Jahresbericht BGL

2014/2015
2014/2015
am 22.10.2015 in Hamburg
Satz und Gestaltung:
pksatz
Patricia Kaufmann
Telefon (0179) 4563742
Druck und Weiterverarbeitung:
Media Cologne Frankfurt GmbH
www.mediacologne.de
Inhalt
Verkehrspolitik im Spannungsfeld widerstreitender ökonomischer,
sozialer und ökologischer Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Güterverkehrsentwicklung 2014 / 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Gefahrguttransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Verkehrssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Umwelt und Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Carnet TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Logistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Betriebswirtschaftliche Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
Öffentlichkeitsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
Organisation des BGL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
Abkürzungsverzeichnis
AC.2
= Administrative Committee 2
(Verwaltungsausschuss 2 der Vereinten Nationen für das TIR-Verfahren)
ADAC
= Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.
ADN
= Accord européen relatif au transport international des marchandises
dangereuses par voie de navigation intérieure (Europäisches Übereinkommen
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen)
ADR
= Accord européen relatif au transport international des marchandises
dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
AEBS
= Advanced emergency braking system (Vorausschauendes Notbremssytem)
AEntG
= Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend
entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)
AGVO
= Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
ArbZG
= Arbeitszeitgesetz
AwSV
= Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
BA
= Bundesagentur für Arbeit
BAB
= Bundesautobahn
BAG
= Bundesamt für Güterverkehr
BASt
= Bundesanstalt für Straßenwesen
BBT
= Brenner Basistunnel
BDBK
= Bund Deutscher Berufs-Kraftfahrer e.V.
BFStrG
= Bundesfernstraßengesetz
BFStrMG
= Bundesfernstraßenmautgesetz
BGB
= Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
= Bundesgerichtshof
BIBB
= Bundesinstitut für Berufsbildung
BIP
= Bruttoinlandsprodukt
BKA
= Bundeskriminalamt
BKrFQG
= Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
BKrFQV
= Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
BLFG
= Bund-Länder-Fachausschuss Güterverkehr
BMAS
= Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BMBF
= Bundesministerium für Bildung und Forschung
BMEL
= Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BMF
= Bundesministerium der Finanzen
BMI
= Bundesministerium des Innern
BMU
= Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BMVI
= Bundesminsiterium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BMWi
= Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BSI
= Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
bvse
= Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
BWVL
= Bundesverband Wirtschaft Verkehr und Logistik (BWVL) e.V.
CBM
= Compressed Bio Methane
CDU
= Christlich Demokratische Union Deutschlands
CEN
= Comité Européen de Normalisation (Europäisches Komitee für Normung)
CNG
= Compressed Natural Gas (komprimiertes Erdgas)
CO²
= Kohlenstoffdioxid
CSM
= Compressed Synthetic Methane
CSU
= Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.
CTU
= Cargo Transport Unit (Beförderungseinheit)
DALU
= Datensammlung Auswertung der Aktionspläne, Luftreinhaltepläne und
Umweltzonen des BGL
DIHK
= Deutscher Industrie- und Handelskammertag
DIN
= Deutsches Institut für Normung
DVR
= Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V.
ECE
= Economic Commission for Europe (Europäische Wirtschaftskommssion)
EEG
= Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
EEPROM
= Electrically Erasable Programmable Read-Only Memory
(Elektrisch löschbarer programmierbarer Nur-Lese-Speicher)
EEV
= Enhanced Environmentally Friendly Vehicle
EG
= Europäische Gemeinschaft
EN
= Europäische Norm
ENI
= European Number of Identification (Europäische Identifikationsnummer)
ENUBA
= Elektromobilität bei schweren Nutzfahrzeugen zur Umweltentlastung
von Ballungsräumen
EP
= Europäisches Parlament
EPAL
= European Pallet Association e.V.
eTIR
= elektronisches TIR-Verfahren
EU
= Europäische Union
EuGH
= Europäischer Gerichtshof
EWG
= Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FCS
= Federal Customs Service (Föderaler Zollservice der Russichen Föderation)
FerReiseV
= Ferienreiseverordnung
FeV
= Fahrerlaubnisverordnung
FPersG
= Fahrpersonalgesetz
FPersV
= Fahrpersonalverordnung
GbV
= Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
GE.1
= Group of Experts 1 (Expertengruppe 1 der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung
konzeptioneller Aspekte des elektronischen TIR-Verfahrens)
GE.3
= Group of Experts 3 (Expertengruppe 3 der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung
konzeptioneller Aspekte des elektronischen TIR-Verfahrens)
GEwAbfV
= Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
GewO
= Gewerbeordnung
GGAV
= Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter
GGBefG
= Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz)
GGKontrollV
= Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße
und in den Unternehmen (Gefahrgutkontrollverordnung)
GGKostV
= Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutkostenverordnung)
GGVSEB
= Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
GGVSee
= Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See)
GOOD ROUTE
= Dangerous Goods Transportation, Routing, Monitoring and Enforcement
GS1
= Global Standards One
GüKG
= Güterkraftverkehrsgesetz
GVN
= Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.
GWB
= Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HPDI
= High Processor Direct Injection
Ifeu
= Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH
IG-L
= Immissionsschutzgesetz Luft
IHK
= Industrie- und Handelskammer
ILO
= International Labour Organisation (Internationale Arbeitsorganisation)
IML
= Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik
IMO
= International Maritime Organisation (Internationale Seeschifffahrtsorganisation)
IRU
= International Road Transport Union (Internationale Straßentransportvereinigung)
ISA
= International Standards on Auditing (International annerkannte Grundsätze
zur Abschlussprüfung)
ITC
= International Transport Committee
(Binnenverkehrsausschuss der Vereinten Nationen)
ITDB
= International TIR Data Bank (Internationale TIR- Datenbank der Vereinten Nationen)
ITF
= International Transport Forum (Internationales Transportforum)
ITP
= Intraplan Consult GmbH
IT-Sicherheitsgesetz
= Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
IVS
= Intelligente Verkehrssysteme
KBA
= Kraftfahrt-Bundesamt
KMU
= Kleine und mittlere Unternehmen
KrWG
= Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt­
verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
LDWS
= Lane Departure Warning Systems (Spurverlassenswarnsysteme)
LkwÜber/StVAusnVO = Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LNG
= Liquefied Natural Gas (Flüssigerdgas)
LPG
= Liquefied Petroleum Gas (Flüssiggas oder auch Autogas)
LSVA
= Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
MBO
= Marktbeobachtungsbericht
MiLoDokV
= Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung
MiloG
= Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
MITRA
= Monitoring and Intervention for the Transportation of Dangerous Goods
(Überwachen und Eingreifen bei der Gefahrgutbeförderung)
MOE-Beitrittsländer
= Mittel- und Osteuropäische Beitrittsländer
MoU
= Memorandum of Understanding (Vereinbarung über Zusammenarbeit)
NIR
= Nahinfrarot
NOx
= Stickstoffoxid / Stickoxid
OBU
= On-Board-Unit
OVG
= Oberverwaltungsgericht
ÖPNV
= Öffentlicher Personennahverkehr
PDF
= Portable Document Format (Übertragbares Datenformat)
PET
= Polyethylenterephthalat
PM
= Particulate Matter (Schwebstoffteilchen)
PPK
= Papier-Pappe-Kartonagen
RAU
= Rechtsänderungen im Abfall- und Umweltrecht
RID
= Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises
dangereuses (Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter)
RSEB
= Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)
SETPOS
= Secure European Truck Parking Operational Services
SISTRI
= Sistema per il controllo della tracciabilità dei rifiuti
(System zur Steuerung der Abfallverfolgung)
Skr
= Schwedische Krone
SPD
= Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPNV
= Schienenpersonennahverkehr
SRU
= Sachverständigenrat für Umweltfragen
StBA
= Statistisches Bundesamt
StGB
= Strafgesetzbuch
StVG
= Straßenverkehrsgesetz
StVO
= Straßenverkehrsordnung
SVG
= SVG Bundes-Zentralgenossenschaft-Straßenverkehr e.G.
SZR
= Sonderziehungsrechte
THG
= Treibhausgas
TIR
= Transports Internationaux Routiers
(Internationaler Warentransport mit Straßenfahrzeugen)
TIR+
= Zusatzsicherheit für Sendungen, deren Abgabenlast die Maximalbürgschaft
des TIR-Verfahrens überschreitet
TIR-EPD
= TIR Electronic Pre-Declaration (elektronische Vorab-Meldung im TIR-Verfahren)
TIRExB
= TIR Executive Commission (TIR-Kontrollkommission der Vereinten Nationen)
TP
= Trusted Party (Vertrauenswürdiger Beteiligter)
TÜV
= Technischer Überwachungsverein
UBA
= Umweltbundesamt
UIC
= Union Internationale des Chemins de Fer (Internationaler Eisenbahnverband)
UN
= United Nations (Vereinte Nationen)
UNECE
= United Nations Economic Commission for Europe
(Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa)
VBGL
= Vetragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer
VDA
= Verband der Automobilindustrie e.V.
VDI
= Verein Deutscher Ingenieure e.V.
VDP
= Verband Deutscher Papierfabriken e.V.
VG
= Verwaltungsgericht
VkBI
= Verkehrsblatt
VO
= Verordnung
VVWL
= Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
VWZ
= Verkehrswirtschaftliche Zahlen
WEEE
= Waste of Electrical and Electronic Equipment
(Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall)
WHG
= Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
WLAN
= Wireless Local Area Network (Drahtloses Netzwerk)
WP.30
= Working Party 30
(Arbeitsgruppe 30 der Vereinten Nationen für das TIR-Verfahren)
XML
= Extensible Markup Language (Erweiterbare Auszeichnungssprache)
zGM
= zulässige Gesamtmasse
ZIVIT
= Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik des deutschen Zolls
Verkehrspolitik im Spannungsfeld widerstreitender
ökonomischer, sozialer und ökologischer Ansprüche
Finanz- und Euro-Krise
nicht überwunden
Wachstumsschwäche
Schon vor der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr
2009 hatte Europa und speziell der Euro-Raum
mit Wachstumsproblemen im Vergleich zu anderen dynamischen Wirtschaftsregionen der Welt zu
kämpfen. In der politischen Einschätzung überzogene und ehrgeizige Wachstumsziele für die EU
endeten mit der Wirtschafts- und Finanz­krise in
einem jähen Absturz. Ökonomisch gesehen gehen
die EU-Länder seit jeher mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten voran, wobei diese Unterschiede
zwischen den Ländern mit dem Euro als Gemeinschaftswährung und den übrigen Mitgliedsstaaten
mittlerweile herausstechen.
Die Entwicklung des realen BIP-Wachstums in
den Euro-Ländern zeigt, dass sich vornehmlich
der Euro-Raum fünf Jahre nach der Wirtschaftsund Finanzkrise nur langsam und äußerst
mühsam dem einstmals erreichten Wohlstandsniveau annähert. Deutschland, das im EuroRaum die stärkste Volkswirtschaft stellt, konnte
den Wachstumstrend der Euro-Länder deutlich
übertreffen. Frankreich kämpft immer noch mit
den Folgen der Wirtschaftskrise und stagniert,
während sich in Südeuropa nur bedingt ein
Erholungstrend abzeichnet. So verweilt das BIP
in den südeuropäischen Ländern bei 92 bis
95 Prozent des Vorkrisenniveaus. Das von der
Finanzkrise besonders gebeutelte Irland hat
zwar den Turnaround, aber noch nicht den
Wiederanschluss an das frühere Wohlstands­
niveau gefunden.
Reales BIP ausgewählter Länder 2008 bis 2014 (Index 2008 = 100)
Quellen: Eurostat, Luxemburg und Berechnungen des BGL
1
Positiver stellt sich die Lage in EU-Ländern dar,
die nicht dem Euro-Raum angehören. An der
Spitze des Wachstums liegt Polen mit einem
realen Wirtschaftswachstum von gut 18 Prozent.
Die Wirtschafts- und Finanzkrise konnte dort die
Wachstumsdynamik nur im Krisenjahr 2009 ein
wenig dämpfen. Spitzenreiter in der wirtschaft­
lichen Entwicklung „Nachkrisenzeit“ sind Schweden und die Slowakei (Euro seit 01.01.2009),
die in ihren Wachstumszahlen die Bundesrepublik
Deutschland übertreffen.
Wohlstandsgefälle wächst
Völlig abgekoppelt von der europäischen
Entwicklung hat sich Griechenland, das seit der
Wirtschaftskrise im freien Fall befindlich ist. Mit
gut drei Viertel der ehemals erreichten Wirtschaftsleistung stehen dort die Menschen und die
sie seit Jahrzehnten schlecht regierenden Politiker mit dem Rücken zur Wand. Den in anderen
Euro-Ländern zu verzeichnenden Turnaround hat
Griechenland allenfalls ansatzweise geschafft.
Als Mitglied der Europäischen Union ist das
Land wirtschaftlich betrachtet in die Gruppe der
Schwellenländer abgestiegen. Die wirtschaft­
lichen Probleme und die drückende Schuldenlast
können ohne massive Hilfe der EU aus eigener
Kraft nicht gemeistert werden. Nicht nur griechi­
sche Politiker, die sich seit jeher kaum zu durchgreifenden Reformen durchringen konnten,
sondern auch führende Ökonomen haben Zweifel
daran, dass mit einem strikten Sparprogramm
ein Turnaround in Griechenland zu schaffen
wäre. Selbst bei moderatem Wachstum müsste
die griechische Bevölkerung bis 2035 oder gar
2040 darauf warten, das Wohlstandsniveau vor
der Wirtschafts- und Finanzkrise zu erreichen. In
dieser Situation sind die politischen Turbulenzen
um den Verbleib Griechenlands im Euro-Raum
und die Diskussion zur Kohäsion der EU als Ganzes notwendig, wenn nicht gar überfällig. Insoweit dürfte in der EU-Politik weit mehr angesagt
sein als ein Reformprogramm und der Verbleib
Griechenlands in der Euro-Zone. Der englische
Regierungschef, der dringende Reformen in der
EU anmahnt und von dessen Erfolg der Verbleib
Großbritanniens in der Europäischen Union
abhängig sein wird, setzte ein unüberhörbares
Warnsignal.
Zwischen 2008 bis 2013 war das Wachstum
der Wirtschaftsleistung in den EU-Ländern extrem
„schief“ verteilt. Die Bundesrepublik Deutschland konnte knapp die Hälfte des absoluten
Wirtschaftswachstums (BIP in jeweiligen Preisen)
auf sich vereinen. Auf die Nicht Euro-Länder
entfielen gut 43 Prozent des Gesamtwachstums.
Den verbleibenden Rest mussten sich alle EuroLänder (ohne Deutschland) teilen. Dieses Bild
hat sich in 2014, vor allem durch die weitere
Erholung nordeuropäischer Länder, gewandelt.
Deutschland konnte an seinen Wachstumserfolgen zwar anknüpfen, jedoch entwickelten sich
die Nicht-Euro-Länder noch schneller. Über den
Zeitraum 2008 bis 2014 entfallen nunmehr auf
diese Länder über 48 Prozent des absoluten EUWirtschaftswachstums. Trotz des in Deutschland
erzielten Wachstums fiel der deutsche Anteil am
Gesamtwachstum der EU gegenüber 2013 von
gut 47 auf unter 37 Prozent. Absolut wuchs das
deutsche BIP immerhin um gut 101 Mrd. Euro.
2
Wachstum „schief“ verteilt
Bis auf Polen waren zunächst alle EU-Länder
durch die Finanz- und Wirtschaftskrise mit einem
drastischen Einbruch ihrer Wirtschaftsleistung
konfrontiert. Die Entwicklung seit 2009 ist
jedoch ein objektiver Indikator dafür, dass der
Euro-Raum innerhalb der EU mit besonderen
Wachstumshemmnissen zu kämpfen hat.
Aus dieser Entwicklung wird erkennbar, dass
derzeit die dynamischeren Wachstumsprozesse
im Nicht-Euro-Raum stattfinden. Südeuropäischen
Ländern mit Euro-Währung fehlen dagegen
kräftige Wachstumsimpulse und Perspektiven.
Der Meinungsstreit, ob die größere Dynamik in
Nicht-Euro-Ländern im Vergleich zu den EuroLändern tatsächlich mit der Gemeinschaftswährung zusammenhängt, ist noch nicht beendet.
Zumindest im Falle Griechenlands sind viele
Wirtschaftsexperten der Meinung, dass der Austritt des Landes aus der Gemeinschaftswährung
die Wachstumsperspektiven und die Gesundung
der Wirtschaft beflügeln könnte. Ob dies auch
Wirtschaftswachstum der EU-Länder in jeweiligen Preisen
in Mrd. EUR
Quellen: Europäische Kommission, Brüssel und Berechnungen des BGL
Veränderung der Wirtschaftsleistung in der EU 2008 – 2014
in Mrd. EUR
Quellen: Europäische Kommission, Brüssel und Berechnungen des BGL
3
für die anderen Euro-Mitgliedsländer aus Südeuropa zutreffen könnte, ist zumindest seit der
politischen Entscheidung zum Verbleib Griechenlands in der Euro-Zone derzeit kein Thema. Fest
steht, dass der nominale BIP-Anstieg in den EuroLändern (ohne Deutschland) nicht ausreichte, die
Kaufkraftverluste auszugleichen.
So zeigt der Gesamtvergleich, dass die Wirt­schaftsleistung in der EU nominal um 942,8 Mrd.
Euro seit 2008 gewachsen ist. Nach Korrektur
um die Preisentwicklung verbleibt ein reales
Wachstum von äußerst bescheidenen 23,7 Mrd.
Euro (ca. zweieinhalb Prozent des Nominalwachstums). Für den Euro-Raum (ohne Deutschland) ist die Bilanz ernüchternd. Für diese Länder
gibt es reale Wohlstandsverluste in Höhe von
136,3 Mrd. Euro zu verzeichnen. Deutschland
konnte immerhin bei einem nominalen Wachstum
von 345,8 Mrd. Euro noch 101,7 Mrd. Euro an
realen Zuwächsen verbuchen. Auch die Bilanz
der Nicht-Euro-Länder ist relativ zufriedenstellend.
Von dem nominalen Zuwachs über 456,4 Mrd.
Euro verblieben real 160,0 Mrd. Euro.
Diese Zahlen bewegen Euro-Skeptiker, die vor
allem in der Entwicklung der letzten beiden Jahre
und auch des laufenden Jahres ein Indiz dafür erkennen, dass der Euro die Entwicklungschancen
strukturschwacher Volkswirtschaften dämpft, während starke Volkswirtschaften, wie die Bundesrepublik Deutschland, von einer Art „Weichwährungseffekt“ auf den Weltmärkten profitieren.
Die vielfach kritisierten Exportüberschüsse der
Bundesrepublik Deutschland scheinen diese
These zu bestätigen, beantworten aber nicht die
Frage, wie die finanzielle Stabilität des EU-Wirtschaftsraums gegenüber anderen Wirtschaftszonen ohne deutsche Exporterfolge zu gewährleisten wäre.
Was Ursache und was Wirkung im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Entwicklung der
Euro-Länder ist, bleibt umstritten. Während EuroOptimisten im bescheidenen Turnaround der südeuropäischen Länder schon eine Stärkung dieser
Volkswirtschaften erkennen, sehen Euro-Skeptiker
im zunehmenden Wohlstandsgefälle starke Argumente gegen die Gemeinschaftswährung. Nicht
zuletzt galt vor der Einführung des Euro die
4
Erkenntnis, dass eine Gemeinschaftswährung nur
dann zu wirtschaftlichen Wohlstandsgewinnen
für alle führt, wenn sich die nationalen Volkswirtschaften zumindest im „Gleichschritt“ bewegen
und nicht auseinander driften. Die einstmals für
den Euro-Beitritt entwickelten Konvergenzkriterien bleiben so gesehen nicht nur für den (politisch
motivierten) Start der Gemeinschaftswährung,
sondern für den Fortbestand des Währungsraums entscheidend. Die Politik trägt deshalb
die Verantwortung dafür, dass die dauerhafte
Nichteinhaltung der Konvergenzkriterien und die
für einzelne Länder überhastete Euro-Einführung
(z. B. Griechenland) eine drastische Schadens­
bilanz hinterlässt. So beansprucht die Politik das
Primat über die Wirtschaft, kann aber dennoch
die Eigengesetzlichkeit wirtschaftlicher Abläufe
allenfalls verzögern, aber nicht langfristig aufhalten. Der Zusammenbruch des osteuropäischen
Wirtschaftsblocks, der mit Staatsdirigismus geführt wurde, müsste allen Politikverantwortlichen
noch im Gedächtnis und eine Lehre sein.
Arbeitslosenstatistik ernüchternd
Zur politischen Schadensbilanz, nicht nur im Euro-Raum sondern des gesamten EU-Wirtschaftsraumes, gibt die Arbeitslosenstatistik drastisches
Anschauungsmaterial. Viele Ökonomen sehen
darin ein weiteres Symptom der Wirkungszusammenhänge zwischen der Gemeinschaftswährung
bei auseinanderstrebenden Wirtschaftskräften.
So sind vornehmlich südeuropäische Länder
und die von der Finanz- und Wirtschaftskrise
besonders geschwächten Länder an der Spitze
der Arbeitslosenstatistik zu finden. Griechenland
führt mit gut 26 Prozent diese teils trostlose Statistik an. Besonders dramatisch ist der Anteil der
Jugendarbeitslosigkeit, der in Griechenland nahe
60 Prozent liegt. Aber auch Länder wie Spanien
und Italien haben eine auf Dauer nicht tragbare
Arbeitslosenquote, die vor allem die Jugend trifft.
Deutschland ist mit einer Arbeitslosenquote von
fünf Prozent in einer relativ komfortablen
Situation. Die Höhe der Jugendarbeitslosigkeit
mit 7,8 Prozent stellt dennoch alles andere als
eine befriedigende Größenordnung dar. Dahinter
verbirgt sich die hunderttausendfache Arbeits-
Allgemeine Arbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit in Europa
Quelle: Eurostat; Luxemburg
losigkeit meist schlecht qualifizierter junger
Menschen, die ohne Perspektive ein Potenzial
für gesellschaftlichen und sozialen Sprengstoff
schaffen. Europa braucht deshalb als Ganzes
eine Innovations- und Wachstumsstrategie,
wenn es sich nicht gänzlich von der weltwirtschaftlichen Entwicklung in anderen Regionen
abkoppeln will. Besonders dynamisch entwickelt
sich seit Jahren der asiatisch-pazifische Raum.
Auch der nordamerikanische Kontinent scheint
sich schneller von den Folgen der Wirtschafts­
krise zu erholen als dies Europa, allen voran die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu
schaffen vermag. Besonders besorgniserregend
sind in diesem Zusammenhang Krisenherde, die
über Ländergrenzen hinweg die politisch-geografischen Verhältnisse verändern. Der nicht eingedämmte Konflikt der Russischen Föderation mit
den Nato-Staaten bietet nicht nur aus wirtschaft­
lichen Überlegungen heraus Anlass zur Sorge.
Industriestandort Europa auf
dem Rückzug
Die Entwicklung der Arbeitslosigkeit in Europa
kann zu einem erheblichen Teil dem Einbruch
der Industrieproduktion in wichtigen europä­
ischen Kernländern zugeschrieben werden. So
hat die Industrieproduktion im EU-Raum in Folge
der Wirtschafts- und Finanzkrise einen bedeutenden Einbruch hinnehmen müssen. Von diesem
Einbruch konnte sich ein Großteil der EU-Wirtschaft – Deutschland ausgenommen – bislang
nicht erholen.
Immer noch fehlen ca. 13 Prozentpunkte am früheren Anteil der Industrieproduktion, was erheblichen Einfluss nicht nur auf die schwindenden
Arbeitsplätze im industriellen Sektor hat, sondern
auch Arbeitsplätze in den davon abhängigen
Dienstleistungs- und Handelsbereichen kostet.
Insgesamt hat die europäische Wirtschaft einen
Großteil ihrer Industrieproduktion im Wettbewerb
mit anderen Weltregionen aufgeben müssen. Nur
5
Industrieproduktion im Euroraum von Januar 2004 bis April 2015
(Index 2010 = 100)
115
110
105
100
95
20
20
20
04
M
01
04
M
04
04
M
20 07
04
M
20 10
05
M
20 01
05
M
20 04
05
M
20 07
05
M
20 10
06
M
20 01
06
M
20 04
06
M
20 07
06
M
20 10
07
M
20 01
07
M
20 04
07
M
20 07
07
M
20 10
08
M
20 01
08
M
20 04
08
M
20 07
08
M
20 10
09
M
20 01
09
M
20 04
09
M
20 07
09
M
20 10
10
M
20 01
10
M
20 04
10
M
20 07
10
M
20 10
11
M
20 01
11
M
20 04
11
M
20 07
11
M
20 10
12
M
20 01
12
M
20 04
12
M
20 07
12
M
20 10
13
M
20 01
13
M
20 04
13
M
20 07
13
M
20 10
14
M
20 01
14
M
20 04
14
M
20 07
14
M
20 10
15
M
20 01
15
M
04
90
Quelle: Eurostat, Luxemburg
Deutschland belegt noch einen ausgesprochen
guten Platz, wie der Industrieanteil am BIP 2014
belegt.
Die EU-Staaten als Ganzes liegen mit einem
15,3-prozentigen Industrieanteil am BIP deutlich
unterhalb des in Deutschland gehaltenen Stands
der Industrieproduktion. Einstmals wichtige
Industrienationen wie Frankreich und Großbritannien „dümpeln“ dagegen um die ZehnProzent-Marke. Da sich der Finanzsektor in
Großbritannien erholt hat, dämpft der schwache
Industrieanteil die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Großbritannien im Augenblick nicht
nachhaltig. Allerdings könnte Großbritannien
bei einer Neuauflage der Finanzkrise in Bedrängnis kommen. Ähnlich fragil ist die Situation
in Deutschland. Die ungewöhnlich hohe Exportorientierung macht den Industriestandort von der
globalen wirtschaftlichen Entwicklung und damit
unmittelbar auch von der Lage auf den Finanzmärkten abhängig. Ein eindrucksvoller Beleg
dieser These ist die Entwicklung der deutschen
Warenexportüberschüsse, die im Jahr 2014 den
bisher absoluten Höchststand erreichte.
6
Seit dem Jahr 2000 ist der Anteil der deutschen
Exporte am Bruttoinlandsprodukt von 28 Prozent
auf nahezu 40 Prozent angestiegen. Werden
die Warenimporte, von denen die deutsche Wirtschaft ebenfalls stark abhängig ist, hinzugezogen, summiert sich der gesamte Außenhandel
der Bundesrepublik Deutschland auf eine
Größenordnung, die über 70 Prozent des BIP
entspricht. Der Überschuss, der sich aus den
Export- und Importaktivitäten saldiert ergibt
(217 Mrd. Euro in 2014), spiegelt so gesehen
die extrem hohe Abhängigkeit der deutschen
Volkswirtschaft von Außenhandelsaktivitäten nur
bedingt wider. Dahinter stehen gewaltige und
schnell wachsende Warenströme, die ohne eine
starke Logistikwirtschaft und Verkehrsinfrastruktur
nicht aufrecht zu erhalten sind.
Nachhaltige Wachstumsstrategie
gesucht
Die für den Standort Europa durch die EUKommission und die EU-Gremien geforderten
Wachstumspakte sind unverzichtbar für die
Industrie-Anteil am BIP 2014
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Deutsche Waren-Exportüberschüsse 2000 – 2014 in Mrd. Euro
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
7
Bruttoschuldenstand des Staates in % des BIP
Quelle: Eurostat, Luxemburg
Entwicklung Ausgaben Kapitaldienst Bundesschuld 2009 – 2019
Quelle: BMF, Berlin
8
Überwindung der Krise. Sie setzen jedoch die
Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des
gesamten Wirtschaftsraums gegenüber anderen dynamischen Wirtschaftsregionen voraus.
Zentra­ler Punkt der Wachstumsstrategie auf
EU-Ebene ist die Energiepolitik, die speziell in
Deutschland im Fokus steht. Ziel ist es, die hohe
Abhängigkeit von Energieimporten zu senken
und Europa auf eine breitere energiewirtschaftliche Basis zu stellen. Der Ausstieg aus der
Kohlenstoffwirtschaft in der Energieerzeugung
soll dafür nach den Vorgaben des G7-Gipfels
bis 2050 geschafft sein. Die Bundesrepublik
Deutschland hat sich ein noch ehrgeizigeres
Zwischenziel gesetzt und will mit kapitalintensiven Investitionen bis 2020 40 Prozent der
CO²-Emission gegenüber dem Basisjahr 1990
einsparen. Die Kosten der Energiewende und
die Belastung der Wirtschaft fallen jetzt schon
entsprechend hoch aus. Dies gilt ganz besonders für die hohen Energiepreise, die Europa im
Vergleich zu den USA und anderen Wirtschaftsräumen zu zahlen hat. Europa und die Bundesrepublik Deutschland können bei Fortsetzung der
derzeitigen Energiepolitik den Wettbewerb um
industrielle Standorte nur dann gewinnen, wenn
es gelingt, die Kluft zwischen den Energiepreisen
mit anderen Weltregionen zu verringern und
nicht weiter auseinanderdriften zu lassen. Verliert
Europa weitere Teile seiner Kernindustrien, ist
das zum Abbau der Arbeitslosigkeit notwendige
Wachstum nicht zu schaffen.
Da die Energiewende den Standort Deutschland in Europa auf besondere Weise zusätzlich
belastet, müssen echte Wachstumsstrategien
den Spagat zwischen sauberer und bezahlbarer
Energie erst schaffen. (Vgl. Abschnitt, „Klimaschutz und Energiewende“, S. 37 ff) Ein „Perpetuum mobile“ kann es nicht geben, und ein
isolierter Alleingang Europas oder der EU dürfte
fatale Folgen haben.
Staatsdefizite steigen weiter
quoten der entwickelten Industriestaaten machen
deshalb besorgt. Nahezu alle Staaten haben ihre
Bruttoschulden in Prozent des Inlandsprodukts
trotz weltweit niedriger Zinsen weiter erhöht.
Spitzenreiter in der Staatsverschuldung ist Japan.
Die USA übertreffen mit ihrer Verschuldungsquote nach wie vor die Euro-Zone. Nur wenige
aktuelle Mitglieder der Euro-Zone erfüllen das
Konvergenzkriterium für eine Euro-Mitgliedschaft
(60 Prozent Staatsverschuldung in Bezug auf
das BIP). Trotz „Schwarzer Null“ im Bundeshaushalt ist auch Deutschland noch weit von diesem
Konvergenzkriterium des Euro entfernt, weil kein
echter Schuldenabbau in Sicht ist.
Wie sehr dabei die Bundesrepublik Deutschland
in der Finanzpolitik von der Zinsentwicklung abhängt, zeigt die Entwicklung und Ausgabenplanung des Bundes für den Kapitaldienst (überwiegend Zinsen). Allein durch die Interventionspolitik
der Europäischen Zentralbank spart der Bund
aktuell gut 15 Mrd. Euro jährlich an Zinsen, so
dass sich die „Schwarze Null“ im Bundeshaushalt praktisch automatisch und ohne viel Zutun
der Politik zu Lasten der Sparer ergeben hat. Für
die Zukunft plant der Finanzminister allerdings
wieder höhere Ausgaben für den Kapitaldienst.
Dabei kann in den nächsten Jahren keineswegs
von einem Sparhaushalt der Bundesrepublik
Deutschland gesprochen werden. Immerhin hat
der Bund in seiner Ausgabenplanung bis 2018
eine Erhöhung der Bundesausgaben von derzeit
rund 302 Mrd. auf 333 Mrd. Euro geplant. Vorgesehen sind ebenfalls kräftige Zusatzeinnahmen
durch Steuern in Höhe von etwa 45 Mrd. Euro.
Dennoch bleibt eine Deckungslücke von 9 Mrd.
Euro zwischen geplanten Ausgaben und Steuereinnahmen, die der Bund aus anderen Quellen
schließen muss. Durch die Nutzerfinanzierung im
Verkehr und auf anderen Feldern zeichnen sich
für den Bürger neue Belastungen ab. (Vgl. Abschnitt, „Fehlender Finanzkreislauf Straße führt
Nutzerfinanzierung ad absurdum“, S. 16 ff)
Die nicht zu leugnenden wirtschaftlichen Probleme und hohe Arbeitslosigkeit stellen nicht nur die
EU-Länder, sondern fast alle entwickelten Staaten
der Welt vor schwer lösbare Finanzprobleme.
Die ständig weiter steigenden Verschuldungs-
9
Europäische Marktentwicklung
zwischen Nachhaltigkeit und Sozial­
dumping
Deutsche Transportlogistik­
unternehmen im Verdrängungswettbewerb
Die immer noch nicht überwundenen Folgen
der Finanz- und Wirtschaftskrise hinterlassen
speziell auf den Transportmärkten, vor allem
im Straßengüterverkehr, tiefe Spuren. Da die
Bundesrepublik Deutschland bei der Wirtschaftsleistung die Lokomotivfunktion im europäischen
Konjunkturzug übernommen hat, finden spiegelbildliche Prozesse auf den Verkehrsmärkten statt.
So folgen die Verkehrsströme stets den Güterströmen, und Deutschland nimmt durch seine
Außenhandelsstärke eine dominierende Position
in der Nachfrage nach Transportdienstleistungen
ein. Fuhrpark- und Transportkapazitäten aus aller
Herren Länder werden dadurch angezogen.
Der Anteil ausländischer Lastkraftwagen an den
Verkehrsleistungen in Deutschland hat demzufolge in den zurückliegenden Jahren stark zugenommen. Deutsche Unternehmen mussten sich aufgrund der Wettbewerbsverhältnisse immer stärker
aus den internationalen Verkehrsmärkten zurückziehen. (Vgl. Abschnitt, „Unfaire Geschäftsmodelle fördern Sozialdumping“, S. 14 ff) Gemessen an
den tonnenkilometrischen Leistungen auf deutschen Streckenabschnitten nähert sich der Anteil
deutscher Unternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr der Zehn-Prozent-Marke. Schon bald
werden bei Fortschreibung des Trends neun von
zehn internationalen Transporten durch gebietsfremde Transporteure abgewickelt.
Dies hat nachhaltige Konsequenzen auch für
den nationalen Verkehrsmarkt, da im Zuge der
Dienstleistungsfreiheit gebietsfremde Transpor­
teure neben internationalen Transporten in verstärktem Maße Kabotage und genehmigungsfreie Verkehre in Deutschland als lukrative
„Zusatzbeschäftigung“ betrachten.
10
Ein äußerst aufschlussreiches Bild zur Verkehrsentwicklung in Deutschland liefert die amtliche Mautstatistik des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).
Daraus ist abzulesen, dass sich die Mautkilometer gegenüber dem Krisenjahr 2009 wieder um
gut 3 Mrd. Kilometer erhöht haben. Das erreichte
Niveau von rund 28 Mrd. Kilometern liegt dennoch nur 1,3 Prozent über dem Höchstwert des
Vorkrisenjahres 2008. Unter Berücksichtigung
der zwischenzeitlich erweiterten Bundesstraßenmaut ist daraus abzuleiten, dass im Jahr 2014
die bisherigen mautpflichtigen Fahrleistungen auf
Bundesautobahnen, vor allem im Fernverkehr,
jetzt erst wieder erreicht werden.
In diesen Zahlen spiegelt sich nicht zuletzt der
relativ schwach entwickelte Warenaustausch mit
Südeuropa wider. Dieser war krisenbedingt stark
rückläufig, und er hält sich derzeit auf niedrigem
Niveau. Echte Verkehrszuwächse gibt es nur mit
einzelnen europäischen Ländern zu verzeichnen,
wobei die gute Binnenkonjunktur maßgeblich zum
Wachstum der Mautkilometer beigetragen hat.
Marktumverteilung
Die Mautstatistik ist nicht nur in Bezug auf die allgemeine Entwicklung der Transportleistungen im
konjunkturellen Umfeld aufschlussreich, sondern
sagt auch sehr viel über den inneren Zustand der
Verkehrsmärkte. Besonders auffallend sind die
ungebrochenen Marktanteilsgewinne der EU-Beitrittsländer sowie die hohen Marktanteilsverluste
der EU-15 auf den deutschen Verkehrsmärkten.
So stieg der Anteil von Transportunternehmen aus
den EU-Beitrittsländern in relativ kurzer Frist von
18,4 Prozent auf 30,4 Prozent aller Mautkilometer. Gleichzeitig fiel der Marktanteil westeuro­
päischer Transporteure an den Mautkilometern
von 12,9 auf 8,3 Prozent.
Einen ähnlich drastischen Verlauf nahm der Verfall der Marktanteile deutscher Unternehmen.
Deren Anteil an den Mautkilometern fiel seit der
Maut­einführung um ca. zehn Prozentpunkte
und ist jetzt bei 59 Prozent an allen Mautkilometern in Deutschland angekommen. Die auch im
1. Halbjahr 2015 zu verfolgende Marktumverteilung ist so gesehen typisch für den Verlauf der
vergangenen Jahre.
Anteile ausländischer und deutscher Lkw
am grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg; BVU, Freiburg; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
Mautkilometer in Deutschland 2005 – 2014 in Mrd.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, Köln
11
Mautkilometeranteile in Deutschland nach Herkunft des Lkw
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
Veränderung der Mautkilometer* in Deutschland 2015 zu 2014 (1. Hj)
nach dem Herkunftsland der Lkw
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
12
Veränderung der Mautkilometer* in Deutschland 2015 zu 2014 (1. Hj)
nach Lkw-Herkunft (Angaben in 1.000 km)
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
Anteile an den Mautkilometern* in Deutschland im 1. Halbjahr 2015
nach dem Herkunftsland der Lkw
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
13
So stiegen konjunkturbedingt in Deutschland
die mautpflichtigen Kilometer auf dem Autobahnen- und Bundesstraßennetz um 2,6 Prozent.
Deutsche Unternehmen konnten davon lediglich
mit einem Plus von 0,3 Prozent profitieren.
Westeuropäische Transportunternehmen verzeichneten wiederum ein Minus von 2,8 Prozent,
während Transportunternehmen aus den EU-Beitrittsländern satte 9,7 Prozent zulegen konnten.
In absoluten Zahlen stellt sich diese Entwicklung
noch eindrucksvoller dar.
So erhöhten deutsche Unternehmen ihre mautpflichtigen Fahrleistungen um 22 Mio. Kilometer,
während westeuropäische Unternehmen 34
Mio. Mautkilometer weniger in Deutschland
erbrachten. Geradezu „raketenhaft“ nahm die
Fahrleistung von Transportunternehmen aus den
EU-Beitrittsländern mit fast 400 Mio. Kilometern
zu. Allein dieser Zuwachs entspricht auf das Jahr
hochgerechnet fast drei Prozent der insgesamt
erbrachten Mautkilometer. In Fahrzeugeinheiten
umgerechnet sind dies arbeitstäglich 10 000
zusätzliche schwere Nutzfahrzeuge, die binnen
Jahresfrist auf deutschen Straßen mit Kennzeichen aus den EU-Beitrittsländern unterwegs sind.
Die Mautstatistik belegt weiterhin, aus welchen
Herkunftsländern mautpflichtige Fahrzeuge
stammen. Unangefochten führen diese Statistik
polnische Unternehmen mit 13,6 Prozent aller
Mautkilometer in Deutschland an. Sie sind damit
mittlerweile fast viermal so stark vertreten wie
Fahrzeuge niederländischer Unternehmen, die vor
dem Beitritt der osteuropäischen EU-Länder die
„Fuhrleute Europas“ waren. Selbst tschechische
Unternehmen überrunden mittlerweile niederländische Transportunternehmen in der Mautstatistik.
Hervorstechend entwickelt haben sich in den
zurückliegenden Jahren die Standorte Rumänien,
Ungarn, die Slowakei, Litauen und Bulgarien. Erst
dann kommen Fahrzeuge mit österreichischem
Zulassungsort, die gerade noch 1,2 Prozent der
deutschen mautpflichtigen Fahrleistungen erbringen. Einen etwa gleichhohen Anteil haben bulgarische Fahrzeuge bereits in kurzer Zeit erreicht.
Unfaire Geschäftsmodelle fördern
Sozialdumping
Die außerordentlichen Markterfolge von Transportunternehmen mit Herkunftsstandorten aus den EUBeitrittsländern sind keineswegs der rasanten Entwicklung des Güteraustauschs mit diesen Ländern
geschuldet. Sofern der Anstieg der Verkehrsleistung
mit den mittel- und osteuropäischen EU-Beitrittsländern (MOE-Ländern) ausschlaggebend wäre, ergäbe sich eine deutlich andere Marktanteilsentwicklung. Für diese außerordentliche Entwicklung sind
vor allem unfaire Geschäftsmodelle der Grund, die
in „Sozialdumping“ ihre ökonomischen Fundamente haben. Das zugrundeliegende Geschäftsmodell ist ebenso simpel wie lukrativ. Ganze
Fuhrparkflotten mit westeuropäischen Standorten
wurden nicht einmal mehr ausgeflaggt, sondern
lediglich umgeflaggt. Westeuropäische Flotten
gehören jetzt zu Fuhrparks, die MOE-Länder als
Herkunftsstandort haben. Tatsächlich bleiben diese
Fahrzeuge jedoch in deutschen Hafenstandorten,
Kombibahnhöfen, Binnenschiffsterminals und auch
Logistikknoten stationiert. Das Fahrpersonal aus
den neuen „Heimatstandorten“ wohnt für Wochen
und Monate im Fahrzeug und kehrt nur noch sporadisch nach einer gewissen Aufenthaltsdauer für
kurze Zeit in die entsendenden Länder zurück.
Der ökonomische Vorteil dieses Geschäftsmodells
liegt darin, dass die Fahrer zu den Lohn- und
Sozialbedingungen der Entsendeländer beschäftigt werden. Die monatlichen Bruttolöhne liegen
je nach Herkunftsland bei einigen hundert Euro.
In Verbindung mit Spesenzahlungen kann das
Fahrpersonal damit seine Familie im Entsendeland
unterhalten und findet eine Beschäftigung. Die
„hässliche“ Rückseite der gleichen Medaille zeigt
jedoch noch ein anderes Bild. Da die Fahrer auf
ihren Fahrzeugen buchstäblich wohnen, verbringen sie ihre Frei- und auch Ruhezeiten auf öffentlichen Rasthöfen, in Häfen und an Logistikstandorten oder der „freien Natur“ unter teils primitivsten
Bedingungen. Nicht selten fehlt es an sanitären
Einrichtungen, und auch die einfachsten menschlichsten Bedürfnisse bleiben oftmals unerfüllt.
Alles in allem ist zu konstatieren, dass diese
Lebensumstände nicht dem Selbstverständnis
eines sozialverantwortlichen Unternehmertums
in Europa entsprechen. Die Arbeitsbedingungen
14
des Fahrpersonals erfüllen nicht die einfachsten
Anforderungen an eine humane Arbeitswelt in
einem geregelten sozialen Umfeld, das Freunde
und Familie einschließt. Billige Beförderungsleistungen für die deutsche Industrie, Handel und
Verbraucher werden auf diese Weise durch die
katastrophalen Lebensumstände ganzer Fahrerheerscharen erkauft, die in einer Art modernem
Nomadentum ihr Leben fristen müssen. Es ist
deshalb naheliegend, dass die EU-Kommission
wie Gesetzgeber in einzelnen EU-Staaten dieses
Phänomen aufgegriffen haben und unterschiedlich zu lösen versuchen. (Vgl. hierzu auch
Abschnitte, BGL-Vorschläge zu Neuregelung der
Niederlassungsfreiheit, S. 36 ff)
Nutzerfinanzierung und Weiterentwicklung der Lkw-Maut in Deutschland
Konsequente und faire Nutzer­
finanzierung bleibt das Ziel
Als zu Beginn des Jahrtausends die Pläne zur Einführung einer Lkw-Maut in Deutschland politisch
publik wurden und deren Umsetzung anstand,
hat sich der BGL frühzeitig zum Grundsatz der
Nutzerfinanzierung bekannt. Wie richtig dieses
damalige Bekenntnis war und bleibt, zeigt die
im vorhergehenden Abschnitt skizzierte Verkehrsentwicklung. Heute werden als Folge der
Liberalisierung des Straßengüterverkehrs mehr
als 40 Prozent aller mautpflichtigen Kilometer
durch Gebietsfremde zurückgelegt. Ohne eine
konsequente Nutzerfinanzierung würden die
Infrastrukturkosten ausschließlich am heimischen
Transport- und Logistikgewerbe bzw. dem Steuerzahler hängenbleiben. Wettbewerbsverzerrungen
zu Lasten deutscher Unternehmen wären dann in
den nationalen grenzüberschreitenden Verkehrsmärkten noch intensiver.
Der BGL wurde seinerzeit durch Wirtschaftsverbände und auch gewerbeintern für seine
Haltung zur Nutzerfinanzierung kritisiert. Dabei
musste schon damals auch den Kritikern klar
sein, dass die Nutzerfinanzierung nicht nur vor
dem Hintergrund der erwarteten Verkehrsentwicklung Sinn macht. Vielmehr bestand und
besteht der politische Wille über Parteigrenzen
hinweg, die Maut als Finanzierungsinstrument
zu entwickeln und teils für verkehrslenkende
Maßnahmen zu nutzen. Der BGL konnte damals
mit der Politik vereinbaren, dass die Einführung
der Nutzerfinanzierung mit einem größtmöglichen
Harmonisierungsschritt einhergehen muss. Dies
ist 2003 mit einer entsprechenden Senkung der
Kfz-Steuer auf europäisches Mindestniveau und
dem so genannten Mautharmonisierungsprogramm gelungen. Es ist angesichts der aktuellen
Diskussion immer wieder notwendig, auf diese
Zusammenhänge zu verweisen, wenn es um eine
zielgerichtete und auch faire Nutzerfinanzierung
der Infrastruktur in Deutschland geht.
Mautharmonisierungsprogramm
gerät ins Stocken
EU-Gruppenfreistellungsverordnung erzwingt Anpassung
Obwohl dem BGL ein größtmöglicher Harmo­
nisierungsschritt zur Einführung der Lkw-Maut politisch zugesagt wurde, entwickelte sich zunächst
die Umsetzung von Harmonisierungsmaßnahmen
nur schleppend. Erst unter Verkehrminister
Dr. Ramsauer wurde das einstige Versprechen
mit Leben erfüllt. Ein Programm zur Förderung
der Aus- und Weiterbildung, ein Effizienzsteigerungsprogramm und ein Innovationsprogramm
sorgten dafür, dass das Gewerbe einen Ausgleich für mautbedingte Wettbewerbsverzerrungen bekam. Allerdings geben das Haushaltsrecht
und das schleppende bürokratische Antragsverfahren immer wieder Anlass zur Kritik. Mautharmonisierungsmittel konnten deshalb nicht abgerufen werden und gingen nach den Regeln der
Haushaltsführung dem Gewerbe verloren.
Mit der Änderung der EU-Gruppenfreistellungsverordnung im vergangenen Jahr ergab sich
eine weitere Zäsur im Mautharmonisierungsprogramm. Einige Fördermaßnahmen mussten aufgrund der europäischen Rechtsetzung gestrichen
werden und höhlten so das Weiterbildungsprogramm in seiner Substanz aus. Außerdem konnte
das Weiterbildungsprogramm erst im August des
Jahres starten, weil die Inkraftsetzung der nationalen Förderrichtlinie aufgrund des geänderten
europäischen Rechts auf sich warten ließ.
15
Aushöhlungstendenz
Der BGL beobachtet mit Sorge, dass über die
Haushaltspolitik das Mautharmonisierungsprogramm in seiner Substanz infrage steht. Dafür
verantwortlich zu machen sind unter anderem
Haushaltsregeln und auch die vom Bundesrechnungshof zusätzlich geforderten „höheren
Anreizwirkungen“ für einzelne Maßnahmen.
Der BGL hat einer überzogenen und bürokratischen Betrachtungsweise widersprochen und
pocht auf die Einlösung der politischen Harmonisierungszusage.
Gleichwohl ist die Überarbeitung der Förderrichtlinien für das kommende Jahr mit vielen Unwägbarkeiten versehen. Zahlreiche Fördermaßnahmen stehen nicht nur bei der Weiterbildung,
sondern auch im De-minimis-Programm auf der
Kippe. Der BGL hat aus diesem Grund von den
Verkehrspolitikern ein starkes politisches Signal
und ein eindeutiges Bekenntnis zum Mautharmonisierungsprogramm erbeten. Schließlich dienen
die Förderprogramme auch der Glaubwürdigkeit
der Politik bei der Umfinanzierung der Infrastruktur von Steuern auf Nutzerentgelte. Um
Doppelbelastungen über Steuern und Straßenbenutzungsgebühren zu vermeiden, stehen dem
Gewerbe politisch zugesagte Harmonisierungsmaßnahmen zu. Ein politischer Glaubwürdigkeitsbeweis wäre nicht zuletzt deshalb schon notwendig, weil die Einführung der zwischenzeitlich
angehaltenen Pkw-Maut ebenfalls von dem viel
weitergehenderen Versprechen begleitet ist,
deutsche Autofahrer würden durch Nutzergebühren nicht zusätzlich belastet. Die Mautharmonisierung für Nutzfahrzeuge wird zeigen,
wie langlebig derartige Zusagen angelegt sind.
