vorpommern nach teilweise vertretener Ansicht über die harten und weichen Tabukriterien hinaus eine Kategorie der Restriktionskriterien bestehen solle.65 Eine solche Sichtweise erscheint vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisch: Eine zusätzliche Kategorie ist darin nicht vorgesehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wie die sog. Restriktionskriterien gehandhabt werden sollten. Eine über weiche Kriterien hinausgehende Beeinflussung der planerischen Abwägungsentscheidung erscheint nicht überzeugend. Nach der hier vertretenen Ansicht verbleibt es daher bei den soeben gemachten Ausführungen, Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung MV, Anlage 3 zur Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012, S. 2. 62 Dazu bereits soeben. Vgl. i.Ü. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017. 63 Dazu soeben. 64 Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung MV, Anlage 3 zur Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern vom 22.05.2012, S. 2. 65 Schriftliche Belege lassen sich hierfür nicht anführen. Die hiesigen Ausführungen beruhen auf mündlichen Mitteilungen gegenüber den Verfassern. 61 12 wonach Ausschlusskriterien als harte und Restriktionskriterien als weiche Tabukriterien verstanden werden.66 Die jeweiligen Planungsschritte als solche sowie die Planung insgesamt hat sich der Plangeber bewusst zu machen, es muss sich um eine willentliche Aufnahme in das eigene Planungskonzept handeln.67 Eine fehlerhafte oder gar gänzlich fehlende Differenzierung zwischen den Tabukriterien führt bereits für sich genommen dazu, dass ein materieller Fehler im Abwägungsvorgang besteht.68 Denn die beiden Tabukriterien sind unterschiedlichen rechtlichen Regelungen und Konsequenzen unterworfen:69 Hinsichtlich der harten Kriterien gilt das Erforderlichkeitsgebot, wohingegen bezüglich der weichen Kriterien das Abwägungsgebot zu berücksichtigen ist.70 Ein Fehler aufgrund einer unrichtig vorgenommenen Zuordnung der jeweiligen Gesichtspunkte gilt insbesondere für den Fall, dass fälschlicherweise das Bestehen eines harten Kriteriums angenommen wurde.71 Denn dann ist der Gesichtspunkt als ein solcher gewertet worden, der einer windenergetischen Nutzung dauerhaft entgegensteht und nicht überwunden werden kann.72 Handelte es sich demgegenüber tatsächlich um ein weiches Kriterium, das in die Abwägung einzustellen gewesen wäre, läge ein kompletter Abwägungsausfall vor: Die Planung ist bereits aus dem Grund rechtswidrig, weil die Fläche nicht als Potenzial- respektive Konzentrationsfläche in Betracht gezogen wurde.73 Die korrekte Einordnung der verschiedenen Kriterien in das System der harten und weichen Tabuzonen bereitet den Planungsträgern mitunter erhebliche Schwierigkeiten, weshalb gerade aus dem Gesichtspunkt eine häufige Fehlerquelle – mit der Folge der Unwirksamkeit des Plans – resultiert. Bis dato vermochte es die Rechtsprechung nicht, eine enumerative oder gar abschließende Auflistung der einzelnen Aspekte zu liefern. Vgl. dazu OVG Greifswald, Urt. v. 13.06.2013 – 4 K 27/10, juris Rn. 15, 17 f., 44. In der Urteilsbegründung wird der Begriff der Restriktionskriterien nicht mehr aufgegriffen, was die hier vertretene Ansicht stützt. 67 OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2013 – 12 LA 49/12, BeckRS 2013, 50948 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519. 68 OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.2013 – 12 KN 146/12, BeckRS 2013, 57039. 69 BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017. 70 Hendler/Kerkmann, DVBl 2014, 1369. 71 In diese Richtung: BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017; OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 63 ff. 72 Dazu bereits soeben. 73 Insgesamt zu dem Absatz und im Ergebnis wie hier: Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1485). 66 13 Die Probleme zeigen sich beispielsweise im Rahmen der Berücksichtigung und Festsetzung von Mindestabständen zur benachbarten (Wohn-)Bebauung. Eine gesetzliche Verankerung derartiger (Mindest-)Abstände hat es bisher mit Ausnahme der sog. 10-H-Regelung in Bayern74 nicht gegeben. Allenfalls mittelbar lassen sich über die Regelungen der TA-Lärm75 oder über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot – etwa im Fall einer optisch bedrängenden Wirkung76 – gewisse Abstände einfordern.77 Damit sind solche Entfernungen wohl überwiegend als weiches Kriterium einzuordnen,78 insbesondere dann, wenn für die dem Abstand zugrunde liegenden Erwägungen vorrangig Vorsorgegesichtspunkte maßgeblich waren, was sich unter anderem darin äußern kann, dass die Abstände im Laufe der Zeit und innerhalb aufeinander folgender Planungen unterschiedlich groß bemessen wurden oder auf einer dynamischen Verweisung auf andere Papiere beruhen.79 Ähnlich verhält es sich mit Kriterien, die eine grundsätzliche Unverträglichkeit mit windenergetischen Nutzungen aufweisen und im Konfliktfall den Ausschluss Letzterer zur Folge haben, wie es insbesondere im Bereich des Natur- und Artenschutzes häufig vorkommt. Exemplarisch sei diesbezüglich auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)80 verwiesen: Ein (antizipierter) Verstoß gegen das dort verortete sog. Tötungsverbot hat dem Grunde nach die Nichtrealisierbarkeit der Windkraftanlage zur Folge.81 Man könnte demgemäß auf der Ebene der Planung von einem harten Kriterium ausgehen, dass eine entsprechende Ausweisung an der nämlichen Stelle im Planungsraum ausschlösse. Zur Beantwortung der Frage nach einer Verwirklichung des Tötungsverbots werden mitunter ebenfalls generelle Mindestabstände herangezogen, die ihrerseits auf pauschalisierenden Empfehlungen Dort Art. 82 der Bayerischen Landesbauordnung. Dazu Fülbier/Wegner, ZUR 2015, 149 ff.; Würfel/Werner, BayVBl. 2015, 109 ff. 75 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Dazu etwa OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2013 – 8 A 96/12, juris Rn. 6 ff. 76 VGH München, Beschl. v. 16.01.2014 – 22 ZB 13.2608, juris Rn. 9 ff.; ders., Beschl. v. 30.04.2014 – 22 ZB 14.680, juris Rn. 19 ff., 32; VG Minden, Urt. v. 22.10.2014 – 11 K 2519/13, juris Rn. 35 ff. 77 BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12, juris Rn. 8. 78 Vgl. für immissionsschutzrechtlich begründete Abstände etwa OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, juris Rn. 56. 79 Dazu OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 26, 65. 80 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 81 Vgl. nur – allerdings für ein Planfeststellungsverfahren – BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14/07, juris Rn. 52 ff.; für ein Genehmigungsverfahren BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 4 C 1/12, juris Rn. 10 ff.; dass., Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40/11, juris 13 ff. 74 14 – etwa dem sog. Helgoländer Papier oder Windkrafterlassen der einzelnen Länder – für einzelne Spezies beruhen.82 Allerdings entbindet die Orientierung an derartigen Empfehlungen von der anzustellenden artenschutzrechtlichen Prüfung gerade nicht.83 Und diese wiederum kann im Einzelfall auch dazu führen, dass trotz der vermuteten Einschlägigkeit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände eine Ausnahme hiervon zugelassen wird.84 Bisweilen wird gar vorgeschlagen, in eine solche „Ausnahmesituation hineinzuplanen“.85 Das spräche also im Ergebnis dafür, auch bei gesetzlich angeordneten Verboten im Bereich des Natur- und Artenschutzes jedenfalls dann nicht von einem harten sondern einem weichen Kriterium auszugehen, wenn die Gewährung einer Ausnahme zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Über den eigentlichen Schutzbereich einer Art oder eines Gebiets hinausgehende Schutzradien sind überwiegend von Vorsorgegesichtspunkten geprägt, sodass (Mindest-)Abstände in dem Zusammenhang ebenfalls den weichen Kriterien zuzuordnen sein könnten. Die Überlegung wird in dem Fall untermauert, dass man mit einer teilweise vertretenen Ansicht davon ausgeht, dass harte Tabuzonen grundsätzlich zurückhaltend anzuwenden seien.86 Im Rahmen des sich anschließenden Arbeitsschritts erfolgt die Abwägung, inwieweit öffentliche und private Belange mit einer windenergetischen Nutzungsausweisung konkurrieren und unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Privilegierung der Windenergie aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Einklang zu bringen sind.87 Das bedeutet, dass nach Abzug der Ausschlussflächen – über die Anwendung der harten und weichen Tabukriterien – die sog. Potenzialflächen ermittelt werden.88 Dabei handelt es sich um diejenigen Flächen, auf denen eine windenergetische Nutzung aus BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – 4 B 48/14, juris Rn. 4 f.; VGH München, Beschl. v. 18.06.2014 22 B 13.1358, juris Rn. 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LB 44/09, juris Rn. 52. Vgl. i. Ü. zur Bindungswirkung externer Papier siehe unter III. 83 Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2015, Rn. 148 m. w. N. 84 Für § 44 BNatSchG etwa über § 45 Abs. 7 BNatSchG; im Rahmen von FFH-Schutzgebieten erfolgte eine Ausnahme über § 34 Abs. 3 BNatSchG. 85 Vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, juris Rn. 65. Siehe i. Ü. Enger, NuR 2011, 758 (760) unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97, NuR 1998, 135 (136). 86 OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NR, juris Rn. 47 ff. 87 Hendler/Kerkmann, DVBl 2014, 1369 m.w.N. 88 Zum Begriff der Potenzialflächen und deren Ermittlung vgl. oben. 82 15 planerischen Gesichtspunkten grundsätzlich möglich ist.89 Die solchermaßen ermittelten Flächen stellen zugleich diejenigen dar, die als sog. Konzentrationsflächen dem Grunde nach in Betracht kommen. Darauf aufbauend trifft der Plangeber seine Festsetzungen und nimmt die entsprechende Ausweisung vor. Dabei hat er die unterschiedlichen und miteinander konkurrierenden Interessen sämtlicher der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Nutzungsformen hinreichend zu berücksichtigen. Der vom Planungsträger zu leistenden Abwägungstätigkeit kommt folglich an mehreren Stellen maßgebliche Bedeutung zu, weshalb es noch einmal zusammenfassend dargestellt werden soll. Es beginnt mit der Identifizierung der harten Tabukriterien. Zwar stehen diese bereits aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten einer windenergetischen Ausweisung entgegen, einer diesbezüglichen Abwägung bedarf es daher nicht. Allerdings muss sich der Planungsträger das tatsächlich bewusst machen, er hat eine Abgrenzung gegenüber weichen – und damit der Abwägung zuzuordnenden – Kriterien vorzunehmen. Letztlich werden daher nicht die harten Tabukriterien innerhalb einer Abwägung ermittelt, sie sind jedoch Teil der den gesamten Planungsprozess durchziehenden Abwägung und Bewertung und damit im Ergebnis nicht davon zu trennen. Auf eine dezidierte Aufarbeitung und Auseinandersetzung könnte allenfalls dann jedenfalls teilweise verzichtet werden, wenn es sich offensichtlich um ausschließlich harte Tabuzonen handelt.90 Originär abwägend wird der Träger der Planung dann tätig, wenn er Bereiche ausmacht, die eine windenergetisch konnotierte Nutzung – und damit im Ergebnis wie die harten Kriterien – ausschließen sollen. An der Stelle ist folglich eine Abwägung notwendig, ob die als vorliegend erkannten Aspekte einer Ausweisung zugunsten der Windenergie widersprechen. Dabei können ausschließlich planungsrechtlich relevante Gesichtspunkte in die Bewertung eingestellt werden:91 Wünsche und Partikularinteressen beteiligter Akteure sind solange irrelevant, wie sie einer normativen Verankerung gerade in dem Zusammenhang harren. Vgl. hierzu bereits soeben. OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 64. 