Falsche Signale an die Adresse der Autofahrer
am Beispiel der Nutzfahrzeuge können durch
die Bundesregierung nicht gewünscht sein.
16
Fehlender Finanzkreislauf
Straße führt Nutzerfinanzierung
ad absurdum
Mauteinführung – ein Fehlschlag
für die Infrastrukturfinanzierung
Der entscheidende „Geburtsfehler“ der Lkw-Maut in
Deutschland lag und liegt in der fehlenden strengen Mittel-Zweck-Bindung der von Nutzern aufgebrachten Infrastrukturentgelte. So war von Anfang
an zwar durch den Gesetzgeber bestimmt worden,
dass die Lkw-Maut „überwiegend“ für die Straßeninfrastruktur zusätzlich zu den im Haushalt bereitgestellten Mitteln Verwendung finden soll. Aber
schon bald offenbarte sich der „Pferdefuß“ dieser
Bestimmung. Unter zusätzlich und überwiegend
verstand der Haushaltsgesetzgeber eine Quote von
knapp über 50 Prozent der Mautmittel für Straßeninfrastrukturausgaben, während der Rest der
Einnahmen zum größten Teil in Schienenprojekte
floss und ein kleiner Anteil für Binnenwasserstraßen
„abgezweigt“ wurde. Der versprochene Finanzkreislauf Straße war von Anfang an durchbrochen.
Noch mehr politische Glaubwürdigkeit ging
dadurch verloren, als mit dem Zufluss der Nutzerentgelte die bereitgestellten Haushaltsmittel
für den Verkehrsetat in gleich hohem Ausmaß
gekürzt wurden. Für die versprochene zusätzliche Infrastrukturfinanzierung blieb nur ein NullSummen-Spiel.
Trotz Milliarden Einnahmen durch die Lkw-Maut
standen schon im ersten Jahr der Mauteinführung
mit 5,26 Mrd. Euro nur geringfügig mehr Bundesmittel für Straßeninvestitionen zur Verfügung als
vor der Lkw-Mauteinführung (4,93 Mrd. Euro).
Bereits im dritten Jahr nach der Mauteinführung
waren die Straßenverkehrsinvestitionen wieder auf
das völlig unzureichende Maß des Jahres 2004
zurückgefallen. Ohne krisenbedingte Konjunkturprogramme wären die Haushaltsmittel auf konstant
niedrigem Niveau von ca. 5 Mrd. Euro verharrt,
obgleich der Bund im Durchschnitt 4,5 Mrd. Euro
jährlich aus der Lkw-Maut zusätzlich einnimmt. Die
Infrastruktur blieb trotz Lkw-Maut im Zuge der verminderten Ausstattung des Verkehrshaushalts mit
Steuermitteln hoffnungslos unterfinanziert. Der stille
Sub­stanzverzehr der letzten Jahrzehnte setzte sich
in dramatischem Umfang fort. Brückensperrungen
Straßen-Verkehrsinvestitionen des Bundes 2004 – 2019
(Ist-Ausgaben und mittelfristige Finanzplanung)
Quellen: BMF, Berlin; BMVI, Berlin; Pro Mobilität, Berlin und Berechnungen des BGL
für den Schwerverkehr, z. B. bei der Rheinquerung in Leverkusen oder der Rader Hochbrücke,
machen allerdings in jüngster Zeit für jedermann
deutlich, wohin der schleichende Substanzverzehr
der Infrastruktur führt und welch hoher Schaden
dem Wirtschafts- und Logistikstandort Deutschland
dadurch zugefügt wird.
Ohne energisches Gegensteuern mit einer
nachhaltigen Erhöhung der Verkehrsinvestitionen
zum Ausgleich der unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen sowie des dringlichen Ausbaubedarfs dürfte Deutschland seinen guten Ruf
als Wirtschafts- und Logistikstandort schon bald
verlieren. Bereits heute müssen Schwerverkehrsund Großraumtransporte, z. B. süddeutscher oder
südwestdeutscher Maschinen- und Anlagenbauer,
hunderte Kilometer Umwege zu den deutschen
Seehäfen in Kauf nehmen. Die deutschen Seehäfen sind aufgrund dieser Infrastruktur­defizite
in ihrer Wettbewerbsfähigkeit bedroht. Für viele
Großraum- und Schwertransporte bleibt nur noch
der Rhein als Binnenschiffsweg zu den Rheinmündungshäfen, um Ex- und Importe per Seeschiff
abzuwickeln. Der Aktionsplan Güterverkehr und
Logistik, der eine Stärkung der Hafenstandorte
vorsieht, hatte deshalb einen besonderen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Seehäfen
gelegt. (Vgl. Abschnitt, „Aktionsplan Güterverkehr
und Logistik wird fortgeschrieben“, S. 48 ff) Ohne
solide Finanzierungsgrundlagen bleiben diese
gutgemeinten Ziele jedoch unerreichbar.
Lkw-Mautweiterentwicklung ein
Pokerspiel um Milliarden
Angesichts der chronischen Unterfinanzierung der
Verkehrsinfrastruktur wurden in der Koalitionsvereinbarung nach der Bundestagswahl 2013 die
Ausweitung der Lkw-Maut und die Einführung einer Pkw-Maut als Zielsetzung bis 2018 aufgenommen. Hintergrund waren die Empfehlungen der
Bodewig- und Daehre-Kommissionen, auf deren
Grundlage Milliardenbeträge für die Finanzierung
der Infrastruktur mobilisiert werden sollten. Insgesamt errechneten die Experten dieser Kommissionen nur für den Erhalt der Verkehrsinfrastruktur
17
eine Unterdeckung von 7,2 Mrd. Euro jährlich.
Gegenstand der Vorschläge aus den Bodewigund Daehre-Kommissionen war deshalb zunächst
eine Erhöhung der Nutzerfinanzierung im LkwBereich, der bereits bis zum Ende der Legislaturperiode jährlich ca. drei Mrd. Euro zusätzlich in
die Kassen spülen sollte. Darüber hinaus sollte die
Pkw-Maut zum Beginn der nächsten Legislaturperiode eingeführt werden und für einen nachhaltigen
Defizitausgleich bei der Infrastrukturfinanzierung
aller Verkehrsträger bis hin zur Finanzierung des
öffentlichen Nah­verkehrs sorgen.
Zur Umsetzung dieser Vorschläge aus den Expertenkommissionen ist mittlerweile das Gesetzgebungsverfahren zur Lkw-Maut abgeschlossen. So
wird die Lkw-Maut bereits im laufenden Jahr auf
rund 1 100 Kilometer zusätzliche Bundesstraßen
ausgeweitet, Fahrzeuge ab 7,5 t zGG werden
zusätzlich in die Mautpflicht einbezogen. Im Jahr
2018 soll die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen
ausgedehnt werden, wofür bisher weder die kostenrechnerischen Grundlagen geschaffen noch
das Gesetzgebungsverfahren begonnen wurden.
Die Erhebung einer Pkw-Maut wurde entgegen den
Empfehlungen der Expertenkommissionen in dieser
Legislaturperiode zunächst darauf beschränkt,
dass inländische Kfz-Halter nicht zusätzlich
belastet werden dürfen. Nachdem der Bundesverkehrsminister einen diesbezüglichen Gesetzentwurf
durch den Bundestag und Bundesrat gebracht
hatte, leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Diese sieht in der angeblich
einseitigen Belastung von Gebietsfremden eine
vertragswidrige Diskriminierung. Daraufhin stoppte
der Bundesverkehrsminister zunächst die Umsetzung der Pkw-Maut. Geplante Mehreinnahmen
von rund 500 Mio. Euro liegen seitdem auf Eis.
Finanzierungskreislauf Straße
bleibt Worthülse
Bedingt durch die Aussetzung der Pkw-Maut
gehen dem Bund in der Nutzerfinanzierung nicht
nur Einnahmen verloren. Das gewählte „Entlastungsverfahren“ für deutsche Pkw-Halter bei der
Kfz-Steuer beweist, dass der politisch versprochene Finanzkreislauf Straße eine Worthülse bleibt.
Vielmehr ist es keineswegs ein Zufall oder Verse-
18
hen, dass der Gesetzgeber zur Einführung der
Pkw-Maut an keiner Stelle den Mautbegriff verwendet, sondern die Einführung einer „Infrastrukturabgabe“ beschlossen hat. Insoweit ist es den
Verkehrspolitikern lediglich gelungen, gegenüber
den Finanzpolitikern einen „Punktsieg“ einzufahren. Zur Herstellung der Belastungsneutralität der
Pkw-Maut sollten deutsche Pkw-Halter in der Größenordnung der bisher gezahlten Kraftfahrzeugsteuern eine Infrastrukturabgabe zahlen. (Damit
sollte – allerdings ohne Erfolg – gegenüber der
EU-Kommission die gleichmäßige Belastung von
In- und Ausländern bei der Zahlung der Abgabe
dokumentiert werden.) Haushalterisch verzichtet
das Finanzministerium auf drei Mrd. Euro zweckgebundene Steuereinnahmen, die zur Finanzierung des allgemeinen Bundeshaushalts nicht
mehr zur Verfügung stehen. Dieser „Verzicht“ auf
Steuereinnahmen erfolgte jedoch nicht „bedingungslos“. Nach dem Willen des Gesetzgebers
war es ohnehin nicht vorgesehen, die von PkwNutzern aufgebrachte Infrastrukturabgabe in
einen Finanzkreislauf für Straßeninvestition einzubringen. Drei Mrd. Euro Pkw-Nutzerabgaben
sollten nur für die Infrastruktur aller Verkehrsträger zur Verfügung stehen. Dies dokumentiert sich
zuallererst in den Ausgabenplänen des Bundes.
Darin steigen die Ausgaben für Straßeninvestitionen im kommenden Jahr um ca. eine Mrd. Euro
und in 2017 um weitere 380 Mio. Euro. Im Jahr
2019 steht bereits wieder eine Kürzung um eine
Mrd. Euro an. Aus dieser Ausgabenplanung
wird deutlich, dass der Verkehrshaushalt nach
wie vor ein „Verschiebebahnhof“ der Finanzpolitik bleibt, und Nutzerentgelte nach Kassenlage
mit Steuermitteln kombiniert werden.
Durch die Mautausweitung für Lkw sollten dem
Bund im nächsten Jahr gut fünf Mrd. Euro aus
der Lkw-Maut und aus der Infrastrukturabgabe für
Pkw drei Mrd. Euro zur Verfügung stehen. Trotz
der zwischenzeitlich gestoppten Pkw-Maut für
Gebietsfremde stehen Gebühren und Abgaben
der Straßennutzer von gut 8 bis 8,5 Mrd. Euro
zur Verfügung. In der Spitze sieht die Ausgabenplanung jedoch nur den Rückfluss von 6,63 Mrd.
Euro im Jahr 2018 in das System Straße vor. Aus
dieser Einnahmen- und Ausgabengegenüberstellung lässt sich somit ableiten, dass ca. 1,5 bis
2 Mrd. Euro an geplanten Nutzergebühren nicht
in den Nutzerkreislauf Straße zurückfließen.
Anlastung externer Kosten
Eine weitere Belastungsprobe für das deutsche
Transportlogistikgewerbe stellt die Anlastung externer Kosten dar, die ab 01.01.2015 mit einem
ersten Aufschlag erfolgt ist. Allen Nutzfahrzeugen wird, unabhängig von der Schadstoffklasse
(ausgenommen bleiben zunächst Euro VI-Fahrzeuge), ein Luftverschmutzungsaufschlag in Höhe
von 2,1 Cent pro Mautkilometer angelastet.
Die externen Luftverschmutzungskosten werden
zusätzlich zu den eigentlichen Infrastrukturkosten
erhoben und machen jährlich etwa 500 Mio.
Euro, ab 2017 ca. 600 Mio. Euro, aus. Dieses
Geld steht in keiner direkten Beziehung zur
Infrastrukturnutzung, und es gibt auch keinerlei
Hinweise darauf, dass es in Projekte investiert
werden soll, die zur Senkung der Luftverschmutzungskosten des schweren Nutzfahrzeugs beitragen. Die Anlastung externer Kosten dient somit
ausschließlich der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, ohne damit höhere Ziele gemäß dem
wissenschaftlichen Anspruch aus der Anlastung
externer Kosten zu verfolgen.
Dem Deutschen Bundestag geht die Anlastung
externer Kosten im Lkw-Einsatz allerdings immer
noch nicht weit genug. Ein Entschließungsantrag
der Koalitionsfraktionen zur Verabschiedung des
„Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ fordert die Bundesregierung u. a. auf
„… sich auf europäischer Ebene dafür
einzusetzen, dass die nach der Richtlinie
1999/62/EG mögliche Anlastung externer Kosten sowie die Methodik für die
Wegekostenrechnung so weit entwickelt
werden, dass ein noch höherer Kostendeckungsgrad sowie mehr Stabilität im
Hinblick auf die anlastbaren Wegekosten
erreicht werden…“
Im Klartext bedeutet dieser Antrag, das Instrument der externen Kosten nur zu Lasten des LkwVerkehrs weiter zu verschärfen. So hatte die vom
BGL in Frage gestellte neue Wegekostenrechnung
zur Berechnung der Maut ab dem 01.01.2015
ergeben, dass bei einer entsprechenden Öffnung der Europäischen Wegekostenrichtlinie die
Luftverschmutzungskosten etwa dreimal höher an-
gelastet werden könnten. Dafür wurde tief in die
„Trickkiste“ der Kostenrechnung gegriffen. Bis zu
siebenmal höhere Kosten für Partikelemissionen
soll der Lkw gegenüber anderen Emissionsquellen
(z. B. Kraftwerken) tragen, etc. Darüber hinaus
plant der Bund die Anlastung von Lärmkosten.
Im Umfang des von der EU herausgegebenen
Handbuchs zur Abschätzung der externen Kosten bestehen weitere Externalitäten des Straßenverkehrs, die gemäß der gültigen Wegekostenrichtlinie noch nicht angelastet werden dürfen.
Ein entsprechender Antrag der Bundesregierung
wird deshalb bei der Kommission Gehör finden,
die Ähnliches im „Road-Package 2016“ plant.
(Vgl. Abschnitt, „Erste Eckpunkte des Road
Package 2016“, S. 34 ff)
Dabei ist die Berechnung der externen Kosten
keineswegs eine wissenschaftlich gesicherte Methode. Je nach Berechnungsverfahren
unterscheiden sich wissenschaftliche Schätzungen zur Höhe der externen Kosten um
ein Vielfaches. Legt man das Handbuch der
EU-Kommission zugrunde, liegt zwischen dem
niedrigsten und höchsten Schätzwert einzelner
externer Faktoren eine Zehnerpotenz. Einzelne
Kostenschätzungen zu den sozialen Kosten des
Straßenverkehrs zeigen eine Bandbreite für die
Höhe zwischen 130 Mrd. Euro und 38 Mrd.
Euro jährlich. Diese Kostenunterschiede ergeben sich nicht nur wissenschaftlich methodisch,
sondern auch in Abhängigkeit der Auftraggeber dazu vorliegender Studien, zu denen auch
die Schienenverkehrslobby zählt.
Wenn sich nunmehr die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gemeinsam mit der SPD-Bundestagsfraktion dafür einsetzt, auf europäischer Ebene die
einschlägige Richtlinie in Bezug auf die Anlastung externer Kosten auszuweiten, dokumentiert
sich hierin ein Politikwechsel. Die Unionsfraktionen haben offenkundig ihre ablehnende
Haltung in dieser Frage aufgegeben und öffnen
den Weg, der den Lkw zum Zahlmeister der
Verkehrspolitik macht. Je nach Philosophie zur
Anlastung externer Kosten könnten mühelos die
von den Bodewig- und Daehre-Kommissionen
errechneten 7,2 Mrd. Euro Finanzierungsdefizit
allein über externe Kosten des Lkw vereinnahmt
werden. Nicht zu vergessen ist, dass in den
19
Die sozialen Kosten des Straßenverkehrs:
Schätzungen klaffen weit auseinander
Quelle: IW, Köln
Berechnungen der Kommissionen der Finanzbedarf aller Verkehrträger bis hin zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) enthalten ist.
Die derzeit amtierende Bundesregierung würde
bei Umsetzung des Entschließungsantrags der
Regierungskoalition für zukünftige Regierungen
einen Anlastungsrahmen in Europa anregen, der
das Nutzer- und Kostenentgeltprinzip völlig auf
den Kopf stellt. Dies gilt speziell vor dem Hintergrund, dass der Deutsche Bundestag weiterhin
beschlossen hat, den Schienenverkehr durch
großzügige Steuersubventionen bei der ureigenen Aufgabe der Verkehrslärmminderung zu
unterstützen. Mehrere hundert Mio. Euro stehen
hierfür bis 2019 zur Verfügung. Es wird sogar
geprüft, nicht nur die Investitionen in leisere
Bremssohlen der Waggons staatlich zu fördern,
sondern auch die höheren Verschleißkosten, die
diese Bremsen verursachen. Von einer Anlastung
externer Lärmkosten im Schienenverkehr ist nicht
die Rede. Im Gegensatz zur Straße wird dafür
der Steuerzahler herangezogen.
20
Das politisch in den Vordergrund gestellte
Prinzip der Kostenwahrheit für einen fairen Verkehrsträgerwettbewerb wird durch eine derart
„schizophren“ angelegte Verkehrspolitik konterkariert. Wenn es zur Kostenwahrheit gehört,
dass den Nutzern alle Kosten angelastet werden
müssen, dann darf dieses Prinzip nicht ausschließlich auf den Straßengüterverkehr bezogen
werden, sondern muss alle Nutzer gleichermaßen erfassen. In jedem Fall ist das Gleichheitsgebot verletzt, wenn Transportunternehmen
für Dinge zur Kasse gebeten werden, die von
keinem sonst verlangt werden. Der BGL steht
deshalb dem Bestreben der Regierungskoalition,
den Rahmen für die Anlastung externer Kosten
über eine Änderung der EU-Wegekostenrichtlinie
allein für Straßengüterverkehre durchzusetzen,
mit Kritik und Ablehnung gegenüber.
„Fratzscher-Kommission“ legt
Bundeswirtschaftsminister
Vorschläge zur Infrastruktur­
finanzierung vor
Keine neuen Aspekte
Parallel zu den verkehrspolitischen Anstrengungen, die Nutzerabgaben der Straße vor allem
im Güterverkehr anzuheben, beschäftigt sich
das Wirtschaftsministerium unter besonderer
Anforderung des Ministers mit Vorschlägen zur
Finanzierung der Infrastruktur. Dafür wurde die
sogenannte „Fratzscher-Kommission“ ins Leben
gerufen, die dem Bundesminister für Wirtschaft
ihre Vorschläge für eine zukunftsorientierte Finanzierung der Infrastruktur vorlegte. Dabei kam
nichts grundsätzlich Neues zu Tage, sondern die
zuvor von den Bodewig- und Daehre-Kommissionen ermittelten Finanzierungsdefizite wurden
zusätzlich untermauert. Auch die Vorschläge
der Pällmann-Kommission, die seit 1999 die
Diskussionen beflügeln und die Einführung einer
Infrastrukturfinanzierungsgesellschaft einschließen, „feierten fröhliche Urstände“.
So kann es den langjährigen Beobachter
unterschiedlicher, von der Regierung berufener Kommissionen nicht verwundern, dass die
Fratzscher-Kommission eine Unterscheidung
zwischen kommunaler Infrastruktur und Infrastruktur auf Bundesebene vorsieht. Bisher ist
die Finanzierung der kommunalen Infrastruktur
in den Mautkonzepten der Bundesregierung
nicht enthalten. Lediglich bei der Fortschreibung
der sogenannten Regionalisierungsmittel ist
ein entsprechender Milliardenbedarf politisch
angemeldet worden. Die Fratzscher-Kommission
bezifferte den Investitionsrückstand allein für die
kommunale Infrastruktur mit 118 Mrd. Euro.
Straße über Nutzerentgelte finanzieren
Zur Finanzierung der gewaltigen Aufgabe, Infrastruktur von der kommunalen bis zur Bundesebene
durchzufinanzieren, hat die Fratzscher-Kommission bekannte Vorschläge mit einem neuen Anstrich
versehen. So ist es kaum überraschend, dass die
Straßenfinanzierung überwiegend aus Nutzer­
entgelten erfolgen soll. Um dies haushaltsunab-
hängig einzuplanen, soll eine kapitalmarktfähige
Straßeninfrastrukturgesellschaft gegründet werden. Was dabei so einsichtig auf Papier gebracht
wurde, erweist sich jedoch als äußerst komplex
in der Gesetzespraxis. Schließlich wäre dafür
das Grundgesetz zu ändern und die Zeit, die der
Regierungskoalition für ein derartiges Vorhaben
verbleibt, ist denkbar kurz bemessen.
„Pokerspiel“ mit den Ländern zur
Verfassungsänderung
Auch ist davon auszugehen, dass die Länder,
die dieser Grundgesetzänderung zustimmen
müssten, ihre Wünsche in Bezug auf die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur mit Nachdruck
verfolgen werden. Verbindliche Finanzierungsregelungen zugunsten von Ländern und Kommunen und zu Lasten der Gebührenzahler dürften
in das Gesetzespaket eingebracht werden. Das
gewohnt heiße Feilschen zwischen Bund und
Ländern steht erst noch bevor, weil die Länder
den Schlüssel einer diesbezüglichen Verfassungsänderung in den Händen halten und die Zeit
knapp bemessen ist.
Privates Kapital und Kleinsparer anziehen
Ebenfalls nicht neu an den Vorschlägen der
Fratzscher-Kommission ist die Mobilisierung
privaten Kapitals, um Infrastrukturprojekte
kreditfinanziert voranzubringen. Hierzu soll ein
öffentlicher Infrastrukturfonds gegründet werden,
in den institutionelle Anleger (z. B. Lebensversicherungen) Kapitalanlagen mit einer guten Renditeerwartung tätigen können. In die jeweiligen
Infrastrukturfondspakete soll allerdings ein Mix
von verschiedenen Infrastrukturprojekten eingehen. Nicht explizit erwähnt, aber mit größter
Wahrscheinlichkeit vorgesehen, ist die vermutete
Absicht, dass durch den Projekt-Mix ein kalkulatorischer Ausgleich zwischen unterschiedlich
lukrativen Investitionsprojekten der Verkehrsträger vorgenommen werden könnte. Letztendlich
werden Erinnerungen an notleidende Immobilien­
fonds der US-Banken geweckt, die durch ihre
undurchsichtige Risikostruktur die Finanzkrise im
Jahr 2008 auslösten.
21
Neben öffentlichen Infrastrukturfonds soll ein
Bürgerfonds eingerichtet werden, der es Kleinanlegern erlaubt, ebenfalls Ersparnisse in höher
verzinsliche Infrastrukturprojekte einzubringen.
Da ausdrücklich durch die Fratzscher-Kommission eine risikoorientierte Rendite „angesprochen“
wird, würde damit Kleinsparern und Bürgern
das Investitionsrisiko von Infrastrukturpaketen in
einer für diese nicht durchschaubaren Mischung
angedient.
Wie auch bei vorhergehenden Gutachten zur
In­frastrukturfinanzierung ist davon auszugehen,
dass zahlreiche Vorschläge der FratzscherKom­mission die Diskussion beflügeln, aber den
Grad der reinen Umsetzung nicht erreichen.
Ob der erneut angeregte Versuch zur Gründung
einer kapitalmarktfähigen Straßeninfrastruktur­
finanzierungsgesellschaft die parlamentarischen
Hürden und auch die Verfassungshürde nimmt,
ist völlig offen.
BGL-gestützte Lkw-Mautklage
bremst Lkw-Abzocke
Imaginäre Aufwandsposten begründen irreale Begehrlichkeiten
Die politische Diskussion um die Anlastung
externer Kosten und zur Ausweitung der bisherigen Berechnungsgrundlagen durch die Änderung der europäischen Rechtsetzung belegen,
wie wichtig die vom BGL unterstützten Klagen
gegen die Mautberechnung in Deutschland sind.
Ohne diesbezügliche Musterklagen würden
sich die Politik und auch die Administration
wesentlich freier bei der Anlastung imaginärer
Kostenkomponenten fühlen. So war es jedoch
der BGL, der mit den Klagen von drei betroffenen Unternehmen deutlich gemacht hat, mit
welchen Methoden in Deutschland Pseudoinfra­
strukturkosten angelastet werden. Unter dem
Stichwort sogenannter Tagesgebrauchtwerte hat
sich der Gesetzgeber ein drittes Mal „erlaubt“,
Abschreibungen und Zinsen auf der Grundlage
einer künstlich aufgeblähten Kapitalbasis zu
errechnen. Vereinfacht dargestellt wird zu diesem Zweck die Verkehrsinfrastruktur mit Preisen
bewertet, die bei Neubau der Infrastruktur nach
22
modernsten Standards heute gezahlt werden
müssten. Um der Altersstruktur der Infrastruktur
gerecht zu werden, werden diese aktuellen Neubaupreise lediglich bei der Abschreibung und
Verzinsung um einen Betrag gekürzt, der auf der
Basis der Restlaufdauer der Infrastrukturinvesti­
tionen berechnet wird. Dies bedeutet, Nutzer
haben Zinsen und Abschreibungsraten auf niemals investiertes Kapital aufzubringen.
Da trotz des offenkundigen Instandhaltungsdefizits zusätzlich die vollen rechnerischen, aber
nicht tatsächlich aufgewandten Instandhaltungskosten den Nutzern angelastet werden, sind
in den Mautsätzen Kosten abgebildet, die für
Straßen neuesten Baustandards entstehen und
uneingeschränkt gebrauchsfähig sind. Die Realität zeigt allerdings ein ganz anderes Bild. Nicht
nur prominente Brückensperrungen über den
Rhein oder die Rader Hochbrücke sagen etwas
über den maroden Zustand der Infrastruktur in
Deutschland aus. Hunderte von Brücken sind für
schwere Nutzfahrzeuge gesperrt oder nur noch
beschränkt befahrbar. Zu allem Überfluss errechnet sich der Bund auf das vielfach nicht real
eingezahlte Kapital und nicht getätigte Instandhaltungsaufwendungen eine üppige Rendite,
die die Nutzer zusätzlich als Finanzierungskosten zu tragen haben.
Besonders „findig“ wurden die Kosten des
Landerwerbs in die Wegekostenrechnung einkalkuliert. Angenommen wurden in der ersten
Wegekostenrechnung Rohbaulandpreise, die
ein Vielfaches über den Beträgen liegen, die
der Bund tatsächlich für den Landerwerb aufgewendet hatte. Für zahlreiche Bundesstraßen und
auch Autobahnen liegt der Landerwerb lange
Zeit zurück und dürfte für wenige Pfennige pro
m² erfolgt sein. Zahlreiche Trassen verlaufen auf
alten Römerstraßen und napoleonischen Alleen,
so dass die Zugrundelegung von Rohbaulandpreisen für den Landerwerb dieser Straßen und
eine hohe Verzinsung kaum noch mit realen
Kosten oder Ausgaben in Verbindung gebracht
werden können. Auch wenn spätere Wegekostenrechnungen angeblich andere Bewertungsmaßstäbe anwenden, fällt dennoch ins Auge,
dass die verrechneten Kosten des Landerwerbs
weiter stark angestiegen sind.
Prinzipien der EU-Wegekostenrichtlinie umstritten
Jahre 1999, 2005 und 2010 beziehen, weisen
jeweils drastische Kostensteigerungen in Fünfjahreszeiträumen von bis zu 50 Prozent aus. Da der
größte Teil dieser Kosten fiktiver Natur ist, würde
mit der Zulassung beliebiger Rechnungsmethoden
ein großer Ermessensspielraum geöffnet, der den
Lkw neben der Anlastung externer Kosten zum
Zahlmeister für alles und jeden macht. Der BGL
sieht sich dazu verpflichtet, diese grundlegende
und auch existenzbedrohliche Frage nicht den
Einnahmenwünschen der Verkehrs- und Finanzpolitiker unterzuordnen, sondern über die Gerichte
eine faire Wegekostenanlastung einzufordern.
Die EU-Wegekostenrichtlinie lässt die Anrechnung von Bau-, Unterhaltungs- und Ausbaukosten
zu, schreibt jedoch keine explizite Berechnungsmethode vor. Daraus hat das Verwaltungsgericht
in Köln in erster Instanz das Fazit gezogen,
dass der Gesetzgeber in der Berechnungsmethode frei ist, solange diesen wissenschaftlichen
Ansprüchen genügt. In Bezug auf das von der
Bundesregierung angewandte Rechenmodell mit
fiktiven Kosten, die niemals zu Ausgaben führen,
hatte das Verwaltungsgericht keine Bedenken.
Ein Verstoß gegen die europäische Wegekostenrichtlinie wurde von den Richtern nicht gesehen.
Neue Mautsätze 2015
Berufung gegen Kostenwillkür
Achszahl als Bemautungsgrundlage nicht nutzungsgerecht
Der BGL hat Berufung gegen dieses erstinstanzliche Urteil eingelegt, weil bei Akzeptanz
dieser Interpretation der Wegekostenrichtlinie
durch das Verwaltungsgericht in Köln eine bis
an die Willkürgrenze reichende Kostenanlastung
legitimiert werden könnte. In diesem Falle würde
jedoch die europäische Wegekostenrichtlinie
komplett ihres Inhalts und Zwecks beraubt.
Schließlich ist es der Sinn dieser Richtlinie, den
EU-Mitgliedsstaaten einen Rahmen vorzugeben,
innerhalb dessen sie die jeweilige Höhe der Wegekosten berechnen dürfen, aber nicht darüber
hinaus. Wenn dieser Rahmen durch das Verwaltungsgericht in Köln derart weit interpretiert
wird, dass nur die verfassungsgemäß gebotene
Willkürgrenze eine Bedeutung hat, machte dies
die gesamte EU-Wegekostenrichtlinie überflüssig.
Der BGL ist der Auffassung, dass durch die
zweite Instanz, vor dem Oberverwaltungsgericht
in Münster, grundlegende Fragen der Wegekostenrichtlinie und deren Anwendungspraxis im
deutschen Recht dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH) zur Entscheidung vorgelegt werden
sollten. Falls der EuGH im Sinne des Verwaltungsgerichts in Köln entscheiden würde, dürften die
Wegekosten in Deutschland jeweils innerhalb
von fünf Jahren geradezu explodieren. Die drei
Wegekostenrechnungen, die der Mauterhebung
in Deutschland zugrunde liegen und sich auf die
2015 wurden oder werden noch das Verkehrsgewerbe und seine Kunden mit drei Mautänderungen konfrontiert, die tiefgreifend in die
Kalkulationsstruktur der Unternehmen – je nach
Unternehmensstandorten – eingreifen. Fundamental ist in diesem Zusammenhang die Umstellung
der Lkw-Maut auf eine achszahlbezogene Bemautung. Danach muss unabhängig von der Straßenverschleißkomponente die Lkw-Maut nach Zahl
der Achsen entrichtet werden. Hierzu hat der Gesetzgeber zwei neue Achskategorien eingeführt,
die falsche Investitionsanreize setzen und auch zu
einer inkonsistenten Mauterhebung führen.
Besondere Betroffenheit besteht für Fahrzeuge
mit 7,5 t bis 11,99 t zGM, die zum 01.10.2015
erstmals in die Bemautung einbezogen wurden.
Irrational ist in diesem Zusammenhang die
untere Gewichtsbegrenzung, die die Mautpflicht
ab 7,5 t begründet. Aufgrund des Führerscheinrechts verfügen viele Fahrzeuge über ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 t und fallen durch
die willkürlich gezogene Gewichtsgrenze nicht
unter die Mautpflicht.
Ebenfalls willkürlich erscheint die Bemautung nicht
mautpflichtiger Fahrzeuge nach Achszahl, wenn
diese z. B. im Anhängerbetrieb die 7,5 t-Grenze
überschreiten. Wird beispielsweise hinter einem
zweiachsigen 4,5 t-Fahrzeug ein Anhänger ge-
23
Lkw-Maut ab 01.10.2015 (>
− 7,5 t zGM) in Cent/km
Mehrbelastung
gegenüber 01.01.2015
pro Maut-km
Euro V
Anzahl der
Achsen
Maut
externe
Kosten
2
8,1
3
Fahrzeuge
Maut
externe
Kosten
ab 7,5t bis
11,99t zGM
ab 12t zGM
2,1
+ 10,2
– 4,4
 8,1
11,3
2,1
+ 13,4
– 1,2
4
11,7
2,1
+ 13,8
5 und mehr
13,5
2,1
+ 15,6
führt und dabei die Gesamtmasse von 7,5 t überschritten, fällt die Höchstmaut für vier Achsen an.
Die zu entrichtende Mauthöhe ist identisch mit der
Maut, die ein Fahrzeug mit 38 t Gesamtgewicht
und ebenfalls vier Achsen zu entrichten hat.
Nicht nutzergerecht ist außerdem die Differenzierung zwischen vier- und fünfachsigen Fahrzeugen, die bei der Lkw-Maut rund 1,8 Cent
pro Kilometer ausmacht. Obwohl fünfachsige
Fahrzeuge straßenschonender eingesetzt
werden können als Vierachsfahrzeuge, die ein
zulässiges Gesamtgewicht von 38 t erreichen
können, werden vierachsige Kombinationen in
der Mautbelastung begünstigt. Nicht konsistent
und kostengerecht ist die noch größere Mautdifferenzierung zwischen drei- und vierachsigen Kombinationen.
Der BGL ist deshalb der Auffassung, dass die
achszahlbezogene Erhebung der Maut willkürlich
und praxisfremd ist und grundsätzlich die Beanspruchung der Straßeninfrastruktur nicht nutzergerecht abbildet.
Diese Feststellung gilt auch für Fahrzeuge,
die mit Liftachse unterwegs sind. Es dürfte nur
schwer den Nutzern zu vermitteln und den
Gerichten als nicht willkürlich dargestellt werden
können, dass im neuen Bemautungssystem eine
Achse, die nicht die Fahrbahn berührt, dennoch
für die Mautpflicht herangezogen werden kann.
Schließlich ist ein Fünfachsfahrzeug mit einer
gelifteten Achse bei gleichem Gesamtgewicht
24
Mehrbelastung
gegenüber 01.01.2015
pro Maut-km
Euro VI
Fahrzeuge
ab 7,5t bis
11,99t zGM
ab 12t zGM
0,0
  + 8,1
– 4,4
11,3
0,0
+ 11,3
– 1,2
– 1,4
11,7
0,0
+ 11,7
– 1,4
+ 0,4
13,5
0,0
+ 13,5
+ 0,4
genauso straßenschonend oder straßenverschleißend wie ein Vierachsfahrzeug. Das gleiche
gilt für einen Zweiachsauflieger, wenn dieser im
Verhältnis zu einem Einachsauflieger mit gelifteter Achse unterwegs ist. Letztendlich müsste noch
beachtet werden, dass vierachsige Fahrzeuge
bei voller Auslastung einen deutlich höheren
Straßenverschleiß verursachen können als durchschnittlich ausgelastete fünfachsige Fahrzeuge,
die die jeweils bewegten Massen auf eine weitere Trägerachse verteilen.
Willkürgrenzen überschritten?
Alles in allem sieht der BGL unter Berücksich­
tigung des Lkw-Maut-Urteils des Verwaltungsgerichts in Köln Anlass zur Vermutung, dass die
Willkürgrenzen bei der neuen Mautkategorisierung überschritten wurden. Auch der Deutsche
Bundestag hat in seinem Entschließungsantrag
die Bundesregierung aufgefordert, die jetzt
gewählte Bemautung nach Achszahl zukünftig
auf eine Bemautung umzustellen, die Achslastgewichte gebührend berücksichtigt. Offensichtlich
hat auch der Gesetzgeber Bedenken gehabt,
dem vorgelegten Gesetzentwurf uneingeschränkt
zuzustimmen. Letztendlich findet sich in der
Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestags
zur Lkw-Maut jedoch auch der „Wink mit dem
Zaunpfahl“ an die Lkw-Nutzer. Diese sollen offensichtlich davon abgehalten werden, zum Zweck
der Mautersparnis auf Vierachs- oder Dreiachsfahrzeugkombinationen umzurüsten.
Grundsätzlich bietet sich der Einsatz von vierachsigen Kombinationen an, wenn 40 t-Gesamtgewichte nicht benötigt werden, und allein durch
die Mautdifferenz die Neuanschaffung eines
Aufliegers gegenfinanziert werden kann. Im Verbund mit der neuen EU-Gesetzgebung über Maße
und Gewichte (vgl. Kapitel „Technik“) ist ohnehin
durch Fuhrparkbetreiber eine Neustrukturierung
der Fuhrparktechnik zu erwägen. Vor allem bei
Teilentladungen kann es zu Achslastüberschreitungen der Antriebsachse kommen, obwohl die zulässige Gesamtmasse bei weitem nicht erreicht ist.
Da automatische Melde- und Wiegesysteme nach
der neuen EU-Richtlinie vor der Einführung stehen,
müssen Fuhrparkbetreiber nach geänderten Fahrzeugkombinationen Ausschau halten. So gesehen
könnte schon bald der Zweiachsauflieger zum
Fuhrparkstandard in Verbindung mit einer Dreiachssattelzugmaschine oder einer Sattelzugmaschine mit Schleppachse werden. Zukunftsplanungen von Fuhrparkkapazitäten könnten deshalb,
trotz der Ankündigung des Gesetzgebers, die
Achslasttarifierung bei der Maut wieder in Frage
zu stellen, auf Zweiachsauflieger setzen.
Sozialpolitik und europäische Rechtsetzung
Mindestlohngesetz: Chance gegen
Dumpingwettbewerb oder neues
Bürokratiemonster?
Umstrittene Rolle des Gesetzgebers
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns
wird auf einer Skala der kontroversen Meinungsäußerungen zwischen den beiden Polen „soziale
Errungenschaft“ und „Bürokratiemonster“ eingestuft. Tatsächlich ist die Historie rund um die
Einführung des Mindestlohns in Deutschland kein
Ruhmesblatt für den Gesetzgeber und die daran
beteiligten Ministerien. Vieles wurde mit heißer
Nadel gestrickt. Bei sorgfältiger Planung und Anhörung aller Betroffenen hätten zahlreiche Rechtsunsicherheiten, die sowohl die am Mindestlohn
interessierten Arbeitnehmer als auch deren Arbeitgeber betreffen, im Vorfeld geregelt werden
können. Wichtige Bestimmungen zur Auftraggeberhaftung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten bleiben nebulös und verwirrend für die
Anwendungspraxis. Entscheidende Detailfragen
blieben ungeklärt und offenbar ganz bewusst der
Auslegung durch die Arbeitsgerichte überlassen.
Kernpunkt der Kritik ist, dass die dem Gesetz unterworfenen Bürger nicht die Chance haben, im
Gesetz nachzulesen, was wirklich gilt, und was
sie tun können, um nicht mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen in Konflikt zu geraten.
Der eigentliche Ärger rund um den Mindestlohn
bezieht sich deshalb nicht auf seine Höhe, sondern gilt den ausufernden Kontroll- und Haftungsrisiken, die Auftraggeber in einer mehrgliedrigen
Auftragskette zu tragen haben. Es wurde klar
versäumt, mit den betroffenen Branchen eine
praxisgerechte Lösung zu entwickeln, die die Einwirkungsmöglichkeiten der Betroffenen in ihrer
Eigenschaft als Auftraggeber adäquat abbildet.
So hat das Transportlogistikgewerbe in der Praxis unterschiedliche Sendungsgrößen über mehrere Beförderungsstufen und darin erfolgende
Umgruppierungs- und Konsolidierungsschritte zu
organisieren. Die Abwicklung dazugehörender
Haupt-, Vor- und Nachläufe sowie Umschlagsvorgänge erfolgt sowohl mit eigenen Fahrzeugen
als auch mit Subunternehmern in komplexen
Auftragsketten. Im Tagesgeschäft ist dafür größte
Flexibilität in der Disposition der verfügbaren
Transportkapazitäten und den Beförderungsaufträgen unabdingbar. Je nach Auftragsgröße, die
vom Paket bis hin zur Ganzladung reicht, ergibt
sich tagtäglich ein millionenfaches Massengeschäft, das in das Gefüge des Mindestlohns
„eingepasst“ werden muss. Die Anforderungen
des Gesetzgebers in Bezug auf eine ausufernde
Bürgenhaftung in Verbund mit dem angedrohten
Bußgeldrahmen werden der Komplexität dieser
Leistungsbeziehungen nicht gerecht und schaffen
unangemessene bürokratische Hürden.
Die Kritik des Gewerbes am fehlenden Praxisbezug richtet sich dabei keineswegs nur gegen die
Fachministerien, die für die Formulierung praktisch
nicht durchführbarer Anwendungs- und hoher
Bußgeldvorschriften in großer Verantwortung
stehen. Auch der Gesetzgeber selbst muss sich
Kritik gefallen lassen. So wird den Volksvertretern
vorgehalten, sie lebten weit weg von der Wirklichkeit. Tatsache ist, dass dem Parlament nur wenige
Tage zur Prüfung nach der Anhörung eines hand-
25
verlesenen Kreises „bestellter Experten“ blieb,
um das Gesetz mit minimalen Veränderungen zu
verabschieden. Ungewöhnlich erscheint auch die
Rolle der Bundesländer bei der „Durchwinkaktion“
des Gesetzes. Sie verzichteten auf die ihnen zustehenden Beratungsfristen und gaben das Gesetz
innerhalb einer Woche zur Anwendung frei.
BGL sieht „Reparaturbedarf“
und Chancen
Angesichts der mit der Mautentwicklung zu beobachtenden Dumpingpraktiken in den Verkehrsmärkten hat der BGL trotz aller handwerklichen Mängel
im Gesetzgebungsverfahren die Chancen der Mindestlohnregelung in Deutschland von Anfang an
unterstrichen. (Vgl. Abschnitt, „Unfaire Geschäftsmodelle fördern Sozialdumping“, S. 14 ff) Fundamentalkritik an der Einführung eines Mindestlohns,
den viele europäische Länder längst kennen, war
deshalb nicht angebracht. Vielmehr geht es in der
gewerbepolitischen Bewertung darum, die Chancen, die das Mindestlohngesetz bietet, gegen den
funktionslosen Wettbewerb mit Dumpingpersonal
auf deutschen Straßen zu nutzen. Gut 40 Prozent des mautpflichtigen Straßengüterverkehrs in
Deutschland werden von Gebietsfremden erbracht,
und es ist die feste Überzeugung der BGL-Gremien, dass die Umflaggung von Fuhrparks, die von
deutschen Standorten aus operieren und disponiert
werden, zu beenden ist. Eine nähere Betrachtung
der Einsatzmuster dürfte in vielen Fällen bereits zu
der Erkenntnis führen, dass das dort eingesetzte
Fahrpersonal die 183-Tage-Regelung des Sozialund Steuerrechts nicht erfüllt. Vielfach ist das auf
umgeflaggten Fahrzeugen eingesetzte Personal
in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Diese bisher nicht kontrollierte
Einsatzpraxis kann durch die Dokumentationspflichten im Rahmen der Mindestlohnvorschriften
aufgedeckt werden. Bei entsprechender Ausgestaltung der Kontroll- und Aufzeichnungspflichten
hätte dies Auswirkungen auf bestimmte Geschäftsmodelle, die gebietsfremdes Personal und Fuhrparks in Deutschland zu niedrigeren Lohn- und
Arbeitskosten der Heimatländer stationieren. Der
Mindestlohn könnte so gesehen ein Stück Chancengleichheit für Transportlogistikunternehmen mit
Standort Deutschland gegenüber gebietsfremden
Transporteuren schaffen.
26
Konstruktiver Dialog angestoßen
Da die Anwendung des Mindestlohngesetzes
wegen der fehlenden Ausrichtung auf branchenspezifische Besonderheiten viele Fragen offen
ließ, hat sich der BGL in einem konstruktiven Dialog zunächst mit einem Katalog offener Probleme
an das Arbeitsministerium und das Parlament
gewandt. Unbestreitbar gelingt die Einführung
des Mindestlohns im Transportlogistiksektor nur
dann wirkungsvoll, wenn dieser auf den grenzüberschreitenden Verkehr sowie Kabotagetransporte und freigestellte innerdeutsche Verkehre
Anwendung findet. Hierzu bedarf es eines
unbürokratischen Kontroll- und Meldeverfahrens
für alle gebietsfremden Transporteure.
Von Beginn der Diskussion an hat der BGL in
Schreiben an die Bundesregierung und Stellungnahmen gegenüber dem Parlament seine
Haltung unterstrichen, dass der Mindestlohn
für alle gebietsfremden Arbeitnehmer auch im
grenzüberschreitenden Verkehr Geltung haben
muss, wenn es nicht zu weitaus gravierenderen
Wettbewerbsverzerrungen kommen soll als
bisher. Die Einbeziehung von Transitverkehren
wurde durch den BGL allerdings hinterfragt, weil
bei diesen Verkehren sowohl der Auftraggeber
als auch der Empfänger nicht in Deutschland
ansässig ist. Eine Klage von betroffenen Fahrern
auf Zahlung des deutschen Mindestlohns müsste
mangels eines deutschen Anspruchgegners mit
großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
Schließlich ist nicht zu erwarten, dass deutsche Arbeitsgerichte mit erfolgversprechendem
Vollstreckungstitel im Ausland ansässige Auftraggeber und Warenempfänger zur Zahlung des
Mindestlohns veranlassen könnten.
Melde- und Kontrollverfahren
verbessern
Das Bekenntnis des BGL zur Anwendung des
Mindestlohns im grenzüberschreitenden Verkehr
erfolgte jedoch nicht vorbehaltlos, sondern
setzt auf die Erledigung offen gebliebenen Regelungsbedarfs. Hierzu zählen vor allem Meldeund Kontrollverfahren zur Durchsetzung des Mindestlohns gegenüber gebietsfremden Transportunternehmen. Derzeit haben gebietsfremde Trans-
porteure nur halbjährlich einen Einsatzplan per
Telefax dem deutschen Zoll zu übermitteln. Da eine
Korrektur des Einsatzplans während der Laufzeit
nicht vorgeschrieben ist, reicht es aus, ein einziges
Fahrzeug und einen Fahrer für grenzüberschreitende Transporte in Deutschland anzumelden, um der
gesetzlichen Meldepflicht Genüge zu tun.
Der BGL hat diese unzureichende Praxis kritisiert
und angeregt, ein zeitgemäßes Online-Meldeverfahren einzurichten, über das alle gebietsfremden Transportunternehmen ihre jeweiligen
Transporte mit Kfz-Kennzeichen und dem eingesetzten Personal anmelden. Der bürokratische
Aufwand hierfür ist den Betroffenen zuzumuten
und ermöglicht es der Finanzkontrolle, durchgängig festzustellen, welche Fahrer überwiegend in
Verkehren von und nach Deutschland sowie im
innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden und
nicht nur dem Mindestlohn, sondern gegebenenfalls der Lohnsteuer- und auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Durch wirksame
Unterwegskontrollen, die beispielsweise auch
vom BAG unterstützt werden könnten, ist der
Meldepflicht Nachdruck zu verleihen. Der dafür
vorgesehene Bußgeldrahmen ist hinreichend und
könnte bei groben Verstößen um die Androhung
von Fahrzeugstilllegungen verschärft werden.
Allerdings droht eine „Durchlöcherung“ der
geregelten Meldepflicht durch die Absenkung
der Monatsverdienstschwelle, die den Dokumentations- und Meldepflichten zugrunde liegt. (Vgl.
Abschnitt, „Schwellenwert für Aufzeichnungspflichten“, S. 29) Der BGL hat die damit verbundenen Kontrolllücken gegenüber gebietsfremden
Transporteuren dargestellt und eine Regelung verlangt, die Kontrollen nicht ins Leere laufen lässt.
Bürgenhaftung rechtssicher und
praxisgerecht gestalten
Ein weiterer Schwerpunkt der BGL-Forderungen
gegenüber den zuständigen Ministerien und dem
Gesetzgeber ist die Klarstellung zur Bürgenhaftung. Bisher ist nicht ersichtlich, wie ein Auftraggeber seiner Kontrollpflicht bei Nachunternehmern
(Subunternehmen) rechtssicher nachkommen könnte, um Haftungs- und Bußgeld­regelungen auszuschließen. Der Gesetzgeber mutet hingegen dem
Auftraggeber Kontrollpflichten zu, ohne diesem
Kontrollinstrumente an die Hand geben zu können,
die eine adäquate praktische Handhabung ermöglichen. Auftraggeber und Subunternehmen unterliegen aus gutem Grund Datenschutzbestimmungen
auch bei Mindestlohnvorschriften. Grundsätzlich
ist einem Subunternehmen aus Kundenschutzgründen nicht zuzumuten, gegenüber Auftraggebern
die gesamten Einsatzdaten und damit verbundene Kundenbeziehungen offenzulegen. Die von
zahlreichen größeren Konzernspeditionen von
Subunternehmen eingeforderten Nachweise zur
Zahlung des Mindestlohns gehen nach Ansicht des
BGL in diesem Zusammenhang zu weit. Sie sind
mit Datenschutzbestimmungen nicht vereinbar.