91 OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 69 ff., 70. 89 90 16 Und schließlich sind die windenergetischen Ausweisungen mit grundsätzlich gleichberechtigten, aber gegenläufigen Nutzungsinteressen ins Verhältnis zu setzen. Hierbei wird die Erforderlichkeit eines dezidiert abwägenden Vorgehens am eindringlichsten veranschaulicht: Es geht nicht darum, zwischen Maximalpositionen eine Entscheidung zu treffen, sondern auch und gerade darum, leichte Changierungen in die eine oder andere Richtung vorzunehmen, um letztendlich eine substanzielle Raumverschaffung zugunsten der Windenergie zu erreichen. Eine Einschränkung oder ein vollständiges Unterlassen der Abwägung kann daher insgesamt regelmäßig nicht vollzogen werden, jedenfalls bedarf es hierzu einer entsprechenden Begründung, die sich gegebenenfalls aus der Heranziehung den Abwägungsprozess determinierender (externer) Papiere ergeben könnte.92 b) Das Kriterium der substanziellen Raumverschaffung In einem letzten Arbeitsschritt ist die Frage zu beantworten, ob mit dem erzielten Planungsergebnis der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum verschafft wurde.93 Eine gesetzliche Verankerung des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung findet sich weder in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB noch in einer sonstigen gesetzlichen Regelung; die Heranziehung der Kategorie der Substanz erscheint jedoch erforderlich, um eine bloße und in jedem Fall unzulässige94 Verhinderungsoder Feigenblattplanung durch nicht substanzielle Positivausweisungen zu vermeiden.95 Mit dem Begriff der Feigenblattplanung ist eine Situation beschrieben, in der über die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die grundsätzlich bestehende gesetzliche Privilegierung von Windkraftanlagen zu umgehen versucht wird.96 Eine solche Umgehung ist gerade nicht zulässig, hat doch der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB den Bau von Windenergieanlagen gegenüber dem Grundsatz, dass der Außenbereich von Bebauung möglichst freizuhalten ist, 97 Ausführlich zu potenziell den Abwägungsprozess beeinflussenden Papieren unter III. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 – 4 CN 2/07, NVwZ 2008, 559 (560). Zur Frage einer möglichen Maßstabsbildung über die Heranziehung etwaiger Flächengrößen bzw. deren Verhältnis zueinander siehe unter II. 94 BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (521). 95 Haselmann, ZfBR 2014, 529. 96 BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7/09, NVwZ 200, 1561 (1562); dass., Beschl. v. 18.01.2011 – 7 B 19/10, NVwZ 2011, 812 (813); Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1482 f.). 97 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 35 Rn. 1. 92 93 17 privilegiert.98 Mit den Regelungen des § 35 BauGB soll insgesamt sichergestellt werden, dass lediglich die dort enumerativ aufgelisteten Vorhaben realisiert werden.99 Die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB orientiert sich an dem Ziel, einen Ausgleich zwischen der normativen Privilegierung der Vorhaben des Absatz 1 – im speziellen von Windenergieanlagen – und den potenziell negativen Effekten einer Kumulation mehrerer Vorhaben an einem (begrenzten) Standort herzustellen.100 Denn die Konzentration bestimmter Nutzungsformen dient einerseits dem Schutz des (restlichen) Außenbereichs, andererseits auch dem Ausbau windenergetischer Anlagen, der über die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sichergestellt wird.101 Versucht nun ein Planungsträger durch nicht ausreichende Positivausweisungen zu Gunsten windenergetischer Nutzungen den Anschein der Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierung bloß „auf dem Papier“ zu erwecken, reicht das gerade nicht aus, um eine rechtswirksame Planung zu erreichen.102 Er ist vielmehr gezwungen, im Rahmen eines schlüssigen und den gesamten Planungsraum erfassenden Konzepts (auch) der Windenergie in einer der gesetzlichen Privilegierung Rechnung tragenden – und damit substanziellen – Weise Raum zu verschaffen.103 Gelangt der Plangeber zu dem Schluss, im Rahmen seiner Planungstätigkeit die Anforderungen der Rechtsprechung – und darin insbesondere die Pflicht zur substanziellen Raumverschaffung – nicht ausreichend beachtet zu haben, hat er den jeweiligen Arbeitsschritt zu wiederholen.104 Vielfach erfordert das eine neuerliche Befassung mit der Abwägung der sog. weichen Tabukriterien und den daraus abzuleitenden Konsequenzen auf die Plangestaltung. 105 Denn gerade hierin verwirklichen sich die planerischen Gestaltungsmöglichkeiten der Träger der Raumordnung. Sind harte Tabukriterien als solche (und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise) erkannt, folgt der Erkenntnis die unmittelbare Umsetzung über eine entsprechende Tabuzone. Eine weitergehende Abwägung ist diesbezüglich nicht OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 18.01.2011 – 7 B 19/10, NVwZ 2011, 812 (813). 99 Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, aaO., § 35 Rn. 1. 100 Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1483). 101 BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733 (734 f.). 102 Zur Situation einer sog. Alibi- oder Feigenblattplanung siehe soeben. 103 BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520); OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725. 104 BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). 105 BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (520). 98 18 vorgesehen: Der Ausweisung als für eine windenergetische Nutzung geeignete Fläche stehen rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte dauerhaft entgegen. Damit ist eine letztverbindliche Entscheidung getroffen worden, die im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung auf der sich anschließenden Planungs- oder Genehmigungseben nicht beseitigt werden kann. Die Fläche ist aufgrund eines Kriteriums der planerischen Einbindung und Festsetzung von vornherein entzogen. Anders verhält es sich bei weichen Kriterien. Hierbei hat der Planungsträger genau abzuwägen, ob das Areal für eine windenergetische Nutzung ausgewiesen wird oder es dafür nicht zur Verfügung stehen soll. Die getroffene Entscheidung ist entsprechend zu begründen. Als Ergebnis der Festsetzungen muss die substanzielle Raumverschaffung erreicht sein. Fällt die danach zu treffende Beurteilung negativ aus, ist das Planungskonzept zu überdenken und die Konsequenzen eines weichen Kriteriums für die Festsetzung sind gegebenenfalls zu korrigieren. Die Forderung nach einer substanziellen Raumverschaffung ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer best- oder größtmöglichen Berücksichtigung windenergetischer Nutzungen.106 Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Grundsätze der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Raumordnungsplänen im Rahmen eines schlüssigen planerisch-räumlichen Gesamtkonzepts,107 das sich auf den gesamten Außenbereich bezieht, beachtet zu haben.108 Daher können auch potenzielle Eignungsflächen von einer windenergetischen Festsetzung ausgenommen werden, solange hierfür ein sachlicher Grund besteht.109 Nicht angezeigt ist es indes, einen (generellen) Vorrang von Windkraftanlagen gegenüber anderweitigen baulichen Nutzungsformen anzunehmen. Auch muss der Plangeber seine Planungsbefugnis nicht bis an die Grenze dessen ausnutzen, die rechtlich gerade noch möglich ist. 110 Das gilt namentlich für an den Maßstäben des Immissionsschutzrechts orientierten Abstandsvorgaben zu benachbarten baulichen Nutzungen, bei denen es möglich ist, im Rahmen des Vorsorgeprinzips und zur Vermeidung von Geräuschbelastungen, über die Richtwerte der TA-Lärm hinausgehende Mindestabstände festzusetzen.111 VGH München, Beschl. v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2122, BeckRS 2013, 59882. OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725. 108 BVerwG, Urt. v. 13.12.2013 – 4 CN 2/11, BeckRS 2013, 47003. 109 Willmann, in: Brandt, Jahrbuch Windenergie 2013, S. 86 m.w.N. 110 OVG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677. 111 OVG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2014 – 1 B 10305/14.OVG, BeckRS 2014, 08677. 106 107 19 Zwischenergebnis Als Ergebnis planerischer Festsetzungen auf der Ebene der Regional- wie der Bauleitplanung, muss windenergetischen Nutzungen in substanzieller Weise Raum verschafft worden sein. Hierzu bedarf es einer willentlichen Steuerung der baulichen Aktivitäten durch räumliche Festsetzungen, die ein planerisches und den gesamten Raum, der von der jeweiligen Planung betroffenen ist, erfassendes Konzept verfolgen. Die Rechtsprechung verwendet insoweit die Formulierung eines (erforderlichen) schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Das Vorgehen bei der Festsetzung von Raumordnungsplänen und -programmen vollzieht sich abschnittsweise. Die einzelnen Arbeitsschritte haben die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die nachfolgende Dokumentation des planerischen Vorgehens sowie schließlich die Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsinteressen zu enthalten. Soll die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB mit der Folge erreicht werden, dass bestimmte Nutzungsformen auf einen Teilbereich beschränkt und zugleich an anderer Stelle ausgeschlossen werden, muss ein solches Ansinnen über ein Ziel der Raumordnung verwirklicht werden. 20 II. Bestehen bei der Umsetzung der sich aus I. ergebenden Vorgaben der Rechtsprechung ggf. generalisierbare Tendenzen, die eine verallgemeinerungsfähige Maßstabsbildung ermöglichen könnten, um die Frage nach einer substanziellen Raumverschaffung zu beantworten? Lässt sich die danach zu treffende Beurteilung anhand einer prozentualen Auswertung bezogen auf eine zu benennende Bezugsgröße vornehmen?112 Die Vorgaben der Rechtsprechung an den Umgang und die Erfüllung der gesetzlichen Grundlagen dienen im Ergebnis zur Beantwortung der Frage, ob windenergetischen Nutzungsformen innerhalb der Planung in substanzieller Weise Raum verschafft wurde, mithin, ob die grundsätzliche Privilegierung der Windenergie aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Verhältnis zu sonstigen Nutzungsformen im Außenbereich ausreichend Berücksichtigung fand.113 Der Begriff der substanziellen Raumverschaffung hat bis dato keine gesetzliche Verankerung erfahren.114 Es handelt sich vielmehr um einen von der Rechtsprechung herangezogenen Aspekt, der zur Bewertung planerischen Handelns herangezogen wird. Er wird den folgenden Ausführungen als Axiom zugrunde gelegt, was dazu führt, dass die Kategorie der substanziellen Raumverschaffung als solche nicht überprüft, sondern die Möglichkeit der Operationalisierung des Begriffs untersucht wird. Wollte man generalisierende Tendenzen hinsichtlich des Umgangs der unterschiedlichen Planungsregionen mit den Kriterien der Tabuzonenrechtsprechung sowie der Figur der substanziellen Raumverschaffung ausmachen und betrachtet in dem Zusammenhang die Ebene der konkreten Planungstätigkeit, so findet sich jedenfalls der Begriff der substanziellen Raumverschaffung in einer großen Anzahl an derzeit gültigen oder in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplänen. 115 Ein explizit Vgl. zum Folgenden bereits Willmann, NordÖR 2015, im Erscheinen. OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 114 Siehe dazu unter I. 115 Vgl. hierzu: Regionalplan der Region Landshut, verfügbar unter: http://www.region.landshut.org/plan/ (Abrufdatum: 15.12.2014); Regionalplan der Region Trier, verfügbar unter: http://www.plg-region-trier.de/Regionalplan.plg?ActiveID=1032 (Abrufdatum: 112 113 21 davon abweichendes Vorgehen ist diesbezüglich jedenfalls dann nicht zu verzeichnen, wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und deren Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Planaufstellung bekannt waren. In ihren Auswirkungen unterschiedlich bewertet werden mitunter die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, aus denen sich eine harte oder weiche Tabuzone ergibt. Das gilt zumindest dann, wenn es sich nicht eindeutig um ein hartes Tabukriterium handelt. Beispielhaft sei diesbezüglich auf die Einstellung eines bestehenden FFHGebiets116 verwiesen. Dabei fallen die korrespondierenden Wertungen nicht nur auf der Ebene der Planungsträger, sondern auch auf derjenigen der Instanzrechtsprechung unterschiedlich aus: Denn aufgrund der rechtlichen Qualität sowie der daraus folgenden Konsequenzen ließe sich ein FFH-Gebiet im Einzelfall durchaus als harte Tabuzone werten.117 Allerdings besteht die Möglichkeit, im Hinblick auf das Schutzniveau des Gebiets, Ausnahmen zuzulassen, sodass auch ein (lediglich) weiches Kriterium angenommen werden könnte.118 Beide Ansichten lassen sich überzeugend formulieren.119 Die unterschiedlich ausfallende Bewertung folgt unter anderem daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht bis dato keine Vorgaben dazu gemacht hat, wie die einzelnen Gesichtspunkte künftig zu charakterisieren seien. Das gilt auch für etwaige sonstige Bemühungen, mit denen das Erfordernis der substanziellen Raumverschaffung erfüllt werden könnte. So finden sich zwar bisweilen Aussagen dazu, dass ein bestimmter Prozentsatz an in Bezug genommenen Flächen für windenergetische Nutzungen ausgewiesen wurde;120 dass jedoch allein deshalb von einer substanziellen Raumverschaffung ausgegangen werden kann, wird nicht 15.12.2014); Regionalplan der Region Düsseldorf, verfügbar unter: http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/index.jsp (Abrufdatum: 15.12.2014). 116 Schutzgebiete nach der sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.07.1992. 117 OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, ZfBR 2013, 783. 118 OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12.OVG, ZfBR 2013, 688. 119 Offen gelassen daher von OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.2013 – 12 KN 22/10, NuR 2013, 808. 120 Vgl. den Regionalplan der Region Rheinhessen-Nahe, verfügbar unter: http://www.pg-rheinhessennahe.de/2013/images/TPWE_genehmigt_02_07_12_Druck_neu.pdf (Abrufdatum: 15.12.2014); Regionalplan der Region Main-Rhön, verfügbar unter: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/assets/3/6/rpl/rp3/fortver/r3_20140812_v6_text.pdf (Abrufdatum: 15.12.2014). 22 formuliert. Vielmehr werden die Angaben als Beschreibung des Ergebnisses der Planungstätigkeit gemacht.121 Inwieweit die von der Judikative entwickelten Voraussetzungen über eine verallgemeinernde Maßstabsbildung generell erfüllt werden können, ist über den Weg der Auslegung zu ermitteln.122 Dabei haben unterschiedliche Vorgehensweisen Eingang in die Diskussion gefunden. Die jeweiligen Vorschläge werden im Folgenden überwiegend deskriptiv dargestellt. Das gilt insbesondere für eine Operationalisierung der Forderung nach substanzieller Raumverschaffung über die Zugrundelegung einer prozentualen Wertangabe.123 1. Auslegung des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung: Heranziehung eines Prozentwerts? Das Verständnis des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung ist über eine Auslegung zu erreichen. Denn eindeutige materielle Kriterien, wie der Begriff der substanziellen Raumverschaffung auszufüllen ist, existieren derzeit nicht.124 Insbesondere hat eine prozentuale Auswertung als mögliche Grundlage einer als substanziell erachteten Raumverschaffung bis dato keinen Niederschlag in einer gesetzlichen Regelung gefunden. Der Begriff der Substanz bzw. der Substanzialität beschreibt dem allgemeinen Sprachgebrauch nach einen gehaltvollen oder einen „im Wesentlichen die Substanz/den Inhalt einer Sache ausmachenden“ Zustand.125 Der Begriff wesentlich wird allgemein synonym für „den Kern einer Sache zu einem bestimmten Grad ausmachend“ verwendet.126 Um den Grad einer Erfüllung festzustellen könnte man – ungeachtet der angelegten Maßstäbe – auf einen prozentualen Wert abstellen. Vom Vgl. zur Bindungswirkung externer Papiere und darin etwaig enthaltenen Prozentangaben unten sowie OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, NordÖR 2015, 261 ff. Dazu Willmann, NordÖR 2015, im Erscheinen. 122 Vgl. allgemein zur Methodik juristischer Auslegungsregeln Smeddinck, RATUBS 4/2013. 123 Hierbei wird im weiteren Verlauf nicht darauf eingegangen, ab welchem Wert von einer ausreichenden weil substanziellen Raumverschaffung auszugehen ist; vielmehr wird die grundsätzliche Möglichkeit einer derartigen Vorgehensweise unter Außerachtlassung konkreter Wertangaben diskutiert. 124 Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1487). 125 Duden, 26. Aufl. 2013. 126 Duden, 26. Aufl. 2013. 121 23 Wortlaut der Formulierung einer substanziellen Raumverschaffung ist daher das Abstellen auf eine prozentuale Wertangabe erfasst. Mangels gesetzlicher Verankerung des Begriffs führen systematische oder historischgenetische Gesichtspunkte an der Stelle nicht weiter. Teleologische Gesichtspunkte bringen insofern eine gewisse Tautologie mit sich, als dieser Teilaspekt der juristischen Auslegungsmethodik nach dem Sinn und Zweck einer Regelung fragt.127 Wenn nun bewertet werden soll, ob windenergetischen Nutzungsformen in substanzieller Weise Raum verschafft wurde, mithin, ob eine Sache ihrem Wesen entsprechend genutzt oder in einen wesensgemäßen Zustand gebracht wurde, so ist diese Fragestellung zugleich maßgeblicher Bestandteil teleologischer Erwägungen. Die in dem Zusammenhang maßgebliche Fragestellung lautet daher, ob es dem Zweck der Regelung – hier also der Anforderung nach einer substanziellen Raumverschaffung – entspricht, wenn darüber mittels einer – vom Wortlaut her zulässigen – prozentualen Angabe entschieden wird. Dabei führt ein Abstellen auf den Planungsraum selbst zunächst ebenso wenig zu einer gesteigerten Erkenntnis wie das Abstellen auf einen gewissen Prozentsatz davon: Denn das Wesen des Planungsraums respektive einer Fläche als solcher ist zunächst nicht davon geprägt, windenergetische Nutzungsformen zu ermöglichen. Allerdings erfährt der Begriff des Planungsraums eine juristische Aufladung. Denn § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB statuiert die gesetzliche Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen in dem Bereich in gesteigertem Maß die Möglichkeit der Realisierung zu gewähren, bedingt in gewisser Weise eine Art „Widmung“ des Außenbereichs, über die eine Verhinderung der Nutzungsform ausgeschlossen wird. Vielmehr ist der Außenbereich bereits nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls grundsätzlich dafür vorgesehen, Windenergieanlagen dort zu errichten. Überträgt man nunmehr die Kategorie der Substanz auf die Frage der wesensgemäßen Nutzung des Außenbereichs, so lässt sich eine bejahende Antwort in Fortführung der soeben angestellten Erwägungen zumindest auch über eine prozentuale Angabe geben. Der Bewertung der Frage, ob die gesetzliche 127 Smeddinck, RATUBS 4/2013, S. 19. 24 Privilegierung hinreichend Berücksichtigung fand, nach der Rechtsprechung also eine Raumverschaffung in substanzieller Weise erreicht wurde, und ob diese hinreichende Berücksichtigung über eine prozentuale Auswertung vorgenommen werden kann, stehen damit keine teleologischen Gesichtspunkte entgegen. Vielfach wird es gar erforderlich sein, eine objektive Bezugsgröße in Form der relevanten Flächengrößen einzustellen,128 um überhaupt eine qualitative Aussage über den geschaffenen Raum treffen zu können.129 Einem Vorgehen, das den Begriff der Substanz über eine prozentuale Auswertung operationalisiert, stehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Vielmehr wird die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens durch die in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Baufreiheit130 bestätigt. Denn danach kann mit privatem Grund und Boden grundsätzlich so verfahren werden, wie es dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten beliebt. Es muss ihm daher dem Grund nach ermöglicht werden, windenergetische Nutzungsformen an der Stelle umzusetzen. Und dass er diese Möglichkeit genießt, ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn ein Prozentteil des Plangebiets dafür zur Verfügung gestellt wird.131 Zwischenergebnis Damit lässt sich festhalten, dass es durchaus dem Wesen des Außenbereichs entspricht, windenergetische Nutzungen dort realisieren zu können. Es ist daher zumindest nicht ausgeschlossen, wenn die Rechtsprechung dem Ansinnen über den Begriff der substanziellen Raumverschaffung Rechnung trägt. Eine Operationalisierung der substanziellen Raumverschaffung kann über eine prozentuale Angabe in Bezug auf eine – zu bestimmende – Basisgröße erfolgen. BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7/09, ZfBR 2010, 675 (678 f.). Haselmann, ZfBR 2014, 529 (534). 