Klärungsbedarf besteht weiterhin, ob der Urverlader (z. B. Produzent, Versender) der Bürgenhaftung
des Mindestlohngesetzes unterliegt. Widersprüchlichkeiten im Gesetzgebungsverfahren selbst und
daraus abzuleitende Konsequenzen höchstrichterlicher Entscheidungen schaffen derzeit einen
rechtsfreien Raum, der vorzugsweise durch den
Gesetzgeber geschlossen werden sollte. Werden
daran anknüpfende Rechtsfragen allein den Gerichten überlassen, dürfte jahrelange Rechtsunsicherheit sowohl bei den Auftragnehmern als auch
bei den vom Gesetz begünstigten Arbeitnehmern
fortbestehen.
Wesentliche Einwände des BGL bezogen sich
letztendlich auf die Aufzeichnungspflichten,
die für alle Arbeitnehmer gelten, die weniger
als 2 958 Euro im Monat verdienen. Angesichts
der Höhe des Mindestlohns und der maximal
nach EU-Sozialvorschriften möglichen Arbeitszeiten kann der Mindestlohn eine Schwelle von
2 210 Euro nicht überschreiten. Dieser Einsicht
hat der Verordnungsgeber nicht zuletzt durch
das zwischenzeitlich von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Rechnung
getragen und den Schwellenwert auf 2 000 Euro
herabgesetzt (s. S. 30).
27
Bußgeldregelung transparenter
machen
Kritisch sieht der BGL in seiner Stellungnahme
außerdem die Überwälzung von Bußgeldern
durch zivilrechtliche Vereinbarungen von Auftraggebern auf Subunternehmer und Vertragspartner. Diesbezügliche Regelungen dürften
sittenwidrig und damit nichtig sein. In diesem
Punkt wurden der Gesetzgeber und auch das
Ministerium gebeten, für Klarheit zu sorgen.
Familienangehörige von Mindestlohnaufzeichnungen auszunehmen
Weiteren Korrekturbedarf hatte der BGL gegenüber der Arbeits- und Sozialministerin angemahnt, wenn Familienangehörige ersten Grades
im Unternehmen beschäftigt werden. Diese
sollten nach Ansicht des BGL von den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes ausgenommen werden. Auch diesem Vorschlag ist der
Verordnungsgeber gefolgt (s. S. 31).
Positiv im Sinne des deutschen Transportlogistikgewerbes ist bislang die Detailfrage geklärt, ob
Tachografenaufzeichnungen zur Dokumentation
der Arbeitszeiten ausreichen. Dies wurde klar
bejaht, wobei die Problematik der Bereitschaftszeiten einen besonderen Schwerpunkt bildet.
EU-Kommission leitet Vertragsverletzungs­verfahren ein
Handlungsbedarf
Das von der EU eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren und die heftige Resonanz der
Wirtschaft auf das Mindestlohngesetz lösten
Dialogbereitschaft und Problemlösungsbewusstsein in den betroffenen Bundesministerien aus.
Branchenbezogene Hearings im Arbeitsministerium unter Leitung des beamteten Staatssekretärs
sorgten dafür, dass die Probleme der Praxis
Gehör fanden. So hat auch das EU-Vertragsverletzungsverfahren zum Teil Fragen aufgeworfen,
die vom BGL bereits kritisch gestellt wurden.
28
Anwendung des Entsendegesetzes bestätigt
Das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde anfangs in der
Praxis missdeutet, die EU-Kommission könnte
die Anwendung des Mindestlohns im grenzüberschreitenden Verkehr untersagen. Tatsache
ist, dass die EU-Kommission die Einführung des
Mindestlohns in Deutschland unterstützt, aber
seine Anwendung auf „bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen“ für nicht
angemessen hält. Im Kern geht es bei dem
Anliegen der EU-Kommission darum, bei der
Behandlung grenzüberschreitender Beförderungsleistungen unverhältnismäßige Verwaltungsbürokratie erst gar nicht entstehen zu lassen.
Dazu ist eine Abwägung der unterschiedlichen
Interessen und Rechtsgüter vorzunehmen. Nach
den Darlegungen der EU-Kommission stehen
Arbeitnehmerrechte gleichrangig neben der
Freiheit des Warenverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit. Zur Abwägung der Rechtsgüter
ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die
Anwendung des Mindestlohns auf „bestimmte
grenzüberschreitende Beförderungsleistungen“
den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht.
Transitverkehre
Zu diesen Verkehren gehören ohne Einschränkung
Transitverkehre, weil die Kriterien der Entsenderichtlinie nicht erfüllt sind und keine Dienstleistungen auf deutschem Hoheitsgebiet erbracht
werden. Die EU-Kommission bestätigt damit einen
vom BGL von Anfang an eingebrachten Vorbehalt.
„Bestimmte grenzüberschreitende
Beförderungsleistungen“
Darüber hinaus grenzt die EU-Kommission
„bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen“ von der Anwendung des Mindestlohns aus, sofern weniger als zehn Prozent der
Leistungen eines Fahrzeugumlaufs im grenzüberschreitenden Verkehr in Deutschland erbracht
werden. Offenbar erkennt die EU-Kommission in
diesem Schwellenwert eine angemessene Abwä-
gung der Arbeitnehmerinteressen auf Zahlung
des Mindestlohns einerseits und der Sicherstellung der Freiheit des Warenverkehrs sowie der
Dienstleistungsfreiheit andererseits.
Die EU-Kommission stellte allerdings in Pressekommentaren klar, dass diese Grenze als „Versuchsballon“ einzuschätzen sei. Letztendlich ist
nicht absehbar, ob der Europäische Gerichtshof
(EuGH) dieser Abwägung folgt. Er allein hat über
die Auslegung der Verträge und die dazu niedergelegte Rechtsetzung zu befinden. So ist keineswegs sicher, ob die Zehn-Prozent-Grenze durch
den EuGH in ihrer absoluten Höhe bestätigt würde.
Denkbar ist, dass bei einer Klage vor dem EuGH
höhere oder niedrigere Schwellenwerte bis hin zu
ganz anderen Kriterien einer Abwägungsentscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.
Schwellenwert für Aufzeichnungspflichten
Einen weiteren Vertragsverstoß sah die EUKommission in dem vom deutschen Gesetzgeber
zunächst festgesetzten Schwellenwert in Höhe
von 2 958 Euro Monatsverdienst, der von Meldeund Dokumentationspflichten befreit. Wie der
BGL von Anfang an unter Berücksichtigung der
Schicht- und Arbeitszeiten im Straßentransport
argumentiert hatte, sind derartige Spitzenwerte
nicht erreichbar und so gesehen einer „Überbürokratisierung“ geschuldet. Die jetzt umgesetzte
Absenkung der Schwellenwerte bedarf in Bezug
auf gebietsfremde Transportunternehmen einer
Ergänzung, um Kontrollen nicht ins Leere laufen
zu lassen und Missbrauch zu verhindern.
Bußgeldhöhe
In der Kritik des Vertragsverletzungsverfahrens
steht seitens der EU-Kommission als weiteres die
Bußgeldhöhe. Diese sei unverhältnismäßig im
Vergleich zu anderen, ebenfalls im Straßenverkehr mit Bußgeld bewehrten Tatbeständen. Zum
Vergleich zieht die EU-Kommission den Bußgeldrahmen für die Überschreitung der sechstägigen
und vierzehntägigen Höchstlenkzeit um 25 Prozent oder mehr heran. Von derartigen Verstößen
gingen unmittelbar erhebliche Gefährdungen
für die Gesundheit und Sicherheit der Fahrer
aus. Die Bußgeldhöhe beziffere sich jedoch in
Deutschland auf lediglich 15 000 Euro. Eine
Bußgeldhöhe von 30 000 Euro für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und 500 000 Euro für
die Nichtzahlung des Mindestlohns erachtet die
EU-Kommission daher als unverhältnismäßig.
Keine unüberwindbaren Hürden
Die EU-Kommission hat mit ihrer Kritik am deutschen Mindestlohngesetz keine unüberwindlichen
Hürden für eine EU-konforme Regelung geschaffen. Der Bundesregierung wurde eine Frist von
zwei Monaten gesetzt, auf die vorgetragenen
Kritikpunkte zu erwidern und gegebenenfalls
Korrekturen des Gesetzes oder der Verordnungen
einzuleiten. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Jahresberichts war noch nicht bekannt,
welche konkreten Änderungsvorschläge umgesetzt werden können, um gegebenenfalls das
Mindestlohngesetz vertragskonform zu machen,
damit ein Gang vor den EuGH unterbleibt.
Arbeitsministerium nimmt
Kritikpunkte ernst
Bestandsaufnahme
Nicht zuletzt aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens und der zahlreichen Interventionen
der Wirtschaft legte das Arbeitsministerium im
Juli eine Bestandsaufnahme zu den Mindestlohnvorschriften vor. Darin werden Änderungen
der Verwaltungspraxis und gegebenenfalls der
einschlägigen Verordnungen angekündigt. Eine
Gesetzesänderung, die allein grundsätzlich
die Bürgenhaftungskette und Bußgeldvorschriften hätte ändern können, wird allerdings nicht
erwogen. Dennoch stellt das Arbeitsministerium
gewisse Erleichterungen bei der Anwendung der
Bußgeldvorschriften über einen „eingeschränkten
Unternehmerbegriff“ in Aussicht. Demnach soll
die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des
Urverladers (Produzent/Händler/Verkäufer) für
ganz bestimmte, aus Sicht des BGL konstruierte
Fälle, „eingeschränkt“ werden. Die Transportkettenhaftung für Spediteure und Transportlogistikunternehmen dürfte davon nicht berührt sein.
29
BGL-Position
Aufzeichnungspflichten
Der BGL hat stets in diesem Zusammenhang die
Forderung gegenüber Politik und Administration
vertreten, dass bußgeldrechtliche Verantwortlichkeiten des Auftraggebers auf den jeweils unmittelbaren Vertragspartner beschränkt werden
sollten, weil nur auf diesen direkt eingewirkt
werden kann. Der Fahrlässigkeitsvorwurf für die
Verhängung von Bußgeldern ist nach Meinung
des BGL auf diejenigen Fälle zu beschränken,
in denen nicht ausgeschlossen wurde, dass
der beauftragte Subunternehmer nicht selbst
tätig wird und sich weiterer Subunternehmen
bedienen darf, ohne dass diese durch geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestlohnbedingungen verpflichtet werden. Nach
Auffassung des BGL sind alle weitergehenden
Kontrollpflichten aufgrund der begrenzten
Kontrollbefugnisse zwischen Auftraggebern und
Auftragnehmern im Logistiksektor überzogen
und mit Daten- und Kundenschutzaspekten nicht
zu vereinbaren.
Der Bestandsaufnahme des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (BMAS) war weiterhin
zu entnehmen, dass die Einkommensschwelle für
den Entfall der Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit von 2 958 Euro auf 2 000 Euro gesenkt
werden sollte, sofern das hieraus errechnete Nettoentgelt für 12 Monate regelmäßig ausgezahlt
wurde. Damit kommt das BMAS einer Forderung
des BGL und der Wirtschaft nach. Motiviert dürfte diese geänderte Haltung des BMAS allerdings
durch das Vertragsverletzungsverfahren der EUKommission sein. In Bezug auf damit entfallende
Meldepflichten sieht der BGL Handlungsbedarf
des Verordnungsgebers. Ohne entsprechende
Meldepflichten sind Verstöße gegen das Steuerund Sozialversicherungsrecht kaum feststellbar.
Es besteht nach wie vor die Erwartung, dass
der Verordnungsgeber eine klare Handlungsanweisung gibt, was getan werden muss, um
nicht in die „Bußgeldfalle“ einer ausufernden
Ordnungswidrigkeitenkette in der Transport­
abwicklung zu laufen.
Versicherungslösung
Soweit es die zivilrechtliche Bürgenhaftung
betrifft, hat der BGL gemeinsam mit der
KRAVAG eine Versicherungslösung entwickelt,
die den betroffenen Unternehmen Rechtschutz
und Kalkulationssicherheit bei zivilrechtlichen
Mindestlohnansprüchen durch betriebsfremdes
Personal gewährt. Da Mindestlohnansprüche
erst nach drei Jahren verjähren, könnten trotz
der vom BGL empfohlenen Vereinbarung zur
Durchsetzung des Mindestlohns bei Auftragnehmern erhebliche Nettolohnansprüche von
Drittpersonal geltend gemacht werden. Mittelständische Unternehmen könnten bei hohen
Bürgenhaftungssummen ohne adäquaten
Versicherungsschutz in ihrer wirtschaftlichen
Existenz gefährdet sein.
30
Familienangehörige sollen von Aufzeichnungspflichten ausgenommen werden
Ebenfalls erfolgreich war der BGL mit seiner
Forderung, mitarbeitende Familienangehörige
von der Aufzeichnungspflicht auszunehmen.
Von der angekündigten Regelung betroffen sind
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern
des Arbeitgebers.
Kontrollkompetenzen
Ebenfalls neu ist die Haltung des BMAS, dass
Aufzeichnungen von Überstunden nach dem
Arbeitszeitgesetz nicht mehr durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert werden
sollen. Die bislang zuständigen Arbeitsschutzbehörden werden diese Aufgabe weiterhin erfüllen.
Grenzüberschreitende Verkehre bleiben
„Baustelle“
Soweit Fragen des grenzüberschreitenden
Verkehrs aus dem Vertragsverletzungsverfahren
der EU-Kommission betroffen sind, hielt sich das
Arbeitsministerium bis zum Redaktionsschluss
bedeckt. Lediglich Transitverkehre bleiben von
der Kontrolle und Ahndung der Mindestlohnvor-
schriften weiterhin ausgesetzt. Im Umkehrschluss
folgt allerdings daraus, dass grenzüberschreitende und innerdeutsche Transporte durch Gebietsfremde mindestlohnpflichtig sind und bleiben
und auch den entsprechenden Kontroll- und
Ahndungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Einen
„Risikofaktor“ stellen abgesenkte Schwellenwerte
für Dokumentations- und Meldepflichten dar,
die geänderte spezifische Kontrollmöglichkeiten
voraussetzen, um Missbrauch auszuschließen.
Überzogene Aufzeichnungs­
pflichten zur Fahrpersonalverordnung erschaffen weiteres
Bürokratiemonster
Ländervorstoß
Während das Transportlogistikgewerbe noch
mit den Folgen und den Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Mindestlohngesetzes intensiv
beschäftigt war, holte die Verwaltung zu einem
weiteren „Schlag“ aus. Dafür genügte eine „einfache“ Änderung der Fahrpersonalverordnung,
zu der nur die Zustimmung der Länder und nicht
des Parlaments erforderlich war. Der Bundesrat
verabschiedete auf Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen eine verschärfte Fahrpersonalverordnung und ließ Bundesminister Dobrindt kaum
eine Wahl, seine Unterschrift unter das Bürokratiemonster zu verweigern.
Nach der neuen Bestimmung muss sich jeder
Auftraggeber vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit vergewissern und
darauf hinwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die EU-weit vorgegebenen
Lenk- und Ruhezeiten einhält. Diese Regelung,
die, ähnlich wie die Mindestlohnbestimmungen,
in der Praxis ohne Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen nicht einzuhalten ist, kann seriös
im Transportlogistikgewerbe nicht umgesetzt
werden. Dennoch drohen hohe Bußgelder für
Auftraggeber, wenn sie gegen diese veränderten
Verordnungsbestimmungen verstoßen. Nach der
monströsen Haftungskette im Mindestlohngesetz
wird das Verkehrsgewerbe ein weiteres Mal mit
einer neuen unlösbaren Aufgabe verpflichtend
konfrontiert.
Dilemma
Sofern der für die Verordnung zuständige
Bundesminister für Verkehr seine Unterschrift
verweigert hätte, wäre die Bußgeld-Grundlage
für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten außer
Kraft gesetzt worden. Dieses „Risiko“ wurde
jedoch im politischen Umfeld für nicht vertretbar
erachtet. So erhielt die neue Verordnung die
Unterschrift des Verkehrsministers, der jedoch
anordnete, mit den Ländern gemeinsam in einen
Erfahrungsaustausch zu treten. Hiermit ist der
Prüfungsauftrag verbunden, welche Änderungen
sich für die Kontrollpraxis ergeben. Danach soll
entschieden werden, ob erneuter Anpassungsbedarf für die Fahrpersonalverordnung besteht.
Unabhängig von diesem politischen Signal hält
der BGL an seiner Auffassung fest, dass die neu
gefasste Verordnung nicht von der Gesetzeslage
gedeckt sein könnte und die Gerichte möglicherweise ihre Nichtigkeit feststellen. Der BGL sieht
jedenfalls den vom Gesetzgeber eingeräumten
Regelungsrahmen deutlich durch den Verordnungsgeber überschritten. Kein Auftraggeber
verfügt nur annähernd über die Kompetenzen
einer Kontrollbehörde, um den neuen Verpflichtungen des Verordnungsgebers nachzukommen.
Der BGL erwartet, dass das neu erschaffene
Bürokratiemonster eine weitere Welle von
Freizeichnungserklärungen der Auftraggeber
auslösen wird. Diese können in ihrer rechtlichen
Substanz und Reichweite allerdings nur eine
fragwürdige Sicherheit gegen behördliche Sanktionen schaffen.
31
Europäische Verkehrspolitik
im Zugzwang
Politische Brennpunkte
Die europäische Verkehrspolitik ist nach der
Europawahl und der Neubesetzung der EU-Kommission „in die Gänge“ gekommen. Allerdings
ist das neue „Road Package“ seitens der EUKommission erst für das Jahr 2016 angekündigt
worden. Dabei steht die europäische Verkehrspolitik durch die Entwicklung auf den Verkehrsmärkten vor schwerwiegenden Problemen und
Handlungsbedarf. So ist das vielfach in Europa
kritisierte „Sozialdumping“ nicht nur in Deutschland auf dem Vormarsch. (Vgl. Abschnitt, „BGLVorschläge zur Neuregelung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit“, S. 36 ff) Stark
betroffen sind Länder wie Frankreich, Belgien
und die Niederlande, in denen „umgeflaggte“
Flotten aus den EU-Beitrittsländern mit niedrigen
Lohn- und Sozialstandards und sozial unverträglichen Arbeitsbedingungen für das eingesetzte
Fahrpersonal in den Märkten auftreten.
Als erstes Land reagierte Belgien durch eine
veränderte Kontrollpraxis und ahndet „inflagranti“
gestellte Fahrer, die ihre reguläre Wochenruhezeit
im Fahrerhaus verbracht haben. Nach Auffassung
der belgischen Kontrollbehörden ist das Verbringen der regulären wöchentlichen Ruhezeiten im
Fahrerhaus nicht gestattet und wird mit Bußgeldern in dreistelliger Größenordnung geahndet.
Auch Frankreich hat mittlerweile ein Gesetz erlassen, das die Verbringung von regulären Wochenruhezeiten im Fahrerhaus unter Strafe stellt. Fahrer
und Unternehmer werden mit hohen Geld- und
sogar Gefängnisstrafen bedroht. Unternehmer
können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem
Jahr belegt werden, wenn sie ihren Fahrern das
Verbringen der regulären Wochenruhezeit im
Fahrerhaus gestatten.
Bedingt durch die belgische und französische
Kontrollpraxis stellen deutsche Ordnungsbehörden eine Überbelegung von Parkplätzen im
32
grenznahen Raum nach Belgien und Frankreich
an den Wochenenden fest. Dieser Umstand
veranlasste den Bundesverkehrsminister, von der
EU-Kommission eine Auslegung einschlägiger
Bestimmungen zur Wochenruhezeit zu erbitten.
Falls bis Mitte des Jahres keine entsprechende
Aktivität auf europäischer Ebene verzeichnet
werden könne, werde eine nationale Regelung
eingeführt, um die Überbelegung von grenznahen Parkplätzen in Deutschland durch unterschiedliche Rechtspraktiken auszuschließen.
Da die EU-Kommission zwischenzeitlich das
Thema Sozialdumping und die Lenk- und Ruhezeitenregelungen im Road-Package 2016 anzugehen gedenkt, dürfte ein nationaler Alleingang
in dieser Frage nach belgischem oder französischem Vorbild entbehrlich werden. Dennoch
bleibt das Thema Sozialdumping auf der Agenda dringlicher Problemfelder, die keinen allzu
langen Aufschub mehr zulassen. Die deutsche
Mindestlohngesetzgebung und ihre Anwendung
auf grenzüberschreitende Verkehre gebietsfremder Transportunternehmen gehört ebenfalls zu
den sozialpolitischen Themenfeldern, die die
EU-Kommission in ihrem Road-Package einer
europaweiten Lösung zuzuführen hat.
Weißbuch Zwischenbilanz
Bevor die EU-Kommission ihr Road-Package
vorlegt, steht eine Bestandsaufnahme zur Umsetzung des Weißbuchs Verkehr aus dem Jahr
2011 an. Sowohl das Europäische Parlament
als auch die betroffenen Wirtschaftkreise werden
hierzu von der EU-Kommission gehört. Zu den
Zielen des Weißbuchs 2011 gehören
• d
ie Reduktion von Treibhausgasen um 80 Prozent bis 2050 gegenüber dem Referenzjahr
1990. Der transportbezogene CO²-Ausstoß
soll um 60 Prozent sinken;
• e
ine drastische Reduzierung der Ölabhängigkeit über eine Dekarbonisierung des Verkehrs;
• eine Verringerung der Staubildung.
Dafür wurden die zehn folgenden Einzelziele
formuliert.
1.Halbierung der mit konventionellen Kraftstoffen angetriebenen Fahrzeuge im städtischen Verkehr bis 2030, um diese bis 2050
gänzlich aus den Städten zu verdrängen. Die
CO²-freie Citylogistik in Ballungszentren soll
bis 2030 erreicht werden.
2.Einführung kohlenstoffarmer Kraftstoffe für die
Luftfahrt bis 2050 und Reduktion der CO²Emission von Seeverkehren um 40 Prozent.
3.Verlagerung von 30 Prozent des Straßenverkehrs über 300 Kilometer auf die Schiene
und Wasserstraße bis 2030, von 50 Prozent
bis 2050.
4.Verdreifachung des Hochgeschwindigkeitsschienennetzes bis 2030.
5.Komplettierung der Transeuropäischen Kernnetze bis 2030.
6.Schaffung multimodaler Verbindungen zwischen allen europäischen Kernnetzwerken,
Schienenwegen, Flughäfen, Binnenwasserstraßen und Seehäfen.
7.Einführung von Traffic-Managementsystemen
für alle Verkehrsträger.
8.Entwicklung eines Rahmens für ein Transportinformations- und -managementsystem im
multimodalen Verkehr, einschließlich eines
Bezahlungssystems bis 2020.
9.Halbierung der Unfallopferzahlen bis 2020.
Die „Zero-Vision“ ist bis 2050 umzusetzen,
um Europa in der Welt führend in der Verkehrssicherheit zu machen.
10.Umsetzung des „Nutzerprinzips“ und „der
Verschmutzer zahlt“, um Einnahmen für die
Finanzierung der Infrastruktur und Umsetzung von Zukunftsinvestitionen zu schaffen.
Die Halbzeitbilanz zu den einzelnen Punkten, vor
allem hochgesteckte Verlagerungs- und Dekabonisierungsziele, ist eher ernüchternd. Eine Bestandsaufnahme des Europaparlaments bekräftigte
jedoch diese Zielsetzungen und fügte weitere
ehrgeizige Pläne hinzu. Dies gilt speziell für den
Straßenverkehr, der mit alternativen Kraftstoffen, einer Erhöhung der Zahl sicherer Stellplätze, mit verbesserter Arbeitsqualität sowie mehr Interoperabilität von Mautmanagementsystemen „fit gemacht“
werden soll. Darüber hinaus erwartet das Europaparlament einen Legislativvorschlag zur Festlegung
verbindlicher maximaler CO²-Emissionen neu
zugelassener schwerer Nutzfahrzeuge.
Die Brisanz des Sozialdumpings soll nach Auffassung des Europaparlaments in einem sozialen Kodex für Arbeitnehmer im positiven Sinne
verändert werden. Für den einheitlichen europäischen Verkehrsraum ergeht hierzu eine diesbezügliche Aufforderung an die EU-Kommission:
„Die Kommission sollte sich bei allen Verkehrsträgern mit dem Thema Arbeitsqualität befassen,
insbesondere bezüglich Ausbildung, Bescheinigungen, Arbeitsbedingungen, Aufstiegsmöglichkeiten, um so hochwertige Arbeitsplätze
zu schaffen, die notwendigen Fähigkeiten zu
schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsunternehmen in der EU zu stärken.“
Zum Abbau der vom Europaparlament als „ungleichgewichtig“ eingestuften Verkehrsträgerentwicklung sollen „Versäumnisse“ bei der Nutzung
des vollen Potenzials des Schienenverkehrs, des
Kurzstreckenseeverkehrs und der Binnenwasserstraße beseitigt werden. Der ungebrochene
Erfolg des Straßen- und Luftverkehrs führe zu
immer größeren Verkehrsbelastungen.
Offensichtlich besteht die seit Jahrzehnten
gepflegte verkehrspolitische Lebenslüge fort,
ein Großteil des Straßengüterverkehrs könne
auf alternative Verkehrsträger verlagert werden.
Dabei ist unter Verkehrsexperten kein Zweifel
daran gelassen worden, dass der Schienenverkehr schon bei Wahrnehmung seiner natürlichen
Wachstumsfelder an Kapazitätsgrenzen stößt.
33
Ein nachhaltiges Verlagerungspotenzial des
Straßenverkehrs auf die Schiene ist keiner der
unabhängigen und seriösen Verkehrsprognosen
zu entnehmen. Im Übrigen setzen die Weißbuchziele zur Verlagerung des Verkehrs einen
massiven Schienenausbau voraus, der weder im
nationalen noch im europäischen Rahmen auch
nur annähernd eine Finanzierungsgrundlage hat.
Angesichts der Sparprogramme der EU-Staaten
und der Fortdauer der Wirtschaftskrise in vielen
EU-Ländern fehlt es vielfach am Nötigsten, um
die vorhandene Infrastruktur zu erhalten.
Erste Eckpunkte des
Road-Package 2016
Marktzugang, finanzielle und
soziale Aspekte im Fokus
Während das Weißbuch für Verkehr als Zielhorizont das Jahr 2050 hat, ist das Road-Package
2016 auf kurzfristige politische Zeithorizonte
ausgerichtet. Nach den ersten Entwürfen, die
aus der EU-Kommission bekannt geworden sind,
sollen im Wesentlichen finanzielle und soziale
Aspekte sowie neue Marktzugangsbedingungen
aufgegriffen werden.
Finanzielle Aspekte
Die EU-Kommission plant demzufolge beim
Lkw die Abschaffung zeitbezogener Vignetten
in Mautsystemen. Diese sollen zukünftig nur
noch auf kilometerabhängige Gebühren abgestellt werden. Erklärtes Ziel ist der Einschluss
aller Nutzfahrzeuge sowie eine umfassendere
Anlastung externer Kosten. Damit verfolgt die
EU-Kommission die gleiche Forderung, wie sie
im Beschlussantrag der Regierungskoalition im
Deutschen Bundestag aufgestellt wurde. (Vgl.
Abschnitt, „Anlastung externer Kosten“, S. 19 ff)
Zusätzlich soll das Verbot einer Diskriminierung
bei Pkw-Gebühren aufgenommen werden. Im
Sinne einer Zwei-Prozent-Regelung darf die günstigste Pkw-Vignette nicht mehr als zwei Prozent
einer Jahresvignette kosten. Additiv fordert die
EU-Kommission mehr Berechnungstransparenz
bei Mautsystemen ein und ebnet den Weg für
eine „Stau-Lenkungsabgabe“. Die EU-Kommission
34
hat dieses Mal die Stauabgabe als eigenständige Abgabenkategorie „entdeckt“ und von der
Anlastung externer Kosten abgegrenzt. Offenbar
ist nun auch der EU-Bürokratie deutlich geworden,
dass Stau-Lenkungsabgaben keine Anlastung von
externen Kosten darstellen, weil Staukosten durch
die Systemnutzer bereits internalisiert sind. Den
Gebührenpflichtigen trifft diese Unterscheidung in
der Geldbörse jedoch in gleichem Umfang.
Positiv an den finanziellen Zielvorgaben der
EU-Kommission ist die Zweckbindung erhobener
Mauten. Allerdings öffnet die EU-Kommission
ausdrücklich den Weg zur Quersubventionierung. Demnach können Nutzergebühren für die
Finanzierung der gesamten Infrastruktur verwendet werden. Finanzkreisläufe für die unterschiedlichen Verkehrsträger sind im Kommissions-Konzept nicht enthalten.
Soziale Aspekte
Die EU-Kommission stellt eine Verschlechterung
der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals fest.
Lange Unterwegsaufenthalte des Fahrpersonals
beeinträchtigten den Gesundheits- und Arbeitsschutz. Auch Fragen der Entlohnung sowie der
unterschiedlichen Mindestlöhne in den einzelnen
europäischen Ländern stehen auf der Agenda
des Road-Package. Ausdrücklich aufgenommen
hat die EU-Kommission Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Anbietern in den jeweiligen
Märkten, die durch „Sozialdumping“ und Scheinselbständigkeit entstehen. Die Verwendung des
Terminus „Social Dumping“ deutet darauf hin,
dass sich auch die EU-Kommission der Ernsthaftigkeit des Problems aus funktionslosem Wettbewerb durch umgeflaggte Fuhrparks im Klaren ist.
Marktzugang
Kabotageregelung
Obgleich die EU-Kommission die Verschlechterung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Fahrpersonals konstatiert, greift sie
bei ihren politischen Forderungen die weitere
Öffnung der Kabotagemärkte auf. Demnach
steht auf der Vorschlagsliste der EU-Kommission
eine Neuregelung der Kabotage im Sinne einer
„Sieben-Tage-Regelung“. Diese beinhaltet, dass
gebietsfremde Fahrzeuge innerhalb eines siebentägigen Zeitraums beliebig viele Inlandstransporte durchführen dürfen, bevor sie das Land
wieder verlassen müssen.
Werkverkehrs. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 6 t soll es hier keinerlei
differenzierenden Einschränkungen hin zum
gewerblichen Verkehr mehr geben.
Mietfahrzeuge und Werkverkehr
Keine Kabotagelockerung
Ebenfalls unter dem Begriff Marktzugang plant
die EU-Kommission die Freigabe des Einsatzes
gemieteter Nutzfahrzeuge aus jedem beliebigen EU-Mitgliedsland. Sollte dieser Vorschlag
die Zustimmung des Ministerrats und auch
des Parlaments finden, dürfte eine gewaltige
Umstrukturierung der nationalen Lkw-Bestände
erfolgen. Letztendlich hätten nicht nur klassische
Mietwagenfirmen die Möglichkeit, über Standorte mit niedrigen Steuer- und Versicherungslasten
Kostenoptimierung zu betreiben.
Der BGL hat die absehbare Position der EU-Kommission im Road-Package zur Kenntnis genommen
und begrüßt ausdrücklich Initiativen, die wirkungsvoll mit Sozialdumping-Praktiken und unfairem
Wettbewerb umgehen. Angesichts der Ungleichverteilung der Kabotagetransporte plädiert der
BGL jedoch gegen eine weitere Liberalisierung
der Kabotagemärkte.
Der letzte Punkt der geänderten Marktzugangsregelungen betrifft die Liberalisierung des
BGL-Position
Letztendlich spiegelt sich in ihnen das Markt­
ungleichgewicht durch Sozialdumping wieder.
So werden auf deutschem und französischem
Gebiet zwei Drittel aller Kabotagetransporte
durchgeführt. Es ist augenfällig, dass die höchs-
Kabotage in der EU im Jahr 2012
(links nach dem Herkunftsland des Lkw, rechts nach dem Staat,
in dem die Kabotage durchgeführt wurde)
Quelle: Europäische Kommission, Brüssel
35
ten Kabotageanteile auf Unternehmen aus EUBeitrittsländern entfallen, was letztendlich durch
das Umflaggen von Fuhrparkkapazitäten „von
West nach Ost“ begründet ist. Der BGL hat diesbezüglich einem Bericht der EU-Kommission zur
Entwicklung der Verkehrsmärkte widersprochen.
Nach diesem Bericht hat sich die Angleichung
der Löhne für Fahrpersonal zwischenzeitlich
soweit vollzogen, dass eine weitere Lockerung
der Kabotageregelung vertreten werden könnte.
Wörtlich heißt es in dem von der EU-Kommission
erstellten Bericht:
„Unter Berücksichtigung aller Vergütungselemente scheinen sich die Löhne rumänischer Lastwagenfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr dem Lohnniveau spanischer
Verkehrsunternehmer anzugleichen (vier bis
fünf Euro pro Stunde).“
Angesichts der Mindestlohndiskussion und der
aktuellen Höhe der Mindestlöhne in Westeuropa
kann mit dieser Begründung von keiner Angleichung des Lohnniveaus gesprochen werden.
Vielmehr hat sich durch die Einführung von Mindestlöhnen in westeuropäischen EU-Ländern das
Lohngefälle dramatisch erhöht, so dass die EUKommission zunächst das Problem Sozialdumping zu lösen hat, bevor an den Abbau weiterer
Marktbeschränkungen gedacht werden kann.
BGL-Vorschläge zur Neuregelung
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Marktverwerfungen
Zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im Verkehr der EU-Mitgliedsstaaten hat
der BGL ein Positionspapier im Europäischen
Parlament und auch bei der EU-Kommission
vorgelegt. Darin wird auf die Ausgangssituation hingewiesen, nach der die derzeitige
Marktordnung attraktive Anreize schafft, große
Fuhrparkflotten in EU-Beitrittsländer mit günstigen Lohn- und Fiskalbedingungen umzuflaggen.
Unter Ausnutzung der bisherigen Rahmenbedingungen zur Dienstleistungsfreiheit im Verkehr
bleiben diese Flotten jedoch in den Haupt-
36
märkten stationiert, ohne dass für deren Halter
eine Niederlassungspflicht begründet wird. Die
jeweiligen Sozial- und Fiskalbedingungen der
Umflaggungsstaaten werden auf diese Weise
unmittelbar in die Zielmärkte exportiert und
verursachen unfairen Verdrängungswettbewerb.
Während die umgeflaggten Fahrzeuge faktisch
überwiegend außerhalb des Zulassungsstaats
stationiert bleiben, kehrt das Fahrpersonal nur
noch sporadisch nach mehreren Wochen/Monaten zum jeweiligen Heimatstandort zurück. Der
Personalaustausch erfolgt per Bus und teilweise
Low-Cost-Airlines.
Durch den wochen- und monatelangen Einsatz
des Fahrpersonals fernab des Heimatstandorts
sind Ruhezeiten und die private Freizeit an den
„Aufenthaltsort“ Fahrerhaus gebunden. In den
Fahrerhäusern verbrachte Wochenruhezeiten
sind sozial- und gesellschaftspolitisch auf Dauer
eine nicht hinnehmbare Herausforderung. Ziel
muss es deshalb sein, unfaire Wettbewerbsbedingungen in den Transportmärkten, die auf dem
Rücken des Fahrpersonals ausgetragen werden,
einzudämmen.
Neujustierung der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit
Der Lösungsvorschlag des BGL sieht in diesem
Zusammenhang vor, dass auf der Grundlage
des Artikels 91 Abs. 2 AEUV eine Neujustierung
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
vorgenommen wird. Die Dienstleistungsfreiheit ist
zu diesem Zweck auf eine „vorübergehende“ Betätigung in den jeweiligen Mitgliedsländern zu
beschränken. Alle anderen Fälle, in denen eine
regelmäßige Beschäftigung in einem Mitgliedsland erfolgt, sollten zukünftig nicht mehr von der
Dienstleistungsfreiheit gedeckt sein. Anhand der
digitalen Tachografenaufzeichnungen lassen sich
z. B. die jeweiligen regionalen Unternehmensschwerpunkte sowie die im ein- und ausgehenden grenzüberschreitenden Verkehr übernommenen Transporte feststellen. Dienstleistungsfreiheit
sollte zukünftig nicht mehr angenommen werden,
wenn Fahrzeuge dauerhaft in Ländern stationiert werden, in denen diese nicht registriert
sind, aber dennoch in überwiegendem Umfang
grenzüberschreitende Verkehre oder Kabotagetransporte durchführen. Wird ein Fahrzeug/Fuhrpark – gemessen an den Verkehrsleistungen –
nicht überwiegend mit Transporten von und zum
jeweiligen Zulassungsland beschäftigt, ist eine
Niederlassungsverpflichtung in demjenigen Mitgliedsland anzunehmen, auf das die höchsten
Verkehrsanteile entfallen. Unfairer Wettbewerb
zur Nutzung des Lohn- und Sozialkostengefälles
ist nach Meinung des BGL über diesen Weg
eindämmbar.
Verbringung der Wochenruhezeiten
Parallel dazu könnte eine Regelung für das
Verbringen der regulären Wochenruhezeiten
auf Fahrzeugen helfen, Sozialdumping zu
bekämpfen. Die einschlägige Verordnung (EG)
Nr. 561/2008 Art. 8, Abs. 8 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
müsste dafür angepasst werden. So könnte verbindlich geregelt werden, dass in unmittelbarer
zeitlicher Folge nur eine gewisse Anzahl verkürzter Wochenruhezeiten im Fahrerhaus verbracht
werden darf und der Fahrer Anspruch darauf
hat, seine regulären Wochenruhezeiten jeweils
am Heimatstandort in seinem sozialen Umfeld zu
verbringen. Das derzeitige „Nomaden-Dasein“
des eingesetzten Fahrpersonals würde dadurch
beendet. Durch wirksame Kontrollen könnte
sichergestellt werden, dass Fahrern keine soziale
Entfremdung mehr droht, weil monatelange Abwesenheitszeiten vom Heimatstandort nicht mehr
zulässig wären.
Der BGL wirbt mit diesem Lösungsvorschlag bei
den Mitgliedern des Europaparlaments und auch
der Europäischen Kommission, um eine praxis­
taugliche Regelung für das Fahrpersonal und für
die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs
zu finden. Auch westeuropäische Partnerverbände haben die Vorschläge des BGL positiv
aufgegriffen und sich in ihren Heimatländern für
diesbezügliche Lösungen stark gemacht.
„Ökologisierung“ des Verkehrs
Klimaschutz und Energiewende
Ziele auf dem Prüfstand
Das Treffen der G7 Staats- und Regierungschefs
auf Schloss Elmau hat zum wiederholten Mal den
Klimaschutz in den politischen Fokus der westlichen Industrienationen gerückt. Welche verbindlichen Verpflichtungen letztendlich aus den politischen Erklärungen resultieren, soll Gegenstand
der nächsten Weltklimakonferenz im November
des Jahres in Paris sein. Diese Konferenz reiht
sich hinter sieben Vorläuferkonferenzen ein, die
jedoch allesamt im Bereich des Unverbindlichen
blieben. Lediglich die EU hat sich zu seriösen
Klimaschutzzielen bereit erklärt. So sollen die
CO²-Emissionen gegenüber dem Referenzjahr
1990 bis 2020 um 30 Prozent sinken.
Die Bundesregierung hat ein nationales „Sonderziel“ definiert, nach dem Deutschland 40 Prozent
der CO²-Emissionen gegenüber dem Referenzjahr
1990 einzusparen hat. Dieses Ziel ist aufgrund
der Energiewende und der Abschaltung von
Atomreaktoren ohne zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen jedoch nicht zu verwirklichen. Die
Bundesregierung hat deshalb ein zusätzliches
Aktionsprogramm zum Klimaschutz verabschiedet,
das auch dem Verkehrssektor neue Ziele vorgibt.
(Vgl. Abschnitt, „Klimaschutz im Verkehr“, S. 39 ff)
Trotz der bisherigen Weltklimakonferenzen sind
die CO²-Emissionen weltweit in erheblichem
Ausmaß angestiegen.
Seit dem Jahr 2000 erhöhten sich die weltweiten
CO²-Emissionen um 10 Mrd. Tonnen. Dies
entspricht einem Anstieg von ca. 40 Prozent. Im
Vergleich dazu machen die deutschen CO²Emissionen weltweit 2,25 Prozent aller CO²Emissionen aus. Allein die chinesische Volkswirtschaft emittiert das 12-fache der deutschen.
Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des
nationalen Aktionsprogramms für Klimaschutz
und ihre Wirkungen auf das Weltklima zu
hinterfragen.
37
CO²-Emissionen Deutschland, China und die Welt
Quelle: BP Statistical Review of World Energy 2015
Vorreiterrolle oder „Versuchs­
kaninchen“
Das nationale Sonderprogramm, 40 Prozent Reduktion der CO²-Emissionen bis 2020, wird mit
der selbst gewählten „Vorreiterrolle“ der Bundesrepublik Deutschland im Klimaschutz begründet.
(Diese Rolle wird durch einen führenden Ökonom
mittlerweile in die Rolle eines „Versuchskaninchens“ umgedeutet.) Schließlich sind die bisherigen Klimaschutzprojekte in Deutschland mit
volkswirtschaftlichen Kosten belastet, die allein
für die Energiewende bei mehr als einer Billion
Euro angesiedelt werden. Jährlich zahlen deutsche
Stromverbraucher gut 25 Mrd. Euro für eine gerade erst begonnene Energiewende ein. Damit ist
es gelungen, regenerativen Strom in einer Weise
zu vervielfachen, dass an wind- und sonnenreichen Tagen die Stromspitzen ein Zurückfahren der
Grundlastkraftwerke auf nahe Null erforderlich
machen. Mit der Stilllegung der restlichen Atomkraftwerkkapazitäten müsste die bisherige regenerative Stromerzeugung verdreifacht werden.
Dies kann schon in absehbarer Zeit dazu führen,
dass Strom zeitweise im Überfluss produziert wird,
für den keine adäquaten Speicherkapazitäten
zur Verfügung stehen.
38
„Spitzenlasten“ problematisch
So hat eine gemeinsame wissenschaftliche
Diskussionsrunde des Ifo-Instituts und des Umweltbeirats folgende Größenordnungen der zu
stemmenden Aufgabe herausgearbeitet.
1.Um die jahreszeitlich und im Tagesverlauf
fluktuierende Stromerzeugung zum Ersatz der
Kernkraft zu speichern, müssten ca. 3 500
Speicherkraftwerke neu gebaut werden. Da
hierfür keine geeigneten Flächen in Deutschland zur Verfügung stehen, müssten entsprechende Speicherkapazitäten im Ausland
gesucht (z. B. in Norwegen) und Verbundnetze aufgebaut werden.
2.Das Verhältnis der durchschnittlich zu installierenden Leistung gegenüber konventionellen
Kraftwerken beträgt bei der Sonnenenergie
eins zu zehn und bei der Windkraft eins zu
sieben. Dies bedeutet, dass ein Gigawatt
konventionelle Kernkraftleistung durch zehn
Gigawatt installierte Leistung Sonnenenergie
bzw. sieben Gigawatt installierte Leistung
Windenergie zu ersetzen ist.
3.„Garantierte Leistung“ regenerativer Kapazitäten steht nur im Verhältnis eins zu hundert
zur Verfügung. Daraus folgt: Ohne Speichertechnik mit großen Kapazitäten, um jahreszeitliche Schwankungen von regenerativ erzeugtem Stroms auszugleichen, ist die Energiewende aus technisch/physikalischen Gründen
nicht zu schaffen.
4.Um die benötigte alternative Kraftwerkleistung
zur Verfügung zu stellen, müssten fünf bis sechs
Prozent der Landesfläche der Stromerzeugung
gewidmet werden. Dies entspricht in etwa der
Summe aller Verkehrsflächen in Deutschland.
5.Sofern eine Elektrifizierung des Straßenverkehrs angestrebt wird, verdoppelt sich nach
Ansicht der Experten der Stromverbrauch
in Deutschland.
Klimaschutz im Verkehr
„Erster Aufschlag“
Das von der Bundesregierung vorgestellte Klimaschutzprogramm, das dazu beitragen soll, die
selbst gewählte Vorreiterrolle einer CO²-Einsparung
um 40 Prozent bis 2020 zu erreichen, muss
nach den zuvor genannten Kenngrößen mit hohen
volkswirtschaftlichen Kosten „erkauft“ werden.
Zahlreiche dafür vorgestellte Maßnahmen sind
am Grünen Tisch auf der Grundlage theoretischer
Berechnungen entwickelt worden. Ihre praktische
Machbarkeit und ihre Marktverträglichkeit sind
fraglich. Eine Anhörung der Beteiligten und der
Verbände fand im Vorfeld nicht statt.
Für den Verkehrsbereich sieht das Klimaschutzprogramm bis 2020 zusätzliche Einsparungen
von sieben bis zehn Millionen Tonnen CO² vor
(ca. 0,03 Prozent der weltweiten CO²-Emissionen).
Im Wesentlichen sind dafür effizienzsteigernde
Technologien sowie Verkehrsverlagerungen
vorgesehen. Das Aktionsprogramm beinhaltet
für den Verkehrssektor im Einzelnen:
Lkw-Maut als streckenbezogene
Abgabe
Die Lkw-Maut soll als Abgabe weiter entwickelt
werden und so einen Anreiz für die Verlagerung von Transporten auf die Schiene bieten.
Außerdem besteht die unrealistische Erwartung,
dass sich die Auslastung der Fahrzeuge signifikant verbessert. Mit der zusätzlichen Anlastung
externer Kosten, nur im Lkw-Verkehr, hoffen die
Initiatoren des Aktionsprogramms auf nachhaltige Güterverlagerungseffekte bis 2018.
Weshalb externe Kosten anderer Verkehrsträger
im Klimaschutzprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) bisher keine Rolle spielen, erschließt sich nicht und bleibt ohne Begründung.
Nach den vorliegenden Berechnungen aus dem
BMU wird eine Einsparung von 0,5 Mio. Tonnen
CO² durch die Ausweitung der Lkw-Maut auf
1 100 Kilometer vierstreifige Bundesstraßen und
die Einbeziehung von Fahrzeugen zwischen
7,5 t und 11,99 t zGG erwartet. Grundlagen
für diese Schätzungen liegen nicht vor. 0,5 Mio.
Tonnen CO² entsprechen in etwa der Einsparung von ca. 190 Mio. Liter Dieselkraftstoff. Im
Vergleich dazu ist allen Nutzfahrzeugen der
Verbrauch von ca. 20 Mrd. Liter Dieselkraftstoff
zuzurechnen.
Wie weit diese neuen Schätzungen aus dem BMU
von den gutachterlichen, im Hause des BMVI festgestellten Werten abweichen, zeigen Berechnungen zur Grundkonzeption für den Bundesverkehrswegeplan aus dem Jahre 2013. Darin stellten die
Berater der Bundesregierung fest:
„Ein Beispiel für durch Infrastrukturmaßnahmen
schwer beeinflussbare Ziele ist die Senkung der
CO²-Emissionen. Im Rahmen der Bedarfsplanüberprüfung für die Bundesschienenwege 2010
(Zeithorizont 2025) wurde ermittelt, dass mit
einem Investitionsvolumen von 26 Mrd. Euro in
Schieneninfrastruktur ca. 1,3 Mrd. Lkw-Kilometer
und 1,5 Mrd. Pkw-Kilometer jährlich vermieden
werden können. Das entspricht lediglich zwei
Prozent der Lkw- und 0,2 Prozent der Pkw-Kilometer im Jahr 2025 und dadurch einer Einsparung von 0,7 Mio. Tonnen CO².“
39
Die vom Umweltministerium genannte Größenordnung aus den bereits beschlossenen Änderungen
der Lkw-Maut müssen vor diesem Hintergrund als
nicht kompatibel eingestuft werden. Ohne den
massiven Ausbau der Schiene mit erheblichem
Mittelaufwand, der sich nicht in den Planungen
des Bundeshaushalts wiederfindet und auch aus
zeitlichen Gründen bis 2020 nicht zu realisieren
ist, lassen sich namhafte Schienenkapazitäten
für Verkehrsverlagerungen nicht schaffen. Allenfalls langfristig mit einem Zeithorizont des Jahres
2030+ könnten zusätzliche Kapazitäten und der
Ausbau logistischer Kompetenzen im Schienenverkehr einen größeren Teil des Verkehrswachstums
auf die Schiene lenken. Daraus resultierte jedoch
keine Verkehrsverlagerung, sondern nur eine leichte Verschiebung des Modal-Split, der in seriösen
Prognosen bis 2050 eins bis zwei Prozent beträgt.