130 Zur Baufreiheit: Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz (GG) Kommentar, 73. Erg.Lfg. März 2014, Art. 14 Rn. 57 ff. 131 Erst in einem zweiten Schritt wäre die Frage danach zu stellen, ob ein konkreter Wert ausreichend groß genug bemessen ist, der grundrechtlich geschützten Position gerecht zu werden. Dieser weitergehenden Fragestellung wird indes auftragsgemäß nicht nachgegangen. 128 129 25 2. Ausschließliches Abstellen auf eine Prozentangabe132 In konsequenter Weiterverfolgung obiger Argumentation deckte zumindest der Wortlaut gar ein ausschließliches Abstellen auf einen bestimmten Prozentsatz. 133 Inwieweit der Forderung nach Substanzialität in der Planungspraxis jedoch ausschließlich über eine prozentuale Wertangabe entsprochen werden kann, ist durchaus fraglich. Bereits eine rechtssicher handhabbare Maßstabsbildung erscheint schwierig: Das gilt für die Frage nach den Basisgrößen – also die in Bezug genommenen Flächen – ebenso wie – in noch gesteigertem Maß – für die Beurteilung, ab welchem Prozentsatz von einer substanziellen Raumverschaffung auszugehen sei. Die Schwierigkeiten bleiben im Übrigen auch dann bestehen, wenn nicht eine Fläche, sondern eine anderweitige Bezugsgröße betrachtet wird. Jedenfalls teleologische Gesichtspunkte dürften einem Vorgehen, das sich ausschließlich auf eine prozentualen Wert stützt, um eine Ausweisung als substanziell zu beschreiben, entgegenstehen. Kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Planungsgebiet an, dürften (pauschale) Relationen unter Umständen gar als (völlig?) ungeeignet einzustufen sein, wollte man eine Bewertung der planerischen Tätigkeit jedenfalls allein auf einer solchen Grundlage abgeben.134 Eine explizite Entscheidung in der Rechtsprechung, die die (eigenen) Anforderungen an eine rechtskonforme Planungstätigkeit aufgrund des schlichten Erreichens eines bestimmten Zahlenwerts als erfüllt ansieht, findet sich daher nicht. Vielmehr können mittels bloßer Festsetzung eines allgemeinen Prozentsatzes ohne vollzogenen Abwägungsprozess die Voraussetzungen an eine rechtmäßige Planung gerade nicht erfüllt werden.135 Die Annahme ist folgerichtig, wenn die Planungstätigkeit stets darum bemüht sein muss, einen Ausgleich zwischen den konfligierenden Nutzungsformen im Siehe hierzu insgesamt auch Willmann, NordÖR 2015, im Erscheinen. Unter der Prämisse, dass die Kategorie der substanziellen Raumverschaffung ihrerseits einer rechtlichen Überprüfung – die hier nicht vorgenommen wird – standhält. Damit ist jedoch noch keine Entscheidung über die Größenordnung gefallen, ab der eine ausreichende Substanzialität angenommen werden kann. Begrenzend wirken in dem Zusammenhang die Belange konfligierender Nutzungsformen. 134 In diese Richtung BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 – 4 B 49/06, BeckRS 2006, 24484; dass., Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (521). 135 BVerwG, Urt. v. 13.12.2013 – 4 CN 1/11, NVwZ 2013, 519 (521); OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 68 ff. 132 133 26 Außenbereich herzustellen.136 Stellte man demgegenüber auf einen (landes-) einheitlichen Prozentwert ab, entfiele eine Einzelfallbetrachtung jedenfalls dann, wenn nach Abschluss der Planung der vorgegebene Wert nicht erreicht wird. Die Träger der Raumordnung wären vielmehr um der Erfüllung der prozentualen Angabe willens gezwungen, weitere Flächen für eine windenergetische Nutzung auszuweisen. Soweit die Planung bis zu dem Zeitpunkt rechtskonform erfolgt ist, machte eine Änderungsplanung – ausgerichtet an einem schlichten Zahlenwert – gerade diese Planung rechtswidrig.137 Das verdeutlicht ein Beispiel: Finden sich in einem Planungsraum ausschließlich harte Tabubereiche, die dazu führen, dass lediglich 1 % der Fläche für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen wird, kann eine „Neuplanung“ nicht in rechtskonformer Weise dazu gelangen, dass 2 % auszuweisen seien. Das widerspräche dem Charakter eines harten Kriteriums, welches ein tatsächlich oder rechtlich dauerhaftes Hindernis für eine windenergetische Ausweisung darstellt. Eine Überwindung aufgrund des Nichterreichens eines bestimmten Zahlenwerts ist nicht möglich. Selbiges gilt, wenn der Planer in rechtskonformer Weise den Ausschluss bestimmter Flächen aufgrund des Bestehens weicher Tabukriterien vorgenommen hat.138 Eine Änderung der vormaligen Einschätzung ausschließlich aufgrund eines zu erreichenden Prozentsatzes stünde den Anforderungen an eine rechtswirksame Planung hier ebenfalls entgegen.139 Denn wiederum führt das Nichterreichen eines Zahlenwerts dazu, dass die ehedem rechtmäßige Planung nunmehr zu ändern wäre. Bereits wenn man die unterschiedlichen topographischen Gegebenheiten innerhalb eines Planungsgebiets oder bezogen auf die Landesfläche betrachtet, wird augenfällig, dass es auf einen prozentualen Wert als alleiniges Kriterium nicht ankommen kann.140 Dazu unter I. Wie hier BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 2/11, BeckRS 2013, 47003 138 Zur gebotenen Einzelfallabwägung und Begründung unter I. 139 Stets unter der Voraussetzung, dass die vormalige Planungsentscheidung in rechtmäßiger Weise getroffen wurde. 140 Vgl. ebenso Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 98 ff. 136 137 27 Bisweilen wird in der Praxis tatsächlich versucht, dem Erfordernis der ausreichenden Substanz über eine prozentuale Wert- oder Bereichsangabe gerecht zu werden. So enthalten politische Äußerungen, landesspezifische Windenergieerlasse oder Landesentwicklungspläne vielfach eine Formulierung dahingehend, dass ein bestimmter Prozentsatz einer in Bezug genommenen Fläche – vielfach die Gesamtfläche des Landes – für windenergetische Nutzungen und der damit verbundenen Beförderung des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Verfügung gestellt werden soll.141 Ungeachtet dessen, dass derartige Aussagen überwiegend noch keinen konkret planungsrelevanten Inhalt haben, handelt es sich zumeist um bereits ihrem Charakter nach nicht bindende Äußerungen.142 Dem Grunde nach ist es nach Ansicht der Rechtsprechung durchaus möglich, einen Flächenvergleich zumindest als eines unter mehreren Kriterien und folglich indiziell heranzuziehen, um die Planungstätigkeit zu bewerten.143 Das Gleiche gilt für eine flächenbezogene Mindestgröße oder Anzahl an Arealen,144 kann doch bereits mit einem einzelnen Gebiet unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden.145 Damit ist eine bloße Prozentangabe auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein kein ausreichendes Kriterium für die Bejahung einer substanziellen Raumverschaffung.146 Umgekehrt lassen sich aus einer verhältnismäßig geringen Größe an windenergetisch ausgewiesenen Flächen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung147 mitunter Indizien ableiten, die auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung der gesetzlichen Privilegierung im Außenbereich schließen lassen.148 Das gilt Vgl. nur die Pressemeldung zum Entwurf eines Niedersächsischen Windenergieerlasses vom 12. August 2014 (PM 114/2014), online verfügbar unter: http://www.umwelt.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/energiestaatssekretaerin-almutkottwitz-bis-2050-sollen-windenergieanlagen-an-land-20-gw-leistung-liefern-127091.html (Abrufdatum: 12.12.2014), die von 1,4% der Landesfläche spricht. 142 Dazu weitergehend unter III. 143 Vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733 (735), wenngleich ein alleiniges Abstellen auf das Flächenverhältnis zur Annahme einer bloßen Verhinderungsplanung ungeeignet erscheint. 144 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 B 68/09, BeckRS 2013, 59725. 145 BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733 (735); dass., Urt. v. 20.05.2010 – 4 C 7/09, ZfBR 2010, 675 (678). 146 Vgl. soeben sowie BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 4 CN 2/11, BeckRS 2013, 47003. 147 OVG Münster, Urt. v. 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE, BeckRS 2013, 53701. 148 OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12, ZUR 2013, 231 (233). 141 28 insbesondere dann, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.149 Bezugspunkt ist bei prozentualen Angabe oftmals die Gesamtfläche des jeweiligen Planungsgebiets.150 Demgegenüber kommt auch eine Betrachtung des Verhältnisses von letztlich ausgewiesenen Konzentrationsflächen und anfänglichen Potenzialflächen in Betracht.151 Teilweise finden sich ungeachtet der beschriebenen Schwierigkeiten und unterschiedlichen Ansätze gerichtliche Entscheidungen, die sich zu konkreten Prozentangaben bezogen auf ein Flächenverhältnis verhalten. So seien bei einem Anteil der Konzentrationsflächen von 1,4 % bezogen auf die insgesamt vorhandenen Potenzialflächen die entsprechenden Festsetzungen zumindest nicht zu beanstanden, wenngleich mangels Entscheidungserheblichkeit keine explizite Aussage getroffen wurde.152 Als noch ausreichend wurde ein Anteil von 0,77 % der Gesamtfläche des Plangebers angenommen.153 Bei der Bewertung derartiger Aussagen sind das jeweilige Verfahrensstadium sowie die Art und der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen.154 Daher mag im Einzelfall innerhalb der summarischen Prüfung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sogar ein Wert von 0,27 % bezogen auf die Gesamtfläche des Plangebiets jedenfalls nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Planung führen.155 Demgegenüber kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bisweilen selbst eine Ausweisung im Umfang von einem Prozent der Planfläche nicht ausreichend sein, um der Anforderung nach einer substanziellen Raumverschaffung zu genügen.156 Als Indiz für eine verbotene Negativplanung können Flächengrößen respektive Verhältnisse zwischen unterschiedlichen Basiswerten dann dienen, wenn die Verwirklichung von BVerwG, Beschl. v. 22.04.2010 – 4 B 68/09, BeckRS 2010, 49195. Vgl. für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan VGH Kassel, Urt. v. 25.03.2009 – 3 C 594/07, BeckRS 2009, 35009; für einen Raumordnungsplan bzw. ein Raumordnungsprogramm OVG Lüneburg, Urt. v. 17.06.2013 – 12 KN 80/12, BeckRS 2013, 53386; für einen (Teil)Flächennutzungsplan VGH München, Beschl. v. 21.01.2013 – 22 CS 12.2297, BeckRS 2013, 46137. 151 Dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2013 – 12 LA 49/12, BeckRS 2013, 50948. 152 OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2013 – 12 LA 49/12, BeckRS 2013, 50948. 153 OVG Lüneburg, Urt. v. 17.06.2013 – 12 KN 80/12, ZfBR 2013, 789 (794). 154 OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12, ZUR 2013, 231 (233). 