Schweizer Vorbild ?
Die Erwartung, dass die Verteuerung des Straßenverkehrs durch die Einführung und Ausweitung
der Lkw-Maut eine Verkehrsverlagerung be-
wirkt, ist am Beispiel der Leistungsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in der Schweiz
widerlegbar. Trotz sechsmal höherer Straßenbenutzungsgebühren als in Deutschland ist der
Modal-Split-Anteil in der Schweiz im Schienenverkehr seit der LSVA-Einführung weiter gesunken und hat trotz jährlicher Schwankungen das
„alte“ Niveau vor Einführung der LSVA nicht
erreichen können. Eine Verlagerung von Güterverkehren auf die Schiene ist deshalb weitaus
weniger preissensibel als verkehrspolitisch unterstellt. Verlagerungsszenarien sind nur in schienenaffinen Marktsegmenten bei entsprechendem
Ausbau der Schienenkapazitäten denkbar.
Differenzierung der Lkw-Maut
nach dem Energieverbrauch
Das BMU schlägt als weitere klimaschützende
Maßnahme die Differenzierung der Lkw-Maut
nach dem Energieverbrauch vor. Damit soll in
absehbarer Zeit die heute nach Euro-Klassen
gestaffelte Lkw-Maut in eine verbrauchsabhängige Lkw-Maut umgewandelt werden. Offen
Alpenquerender Güterverkehr in der Schweiz:
Schienenanteil 2000 – 2014
(vor und nach der Einführung der LSVA anno 2001)
Quelle: Bundesamt für Verkehr, Bern
40
gelassen ist, ob sich die Mautdifferenzierung
auf die Energieeffizienz pro Beförderungseinheit
oder den normierten Energieverbrauch eines
Fahrzeugs pro Kilometer beziehen soll. Sollte die
Maut nach Energieeffizienz pro Beförderungseinheit gestaffelt werden, müssten 40 Tonner die
günstigsten Mautsätze erhalten, weil sie das beste Verhältnis Nutzlast : Kraftstoffeinsatz in sich
vereinen. Dagegen müssten kleinere Fahrzeuge,
z. B. sogenannte Sprinterfahrzeuge, einen Effizienzmalus bei der Maut hinnehmen. Die Differenzierung der Maut nach dem Energieverbrauch
wirft so gesehen noch viel Diskussionsbedarf
auf. Schließlich würde eine derartige Neustrukturierung vor allem Flächenverkehre und regionale Wirtschaftsverkehre, die überwiegend mit
kleineren Lieferfahrzeugen erfolgen, verteuern.
Hinzu kommt, dass aufgrund der kurzen Transportentfernungen im Regionalverkehr und unter
Einbeziehung der logistischen Anforderungsprofile eine namhafte Verlagerung dieser Verkehre
auf die Schiene oder das Binnenschiff von vorneherein ausscheidet. Im Übrigen ist bereits eine
Art Bemautung des Energieverbrauchs durch die
Mineralölsteuer sichergestellt. Umgerechnet auf
eine Tonne CO²-Emissionen beträgt die Belastung des Dieselkraftstoffs ca. 167 Euro. Damit
dürften die CO²-bedingten externen Kosten des
Treibstoffverbrauchs umfänglich angelastet sein.
Hybridtechnologie bei Nutzfahrzeugen im Fernverkehr
Das BMU vermutet in der Förderung von HybridTechnologie bei Lastkraftwagen im Fernverkehr
eine effiziente Maßnahme zum Klimaschutz.
Aussagen aus der Herstellerindustrie beziffern
die Mehrkosten für Hybrid-Technik im Fernverkehr mit ca. 1 000 Euro pro Tonne eingesparter
CO²-Emissionen. Damit liegen die Kosten dieser
Maßnahme weit oberhalb der Folgekosten für
den CO²-Ausstoß und müssten nach der ökonomischen/ökologischen Effizienzdefinition
ausgeschlossen bleiben. Der BGL argumentiert in
diesem Zusammenhang, dass Klimaschutzmaßnahmen nicht mehr kosten dürfen als an Klimafolgekosten durch die jeweilige Emissionskategorie
erwartet werden. Da die externen Kosten in wissenschaftlichen Gutachten mit maximal 150 Euro
pro emittierte Tonne CO² verrechnet werden,
verfehlt die Hybrid-Technik im Fernverkehr derzeit
ein hinnehmbares Kosten-/Nutzenverhältnis.
Allenfalls zum Markthochlauf ist eine Förderung
der Hybridtechnologie zu verantworten, sofern
realistische Skaleneffekte in der Produktion von
Hybridfahrzeugen zu einem annehmbaren Kosten-/Nutzenverhältnis in der Zukunft führen. Dies
wäre vor Beginn einer entsprechenden Technologieförderung unvoreingenommen zu prüfen.
Erneuerbare Energien und
Zukunfts­technologie
Alternativen im Vordergrund
Die Energiewende im Verkehr soll auch durch erneuerbare Energieträger und regenerative Biokraftstoffe beflügelt werden, wobei das Ziel besteht, das
Angebot an Kraftstoffalternativen zu erhöhen. Die
hohe Erdölabhängigkeit des Straßengüterverkehrs
mit mehr als 95 Prozent soll dadurch umweltfreundlich und zugleich nachhaltig vermindert werden.
Dem Einsatz von Erdgas und Flüssiggas aus
unterschiedlichen Quellen kommt dabei eine
zentrale Bedeutung zu. Umweltpolitische Effekte
der Gastechnologie stellen sich jedoch nur durch
die Einhaltung bestimmter Randbedingungen
ein. So belegt eine Studie der Initiative Erdgasmobilität eine deutliche Treibhausgasminderung im Straßenverkehr durch den Einsatz der
Gastechnologie. Voraussetzung ist jedoch der
Einsatz bestimmter neuer Technologien, wie
beispielsweise der High Pressure Direct Injection
(HPDI). Der Vergleich zeigt ebenso, dass eine
bedeutende Verringerung der Treibhausgasemissionen durch LNG und LPG (verflüssigtes Gas)
die Beimischung von Biomethan und regenerativ
gewonnenem Methan voraussetzt. Namhafte
CO²-Ersparnisse sind durch komprimiertes erneuerbares Methan (z. B. aus Gülle und Mist) zu
erzielen. Erdgas (CNG) nimmt dabei als Grundstoff eine wichtige Rolle für den Pkw-Verkehr
ein. Für schwere Nutzfahrzeuge dürfte nur LPG
aufgrund der höheren Reichweite einer Tankfüllung in Betracht kommen.
41
Einsatz von Flüssiggas (LNG)
Durch den Einsatz von Flüssiggas, der Nutzfahrzeugen eine Reichweite von bis zu 1 000
Kilometer verleiht und damit „fernverkehrstauglich“ ist, lassen sich im Vergleich zu LNG
echte Klimaschutzeffekte im Sinne eingesparter CO²-Emissionen erreichen. Flüssiggas als
Kraftstoff im Güterverkehr kann als verflüssigtes
Methan (LNG) oder gemeinsam mit verflüssigtem
Biomethan zum Einsatz kommen. Sofern diese
Kraftstoffkombination über einen bleibenden
Preisvorteil gegenüber Dieselkraftstoff verfügt,
ließen sich nach Expertenschätzung relevante
Marktanteile in der Größenordnung von fünf bis
sechs Prozent des Kraftstoffverbrauchs mit unterschiedlichen Treibhausgaseinsparungen (je nach
Beimischungsverhältnis) erzielen.
Der Antrieb schwerer Nutzfahrzeuge mit Gas
hat neben den von der Initiative Erdgasmobilität errechneten Klimaschutzeffekten wichtige
Nebenaspekte in Bezug auf die Nachhaltigkeit
des Güterverkehrs. Dies gilt vor allem für Lärm­
emissionen, die bei CNG- und LNG-getriebenen
Fahrzeugen niedriger sind. Auch die Euro VIWerte und Partikelemissionen können durch die
Gastechnologie unterschritten werden.
Bezahlbarkeit und Marktfähigkeit
Wie die Vergleiche der Initiative Erdgasmobilität
zeigen, ergeben sich die höchsten umweltpolitischen Vorteile, wenn ein Energiemix fossiler
Kraftstoffe mit biogenen Kraftstoffen erfolgt (z. B.
Erdgas mit 20 Prozent Biomethan) oder reine
Biokraftstoffe sowie synthetische Kraftstoffe zum
Einsatz kommen. Der Einsatz synthetischer Kraftstoffe ist wiederum in seinen Kosten sehr stark
von den jeweiligen Quellen und den daraus resultierenden Umwandlungsprozessen abhängig.
So zeigt der Vergleich der Initiative Erdgasmobilität Treibhausgasemissionen nahe Null, wenn
synthetisches Methan aus erneuerbarem Strom
hergestellt wird.
Allerdings dürften die Prozesskosten für die
Herstellung synthetischen Kraftstoffs sehr hoch
ausfallen. Selbst wenn ein relativ niedriger
Selbstkostenpreis für die Erzeugung von Wind-
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strom in Höhe von ca. 15 Cent pro Kilowattstunde zugrunde gelegt wird, müssten ca. 20 – 25
Kilowattstunden Ökostrom für die Substitution
von einem Liter Dieselkraftstoff eingesetzt werden. Hinzu kämen Kosten für den Herstellungsprozess in großtechnischen Anlagen sowie für
Lagerung und Transport. Im volkswirtschaftlichen
Vergleich hierzu sind die Nettokosten für einen
Liter Diesel (ohne Steuern) zu sehen, die derzeit
bei ca. 50 bis 60 Cent pro Liter liegen. Die
Kosten für Klimaschutz im Verkehr und die damit
einhergehenden Fortschritte bei der Vermeidung
von Klimagasen fallen im Vergleich zu anderen
Sektoren außerordentlich hoch aus. Vor einer
breiten Anwendung alternativer Kraftstoffe im
Verkehr sind deshalb nicht nur ökologische, sondern auch ökonomische Nachhaltigkeitsaspekte
von ausschlaggebender Bedeutung.
Elektroantriebe und das Projekt ENUBA
Elektroantriebe bieten gemäß der Initiative Erdgasmobilität unter Zugrundelegung des EUStrommixes eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen zwischen 50 und 60 Prozent.
Elektromobilität, z. B. mit klimaneutralem Windstrom, kann auf längere Sicht mehr als nur eine
theoretische Option sein.
Im Straßengüterverkehr bietet die Elektrotraktion
auf Basis des Batteriebetriebs auch auf längere
Sicht keine sinnvolle und praktikable Alternative.
Der Nutzlastverlust batteriebetriebener Fahrzeuge und die geringe Reichweite im Gütertransport
sprechen gegen die Wirtschaftlichkeit von Elek­
tromobilität auf Batteriebasis. Eine durchaus greif­
bare Alternative dagegen ist Elektromobilität,
die fahrdrahtgebunden Nutzfahrzeuge antreibt.
Das Projekt Elektromobilität bei schweren Nutzfahrzeugen zur Umweltentlastung von Ballungsräumen (ENUBA) bietet hierfür ein anschauliches Beispiel. Ein mit Dieselmotor ausgestattetes Fahrzeug
wird von einem Elektromotor angetrieben. Dieser
wird wahlweise über den Fahrdraht oder mit
Strom aus dem Generator des Dieselmotors angetrieben. Sobald die Verbindung zum Fahrdraht
unterbrochen wird, übernimmt der Dieselmotor die
Stromproduktion und hält das Fahrzeug auch bei
nicht elektrifizierten Streckenanteilen am Laufen.
Treibhausgasbilanz für Kraftstoffe im Pkw-Einsatz
Quelle: Nachhaltige Mobilität mit Erdgas und Biomethan: Marktentwicklung 2014/2015 – Fortschrittsbericht der Initiative
Erdgasmobilität, dena, Berlin, Juni 2015
Treibhausgasbilanz von Methan im Nutzfahrzeug-Einsatz
Quelle: Nachhaltige Mobilität mit Erdgas und Biomethan: Marktentwicklung 2014/2015 – Fortschrittsbericht der Initiative
Erdgasmobilität, dena, Berlin, Juni 2015
43
Das Projekt hat mittlerweile sein Versuchsstadium
verlassen und tritt in die Praxiserprobung ein. In
Kalifornien wurde eine Hafenverbindung zu einem
Logistikverteilzentrum mit einer Elektrotraktionstrecke
verbunden. Auch Schweden setzt auf die Mobilität
mit Strom und rechnet mit erheblichen Verbrauchsvorteilen. Die zuständige Behörde sieht darin eine
umweltfreundliche Alternative für den Straßengüterverkehr, da freie Kapazitäten aller Verkehrsträger
auszunutzen sind und in Schweden das Bahnnetz
am Rande seiner Leistungsfähigkeit steht.
Strom als unmittelbare Antriebsenergie im Projekt
ENUBA braucht nicht über Speichertechnologien
oder synthetische Verfahren umgewandelt werden,
sondern wird direkt zum Betrieb der Fahrzeuge
genutzt. Auf diese Weise ergeben sich gegenüber
anderen Technologien deutliche Ersparnisse bei
den Kraftstoffkosten und eine höhere Energieeffizienz. So rechnen die Betreiber mit einer Halbierung des Energieverbrauchs durch die direkte
Stromeinspeisung und den hohen Wirkungsgrad
von Elektromotoren. Der alternative Kraftstoff
„Strom“ rückt damit zwar noch nicht an die Kosten für Dieselkraftstoff heran, bewegt sich jedoch
auf bezahlbare Größenordnungen zu. Wie hoch
die ökologischen und ökonomischen Effizienzvorteile sind, müssen nun die auf den Teststrecken
eingesetzten Fahrzeuge unter Beweis stellen.
Der BGL beobachtet die Versuche mit Elektrotraktion im Fernverkehr mit hohem Interesse, da sich
hieraus unter Zugrundelegung aller bisher bekannter Kostenelemente eine der Hauptentwicklungsrichtungen für umweltfreundliche Güterverkehrsmobilität entwickeln könnte. So zahlt das deutsche
Transportlogistikgewerbe bereits mehr als zwei
Cent pro Mautkilometer für die Abgeltung der
externen Luftverschmutzungskosten. Da eine volle
Anlastung der externen Kosten in absehbarer Zeit
auf sechs Cent pro Kilometer steigen könnte, dürfte sich die Elektrifizierung der Hauptgüterverkehrsstrecken allein aus dieser Abgabe bereits rechnen.
Eine diesbezügliche Verwendung von Einnahmen
aus der Anlastung externer Kosten würde dem theoretischen Grundkonzept der Abgabe und ihrer
Verwendung zur „Reparatur“ sowie Vermeidung
von Umweltwirkung des Verkehrs Rechnung tragen. Die Anlastung externer Kosten, um damit die
Nutzer abzukassieren, lehnt der BGL als verdeckte
Steuer- und Abgabenbelastung hingegen ab.
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Lang-Lkw und Co. – eine schnelle
und günstige Variante zum
Klimaschutz
Während das Umweltministerium im Aktionsplan
Klimaschutz ENUBA und fahrdrahtbetriebenen
Güterverkehren Bedeutung beimisst und eine Versuchsstrecke in Deutschland eingerichtet werden
soll, bleiben kurzfristig wirkende Maßnahmen
mit sofort verfügbaren Effizienzpotentialen teils
aus ideologischen Gründen ungenutzt. So würde
schon eine Verlängerung von Sattelaufliegern um
ca. 1,35 Meter die Energieeffizienz bei gleicher
Nutzlast um bis zu 15 Prozent verbessern. Da
höhere Energieeffizienz im Güterverkehr gleichzusetzen ist mit der Verringerung von Treibhausgasemissionen, könnte das gesteckte Ziel für den
Güterverkehr im Aktionsplan allein durch diese
Maßnahme vorfristig übertroffen werden.
Dies gilt erst Recht für die Zulassung des Lang-Lkw
auf bestimmten ausgewählten Strecken, so z. B.
auf Autobahnen und geeigneten Zulaufstrecken zu
Güterverkehrszentren, Terminals im Schienen- und
Binnenverkehr, Großverladern, etc. Die Verbesse­
rung der Energieeffizienz dieser Fahrzeugkombinationen ist nach ersten überschlägigen Berechnungen bei gleichen Gesamtgewichten mit mindestens
25 Prozent anzusetzen. Umso unverständlicher
bleibt es, dass einzelne Bundesländer sich konsequent weigern, einer Erprobung dieser klimafreundlichen Fahrzeuge zuzustimmen. Erst in jüngster Zeit
zeichnet sich eine gewisse Auflockerung der bisher
ideologisch verfestigten Fronten auf. So hat BadenWürttemberg eine Beteiligung am Großversuch
aufgenommen und auch Nordrhein-Westfalen lässt
1,35 Meter verlängerte Sattelauflieger im Rahmen
des Großversuchs auf Bundesautobahnen und
ausgewählten Zulaufstrecken zu.
Der BGL sieht hierin einen Sieg der politischen
Vernunft. Schließlich sind weder das Langfahrzeug noch der verlängerte Sattelauflieger
bei gleichen zulässigen Gesamtgewichten der
Fahrzeugkombinationen eine, wie hartnäckig
behauptet, „Konkurrenz“ für die Bahn. Da keines
der Fahrzeugkonzepte Nutzlastgewinne bietet,
ist eine Rückverlagerung von Schienengüterverkehren auf die Straße nicht zu erwarten und
bisher auch nicht beobachtet worden. Schienengüterverkehre, gerade kombinierte Verkehre, die
von Lang-Lkw-Gegnern als „gefährdet“ angeführt
werden, haben Sendungsgewichte, die für den
Lang-Lkw nicht sinnvoll sind. Die in regulären
Transportbehältern verstauten Kombiladungen
wären – falls dies Auftraggeber fordern – jederzeit auf die Straße verlagerbar und sind nicht
von einer Lang-Lkw-Technologie abhängig.
durch Verlagerungseffekte von der Straße auf die
Schiene schon durch die Berechnungsmethode des
Kyoto-Protokolls verzerrt. CO²-Emissionen werden
nach dieser Rechnungsart nicht der Elektrotraktion
im Schienenverkehr, sondern dem Energiesektor
zugerechnet. Damit wird der Blick verstellt, dass
durch die Verlagerung von Verkehren auf die
Schiene kein „emissionsfreier“ Verkehr entsteht.
Antistauprogramm
Wie die Tabelle aus der Verkehrsverflechtungsprognose zeigt, ist je nach Berechnung der
Emissionen der „Faktor 10“ zu beachten. Bei der
Emissionsberechnung im TREMOD-Modell werden
alle Emissionen und der gesamte Energieverbrauch einschließlich Vorketten von Biokraftstoffen
in die Berechnungen einbezogen und nicht dem
Kraftwerksektor zugeordnet. Soweit der Schienenverkehr reibungsbedingte Energieeinsparungen
möglich macht, sind die daraus folgenden Effekte
jedoch deutlich geringer als immer wieder in
„schön gerechneten“ CO²-Bilanzen suggeriert
wird. Hinzu kommt, dass für Verlagerungsziele
bis 2020 gemäß dem Aktionsplan Klimaschutz
keine zusätzlichen Schienenkapazitäten in namhaften Größenordnungen zur Verfügung stehen.
Ebenfalls unberücksichtigt im Aktionsplan Klimaschutz des BMU bleiben Klimaschutzbeiträge aus
einem Antistauprogramm. Mit einem gezielten
Ausbau von Engpässen könnten Milliarden Liter
von Kraftstoff und damit einhergehende Emissionen vermieden werden.
Schienenverkehr stärken
Im Konzept des BMU werden Verlagerungsoptionen
für Güterverkehre auf die Schiene und das Binnenschiff mit unrealistischen Erwartungen verbunden.
So werden CO²-Reduktionen im Verkehrsbereich
Entwicklung der CO²-Emissionen aller Verkehrsträger
Quelle: Verkehrsverflechtungsprognose 2030 - Schlussbericht 11.06.2014 im Auftrag des BMVI
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Verkehrsträger Wasserstraße
Personenverkehr
Im Aktionsprogramm Klimaschutz nimmt nicht
zuletzt der Verkehrsträger Wasserstraße eine
neu definierte Rolle ein. Durch die Verlagerung
von Gütertransporten auf die Wasserstraße
erhoffen sich die Autoren des Aktionsplans weitere CO²-Einsparungen. Dabei wird allerdings
verkannt, dass ein Großteil der Straßengüterverkehre nicht auf die Wasserstraße verlagerbar
ist. Vielmehr findet seit Jahren eine Kannibalisierung der Massengutverkehre zwischen Schiene
und Binnenwasserstraße statt.
Soweit es den Sektor Verkehr und das insgesamt
einzusparende Potenzial von 7 bis 10 Mio. Tonnen CO² bis 2020 betrifft, ist der BGL skeptisch,
ob unter Einschluss der Erwartungen an den
Rad- und Fußverkehr die gewünschten CO²-Ziele
zu realisieren sind. Immerhin erfolgen derartige
Berechnungen vor dem Hintergrund einer schnell
alternden Bevölkerung, die für diese „Mobilitätsalternativen“ nicht voll umfänglich in Betracht
kommt. Einzelne Vorschläge des BMU, z. B.
Spritspartraining mit Neuwagenpreisen oder gar
Versicherungsprämien quer zu subventionieren,
erschließen sich zumindest nicht selbsterklärend
als Klimaschutzvariante. Das gilt auch für das
Carsharing, das als Klimaschutzmaßnahme
aufgeführt wird. Zwar könnte damit zur Lösung
innerstädtischer Parkplatzprobleme beigetragen
werden. Jedoch geht diese Art der Mobilität zulasten des Öffentliche Personennahverkehrs und
ist deshalb schon in seiner Wirkung auf Emissionsbilanzen realistisch „nachzurechnen“.
Eine geeignete Maßnahme wäre deshalb, Massengutverkehre der Schiene dem Binnenschiff zu
überlassen. Damit könnten Transportkapazitäten
für den kombinierten Verkehr und eine echte
Verlagerung von Langstreckengüterverkehren
auf bestimmten Schienenkorridoren freigemacht
werden. Eine derartige, kurzfristig zu realisierende Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand der
Empfehlungen im Klimaschutzprogramm.
Schienengüterverkehr:
2015er, 2025er und 2030er-Prognose im Vergleich
Quellen: BMVI, Berlin; StBA, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
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Binnenschiffgüterverkehr:
2015er, 2025er und 2030er-Prognose im Vergleich
Quellen: BMVI, Berlin; StBA, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
Straßengüterverkehr:
2015er, 2025er und 2030er-Prognose im Vergleich
Quellen: BMVI, Berlin; StBA, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
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Ökoeffiziente Maßnahmen gesucht
Alles in allem zeichnet sich ab, dass rund um den
Klimaschutz in Deutschland in nächster Zeit wichtige und auch kostenträchtige Entscheidungen
anstehen. Der BGL wird sich im Rahmen seiner
Beteiligung an den Diskussionen dafür einsetzen,
dass im Güterverkehr ökoeffizienten Maßnahmen der Vorzug eingeräumt wird. Dies bedeutet,
einzelne Klimaschutzmaßnahmen, die staatlicherseits mit Förderanreizen versehen werden, haben
ein vorgegebenes Kosten-/Nutzenverhältnis zu
erfüllen. Ausnahmen dürfen nur befristet für sogenannte Markthochlaufphasen akzeptiert werden.
Dazu sind Richtwerte und Höchstsätze für CO²Vermeidungskosten anzusetzen und den noch zu
schaffenden Förderrichtlinien als objektiver Wertmaßstab zugrunde zu legen. Die mit der Vorreiterrolle beschriebene Initiative der Bundesregierung
für Europa und die Welt darf keine Schwächung
der deutschen Volkswirtschaft und des Standorts
Deutschland bedeuten. So gesehen muss die
energiepolitische Vorreiterrolle, die Deutschland
in Europa und weltweit einzunehmen gedenkt, mit
mittel- und langfristig rechenbaren Wettbewerbsvorteilen einhergehen. Alles andere wäre standortpolitischer „Harakiri“, der letztendlich für breite
Schichten der Gesellschaft unbezahlbar wird und
nicht nachhaltig sein kann. Schließlich gilt die
Binsenweisheit, dass jeder Euro, der für Umweltoder Klimaschutz ausgegeben wird, für andere
investive und auch konsumtive Maßnahmen der
Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung steht.
Klimaschutz richtet sich in diesem Zusammenhang
auf ein wichtiges Ziel der Gesellschaft, das in
unmittelbarer Konkurrenz mit anderen Vorhaben
steht. So dürften Investitionen in die Bildungsinfra­
struktur, Sozialsysteme und vielfältige andere
gesellschaftliche Aufgaben Klimaschutz auf das
Machbare und Bezahlbare begrenzen.
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Aktionsplan Güterverkehr und
Logistik wird fortgeschrieben –
Umsetzung lässt auf sich warten
Ankündigungen
Mit dem Beginn der neuen Legislaturperiode
erfolgte die Ankündigung, den Aktionsplan für
Güterverkehr fortzuschreiben und, wo es angebracht erscheint, durch neue Aktionsfelder zu
ergänzen. Die dafür erforderlichen Konzeptarbeiten waren bis zum Redaktionsschluss dieses
Jahresberichts immer noch nicht abgeschlossen.
Der BGL hat jedoch im Vorfeld seine Wünsche
zur Anpassung des Aktionsplans im Interesse
des mittelständischen Transportlogistikgewerbes
eingebracht.
Sozialdumping als eigenständiges
Thema
Als eigenständige Themenstellung sollte nach
Auffassung des BGL im Aktionsplan ein besonderer Abschnitt zur Eindämmung des Sozialdumpings eingeführt werden. (Vgl. Abschnitt, „BGL
Vorschläge zur Neuregelung der Dienstleistungsund Niederlassungsfreiheit“, S. 36 ff) Dumpingpraktiken sind nicht nur für das deutsche Transportlogistikgewerbe eine schwere Belastung,
sondern führen zu wirtschaftlichen Verwerfungen, die insgesamt einem optimierten, ressourcenschonenden Verkehrskonzept in Deutschland
zuwiderlaufen.
Logistikimage verbessern
Als zweiten Punkt plädiert der BGL dafür,
den Logistikstandort Deutschland nicht nur mit
Auslandsvermarktungsaktivitäten „populärer“
zu machen. Ebenso wichtig ist die Akzeptanzförderung des Logistiksektors in der öffentlichen
Wahrnehmung. Zu viele Vorurteile und Vorbehalte gegen die Entwicklung des Logistiksektors
und dafür erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen
machen der Bevölkerung gegenüber eine objektive und sachgerechte Informationspolitik unumgänglich. Diese Aufgabe wird immer wichtiger,
je näher der Zeitpunkt zur Umsetzung der Ziele
des Aktionsplans, beispielsweise zum Erhalt, der
Modernisierung und des Ausbaus leistungsfähiger Verkehrsinfrastrukturen, rückt.
Nutzerfinanzierung auf
dem Prüfstand
Der BGL hat Anregungen zur Umstellung der
Steuerfinanzierung auf Nutzerfinanzierung der
Verkehrsinfrastruktur eingebracht. Die von Gutachtern errechneten zweieinhalbfach höheren
Mauten für Bundesstraßen stellen jedoch eine
Bedrohung der mittelständischen Wirtschaft und
nicht allein des Verkehrsgewerbes in Flächenbundesländern dar. Sie wirken kontraproduktiv
zur Stärkung des ländlichen Raums und strukturschwacher Regionen.
Nachwuchssicherung und Arbeitsbedingungen als Dauerbrenner
Einen besonderen Schwerpunkt der Stellungnahme hat der BGL der Nachwuchssicherung und
der Schaffung guter Arbeitsbedingungen für das
Fahrpersonal gewidmet. Die relativ schwach
entwickelten Aktivitäten des Aktionsplans zur
Verbesserung der Rampensituation empfindet der
BGL als unzureichend. Diesbezügliche Maßnahmen dürfen nicht allein auf einen „Roundtable“
und zweijährige Zufriedenheitsbefragungen der
Fahrer reduziert werden. Vielmehr ist es wichtig,
durch eine Folgestudie und Best-Practice-Beispiele
einen Durchbruch zu erreichen. Nur wenn es gelingt, Unterwegsaufenthalte oder auch Rampen­
abläufe fahrerfreundlicher zu gestalten, können
die sozialen Bedingungen für Berufskraftfahrer
verbessert werden. Fehlen substanzielle Fortschritte im Arbeitsumfeld, sind die Probleme bei der
Nachwuchsgewinnung nicht zu beseitigen.
Entsprechendes gilt für die Aufwertung der
Güterverkehrs- und Logistikberufe. Es besteht der
Wunsch, das BMVI in wirkungsvolle Aktivitäten
einzubinden und gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit für eine breitere Basis der
Nachwuchsgewinnung zu sorgen.
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50
Güterverkehrsentwicklung 2014 / 2015
Wettbewerbsintensität auf dem
europäischen und dem deutschen
Transportmarkt lässt nicht nach –
Wettbewerbsvorteile durch geringere
Personalkosten werden nicht mehr
abgebaut
10 Jahre nach dem Beitritt von zehn neuen EUMitgliedsstaaten, sieben Jahre nach dem Beitritt
von Rumänien und Bulgarien und im zweiten
Jahr nach dem Beitritt Kroatiens zur EU ist vom
vielzitierten Aufholprozess dieser Volkswirtschaften an die westliche EU-Wirtschaft nicht mehr
viel festzustellen.
Bis zum Jahreswechsel 2013/14 erreichte keine
Volkswirtschaft in Osteuropa (die südlichen
Beitrittsstaaten Zypern und Malta werden im
folgenden aufgrund ihrer geringen ökonomischen
Bedeutung und ihres Inselstatus nicht berücksichtigt) auch nur annähernd das Niveau des durchschnittlichen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf
der EU. Am nächsten heran kamen die Wirtschaftsräume Tschechiens und Sloweniens (jeweils
82 Prozent des Pro-Kopf-BIP der EU-28) und der
Slowakei (75 Prozent). Schlusslichter sind nach
wie vor die Volkswirtschaften Rumäniens (55 Prozent) und Bulgariens (45 Prozent). Kroatien als
jüngstes EU-Mitglied (61 Prozent) hatte bereits vor
seinem Beitritt diese beiden südosteuropäischen
Wirtschaftsräume hinter sich gelassen.
Reale Wachstumsrate des BIP,
BIP pro Kopf und Arbeitskosten pro Stunde in Europa
Reales BIP-Wachstum
Veränderungen gegenüber
dem Vorjahr in %
2008
2013
2014
Land
Deutschland
Euroraum 2
EU-28
Polen
Tschechien
Ungarn
Slowakei
Slowenien
Litauen
Zypern
Lettland
Estland
Malta
Bulgarien
Rumänien
Kroatien
Türkei
1) in KKS
1,1
0,5
0,5
3,9
2,7
0,9
5,4
3,3
2,6
3,6
– 3,2
– 5,3
3,3
5,8
8,5
2,1
–
0,1
– 0,5
0,0
1,7
– 0,7
1,5
1,4
– 1,0
3,3
– 5,4
4,2
1,6
2,7
1,1
3,4
– 0,9
–
1,6
0,9
1,3
3,4
2,0
3,6
2,4
2,6
2,9
– 2,3
2,4
2,1
3,5
1,7
2,8
– 0,4
–
BIP pro Kopf 1)
Arbeitskosten
EU 28 = 100
in Euro pro Stunde
2008
2012
2013
2008
2013
2014
116
109
100
55
82
63
71
89
63
105
60
68
81
43
48
64
45
123
108
100
66
82
65
74
82
69
93
60
71
84
45
53
61
52
122
107
100
67
82
66
75
82
73
89
64
73
86
45
55
61
53
27,90
25,50
21,50
7,60
9,20
7,80
7,30
13,90
5,90
16,70
6,00
7,80
11,40
2,60
4,20
9,20
–
31,00
28,90
24,20
8,10
9,80
7,40
9,20
15,30
6,20
16,30
6,20
9,20
12,10
3,70
4,40
9,60
–
31,40
29,20
24,60
8,40
9,40
7,30
9,70
15,60
6,50
15,80
6,60
9,80
12,30
3,80
4,60
9,40
–
2) 18 Länder
Quellen: Eurostat, Luxemburg und EU-Kommission, Brüssel
51
Ein Blick auf die Wachstumsraten der mittel- und
osteuropäischen Volkswirtschaften in den letzten
Jahren macht es deutlich: Zwar ist im Rahmen
des Einschwenkens der EU-Wachstumsraten auf
„Normalstandard“ nach der Wirtschaftskrise
wieder ein leichtes Aufholen der Beitrittsstaaten
wahrnehmbar, allerdings speziell gegenüber der
Entwicklung der deutschen Wirtschaft nur noch
in sehr moderatem Umfang.
Besonders deutlich wird dies bei Betrachtung
der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde
im Westen und im Osten der EU. Steigenden
Arbeitskosten in der Privatwirtschaft Deutschlands (+ 1,3 Prozent), im gesamten Euroraum
(+ 1,0 Prozent) und im EU-Durchschnitt (+ 1,7 Prozent) standen 2014 z. B. in Tschechien (– 4,1 Prozent) und in Ungarn (– 1,4 Prozent) sogar wieder
sinkende durchschnittliche Arbeitskosten gegenüber. Verglichen mit dem deutschen Arbeitskostenniveau liegen die größten östlichen EU-Volkswirtschaften Polen (26,8 Prozent der deutschen
Arbeitskosten), Tschechien (29,9 Prozent) und
Ungarn (23,2 Prozent) um mehr als 70 Prozent
darunter. Die Abstände Rumäniens und Bulgariens liegen sogar bei 85 bzw. 88 Prozent. Damit
ist als Fazit festzuhalten, dass die eklatanten
Lohndifferenzen zwischen West- und Osteuropa
nach wie vor anhalten, Konvergenzen durch das
„Zusammenwachsen der EU“ sind faktisch nicht
mehr festzustellen.
Obwohl die durchschnittlichen Arbeitskosten in
der Privatwirtschaft in Kroatien mit umgerechnet
9,40 EUR pro Stunde nur bei 30 Prozent des
deutschen Niveaus liegen, hat der deutsche
Bundesverkehrsminister trotz gegenteiliger
Bekundung des BGL auf eine Verlängerung
des Kabotageverbots für kroatische Fahrzeuge
auf deutschen Straßen verzichtet. Damit ist
der gewerbliche Güterkraftverkehr mit und in
allen inzwischen 28 EU-Staaten vollständig
liberalisiert, sowohl im internationalen als auch
im nationalen Verkehr. Und dies, obwohl die
Arbeitskosten der deutschen Wirtschaft bis
zu achtmal so hoch sind wie im Südosten des
liberalisierten Wirtschaftsraumes.
52
Güterverkehr 2014/15
Die im Folgenden wiedergegebenen Verkehrsdaten beruhen auf Statistiken des
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), Flensburg, des
Statistischen Bundesamtes (StBA), Wiesbaden,
der Mautstatistik und den Marktbeobachtungsberichten des Bundesamtes für Güterverkehr
(BAG), Köln. Hinzu kommen Schätzungen aus
der „Gleitenden Mittelfristprognose für den
Güter- und Personenverkehr-Mittelfristprognose
Winter 2014/15“, die im Halbjahresrhythmus
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beauftragt wird und
von der Arbeitsgemeinschaft Intraplan Consult (ITP)/Ralf Ratzenberger/BAG-Luftverkehr
erstellt wurde.
Entwicklung des Güterverkehrs
in Deutschland
Der Güterverkehr aller Landverkehrsträger
zusammen stieg 2014 gemessen in Tonnenkilometer (tkm) um 1,9 Prozent, bei der Tonnage
(t) um 2,9 Prozent an. Mit dieser Gesamtsicht
schloss die Güterverkehrsleistungsentwicklung
damit nahezu nahtlos an die Entwicklung im
Vorjahr (+ 2,1 Prozent) an. Sowohl das in
Deutschland transportierte Güteraufkommen als
auch die erbrachte Transportleistung erreichten
damit „Rekordniveau“, übertrafen also erstmals
wieder das jeweilige Vorkrisenniveau.
Erneut lag das Leistungswachstum im Güterverkehr mit + 1,9 Prozent höher als das BIP-Wachstum (+ 1,6 Prozent). Die auffallend große
Differenz zwischen den Wachstumsraten von
Transportleistung (+ 1,9 Prozent) und Transport­
aufkommen (+ 2,9 Prozent) signalisiert einen
deutlichen Rückgang der durchschnittlichen
Transportweite (von 159 km auf 157 km). Dies
ist dem höheren Gewicht der Bauwirtschaft an
der gesamtwirtschaft­lichen Produktionstätigkeit
in Deutschland geschuldet. Die Zunahme von
Baustellenverkehren und Baustofftransporten (im
Vorjahr stand hier noch eine „Schwarze Null“)
über kurze Transportentfernungen schlägt sich
in dieser Entwicklung nieder.
Güterverkehr in Deutschland nach Verkehrsträgern
Verkehrsträger
Güteraufkommen
(Mio. t)
Veränderung
2013
2014
3.372,8
3.499,2
Eisenbahnen *
373,7
Binnenschifffahrt
Straßengüterverkehr
Rohrfernleitungen
Luftfracht
Güterverkehr insgesamt
Verkehrsträger
2013
2014
+ 3,7 %
83,0 %
83,6 %
365,0
– 2,3 %
9,2 %
8,7 %
226,9
228,5
+ 0,7 %
5,6 %
5,5 %
87,3
87,7
+ 0,4 %
2,1 %
2,1 %
4,3
4,4
+ 1,9 %
0,1 %
0,1 %
4.065,1
4.184,8
+ 2,9 %
100,0 %
100,0 %
Transportleistung
(Mrd. tkm)
Veränderung
2013
2014
Straßengüterverkehr
453,6
467,5
Eisenbahnen *
112,6
Binnenschifffahrt
Rohrfernleitungen
Luftfracht
Güterverkehr insgesamt
2014/2013
Anteil
2014/2013
Anteil
2013
2014
+ 3,1 %
70,2 %
71,0 %
112,6
+ 0,0 %
17,4 %
17,1 %
60,1
59,1
– 1,6 %
9,3 %
9,0 %
18,2
17,6
– 3,4 %
2,8 %
2,7 %
1,4
1,4
+ 2,0 %
0,2 %
0,2 %
645,8
658,2
+ 1,9 %
100,0 %
100,0 %
* Seit 2005 werden bei den Eisenbahnen die Eigengewichte der Behälter mitgerechnet.
Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quellen: StBA, Wiesbaden; KBA, Flensburg; BAG, Köln; ITP+Ralf Ratzenberger, München; Berechnungen des BGL
Nur die äußerst eisenbahnaffine Transportnachfrage in den Güterbereichen Kohle und Rohöl
sowie bei den Kokerei- und Mineralölerzeugnissen hatte Rückgänge zu verzeichnen. Ansonsten
trugen alle Güterabteilungen zum gesamtmodalen Transportwachstum bei. Besonders hohe
Steigerungsraten wiesen erneut Sammelguttransporte und online generierte Warenströme auf.
Betrachtet man die Hauptverkehrsbeziehungen,
so war 2014 eine Besonderheit bemerkenswert:
Der zunehmende Export im Rahmen des europäischen Außenhandels führte – allerdings deutlich
abgeschwächt im Warenaustausch mit Südeuropa
–, wie stets in den vergangenen Jahren zu einem
Anstieg der grenzüberschreitenden Verkehre.
2014 nahm aber auch das Binnengüterverkehrsvolumen – wie erwähnt durch die höheren Baustofftransporte – fast in gleichem Umfang zu.
Sehr unterschiedlich verteilte sich das Nachfragewachstum nach Transporten auf die einzelnen
Verkehrsträger.
Günstige Witterungsverhältnisse und erhöhte
Nachfrage nach Baustofftransporten führten
in den ersten Monaten des Jahres 2014 zu
einem recht deutlichen Anstieg vor allem der
Transportmengen im Binnenschiffstransport. Im
weiteren Jahresverlauf gab es allerdings deutliche Rückgänge in den Transportbereichen der
Kohle und der Mineralöle. Da diese Einbußen
vor allem bei Transporten über große Entfernungen erfolgten, die Baustofftransporte – über kurze Distanzen – aber weitgehend stabil blieben,
sank auch die durchschnittliche Transportweite
der Binnenschiffstransporte. Insgesamt wurden
im Jahr 2014 0,7 Prozent mehr Güter von diesem Verkehrsträger transportiert als im Vorjahr,
53
die Verkehrsleistung ging demgegenüber im
Gesamtjahr um 1,6 Prozent zurück.
Beim immer wieder als „Hauptkonkurrent der
Straße“ angesehenen Eisenbahngüterverkehr
wurden 2014 insgesamt 2,3 Prozent weniger
Güter befördert als im Vorjahr. Die Transportleistung stagnierte auf unverändertem Niveau.
Die Parallelen mit der Entwicklung beim
Verkehrsträger Binnenschifffahrt sind dabei
unverkennbar: Auch die Eisenbahnen litten
unter Rückgängen im Massenguttransport,
insbesondere in den Bereichen Kohle, Rohöl,
Kokerei- und Mineralölerzeugnisse sowie bei
Metallen und Metallerzeugnissen. Aber selbst
in den Transportbereichen „Maschinen und
Ausrüstungen, langlebige Konsumgüter“ und
„Konsumgüter zum kurzfristigen Verbrauch“,
die im Gesamtmarkt sowie auf Binnenschiffen
Aufkommenssteigerungen verzeichneten, fiel
die Bahn im Wettbewerb zurück. Dass die
Eisenbahnen ihre Transportleistungen aus dem
Vorjahr gerade noch erreichten, verdanken sie
ausschließlich der gestiegenen Transportnachfrage bei den „Sonstigen Produkten“, durch die
Rückgänge in anderen Segmenten ausgeglichen
werden konnten. Eine nicht unerhebliche Rolle
in den rückläufigen Marktsegmenten spielten
streikbedingte Zugausfälle.
Die Luftfracht kehrte 2014 auf ihren Wachstumspfad zurück. Deren Transportleistung stieg
um 2,0 Prozent, wobei der Schwerpunkt der
Zuwächse auf interkontinentalen Verkehren lag.
Allerdings liegt der Anteil dieses Verkehrsträgers
am Güterverkehr in Deutschland nach wie vor
nur bei 0,2 Prozent.
Deutlich größer ist der Anteil der Rohrfern­
leitungen; deren Leistungsanteil sank leicht auf
2,7 Prozent.
Während die Verkehrsträger Rohrfernleitungen
und Luftfracht wie auch in den Jahren zuvor
im Modal Split aller Landverkehrsträger in der
Summe auf einem Leistungsanteil unter 3 Prozent verharren, haben sich zwischen den großen Güterverkehrsträgern Schiene, Binnenschiff
und Straße doch erhebliche Verschiebungen
ergeben.
54
So hat der Straßengüterverkehr 2014 in der
Tonnage um 3,7 Prozent, in der Verkehrsleistung um 3,1 Prozent zugelegt. Das deutlich
stärkere Wachstum als bei allen anderen
Verkehrsträgern führte dazu, dass der Straßenverkehrsanteil am Transportaufkommen von
bereits 83,0 Prozent im Vorjahr auf 83,6 Prozent im Jahr 2014 anstieg. Damit wurden auf
der Straße mehr als dreieinhalb Mal so viele
Güter in Deutschland transportiert als mit allen
anderen Verkehrsträgern zusammen. Auf eine
beförderte Tonne im Eisenbahnverkehr kamen
9,6 Tonnen auf der Straße, auf eine Tonne in
der Binnenschifffahrt sogar knapp 15 auf der
Straße beförderte Tonnen. Natürlich trug die
starke Bautätigkeit mit zu dieser deutlichen Verschiebung im „Tonnagekuchen“ bei. Allerdings
muss man bei Erklärungsversuchen doch mehr
bemühen als den Baustellenverkehr und die
milde Witterung.
Schließlich sind auch die Größenverhältnisse
bei den Transportleistungen höchst bemerkenswert. Jedem auf der Schiene erbrachten
Tonnenkilometer standen 2014 mehr als vier
Tonnenkilometer Straße, jedem Tonnenkilometer
Binnenschiff fast acht Tonnenkilometer Straße
gegenüber – mit steigender Tendenz zugunsten der Straße. Im Jahr 2014 war der Lkw der
einzige Verkehrsträger, der seinen Leistungsanteil im Verkehr in Deutschland steigern konnte,
und zwar von 70,2 auf 71,0 Prozent! Und
dies, obwohl seit Jahren seitens EU-Kommission
und interessierten anderen Verkehrsträgern viel
Geld in Studien fließt, um die Notwendigkeit
einer Umkehr dieser Modal-Split-Entwicklung
zuungunsten der Straße aufzuzeigen. In immer
kürzeren Abständen vermitteln Studien der
Politik den Eindruck, es bedürfe zur Umsetzung
einer durchgreifenden Verlagerung von der
Straße auf die sogenannten umweltfreundlichen
Verkehrsträger nur eines effizienten Instrumenteneinsatzes. Immer mehr vermeintlich erfolgversprechende Instrumente werden seitens der
EU in den Instrumentenkasten der Mitgliedsstaaten gepackt: eine Infrastrukturgebühr zur
Anlastung der Wegekosten (natürlich nur im
Straßengüterverkehr), Externe-Kosten-Gebühren
zur Anlastung von Luftverschmutzungs- und
Lärmkosten (natürlich nur beim Lkw), demnächst
möglicherweise noch ergänzt um eine „ExterneStaukosten-Gebühr“ (zu tragen vom Lkw) und/
oder eine „Externe- Unfallkosten-Gebühr“ (auf
Transporte im Lkw).
Verkehrsträger Straße 2014:
scheinbar unaufhaltsamer
Anstieg des Anteils ausländischer
Fahrzeuge
Allerdings spricht die Realität dort, wo bereits
solche Instrumente zum Einsatz kommen, eine
deutliche Sprache: Lenkungseffekte durch
differenzierte Gebühren (z. B. nach Schadstoffklassen der Lkw) sind zwar nicht von der Hand
zu weisen, eine echte Verlagerung z. B. von der
Straße auf die Schiene bleibt allerdings aus.
Letzteres ist schließlich selbst in der Schweiz
mit im europäischen Vergleich außergewöhnlich hohen Straßengebühren festzustellen. Das
angestrebte Verlagerungsziel musste trotz einer
äußerst rigiden Verkehrspolitik mit drastischen
Verteuerungen des Straßenverkehrs und straßenverkehrsbehindernden flankierenden Maßnahmen gewissermaßen aufgegeben werden.
2014 sind, wie aufgezeigt, Güteraufkommen
und Transportleistung auf der Straße deutlich
stärker gestiegen als in den Vorjahren: bei der
Tonnage um 3,7 Prozent und bei den Tonnenkilometern um 3,1 Prozent.
Allerdings spielten Fahrzeuge mit deutschem
Kennzeichen bei diesem Wachstum nur eine untergeordnete Rolle. Dies drückt sich aus in deren
Steigerungsraten: + 3,4 Prozent Aufkommens- und
sogar nur + 1,3 Prozent Leistungssteigerung. Ganz
anders die Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen: Deren Beförderungsvolumen auf deutschen
Straßen lag 2014 um 6,3 Prozent höher als im
Vorjahr, deren Transportleistung um 6,0 Prozent.
Straßengüterverkehr in Deutschland
Güteraufkommen
(Mio. t)
Verkehrsart
Inländische Unternehmen
Binnenverkehr
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausländische Unternehmen
Grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage
Straßengüterverkehr insgesamt
Verkehrsart
Inländische Unternehmen
Binnenverkehr
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausländische Unternehmen
Grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage
Straßengüterverkehr insgesamt
Veränderung
2013
2014
2014/2013
2.922,1
2.809,3
112,8
450,7
415,7
35,0
3.372,8
3.020,3
2.908,5
111,8
479,0
439,7
39,2
3.499,2
+ 3,4 %
+ 3,5 %
– 0,9 %
+ 6,3 %
+ 5,8 %
+ 12,0 %
+ 3,7 %
Transportleistung
(Mrd. tkm)
2013
280,7
256,4
24,3
172,9
162,9
10,0
453,6
Veränderung
2014
284,2
261,4
23,8
183,3
172,1
11,2
467,5
2014/2013
+ 1,3 %
+ 1,6 %
– 2,1 %
+ 6,0 %
+ 5,6 %
+ 12,0 %
+ 3,1 %
Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quellen: KBA, Flensburg; BAG, Köln; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
55
Das Verhältnis der Güterverkehrsleistungen auf
deutschen Straßen fällt damit nur noch mit 3:2
zugunsten deutscher Kennzeichen am Fahrzeugheck aus. 40 Prozent aller Straßengüterverkehrsleistungen auf Autobahnen, Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen werden von im Ausland
zugelassenen Fahrzeugen erbracht, nur noch
60 Prozent von Fahrzeugen mit „Kennzeichen
D“. 10 Jahre EU-Osterweiterung mit unfairer
Standortkonkurrenz haben auf den deutschen
Straßen deutliche, für das deutsche Transportlogistikgewerbe schmerzhafte Spuren hinterlassen.
Schon seit vielen Jahren befördern gebietsfremde Lkw ein Mehrfaches an Gütern über
deutsche Grenzen als das heimische Gewerbe.
Nur noch weniger als jede zwanzigste Tonne
in deutschen Lkw wird im Im- oder Export über
eine Grenze befördert. Dass gebietsfremde
Lkw aber auch immer mehr Güter innerhalb
Deutschlands transportieren – gegenüber dem
Vorjahr sind diese Kabotageverkehre erneut
zweistellig gestiegen – ist für viele heimische
Unternehmen existenzbedrohend. Gleiches gilt
für die im Rahmen der Kabotage erbrachten
Verkehrsleistungen, die um 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen sind. Anhaltend
hohe Harmonisierungsdefizite und Standortkostenunterschiede bei gleichzeitigem Missbrauch
der EU-Dienstleistungsfreiheit durch umgeflaggte Flotten führen zunehmend zur Resignation
im mittelständischen deutschen Transportlogistikgewerbe. Die zunehmende Anzahl gebietsfremder Lkw in Häfen, an Kombiterminals,
aber auch auf den Rastplätzen ist dafür ebenso
ein eindeutiger Beleg wie die immer häufiger
anzutreffenden Sprinter mit Schlafkabinen auf
deutschen Autobahnparkplätzen.
Ein Blick in die Mautstatistik belegt die anhaltenden drastischen Marktverschiebungen
nachdrücklich: Inzwischen haben gebietsfremde
Fahrzeuge die „Hürde“ von 40 Prozent an allen
mautpflichtigen Fahrleistungen in Deutschland
genommen. Über 30 Prozent der Fahrleistungen im mautpflichtigen deutschen Straßennetz
leisten osteuropäische Fahrzeuge, davon fast
die Hälfte mit polnischem Kennzeichen.
Straßengüterverkehr deutscher Unternehmen
nach Entfernungsstufen
Entfernungsstufen
Transportierte Gütermenge im Inland
(Mio. t)
Veränderung
2013
2014
2014/2013
1.641,3
1.708,8
+ 4,1 %
Regionalbereich
663,1
685,8
+ 3,4 %
Fernbereich
617,8
625,7
+ 1,3 %
2.922,1
3.020,3
+ 3,4 %
Nahbereich
Straßengüterverkehr insgesamt
Entfernungsstufen
Verkehrsleistung im Inland
(Mrd. tkm)
2013
2014
Veränderung
2014/2013
Nahbereich
29,7
31,2
+ 4,9 %
Regionalbereich
59,4
61,2
+ 3,1 %
Fernbereich
191,6
191,8
+ 0,1 %
Straßengüterverkehr insgesamt
280,7
284,2
+ 1,3 %
Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quellen: KBA, Flensburg; BAG, Köln; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
56
Straßengüterverkehr mit
deutschen Fahrzeugen
Kostenentwicklung und
Ertragslage
Detaillierte Angaben lagen dem BAG bei Erstellung seines Marktbeobachtungsberichtes für
2014 nur bis einschließlich September 2014
vor. Da das 1. Quartal 2014 witterungsbedingt
außergewöhnlich gut ausgefallen ist, überzeichnen diese Werte jedoch, so dass hier nicht im
Einzelnen darauf eingegangen werden soll. Die
auf der vorherigen Seite aufgeführten Daten
zum Straßengüterverkehr deutscher Unternehmen nach Entfernungsstufen sind der „gleitenden Mittelfristprognose“ entnommen.
Für das Jahr 2014 stellte das BAG eine vergleichsweise moderate Kostenentwicklung im
gewerb­lichen Güterkraftverkehr fest. Für den
überwiegenden Teil der befragten Unternehmen
hielten sich die Gesamtkosten auf dem Niveau
des Vorjahres bzw. sind geringfügig gestiegen.
Dem niedrigeren Kraftstoffpreisniveau (2013:
– 4,7 Prozent; 2014: – 5,7 Prozent) standen
allerdings höhere Personalaufwendungen und
diverse fuhrparkbezogene Kostensteigerungen
gegenüber.
Transportpreisentwicklung
Wie das BAG berichtet, war die Zunahme der
Verkehrsnachfrage 2014 von einem leichten
Anstieg der Preise im Straßengüterverkehr
begleitet. Der Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamtes für den Straßengüterverkehr ist 2014 im Vorjahresvergleich um
0,6 Prozent angestiegen. Auch 2014 habe,
so das BAG, die Preisentwicklung wie auch
schon im Jahr 2013 unter dem Einfluss einer
insgesamt moderaten Kostenentwicklung – insbesondere durch eine rückläufige Dieselpreisentwicklung – gestanden. Dies wird nachhaltig
bestätigt durch die vierteljährlich vom BGL
durchgeführte Konjunkturumfrage.
Überdurchschnittliche Entgelterhöhungen konnten, so das Bundesamt weiter, vorwiegend in
Marktnischen tätige oder stark in logistische
Prozessketten ihrer Auftraggeber eingebundene Güterkraftverkehrsunternehmen durchsetzen. Transportunternehmen, die mit ihren
Auftraggebern Dieselpreisgleitklauseln vereinbart haben, mussten 2014 – je nach vertraglicher Ausgestaltung – zum Teil sinkende
Beförderungsentgelte hinnehmen, allerdings
ohne dass dies zwangsläufig zu Ertragseinbußen führte.
Dadurch hat sich die Ertragslage der deutschen Transportunternehmen des gewerblichen
Straßengüterverkehrs im Vergleich zum Vorjahr
stabil entwickelt, allerdings auch kaum verbessert. Positiv ausgewirkt hat sich der Konjunkturverlauf mit einer durchgängig hohen Nachfrage nach Beförderungskapazitäten. Wie die
BGL-Konjunkturanalyse zeigt, verzeichnete ein
Großteil der befragten Güterkraftverkehrsunternehmen Aufkommens- und Umsatzsteigerungen
im Vorjahresvergleich. Zu Jahresbeginn unterstützte der milde Winter die Verkehrsnachfrage;
die sonst üblichen saisonalen Auftragsrückgänge in witterungsabhängigen Branchen blieben
weitgehend aus. Auch das BAG berichtet, dass
die meisten der befragten Unternehmen 2014
stabile oder leicht verbesserte Betriebsergebnisse erzielen konnten, nur ein vergleichsweise
geringer Anteil der Unternehmen habe eine
Verschlechterung gemeldet.
Die Entwicklung der Ertragslage korrespondiert mit der deutlich gesunkenen Insolvenzquote in der Transport- und Speditionswirtschaft im Jahr 2014. Aufgrund der guten
Konjunkturlage konnten, so die Erkenntnis des
BAG, viele mittelständische und große Transportdienstleister ihre Sendungs- und Kundenstrukturen weiter verbessern und unrentable
Verkehre abbauen.
57
Kombinierter Verkehr
Straße/Schiene
Wie zuvor erläutert, stieg infolge des gesamtwirtschaftlichen Wachstums um 1,6 Prozent die
Güterverkehrsnachfrage für die Landverkehrsträger in Deutschland ausgedrückt auf Basis der
tonnenkilometrischen Leistung 2014 um 1,9 Prozent an. Das gesamte Transportaufkommen
erhöhte sich um 2,9 Prozent. Dieses Nachfragewachstum „verteilte“ sich, wie bereits gezeigt,
allerdings in sehr unterschiedlichem Maße auf
die Verkehrsträger. Die auf der Straße erbrachte
Transportleistung stieg um 3,1 Prozent, bei den
Eisenbahnen stagnierte die Gesamtleistung. Das
auf der Straße transportierte Güteraufkommen
wuchs sogar um 3,7 Prozent, auf der Schiene
ging es um 2,3 Prozent zurück.
Mit verantwortlich für die Tatsache, dass die
Schiene gerade im zweiten Halbjahr 2014 von
der positiven Konjunkturentwicklung abgekoppelt wurde, waren auch durch Streik verlorene
Arbeitstage in Deutschland, in Italien, Spanien
und Frankreich. Die Betreiber des kombinierten
Verkehrs Schiene/Straße waren daher bemüht,
für diese Ausfallzeiten Sonderzüge zur Verfügung zu stellen, um die Streikauswirkungen im
Verkehr Schiene/Straße möglichst gering zu
halten und – gegebenenfalls dauerhafte – Abwanderungen dieser Verkehre auf die Straße
zu verhindern.
Dennoch konnte ein Rückgang in den von der
Kombiverkehr GmbH & Co.KG – Europas größtem Operator kombinierter Transporte – (mit-)
organisierten internationalen und nationalen
Verkehren nicht verhindert werden. Im nationalen kombinierten Verkehr ging die Zahl der
Sendungen von 218.000 auf 204.000 Sendungen zurück, im internationalen Verkehr (inklusive
Ostseeverkehre) stieg sie von 720.000 auf
722.000 Sendungen an. Insgesamt bedeutete
dies einen Rückgang um 1,4 Prozent gegenüber
dem Vorjahr auf nunmehr 925.000 Einheiten.
Im wichtigsten Segment der Kombinierten Verkehre aus deutscher Sicht, dem Südeuropaver­
kehr über die Alpen, ist die Kombiverkehr an
Verkehren mit Italien und der Schweiz beteiligt.
58
In diesen Verkehren wurden erneut Aufkommenssteigerungen erzielt. Zwar musste Kombiverkehr beim aufkommensstärksten Alpenübergang über die Brennerroute eine Einbuße um
0,5 Prozent hinnehmen. Diese konnte allerdings
durch hohe Wachstumsraten auf den anderen Alpenübergängen Gotthard/Lötschberg
und Tauern mehr als ausgeglichen werden.
Insgesamt wurden 2014 durch Kombiverkehr
im Alpentransit 3,4 Prozent mehr Sendungen
befördert als im Vorjahr.
Auch die Verkehre von und nach Westeuropa
entwickelten sich mit einem Anstieg der Sendungen um 3,1 Prozent positiv. Zu verdanken ist
diese Entwicklung insbesondere den Hinterlandverkehren der Häfen Antwerpen und Rotterdam,
während im Verkehr mit Frankreich Rückgänge
zu verzeichnen waren.
Die kombinierten Verkehre nach Ost- und Südosteuropa verzeichneten erneut einen Rückgang.
Die Zahl der Sendungen ging 2014 um 1,1 Prozent zurück. Verantwortlich für die Aufkommensverluste war der anhaltende Preisdruck auf den
Verkehrsmärkten von und nach Osteuropa, ausgelöst durch niedrige Personal- und Sozialkosten
der dominierenden osteuropäischen Straßentransporteure.
Ein äußerst differenziertes Bild zeigten die
Verkehre von und nach Nordeuropa und ins
Baltikum. Der Aufbau eines Terminalnetzes in
Norwegen hat in diesen Verkehren zu einer
Vervierfachung geführt, die Verkehre von und
nach Schweden fielen dagegen um mehr als
20 Prozent zurück.
Nach wie vor ein entscheidendes Problem für
die Kombigesellschaften ist die zu geringe
Pünktlichkeit der Züge im Hauptlauf der kombinierten Verkehre. Die Pünktlichkeitsrate der im
Hauptlauf von der Kombiverkehr eingesetzten
Züge ist im vergangenen Jahr von knapp über
80 Prozent (2013) auf etwa 70 Prozent weiter
gesunken. Damit wurden die bereits bestehenden Qualitätsprobleme des kombinierten Verkehrs im Wettbewerb zum Straßengüterverkehr
weiter verschärft.
Mittelfristige Prognose bis 2018
Deutschland sowohl mit deutschen als auch mit
ausländischen Fahrzeugen wird von 2015 bis
2018 ein Leistungszuwachs um jährlich 2,8 Prozent vorhergesagt. Der Eisenbahnverkehr soll
demnach mit 1,8 Prozent pro Jahr wachsen, die
Binnenschifffahrt mit 0,8 Prozent. Dies wird zu
einem weiteren Anwachsen des Straßengüterverkehrsanteils an den gesamten Transportleistungen
in Deutschland führen. Einen mit dem Lkw-Verkehr
vergleichbaren prozentualen Zuwachs sehen die
Prognostiker lediglich bei der Luftfracht, die zwischen 2015 und 2018 ihre Güterverkehrsleistungen laut Prognose um 2,5 Prozent steigern sollte.
Die geringsten Verbesserungen auf mittelfristige
Sicht haben mit 0,3 Prozent die Rohrfernleitungen zu erwarten, was zwangsläufig mit dem
vorhergesehenen Sinken des Mineralölabsatzes
in Deutschland einhergeht.
Unter Bezugnahme auf Projektionen des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung vom
Januar 2015 geht ITP in ihrer aktuellen Mittelfristprognose von einem durchschnittlichen realen BIPWachstum bis 2018 von jährlich 1,4 Prozent aus.
Daraus errechnen die Gutachter von 2015 bis
2018 für alle Güterverkehrszweige eine durchschnittliche Steigerung des Transportaufkommens
um 1,8 Prozent pro Jahr, der Verkehrsleistung
um 2,4 Prozent pro Jahr. Weiterhin positiv sehen
die Gutachter die mittelfristigen Aussichten für
Ex- und Import, auch der Baukonjunktur wird ein
moderates Wachstum vorausgesagt. Lediglich der
Kohle- und der Mineralölproduktenabsatz werde
sich voraussichtlich ungünstiger entwickeln.
Daraus erklären sich auch die vorhergesagten
strukturellen Veränderungen in der verkehrsträgerspezifischen Nachfrage nach Transportleistungen. Dem gesamten Straßengüterverkehr in
Die „Freude“ über die absehbar weiter positive
Entwicklung der Nachfrage nach Lkw-Transporten
wird aber erneut für Transportlogistikunternehmen
Mittelfristige Entwicklung der Güterverkehrsleistung bis 2018
in Deutschland nach Vorausschätzung von ITP, München
Verkehrszweige
Zuwachsraten
Kurzfristprognose
jährliche Zuwachsraten
Mittelfristprognose
2014/2013
2015/2014
+ 3,1 %
+ 2,8 %
+ 2,8 %
+ 1,3 %
+ 1,4 %
+ 1,4 %
Nahverkehr
+ 4,9 %
+ 0,7 %
+ 0,6 %
Regionalverkehr
+ 3,1 %
+ 2,2 %
+ 2,3 %
Fernverkehr
+ 0,1 %
+ 1,2 %
+ 1,3 %
+ 6,0 %
+ 5,1 %
+ 4,8 %
+ 5,6 %
+ 4,8 %
+ 4,8 %
+ 12,0 %
+ 10,0 %
+ 4,6 %
Eisenbahnverkehr
+ 0,0 %
+ 1,8 %
+ 1,8 %
Binnenschifffahrt
– 1,6 %
+ 1,2 %
+ 0,8 %
Rohrfernleitungen *
– 3,4 %
+ 1,4 %
+ 0,3 %
Luftfracht
+ 2,0 %
+ 2,5 %
+ 2,5 %
alle Güterverkehrszweige
+ 1,9 %
+ 2,5 %
+ 2,4 %
Straßengüterverkehr
Inländische Lkw
Ausländische Lkw
Grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage
2018/2015
* nur Rohöl
Quellen: ITP + Ralf Ratzenberger, München; KBA, Flensburg; BAG, Köln; StBA, Wiesbaden und Berechnungen des BGL
59
mit Standort Deutschland getrübt. Demnach dürften in den Jahren 2015 bis 2018 gebietsfremde
Lkw um 4,8 Prozent höhere Transportleistungen
pro Jahr auf deutschem Boden im grenzüberschreitenden und 4,6 Prozent im Kabotageverkehr erzielen. Auf heimische Lkw wird gemäß
Voraussage eine deutlich niedrigere Leistungssteigerung um jährlich durchschnittlich 1,4 Prozent
entfallen. Die höchsten Steigerungen werden im
Regionalverkehr erwartet (+ 2,3 Prozent), gefolgt
vom Fernverkehr (+ 1,3 Prozent) und dem Nahverkehr (+ 0,6 Prozent).
60
Rechtliche Rahmenbedingungen
Entwicklungen im Europäischen Recht
Weiterentwicklung des
Berufszugangs
Verstoßkategorisierung nach
Art. 6 Abs. 2 b der VO (EG)
1071/2009
Gemäß Art. 6 Abs. 2 b der Verordnung (EG)
1071/2009 hat die EU-Kommission die Aufgabe,
schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften, die die Zuverlässigkeit von Transportlogistikunternehmen und Verkehrsleitern in Frage
stellen können, aufzulisten und zu bewerten.
Bei der Entwicklung des Entwurfs einer dahingehenden EU-Kommissions-Verordnung zur
„Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen
die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der
Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer
führen können“, hat sich im Laufe des Jahres
eine Wendung ergeben: Die von der EU-Kommission erstellte Verstoßkategorisierung ist durch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom
17.12.2014 abgelehnt worden.
Der Ablehnung durch das Europäische Parlament
lag ein Entschließungsantrag des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments zugrunde.
Darin wurden als Gründe für die Ablehnung
genannt, dass nur solche Verstöße in die Verstoßkategorisierung aufgenommen wurden, die eine
Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen
nach sich ziehen könnten. Dies sei jedoch nicht
ausreichend. Des Weiteren wurde kritisiert, dass
Verstöße gegen Kabotagevorschriften nicht aufgenommen wurden. Auch sollten nach Auffassung
des Verkehrsausschusses Verstöße gegen Sozialvorschriften mit berücksichtigt werden. Beim
Transport gefährlicher Güter wurde kritisiert, dass
in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Fahrern,
Unternehmern und Frachtführern keine klaren
Bestimmungen enthalten seien. Vielfach wurde
auch generell eine mangelnde Bestimmtheit der
zugrundeliegenden Vorschriften kritisiert.
Der BGL hat die Ablehnung des Verordnungsentwurfs im Dezember 2014 bedauert. Denn
beim zugrunde liegenden Verordnungsentwurf
hatte der BGL durch Stellungnahme gegenüber
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur (BMVI) und der International Road
Transport Union (IRU) erfolgreich im Interesse der
Transportlogistikunternehmen Änderungen erreichen können. Nur dank der Intervention des BGL
konnte in diesem Entwurf eine Ausweitung der
sogenannten „schwersten Verstöße“ (Sieben Todsünden), die unmittelbar zur Aberkennung der
Zuverlässigkeit von Unternehmen oder Verkehrsleiter führen, verhindert werden. Ursprünglich
war insbesondere eine Ausweitung der Kategorie der schwersten Verstöße auf den Bereich der
Tiertransporteure vorgesehen. Zusätzlich konnte
aufgrund der Initiative des BGL erreicht werden, dass nicht bereits zwei, sondern erst drei
begangene Verstöße als nächsthöherer Verstoß
zu gelten haben. Zudem wurde bewirkt, dass im
Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit
aufgrund zweier schwerwiegender Verstöße der
Behörde ein Ermessenspielraum verbleibt.
Inzwischen hat die EU-Kommission einen überarbeiteten Entwurf für eine Verordnung zur
Verstoßkategorisierung vorgelegt. Über diesen
ist am 07.07.2015 beim zuständigen Gremium
in Brüssel, dem sog. „Road Transport Comittee“,
bereits beraten worden. Bei seiner nächsten Sitzung im Oktober 2015 soll das „Road Transport
Committe“ über den Entwurf abstimmen.
Der BGL wird den weiteren Ablauf des Abstimmungsverfahrens genau beobachten und
zu dem aktuell vorliegenden Entwurf Stellung
nehmen. In jedem Fall gilt es zu verhindern,
dass ein überarbeiteter Entwurf wieder in die
wesentlich unflexibleren Regelungen des ersten
Entwurfs zurückfällt. Nach derzeitigem Stand
ist dies jedoch nicht zu befürchten. Denn der
aktuell vorliegende Entwurf enthält lediglich
kleinere, überwiegend redaktionelle Änderungen. Kabotageverstöße oder Verschärfungen im
Bereich Tiertransporte wurden in den aktuellen
Entwurf nicht aufgenommen.
61
Verkehrsleiter, aktuelle Entwicklungen
Auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des
EU-Road Package in den Jahren 2009 – 2011
bestehen nach wie vor Unklarheiten, was die
Auslegung der Vorschriften des Art. 4 der Verordnung 1071/2009 zum Verkehrsleiter eines
Unternehmens angeht. Nach Art. 4 Abs. 1 dieser
Verordnung hat ein Kraftverkehrsunternehmer eine
natürliche Person als Verkehrleiter zu benennen,
welche fachlich geeignet, finanziell leistungsfähig
und persönlich zuverlässig zu sein hat. Nach Art.
4 Abs. 2 dieser Verordnung kann das Unternehmen auch einen sog. externen Verkehrsleiter
benennen. Dieser ist nicht bei dem Unternehmen angestellt, aber vertraglich beauftragt, die
Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen
auszuführen. Um Missbrauch zu vermeiden, ist
vornehmlich die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 c)
enthaltenen Regelung von Belang, wonach ein
externer Verkehrsleiter höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen
höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf.
ternehmerdatei sei daher nicht vorgesehen. Aus
Sicht des BGL verkennt das BMVI an dieser Stelle
allerdings, dass die zuständigen Erteilungsbehörden der Länder formal zwar in alleiniger Zuständigkeit entscheiden, sich faktisch jedoch an den
Stellungnahmen der Verbände orientieren.
Das Thema „externe Verkehrsleiter“ wird daher
auch in Zukunft auf der Tagesordnung bleiben.
Weiterentwicklung des
Marktzugangs
Kabotage mit mehreren Be- und
Entladestellen
Der Überprüfung der Einhaltung dieser Regeln
dient das Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 5 a
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Nach dieser
Vorschrift sind die Verbände des Verkehrsgewerbes bei Erteilung, Widerruf oder Rücknahme
einer Lizenz oder Erlaubnis rechtzeitig vor der
Entscheidung von der Erteilungsbehörde anzuhören. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhalten die Verbände jedoch nach derzeitigem Stand
keine hinreichenden Informationen über den
externen Verkehrsleiter, der bei dem Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. So ist den Verbänden
nach derzeitiger Rechtslage nicht bekannt, für
welche anderen Unternehmen der externe Verkehrsleiter noch tätig ist und wie viele Fahrzeuge
dieser insgesamt betreut.
Die rechtliche Handhabung von Kabotagefahrten
mit mehreren Be- und Entladestellen ist seit Längerem immer wieder Gegenstand von Diskussionen.
Die Problematik ist in jüngster Zeit wiederholt an
den BGL herangetragen worden. Nach Art. 8
Abs. 2 der Verordnung (EG) 1072/2009 dürfen
im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter bis zu drei
Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug
durchgeführt werden. Die Entladung der letzten
Kabotagefahrt hat dabei innerhalb von sieben
Tagen nach Entladung der in den Aufnahmemitgliedsstaat eingeführten Lieferung zu erfolgen.
In Bezug auf die Auslegung der Vorschrift bestehen Unklarheiten darüber, ob das Anfahren von
mehreren Be- oder Entladestellen und das Zusammenfassen der Güter auf einen Transport als ein
Beförderungsvorgang gilt. In diesem Fall würde
der Beförderungsvorgang nur als eine Kabotagefahrt gezählt werden müssen. Die EU-Kommission
vertrat hier stets eine sehr weitgehende Position.
Ihrer Ansicht nach lägen bei Anfahren von mehreren Be- und Entladestellen stets nur eine Beförderung und damit nur eine Kabotagefahrt vor.
Auf eine schriftliche Anregung des BGL, besagte
Informationen mögen in der elektronischen Verkehrsunternehmerdatei ergänzt werden und damit
den Verbänden zugänglich werden, entgegnete
das BMVI, dass die alleinige Zuständigkeit für die
Erteilung der Lizenz oder Erlaubnis bei den Landesbehörden liege. Eine weiter als jetzt reichende
Bereitstellung von Informationen aus dem nicht
öffentlichen Teil der elektronischen Verkehrsun-
Die maßgebliche Kontroll- und Bußgeldbehörde
bei Kabotagefahrten in Deutschland ist allerdings
nicht die EU-Kommission, sondern das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG). Der BGL hat sich aufgrund der Aktualität des Problems schriftlich an
das BAG gewandt und um eine Darlegung der
offiziellen Handhabung bei besagter Konstellation
gebeten. Das BAG legte in seiner Antwort dar,
dass es letztlich darauf ankomme, ob es sich um
62
einen oder mehrere Absender oder Empfänger
handele. Gebe es nur einen Absender, so dürfe
das Transportunternehmen mit demselben Fahrzeug auch mehrere Beladestellen anfahren; gebe
es nur einen Empfänger, so dürften mit demselben
Fahrzeug auch mehrere Entladestellen angefahren
werden. Die Frage, ob es sich um einen oder
mehrere Vertragspartner des Transportunternehmens handele, müsse letztlich anhand der Beförderungspapiere bzw. Frachtbriefe geklärt werden.
Aufgrund des Ersuchens des BGL liegt damit
erstmals eine offizielle Erläuterung dieser schon
seit Langem offenen Auslegungsfrage vor. Allerdings ist die Antwort – mag sie auch grundsätzlich zufriedenstellen – noch nicht erschöpfend.
Der Erörterung bedarf derzeit noch die Frage, ob
die dargelegte Rechtslage auch dann gilt, wenn
seitens des Verladers mehrere Aufträge an ein
Speditionsunternehmen vergeben werden und
dieses den Auftrag zusammengefasst an ein Transportunternehmen weitergibt.
Kombinierter Verkehr
Unklarheit bestand in der Praxis über längere
Zeit zu der Frage der rechtlichen Einordnung
des rein nationalen kombinierten Verkehrs durch
Transportunternehmer mit Sitz im EU-Ausland.
Gemeint sind solche Transporte, bei dem sowohl
der Vor- oder Nachlauf per Lkw als auch der
Streckenanteil per Eisenbahn oder Schiff vollständig im Inland (d. h. in Deutschland) liegen.
Nach § 15 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) sind im Rahmen des
kombinierten Verkehrs Vor- und Nachläufe per
Lkw für ausländische Unternehmer in Deutschland nicht als Kabotagefahrten zu werten. Der
BGL hat das BAG um Klarstellung ersucht, ob
diese Privilegierung auch im Fall des rein nationalen kombinierten Verkehrs gilt.
Das BAG hat in seiner Antwort an den BGL eine
eindeutige Position bezogen. Danach beziehen sich die zugrundeliegende EU-Richtlinie
92/106/EWG wie auch die Vorschrift des § 15
GüKGrKabotageV nur auf solche kombinierte
Verkehre, bei denen sich ein Teil der Gesamt-
strecke im Inland und ein Teil der Gesamtstrecke
im Ausland befinden. Es müsse sich folglich
um grenzüberschreitende kombinierte Verkehre
handeln. Im Rahmen von rein nationalen kombinierten Verkehren, die durch ausländische Unternehmer durchgeführt werden, sei der Vor- oder
Nachlauf per Lkw als Kabotage zu werten.
Aus Sicht der deutschen Transportlogistikunternehmer ist damit eine wichtige Klarstellung erfolgt, die dazu beitragen kann, eine Umgehung
der in der EU geltenden Kabotagevorschriften zu
verhindern. Allerdings kommt es nunmehr darauf
an, dass diese Auslegung auch in der Praxis zur
Anwendung kommt und entsprechend kontrolliert
bzw. bei Verstoß sanktioniert wird.
Der BGL und seine Mitgliedsverbände haben sich
gegenüber dem BAG und dessen zuständigen
Außenstellen für eine effektive Kontrollpraxis eingesetzt, vor allem an Orten (Umschlagterminals,
Seehafenstandorte oder Verkehrszentren), die
häufig zur Durchführung von rechtswidrigen Kabotagefahrten durch Gebietsfremde genutzt werden.
Überarbeitung des CEMT-Leitfadens
Eine maßgebliche Änderung hat sich im Jahr
2015 im Rahmen des CEMT-Genehmigungssystems ergeben. Bei Beförderungen zwischen
CEMT-Mitgliedsstaaten ist auf Beschluss des Internationalen Transport-Forums (ITF) die Eingangsschwelle für CEMT-Genehmigungen von 6 t auf
3,5 t abgesenkt worden. Fahrzeuge zwischen
3,5 t und 6 t zulässiger Gesamtmasse (zGM),
sog. kleine Fahrzeuge, unterliegen daher ab
sofort der CEMT-Nachweispflicht. Der entsprechend überarbeitete CEMT-Leitfaden, der diesen
Beschluss innerhalb Deutschlands umsetzt, ist
am 03.02.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Bei einer Beförderung zwischen
CEMT-Mitgliedsstaaten besteht eine Freistellung
von einer multilateralen Genehmigung nur noch
dann, wenn die Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse einschließlich Anhänger von maximal
3,5 t erfolgt. Um der CEMT-Nachweispflicht zu
entsprechen, müssen daher Fahrzeuge zwischen
3,5 t und 6 t zGM entsprechende Nachweisblätter verwenden.
63
Die Eingangsschwelle von 3,5 t zGM steht
nunmehr im Einklang mit der gewichtsmäßigen
Eingangsschwelle des gewerblichen Güterkraftverkehrs nach § 1 GüKG und entspricht den
europäischen Marktzugangsvorschriften. Die
Harmonisierung der Vorschriften in Bezug auf
die gewichtsmäßige Eingangsschwelle erfolgte
auf Betreiben der deutschen Bundesregierung.
Entwicklungen im nationalen Recht
Verkehrsrecht
Überarbeitung des nationalen
Risikoeinstufungssystems
Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des
Güterkraftverkehrs können dazu führen, dass
die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens
oder des Verkehrsleiters durch die zuständige
Landesbehörde aberkannt wird. Die Einhaltung
der Vorschriften ist daher durch die zuständige
Behörde regelmäßig zu kontrollieren.
Das nationale Risikoeinstufungssystem nach
Art. 12 Abs. 1 S. 3 der VO (EG) 1071/2009
soll dazu dienen, mithilfe eines Punktesystems zu
ermitteln, wann aufgrund begangener Verstöße
ein erhöhter Kontrollbedarf bei den Unternehmen
gegeben ist.
Laut dem Erwägungsgrund Nr. 7 des Entwurfs der
Verstoßkategorisierung nach Art. 6 Abs. 2 b der
Verordnung (EG) 1071/2009 soll die Verstoßkategorisierung die Grundlage des nationalen
Risikoeinstufungssystems bilden. Diese von der
EU-Kommission erstellte Verstoßkategorisierung
ist jedoch wie bereits dargestellt im Dezember
2014 durch das EU-Parlament abgelehnt worden.
Aus diesem Grund wird sich die Überarbeitung
des nationalen Risikoeinstufungssystems durch die
Länder unter Federführung des Bund-Länder-Fachausschusses Güterverkehr (BLFG) verzögern.
Das BMVI konnte dem BGL bisher keinen genauen Zeitplan nennen, wann es zu einer konkreten
Aufnahme der Beratungen über das nationale
Risikoeinstufungssystem vor dem BLFG kommen
wird. Letztlich dürften die Verhandlungen hierüber
64
nicht zielführend sein, solange die Verstoßkategorisierung durch die EU-Kommission noch nicht
verabschiedet ist. Im Rahmen der bisherigen
Verhandlungen, die im Jahr 2014 stattfanden,
hatte sich der BGL dafür eingesetzt, dass leichtere Verstöße der Verkehrsunternehmen, d. h. die
sogenannten „sonstigen Verstöße“, nicht bei der
Bewertung des Punktestandes für das nationale
Risikoeinstufungssystem herangezogen werden.
Eine Aberkennung der Zuverlässigkeit des Unternehmens oder Verkehrsleiters sollte aus Sicht
des BGL nicht aufgrund von Verstößen erfolgen,
die weder schwerwiegend noch schwer sind.
Gleichzeitig trat der BGL dafür ein, bei der
Berechnung der Punktezahlen die Betriebsgröße
(Fuhrparkgröße) stärker als vorgesehen zu berücksichtigen. Zu dieser Thematik übersandte der
BGL seinen Landesverbänden ein Musterschreiben, mit dem diese bei ihren Landesregierungen
vorstellig werden konnten.
Der BGL wird sich auch in den erneuten Anlauf
zur Überarbeitung des nationalen Risikoeinstufungssystems einschalten und dafür Sorge
tragen, dass keinerlei stärkere Belastung oder
Gefährdung der Unternehmen erfolgt. In keinem
Fall sollte das nationale Risikoeinstufungssystem Verschärfungen gegenüber dem EU-Recht
beinhalten.
Überarbeitung des BAG-Merkblattes zur Verantwortung des
Auftraggebers nach § 7c GüKG
Gemäß § 7c GüKG handelt ein Auftraggeber
ordnungswidrig, wenn er Verkehrsleistungen
durch einen Subunternehmer ausführen lässt, von
dem er „weiß oder fahrlässig nicht weiß“ dass
dieser Subunternehmer nicht über die erforderliche Berechtigung (GüKG-Erlaubnis, EU-Lizenz,
CEMT-Genehmigungen) verfügt. Das BAG ist
für diese Fälle nicht nur Kontroll-, sondern auch
Bußgeldbehörde im Sinne von § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz.
Das BAG veröffentlicht hierzu auf seiner Internetseite ein Merkblatt, das Auftraggebern eines
Speditions- oder Frachtvertrages die Möglichkeiten der Erfüllung der Verpflichtungen aus § 7c
GüKG aufzeigt. Bereits im April 2014 hatte
das BAG einen Überarbeitungsentwurf dieses
Merkblattes vorgelegt, zu dem der BGL umfassend Stellung genommen hat. Aus Sicht des
BGL erschien es wichtig, dass der Unternehmer
als Auftraggeber sich auf die Richtigkeit von
Informationen verlassen kann, die er über das
beauftragte Unternehmen aus der elektronischen
Verkehrsunternehmerdatei erhält. Ziel sollte es
aus Sicht des BGL sein, dem Auftraggeber ein
höchstmögliches Maß an Rechtssicherheit zu
gewähren. Im Juli 2014 legte das BAG schließlich eine überarbeitete konsolidierte Fassung des
Merkblattes „Verantwortung des Auftraggebers
nach § 7 c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) –
Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen
im Einzelnen –“ vor.
In der konsolidierten Fassung des Merkblattes
fanden die Anregungen des BGL in wesentlichen
Punkten Berücksichtigung. So hat das BAG im
Abschnitt „Kontrollen beim/des ausführenden
Frachtführers“ den Vorschlag des BGL übernommen und die Überprüfungspflichten des ausführenden Frachtführers betreffend etwas entschärft.
Ursprünglich geplant war die Verpflichtung des
Auftraggebers, den ausführenden Frachtführer
vor jeder Durchführung eines Transportauftrages
im Hinblick auf Gemeinschaftslizenz bzw. nationale Erlaubnis zu kontrollieren.
In der konsolidierten Fassung bleibt es zwar
dabei, dass der ausführende Frachtführer/
Subunternehmer grundsätzlich vor jeder Transportdurchführung anhand der elektronischen
Verkehrsunternehmerdatei auf das Vorliegen der
notwendigen Berechtigung kontrolliert werden
„sollte“. Dies allerdings mit der Einschränkung,
dass nach einer erstmaligen Kontrolle Stichprobenkontrollen ausreichend seien, sofern im
Einzelfall keine Hinweise vorliegen, die auf
ein Fehlen der erforderlichen Berechtigung
hindeuten. Auch wird darauf verwiesen, dass
Kontrollen nur aufgrund besonderer Veranlassung erfolgen sollen, z. B. wenn sich ein Fahrer
weigert, die vorgeschriebenen Unterlagen zur
Prüfung vorzulegen.
Bei Verstößen gegen bestehende Vorschriften
liegt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens
im Ermessen der Bußgeldbehörde, also des
BAG. Dies entspricht bei Bußgeldverfahren dem
geltenden Opportunitätsprinzip. Auch wenn mit
der Formulierung „sollte kontrolliert werden“
kein wirklich verbindlicher Verhaltenskodex
geschaffen werden konnte, so ist der Auftraggeber nunmehr dennoch in einer eindeutig
besseren Rechtsposition, sofern er zumindest
Stichproben durchgeführt hat. Die durchgeführten Stichproben kann er in einem etwaigen Bußgeldverfahren dann auch der Kontrollbehörde
entgegenhalten.
Beschleunigte Verfahren nach
dem Bundesfernstraßengesetz
Dringende Infrastrukturvorhaben wie die Instandsetzung oder der Neubau beschädigter Brücken
erfordern ein beschleunigtes Planungsverfahren.
Die Bundesregierung hat hierauf reagiert und
durch eine Änderung des Bundesfernstraßengesetzes die Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Leverkusener
Rheinbrücke auf eine Instanz beschränkt. Gemäß
der Anlage zu § 17e Abs. 1 des Bundesfern­
straßengesetz ist nunmehr vorgesehen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die erste und einzige
Rechtsmittelinstanz für Klagen gegen das genannte Vorhaben ist.
Der BGL hat hierzu schriftlich Stellung genommen und angeregt, die Beschleunigung des
Planverfahrens durch Beschränkung auf eine
Rechtsinstanz auch bei anderweitigen dringend
notwendigen Infrastrukturprojekten vorzusehen.
Aus Sicht des BGL sollten alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden, um die Verfahren zu
beschleunigen.
Allerdings hat die Bundesregierung eine
entsprechende Übertragung der Gesetzesänderung auf den vorgesehenen Ersatzbau der
Rader Hochbrücke an der Bundesautobahn
(BAB) 7 (vorerst) nicht vorgenommen. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die erste
und alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts eine eng begrenzte Ausnahme
bleiben sollte. Das beschleunigte Verfahren
in Zusammenhang mit der Rader Hochbrücke
werde allerdings in Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans
2015 nochmals überprüft.
65
Straßenverkehrsrecht
Punktereform
Änderung am Warnsystem vor
Entziehung der Fahrerlaubnis
Seit der am 01.05.2014 in Kraft getretenen
Reform des Punktesystems erfolgt ein Entzug
der Fahrerlaubnis schon bei einem Stand von
8 Punkten (vorher 18 Punkte). In das neue Fahreignungsregister (vorheriger Name: Verkehrszentralregister) werden nunmehr nicht mehr alle
Verkehrsverstöße eingetragen, sondern nur noch
diejenigen, die in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung genannt sind.
Bevor es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis
kommt, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde die
Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung.
Dabei ist die Ermahnung bei Erreichen eines
Punktestandes von 4 oder 5 Punkten auszusprechen, die Verwarnung bei einem Punktestand
von 6 oder 7 Punkten.
Der ursprüngliche Gesetzeszweck von Ermahnung und Verwarnung war es, zu verhindern,
dass dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis „plötzlich“ – ohne irgendeine Vorwarnung –
entzogen wird. Daher war ursprünglich angedacht, dass die einzelnen Maßnahmenschritte
zeitlich hintereinander zu erfolgen haben.
Der nächste Maßnahmenschritt (also z. B. die
Verwarnung nach erfolgter Ermahnung) hätte
also erst erfolgen dürfen, wenn der vorherige
Maßnahmenschritt bereits erfolgt ist (Prinzip
„Stufe für Stufe“).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des
Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014
ist der Gesetzgeber von diesem Prinzip jedoch
abgewichen. Wichtigste relevante Regelung
in dem Gesetz ist eine Änderung des § 4 Abs.
6 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass Verkehrszuwiderhandlungen auch dann mit Punkten
belegt werden, wenn sie vor Einleitung einer
der Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems (Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten;
Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten) erfolgen.
66
Der Fahrerlaubnisinhaber kann aufgrund dieser
Gesetzesänderung den Punktehöchststand von
8 Punkten, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis
führt, erreichen, ohne dass er zuvor seitens der
Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung oder
Verwarnung erhalten hat. Einen Schutz vor
einem „plötzlichen“ und unerwarteten Entzug
der Fahrerlaubnis bei wiederholten schweren
Verkehrsverstößen innerhalb eines kurzen Zeitraumes gibt es damit nicht mehr.
Als Grund für diese Gesetzesänderung werden
Verkehrssicherheitsaspekte genannt. Es solle
Wiederholungstätern nicht ermöglicht sein, in
dem Zeitraum bis zum Wirksamwerden einer
Ermahnung oder Verwarnung (das sich durch
die Einlegung von Rechtsmitteln erheblich hinauszögern kann) Verkehrsverstöße zu begehen, die
dann nicht bepunktet werden können.
Der BGL hatte zu dem Gesetzentwurf Stellung
genommen und sich grundsätzlich zustimmend
dazu geäußert, dass Fahrern, die sich nicht
zum Führen von Kraftfahrzeugen eignen, eine
wirksame Ahndung droht. Auch der BGL ist der
Auffassung, dass ein Missbrauch des Warnsystems „Stufe für Stufe“ nicht angemessen ist.
Gleichzeitig hat der BGL dem BMVI gegenüber
jedoch darauf hingewiesen, dass ein Entzug
der Fahrerlaubnis ohne vorherige Ermahnung
oder Verwarnung eine eng begrenzte Ausnahme
bleiben müsse. Insofern muss die zuständige Behörde aus Sicht des BGL zu raschem, unverzüglichem Verwaltungshandeln angehalten werden.
Wenn die Behörde die jeweilige Maßnahme
ohne schuldhaftes Zögern vornimmt, wird das
„Überspringen“ einer an sich vorgesehenen
Maßnahme ein seltener Ausnahmefall bleiben.
Elfte Verordnung zur Änderung
der Ferienreiseverordnung
Nachdem im Jahr 2014 keine Änderung des Streckenkatalogs der Ferienreiseverordnung erfolgte,
sind im Jahr 2015 einige Änderungen am Streckenkatalog vorgenommen worden. Auf den BAB
1, 4, 5, 7 und 81 sind durch die elfte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) einige Teilstücke vom bisherigen Verbot ausgenommen worden. Als Grund hierfür gab das
BMVI verbesserte Verkehrsverhältnisse aufgrund
fertiggestellter Neubauten bzw. aufgrund des
fertiggestellten sechsstreifigen Ausbaus an.
Der BGL begrüßt die vorgenommenen Freigaben
bestimmter Streckenabschnitte. Zugleich hat der
BGL dem BMVI gegenüber angeregt, auch in
den nächsten Jahren im Falle der Fertigstellung
bzw. Sanierung bestimmter Autobahnabschnitte
konsequent eine Freigabe vom Verbotskatalog der
Ferienreiseverordnung vorzunehmen. Dies gilt beispielsweise für Teilstücke der BAB 2 in NordrheinWestfalen zwischen dem Autobahnkreuz (AK)
Bielefeld und dem AK Bad Oeynhausen.
Bundesfernstraßenmaut
BGL-Mautklage
Ausgangspunkt des BGL-Musterklageverfahrens
war die Lkw-Mauterhöhung zum 01.01.2009,
mitten in der tiefsten Wirtschaftskrise der Bundesrepublik Deutschland. Die Mautsätze waren
seinerzeit um ca. 50 Prozent erhöht worden.
Das vom BGL mit seinen Musterklägern betriebene Mautklageverfahren richtete sich gegen
die Berechnungsgrundlage der Mauterhöhung
von 2009, das sogenannte Wegekostengutachten. Nach Ansicht des BGL befindet sich dieses
nicht in Übereinstimmung mit der EU-Wegekostenrichtlinie.
Der BGL kritisiert z. B. überhöhte Kosten für
kalkulatorische Zinsen (die im Wegekostengutachten alleine 52 Prozent der gesamten Wegekosten ausmachen) in niemals gezahlter Höhe
oder die Bewertung der Straßengrundstücke,
die nicht mit den tatsächlich für sie bezahlten
Kaufpreisen, sondern mit Rohbaulandpreisen der
Flächen festgesetzt und um Preissteigerungen
fortgeschrieben wurden. Darüber hinaus wurden
alle Strecken und Bauwerke zu Tagesgebrauchtwerten mit anteiligen Wiederbeschaffungswerten
einer Infrastruktur bewertet, die den modernsten
Baustandards entsprechen. D. h., das Transportlogistikgewerbe muss für hochmoderne Infrastruktur
bezahlen, obwohl viele Straßen und Brücken –
dazu gibt es gerade in jüngster Zeit nachhaltige
Belege – nur noch bedingt gebrauchsfähig sind.
Erste Instanz
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in der
mündlichen Verhandlung vom 30.09.2014
die BGL-Musterklage abgewiesen und damit
die Mauthöhe erstinstanzlich uneingeschränkt
bestätigt.
Die Richter urteilten, dass die EU-Wegekostenrichtlinien 2006 und 2011 kein direktes Berechnungsverfahren vorschreiben und deshalb die
nationalen Regierungen frei seien, ein Berechnungsverfahren ihrer Wahl zu verwenden. Da das
Berechnungsverfahren gutachterlich unterlegt sei,
sei es durch das Gericht nicht zu beanstanden.
Zum Ansatz fiktiver Kosten für einen Ausbauzustand der Infrastruktur, der nicht existiert,
bemerkten die Kölner Richter, dass ohne konkrete Vorgabe eines Kostenbegriffs in der EU-Wegekostenrechnung lediglich zu prüfen war, ob
das Diskriminierungsverbot zu gebietsfremden
Transportunternehmen beachtet wurde, und ob
gegebenenfalls die Willkürgrenze überschritten
wird. Das VG bejahte die Beachtung des Diskriminierungsverbots wie auch die Einhaltung der
Willkürgrenze und wies deshalb die Musterklagen des BGL zurück.
Das Gericht ließ die Berufung aber ausdrücklich
zu. Auf der BGL-Mitgliederversammlung in Leipzig 2014 wurde beschlossen, gegen das Urteil
des VG Köln Berufung einzulegen.
Zweite Instanz
Der vom BGL beauftragte Anwalt hat die Berufungsbegründungsschriften der Musterkläger
am 06.02.2015 fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen
in Münster eingereicht. Die Berufungsbegründung lehnt sich inhaltlich an die Argumentation
des BGL in der Mautklage erster Instanz an.
Nach Auffassung des BGL wurden die von den
Mautklägern vorgebrachten Argumente durch
das VG Köln nicht ausreichend gewürdigt bzw.
verkannt. Vom Standpunkt des BGL aus hat das
VG Köln insbesondere das Verbot des Ansatzes
fiktiver Kosten für nicht vorhandene Infrastruktur
durch die EU-Wegekostenrichtlinien 2006 und
67
2011 sowie das Verbot des Ansatzes nicht
entstandener Kosten für Baulanderwerb nicht
ausreichend gewürdigt.
Speziell zu diesen Themen hat der BGL mit aktuellen Belegen seine Rechtsposition untermauert.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde
bis zum Redaktionsschluss noch nicht angesetzt.
Geltendmachung der Mautansprüche
Der BGL hat die seinen Mitgliedsverbänden
angeschlossenen Transportlogistikunternehmen
Ende November 2014 dazu aufgerufen, beim
BAG unter Berufung auf die anhängenden Mautklageverfahren die Rückerstattung ihrer in den
Jahren 2011, 2012 und 2013 gezahlten Mautbeträge einzufordern. Der Sinn dieser Maßnahme besteht darin, die bei einem erfolgreichen
Ausgang des Mautklageverfahrens bestehenden
Rückforderungsansprüche vor dem Eintritt der
Verjährung zu schützen. Das BAG hat in einer
Presseinformation darauf hingewiesen, dass zum
Auslösen der angestrebten Verjährungshemmung
den Antragstellern vor dem 31.12.2014 keine
schriftliche Bestätigung des BAG über die Unterbrechung der Verjährung zugehen muss.
Änderung des Bundesfernstraßen­
mautgesetzes
Eine mehrfache Überarbeitung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) führte im Berichtszeitraum zu unterschiedlichsten Auswirkungen auf die
Transportkostenkalkulation des deutschen Transportlogistikgewerbes. Bereits im Koalitionsvertrag
vom Dezember 2013 verständigten sich die
Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD darauf, die
Investitionsmittel für die Verkehrsinfrastruktur des
Bundes „substanziell zu erhöhen“. Dazu wurde –
ebenfalls bereits im Koalitionsvertrag – der Lkw
als Zahlmeister auserkoren. Neben der Einführung einer Pkw-Maut auf deutschen Autobahnen
kündigten die Koalitionspartner bereits zu Beginn
der aktuellen Legislaturperiode an, die Lkw-Maut
auf Grundlage des neuen Wegekostengutachtens
weiterzuentwickeln. Dabei könnten sowohl die
Tonnage als auch das Netz und/oder die externen Kosten als Orientierungspunkte dienen.