155 OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12, ZUR 2013, 231 (233). 156 VGH München, Beschl. v. 21.01.2013 – 22 CS 12.2297, BeckRS 2013, 46137. 149 150 29 Windenergieanlagen aufgrund weiterer Ausschlusskriterien – namentlich sei hier auf artenschutzrechtliche Gesichtspunkte verwiesen – unsicher erscheint.157 Gemein ist allen vorgenannten Entscheidungen, dass eine prozentuale Wertangabe nicht als alleiniges Kriterium für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Planung herangezogen wird. Ihm wird vielmehr eine lediglich indizielle Wirkung attestiert. Ungeachtet des erzielten Werts erhöhen sich die Anforderungen an die Rechtfertigung der Planungsentscheidung, je kleiner die letztlich ausgewiesenen Konzentrationsflächen werden.158 Denn über die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erführe das übrige Gemeindegebiet eine Sperrung bzw. Freihaltung von Windenergieanlagen. Je weiter die Bautätigkeit potenzieller Anlagenbetreiber bereits auf Planungsebene eingeschränkt und damit der Eingriff in die bereits grundrechtlich als Ausfluss der Eigentumsfreiheit garantierte Baufreiheit intensiviert wird, 159 umso stärker werden die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs,160 was dazu führt, dass der Planungsträger in einer solchen Situation die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit seiner Planung dezidiert nachzuweisen hat. VGH München, Beschl. v. 21.01.2013 – 22 CS 12.2297, BeckRS 2013, 46137. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008 – 4 CN 2/07, NVwZ 2008, 559 (560). Siehe im Übrigen hierzu unter I. 159 Zur Baufreiheit: Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz (GG) Kommentar, 73. Erg.Lfg. März 2014, Art. 14 Rn. 57 ff. 160 Wie hier Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1484). 157 158 30 3. Weitere Ansätze zur Operationalisierung des Begriffs der substanziellen Raumverschaffung Neben einer Operationalisierung über die Heranziehung bestimmter Prozentangaben finden sich weitere Ansätze, die den Versuch einer Vereinheitlichung der Forderung nach substanzieller Raumverschaffung unternehmen. Möglich wäre beispielsweise, eine Variation der Verhältnisbetrachtung vorzunehmen, wobei die in Bezug genommene Basisgröße dabei neben dem eigentlichen Planungsraum auch die Gesamtlandesfläche sein kann: Je nach Vorgehen könnte die Betrachtung unter Einbeziehung oder unter Ausschluss der weichen Kriterien vorgenommen werden.161 Weitergehend sollen nach teilweise vertretener Ansicht bei der Ermittlung der Basisgrößen lediglich diejenigen Flächen von vornherein ausgeklammert werden, die aus tatsächlichen Gründen eine windenergetische Ausweisung ausschließen:162 Rechtliche Ausschlussgründe blieben dementsprechend außen vor. Eine andere Überlegung lautet dahingehend – neben weiteren Kriterien –, in die Betrachtung und Bewertung der Ausweisungen anhand des Kriteriums der Substanzialität den Aspekt einzubeziehen, inwieweit durch die auf den ausgewiesenen Flächen zu errichtenden Windkraftanlagen einen „den energiepolitischen Zielsetzungen nicht offensichtlich widersprechenden Beitrag zur Erhöhung des Anteils regenerativer Energien an der Gesamterzeugung zu leisten“ imstande seien.163 Als diesbezüglich relevante energiepolitische Ziele ließen sich wohl auch gesetzgeberische Aussagen wie diejenige des § 1 Abs. 2 S. 1 Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG 2014)164 bemühen: Danach soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 gesteigert werden. Ein Teilaspekt könnte demgemäß auch in einer Korrelation zum Bundesdurchschnitt an regenerativ Wohl für eine Einbeziehung: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.02.2011 – OVG 2 A 2/09, juris Rn. 47 ff. Dagegen wohl BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 – 4 B 49/06, juris Rn. 6 ff. 162 Lau, LKV 2012, 163 (165). 163 OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09, juris Rn. 40. 164 Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406). 161 31 erzeugtem Strom zu sehen sein.165 Wiederum erscheint eine rechtssicher handhabbare Maßstabsbildung bzw. Bezugsgrößenbenennung schwierig, 166 weshalb der Ansatz bisher soweit ersichtlich in der übrigen Rechtsprechung sowie der Literatur (noch) keinen Niederschlag gefunden hat. Soweit planerische Kontingentierungen über die Festsetzung bestimmter Prozentzahlen zumindest nicht als alleiniges Bewertungskriterium herangezogen werden können, findet sich der Ansatz, eine legislative Verankerung entsprechender Mengenziele – etwa im Raumordnungsgesetz – vorzunehmen.167 Inwieweit sich hieraus jedoch eine Verbesserung der Planungssituation zu ergeben vermag, erscheint fraglich: Auf gesetzlicher Ebene dürfte sich eine Mengenvorgabe jedenfalls dann nicht durchsetzen, wenn sich anderenfalls daraus ein Konflikt mit solchen Schutzanliegen ergeben kann, die aus übergeordneten weil normhierarchisch höherrangigen Vorschriften resultieren. Das gälte etwa für europarechtlich geforderte Schutzgebiete aus der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie. Weiterhin wird diskutiert, ob nicht ein Vergleich derjenigen Anlagenzahlen, die (auch) ohne planerische Festsetzung aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich errichtet werden könnten, mit denjenigen, die über respektive aufgrund der Ausweisung errichtet werden könnten, Aufschluss über ein Erreichen der Substanzialität geben könnte;168 ein Vorschlag, der mit einem erheblichen und mutmaßlich nicht leistbaren Ermittlungsaufwand für den jeweiligen Planungsträger verbunden wäre.169 In Abwandlung der soeben angesprochenen Erwägungen könnte man schließlich darauf abstellen, inwieweit sich die gesetzliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchzusetzen vermochte oder mutmaßlich durchsetzen wird.170 Schon eine konkrete und aussagekräftige Maßstabsbildung dürfte hinsichtlich des zuletzt genannten Ansatzes durchaus schwer fallen. Daneben dürfte der notwendige Umfang der Sachverhaltsaufklärung von den OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011 – 2 L 6/09, juris Rn. 40. Bovet/Kindler, DVBl. 2013, 488 (492). 167 Von Seht, DÖV 2011, 915 (919). 168 So noch Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Aufl. 2009, Rn. 99. Der Ansatz wird soweit ersichtlich in der 2. Auflage nicht mehr aufrechterhalten. 169 Bovet/Kindler, DVBl 2013, 488 (492). 170 Dazu Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1487) m.w.N. 165 166 32 Trägern der Raumordnungsplanung kaum zu leisten sein.171 Denn die Gründe einer letztlich nicht erteilten Genehmigung für ein Windenergievorhaben sind derart mannigfaltig, dass sich aus einem bloßen Verhältnis – etwa aus eingegangenen Anträgen und daraufhin erteilten Bescheiden oder Ablehnungen – kaum eine Bewertung dahingehend vornehmen lässt, ob auf Planungsebene eine substanzielle Raumverschaffung erreicht werden konnte. 171 Bovet/Kindler, DVBl 2013, 488 (492). 33 Zwischenergebnis Damit lässt sich festhalten, dass es durchaus möglich ist, eine prozentuale Auswertung als eines unter mehreren Kriterien für die Beantwortung der Frage nach einer erreichten substanziellen Raumverschaffung heranzuziehen. Ein ausschließliches Abstellen auf eine (bloße) Prozentangabe und die damit verbundene Angabe des Verhältnisses zwischen Konzentrationsflächen und der Gesamtlandes- respektive Gesamtplanungsfläche oder der verbleibenden Potenzialflächen reicht für sich genommen jedoch weder aus, eine substanzielle Raumverschaffung zu bejahen, noch, um sie zu verneinen. Ein solcher Wert lässt sich allenfalls als Indiz in die eine oder andere Richtung heranziehen. Daneben vorgeschlagene Ansätze sind dem Grunde nach ebenfalls geeignet, zumindest indiziell dazu beizutragen, von einer substanziellen Raumverschaffung im Einzelfall ausgehen zu können. Dabei stehen jedoch sämtliche der Optionen vor der Schwierigkeit, bisweilen einen erheblichen und mutmaßlich nur in wenigen Ausnahmefällen leistbares Ermittlungsund Prüfungsprogramm für die Träger der Planung mit sich zu bringen. Allen bisher in die Diskussion eingebrachten Vorschlägen ist gemein, dass eine (höchst-)richterliche Entscheidung zur endgültigen Maßstabsklärung noch aussteht. Folglich hat die Planung auf Raumordnungsebene stets eine Einzelfallabwägung zu beinhalten. Die Formulierung der substanziellen Raumverschaffung ist daher als eine (lediglich) die gesamte Planungs- und Abwägungsentscheidung steuernde Kontrollüberlegung172 zu werten, in deren Rahmen eine prozentuale Auswertung in Bezug genommener Flächen als eines unter mehreren Bewertungskriterien herangezogen werden kann. 172 Münkler, NVwZ 2014, 1482 (1487). 34 III. Welche Bindungswirkung kommt untergesetzlichen Regelwerken allgemein für die im Rahmen der planerischen Tätigkeit zu treffende Abwägung zu?173 Außerhalb respektive über originär legislative Regelungen hinaus, wird in zahlreichen Bereichen im Umfeld windenergierechtlicher Nutzungen der Versuch unternommen, eine Vereinheitlichung diesbezüglich zu treffender behördlicher Entscheidungen zu erreichen. Dabei finden sich – auch respektive gerade aus rechtsdogmatischer Sicht – unterschiedlich zu bewertende Ansätze. 1. Rechtliche Möglichkeiten und Ausprägungen im Bereich der Windenergie174 Wenngleich in vielen Bereichen die Notwendigkeit einer staatlichen Regelung besteht oder eine solche zumindest wünschenswert ist, ist damit zugleich ganz regelmäßig jedenfalls für Teile der betroffenen Adressaten ein Eingriff in bestehende Rechtspositionen verbunden. Je stärker eine solche Beeinträchtigung ausfallen soll, umso höhere Anforderungen sind an die der staatlichen Maßnahme zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage zu stellen: Die wesentlichen Aspekte des hiesigen Zusammenlebens hat das Parlament zu entscheiden.175 Gleichzeitig kann schon aufgrund der Dauer und der Komplexität nicht jeder rechtlich relevante Aspekt mittels Parlamentsgesetz einer Regelung zugeführt werden. Darüber hinaus soll die Sachnähe der Exekutive mit der Flexibilität einer Rechtsverordnung kombiniert werden.176 Hinzutritt die Schwierigkeit, dass im Bereich des Windenergierechts unterschiedliche Materien aufeinandertreffen, deren Verhältnis zuVgl. zum Folgenden bereits Willmann, NordÖR 2015, im Erscheinen; ders., Untergesetzliche Regelwerke (2015, Berliner Wissenschafts-Verlag), im Erscheinen; ders., Der besondere Artenschutz als Element der Genehmigungsentscheidung eines Flächennutzungsplans (2015, Berliner Wissenschafts-Verlag), im Erscheinen. 174 Vgl. für die besonderen Instrumente des Landesraumentwicklungsprogramms sowie der ministeriellen Kriteriensets in Mecklenburg-Vorpommern unter 2. 175 Sog. Wesentlichkeitstheorie, vgl. dazu etwa Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz (GG) Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 177 ff.; Pestalozza, NJW 1981, 2081 (2082 f.). 