68
Neue Mauthöhen seit dem 01.01.2015
Auf Grundlage des im März 2014 vorgelegten
neuen Wegekostengutachtens verabschiedete der
Deutsche Bundestag am 16.10.2014 eine Änderung des BFStrMG. Diese trat zum 01.01.2015
in Kraft. Neben der Anpassung der Gesetzeslage
an das aktuelle Wegekostengutachten wurde
mit der Gesetzesänderung eine eigene Mautkategorie mit einem geringeren Mautsatz für
Euro VI-Lkw eingerichtet. Diese längst überfällige
Neuerung hatte der BGL gemeinsam mit dem
Verband der Automobilindustrie (VDA) bereits im
Zuge der im Jahr 2012 geplanten Anpassung
der Mauthöhenverordnung unter dem damaligen
Bundesverkehrsminister Ramsauer eingefordert
(vgl. BGL Jahresbericht 2012/2013).
Durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes“ wurden schweren Nutzfahrzeugen auch erstmalig externe
Kosten angelastet. Seit dem 01.01.2015 ist die
zu entrichtende Maut damit in zwei Mautteilsätze untergliedert: für Infrastrukturkosten und für
Luftverschmutzungskosten. Die Infrastrukturkosten
sind dabei ausschließlich abhängig von der Zahl
der Achsen. Der zusätzliche Mautteilsatz für die
verursachten Luftverschmutzungskosten wurde
abhängig von der Emissionsklasse mit 0 Cent/km
(Euro VI-Fahrzeuge) bis zu 8,3 Cent/km (Euro 0
und I-Fahrzeuge) aufgeschlagen. Insgesamt wurden die Lkw-Mautsätze jedoch trotz der Anlastung
von Luftverschmutzungskosten mit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2015 leicht abgesenkt.
Ursächlich für diese Absenkung war das Ergebnis
des neuen Wegekostengutachtens: Aufgrund eines
niedriger angesetzten kalkulatorischen Zinssatzes
wurden deutlich niedrigere Wegekosten errechnet
als im vorhergehenden Wegekostengutachten.
Neben der grundsätzlichen Befürwortung der
längst überfälligen Änderung des BFStrMG
hinsichtlich der Mautspreizung zugunsten von
Euro VI-Fahrzeugen und der Anpassung an das
neue Wegekostengutachten übte der BGL auch
deutliche Kritik an der Neuregelung. In seiner
Stellungnahme zum Gesetzentwurf betonte der
BGL, dass er trotz der im Gesetzentwurf vorgesehenen leichten Absenkung der Mautsätze seine
europarechtlichen Vorbehalte gegen die Berechnungsmethodik der Wegekostenrechnung auf-
recht erhält (vgl. BGL-Mautklage). Auch betonte
der BGL wiederholt seine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die Anlastung von Luftverschmutzungskosten ausschließlich an schwere
Nutzfahrzeuge, die neben vielen anderen
Luftschadstoffemittenten exklusiv in Deutschland
belastet werden. Positiv hob der BGL sowohl aus
Sicht des Transportlogistikgewerbes als auch aus
generell regionalpolitischer Sicht heraus, dass
von den ursprünglichen Planungen Abstand genommen wurde, auf Bundesstraßen eine höhere
Maut zu erheben als auf Autobahnen.
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Die zinsbedingte Absenkung der Mautsätze zum
01.01.2015 hätte laut dem BMVI zu einer Einnahmelücke in Höhe von circa 460 Mio. Euro im
Zeitraum 2015 bis 2017 geführt. Mit der Begründung, diese Einnahmelücke schließen zu wollen,
legte das BMVI unmittelbar nach Beschluss des
„Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ einen Entwurf für ein
„Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ vor. Die Absicht zu dieser
„Mautweiterentwicklung“ war allerdings bereits
im Koalitionsvertrag formuliert worden. Inhalte
der mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind die Ausweitung der Lkw-Maut auf
weitere 1 100 Kilometer vierstreifiger Bundesstraßen zum 01.07.2015 und die Absenkung der
Mautpflichtgrenze von bisher 12 auf 7,5 Tonnen
zulässiger Gesamtmasse zum 01.10.2015.
Darüber hinaus wurde die Änderung des Mautgesetzes zum 01.10.2015 mit einer völlig neuen
Achsklassenaufteilung verbunden: Statt der
bisherigen Differenzierung der Mautsätze in zwei
Achsklassen wurden vier Achsklassen eingeführt.
Damit wurden dem Transportlogistikgewerbe drei
Änderungen der Mautgesetzgebung innerhalb eines Jahres (mit unterschiedlichsten Auswirkungen
auf die Transportkostenkalkulation) aufgebürdet.
Den Verbänden wurde zu dem Entwurf des
dritten Bundesfernstraßenmautänderungsgesetzes
eine rekordverdächtig kurze Dreitagesfrist zur
Stellungnahme eingeräumt. Sowohl in seiner
Stellungnahme als auch in Pressemitteilungen und
zahlreichen politischen Gesprächen unterstrich
der BGL seine Kritik an der wiederholten Mautänderung und der neuen Achsklassenaufteilung. Die
künftige Bemautung führt dazu, dass Fahrzeuge
mit höheren Gesamtmassen, aber weniger Achsen niedriger bemautet werden als Fahrzeuge,
die vergleichsweise geringe Lasten auf mehr Achsen verteilen, da nur noch die Zahl der Achsen
und die Überschreitung der Gesamtmasse von
7,5 Tonnen über die Mauthöhe entscheidet. Die
Wegekosten und der Straßenverschleiß hängen
jedoch nicht von der Zahl der Achsen einer Fahrzeugkombination ab, sondern von den jeweils
auf die Straße gebrachten Achslasten. Nach
Auffassung des BGL werden mit der neuen Achsklassenaufteilung völlig falsche Anreize gesetzt,
wodurch verstärkt fünfachsige Fahrzeugkombinationen durch vierachsige mit nur geringfügigen
Nutzlastverlusten ersetzt werden könnten. Trotz
der vorgetragenen Kritik durch den BGL, aber
auch von Seiten zahlreicher anderer Wirtschaftsverbände, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz inhaltlich unverändert.
Mit Unbehagen sind vor dem Hintergrund der
beschriebenen Fehlentscheidungen die bereits
formulierten Absichten der Verkehrspolitiker zu
betrachten, schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine Ausweitung der Lkw-Maut auf alle
Bundesstraßen zu schaffen und die Einbeziehung
von Lärmbelastungskosten zu prüfen. Ohne die
Gewährleistung eines geschlossenen Finanzierungskreislaufs Straße würde der Lkw erneut zum
Zahlmeister für alle Verkehrsträger.
Redaktionelle Anpassung
der VBGL
Im Berichtszeitraum wurde § 39 Abs. 3 der
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-,
Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)
entsprechend dem Regelungsziel der Aufrechnung
redaktionell angepasst. Die Aufrechnung ist ein
Rechtsinstitut, bei der wechselseitige Forderungen
miteinander verrechnet werden. D. h. der Aufrechnende (Vertragspartner des VBGL-Verwenders)
rechnet „mit“ seiner Gegenforderung gegen den
Aufrechnungsgegner (VBGL-Verwender) auf, also
„gegen“ die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners (VBGL-Verwender) gegen den Aufrechnenden (Vertragspartner des VBGL-Verwenders).
69
Hauptforderung
Aufrechnender
(Vertragspartner des
VBGL-Verwenders)
(in der Regel Beförderungsentgelt)
Gegenforderung
(VBGL-Verwender)
(z. B. Forderungen aus Palettentausch,
Schadensersatzforderungen)
Regelungsziel des § 39 Abs. 3 VBGL ist es, die
Aufrechnung des Vertragspartners des VBGLVerwenders zwar zu erlauben, allerdings eben
nur unter bestimmten Einschränkungen. Die
Einschränkung ist, dass die Gegenforderung des
Vertragspartners gegen den VBGL-Verwender
fällig, dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Um der Intention der Regelung des § 39 Abs. 3
VBGL – einem Aufrechnungsverbot für den Vertragspartner des VBGL-Verwenders – Rechnung
tragen zu können, wurden die Wörter „mit“ und
„gegen“ in § 39 Abs. 3 VBGL ausgetauscht.
IT-Sicherheitsgesetz
Die Bundesregierung legte Ende 2014 einen
geänderten Referentenentwurf für ein Gesetz zur
Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer
Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vor, der mittler­
weile als Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht wurde.
Grundzüge des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung
Zusammenfassend weist der BGL auf die wesentlichen Grundzüge des Gesetzentwurfs hin:
• D
ie Pflicht zur Erfüllung von Mindestanforderungen an die IT-Sicherheit für Betreiber
„Kritischer Infrastrukturen“. Diese sollen
IT-Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand
der Technik ergreifen und ihre Einhaltung
sicherstellen. Im aktuellen Gesetzentwurf sind
zwar die Sektoren genannt, in denen die
70
Aufrechnungsgegner
IT-Systeme zu sichern sind. Genannt ist auch
der Sektor „Transport und Verkehr“. Jedoch
sollen die „Kritischen Infrastrukturen“ im
Sinne dieses Gesetzes erst in einer Rechtsverordnung im Einzelnen benannt werden.
• D
ie Pflicht zur Vorhaltung organisatorischer
und technischer Vorkehrungen zum Schutz
der informationstechnischen Systeme nach
dem Stand der Technik. Die Pflicht kann in
branchenspezifischen Sicherheitsstandards
niedergelegt werden. Betreiber „Kritischer
Infrastrukturen“ und ihre Branchenverbände
können entsprechende Standards entwickeln
und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (Bundesamt) vorschlagen.
Das Bundesamt kann diese Vorschläge anerkennen.
• D
ie Betreiber „Kritischer Infrastrukturen“
haben mindestens alle zwei Jahre Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen zur
Überprüfung der organisatorischen und technischen Vorkehrungen, durchzuführen. Die
Betreiber müssen dem Bundesamt eine Aufstellung der durchgeführten Audits, Prüfungen
oder Zertifizierungen einschließlich der dabei
aufgedeckten Sicherheitsmängel übermitteln.
• D
ie Betreiber „Kritischer Infrastrukturen“
haben Warn- und Alarmierungskontakte einzurichten sowie bedeutende Störungen ihrer
informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder
einer Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen „Kritischen Infrastrukturen“ führen
können, über eine Kontaktstelle unverzüglich
dem Bundesamt zu melden.
BGL-Stellungnahme an das Bundesministerium für Inneres (BMI)
Der BGL hat frühzeitig seine skeptische Haltung
zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem BMI
geltend gemacht und durch eine Stellungnahme dokumentiert. Aus Sicht des BGL wird der
vorgelegte Gesetzentwurf seine Zielsetzungen,
nämlich die Verbesserung der IT-Sicherheit von
Unternehmen, den verstärkten Schutz der Bürgerinnen und Bürger im Internet sowie die Stärkung
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wie auch des Bundeskriminalamtes (BKA), nicht erfüllen können. Aus Sicht des
BGL sind folgende Punkte zu hinterfragen:
• D
er vorgelegte Gesetzentwurf ist inhaltlich so
unbestimmt und vage, dass er kaum geeignet
erscheint, ein erhöhtes, nachhaltiges Niveau
der IT-Sicherheit zu gewährleisten.
• E
s stellt sich zudem die Frage, ob die Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung nach
§ 10 Abs. 1 BSI-Gesetz noch dem Bestimmtheitserfordernis nach Art. 80 Abs. 1 S. 2
Grundgesetz Rechnung trägt. Ebenso ungeklärt bleibt, ab welchem „Schwellenwert“
Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als
„Kritische Infrastruktur“ gelten.
• Im Sektor „Transport und Verkehr“ besteht
die Gefahr, dass kleine und mittelständische
Unternehmen mit Großunternehmen wie der
Lufthansa, der Deutschen Bahn oder DHL
in einen Topf geworfen werden. Dies darf
aus Sicht des BGL auf keinen Fall geschehen. Denn während Großunternehmen die
großen IT-Infrastrukturen betreiben, nehmen
mittelständische Unternehmen an diesen
Systemen nur teil.
• D
ie Pflicht zur Auditierung, Prüfung und Zertifizierung im Abstand von zwei Jahren nach
§ 8 Abs. 4 BSI-Gesetz kann keinen effizienten
und nachhaltigen Schutz von IT-Systemen
gewährleisten. Die Pflicht zur Meldung von
Computerangriffen mag zwar vordergründig
nachvollziehbar erscheinen. Viele Opfer
illegaler Datentransfers halten derartige Vorkommnisse nämlich geheim. Die Meldepflicht
nach dem aktuellen Gesetzesentwurf ist aber
so unbestimmt und vage, dass Alles und
Jedes darunter verstanden werden kann.
• D
er Gesetzentwurf schafft ein Mehr an innerbetrieblicher Bürokratie und verursacht damit
entsprechende Kosten. Der vom Gesetzgeber
angestrebte Sicherheitsgewinn für die IT-Systeme wird dazu aber in keinem angemessenen
Verhältnis stehen.
Erst im Rahmen einer Verordnung zum IT-Sicherheitsgesetz sollen die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes, wie der Begriff der „Kritischen Infrastruktur“, definiert werden. Der BGL
bringt sich dazu in einem vom BMVI neu zu
gründenden Branchenarbeitskreis „Transport und
Verkehr“ ein.
Der BGL wird sich auch im laufenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, kleinere und
mittelständische Transport- und Logistikunternehmen vom Anwendungsbereich des IT-Sicherheitsgesetzes auszunehmen, da der administrative
Aufwand und die Kosten für diese Unternehmen
in keinem Verhältnis zum vorhersehbaren Nutzen
des Gesetzes stehen.
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Mit Datum vom 22.07.2014 ist das Gesetz zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Das Gesetz dient der
Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU vom
16.02.2011, die eigentlich schon im Jahr 2013
hätte umgesetzt werden müssen. Das Gesetz
schränkt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen
Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. Hierdurch werden die Rechte der Zahlungsgläubiger gestärkt und diese vor zu großer
Marktmacht ihrer Vertragspartner geschützt.
Durch den neu geschaffenen § 271a Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) wird in dem Gesetz ein äußerer Rahmen geschaffen, in dem die Parteien durch
71
Individualvereinbarung (d. h. durch ausdrückliche
Verhandlungen) Zahlungs- und Überprüfungs- bzw.
Abnahmefristen vereinbaren können. Danach ist
eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist seitens
eines Unternehmens von mehr als 60 Tagen
(30 Tage bei öffentlichem Auftraggeber) in der
Regel unwirksam. In engen Ausnahmefällen kann
ein längeres Zahlungsziel wirksam sein, wenn eine
solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird
und nicht grob unbillig ist. Ein Unternehmen kann
sich eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr
als 30 Tagen nur einräumen lassen, wenn es nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich erfolgte
und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Wird ein Zahlungsziel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs – das sog. „Kleingedruckte“) vereinbart, so ist der Rahmen noch
enger, die erlaubten Zahlungsziele sind noch
kürzer. Gemäß den neuen §§ 308 Nr. 1a und
1b BGB ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen
und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- und Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen
vorsieht. Etwas anderes gilt dann nur, wenn der
Zahlungsgläubiger besondere Gründe darlegt,
aus denen sich ergibt, dass die Frist doch angemessen ist. Hierfür ist der Zahlungsgläubiger
dann aber in der Beweispflicht.
Die in §§ 308 Nr. 1a, 1b benannten Zeiträume
betragen die Hälfte dessen, was in § 271 a BGB
neue Fassung an Zahlungsfristen aufgeführt ist.
An dieser Stelle geht das deutsche Gesetz damit
sogar über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Durch eine weitere Gesetzesänderung wird
zudem sichergestellt, dass die neue Rechtslage
in jedem Fall auch bei Geschäftsbeziehungen
zwischen Unternehmern (B2B) zur Anwendung
kommt. Die Rechtslage gilt also nicht nur in
Beziehung mit einem Verbraucher.
Zu beachten ist, dass der gesetzliche Regelfall
nach wie vor – hieran hat sich nichts geändert –
die „sofortige“ Fälligkeit nach § 271 BGB ist.
Jegliche Abweichung hiervon muss vertraglich –
sei es durch AGB oder individuell – vereinbart
werden. Ist ein vereinbartes Zahlungsziel aus
irgendeinem Grund unwirksam, so gilt der gesetzliche Regelfall, die „sofortige“ Fälligkeit.
72
Weitere wichtige Regelungen des neu in Kraft
getretenen Gesetzes betreffen in § 288 Abs. 2
BGB die Erhöhung des Verzugszinses bei
Geschäften zwischen Unternehmern von 8 auf
9 Prozent. Neu ist außerdem die Einführung
einer Pauschalzahlung in Höhe von 40 Euro
bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein
Verbraucher ist. Gemäß § 288 Abs. 6 nF ist eine
Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers
auf Verzugszinsen ausschließt, unwirksam.
Durch eine Änderung des Unterlassungsklagegesetzes ist nunmehr für Unternehmerverbände die
Möglichkeit geschaffen worden, grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken gerichtlich
oder behördlich unterbinden zu lassen.
Transport lebender Tiere
Anwendung der VO (EG) 1/2005
in Drittländern
Eine überraschende Entwicklung gab es im
Bereich des Rechts der Tiertransporte. Eine seit
jeher nicht gelöste Streitfrage war, ob die Vorschriften der Verordnung (EG) 1/2005 über den
Schutz von Tieren beim Transport von Tieren aus
dem Gebiet der EU in Drittländer auch für den
außerhalb der EU liegenden Beförderungsabschnitt gelten sollen.
Diesbezüglich strengte ein bayerischer Tiertransporteur einen Rechtsstreit gegen die Stadt Kempten im Allgäu an. Hintergrund war, dass die
Behörde der Stadt Kempten dem Tiertransporteur
die Abstempelung seines Fahrtenbuches verweigerte, da dieser nicht belegen konnte, dass die
in der VO (EG) 1/2005 enthaltenen Vorschriften
auch für den Transportabschnitt im Drittland
eingehalten werden. Hierzu sei der Unternehmer
jedoch verpflichtet.
Der Rechtsstreit wurde schließlich im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes hatte in seinem Schlussantrag vom
11.09.2014 dafür plädiert, dass die Vorschriften der VO (EG) 1/2005 für die Strecken-
abschnitte im Drittland nicht zur Anwendung
kommen sollten. Dabei verwies der Generalanwalt unter anderem auf Art. 21 Abs. 1e) der VO
(EG) 1/2005, in dem geregelt ist, dass bei den
Streckenabschnitten in Drittländern die dort gültigen internationalen Übereinkommen einzuhalten
sind. Die VO (EG) 1/2005 sei aber gerade kein
solches im Drittland gültiges Übereinkommen.
Diese Auslegung hätte zu einer klar verständlichen Rechtspraxis geführt, wonach EU-Vorschriften grundsätzlich in ihrem Geltungsbereich auf
das Gebiet der EU beschränkt sind.
Rahmen ihres Ermessens auch eine „wirklichkeitsnahe Transportplanung“ akzeptieren. Eine solche
„wirklichkeitsnahe Transportplanung“ müsse das
Wohlergehen der Tiere in gleichem Maß gewährleisten wie die fraglichen technischen Vorschriften.
Der EuGH hat mit Urteil vom 23.04.2015 allerdings anders entschieden. Laut EuGH darf die
zuständige Behörde des Versandorts bei einem
langen Transport von der EU in ein Drittland den
Transport nur genehmigen, wenn der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das
darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen
der Verordnung auch auf dem Beförderungsabschnitt außerhalb der EU eingehalten werden.
Unter anderem müsse die sich aus dem Fahrtenbuch ergebende Beförderungsplanung erkennen
lassen, dass der vorgesehene Transport die
Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie die Vorschriften über die
Beförderungs- und Ruhezeiten eingehalten wird.
Ohne Erfüllung dieser Anforderungen dürfe die
Behörde eine Änderung der Planung verlangen.
Die Angaben im Fahrtenbuch über die voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte
müssten den gesamten vorgesehenen Transportweg vom Versand- bis zum Bestimmungsort
umfassen. Für den Europäischen Gerichtshof
macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem
jeweiligen Streckenabschnitt um einen Abschnitt
innerhalb des EU-Gebiets oder in einem Drittland handelt. Denn die Verordnung 1/2005
unterwerfe Tiertransporte aus dem EU-Gebiet in
Drittländer keiner anderen Genehmigungsregelung als Tiertransporte innerhalb der EU.
Maximal erlaubte Transportzeiten
Der Behörde des Versandorts wird durch den
Europäischen Gerichtshof allerdings ein gewisses
Ermessen zugestanden. Für den Fall nämlich, dass
die Rechtsordnung oder die Verwaltungspraxis
des zu durchquerenden Drittlandes in nachprüfbarer und definitiver Weise der vollständigen Einhaltung bestimmter Vorschriften der Verordnung
entgegenstehen, dürfe die zuständige Behörde im
Die Auswirkungen dieses Urteils auf die Verwaltungspraxis werden abzuwarten sein. Über
sig­nifikante Entwicklungen in der Frage der
behörd­lichen Auslegung wird der BGL weiter
berichten.
Die Frage der maximal erlaubten Transportzeiten
bei Tiertransporten stand in der Vergangenheit
immer wieder auf der politischen Agenda. Von
vielerlei Seiten ist regelmäßig darauf gedrängt
worden, die Möglichkeit langer Tiertransporte
weiter einzuschränken. Die Politik hält sich in
dieser Frage, auch dem BGL und anderen Verbänden gegenüber, sehr bedeckt.
Im Dezember 2014 fand auf ministerieller Ebene
eine internationale Konferenz zur Verbesserung
des Tierschutzes in Kopenhagen statt, an der
Deutschland, Dänemark und die Niederlande
teilnahmen. In einer gemeinsamen Stellungnahme
wurde eine Verbesserung der Haltebedingungen
für Schweine auf europäischer Ebene gefordert.
Zusätzlich wurde eine gemeinsame Erklärung
zur Verkürzung der Transportzeiten von Tiertransporten unterzeichnet. Konkret geht es um eine
Verkürzung der sich aus der deutschen Tierschutztransportverordnung ergebenden maximalen
Transportzeit für Nutztiere von acht Stunden auf
vier Stunden, wobei diese Verkürzung nur für den
Transport von Schweinen angedacht ist. Ob in
Zukunft tatsächlich ein Gesetzgebungsverfahren
erfolgen wird, ist noch nicht sicher.
Beide Erklärungen sind Bestandteil der Initiative
„Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr
Tierwohl“ von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt. Von Seiten der Praxis sowie auch
von Seiten wissenschaftlicher Institutionen wie dem
Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit) wurde dem BGL gegenüber
geäußert, dass bei dem genannten Vorhaben
umfangreicher Diskussionsbedarf bestehe.
73
Geplante Einführung von Schwerpunktkontrollen
Als Ergebnis der Agrarministerkonferenz in
Potsdam vom 05.09.2014 wurde beschlossen,
in Abstimmung mit den für die Kontrollen zuständigen Ministerien zukünftig bundesweit koordinierte, länderübergreifende Schwerpunktkontrollen von Tiertransporten im rollenden Verkehr
durchzuführen. Die Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz, die beim Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt
ist, wurde damit beauftragt, ein Konzept zur
Durchführung der Kontrollen in Zusammenarbeit
mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu erstellen.
Dem BGL ist hierzu auf Nachfrage mitgeteilt
worden, dass sich das Projekt noch im Anfangsstadium befinde. Es werde eine Abstimmung mit
den Innenminister- und Justizministerkonferenzen
stattfinden. Über die geplante inhaltliche Gestaltung der Schwerpunktkontrollen konnte dem BGL
noch nicht detailliert berichtet werden.
Da in anderen EU-Ländern teilweise nur sehr
oberflächliche Kontrollen stattfinden, gilt es im
Interesse der Transporteure in Deutschland für
die Zukunft darauf hinzuwirken, dass eine EUweit einheitliche Auslegung stattfindet. Denn die
Durchführung von Kontrollen – auch von großangelegten Schwerpunktkontrollen – ist Sache der
Mitgliedsstaaten. Der BGL wird sich daher auch
vor dem Hintergrund geplanter Schwerpunktkontrollen von Tiertransporten für die Erhaltung und
Verbesserung der Chancengleichheit im europäischen Wettbewerb und das Tierwohl gleichermaßen einsetzen.
74
Gefahrguttransporte
Gefahrguttelematik
Forschungsprojekte
Tragische Gefahrgutunfälle veranlassten die
Europäische Kommission, über einen Zeitraum
von etwa zehn Jahren mehrere Forschungsaufträge zur Einführung einer Gefahrguttelematik
zu vergeben. Ziel dieser Projekte (z. B. MITRA
und GOOD ROUTE) war zum einen die sichere
Verkehrsleitung von Gefahrguttransporten, zum
anderen die Sicherstellung der zuverlässigen
Übermittlung spezifischer Informationen an
Leitstellen. Bereits in diesen frühen Forschungsphasen war die spätere Implementierung einer
europaweiten Gefahrguttelematik vorgesehen.
Europäische Konzeptstudie
Auf Basis der Projektergebnisse starteten 2010
die Vertreter der Verkehrsministerien aus Deutschland, Frankreich und Großbritannien einen
erfolgreichen Vorstoß bei der EU-Kommission,
welcher in eine erste umfassende Konzeptstudie
einmündete. Dazu empfahl das Gremium „Gemeinsame Tagung“, welches die multimodalen
Empfehlungen der UN (United Nations) für die
jeweiligen Verkehrsträger weiterentwickelt, eine
besondere Systemarchitektur. Diese sah vor,
dass definierte Angaben nicht nur während der
Beförderung auf dem Fahrzeug, dem Triebfahrzeug und dem Schiff mitgeführt werden, sondern
inhaltsgleiche Datensätze auch auf stationären
Servern für Abfragen der Kontroll- oder Einsatzkräfte zur Verfügung stehen müssen. Für
die Kommunikation zwischen den stationären
Servern und den Behörden sollte eine internetbasierte Schnittstelle mit Managementfunktion
eines „vertrauenswürdigen Beteiligten“ (sog.
„Trusted Party 1 (TP1)-Server“) zwischengeschaltet werden, die den Datenaustausch sowie auch
die Verwaltung von Identitäten und die damit
verbundenen Zugriffsrechte regelt.
Der BGL, der schon in dieser frühen Phase eingebunden war, forderte in diesem Zusammenhang
eine physische Trennung der erforderlichen Notfalldaten (wie Angaben zu den transportierten
Gefahrgütern, Menge, Klassifizierung) und der
Befördererdaten (insbesondere der Kundendaten) auf voneinander unabhängigen Servern.
Gemeinsame Einführung vorerst
gescheitert
Nach zunächst zügigem Voranschreiten des
Projektes wurde allerdings deutlich, dass sich die
Ansichten aus Deutschland, Frankreich und Großbritannien hinsichtlich der Inhalte einer möglichen
Gefahrguttelematik erheblich unterschieden. So
hielt z. B. Frankreich an einem rigiden Kontrollsystem fest, welches ebenso auch eine zentrale
Datenvorhaltung und Überwachung umfassen sollte. Eine solche Gestaltungsweise wurde von den
anderen an der Entwicklung beteiligten Staaten
aber kategorisch abgelehnt. Damit wichen die Ziele und Umsetzungsstrukturen der einzelnen Staaten
letztendlich so weit voneinander ab, dass keine
einvernehmliche Realisierung mehr möglich war.
Rückzug der EU-Kommission
Im September 2014 erklärte dann die EUKommission überraschend, dass sie weder den
Management-Datenserver „TP 1“ betreiben noch
die zur Realisierung des Projektes notwendigen
Normierungen vor 2016 in die Wege leiten wolle. Mit dieser Entscheidung fiel die gesamte zum
damaligen Zeitpunkt vorgesehene EDV-Struktur
in sich zusammen, weil kein Zugriff auf die
zentralen Systemdaten gewährleistet war. Die ursprüngliche Zielrichtung der Gefahrguttelematik,
nämlich die schnelle und zuverlässige Übermittlung von Notfallinformationen beim Gefahrgutunfall, blieb unerreicht. In der Folge wurde das
Projekt zur Einführung einer europaeinheitlichen
Gefahrguttelematik kurzfristig auf Eis gelegt.
75
Deutsche Initiative zum „Elektronischen Beförderungsdokument“
Die verkehrsträgerübergreifenden Gefahrgutvorschriften des ADR (Europäisches Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße), des RID (Regelung zur
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) sowie des ADN
(Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) erlauben zur Dokumentation jeweils in
Kapitel 5.4 schon heute die Verwendung eines
elektronischen Beförderungsdokumentes als Alternative zur momentan gebräuchlichen Papierversion („Beförderungspapier“). Dieser Ansatz war
Antrieb für das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI), ein verbindliches elektronisches Beförderungsdokument für
die Gefahrgutbeförderung im nationalen Alleingang voranzubringen.
Das Konzept eines elektronischen Beförderungsdokuments unterliegt folgenden Prämissen:
• D
ie Anwendung bleibt fakultativ, die wahlweise Nutzung des Beförderungsdokumentes
in Papierform wird auch in Zukunft möglich
bleiben.
• D
ie Umsetzung bildet nur eine rein nationale
Lösung ab, die bei grenzüberschreitenden
Gefahrguttransporten nicht anwendbar ist.
• D
arüber hinaus handelt es sich nur um eine
Übergangslösung, bis seitens der EU-Kommission mittelfristig ein einheitliches, verbindliches System erarbeitet und vorgeschrieben
wird. Spätestens dann wäre diese rein
deutsche Lösung hinfällig.
Resultate der Arbeitsgruppen
Im Mai 2015 wurde in einer mehrtägigen
Klausurtagung unter Beteiligung des BGL ein
erster Entwurf zur einheitlichen Anwendung von
Arbeitsverfahren der schriftlichen Dokumentation
erarbeitet. Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder hat das BMVI am
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1. Juli 2015 die Auslegungshinweise zu einer
einheitlichen Anwendung des Unterabschnitts
5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekanntgegeben. Damit wurden zum einen die Bedingungen hinsichtlich der juristischen Anforderungen an die Beweiskraft und die Verfügbarkeit
des elektronischen Beförderungsdokuments während des Transports konkretisiert, zum anderen
wurde der Umgang der Kontrollbehörden und
Einsatzkräfte mit diesem Beförderungsdokument
beschrieben.
Die Regelung mit Informationen zur Anwendung
des „Elektronischen Beförderungsdokuments
für die Beförderung gefährlicher Güter“ sieht
auch mehrere spezifische Regelungen für den
Umgang mit den Daten an Bord des jeweiligen
Verkehrsträgers sowie auf dem Datenserver vor.
Anforderungen an die Daten­
speicherung und die Datenaus­
gabe an Bord der Fahrzeuge
Elektronisches Beförderungsdokument
Als elektronisches Beförderungsdokument wird
eine elektronische Dokumentation derjenigen
Angaben angesehen, die nach Abschnitt 5.4.1
ADR/RID/ADN im Beförderungspapier enthalten
sein müssen. In Deutschland wird dessen Anwendung nur dann als regelwerkskonform gelten,
wenn ein Drucker während der Beförderung
mitgeführt wird, der einen Papierausdruck der in
den Abschnitten 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 geforderten Dokumentation an jedem Ort der Beförderung ermöglicht.
Neben der bereits zulässigen Nutzung eines
Druckers ist künftig die Verwendung eines
elektronischen Beförderungsdokuments beim
Transport gefährlicher Güter in Deutschland,
als zweite Alternative zum bisher notwendigen
Papierausdruck, erlaubt. Allgemeine Anforderungen regeln künftig die Verfügbarkeit der Daten
während der Beförderung, welche ebenso für
eine elektronische Verfahrensweise mit Nutzung
eines Druckers gelten.
Die Einführung erfolgt in zwei Schritten.
• P hase 1: Zunächst kommt beim elektronischen
Austausch der Daten des Beförderungspapiers anstelle der ursprünglich vorgesehenen
internetbasierten, europäischen „TP1-Server“
für einen Zeitraum von voraussichtlich drei
Jahren eine bilaterale Kommunikation zum
Einsatz. Diese beinhaltet den Datenzugang
für Rettungs- und Kontrollkräfte sowohl durch
Verwendung des Datenendgerätes an Bord
des Fahrzeugs als auch eine Kommunikation
über das „Backoffice“ des Unternehmens.
• P hase 2: Nach Ablauf dieser voraussichtlichen
drei Jahre soll dann ein staatlich oder möglicherweise auch privatwirtschaftlich organisierter, internetbasierter „TP1-Server“ eingerichtet
werden. Dieser soll Anfragen bei Kontrollen
sowie Notfällen und auch eine elektronische
Organisation des Datenaustausches ermöglichen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt mehrere
„TP1-Server“, so muss gewährleistet sein, dass
jedwede Anfrage die Erlangung der notwendigen Daten ermöglicht. Die detaillierte Ausgestaltung mit einschlägigen Spezifikationen der
Verkehrsträger soll allerdings erst zu einem
späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Datenspeicher und Datenendgeräte
Der zu verwendende Datenspeicher im Datenendgerät muss für den Zeitraum der Beförderung
für eine dauerhafte Speicherung aller relevanten
Gefahrgutangaben, entsprechend den Vorgaben
in Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN, geeignet
sein. Hierfür dürfen alle Datenendgeräte (wie
z. B. Tablets, Scanner, Smartphones, etc.) eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings,
dass diese einen sog. „nichtflüchtigen Speicher“,
wie „EEPROM-Speicher“ oder „Flash-Speicher“
nutzen. „Nichtflüchtige Speicher“ sind elektrisch
beschreibbar und erhalten die gespeicherte Information bis zu einem elektrischen Löschbefehl. Die
in den Datenendgeräten verbauten Datenspeicher
müssen hinsichtlich ihrer Hitze- und Stoßempfindlichkeit, dem Schutz gegen Leckströme und dem
Schutz gegen Nässe den üblichen Belastungen
während der Beförderung getestet sein.
Während in der Binnenschifffahrt wahlweise ein
mobiles oder ein bordeigenes festinstalliertes Datenendgerät verwendet werden darf, ist bei der
Beförderung mit den Verkehrsträgern Straße und
Schiene grundsätzlich ein mobiles Datenendgerät notwendig. Werden allerdings nur bis zu drei
verschiedene kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter in Tanks oder in loser Schüttung befördert,
darf auch im Straßenverkehr ein festinstalliertes
Datenendgerät verwendet werden.
Das Datenendgerät muss so beschaffen sein,
dass bei einer Unterbrechung der Energiezufuhr
kein Datenverlust eintreten kann. Der Energiespeicher muss Energie während der Dauer der
Beförderung bereitstellen oder während der
Beförderung mit bordeigenen Mitteln aufgeladen
werden.
Darstellung
Die Daten müssen auf einem Bildschirm dargestellt werden, der im Interesse von Zeichengröße
und Lesbarkeit eine Bildschirmdiagonale von
mindestens zehn Zoll oder eine optimierte und
strukturierte Darstellung ermöglicht. Die Bedienung des Lesegerätes muss einfach und intuitiv
sein. Den Kontrolleuren sowie auch den Rettungskräften muss der unbeschränkte Zugang zu allen
relevanten Gefahrgutinformationen möglich sein.
Bedienung
Der Fahrzeugführer hat im Rahmen seiner
Auskunftspflicht der für die Überwachung
zuständigen Behörde bei der Durchführung der
Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und auch die
nötige Mithilfe zu leisten. Die Bedienung des Datenendgerätes obliegt dabei grundsätzlich dem
Fahrzeugführer. Erfolgt eine Aufforderung durch
das Kontrollpersonal, muss der Fahrzeugführer
die Kontrollpersonen wahlweise entweder in die
Bedienung des Datenendgerätes einweisen oder
das Kontrollpersonal bei der Kontrolle begleiten
und das Datenendgerät dabei mitführen. Gleiches gilt auch für Notfälle, sofern der Fahrzeugführer hierzu in der Lage ist.
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Um der Auskunftspflicht nachkommen zu können,
muss der Beförderer den Fahrzeugführer vorher
in die Bedienung des Datenendgerätes einweisen
und auf seine Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
oder bei Zwischen- oder Notfällen hinweisen.
Diese Einweisung muss der Beförderer nachweisen können. Ist der Fahrzeugführer nicht ansprechbar und liegt ein Notfall im Straßenverkehr
vor, muss im Führerhaus ein leicht auffindbarer
und verständlicher Hinweis für den Zugriff auf die
für die Einsatzkräfte relevanten Gefahrgutdaten
angebracht sein.
Anforderungen an die Daten­
speicherung auf einem stationären
Server
Ist ein Datenendgerät ausgefallen, muss eine
inhaltsgleiche Datenspeicherung in einer zweiten
stationären Datenhaltung vorhanden sein. Hier
sieht das BMVI die grundsätzliche Erreichbarkeit
über eine Notrufnummer rund um die Uhr vor,
zumindest aber von Beginn bis zum Abschluss
der Beförderung. Diese stationäre Datenhaltung wird als „Backoffice“ bezeichnet. Von den
Kontrollorganen ist dabei zu akzeptieren, dass
im Fall einer fehlenden Mobilfunkverbindung die
geforderte inhaltsgleiche Datenspeicherung erst
verzögert erfolgt, nachdem die Mobilfunkverbindung erneut aufgebaut und der Datenaustausch
wieder möglich geworden ist. Die Datenspeicherung in dem Datenendgerät muss jedoch immer
aktuell sein.
Die Notrufnummer dient als Kontaktpunkt für alle
nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN geforderten Angaben des Beförderungspapieres. Deswegen müssen zusätzliche Auskünfte, beispielsweise zu spezifischen Stoffeigenschaften, hier nicht
hinterlegt werden.
Datenbereitstellung
Bis zur endgültigen Einrichtung eines „TP1-Servers“
für den jeweiligen Verkehrsträger in Deutschland
muss das Fahrzeug (Motorfahrzeug oder Zugmaschine) im Straßenverkehr mit einer Kennzeichnung
versehen sein. Dieser Kennzeichnung muss eine
Notrufnummer zu entnehmen sein, die während
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der Beförderung die unverzügliche, deutschsprachige Datenbereitstellung gegenüber den Kontroll- und Rettungskräften gewährleistet. Als Identifizierungsmerkmal der abgefragten Daten dient im
Straßenverkehr das Zulassungskennzeichen des
Kraftfahrzeugs. Dies ist bei Beförderungseinheiten
mit Anhängern das Kennzeichen des Motorfahrzeuges bzw. der Zugmaschine.
Bei einer Anfrage über die Notrufnummer muss
der Auskunftsersuchende zunächst nachweisen,
dass er für eine berechtigte Stelle handelt. Hierzu sollen Länder und Bundesbehörden, die den
zusätzlichen Datenfluss aus dem „Backoffice“
nutzen wollen, dem BMVI mindestens eine Stelle
pro Land bzw. Bundesbehörde benennen, über
die im 24-Stunden-Betrieb eine Verifizierung
des Abfragenden möglich ist. Eine Liste dieser
Stellen muss von den Unternehmen, die sich
an dieser ersten Phase beteiligen möchten, vor
Beginn der Verwendung eines elektronischen
Beförderungsdokumentes beim BMVI abgerufen
werden. Die Datenpflege dieser Listen erfolgt
seitens des BMVI. Die Unternehmen müssen in
ihren Sicherheitsplänen erforderlichenfalls die
Arbeitsverfahren für die Verifizierung der Anfragenden festlegen.
Datenformat
Die Datenübermittlung aus dem „Backoffice“
muss sowohl als „Portable Document Format
(PDF)“ als auch in einem „Extensible Markup
Language (XML)“-Format möglich sein. Die
abfragende Stelle kann dazu entweder zwischen
diesen Datenformaten wählen oder wahlweise
auch ein Fax mit den Daten anfordern. Im Falle
einer Kontrolle sind auch Anwendungen zulässig, bei denen der Fahrzeugführer zusätzlich aus
den im Datenendgerät elektronisch enthaltenen
Gefahrgutdaten eine PDF-Datei oder eine Datei
im XML-Format erzeugt und an die vom Kontrollierenden vorgegebene dienstliche E-Mail-Adresse sendet. Die Angabe bzw. die Übermittlung
der Empfängerdaten des Gefahrgutes ist dabei
nicht zwingend erforderlich. In Notfällen oder
bei Unfällen, in denen der Fahrer vollständig
ansprechbar oder das Datenendgerät verfügbar
ist, kann ebenfalls der zuvor beschriebene Übertragungsweg genutzt werden.
Unternehmen, die ein elektronisches Beförderungsdokument verwenden, müssen den für die
Überwachung des Gefahrgutrechts in den Unternehmen zuständigen Behörden (z. B. Bundesamt
für Güterverkehr (BAG)) die Einhaltung dieser
Bedingungen auf Anfrage nachweisen.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
im Straßenverkehr
Eingesetzte Fahrzeuge im Straßenverkehr müssen vorne und hinten in der Nähe der orangefarbenen Tafeln mit einem Hinweis auf die
Verwendung des elektronischen Beförderungspapiers und der individuellen Notrufnummer
gekennzeichnet sein. Nur wenn die Anbringung
hinten nicht zweckmäßig ist, darf alternativ die
Kennzeichnung an beiden Zugängen zur Fahrerkabine erfolgen. Die Anordnung ist frei wählbar,
darf vorne und hinten jedoch nicht mehr als
50 cm von den orangefarbenen Tafeln entfernt
sein. Je nach Einsatzart des Fahrzeugs kann die
Kennzeichnung abnehmbar (klappbar oder magnetisch) oder fest angebracht (dauerhaft) sein.
Die Kennzeichnung besteht aus einer bildlichen
Darstellung (Piktogramm eines Telefonhörers auf
orangefarbenem Symbol in Diamantform) gefolgt
von der Rufnummer in einer Farbe, die mit
dem Hintergrund kontrastiert. Die Angabe der
Rufnummer kann ein- oder zweizeilig erfolgen,
Zahlen sollen mindestens 3 cm hoch sein.
Spezifikationen für einzelne Verkehrsträger
Für Beförderungen unter elektronischem Beförderungsdokument mit dem Verkehrsträger
Eisenbahn gelten im Vergleich zu denen auf der
Straße Abweichungen und Ergänzungen, die
noch erarbeitet werden müssen. Auf Binnenschiffen kann in der Regel auf einem vorhandenen
Drucker ein Beförderungspapier an Bord ausgedruckt werden. Es besteht also die Möglichkeit,
die in den RSEB (Richtlinien zur Durchführung
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)) beschriebene Lösung zu
praktizieren, soweit die allgemeinen Voraussetzungen an das Datenendgerät und die Datenspeicherung auf dem Binnenschiff erfüllt werden.
Kann das Beförderungspapier an Bord nicht
ausgedruckt werden, ist die oben beschriebene Lösung mit einer Notrufnummer und einer
Datenspeicherung in einem „Backoffice“ möglich. Die Notrufnummer auf Binnenschiffen ist
gegebenenfalls gut sichtbar an beiden Seiten
des Fahrstandes mit einer Schrifthöhe von 5 cm
anzugeben. Den Einsatzkräften muss es möglich
sein, die Daten nach Angabe des Schiffsnamens,
des Unfallortes oder der einheitlichen Registrierungsnummer für Binnenschiffe ENI (European
Number of Identification) zu erlangen. Möglicherweise können auch die Meldungen an die
Revierzentralen für eine „Backoffice“-Lösung
genutzt werden.
Umsetzung
Beispiel einer Kennzeichnung bei Verwendung eines
„Elektronischen Beförderungsdokuments für die Beförderung
Die Regelungen zum elektronischen Beförderungs­
dokument wurden im Verkehrsblatt (VkBl)
14/2015 vom 31.07.2015, S. 450 ff. veröffent­
licht. Das elektronische Beförderungsdokument
kann ab 01.01.2016 verwendet werden.
gefährlicher Güter“
Wenn für einen Teil der Ladung kein elektronisches Beförderungsdokument verwendet werden
soll, ist die Kennzeichnung zu entfernen. In diesem Fall ist für die gesamte Ladung ein Beförderungspapier (Papierversion) erforderlich.
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Änderungen im nationalen
Gefahrgutrecht
Die weitestgehend harmonisierten Vorschriften
für die internationale Beförderung gefährlicher
Güter des ADR (für die Straße), des RID (für die
Eisenbahn) und des ADN (für die Binnenschifffahrt) werden in einem zweijährigen Rhythmus
fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Rückwirkend zum
01.01.2015 setzte die „Siebente Verordnung zur
Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“
die bereits völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht um. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wurden diverse
nationale Gefahrgutregelungen an den aktuellen
Stand angepasst. Neben inhaltlichen Anpassungen handelt es sich um einige Klarstellungen,
überwiegend aber um redaktionelle Aktualisierungen sowie Korrekturen. Die Anpassungen
führten zu Änderungen folgender Regelungen:
GGVSEB
Die geänderten Regelungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB) betreffen vornehmlich die Beförderung auf der Schiene und dem Binnenschiff. Im
Straßentransport sind mitunter die Änderungen
der Definitionen zum „Wiederaufbereiter“, „Rekonditionierer“, „Auftraggeber des Absenders“
sowie partiell neue Vorgaben für den Verlader,
Beförderer und Fahrzeugführer im Zusammenhang mit den Sondervorschriften CV36 und
CV37 von Bedeutung. Ebenso entsteht unter anderem im Eisenbahnverkehr die Pflicht, bei der
Beladung mit Kohle oder Koks die Einhaltung
der maximal zulässigen Temperatur der Ladung
sicherzustellen und zu dokumentieren.
GGAV
Die in der Verordnung über Ausnahmen von den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter (GGAV) ursprünglich bis zum 30.06.2015
befristeten Ausnahmen wurden wiederum um
sechs Jahre verlängert. Von Bedeutung sind hier
u. a. die Änderung der
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• Ausnahme 8: „ Beförderung gefährlicher
Güter mit Fähren“
• Ausnahme 9: „ Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff“
• Ausnahme 20: „Beförderung verpackter
gefährlicher Abfälle“
• Ausnahme 24: „Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen“
• Ausnahme 31: „Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen“
• Ausnahme 32: „ Beförderung durch zivile
Unternehmen im Auftrag und
unter der Verantwortung der
Bundeswehr“. Diese wurde
vollständig neu gefasst.
GGKostV
Ebenso erfolgte eine Erweiterung der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV). In dieser wurden
weitere Gebührentatbestände nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) oder anderen
auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, wie z. B. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), eingeführt. Zudem
wird eine Gebühr für Überwachungsmaßnahmen
fällig, wenn Verstöße gegen die Bestimmungen
des Gefahrgutrechts festgestellt werden. Ferner
werden künftig Gebühren für solche Amtshandlungen erhoben, die eine amtliche Anordnung in
Form eines „Besichtigungsschreibens“ zur Folge
haben und insoweit Vorbereitungen für Anordnungen bilden können.
Weitere redaktionelle Änderungen
Lediglich Änderungen bei den Rechtsverweisen
und ggf. Änderungen der Nummerierungen
erfolgten bei der Gefahrgutkontrollverordnung
(GGKontrollV), der Gefahrgutverordnung See
(GGVSee) sowie bei der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Sozialpolitik
Mindestlohn
„Deutschlands Zukunft gestalten“, so lautete
die Überschrift eines von der Bundesregierung
auf den Weg gebrachten Gesetzespakets zur
Stärkung der Tarifautonomie. In diesem Paket
enthalten war u. a. auch das Gesetz zur Regelung
eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG), das
am 16.08.2014 bereits in Kraft getreten ist und
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab
01.01.2015 einen Mindestlohn garantierte. Seit
diesem Zeitpunkt gilt für alle auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn
von derzeit 8,50 Euro je Zeitstunde als Lohnuntergrenze. Somit gilt der Mindestlohn für alle einheimischen, grundsätzlich aber auch für ausländische
Beschäftigte im Transportlogistikgewerbe, sobald
sie ihre Arbeitsleistung im Inland erbringen.
Der BGL sah in der Einführung eines Mindestlohns schon frühzeitig die Chance, durch die
zwingende Angleichung des Lohnniveaus bei
gleichem Arbeitsumfeld den zunehmend ruinösen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen
Transportlogistikunternehmen einzudämmen.
Damit bietet sich aus Sicht des BGL die Chance,
auch die sozialen und arbeitsschutzrechtlichen
Bedingungen für das ausländische Fahrpersonal
auf dem heimischen Transportlogistikmarkt zu
verbessern. Allerdings kam es bei der Konzeption des Mindestlohngesetzes zu einigen Versäumnissen seitens des Gesetzgebers, die das Gesetz
aus Sicht des BGL zwar als „gut gedacht“, aber
für den Transportlogistikmarkt als „schlecht gemacht“ erscheinen lässt.
Die handwerklichen Fehler des Mindestlohngesetzes zeigten sich bereits unmittelbar nach
seinem Inkrafttreten. Es liegt auf der Hand, dass
die wirksame Durchsetzung der Mindestlohnbestimmungen untrennbar mit der Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften verbunden ist. Bei
einheimischen Transportlogistikunternehmen
ist die Kontrolle durch Prüfung der relevanten
Unterlagen im Betrieb relativ einfach zu bewerkstelligen. Wie aber soll ein ausländisches Trans-
portlogistikunternehmen, dessen Fahrerinnen
und Fahrer beispielsweise grenzüberschreitende
Transporte von oder nach Deutschland oder Kabotagetransporte innerhalb Deutschlands durchführen, hinsichtlich der Zahlung von Mindestlohn
kontrolliert werden? Zwar muss die ausländische
Fahrerin und der ausländische Fahrer bestimmte
Unterlagen in deutscher Sprache mit sich führen
und bei einer Kontrolle vorlegen. Doch müssen
und können die Dokumente nicht tagesaktuell
sein und ihre Authentizität kann im Rahmen
einer Unterwegskontrolle ebenfalls kaum geprüft
werden – Papier ist leider allzu oft geduldig. Bei
Zweifeln der Kontrollbeamten an der Beweiskraft bleibt den deutschen Behörden daher nur
die Möglichkeit, ein Auskunftsersuchen an das
ausländische Transportlogistikunternehmen zu
richten und die Zusendung zusätzlicher aussagekräftiger Unterlagen, die ebenfalls in deutscher Übersetzung übersandt werden müssen,
zu verlangen. Bei der Durchsetzung dieses
Auskunftsverlangens ist die deutsche Behörde
im ungünstigsten Falle auf Amtshilfe durch die
zuständige Behörde im Heimatstaat des ausländischen Transportlogistikunternehmens angewiesen. Und selbst mit deren Unterstützung besteht
keine Garantie, dass die verlangten Unterlagen
zeitnah zur Prüfung eintreffen.
Um die in der Praxis immer stärker zu Tage
tretenden Unschärfen und Regelungslücken
abzumildern, hat sich der BGL mit vielen Stellungnahmen und Fachgesprächen in Bundesministerien, Ausschüssen und Behörden mit konstruktiven
Vorschlägen zu Wort gemeldet. Darüber hinaus
hat er zahlreiche bilaterale Gespräche mit
maßgeblichen Entscheidungsträgern geführt und
dargelegt, dass an der Geltung des Mindestlohngesetzes für gebietsfremde Transporteure nicht
gerüttelt werden dürfe. Denn diese haben einen
Marktanteil von nahezu 40 Prozent an den mautpflichtigen Verkehren in Deutschland. Andernfalls
seien weitere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten
der unter einem zunehmenden Verdrängungswettbewerb stehenden deutschen Transportlogistikunternehmen die unvermeidbare Folge. Der BGL
verdeutlichte in Bonn und Berlin, dass sich die
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Wettbewerbsrelevanz des Mindestlohngesetzes
für deutsche und ausländische Transportlogistikunternehmen eine entscheidende Frage im täglichen Konkurrenzkampf sei. Es sei deshalb kaum
nachvollziehbar, wenn von Teilen der Transportwirtschaft eine generelle Nichtanwendung des
Mindestlohns auf Gebietsfremde – nicht nur im
Transitverkehr durch Deutschland, sondern auch
im grenzüberschreitenden Verkehr von und nach
Deutschland – gefordert werde. Wenn nur das
vordergründige Interesse am Einkauf preiswerter
Transportleistungen ausschlaggebend sein sollte,
werde dies auch auf viele Transportlogistikunternehmen mit eigenem Fuhrpark zurückschlagen.
Der BGL unterstrich in seiner Argumentation,
dass die schon bestehende Überdehnung der
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
besonders bei der Stationierung ausländischer
Fahrzeugflotten an deutschen Binnenhäfen noch
stärker gefestigt würde. Eine zentrale Forderung
des BGL lautet deshalb, dass die Beseitigung von
Wettbewerbsvorteilen ausländischer Anbieter
durch günstigere Lohn- und Sozialkosten mittels
konsequenter Anwendung der Mindestlohnbestimmungen von der Bundesregierung in Angriff
genommen werden muss. Dies muss parallel mit
dem Aufbau eines wirksamen Melde- und Kontrollsystems für den Vollzug des Gesetzes erfolgen.
Pilotverfahren und EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen
die Bundesrepublik Deutschland
Im Januar 2015 hat die Kommission der Europäischen Union (EU) die Proteste einiger Verkehrsverbände aus den EU-Nachbarstaaten zum Anlass
genommen, die Europarechtskonformität der
Anwendung der Mindestlohnbestimmungen auf gebietsfremdes Fahrpersonal zu überprüfen. Anlass
für den Protest war die Tatsache, dass der deutsche
Mindestlohn zumeist sehr viel höher sei als die übliche Fahrervergütung im jeweiligen ausländischen
Heimatstaat. Müsse das ausländische Transportlogistikunternehmen seinem in Deutschland tätigen
Fahrpersonal den höheren Lohn zahlen, käme dies
einer Marktabschottung gleich. Grund dafür sei,
dass der ausländische Anbieter keine Möglichkeit
habe, seine gestiegenen Personalkosten über zu
erzielende Frachtraten zu decken. Deshalb müsste
er betreffende Relationen aufgeben.
82
Nach einer ersten Prüfung kam die EU-Kommission zu der Einschätzung, dass die Anwendung
der deutschen Mindestlohngesetzgebung auf
ausländische Mitbewerber zwar grundsätzlich
zulässig sei. Gleichwohl sei die Anwendung des
Mindestlohns auf alle Verkehrsleistungen, die
deutsches Gebiet berühren, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit
und des freien Warenverkehrs. Dies sei daher
nicht vom Anwendungsbereich der europäischen Entsenderichtlinie gedeckt. Vor diesem
Hintergrund leitete die EU-Kommission zunächst
ein sog. Pilotverfahren als Vorstufe zu einem
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.
Im Folgenden begründete die Bundesregierung
gegenüber der EU-Kommission, warum nach
ihrer Auffassung die Anwendung der Mindestlohnbestimmungen auf Gebietsfremde sehr wohl
mit dem Europarecht vereinbar sei. Trotz schlüssiger Argumentation gelang es jedoch nicht, die
EU-Kommission vollständig zu überzeugen. Sie
leitete im Frühsommer des Jahres 2015 ein offizielles EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland ein.
Nach Ansicht des BGL schafft das eingeleitete
Vertragsverletzungsverfahren jedoch keine unüberwindlichen Hürden bei der Anwendung des
Mindestlohns auf ausländisches Fahrpersonal.
Schließlich bestätigt die EU-Kommission selbst
den allgemeingültigen arbeitsrechtlichen Grundsatz, wonach gleicher Lohn für gleiche Arbeit
zu zahlen ist. Sie hält es darüber hinaus für eine
ausreichende Differenzierung und damit für zulässig, wenn die Mindestlohnpflicht für Gebietsfremde erst dann einsetzt, wenn diese mehr als
zehn Prozent der grenzüberschreitenden Transportleistungen auf deutschem Gebiet erbringen.
Dies gelte allerdings nicht für Transitverkehre,
weil hier keine Dienstleistungen auf deutschem
Hoheitsgebiet erbracht würden. Hingegen gelte
die Mindestlohnpflicht uneingeschränkt bei Kabotageverkehren.
Sollten jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens wider Erwarten grenzüberschreitende
Verkehre vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes in Deutschland freigestellt werden,
wird nach Meinung des BGL ein weites Tor für
noch mehr Lohn- und Sozialdumping in der EU
geöffnet. Es ist zu befürchten, dass dann nicht
nur deutsche Fahrerarbeitsplätze unter Druck
geraten, sondern sich auch die Disposition
von Fuhrparkkapazitäten sowie ein Großteil
der Wertschöpfung und Steuereinnahmen der
Transporte ins benachbarte EU-Ausland verlagern wird, nur um der „Mindestlohnfalle“ in
Deutschland zu entgehen. Diesen Super-GAU
für Transportlogistikunternehmen mit Standort
Deutschland gilt es zu verhindern. Dafür steht
der BGL, und dafür hat die Bundesregierung
gute Argumente entwickelt. In ihrer Stellungnahme zum Vertragsverletzungsverfahren bekräftigt
die Bundesregierung deshalb erneut, dass die
Mindestlohnbestimmungen grundsätzlich für alle
grenzüberschreitenden Verkehre gelten müssen.
Gleichzeitig signalisiert sie jedoch Verhandlungsbereitschaft gegenüber der EU-Kommission.
BGL-Leitfaden
Der BGL hat mit Einführung des Mindestlohns frühzeitig einen Leitfaden zum MiLoG für das Transportlogistikgewerbe erstellt, der die rechtlichen
und praktischen Auswirkungen der wichtigsten Regelungen des Gesetzes für die Branche analysiert.
Der Leitfaden gibt Anleitungen und Empfehlungen
zur Umsetzung des MiLoG und problematisiert
noch ungeklärte Fragen: Welche Lohnbestandteile
sind auf den Mindestlohn anrechenbar und welche nicht? Kann ich die Haftungs- und Bußgeldfalle im Rahmen des Mindestlohngesetzes vermeiden? Hinweise zur Vertragsgestaltung, ein Muster
einer Freistellungsvereinbarung mit Erläuterungen,
ein Muster für eine Zusatzvereinbarung zur Entgeltregelung im Arbeitsvertrag mit Erläuterungen und
ein Formular zur Arbeitszeitdokumentation mit
Erläuterungen runden das Werk ab.
83
Der Leitfaden ist dynamisch angelegt und wird
fortlaufend an den aktuellen Erkenntnisstand
angepasst. So hat der BGL seinen Verbandsmitgliedern bereits die sechste aktualisierte Auflage
seines Leitfadens mit nunmehr 86 Seiten Umfang
zur Verfügung gestellt.
Mindestlohnrelevante Lohn­
bestandteile
Auch Monate nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes besteht noch immer Unsicherheit in
den Lohnbüros der Transportlogistikunternehmen,
welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn
angerechnet werden können und welche nicht.
Das Gesetz selbst gibt dazu keine Auskunft, und
auch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) war bisher keine rechtsverbindliche
Aufstellung zu bekommen. Vielmehr wird auf die
Auslegung des Begriffs des Mindestentgelts und
damit zur Berechnung des Mindestlohns auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts verwiesen.
Danach ist entscheidend, ob eine „funktionale
Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen“ vorliegt, die eine Anrechnung des infrage
stehenden Lohnbestandteils auf den Mindestlohn
ermöglicht. Im Klartext: Soll nur die eigentliche,
vertragsgemäße Arbeitsleistung mit Lohnbestandteilen außerhalb einer Grundvergütung honoriert
werden, kann eine Anrechnung auf den Mindestlohn stattfinden. Soll dagegen ein darüber hinausgehender oder anderer Zweck verfolgt werden,
findet – abhängig vom Einzelfall – keine Anrechnung statt. Beispiele: Die einem Arbeitnehmer für
eine Dienstreise gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen stellen eine Aufwandsentschädigung
dar und sind deshalb nicht auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Sonn-, Feiertags-, Nachtund Erschwerniszuschläge stellen ebenfalls keine
anrechenbaren Mindestlohnbestandteile dar, weil
sie in der Regel als Ausgleich für eine besondere
Erschwernis gezahlt werden. Auch Überstundenzuschläge gehören nicht zum Mindestlohn, weil
mit ihnen die besondere Zeit der Arbeitsleistung
über die normale Vergütung hinaus honoriert
wird. Hingegen können Weihnachtsgeld bzw.
Urlaubsgeld unter bestimmten Voraussetzungen
auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar sein.
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Behandlung von Bereitschafts­
zeiten (Erstellung einer Mustervereinbarung)
Besonderes Augenmerk erfordert die Vergütung
der im Transportlogistikgewerbe häufig auftretenden Bereitschaftszeiten. Durch die grundlegende Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts werden Bereitschaftszeiten
den Arbeitszeiten grundsätzlich gleichgestellt
und müssen mindestens mit Mindestlohn vergütet werden. Dies gilt nach Meinung des BGL
jedoch nicht bei Transporten unter dem Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften. Für diese Transporte regelt § 21a Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass Bereitschaftszeiten unter
fest umrissenen Voraussetzungen ausdrücklich
nicht den Arbeitszeiten gleichgestellt werden.
Da sie aber auch nicht zu den Pausen- oder
Ruhezeiten zählen, sind sie grundsätzlich zu
vergüten. Gemeint sind beispielsweise Beifahrerzeiten in einer Mehr-Fahrer-Besatzung oder
fest vorgegebene Wartezeiten an den Rampen.
Da solche Zeiten nach dem klaren Wortlaut der
Vorschrift quasi kraft Gesetzes keine Arbeitszeiten darstellen, ist der BGL der Auffassung,
dass die Vergütung solcher Zeiten auch unterhalb der Mindestlohnschwelle zulässig ist. Es
bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die
insoweit eindeutige Vorschrift interpretiert und
welche Vergütungsfolgen sie daraus ableiten
wird. Dabei dürfte jedoch eine Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2011
zu berücksichtigen sein, in der die geringere
Vergütung von Beifahrerzeiten im Vergleich
zur Vollarbeit für zulässig erachtet wurde. Als
Voraussetzung für die Zulässigkeit verlangte
das Bundesarbeitsgericht allerdings, dass die
geringere Vergütung zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden war.
Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind auch
Bereitschaftszeiten i.S.v. § 21a Absatz 3 ArbZG
mindestens mit Mindestlohn zu vergüten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat
der BGL eine Mustervereinbarung zur Differenzierung der Vergütung für Arbeitszeit und
Bereitschaftszeit für die Mitgliedsunternehmen
entwickelt.
Haftung und Sanktion nach MiLoG
Im MiLoG ist die zivilrechtliche Bürgenhaftung
zur Zahlung des Mindestlohns von der bußgeldrechtlichen Haftung zu unterscheiden.
Insoweit ist von zwei Säulen der Verantwortlichkeit des Auftraggebers nach dem MiLoG
zu sprechen.
Die zivilrechtliche Bürgenhaftung
um Ordnungswidrigkeiten, die zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro führen
können. Soweit die Zollbehörden gegen den
Unternehmer ein Bußgeld von mehr als 200 Euro
verhängen, unterrichten sie darüber gemäß § 18
Absatz 3 MiLoG die Gewerbezentralregister-Behörde. Wird ein Unternehmer infolge einer Ordnungswidrigkeit (§ 21 MiLoG) mit einem Bußgeld
von mindestens 2 500 Euro belegt, kann er
gemäß § 19 MiLoG zeitweilig von öffentlichen
Aufträgen ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. § 13 MiLoG
i.V.m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) begründet jedoch daneben auch eine
Einstandspflicht für alle Unternehmer (Auftraggeber), die sich bei der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen Dritter (Auftragnehmer)
bedienen. Die Einstandspflicht des Auftraggebers kommt dann zum Tragen, wenn ein
Dienst- oder Werkvertragsunternehmer seinen
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht
den Mindestlohn zahlt. Bei dem Dienst- oder
Werkvertragsunternehmer muss es sich nicht um
den unmittelbaren Vertragspartner des Auftraggebers handeln; vielmehr ist damit die gesamte
Nachunternehmerkette gemeint. Es besteht eine
verschuldensunabhängige Durchgriffshaftung
für die gesamte Auftragskette. Die Haftung ist
so ausgestaltet, dass der Auftraggeber wie ein
Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Die betroffenen Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen haben das Wahlrecht,
gegen wen sie den Anspruch geltend machen.
Die Haftung ist auf das Nettoentgelt beschränkt.
Das ist gemäß § 14 S. 2 AEntG der Betrag, der
nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist.
Nach § 21 Absatz 2 MiLoG handelt unter
anderem derjenige ordnungswidrig, der als
Auftraggeber Werk- oder Dienstleistungen in
erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass sein
Auftragnehmer den Mindestlohn nicht oder nicht
rechtzeitig zahlt. Bei dieser Haftung handelt es
sich um eine verschuldensabhängige Haftung mit
Exkulpationsmöglichkeit.
Die bußgeldrechtliche Haftung
Um das derzeitige MiLoG-Haftungsrisiko zu
minimieren, empfiehlt der BGL den Transportlogistikunternehmen Handlungsoptionen in
tatsächlicher Hinsicht (z. B. Plausibilitäts-Check
des Angebots des Auftragnehmers und Einsatz
möglichst zuverlässiger Unternehmer) und in
Neben der Haftung auf Zahlung des Mindestlohns sind verschiedene Bußgeldtatbestände
bei Verstößen gegen das MiLoG in § 21 MiLoG
aufgeführt. Bei diesen Verstößen handelt es sich
Der BGL hat frühzeitig den Vorschlag an das
BMAS herangetragen, dem Auftraggeber objektive Kriterien in Form eines amtlichen Leitfadens
an die Hand zu geben, anhand derer er sein
Verhalten ausrichten kann. Es sollte möglich sein,
Nachunternehmer einzusetzen, ohne sich dem
Risiko einer zivilrechtlichen und bußgeldrechtlichen Haftung auszusetzen. Diesem Vorschlag ist
der Gesetzgeber leider nicht gefolgt.
Des Weiteren hat der BGL an den Gesetzgeber
die Forderung herangetragen, dass die ordnungsrechtliche Haftbarkeit nicht für die gesamte
Auftragskette gelten solle, sondern nur bilateral
zwischen den jeweiligen Vertragsparteien (also
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer). Schließlich wissen Auftraggeber bei
mehrstufigen – und sogar grenzüberschreitenden
– Auftragsketten kaum, welcher ausführende
Auftragnehmer am Ende der Auftragskette die
Güter transportiert.
85
vertraglicher Hinsicht. In vertraglicher Hinsicht
hat der BGL seinen Mitgliedsunternehmen ein
Muster einer Freistellungsvereinbarung nebst
Erläuterungen empfohlen. Die Vereinbarung
einer MiLoG-Freistellungsvereinbarung ist aus
wirtschaftlichen Gründen geboten und dient dem
Selbstschutz des Transportlogistikunternehmens.
Nur durch eine MiLoG-Freistellungsvereinbarung
kann der Transportlogistikunternehmer die grundsätzliche gesamtschuldnerische Mitbeteiligung
am Lohndifferenzanspruch eines Mitarbeiters
eines beauftragten Transportlogistikunternehmens
verhindern.
Mindestlohn und Datenschutz
Im Zuge der 89. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom
18./19.03.2015 wurde die Entschließung
„Mindestlohngesetz und Datenschutz“ der Datenschutzbeauftragten gefasst. Danach sind die
häufig in MiLoG-Verpflichtungserklärungen von
Auftraggebern anzutreffenden umfangreichen
Vorlagepflichten und Einsichtsrechte in Bezug
auf personenbezogene Beschäftigtendaten beim
Subunternehmer weder datenschutzrechtlich
gerechtfertigt noch im Hinblick auf die soziale
Zielrichtung des MiLoG erforderlich. Eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers über die Einhaltung des Mindestlohns soll nach Auffassung
der Datenschutzbeauftragten ausreichen, um
den Auftraggeber abzusichern. Aus Datenschutzsicht sind allenfalls stichprobenartige Kontrollen
von geschwärzten Verdienstbescheinigungen
hinnehmbar. Damit haben die Datenschutzbeauftragten den unauflösbaren Konflikt, in dem sich
die Adressaten des MiLoG befinden, grundsätzlich erkannt.
Gerade die Adressaten des MiLoG im Transportlogistikgewerbe stehen im Spannungsverhältnis zwischen der vom MiLoG vorgegebenen
Kontrollpflicht, den Auftragnehmer (und die
Nachauftragnehmer) in der Auftragskette auf
Mindestlohnzahlung zu überprüfen, und der
Tatsache, dass dem Auftraggeber dazu keinerlei Kontrollinstrumente vom Gesetzgeber an
die Hand gegeben werden. Kein Auftraggeber
verfügt auch nur annähernd über die Kompetenz
einer Kontrollbehörde.
86
Der BGL hat am 31.03.2015 ein Gespräch mit
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und Informationsfreiheit geführt und mit ihr die
Datenschutzproblematik erörtert, die sich aus
Verpflichtungserklärungen einzelner Auftraggeber
in Bezug auf das MiLoG ergibt. Um in der Sache
weiterzukommen, hat die Bundesdatenschutzbeauftragte dem BGL geraten, mit den Datenschutzbeauftragten der Länder in Dialog zu treten und in
Einzelfällen um Überprüfung der Verpflichtungserklärungen, die einzelne Transportlogistikunternehmen von ihren Dienstleistern verlangen, zu bitten.
Der BGL ist daraufhin in eklatanten Einzelfällen
an die jeweils zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten herangetreten, um rechtlich fragwürdige Verpflichtungserklärungen großer Transportlogistikunternehmen überprüfen zu lassen. Der
BGL hat seinen Landesverbänden ein ähnliches
Vorgehen empfohlen.
Mindestlohn und Kartellrecht
Der BGL hat sich auch an das Bundeskartellamt
gewandt, um fragliche Inhalte von MiLoG-Verpflichtungserklärungen kartellrechtlich überprüfen
zu lassen.
Das Bundeskartellamt hat dem BGL mit Schreiben vom 02.02.2015 mitgeteilt, dass aus kartellrechtlicher Sicht keine Möglichkeit bestehe, zu
verhindern, dass den Transportlogistikunternehmen von ihren Auftraggebern Verpflichtungserklärungen zum Mindestlohn mit rechtlich fragwürdigen Klauseln aufgezwungen werden. Aus
kartellrechtlicher Sicht liege eine marktbeherrschende Stellung der großen Auftraggeber nach
§ 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder ein verbotenes Verhalten
der Auftraggeber mit relativer oder überlegener
Marktmacht gemäß § 20 GWB nicht vor.
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten (Erstellung eines
Musteraufzeichnungsformulars)
Damit die Kontrollbehörden die Zahlung von
Mindestlohn in Bezug auf die tatsächlichen
Arbeitszeiten der Arbeitnehmer überprüfen
können, verpflichtet das Mindestlohngesetz die
Arbeitgeber bestimmter Branchen – darunter
auch des Transportlogistikgewerbes – u. a. zur
Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen. Beim Fahrpersonal genügen handschriftliche Aufzeichnungen nach der
Fahrpersonalverordnung oder Aufzeichnungen
durch die vorgeschriebene Verwendung des
Kontrollgerätes, sofern sie alle Lenk-, Arbeits- und
Bereitschaftszeiten enthalten. Arbeitszeitaufzeichnungen für andere Arbeitnehmer sind hingegen
mit erhöhtem Aufwand verbunden, auch wenn
der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht auf die
Mitarbeiter delegieren kann.
Der BGL sah in den neuen Aufzeichnungspflichten eine erhebliche Belastung der Transportlogistikunternehmen mit weiterer Bürokratie. Er setzte
sich deshalb mit Nachdruck für die Festlegung
einer monatlichen Einkommensgrenze ein, bei
der unter Zugrundelegung einer nach dem
Arbeitszeitgesetz maximal zulässigen Arbeitszeit die Entlohnung mit Mindestlohn rechnerisch
garantiert ist und schlug vor, erst ab Überschreiten dieser Schwelle die Nachweis- und Dokumentationspflichten entfallen zu lassen. In einem
ersten Entwurf folgte das BMAS diesem Ansatz.
Allerdings hielt es einen Entfall der Aufzeichnungspflicht zunächst nur für Führungskräfte mit
einem Monatseinkommen von mehr als 4 500
Euro für vertretbar. In seiner Stellungnahme legte
der BGL dar, dass die Schwelle viel zu hoch angesetzt sei, um für eine spürbare Bürokratieentlastung zu sorgen. Der BGL rechnete vor, dass
bei einem verstetigten Monatseinkommen von
2 210 Euro unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen auf jeden Fall die Entlohnung auf
Mindestlohnbasis gegeben sei. Die Intervention
des BGL führte in einem ersten Schritt zu einem
Teilerfolg. Zwar lag die in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)
festgeschriebene Einkommensschwelle von mehr
als 2 958 Euro immer noch verhältnismäßig
hoch, doch war nicht mehr Voraussetzung für
den Wegfall der Dokumentationspflichten, dass
es sich bei dem Entgeltempfänger um eine Führungskraft handeln musste. Der BGL begnügte
sich jedoch nicht mit dem Etappenziel, mit dem
wenigstens eine gewisse Reduzierung der neuen
Bürokratie in den Transportlogistikunternehmen
erreicht worden war und setzte sich weiterhin mit
Nachdruck für eine Anpassung der Einkommensschwelle auf ein praxisgerechtes Niveau ein. Im
Sommer 2015 erfolgte eine weitere Reduzierung
der monatlichen Bruttoeinkommensschwelle auf
2 000 Euro. Bei diesem Einkommen ist der Verzicht auf Nachweis und Dokumentationspflichten
jedoch daran geknüpft, dass der Arbeitgeber
das Monatsgehalt von 2 000 Euro für die letzten
zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Gleichzeitig kam das BMAS einer weiteren wichtigen
Forderung des BGL nach und verfügte eine generelle Ausnahme von den MiLoG-Aufzeichnungsund Dokumentationspflichten für im Betrieb des
Arbeitgebers mitarbeitende Familienangehörige.
Mit diesen Maßnahmen ging zweifellos eine
vom BGL geforderte Verringerung des bürokratischen Aufwandes einher. Trotzdem befürchtet
der BGL die Entstehung neuer Probleme: Gebietsfremde Fahrer und Fahrerinnen haben nachzuweisen, dass sie über ein Monatseinkommen
in Höhe von mehr als 2 958 bzw. 2 000 Euro
brutto verfügen oder in einem engen Verwandtschaftsgrad zum Firmeninhaber stehen. Der
Gesetzgeber hat es bisher jedoch unterlassen,
verbindliche Vorgaben zu formulieren, wie und
ggf. mit welchen aussage- und beweiskräftigen
Dokumenten ein derartiger Nachweis geführt
werden soll. Damit wird die erklärte Zielvorgabe
einer Verbesserung der Sozialstandards und einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen
im deutschen Güterkraftverkehrsgewerbe nicht
erreichbar sein. Denn nach wie vor gilt, dass
deutsche Unternehmen bis ins Detail kontrolliert
werden können, während sich die Kontrolle gebietsfremder Konkurrenten als ungleich schwerer
oder bisweilen gar nicht durchführbar erweist.
Insoweit bleibt die vom BGL nachdrücklich erhobene Forderung nach wirksamen und diskriminierungsfreien Kontrollen in- und ausländischer
Unternehmen auch weiterhin bestehen.
Um den Transportlogistikunternehmen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten der
Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erleichtern,
hat der BGL ein Formular zum Arbeitszeitnachweis nach § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz
entwickelt. Dieses bietet ausreichend Raum für die
unkomplizierte, tägliche Erfassung der arbeitszeitrelevanten Daten. Das Formular kann als Block
über die BDF-Infoservice GmbH bezogen werden.
87
Kontrolle
Gebietsfremde Arbeitgeber sind gemäß § 16 MiLoG verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit in
Deutschland vorab der zuständigen Behörde zu
melden. Die Meldung erfolgt derzeit via Telefax.
Dabei müssen die äußerst unbestimmten und vagen Einsatzpläne – sie sind bis zu sechs Monate
im Voraus bei der Meldebehörde einzureichen –
keine verbindlichen Angaben enthalten. Es genügt,
wenn gebietsfremde Transportlogistikunternehmen lediglich den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, die voraussichtlich
eingesetzten Arbeitnehmer und die Anschrift, an
der Unterlagen für den Nachweis der Mindestlohnzahlungen bereit gehalten werden, angeben. Einer etwaigen Änderungsmeldung bedarf
es nicht.
Der BGL hat von Anfang an eine Verbesserung
des Telefax-Meldesystems gefordert und die
Einführung eines internetgestützten, unbürokratischen Meldesystems vorgeschlagen. Dies hätte
den Vorteil, dass bei Unterwegskontrollen des
Zolls festgestellt werden könnte, ob für bestimmte
Fahrten die erforderlichen Meldungen von Fahrern und Fahrzeugen erfolgt sind. Nach Ansicht
des BGL ist das derzeit existierende Telefax-Meldesystem als Basis für eine wirksame Kontrolle
ungeeignet.
Auf die Kontrolle folgt – bei festgestellten Pflichtverletzungen gegen das MiLoG – die Verhängung von Bußgeldern. Da deren Durchsetzung
gegen ausländische Arbeitgeber schwierig – mitunter unmöglich – ist, hat der BGL in einem Gespräch beim BMAS vorgeschlagen, gebietsfremde Lkw bis zur Zahlung von “MiLoG-Bußgeldern“
als Sicherheitsleistung und Druckmittel vorläufig
zu beschlagnahmen. Diese Verfahrensweise ist
in vielen EU-Staaten (z. B. Italien) gängige Praxis,
um Bußgelder durchzusetzen.
Versicherung KRAVAG/R+V
Für BGL-Mitgliedsunternehmen bietet die KRAVAG/
R+V-Versicherung eine Versicherungslösung an, die
speziell Transportlogistikunternehmen gegen zivilrechtliche Ansprüche nach dem MiLoG absichert.
88
Die KRAVAG/R+V-Verbandslösung besteht aus
zwei Bausteinen:
1. Baustein
Die KRAVAG/R+V-Versicherung tritt ein, wenn
der Auftraggeber den Mitarbeitern von Subunternehmern die Differenz zum Mindestlohn
nachzahlen muss und der Regress gegen seinen
unmittelbaren Vertragspartner scheitert. Sollte
die Versicherungssumme nicht ausreichen, hilft
der BGL mit einer sogenannten “Coverdeckung“
weiter. Über die “Coverdeckung“ bekommen
BGL-Mitgliedsunternehmen im Schadensfall bis
zu 50 Prozent der vereinbarten Deckungssumme
– maximal 100 000 Euro – zusätzlich ersetzt.
Die KRAVAG/R+V-Versicherung hat dem BGL
bestätigt, dass die vom BGL empfohlene MiLoGFreistellungsvereinbarung den Obliegenheiten
aus dem Einzelversicherungsvertrag genügt.
2. Baustein
Mit dem MiLoG-Rechtsschutz erhalten Transportlogistikunternehmer einen Rundumschutz gegen
die vielfältigen Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz. Die Absicherung umfasst insbesondere
den Arbeits-Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Forderungen durch eigene Arbeitnehmer
und Arbeitnehmer der Subunternehmer. Zudem
besteht Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren und Verwaltungsrechtsschutz, wenn
der Entzug der Konzession droht. Außerdem
kann der Transportlogistikunternehmer über den
InkassoPlus Regressforderungen gegen seinen
Auftragnehmer geltend machen, wenn er dafür
haften musste, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht gezahlt hatte.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass
Lohnforderungen der eigenen Arbeitnehmer nicht
versicherbar sind. Auch Bußgelder können nicht
versichert werden.
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
und der Fahrpersonalverordnung
Mit dem Inkrafttreten einer neuen Fahrtschreiberverordnung (VO (EG) Nr. 165/2014) im Februar 2014 als Nachfolgeregelung der bisherigen
VO (EWG) Nr. 3821/85 sollten zunächst nur
redaktionelle Anpassungen in einigen Begleitregelungen des Fahrpersonalgesetzes (FPersG)
und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) nachvollzogen werden. Die tatsächlichen Änderungen gingen jedoch weit über den ursprünglich
gesteckten Rahmen hinaus.
Änderung Fahrpersonalgesetz
Während sich der im Herbst 2014 vorgelegte
Regierungsentwurf zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes im Wesentlichen tatsächlich nur
auf die redaktionelle Anpassung einiger Bestimmungen an die neue Fahrtschreiberverordnung
beschränkte, empfahl der Bundesratsausschuss
für Arbeit und Sozialpolitik darüber hinaus, die
Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörden auf
alle Transportlogistikunternehmen zu erweitern,
die für die Einhaltung der Sozialvorschriften bei
Beförderungen Verantwortung tragen. Bis dato
standen lediglich die am Transport unmittelbar
beteiligten Fahrer, Fahrzeughalter und Transportlogistikunternehmer im Fokus der Kontrollbehörde. Während der BGL die Erweiterung der
Anordnungsbefugnis begrüßte, lehnte er gleichzeitig die im Zuge der Gesetzesänderung vom
Bundesrat geforderte Verdoppelung des Bußgeldrahmens gegen Transportlogistikunternehmer
für Fahrerverstöße ab. Dies begründete er mit
dem Vorhandensein ausreichender Sanktionsmöglichkeiten, die die empfohlene Maßnahme
entbehrlich erscheinen lasse.
Trotz schlüssiger BGL-Argumentation wurden alle
vom Bundesrat empfohlenen Änderungen des
Fahrpersonalgesetzes in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde die Bundesregierung aufgefordert,
sich für ein europaweit einheitliches Verbot des
Verbringens regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeiten in der Lkw-Kabine oder deren unmittelbarer
Nähe in einer nicht festen Unterkunft einzusetzen.
Änderung Fahrpersonalverordnung
Nicht nur das Fahrpersonalgesetz musste
wegen der neuen Fahrtschreibergesetzgebung
geändert werden, sondern ebenfalls die Fahrpersonalverordnung. Aber auch hier verlangte
der Sozialausschuss des Bundesrates neben der
redaktionellen Anpassung der Vorschriften an
neues EU-Recht (z. B. Erweiterung der Handwerkerausnahmeregelung oder Vereinfachung der
Bescheinigungsregelung) eine erhebliche Verschärfung der bis dahin geltenden Rechtslage.
Diese besagte bereits bisher, dass ein Transportlogistikunternehmen die Arbeit des Fahrpersonals so zu organisieren hat, dass die Lenk- und
Ruhezeiten eingehalten werden können. Dafür
waren unter der „alten“ Rechtslage alle an der
Transportkette Beteiligten verantwortlich. Entgegen der Kritik des BGL wurde die Empfehlung
des Bundesrates in die FPersV aufgenommen,
wonach der jeweilige (Transport-)Auftraggeber
dafür Sorge zu tragen hat, dass das beauftragte
Transportlogistikunternehmen bei der Transportdurchführung „die Vorschriften“ einhält. Dazu
hat sich der Auftraggeber vor dem Vertragsabschluss mit einem Transportlogistikunternehmen
und während der Vertragslaufzeit in angemessenen Zeitabständen darüber zu vergewissern
und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte
Transportlogistikunternehmen aufgrund seiner
personellen und sachlichen Ausstattung sowie
seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist,
die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Ein Verstoß
gegen diese Verpflichtung ist bußgeldbewehrt.
Der BGL wies in Stellungnahmen auf Bundesund Landesebene und in Gesprächen im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) darauf hin, dass viele Transporte vom
jeweiligen Transportlogistikunternehmen nicht
mit eigenen Fahrzeug- und Personalressourcen
ausgeführt, sondern bisweilen an Subunternehmer weitergegeben werden. Die neuen Verpflichtungen stellen auftraggebende Transportlogistikunternehmen vor nahezu unlösbare und in der
Praxis nicht umsetzbare Aufgaben. Schließlich
verfügt kein Auftraggeber über die Kompetenz
einer Kontrollbehörde, um seine neuen Verpflichtungen zur Kontrolle der Einhaltung von
89
Lenk- und Ruhezeiten durch das Fahrpersonal
des Nachunternehmers zu erfüllen. Insoweit stellt
sich die gleiche Problematik wie im Mindestlohnbereich. Der BGL äußerte darüber hinaus
Bedenken, dass der Verordnungsgeber mit den
neuen Verpflichtungen den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsrahmen überschreiten könnte. Trotz der vorgebrachten Argumente
wurde die Fahrpersonalverordnung mit den
empfohlenen Änderungen beschlossen.
Auf Nachfragen des BGL, wie die Überwachungspflicht aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen sei, teilte die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass
nach ihrer Auffassung der Auftraggeber vor der
Weitergabe eines Transportauftrags keinesfalls
die Funktion einer Kontrollbehörde einnehmen
müsse, indem er sich zur Erfüllung seiner Kontrollpflicht beispielsweise firmenbezogene Unterlagen des Nachunternehmens vorlegen lasse.
Dies entspreche auch der Auffassung des BMVI,
das in der Formulierung der neuen Kontrollverpflichtung ohnehin nur eine Konkretisierung der
bisher schon bestehenden Verantwortlichkeiten
nach § 20a FPersV und keine Verschärfung der
Rechtslage durch die Formulierung neuer Verpflichtungen sehe. Diese Interpretation teilt der
BGL nicht. Dennoch liefert die Ansicht der Bundesdatenschutzbeauftragten in wichtigen Punkten
Hinweise für eine rechtssichere Weitergabe eines
Transportauftrags an ein Nachunternehmen:
• E
s ist nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten nicht erforderlich, dass
Auftraggeber die Lenk- und Ruhezeiten der
einzelnen Fahrer und Fahrerinnen des Nachunternehmens kontrollieren.
• V
on den Auftraggebern werde lediglich verlangt, dass sie sich bei der Auftragsvergabe
(und bei Dauerschuldverhältnissen auch im
späteren Verlauf) davon überzeugen, dass
das beauftragte Transportlogistikunternehmen
in der Lage ist, einen Auftrag der entsprechenden Größenordnung auszuführen, ohne
gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.
Dies könne in erster Linie durch entsprechende
vertragliche Regelungen sichergestellt werden.
90
• F ür die Prüfung der sachlichen und personellen
Ressourcen beim Auftragnehmer sei es nicht
erforderlich, dass der Auftraggeber personenbezogene Daten des beim Auftragnehmer
beschäftigten Personals, insbesondere der dort
tätigen Fahrer und Fahrerinnen, erhebt.
Mit diesen Feststellungen der Bundesdatenschutzbeauftragten dürfte es aus Sicht des
Auftraggebers unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten vollends genügen, wenn er
sich die ausreichende sachliche und personelle
Ausstattung des Nachunternehmers vertraglich zusichern lässt. Hierzu hat der BGL eine
passende Mustervereinbarung entwickelt, die
von Mitgliedsunternehmen bei ihren jeweiligen
Landesverbänden abgerufen werden kann. Die
Vorlage von Dispositionsplänen oder Lenk- und
Ruhezeitauswertungen ist nicht erforderlich und
kann vom Auftragnehmer unter Berufung auf datenschutzrechtliche Belange verweigert werden.
Allerdings obliegt die Auslegung gesetzlicher
Vorschriften den Gerichten. Es bleibt insoweit
abzuwarten, ob diese in Bußgeldverfahren die
Rechtsauffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten teilen werden.
Überarbeitung der BGL-Musterarbeitshilfen
Einen festen Platz nimmt weiterhin die Aktualisierung der BGL-Arbeitshilfen ein. So wurden
bereits einige Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen den durch verschiedene Rechtsänderungen entstandenen neuen Gegebenheiten
angepasst bzw. neu entwickelt. Die Arbeiten
werden durch eine „reaktivierte“ BGL-Arbeitsgruppe aus den Reihen der BGL-Landesverbände
durchgeführt.
Wie bisher können die Unterlagen von den Mitgliedsunternehmen bei ihren jeweiligen Landesverbänden angefordert werden.
Weiterentwicklung der Regelungen
zur Arbeitnehmerüberlassung
Das BMAS führte mit Arbeitgeberverbänden und
Gewerkschaften am 03.06.2015 ein Orientierungsgespräch zur Weiterentwicklung der
Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und
über die Verhinderung rechtswidriger Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen. Damit können
schon bei der Erarbeitung des Gesetzes entsprechende Problemlagen in den betroffenen Branchen berücksichtigt werden.
Der BGL legte die Situation in der Transport- und
Logistikbranche dar. Der BGL sprach sich u. a. gegen eine gesetzliche Festlegung der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie gegen
eine “verkürzte und unzureichende“ gesetzliche
Aufnahme von Kriterien zur Abgrenzung von
Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zu Werkverträgen aus. Das bei dieser Gelegenheit vom BGL
gezielt eingeführte Thema der “Rampenproblematik“ stieß auf großes Interesse beim BMAS.
91
92
Berufsbildung
Fachkräfte- und Nachwuchssicherung
Einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des
aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs
bildet die Erstausbildung im dualen System. Dies
gilt sowohl für die Profis auf der Straße als auch
im Büro und im Lager. Nur mit qualifizierten
Fachkräften bleibt das Transportlogistikgewerbe
wettbewerbsfähig. Dennoch ist nach dem Berufsbildungsbericht 2015 ein Rückgang bei den neu
abgeschlossenen Ausbildungsverträgen 2014
zu verzeichnen. Ursache hierfür sind sowohl
die demografische Entwicklung als auch die
zunehmende Studierneigung der jungen Erwachsenen. So haben Transportlogistikunternehmen
große Schwierigkeiten, freie Ausbildungsplätze
zu besetzen. Besonders stark ist der Beruf des
Berufskraftfahrers und der Berufskraftfahrerin von
der demografischen Entwicklung betroffen.
Nach der Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit (BA) handelt es sich beim Berufskraftfahrer und der Berufskraftfahrerin trotzdem um keinen Engpassberuf. Die Einstufung als
Engpassberuf ist von der Vakanzzeit abhängig,
d. h. dem Zeitraum zwischen Besetzungstermin
und Abmeldung der Arbeitsstelle bei der BA,
gemessen in Tagen. Ein Engpass liegt dann vor,
wenn die Besetzung freier Arbeitsstellen deutlich
länger dauert als im Durchschnitt. Nach der BAEngpassanalyse Mai 2015 liegt die durchschnittliche Vakanzzeit in Deutschland bei 83 Tagen, bei
Fahrzeugführern im Straßenverkehr bei 79 Tagen.
Anders sieht es nach der neuesten Studie des
Instituts der deutschen Wirtschaft „Fachkräfteengpässe in Unternehmen – Die Altersstruktur
in Engpassberufen“ aus. Gemäß dieser Studie
besteht für den Beruf des Berufskraftfahrers und
der Berufskraftfahrerin der größte demografisch
bedingte Ersatzbedarf. Von den 374 320 Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen, die der Altersgruppe 50 Jahre und älter angehören, sind
nach der Beschäftigungsstatistik der BA (Stand
30.09.2014) 219 746 Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen 55 Jahre und älter. Danach verlassen in
den nächsten fünf bis zehn Jahren jährlich rund
30 000 Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen altersbedingt den Arbeitsmarkt. Von dieser Entwicklung
dürften besonders kleine und mittlere Transport­
logistikunternehmen betroffen sein.
Nach der Statistik des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK) investieren deutsche
Transportlogistikunternehmen verstärkt in die Ausbildung zum Berufskraftfahrer und zur Berufkraftfahrerin. Starteten im Jahr 2006 nur 970 junge
Leute mit dieser Ausbildung, verdoppelte sich
mit Inkrafttreten der neuen Fahrerqualifikation
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG) diese Zahl im nächsten Jahr auf knapp
2 000 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge.
Mit 3 149 neuen Ausbildungsverträgen im Jahr
2014 war zwar ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen, jedoch bieten
die Unternehmen mehr Ausbildungsplätze an,
als Bewerber zur Verfügung stehen. Um den
Ausbildungsberuf des Berufskraftfahrers und der
Berufskraftfahrerin für junge Leute noch attraktiver
zu gestalten, befürwortet es der BGL als nächsten
Schritt, ein „Begleitetes Fahren Lkw“ mit 17 Jahren
einzuführen. Allein über die Erstausbildung kann
dennoch der Ersatzbedarf nicht gedeckt werden.
Daher kommt der Fahrerqualifikation nach dem
BKrFQG ein herausragender Stellenwert zur
Schließung dieser Lücke zu. Dies bestätigt die aktuelle Statistik – 2014 – der DIHK-Bildungs-GmbH
mit 15 785 registrierten Prüfungsteilnehmern und
Prüfungsteilnehmerinnen zur Grundqualifikation
und Beschleunigten Grundqualifikation.
Um mehr Auszubildende und Fachkräfte zu gewinnen, unterstützt der BGL gemeinsam mit seinen Mitgliedsorganisationen die Aktivitäten der
Mitgliedsunternehmen zur Verbesserung des Images des Berufes und der Logistikbranche. Neben
dem Stellenwert des Berufs haben vor allem die
Arbeitsbedingungen bei der Berufswahl große
Bedeutung. Daher wird in verstärktem Maß den
Bedürfnissen des Fahrpersonals bei der Planung
von Arbeits- und Ruhezeiten Rechnung getragen,
um Beruf, Familie und Freizeit vorteilhafter miteinander kombinieren zu können.
93
Qualifizierung von Kraftfahrern und
Kraftfahrerinnen nach der Richtlinie
2003/59/EG und dem BKrFQG
Nachweis der ersten Weiterbildung
Die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr war bis zum 10.09.2006 in allen
EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen. Deutschland
kam dieser Forderung durch die Einführung
des BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) nach. Seit dem
10.09.2009 benötigen Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen im Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen,
für die mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse
C1 erforderlich ist, neben der Fahrerlaubnis
eine Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine
35-stündige Weiterbildung.
Für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen im Güterkraftverkehr, die vor dem 10.09.2009 ihre
Fahrerlaubnis erworben haben, sieht das
BKrFQG eine Besitzstandsregelung vor. Diese
Fahrer und Fahrerinnen sind von der Grundqualifikation, jedoch nicht von der Weiterbildung
befreit. Bis spätestens zum 10.09.2014 – bzw.
10.09.2016 bei Synchronisierung der Geltungsdauer von Fahrerlaubnis und Schlüsselzahl 95 –
hatten bzw. haben diese Fahrer und Fahrerinnen
ihre erste Weiterbildung nachzuweisen.
Der befürchtete Schulungsstau vor dem Stichtag
10.09.2014 blieb jedoch aus. Ausbildungsstätten passten ihre Schulungskapazitäten der gestiegenen Nachfrage an. Auch 35-stündige Weiterbildungskurse wurden vermehrt durchgeführt.
Der BGL, seine Mitgliedsorganisationen und
die Ausbildungsstätten des Verkehrsgewerbes
hatten zum Stichtag intensive Informationsarbeit
geleistet. Fahrer und Fahrerinnen, die erst kurz
vor Fristablauf ihre Weiterbildung absolvierten,
versäumten vielfach die Pflicht der Eintragung
der Schlüsselzahl 95 zum 10.09.2014 auf dem
Führerschein. Führerscheinstellen sahen sich bei
später Antragsstellung für einen neuen Führerschein mit Schlüsselzahl 95 außerstande, diesen
94
rechtzeitig auszustellen. Die zuständigen Länderministerien handelten zu Gunsten der Nachzügler. Das Fehlen der Schlüsselzahl 95 wurde nicht
geahndet, wenn bei Kontrollen entsprechende
Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die Voraussetzungen für den Eintrag der Schlüsselzahl
95 erbracht waren.
In Zusammenhang mit dem Nachweis der ersten
Weiterbildung hatten auch sog. Grenzgänger
Probleme. Diese erwerben ihre Weiterbildung
entweder am Wohnort oder in dem Mitgliedsstaat, in dem sie beschäftigt sind. In Deutschland
beschäftigte Grenzgänger, die in Deutschland
ihre Weiterbildung absolvierten, hatten das Problem, dass deutsche Behörden die Schlüsselzahl
95 nur auf einem deutschen Führerschein eintragen können. Hinzu kam, dass einige Heimatländer der Grenzgänger, wie z. B. Frankreich,
deutsche Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen nicht anerkannten. Der BGL hatte
sich deshalb frühzeitig für eine schnelle Lösung
des Problems eingesetzt. Durch diese Initiative
angeregt, entwickelte das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine
Zwischenlösung mit den Ländern. Danach besteht
für die zuständigen obersten Landesbehörden
gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Möglichkeit, für
Grenzgänger bis zum Vorliegen einer endgültigen Regelung im Wege einer Ausnahme ein deutsches Führerscheindokument mit Schlüsselzahl 95
befristet auszustellen. Das BMVI teilte dem BGL
mit, dass an einer Regelung gearbeitet werde,
die es den Ländern freistelle, einen separaten
Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen.
Eine weitere Hürde trifft Grenzgänger EU-weit,
wenn diese innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums
in mehr als einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind
und Bescheinigungen über Weiterbildungen
aus mehreren Mitgliedsstaaten besitzen. Auch
in diesem Fall erkennen viele Mitgliedsstaaten
die jeweiligen Bescheinigungen aus anderen
EU-Staaten nicht an. Der BGL plädiert deshalb
für eine EU-weite gegenseitige Anerkennung von
Bescheinigungen und die generelle Einführung
eines EU-weit gültigen Fahrerqualifikationsnachweises. Eine dahingehende Änderung der EURichtlinie müsste erst noch erfolgen.
Anwendungsbereich BKrFQG
Nach § 1 BKrFQG fallen bestimmte Fahrten, z. B.
von Rettungsdiensten, nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Leerfahrten wurden
dagegen bislang nicht ausgeschlossen. Zur
Überraschung für das Transportlogistikgewerbe
beschloss die Leitung des BMVI im März 2015,
dass Leerfahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber,
Hol- und Bringdienste im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten ab sofort von den
umfangreichen Aus- und Weiterbildungspflichten
gemäß BKrFQG auszunehmen seien. Entsprechend wurde das Bundesamt für Güterverkehr
(BAG) dazu aufgefordert, seine Kontrollpraxis
anzupassen und dies bei bereits laufenden Bußgeldverfahren zu berücksichtigen. Alle weiteren
Kontrollbehörden sollten entsprechend unterrichtet werden. Der BGL hat das BMVI um Informationen zur geänderten Anwendungspraxis gebeten.