176 Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, 311 (ebd.). 173 35 und untereinander bisweilen noch nicht abschließend geklärt ist oder innerhalb derer sich eine verallgemeinerungsfähige Dogmatik noch nicht durchsetzen konnte. Daher ist es dem Grunde nach sogar zu begrüßen, wenn bestimmte Teile eines Problems über den verhältnismäßig unkomplizierten Weg eines untergesetzlichen Regelwerks angegangen werden. Hierarchisch unterhalb formeller Gesetze sind zunächst Rechtsverordnungen und Satzungen anzusiedeln. Dabei handelt es sich um einem Parlamentsgesetz durchaus vergleichbare Regelwerke, Ermächtigungsgrundlage die und sich des jedoch aufgrund beschrittenen der herangezogenen Verfahrens von Ersteren unterscheiden.177 Beiden Regelungen kommt unstreitig Außenwirkung zu, sie sind gegenüber den jeweiligen Adressaten verbindlich. Es handelt sich um administrative Normsetzung,178 also um Rechtsnormen.179 Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungsvorschriften als weiterer Ausprägung gesetzgeberischer Tätigkeit um bloßes Verwaltungsinnenrecht, dass über das Innenleben und -wirken der angesprochenen Verwaltungsapparate grundsätzlich gegenüber dem Bürger keine unmittelbaren180 Wirkungen zu erzeugen vermag.181 In diese Kategorie sind auch Erlasse durch die Exekutive einzuordnen, d.h. wiederum solche Regelwerke, die als Verwaltungsinternum wirken mögen, darüber hinaus jedoch grundsätzlich gegenüber Dritten rechtlich nicht relevant sind.182 Innerhalb des Spektrums an zur Verfügung stehenden Optionen ist der Gesetzgeber oder – soweit hierzu ermächtigt – die Verwaltung befugt, das als zielführend erachtete gesetzliche Rechtsregime zu wählen und hernach zu erlassen. Darüber hinaus können staatliche Stellen – wiederum im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse – Papiere in Gestalt von (untergesetzlichen) Empfehlungen, Hinweisen oder Richtlinien zu verabschieden, denen obige Rechtsnormqualität allerdings grundsätzlich fehlt. Vgl. für die Anforderungen an Rechtsverordnung Remmert, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz (GG) Kommentar, 74. Erg.-Lfg. 2014, Art. 80 Rn. 121 ff.; Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, 311 (313 f.). 178 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz Kommentar, 45. Erg.-Lfg. 2014, § 90 Rn. 216. 179 Zu dem Begriff Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 3. 180 Mittelbare Auswirkungen sind selbstverständlich möglich. 181 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 3. 182 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 8. 177 36 Ein insoweit unkritisches Vorgehen, das jedoch gegebenenfalls dann eine andere Bewertung erfordert, wenn den solchermaßen verabschiedeten Papieren seitens der jeweiligen Mütter und Väter eine Verbindlichkeit beigemessen wird, für die es an einer entsprechenden rechtlichen Verankerung gerade fehlt.183 Das gälte etwa, wenn in einem untergesetzlichen Regelwerk Vorgaben zu bestimmten Abständen zu benachbarten baulichen Nutzungen oder generell im Hinblick auf die zu treffende Abwägung enthalten sind. Wenngleich ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften – soweit eine solche vorliegt – möglich sind,184 dürfen darüber und insbesondere über untergesetzliche Regelwerke nicht einem Umgehungsgeschäft gleich die Anforderungen an Planungs- und Genehmigungsentscheidungen wie sie gesetzlicherseits oder seitens der Rechtsprechung postuliert werden, umgangen werden. Das hat zur Folge, dass sich Planungs- und Genehmigungsbehörden zwar einerseits aufgrund der behördeninternen Hierarchie und Aufsicht selbstverständlich nach entsprechenden Weisungen übergeordneter Ebenen zu richten haben. Andererseits ist darüber hinaus grundsätzlich möglich, aus solchen Papieren Konsequenzen für nachfolgende Entscheidungen mit Außenwirkungen abzuleiten.185 Voraussetzung ist dabei jedoch, dass das zugrunde gelegte Reglement seinerseits den Anforderungen an die jeweilige Verwaltungsentscheidung oder -maßnahme genügt.186 Und es darf darüber hinaus nicht dazu führen, dass im Rahmen der Inbezugnahme die eigentlichen (planerischen) Maßnahmen – insbesondere hinsichtlich einer zu treffenden Abwägung – unterlassen werden und vielmehr die vermeintlich bindende Vorgabe unbesehen übernommen wird, soweit und solange eine derartige Bindungswirkung gerade nicht besteht.187 Im Bereich windenergierechtlicher Nutzungen finden sich untergesetzliche Regelwerke insbesondere in Gestalt von Windkrafterlassen, Hinweisen und Empfehlungen übergeordneter Behörden. Inhaltlich werden darin etwa Anregungen zu Wie hier Raschke, ZfBR 2013, 632 (636 f.). Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 10. 185 Vgl. etwa für einen Regionalplan: OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 63. 186 OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 63 ff. 187 OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2015 – 1 KN 6/13, juris Rn. 63 ff. 183 184 37 (Mindest-)Abständen oder sonstige Empfehlungen für die zu treffende Abwägungsentscheidung gemacht. Ähnliche Papiere finden sich im Bereich des (besonderen) Artenschutzes. Namentlich kämen diesbezüglich wiederum Windkrafterlasse und entsprechende Leitfäden einzelner Bundesländer sowie das sog. Helgoländer Papier in Betracht. Gemein ist den Papieren, dass hinsichtlich angenommener artenschutzrechtlicher Betroffenheiten regelmäßig von konkreten Mindestabständen ausgegangen wird, ab deren Einhaltung von einer Beeinträchtigung nicht mehr oder jedenfalls in weitaus geringerem Umfang ausgegangen werden soll.188 Bei derartigen Erlassen und Papieren soll es sich nach teilweise vertretener Ansicht – jedenfalls soweit die Bewertung eines potenziellen Verstoßes gegen das sog. Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede steht – bisweilen um „antizipierte Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ handeln.189 Wollte man von den darin beschriebenen Methoden oder Vorgehensweisen abweichen, soll es im Weiteren hierfür eines sachlichen Grunds bedürfen.190 Das bedeutet nun jedoch nicht, dass ein etwaiger Windkrafterlass die einzig mögliche und vertretbare Herangehensweise zur Beurteilung eines potenziellen Verstoßes gegen das Tötungsverbot darstellt oder vorgibt.191 Das folgt schon daraus, dass bei einer derartigen Annahme die Anwendbarkeit der Naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative entfiele:192 Es hätte sich eine Methodik fachlich gegenüber den im Übrigen vertretenen Expertisen durchgesetzt und stellte demgemäß den aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Hinzu treten weitere Bedenken. Zum einen sind die in Bezug genommenen Erlasse und Richtlinien vielfach bereits mehrere Jahre alt. Die Entwicklung auf dem Gebiet der Risiko- oder Verhaltensanalyse potenziell betroffener Arten kann daher mit diesen Verlautbarungen kaum nachgehalten und abgebildet werden. Vgl. etwa den Windkrafterlass Brandenburg, Anlage 1 Tierökologische Abstandskriterien, Stand: 15.10.2012, abrufbar unter: http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310544.de (Abrufdatum: 20.05.2015); vgl. weiterhin das sog. Helgoländer Papier der Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten, Entwurfsfassung, Stand: wohl März 2015, abrufbar unter: http://www.wattenrat.de/wp-content/uploads/2015/03/lagvsw_abstandsempfehlungen_beschlussversion_lana_03-2015.pdf (Abrufdatum: 20.05.2015). 189 Für den Bayrischen Windkrafterlass: VGH München, Beschl. v. 18.06.2014 - 22 B 13.1358, juris Rn. 45. 190 VGH München, Beschl. v. 18.06.2014 - 22 B 13.1358, juris Rn. 45. 191 BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014 – 4 B 48/14, juris Rn. 4 f. 192 BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40/11, NVwZ 2014, 524 (526). 188 38 Zum anderen kommt derartigen Texten regelmäßig eine weitaus geringere rechtliche Verbindlichkeit zu, als es deren Verfassern bei der Formulierung unter Umständen vorschwebte.193 Selbst Erlasse, die über die rechtliche Qualität einer Verwaltungsvorschrift verfügen, enthalten lediglich Verwaltungsinnenrecht, das keine Außenwirkung entfaltet. Denn eine solchermaßen verstandene Orientierung an Vorgaben in einem potenziellen Erlass unter gleichzeitigem Verzicht auf eine eigenständige Abwägung wäre rechts- und somit letztlich abwägungsfehlerhaft.194 Das gilt in noch verstärktem Maße dann, wenn es sich lediglich um „Leitlinien“, „Hinweise“ oder „Anregungen“ handelt, die bereits aus ihrem Selbstverständnis heraus allenfalls empfehlenden Charakter haben. Vielmehr sollte die Benennung der Regelwerke durchaus wörtlich genommen werden: Als (grobe) empfehlende Vorgabe im Sinne der Erreichung eines – in bestimmten Grenzen – einheitlichen behördlichen Vorgehens sind untergesetzliche Regelwerke mitunter gar zu begrüßen. Hierüber ließe sich eine gewisse Vorhersehbarkeit und damit in der Folge Handlungs- und Rechtssicherheit erzielen. Keinesfalls darf eine solchermaßen verstandene „Bindungskraft“ indes dazu führen, dass von der weiterhin erforderlichen Einzelfallprüfung abgesehen wird. 195 Mehr als eine im konkreten Einzelfall ausfüllungsbedürftige „Marschrichtung“ sollte untergesetzlichen Regelwerken weder aus rechtsdogmatischen noch aus vermeintlich notwendig erscheinenden, praktischen Gründen attestiert werden. Dazu Raschke, ZfBR 2013, 632 (636 f.). Vgl. in Bezug auf Mindestabstände: Scheidler, KommJur 2012, 367 (369). 195 Für den Bereich des Artenschutzes wie hier: Kupke, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2015, Rn. 148. 193 194 39 2. Inwieweit kommt dem Landesraumentwicklungsprogramm MecklenburgVorpommern sowie potenziellen Kriteriensets auf Ministerialebene bei der Umsetzung der Kriterien aus I. in den einzelnen Raumordnungsplänen Bindungswirkung zu? Eine andere Beurteilung könnte hinsichtlich der Bindungswirkung des Landesraumentwicklungsprogramms sowie potenzieller Kriteriensets in MecklenburgVorpommern angezeigt sein.196 a) Landesraumentwicklungsprogramm In jedem Bundesland ist ein Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet nach § 8 Abs. 1 Nr. Landesplanungsgesetz 1 Raumordnungsgesetz (ROG) aufzustellen. Das Mecklenburg-Vorpommern (LPlG) sieht dafür das LPlG). Aus dem Landesraumentwicklungsprogramm vor Landesraumentwicklungsprogramm (§ 4 Abs. sind 1 die regionalen Raumentwicklungsprogramme197 zu entwickeln (sog. Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 LPlG). Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen (§ 7 Abs. 4 S. 1 LPlG). Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen und damit allgemeinverbindlich. Einer der Unterschiede zum formellen Gesetz besteht hinsichtlich des Normgebers: Rechtsverordnungen werden durch die Exekutive (z.B. Ministerien, Regierung), formelle Gesetze durch die Legislative (Bundestag und Landtage) erlassen.198 Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm MecklenburgVorpommern (LEP-LVO) stellt in § 1 Abs. 2 die verbindliche Wirkung der Ziele, Grundsätze, sonstigen Erfordernisse und raumordnerische Festlegungen der Karte im Vgl. die ehemalige Fragestellung IV: Inwieweit kommt dem Landesraumentwicklungsprogramm sowie potenziellen Kriteriensets auf Ministerialebene bei der Umsetzung der Kriterien aus I. in den einzelnen Raumordnungsplänen Bindungswirkung zu? 197 Vgl. insoweit zur unterschiedlichen Benennung bzgl. Raumordnungsprogramm und -plan unter I. 198 Ruffert, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, §17 Rn. 60; Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 88 ff. 196 40 Maßstab 1:250.000 fest. Nicht verbindlich sind die Begründungen und die Erläuterungskarten (§ 1 Abs. 2 S. 2 LEP-LVO). Die nachfolgenden Planungs- und Entscheidungsebenen sind an die für verbindlich erklärten Festsetzungen gebunden. Allerdings gibt es Unterschiede hinsichtlich der Intensität der Verbindlichkeit. aa) Bindungswirkung der Grundsätze und sonstigen Erfordernissen Die Grundsätze gelten unmittelbar, sie müssen in den Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungen oder Zulassungen gegeneinander und untereinander abgewogen werden (vgl. § 3 LPlG, § 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung erfassen in Aufstellung befindliche Ziele, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse entfalten keine strikte Bindungswirkung, sie sind lediglich zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 S. 2 LPlG). Die Berücksichtigungspflicht verlangt, dass die Grundsätze und sonstige Erfordernisse in die Abwägungs- und Ermessensentscheidung aufgenommen werden müssen.199 Die Planungsträger müssen sich daher mit den Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung auseinandersetzen und jeden Grundsatz und jedes sonstige Erfordernis prüfen und einzeln abwiegen. Im Rahmen einer Abwägungsentscheidung sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse durch die untergeordnete Planungsoder Zulassungsebene überwindbar.200 bb) Bindungswirkung der Ziele Ziele sind dagegen verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen, die abschließend abgewogen worden sind (§ 4 Abs. 8 S. 1 1. HS LPlG) und beachtet werden müssen (§ 5 Abs. 1 S. 2 LPlG). Sie sind als landesplanerische Letztentscheidung nicht der Abwägung der nachfolgenden Planungsstufen zugänglich und können je nach Aussageschärfe nur noch konkretisiert und ausgestaltet 199 200 Goppel/Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 4 Rn. 52. Goppel/Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 4 Rn. 53. 41 werden.201 Die Zieleigenschaft wird nicht nur durch die Verwendung einer MussFormulierung begründet. Auch Plansätze mit einer Regel-Ausnahme-Struktur können verbindliche Letztentscheidungen Ausnahmetatbestände hinreichend darstellen, bestimmt sofern die sind Regel- und und dadurch die kein Zielabweichungsverfahren erforderlich wird.202 An die Ziele sind untergeordnete Planungsträger gebunden.203 Nur in begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von der Bindung an die Ziele zugelassen werden. Will ein Planungsträger von einem Ziel des Landesraumentwicklungsprogramms abweichen, muss die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sein und darf die Grundzüge der Planung nicht berühren (§ 6 Abs. 2 S. 1 ROG). § 5 Abs. 6 LPlG führt die Vorschrift über die Zielabweichung weiter aus: Der Planungsträger hat nach § 5 Abs. 6 S. 1 LPlG die oberste Landesplanungsbehörde – das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium (§ 10 S. 2 LPlG) – unverzüglich darüber zu unterrichten und die Gründe dafür zu nennen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien die Abweichung zulassen, wenn sie aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten ist und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden (§ 5 Abs. 6 S. 2 LPlG). Speziell für Windenergie hat das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung eine Checkliste „Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen. Checkliste und Ablaufplan“ erlassen, welche die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Zielabweichung näher erläutert. Die Erteilung von Ausnahmen sollte jedoch restriktiv gehandhabt werden, wenn der Plangeber keine Ausnahmemöglichkeit aufgenommen hat.204 Denn bei großzügiger Handhabung würde ansonsten die Einhaltung der Ziele – und damit der vorgesehene Regelfall – zur Ausnahme werden.205 Vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 – 4 CN 6/03, NVwZ 2004, 614 (616); BVerwG, Urt. v. 16. 12. 2010 – 4 C 8/10, NVwZ 2011, 821 (821 f.); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2012 – 8 S 2525/09, DVBl 2013, 384 (385 f). 202 BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8/10, NVwZ 2011, 821 (821); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2012 – 8 S 2525/09, DVBl 2013, 384 (385). 203 BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 – 4 NB 20/91, NVwZ 1993, 167 (168); VGH Kassel, Urt. v. 16.08.2002 – 4 N 455/02, NVwZ 2003, 229 (230). 204 Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 6 Rn. 19. 205 Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 6 Rn. 19. 201 42 Das durch die regionalen Planungsverbände erarbeitete regionale Raumentwicklungsprogramm wird anschließend durch die Landesregierung mittels Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit es in Einklang mit höherrangigen Rechtsvorschriften steht und sich in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt (vgl. § 9 Abs. 5 S. 1 LPlG). cc) Adressaten der Bindungswirkung Die Bindungswirkung wird gegenüber öffentlichen Stellen bei der Durchführung von raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen entfaltet (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Zu den öffentlichen Stellen gehören die Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG). Zuständig für die Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme sind die regionalen Planungsverbände, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 LPlG) von dem Adressatenkreis der öffentlichen Stellen erfasst sind. Die Erarbeitung der Raumordnungspläne stellt eine raumbedeutsame Planung dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). dd) Folgen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des Landesraumentwicklungsprogramms Widerspricht ein regionales Landesraumentwicklungsprogramm, Raumordnungsprogramm liegt ein Verstoß gegen dem höherrangige Rechtsvorschriften vor und die Verbindlichkeitserklärung ist von der Landesregierung im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse aus § 9 Abs. 5 LPlG abzulehnen. 206 Das Letztentscheidungsrecht über inhaltliche Festlegungen besitzt das Land.207 Ist das regionale Raumentwicklungsprogramm bereits erlassen und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es gegen das Entwicklungsgebot verstößt, führt der Verstoß zur OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 207 VGH Mannheim, Beschl. v. 08.05.2012 – 8 S 217/11, NVwZ-RR 2012, 632 (634); OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 206 43 Unwirksamkeit des Plans.208 Unbeachtlich ist der Verstoß nur dann, wenn die räumliche Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist (§ 12 Abs. 2 ROG). In der Praxis relevanter als ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sind Verstöße gegen einzelne Ziele.209 Dabei kann auch nur den Festlegungen, die der übergeordneten Planung widersprechen, die Verbindlichkeitserklärung versagt werden. Diese Vorgehensweise entspricht dem Interesse an der Planerhaltung, denn es wird nicht dem vollständigen Plan die Verbindlichkeit versagt.210 Wurde das regionale Raumentwicklungsprogramm bereits durch Landesverordnung als verbindlich erklärt, kann das Gericht die Landesverordnung auch nur hinsichtlich des widersprüchlichen Ziels für unwirksam erklären.211 Gegen die Grundsätze des Landesraumentwicklungsprogramms könnte im Rahmen des Abwägungsvorgangs verstoßen werden. Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme müssen die Abwägungsgrundsätze beachtet werden: Die Abwägung muss stattfinden, es sind alle planungserheblichen Belange der jeweiligen Planungsebene zu berücksichtigen und die Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen.212 Ein Mangel der Abwägung ist allerdings nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Erhebliche Fehler können noch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 5 Abs. 5 S. 1, 2 LPlG). Sollte eine Behebung nicht möglich sein, führt der Fehler zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms (vgl. § 5 Abs. 5 S. 2 LPlG). Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 8 Rn. 32. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 8 Rn. 32. 210 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 - 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 211 OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 212 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437; OVG Greifswald, Urteil vom 19.01.2001 – 4 K 9/99, NVwZ 2001, 1063 (1064). 208 209 44 Zwischenergebnis Dem Landesraumentwicklungsprogramm kommt dahingehend Bindungswirkung zu, als sich die regionalen Raumentwicklungsprogramme daraus entwickeln müssen. Die regionalen Planungsverbände müssen sich im Regelfall an die Festlegung von Zielen halten. Mit den Grundsätzen und sonstigen Erfordernisse müssen sie sich im Rahmen der Abwägung auseinandersetzen. 45 b) Ministeriale Kriteriensets Der Begriff ministeriale Kriteriensets bezeichnet untergesetzliche Regelwerke, die ein Ministerium erlässt, um die Raumentwicklung steuern zu können. Untergesetzliche Regelwerke sind alle Rechtsnormen, die in der Normenhierarchie unterhalb des Rangs der förmlichen Gesetze stehen. Dazu gehören beispielsweise Rechtsverordnungen, Satzungen oder Verwaltungsvorschriften. Ob die Kriteriensets der Ministerien eine Bindungswirkung entfalten, hängt von ihrem Rechtscharakter ab. Rechtsquellen für die Verwaltung – und damit auch für die regionalen Planungsverbände als Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind Verfassungsrecht, Satzungen, Europa- und Völkerrecht, Verwaltungsvorschriften sowie Gesetze, Rechtsverordnungen, ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht, Richterrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze).213 Gesetze können nur vom Parlament erlassen werden. Das Satzungsrecht steht den Selbstverwaltungen zu und nicht dem Ministerium als Organ der Exekutive. Zu den Selbstverwaltungen gehören die Körperschaften (z.B. Gemeinden), Anstalten (z.B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) und Stiftungen.214 Den Ministerien als Exekutive stehen die Instrumente der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung. Wollen die Ministerien, dass ihre Kriterien für die nachfolgenden Planungsebenen eine Bindungswirkung entfalten, müssen sie die Kriterien als Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift erlassen. aa) Bindungswirkung von Kriteriensets in Gestalt von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen haben die gleiche Bindungswirkung wie formelle Gesetze und sind damit für die nachfolgenden Planungen verbindlich.215 Vgl. Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, § 3; Ruffert, in: Hoffmann-Riem/SchmidtAßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, §17 Rn. 30 ff; Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 7. 214 Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 7 Rn. 7, § 26 Rn. 1 f; Ruffert, in: Hoffmann-Riem/SchmidtAßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, §17 Rn. 64. 215 Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 7 Rn. 6; Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 90. 213 46 bb) Bindungswirkung von Kriteriensets in Gestalt von Verwaltungsvorschriften Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um Vorgaben, die übergeordnete Behörden an ihre untergeordneten Behörden richten. (1) Verwaltungsvorschriften allgemein Verwaltungsvorschriften binden nur die Verwaltung. Die Behörden müssen sie grundsätzlich aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit und Gehorsamspflicht beachten.216 Eine Außenwirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürger besteht nicht, sie werden von Verwaltungsvorschriften weder verpflichtet noch berechtigt. 217 Innerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift dürfen Verwaltungen vergleichbare Fälle nicht grundlos unterschiedlich behandeln. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ergibt sich aus der Selbstbindung der Verwaltung und aus Art. 3 Abs. 1 GG.218 Wendet ein Verwaltungsmitarbeiter eine Verwaltungsvorschrift nicht oder falsch an, führt das dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn dadurch zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegt.219 Solange nicht gegen Art. 3 GG verstoßen wird, bleibt eine Nichtbeachtung der Verwaltungsvorschrift bzw. ein Verstoß dagegen ohne Konsequenzen für die Wirksamkeit der Entscheidung. In einem solchen Fall können Konsequenzen aber im Innenverhältnis – zwischen der über- und der untergeordneten Stelle – gezogen werden. (2) Verwaltungsvorschrift „Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ Nach § 9 Abs. 2 LPlG kann die oberste Landesplanungsbehörde Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen. Davon hat die oberste Landesplanungsbehörde Gebrauch gemacht und die „Hinweise zur Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 867; Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 27 Rn. 6. Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 852 f; Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 27 Rn. 1, 6. 218 Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 27 Rn. 7; Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 870. 219 Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25/02, NVwZ 2003, 1384 (1384). 216 217 47 Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“220 erarbeitet.221 Die Hinweise sollen ein landeseinheitliches Vorgehen bei der Festlegung von Eignungsgebieten von Windenergieanlagen gewährleisten. Sie enthalten die Kriterien für Ausweisung eines Ausschlussgebiets und Restriktionsgebiets. Adressaten der Richtlinie sind die zuständigen regionalen Planungsverbände.222 Die Richtlinie des Ministeriums als oberste Landesplanungsbehörde an seine nachgeordneten regionalen Planungsverbände (vgl. § 12 Abs. 3, 4 LPlG) ist eine Verwaltungsvorschrift. Sie lenkt das Ermessen der regionalen Planungsverbände, indem sie ihr Vorgehen an der Richtlinie und damit auch den darin enthaltenen Kriteriensets zu orientieren haben. Daher kann sie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift eingeordnet werden.223 Das OVG Greifswald hat in seinen Entscheidungen festgestellt, dass „die Ausschlussund Abstandskriterien der Richtlinie als eine Art „antizipiertes Sachverständigengutachten“ angesehen werden können“.224 Die Verwendung des Begriffs „antizipiertes Sachverständigengutachten“ erweckt zunächst den Eindruck, dass damit eine unmittelbare Verbindlichkeit gemeint ist, so wie sie z.B. der TA Luft zuerkannt wurde.225 Die Formulierungen und die Aussagen des OVG Greifswald verdeutlichen aber, dass eine solche Wirkung nicht erreicht werden wollte: So wird die Richtlinie lediglich als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten bezeichnet, was dazu noch in Anführungszeichen gesetzt wurde. Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Hinweise der Richtlinie nicht als zwingende Vorgabe für die Planungsverbände zu verstehen sind und ihre Anwendung weiterhin eine eigenverantwortliche Entscheidung erfordert.226 Eine pauschale Anwendung ist damit nicht zulässig, eine Einzelfallprüfung kann durch die Anwendung der festgelegten Kriterien nicht ersetzt werden.227 Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern. 221 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 222 Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern, S. 1. 223 Zur ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften: Detterbeck, Allg. Verwaltungsrecht, Rn. 860; Erbguth, Allg. Verwaltungsrecht, § 27 Rn. 2. 224 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 225 Grundlegend: BVerwG, Urt. v. 17.02.1978 – 1 C 102/76, NJW 1978, 1450. 226 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437. 227 OVG Greifswald, Urt. v. 19.06.2013 – 4 K 27/10, BeckRS 2013, 58725; OVG Greifswald, Urt. v. 03.04.2013 – 4 K 24/11, BeckRS 2013, 54437; auf die Einzelfallprüfung hinweisend: Anlage 3 der 220 48 cc) Bindungswirkung von Kriteriensets in sonstigen Dokumenten Möglicherweise sind Kriterien für die Steuerung von Windenergie im Regionalplan in sonstigen Dokumenten wie Arbeitshilfen, Handlungsempfehlungen oder Leitfäden enthalten. Sofern es sich dabei nicht um eine Verwaltungsvorschrift handelt, weisen solche Dokumente keine Verbindlichkeit auf, sondern bieten lediglich eine Hilfestellung und damit eine Erleichterung der Ausführung der Planung. Sie können z.B. für die Begründung einer Entscheidung herangezogen werden, setzen aber immer eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall voraus. Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern, S. 2, 10 ff. 49 Zwischenergebnis Die Bindungswirkung etwaiger Regelwerke hängt entscheidend von der gewählten Konstruktion ab. Kriteriensets der Ministerien, die als Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift erlassen werden, sind für die nachfolgenden Planungsebenen bindend. Soll eine Außenwirkung über den Verwaltungsapparat hinaus erzeugt werden, ist hierfür der Erlass einer Rechtsnorm erforderlich. Bloße Rechtssätze – als etwa Verwaltungsvorschriften – sind hierzu grundsätzlich nicht geeignet. Untergesetzlichen Regelwerken kommt hingegen regelmäßig allenfalls eine mittelbare Außenwirkung zu. Eine Außenwirkung kann dann erzeugt werden, wenn die Regelwerke ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen respektive deren Interpretation durch die Rechtsprechung genügen. In keinem Fall darf eine Orientierung daran dazu führen, dass Anforderungen an die zu treffende Planungsmaßnahme umgangen werden. 50 IV. Ergebnisse 1. Als Ergebnis planerischer Festsetzungen auf der Ebene der Regional- wie der Bauleitplanung muss windenergetischen Nutzungen in substanzieller Weise Raum verschafft werden. Hierzu bedarf es einer willentlichen Steuerung der baulichen Aktivitäten durch räumliche Festsetzungen, die ein planerisches und den gesamten Raum, der von der jeweiligen Planung betroffenen ist, erfassendes Konzept verfolgen. Die Rechtsprechung verwendet insoweit die Formulierung eines (erforderlichen) schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. Die alleinige Ausweisung von Positiv- oder Negativflächen ist hierfür vielfach nicht ausreichend. Das Vorgehen bei der Festsetzung von Raumordnungsplänen und -programmen vollzieht sich abschnittsweise. Die einzelnen Arbeitsschritte haben die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die nachfolgende Dokumentation des planerischen Vorgehens sowie schließlich die Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsinteressen zu enthalten. Soll die Konzentrationswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB mit der Folge erreicht werden, dass bestimmte Nutzungsformen auf einen Teilbereich beschränkt und zugleich an anderer Stelle ausgeschlossen werden, muss ein solches Ansinnen über ein Ziel der Raumordnung verwirklicht werden. Vorbehaltsgebiete werden dem nicht gerecht, wohingegen Vorrang- und Eignungsgebiete eine derartige Konzentrationswirkung auszulösen vermögen. 2. Eine ausschließliche Bezugnahme auf etwaige Verhältnisangaben zwischen unterschiedlichen Flächengrößen ist zur Beantwortung der Frage nach einer substanziellen Raumverschaffung ungeeignet. Weder lässt sich hierüber die positive Feststellung Raumverschaffung erzielen, noch die Verneinung der Frage. 51 der ausreichenden Allerdings können Quotenangaben durchaus als Indiz für die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Abwägungsentscheidung und der daraus folgenden planerischen Festsetzungen dienen. Anderweitige Ansätze zur Generierung eines einheitlichen Maßstabs zur Beantwortung der Frage nach einer substanziellen Raumverschaffung befinden sich zwar in der Diskussion, lassen sich jedoch aufgrund bisher fehlenden Entscheidung der Rechtsprechung lediglich bedingt heranziehen. 3. Untergesetzlichen Regelwerken kommt grundsätzlich insoweit keine Bindungswirkung bei der Planung zu, als sich daraus regelmäßig keine Außenwirkung erzielen lässt. Vielmehr erzeugen die Papiere eine bloße Innenwirkung, die zwar dazu geeignet ist, den jeweiligen Verwaltungsapparat zu binden, gleichwohl nicht dazu führen kann, dass Rechtmäßigkeitsanforderungen im Übrigen nicht beachtet werden. Eine für Mecklenburg-Vorpommern andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich des Landesraumentwicklungsprogramms. Aufgrund der rechtlichen Konstruktion des Landesplanungsgesetzes regionalen bindet das Planungsverbände Landesraumentwicklungsprogramm bei der Erarbeitung der die regionalen Raumentwicklungsprogramme. Sie müssen die Ziele beachten und Grundsätze und sonstige Erfordernisse in der Abwägung berücksichtigen. Kriteriensets der Ministerien entfalten dann Verbindlichkeit Raumentwicklungsprogramme, für wenn die sie Verwaltungsvorschrift erlassen werden. 52 Erarbeitung als der regionalen Rechtsverordnung oder Literaturverzeichnis BATTIS, ULRICH/MICHAEL KRAUTZBERGER/ ROLF-PETER LÖHR (Begr.), Baugesetzbuch (BauGB) Kommentar, fortg. v. 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