In seinem Antwortschreiben stellte das BMVI
erneut klar, dass die neue Verwaltungspraxis
nur für Leerfahrten zur Anwendung komme. Das
BMVI habe sich hier der unverbindlichen Auffassung der EU-Kommission und der Praxis in einigen anderen EU-Mitgliedsstaaten angeschlossen.
Offen bleibt, ob die Behörden der Bundesländer,
die für die Umsetzung des BKrFQG zuständig
sind, der Weisung des BMVI an das BAG folgen.
Der BGL fordert eine national verbindliche und
einheitliche Regelung. Das BAG ist der Aufforderung des BMVI nachgekommen und hat in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder die Anwendungshinweise
zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht – Stand
Juli 2015 – angepasst. Damit dürften die besehenden Unsicherheiten ausgeräumt sein und auch
die Länder der neuen Verwaltungspraxis folgen.
Änderungsentwurf zum BKrFQG
und zur BKrFQV
Im Sommer 2015 legte das BMVI einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des BKrFQG und einer Ersten Verordnung zur
Änderung der BKrFQV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor. Mit diesem
Änderungsentwurf soll der missbräuchliche
Umgang auf dem Gebiet der beschleunigten
Grundqualifikation und Weiterbildung beseitigt
werden. Beabsichtigt ist hierzu, die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten,
Ausbildern, Unterrichtsorten, Teilnehmerzahl
sowie Mitteilungen von Daten und Zeiten der
geplanten Schulungen zu konkretisieren. Ferner
sollen die Bußgeldtatbestände erweitert und
strenger sanktioniert werden. Auch eine Ermächtigung der Landesregierungen zur Einführung
eines Fahrerqualifizierungsnachweises für Grenzgänger zum Nachweis der Weiterbildung sieht
der Änderungsentwurf vor, sowie einheitliche
Unterrichtsbescheinigungen zur beschleunigten
Grundqualifikation und Weiterbildung. Nicht
mehr unter den Anwendungsbereich sollen Fahrten ohne Güter oder Fahrgäste fallen.
Der BGL begrüßt in seiner Stellungnahme die
Festschreibung von Anerkennungs- und Überwachungskriterien für Ausbildungsstätten und
Ausbilder, mit der Forderung, diese auf alle
Ausbildungsstätten gleichermaßen anzuwenden.
Zustimmung findet ebenfalls die Aufnahme einer
regelmäßigen Überwachung der Ausbildungsstätten. Ebenso die Meldung von Terminen zur
beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung an die für die Überwachung zuständige
Behörde, jedoch mit dem Hinweis, dass Änderungen bis zum Schulungstag angezeigt werden
können. Die Klarstellung, dass alle Kenntnisbereiche der Anlage 1 BKrFQV während der
35-stündigen Weiterbildung zu vertiefen und zu
wiederholen sind, wobei jeweils mindestens ein
Unterkenntnisbereich nachzuweisen ist, führt zu
national einheitlichen Vorgaben. Eine Kontrolle
und Ahndung von geeigneten Lehrmitteln lehnt
der BGL ab, da diese nicht definiert sind. Mit
der Einführung von Musterbescheinigungen
für absolvierte Schulungen zur beschleunigten
Grundqualifikation und Weiterbildung wird eine
langjährige Forderung des BGL aufgegriffen. Da
eine Bescheinigung nicht gleich nach der Schulung ausgehändigt werden kann, sollte eine Frist
von zwei Wochen vorgegeben werden. Der BGL
befürwortet eine regelmäßige Weiterbildung
der Ausbilder. Diese sollte sich auf die Kenntnisbereiche beschränken, in denen der Ausbilder
schult und maximal eine Schulung pro Kenntnisbereich der Anlage 1 innerhalb von vier Jahren
umfassen. Mit der Einführung eines Fahrerqua-
95
lifizierungsnachweises wird ein besonderes
Anliegen des BGL aufgegriffen. Jedoch sollte der
Fahrerqualifizierungsnachweis im Interesse eines
einheitlichen Vollzugs bundesweit verbindlich geregelt werden und nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen werden.
Zudem fordert der BGL die nationale Einführung
eines Begleiteten Fahren Lkw mit 17 Jahren und
einheitliche Regelungen zur erforderlichen Anzahl
der medizinischen psychologischen Untersuchung
(MPU) im Rahmen der dreijährigen Ausbildung
zum Berufskraftfahrer und zur Berufskraftfahrerin.
Ausbildung zum Berufskraftfahrer/
zur Berufskraftfahrerin
Ausbildungsbausteine Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
hat den Abschlussbericht zur Entwicklung von
kompetenzbasierten Ausbildungsbausteinen an
den zuständigen Verordnungsgeber, das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
übermittelt. Neben dem Beruf des Berufskraftfahrers und der Berufskraftfahrerin sind für
weitere sieben Berufe Ausbildungsbausteine von
Experten und Expertinnen entwickelt worden.
Ausbildungsbausteine sollen zur Verbesserung
des Übergangs von der Schule in die Ausbildung
und zur Nachqualifizierung von jungen Leuten
und Erwachsenen eingesetzt werden. Erfolgreich
umgesetzt wurden bisher Ausbildungsbausteine
im Rahmen des BMBF-Förderprogramms JOBSTARTER CONNECT. Das Programm richtet
sich an Jugendliche, denen der Einstieg in eine
betriebliche Ausbildung nicht gelungen ist, sowie
an junge Erwachsene ohne Berufsabschluss. Damit leistet JOBSTARTER CONNECT einen Beitrag
zur Fachkräftesicherung.
Für den Beruf „Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerin“ wurden unter Beteiligung des BGL acht
Bausteine aus der Ausbildungsordnung und dem
Rahmenlehrplan der Berufsschule abgeleitet:
1.Der Berufskraftfahrer/die Berufskraftfahrerin
als Dienstleister (8 Wochen)
96
2. Service und Wartung (20 Wochen)
3.Betriebliche Planung des Beförderungsauftrages
(30 Wochen)
4.Beförderungsbezogene Kostenrechnung
(10 Wochen)
5.Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen
(10 Wochen)
6. Durchführen der Beförderung (36 Wochen)
7. Fahren und Befördern (20 Wochen)
8. Instandhaltung (22 Wochen)
Internationale Automobil-Aus­
stellung (IAA) Hannover 2014
Gemeinsam mit dem BGL lud der Verband der
Automobilindustrie e.V. (VDA) im Rahmen der
IAA 2014 in Hannover Schüler und Schülerinnen zu einer Informationsveranstaltung „Werd`
Berufskraftfahrer(in)! Spannender Job, moderner
Arbeitsplatz, sichere Arbeitsstelle“ ein. Experten
aus der beruflichen und schulischen Ausbildung
warben für diesen zukunftssicheren Beruf. Auszubildende sowie ein Profi am Steuer stellten ihren
Alltag als Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerin vor. Auch wenn die Resonanz der Schulen
nicht die Erwartungen erfüllte, soll die Veranstaltung bei der nächsten IAA mit erweiterten Inhalten, wie z. B. das Angebot von Praktikums- und
Ausbildungsplätzen, wiederholt werden.
Ausbildungsbilanz und Prüfungsstatistik
Ausbildungsbilanz
Im Ausbildungsjahr 2013/2014 wurden nach
dem Berufsbildungsbericht 2015 522 200 neue
Ausbildungsverträge abgeschlossen. Dies bedeutet national einen Rückgang um 1,4 Prozent. Im
Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern (IHK) reduzierte sich die Anzahl neu
abgeschlossener Ausbildungsverträge im Jahr
2014 um 1,8 Prozent. Im Transport- und Logistikgewerbe betrug der Rückgang neu abgeschlossener Ausbildungsverträge dagegen lediglich
0,6 Prozent und zwar von 27 203 auf 27 044.
Etwas stärker rückläufig war die Zahl der
Bewerber zum Berufskraftfahrer und zur Berufskraftfahrerin. 3 149 Ausbildungsverträge wurden
neu abgeschlossenen, darunter 260 mit weiblichen Auszubildenden. Dies entspricht einem
Rückgang von 1,8 Prozent. Zum 30.12.2014
befanden sich insgesamt 7 172 Jugendliche in
der Ausbildung zum Berufskraftfahrer und zur
Berufskraftfahrerin.
„Spitzenreiter“ unter den Ausbildungsberufen in
Transport und Logistik bleibt nach wie vor die
Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik mit
10 053 neuen Ausbildungsverträgen bei einer
Steigerung um 2,2 Prozent. An zweiter Position
liegt der Fachlagerist und die Fachlageristin mit
5 425 (+ 2,9 Prozent), gefolgt vom Kaufmann
und der Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistungen mit 5 252 (+ 0,5 Prozent) neuen
Ausbildungsverträgen.
Prüfungsstatistik – BKrFQG
Auch im Jahr 2014 konnte das Transportlogistikgewerbe über die Grundqualifikation und
Beschleunigte Grundqualifikation Kraftfahrer und
Kraftfahrerinnen zur Deckung des Fachkräftebedarfs gewinnen. Nach der Statistik der DIHKBildungs-GmbH meldeten sich 15 785 Bewerber
und Bewerberinnen im Bereich Güterkraftverkehr
zur Prüfung an. Damit stieg die Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen
gegenüber dem Vorjahr um 1 058. Bei der Erstellung der praktischen und theoretischen Prüfungsaufgaben und -fragen arbeitet der BGL in den
einschlägigen DIHK-Arbeitskreisen mit.
Quereinsteiger und Quereinsteigerinnen sind
Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit bereits
nachgewiesener fachlicher Eignung zum
Güterkraftverkehrsunternehmer. Umsteiger und
Umsteigerinnen sind im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE und einer
Qualifikation für den Bereich Personenbeför­
derung.
Ausbildung im Transportlogistikgewerbe in Zahlen
Quellen: DIHK, Berlin und Berechnungen des BGL, Stand: 31.12.2014
97
Statistik zu den Prüfungen
gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 2014
Quelle: DIHK, Stand 31.12.2014
Mautharmonisierung
Förderprogramm
Aus- und Weiter­bildung
Der BGL hat die Mauteinführung 2005 mit der
Vorbedingung einer Harmonisierung der fiskalischen Wettbewerbsbedingungen für das deutsche
Transportlogistikgewerbe mitgetragen. Zur Entlastung des Gewerbes legte das BMVI im Jahr 2009
auch ein Förderprogramm zur Aus- und Weiterbildung auf. Gefördert werden Ausbildungen zum
Berufskraftfahrer und zur Berufskraftfahrerin sowie
Weiterbildungsmaßnahmen für das Fahrpersonal
und Beschäftigte in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit mautpflichtigen Nutzfahrzeugen.
Der Richtlinie über die Förderung von Aus- und
Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit
schweren Nutzfahrzeugen liegt die Verordnung
Nr. 651/2014/EU zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
98
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zugrunde. Diese Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) trat
zum 17.06.2014 in überarbeiteter Form in Kraft.
In der neuen AGVO haben sich einige Änderungen in Bezug auf die Förderfähigkeit ergeben.
Nach Artikel 31 Nummer 2 AGVO dürfen für
Ausbildungsmaßnahmen, die im jeweiligen
Mitgliedsstaat der Einhaltung verbindlicher
Ausbildungsnormen dienen, keine Beihilfen
gewährt werden. Ferner müssen Beihilfen nach
Artikel 6 AGVO einen Anreizeffekt haben.
Diese Änderungen erforderten eine Anpassung
der deutschen Förderrichtlinie Aus- und Weiterbildung. Seitens der Beihilfeexperten das
BMVI, des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie (BMWi) sowie des Bundesrechnungshofes ergaben sich Zweifel, ob Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere solche, die für
das Fahrpersonal verbindlich vorgeschriebenen
sind, weiterhin förderfähig bleiben können. Zur
rechtlichen Interpretation der AGVO in Verbin-
dung mit dem deutschen Förderprogramm Ausund Weiterbildung wurde auf Vorschlag des BGL
die EU-Kommission um Prüfung gebeten.
Bei der Erstausbildung zum Berufskraftfahrer
und zur Berufskraftfahrerin handelt es sich um
keine verpflichtende Ausbildungsnorm. So bleibt
die Erstausbildung weiterhin förderfähig. Aus
diesem Grund beschloss das BMVI, anstelle der
bisher zusammengefassten Richtlinie über die
Förderung von Aus- und Weiterbildung zwei
Einzelrichtlinien zu erlassen. Die Richtlinie über
die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen wurde am
21.01.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Sowohl der BGL als auch andere Logistikverbände vertraten die Auffassung, dass z. B. die
Qualifizierung nach dem BKrFQG eine subjektive
Obliegenheit des Fahrpersonals darstellt. Damit
zählen diese Maßnahmen nach Auffassung der
Verbände nicht zu den Ausbildungsnormen der
Güterkraftverkehrsunternehmen, sondern zu denen
der Fahrer und Fahrerinnen. Die Übernahme der
Kosten durch den Arbeitgeber ist daher freiwillig
und sollte entsprechend förderfähig bleiben. Die
EU-Kommission ließ diese Interpretation nicht
gelten. Es komme nicht darauf an, für wen die
Maßnahme verpflichtend sei, sondern auf die Anreizwirkung. Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen würden auch ohne Förderung durchgeführt
und seien deshalb von der Förderung auszuschließen. Die neue Bestimmung in der AGVO habe
den Zweck, keine Maßnahmen zu fördern, die
gesetzlich festgelegt seien. Eine neue nationale
Richtlinie über die Förderung von Weiterbildung
dürfe daher keine obligatorischen Maßnahmen
enthalten. Die Richtlinie über die Förderung von
Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen wurde am
23.07.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Haltung der EU-Kommission ist für den
BGL kein Grund, die gesetzlich festgelegte
Mautharmonisierung einzuschränken. Nur mit
Harmonisierungsmaßnahmen könne sichergestellt werden, dass sich die Wettbewerbssituation
deutscher Transportlogistikunternehmen im Wettbewerb nicht noch weiter verschlechtert.
Richtlinie über die Förderung von betrieblichen
Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer
oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des
Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
Die neugefasste Förderrichtlinie Ausbildung trat
zum 19.02.2015 mit folgenden Änderungen in
Kraft:
• A
ntragszeitraum: 19.02.2015 bis
31.10.2015,
• a
usschließlich elektronisches Verfahren zugelassen,
• N
achweis über mindestens ein zum Tag der
Antragsstellung zugelassenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen,
• K
umulierung mit anderen öffentlichen Mitteln
ist möglich, wenn der Beihilfehöchstbetrag
nicht überschritten oder es sich bei der weiteren Förderung um unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten handelt,
• T eilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres
vorzulegen, der abschließende Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach
Ausbildungsende.
Als zuwendungsfähige Kosten werden weiterhin
pauschal 50 000 Euro anerkannt. Die Förderhöhe beträgt bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 50 Prozent und bei anderen
Antragsstellern 43 Prozent. Dem Antrag ist eine
unterschriebene Absichtserklärung des potenziellen Auszubildenden beizufügen. Innerhalb
von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist eine Kopie des in das
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragenen Ausbildungsvertrages vorzulegen.
99
Richtlinie über die Förderung von
Weiterbildung in Unternehmen des
Güterkraftverkehrs mit schweren
Nutzfahrzeugen
• Antragszeitraum: 03.08.2015 bis 30.11.2015,
• N
achweis schwerer Nutzfahrzeuge zum
Stichtag 15. September 2014 durch Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde
oder Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Alternativ kann auf den Antrag
zur De-minimis-Beihilfe unter Angabe des
Aktenzeichens verwiesen werden. Eigentumsnachweis ist bei Antragsstellung nachzuweisen, wenn Antragssteller und Fahrzeughalter
nicht identisch sind,
• Antragsstellung:
elektronisch, postalisch oder
per Fax,
• P
auschale Anerkennung von Personalkosten
und sonstiger Kosten
• A
ngaben im Antrag: Unternehmensdaten,
Nummer der beantragten Maßnahme laut
der Anlage zur Förderrichtlinie, Anzahl der
Teilnehmer, geplanter Beginn und voraussichtliches Ende der Maßnahme, Ort der Ausbildungsstätte, voraussichtliche Aufwendungen
der Maßnahme, Erklärung zur Kumulierung
und zum KMU-Status,
– bei internen Maßnahmen für Ausbilder
35 Euro je Unterrichtsstunde
• förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen
nach Anlage der Förderrichtlinie mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtseinheiten (jeweils
mindestens 45 Minuten). Außerdem besteht
Präsenzpflicht von Ausbildern und Teilnehmern. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen Vorbereitungslehrgänge auf IHK-Prüfungen
wie z. B. Grundqualifikation, Berufskraftfahrer,
fachliche Eignung Güterkraftverkehrsunternehmer, Ausbildereignung sowie zu den Aufstiegsfortbildungen im Transportlogistikgewerbe.
Weiterhin förderfähig bleiben Maßnahmen,
die zusätzlich zu den obligatorischen Weiterbildungen von den Transportlogistikunternehmen für ihr Fahrpersonal und sonstige Beschäftigte durchgeführt werden. Neu aufgenommen
wurden die Maßnahmen „Deutschkurse für
nicht Deutsch-Muttersprachler“ und „Erste-HilfeKurse und Kurse zum Verhalten am Unfallort,
jedoch nicht zur Erlangung der Fahrerlaubnis“,
• Z
uwendungsfähige Kosten betragen maximal
1 500 Euro je schwerem Nutzfahrzeug zum
Stichtag 15.09.2014,
Die der AGVO angepasste Richtlinie über die
Förderung von Weiterbildung trat zum 24. Juli
2015 mit folgenden Inhalten in Kraft:
• A
usbildungsstätten müssen über eine in der
Richtlinie festgelegte Qualifikation verfügen:
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung –
Arbeitsförderung (AZAV), BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG) oder Anerkennung einer für die Maßnahme zuständigen
Einrichtung,
100
– pro Teilnehmer und für interne Kosten
12 Euro je Unterrichtsstunde
– für sonstige Kosten 30 Euro pro Schulungs tag und Teilnehmer,
• F örderhöhe beträgt bei KMU 60 Prozent und
bei anderen Antragsstellern 50 Prozent der
zuwendungsfähigen Kosten,
• U
nternehmensbezogener Förderhöchstbetrag
beträgt bei KMU 900 Euro, bei anderen
Antragsstellern 750 Euro multipliziert mit der
Anzahl schwerer Nutzfahrzeuge zum Stichtag 15.09.2014,
• D
er Verwendungsnachweis ist spätestens vier
Wochen nach Durchführung der Maßnahme
beim BAG vorzulegen.
Verkehrssicherheit
Unfallentwicklung
Allgemeine Unfallentwicklung
im deutschen Straßenverkehr
Der Rückgang der Unfall- und Verunglücktenzahlen aus den Jahren 2012 und 2013 konnte sich
2014 witterungsbedingt nicht fortsetzen. Sowohl
die Zahl der Unfälle mit Personenschaden als
auch die Zahl der Verunglückten ist erstmals seit
dem Jahr 2011 wieder angestiegen.
Unfallentwicklung der tödlich
Verletzten im Straßenverkehr
Gegenüber 2013 ist 2014 die Zahl der Verkehrstoten um rund 1,1 Prozent (38 Personen)
von 3 339 auf 3 377 angestiegen. Trotz des
Anstiegs liegt diese Zahl unter dem Niveau von
2012, als 3 600 Verkehrstote zu beklagen waren. Die meisten Verkehrstoten waren mit einem
Anteil von 59,8 Prozent (2013: 57,9 Prozent)
auf Landstraßen zu verzeichnen. Der Anteil
innerorts getöteter Personen betrug 29,1 Prozent
(2013: 29,3 Prozent). Auf Autobahnen kamen
11,1 Prozent (2013: 12,8 Prozent) der bei Straßenunfällen getöteten Menschen ums Leben.
Nach Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist der Anstieg der Getöteten fast ausschließlich auf den Anstieg getöteter Nutzer von
Zweirädern im Straßenverkehr zurückzuführen.
Vor allem die relativ milden Wintermonate und
das sehr warme, trockene Frühlingswetter hätten
zu einem starken Ansteigen der tödlichen Unfälle
geführt. Bei günstigen Witterungsbedingungen
seien mehr ungeschützte Verkehrsteilnehmer
wie Fußgänger und Zweiradfahrer unterwegs.
Außerdem werde mehr und schneller gefahren,
wodurch die Schwere der Unfälle steige.
So ist bei den getöteten Motorradfahrern 2014
gegenüber 2013 ein Anstieg um 19 Personen
von 568 auf 587 Getötete zu verzeichnen, was
einer Zunahme um 3,3 Prozent entspricht. Die
Anzahl getöteter Radfahrer im Straßenverkehr
stieg im gleichen Zeitraum um 11,9 Prozent
(42 Personen) von 354 auf 396. Im Jahr 2013
war gegenüber dem Vorjahr noch ein Rückgang
von 13 Prozent verzeichnet worden.
Rückblickend lag 2014 die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland auf dem bisher zweitniedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen
im Jahre 1950. Gegenüber dem Jahr 1970, mit
einem Höchststand von 21 332 Getöteten, ging
die Zahl der Todesopfer im Straßenverkehr um
mehr als 84 Prozent zurück! Als Getötete gelten
in der amtlichen deutschen Unfallstatistik „Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem
Unfall an den Unfallfolgen sterben“.
Die insgesamt positive Entwicklung in der Verkehrssicherheit lässt sich aus dem bevölkerungsbezogenen Risiko, im Straßenverkehr getötet zu
werden, ableiten. Dieses hat sich im Laufe der
Jahre überdeutlich verringert: von im Bundesdurchschnitt 140 Getöteten je 1 Mio. Einwohner
im Jahr 1991 (dem ersten Jahr der statistischen
Erfassung Gesamtdeutschlands nach der
deutschen Einheit) auf 41 im Jahr 2013 bzw.
42 Getötete je 1 Mio. Einwohner im Jahr 2014.
Bei dieser Gesamtbilanz darf jedoch nicht aus
den Augen verloren werden, dass sich hinter
jedem Unfall tragische menschliche Schicksale
verbergen. Für den BGL gilt deshalb in der Verkehrssicherheitsarbeit die „Vision Zero“: Jedes
Unfallopfer im Straßenverkehr ist eines zuviel!
Ziele des „Nationalen Verkehrssicherheits­
programms 2011“ erreichbar?
Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Verkehrssicherheitsprogramm 2011 zum Ziel gesetzt, die Anzahl der Todesopfer im Straßenverkehr im Zeitraum
von 2011 bis 2020 um 40 Prozent zu senken.
Ausgehend von 4 009 Todesopfern im Jahr 2011
wurde im Jahr 2014 eine Senkung der Getötetenzahl um ca. 16 Prozent erreicht. Nach Auffassung
des BGL deutet dieser Rückgang darauf hin, dass
101
das gesetzte Ziel ohne weitere Anstrengungen
nicht erreicht werden kann. So sind aus Sicht des
BGL bessere Sicherheitssysteme für Kraftfahrzeuge, das Vorhalten einer sicherheitsoptimierten
Infrastruktur sowie die Entwicklung intelligenter
Verkehrs-, Kommunikations- und Informationssysteme unabdingbar. Neue Impulse für die Verkehrssicherheit sieht der BGL in der ab 01.11.2015
verpflichtenden Ausrüstung neu zugelassener
Kraftfahrzeuge mit den Fahrerassistenzsystemen
AEBS (Advanced Emergency Braking System) und
LDWS (Lane Departure Warning Systems).
Unfallentwicklung der Verletzten
im Straßenverkehr
Allzeittief von 759 Personen. In der historischen
Gesamtbetrachtung der Verkehrsstatistik hat sich
damit die Zahl der bei Lkw-Unfällen ums Leben
gekommenen Menschen seit 1992 (dem Jahr der
ersten statistischen Erfassung für Gesamtdeutschland) um 59,7 Prozent verringert!
Die Anzahl der Schwerverletzten bei Unfällen
mit Lkw-Beteiligung hat sich 2014 gegenüber
dem Vorjahr gemäß der allgemeinen Trendentwicklung um 2,8 Prozent erhöht, und zwar
von 7 031 auf 7 234 Personen. Im Vergleich zu
13 345 Schwerverletzten im Jahr 1992 ist dies
dennoch ein Rückgang um 45,8 Prozent. Der im
Jahr 2013 erreichte bisherige Tiefststand entspricht einem Rückgang von 47,3 Prozent.
Die Zahl der Personen, die bei Unfällen schwer
oder leicht verletzt wurden, erhöhte sich im Jahr
2014 gegenüber 2013 um 4,1 Prozent auf
392 912. Im Jahr 2013 war gegenüber dem
Vorjahr noch ein Rückgang um 2,7 Prozent auf
377 481 zu verzeichnen. Eine amtliche Definition
für „Verletzte“ existiert nicht. Lediglich „Schwerverletzte“ sind in der amtlichen deutschen Unfallstatistik definiert als „Personen, die unmittelbar zur
stationären Behandlung (mindestens 24 Stunden)
in einem Krankenhaus aufgenommen wurden“.
Ein Abgleich der Unfallzahlen mit der Verkehrs­
entwicklung in Deutschland führt zu folgender
Erkenntnis: Im Zeitraum 1992 bis 2014 stieg
die Transportleistung auf deutschen Straßen von
252,3 Mrd. tkm auf 467,5 Mrd. tkm (geschätzt),
was einer Zunahme von 85,3 Prozent entspricht.
Gegenüber 2013 wuchs die Transportleistung
2014 um ca. 13,9 Mrd. tkm, was einer Zunahme von 3,1 Prozent entspricht. Damit liegt die
2,8-prozentige Zunahme der Schwerverletzten in
diesem Zeitraum knapp unter der prozentualen
Zunahme der Transportleistung.
Straßenverkehrsunfälle mit
Sach- und Personenschaden
Die Zahl der auf die Transportleistung bezogenen tödlichen Unfälle, also die Anzahl Getöteter
pro 1 Mrd. tkm, sank seit 1992 von rechnerisch
7,5 Personen auf 1,6 Personen im Jahr 2014,
was einen markanten Rückgang um 78,7 Prozent bedeutet. Diese Zahl markiert einen absoluten Tiefststand.
Die Gesamtzahl der polizeilich erfassten Unfälle
ging im Jahr 2014 gegenüber 2013 leicht um
0,3 Prozent auf rund 2,4 Mio. zurück. Diese
Abnahme ist laut Statistischem Bundesamt auf
den Rückgang von Unfällen zurückzuführen,
bei denen ausschließlich Sachschaden entstand.
Diese verringerten sich gegenüber 2013 um
0,9 Prozent auf 2,1 Mio. Unfälle. 2013 waren
in der Statistik noch 2,414 Mio. und 2012 noch
2,401 Mio. Unfälle zu verzeichnen.
Unfallentwicklung im Straßen­
güterverkehr
Entgegen dem allgemeinen Anstieg der Getöteten in Verkehrsunfällen verharrte die Zahl
der Verkehrstoten mit Lkw-Beteiligung auf dem
102
Trotz erheblicher Zunahme der Transportleistung
ist demzufolge in den letzten 22 Jahren die Zahl
der Getöteten und Schwerverletzten bei Unfällen
mit Lkw-Beteiligung stark zurückgegangen. Abbildung 3 stellt diesen Sachverhalt für den Zeitraum
1992 bis 2014 dar. Für den BGL ist dies ein
ermutigendes Zeichen dafür, dass die Verkehrssicherheitsarbeit für den Gütertransport auf dem
richtigen Wege ist. Weitergehende Potentiale zur
Verbesserung gibt es jetzt noch auf den Feldern
Mensch-Fahrzeug-Infrastruktur zu heben. Einen
wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Reduzierung des Unfallgeschehens sieht der BGL in der
Getötete bei Lkw-Unfällen auf deutschen Straßen
je 1 Milliarde Tonnenkilometer
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
Schwerverletzte bei Lkw-Unfällen auf deutschen Straßen
je 1 Milliarde Tonnenkilometer
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
103
Getötete und Schwerverletzte bei Lkw-Unfällen auf deutschen Staßen
im Vergleich zur Lkw-Transportleistung (1992 – 2014)
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München und Berechnungen des BGL
obligatorischen Einführung und Weiterentwicklung von sicheren und erprobten Fahrerassistenzund Fahrerinformationssystemen sowie in der
Einführung intelligenter Verkehrstechnik.
Verkehrssicherheit in Europa
Die Zahl der Verkehrstoten innerhalb der Europäischen Union (EU) hat sich 2014 gegenüber
2013 um ein Prozent verringert. Damit wurde
der niedrigste Stand seit Beginn der statistischen
Datenerhebung im Jahr 2001 erreicht. Der nur
leichte Rückgang stellt einen Einbruch gegenüber der sehr positiven Entwicklung der beiden
Vorjahre 2013 und 2012 dar. Dort wurde ein
Rückgang der Verkehrstoten um jeweils acht
Prozent verzeichnet. Insgesamt kamen 2014
in der EU bei Straßenverkehrsunfällen 25 700
Menschen ums Leben. 2013 waren noch 26 025
Todesopfer zu beklagen.
104
Verkehrssicherheit auf europä­
ischen Autobahnen
Erfreuliches gibt es über die Verkehrssicherheit auf
europäischen Autobahnen zu berichten. Zwischen
2004 und 2013 konnte die Anzahl der Todesopfer auf Autobahnen in der EU durchschnittlich um
8,2 Prozent jährlich verringert werden. In Deutschland war im gleichen Zeitraum ein jährlicher Rückgang um 6,6 Prozent festzustellen. Bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen starben 2013 europaweit
ca. 1 900 Menschen. Dies sind 7,3 Prozent aller
getöteten Unfallopfer in der EU. Auf Deutschlands
Autobahnen kamen 375 Menschen ums Leben.
Europäisches Ziel: Halbierung
der Anzahl Getöteter im Straßenverkehr
Nach der Zielsetzung des europäischen Verkehrssicherheitsprogramms für die Dekade 2010
bis 2020 soll die Anzahl Getöteter im Straßenverkehr von 31 400 auf 15 700 halbiert werden.
Der bis einschließlich 2014 erfolgte Rückgang
auf 25 700 Todesopfer entspricht einer bisherigen
Minderung um 18,2 Prozent.
Mit der Diskrepanz zur positiven Entwicklung
der beiden Vorjahre ist nunmehr ein gewisser
Pessimismus eingetreten, soweit es das Erreichen
der 50-prozentigen Zielvorgabe betrifft. So wertet die EU-Kommissarin für Verkehr, Violeta Bulc,
diese Entwicklung als europäischen Weckruf für
weitere Anstrengungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf nationaler und lokaler Ebene.
Die EU-Kommission will hierzu selbst einen Beitrag leisten. So ist u. a. für Herbst 2015 eine Studie zur Verringerung schwerer Verletzungen im
Straßenverkehr in der EU geplant. Ferner sollen
die Vorschriften für die Schulung und Qualifikation von Berufskraftfahrern überprüft werden. Ein
entsprechender Vorschlag der Kommission soll
bis Ende 2016 verabschiedet werden. Weiterhin
will sich die Kommission mit dem Sicherheitsmanagement für die Infrastruktur näher auseinandersetzen. Ein entsprechender Vorschlag wird für
spätestens Ende 2016 in Aussicht gestellt.
Im EU-Durchschnitt wurden 2014 insgesamt ca.
51 Menschen je einer Million Einwohner bei
Straßenverkehrsunfällen getötet. 2013 lag dieser
Wert bei 52 und 2001 bei 113. Die jeweilige
Verkehrsentwicklung in den Mitgliedsstaaten
bleibt dabei unberücksichtigt, was eine tiefergehende Ursachenforschung nicht möglich macht.
Deutschland liegt nach diesem Bewertungsmaßstab – wie bereits zuvor erwähnt – mit 42 (2014)
bzw. 41 Todesopfern je 1 Mio. Einwohner
(2013) unter dem EU-Durchschnitt und befindet
sich gegenüber 2012 unverändert an achter
Stelle aller 28 EU-Mitgliedsstaaten.
Aktivitäten auf dem Gebiet der
Straßenverkehrssicherheit
Fehlverhalten im Fokus der
Verkehrssicherheitsarbeit
Bezogen auf das gesamte Unfallgeschehen sind
Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie eine
der Verkehrssituation nicht angepasste Geschwin-
digkeit Hauptunfallursachen im Straßenverkehr.
Unfallforscher gehen davon aus, dass viele
Geschwindigkeitsunfälle auf ein Fehlverhalten
infolge von Abgelenktheit oder Unachtsamkeit
des Fahrers zurückzuführen sind. In der amtlichen
Unfallstatistik wird diese Art des Fehlverhaltens
nicht erfasst. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme sind diese Unfallursachen vor Ort kaum
auszumachen. Sie werden deshalb häufig im
Unfallmeldebogen unter der Schlüsselnummer 49
als „Andere Fehler beim Fahrzeugführer“ erfasst.
Nach Einschätzung von Verkehrsexperten benutzt
fast jeder zweite Autofahrer gelegentlich ein Mobiltelefon während der Fahrt, auch ohne Freisprechanlage. Nach Beobachtungen der Polizei werden
Smartphones während der Fahrt im Internet-OnlineBetrieb betätigt. Die Ablenkung vom Verkehrsgeschehen wird daher als Ursache für mittlerweile
jeden dritten Verkehrsunfall angesehen.
Müdigkeit am Steuer
Unfallursache Müdigkeit am Steuer
Abgelenktheit und Unachtsamkeit hinter dem
Steuer kann auch müdigkeitsbedingt sein. Nach
Untersuchungen der BASt aus dem Jahr 2003
sind ca. 40 Prozent aller schweren Unfälle sowie
ca. 20 bis 30 Prozent aller tödlichen Unfälle
mit Beteiligung von Lkw über 7,5 t zulässiger
Gesamtmasse (zGM) der Ursache „Müdigkeit
am Steuer“ zuzuordnen.
Mit zunehmender Ermüdung eines Fahrzeuglenkers steigt zwangsläufig auch dessen Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr. Der Auffahrunfall am
Stauende oder das ungebremste Abkommen von
der Fahrbahn sind dafür typische Unfallgeschehen.
Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen leiden Berufskraftfahrer überproportional häufig an Stress.
Darüber hinaus kann die Monotonie des Fahrens
zu einer arbeitsbedingt erhöhten Schläfrigkeit am
Steuer führen. Ein grundsätzliches Problem stellt
die Wahrnehmung eines Fahrers über die eigene
Aufmerksamkeit (Wachheit) hinter dem Steuer dar.
Besonders problematisch ist, dass die Fähigkeit zur
Selbsteinschätzung mit zunehmender Fahrtdauer
abnimmt. Adäquate Gegenmaßnahmen erfolgen
daher oftmals verspätet oder überhaupt nicht.
105
Projekt „Alertnessmanagement
im Straßen­güterverkehr“
Die Hochschule Heilbronn und das SteinbeisInnovationszentrum Logistik und Nachhaltigkeit
haben sich des Problems der subjektiven Müdigkeitserkennung auf Seiten des Fahrpersonals
angenommen. Im Rahmen eines Feldversuchs
unter wissenschaftlicher Begleitung soll gezeigt
werden, dass bereits einfache Maßnahmen zum
„Alertness-Management“, also zum Erkennen und
Behandeln von Aufmerksamkeitsdefiziten, umsetzbar sind. Zielgruppe bildet das Fahrpersonal
des Transportlogistikgewerbes. Der Feldversuch
findet an Raststätten und Lkw-Parkplätzen entlang
des baden-württembergischen Autobahnabschnitts der BAB 6 (Bundesautobahn 6) zwischen
Mannheim und der Landesgrenze Bayerns statt.
Daten des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg weisen diese Strecke als wesentlichen
Schwerpunkt von Lkw-Unfällen aus. Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass die Unfälle unter LkwBeteiligung zu einem erheblichen Anteil müdigkeitsbedingt sein könnten. In den Feldversuch
sollen ca. 300 Lkw-Fahrer auf freiwilliger Basis
einbezogen werden. Im Rahmen mehrerer anonymer Fahrerbefragungen sowie begleitender Untersuchungen zum jeweiligen Müdigkeitszustand
sollen praktikable Maßnahmen zur Verhinderung
von Müdigkeit am Steuer erarbeitet werden. Der
Projektstart ist für den Herbst 2015 geplant. Die
Projektdauer ist auf ca. neun Monate ausgelegt.
Der BGL begleitet das Projekt und hat angeregt,
auch auf das Unfallvermeidungspotenzial der
Fahrerassistenzsysteme „Spurverlassens-Warner“
(LDWS) und „vorausschauendes Notbremssystem“ (AEBS) für die Unfallursache Müdigkeit am
Steuer einzugehen.
Bereits seit Jahren widmet sich der BGL in seiner
Verkehrssicherheitsarbeit der Prävention müdigkeitsbedingter Unfälle. In diesem Zusammenhang
wurde in der BGL/DVR/BWVL-Schriftenreihe
„Tipps für Profis“ in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft (BG Verkehr) der Profi-Tipp „Fit am Steuer“
erstellt (DVR: Deutscher Verkehrssicherheitsrat;
BWVL: Bundesverband für Wirtschaft, Verkehr
und Logistik). Dieser greift zusätzliche Aspekte
wie die richtige Ernährung und den Einfluss von
Medikamenten auf die Ermüdung auf.
106
Lkw-Rechtsabbiegeunfälle
Noch kein Abbiegeassistent
in Sicht
Der BGL bedauert, dass trotz nunmehr zweier Runder Tische „Abbiegeassistent für Lkw“
des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur) im Jahr 2012 und 2014
von den Fahrzeugherstellern nach wie vor kein
serienreifer Abbiegeassistent zur europaweiten
obligatorischen Markteinführung entwickelt
werden konnte. Seit dem Jahr 2008 befinden
sich die Fahrzeughersteller auf dem Stand der
Prototypen-Entwicklung. Um die Entwicklung zu
forcieren, hat die BASt im Auftrag des BMVI im
Dezember 2014 Grundlagen für ein Testverfahren für einen Lkw-Abbiegeassistenten erstellt. Das
Testverfahren soll nach einer Validierungsphase
bei der UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) in Genf zur europaweiten
Anerkennung vorgestellt werden. Damit könnte
ein wichtiger Grundstein für die einheitliche Wirkungsweise von Abbiegeassistenten geschaffen
werden.
In Anbetracht der Euphorie und mannigfaltiger
Presseberichte zum automatisierten und autonomen Fahren ist es aus Sicht des neutralen
Betrachters nur schwer nachvollziehbar, warum
bis dato kein funktionsfähiger und verlässlicher
Abbiegeassistent zur Verfügung steht. Aus dieser
Tatsache heraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, wie zukunftsfern das automatisierte und autonome Fahren derzeit noch ist. Der BGL bedauert die Dissonanz zwischen Realität und Vision
und mahnt realistische und marktreife Entwicklungen an, da es heute und nicht erst in 15 – 20
Jahren um die Rettung von Menschenleben geht.
Ein besonderer Appell richtet sich an Fahrzeughersteller und Zulieferer, die Entwicklung von
Abbiegeassistenzsystemen mit höchster Priorität
voranzutreiben. Aufgrund der fortbestehenden
Brisanz von Lkw-Rechtsabbiegeunfällen rät der
BGL weiterhin Radfahrern, an einem wartenden
oder stehenden Lkw nicht rechts vorbeizufahren.
Bundesweite Aktionen zum
Thema Toter Winkel
Der BGL begrüßt die mittlerweile bundesweit
stattfindenden Aktionen zum Thema „Toter Winkel“ und Lkw-Rechtsabbiegeunfälle an Schulen
und Kindergärten. Darüber hinaus wird das Thema immer wieder im Rahmen von Verkehrssicherheitstagen auf lokaler Ebene mit Unterstützung
des Transportlogistikgewerbes aufgegriffen. So
wird bspw. der „tote Winkel“ im Rahmen des
jährlich vom DVR initiierten Tages der Verkehrssicherheit vielerorts thematisiert, bei den bundesweit stattfindenden Fernfahrerstammtischen
ist der „tote Winkel“ ein Dauerthema. Auf den
vom BGL bereits im Jahr 2001 gemeinsam mit
dem DVR und dem BWVL verfassten „Profi-Tipp“
zum Thema „Freie Sicht – Sichtfeld“ wird bei
diesen Veranstaltungen gerne zurückgegriffen.
Der Profi-Tipp steht auf der Homepage des BGL
unter http://www.bgl-ev.de/web/initiativen/
sicher_tipps.htm zum kostenlosen Download zur
Verfügung.
Erprobung von Kamera-MonitorSystemen
Die BG Verkehr hat einen Forschungsauftrag zur
Beurteilung des Unfallvermeidungspotenzials von
Kamera-Monitor-Systemen am Lkw vergeben.
Diese Systeme sollen eine Sichtfelderweiterung
und bessere Erkennung von Verkehrsteilnehmern
rund um den Lkw ermöglichen. Die Ergebnisse
werden für Ende 2015 erwartet.
Intelligente Verkehrssysteme im
Straßenverkehr
Der BGL teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass mit dem zunehmenden Einsatz
intelligenter Verkehrssysteme (IVS) die Verkehrssicherheit sowohl auf europäischer als
auch auf nationaler Ebene erheblich gesteigert
werden kann. Ebenso wie die Steigerung der
Verkehrseffizienz zur Minderung der negativen
Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt
zählen sicherheitsverbessernde Maßnahmen zu
den dringlichsten Aufgaben der Gegenwart.
Intelligente Verkehrssysteme verknüpfen dafür
die bislang getrennt voneinander betrachteten Einsatzgebiete Straßenverkehrstelematik,
Verkehrsinformationsdienste, Fahrerassistenzsysteme und kooperative Systeme. Der überarbeitete Aktionsplan Güterverkehr und Logistik
hat diese Thematik unter dem Stichwort „Digitalisierung im Mobilitätssektor“ aufgegriffen.
Zudem sollen 1,1 Milliarden Euro für Investitionen in die digitale Infrastruktur zur Verfügung
gestellt werden.
Digitales Testfeld auf der Bundesautobahn 9
Mit einem sogenannten digitalen Testfeld will
das BMVI Erkenntnisse sammeln, wie der Verkehr intelligent gestaltet und gesteuert werden
kann. Dazu wird auf der Bundesautobahn 9 ein
entsprechendes Testfeld eingerichtet. Forschungsschwerpunkt ist die Erprobung von Systemen, die
Fahrzeuge und Infrastruktur intelligent zu vernetzen und miteinander kommunizieren zu lassen.
Ferner sollen Fragestellungen zur Stauvermeidung und zur Harmonisierung des Verkehrsflusses untersucht werden. Besonders begrüßenswert
aus Sicht des BGL ist das Vorhaben, für den
Lkw-Verkehr Leit- und Informationstechniken zur
Parkplatzfindung einzurichten.
Streckenbezogene Geschwindigkeitskontrollen „Section Control“
Eine spezielle Anwendung intelligenter Verkehrstechniken zur Überwachung der Geschwindigkeit ist die streckenabschnittsbezogene
Geschwindigkeitskontrolle „Section Control“.
Das Prinzip von „Section Control“ besteht darin,
jedes Fahrzeugheck bei der Einfahrt in einen zu
überwachenden Streckenabschnitt fototechnisch
digital zu erfassen und mit einem eindeutigen
Dateinamen zu speichern. Bei der Ausfahrt
des Fahrzeugs aus dem Streckenabschnitt
wiederholt sich dieser Prozess. Anhand der Einund Ausfahrtzeiten wird die durchschnittliche
Geschwindigkeit ermittelt. Liegt diese über dem
für den Streckenabschnitt geltenden Geschwindigkeitslimit, liegt ein Geschwindigkeitsverstoß
vor, der automatisch der Polizei übermittelt und
geahndet wird.
107
Durch die Kontrolle der durchschnittlichen Geschwindigkeitsübertretung erhoffen sich Verkehrsplaner gegenüber stationären Blitzanlagen eine
allgemein höhere Akzeptanz von Geschwindigkeitsbeschränkungen und -kontrollen. Weiterhin
wird infolge der Streckenabschnittskontrolle eine
Entzerrung im Verkehrsfluss erwartet. Ein bundesweiter Pilotversuch findet in Niedersachsen seit
Mitte 2015 auf der Bundesstraße 6 zwischen
Gleidingen und Laatzen auf einem drei Kilometer langen Abschnitt statt. Der Versuch ist auf
18 Monate befristet.
Der BGL steht dem Projekt grundsätzlich offen
gegenüber. Allerdings könnte diese Art der
Überwachung einen Eingriff in das Grundrecht
auf „informationelle Selbstbestimmung“ darstellen, der mit anderen Rechtsgütern abzuwägen
ist. Bei aller Euphorie zur Einführung neuer intelligenter Verkehrstechniken ist darauf zu achten,
dass diese nicht zu einem unbewussten Überwachungsstaat Orwell’scher Prägung führen.
So erfolgt bei „Section Control“ eine verdachtsund verschuldensunabhängige Erfassung aller
Verkehrsteilnehmer. Dieser Eingriff in garantierte
Freiheitsrechte ist nur verhältnismäßig, wenn es
gleichwertige und höherwertige Rechtsgüter zu
schützen gilt.
Automatisiertes Fahren
Die rasanten Entwicklungen auf dem Gebiet intelligenter Verkehrstechniken und Informationssysteme sind den sich schnell entwickelnden Möglichkeiten der Informationstechnologie und der
Datenverarbeitung zuzuschreiben. Das schnelle
Internet hält mehr und mehr Einzug ins Fahrzeug
und schafft damit erst die Voraussetzungen für
automatisiertes Fahren. Mehr und mehr haben
Telekommunikationsfirmen ihre Marktchancen
auf dem Gebiet des automatisierten und autonomen Fahrens entdeckt und sind innovativ tätig.
Trotz allem sind technische Fortentwicklungen
allerdings noch kein Garant für fehlerfreies oder
unfallfreies Fahren. Sicherheitsgrenzen ergeben
sich aus den technischen Systemanfälligkeiten
und erlauben keine Null-Fehler-Toleranz. Der BGL
108
legt bei den automatisierten Systemen deshalb
nach wie vor besonderen Wert auf größtmögliche Verlässlichkeit, Systemredundanz und die
Sicherheit gegenüber äußeren Einwirkungen und
Störfällen. Der Fahrer muss jederzeit das System
übersteuern können und darf nicht die Rolle des
Statisten einnehmen.
Lkw-Parken an Bundesautobahnen
Die Parkplatzsituation für Lkw und der Mangel
an Lkw-Stellflächen an Deutschlands Autobahnen ist seit Jahren ein Dauerthema. Der BGL
betont immer wieder die hohe Bedeutung von
Lkw-Stellflächen entlang des Autobahnnetzes
für die Verkehrssicherheit und den Arbeits- und
Gesundheitsschutz des Fahrpersonals. Mangelnde Lkw-Stellflächenangebote führen zu
zeitraubenden Suchverkehren und veranlassen
Lkw-Fahrer in ihrer Not zum Parken auf dafür
nicht geeigneten Stellen, wie Zu- und Abfahrten
oder auf Seitenstreifen. Ein trauriger Beleg für
diese untragbare Situation ist der dramatische
Unfall im Dezember 2014 auf dem Parkplatz
Wachenburg an der BAB 5 bei Weinheim. Ein
Pkw fuhr auf einem überfüllten Parkplatz auf
einen in der Parkplatzzufahrt parkenden Lkw
und geriet dabei in Brand, wobei der Pkw-Fahrer
um sein Leben kam. Gegen den Lkw-Fahrer wird
wegen fahrlässiger Tötung ermittelt. Die politische Verantwortung für die Parkplatzmisere wird
dagegen nicht hinterfragt.
Der BGL begrüßt daher außerordentlich, dass
sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag
zur 18. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU
und SPD („Deutschlands Zukunft gestalten“) klar
für den weiteren Aus-, Um- und Neubau von
Lkw-Parkplätzen ausgesprochen hat. Damit führt
sie eine der Zielsetzungen des Verkehrssicherheitsprogramms 2011 der Vorgängerregierung
fort. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, in
der 18. Legislaturperiode zusätzliche 6 000 LkwStellplätze zu schaffen. Der BGL weist jedoch
darauf hin, dass diese Zielvorgabe bei Weitem
hinter dem tatsächlichen Bedarf bis zum Jahr
2018 zurück bleibt.
Sicherheitsausstattung von
Lkw-Parkplätzen
Die Bereitstellung gesicherter Autobahnparkplätze durch den Bund wird gegenüber dem Neu-,
Aus- und Umbau von Lkw-Stellflächen als nachgeschaltete Maßnahme eingestuft. Dennoch ist
das BMVI bemüht, zukünftige Neubauten mit einer
Umzäunung und ausreichender Beleuchtung
während der Abend- und Nachtstunden auszustatten. Von einer Videokameraüberwachung im
öffentlichen Raum wird aus datenschutzrechtlichen Erwägungen vorerst Abstand genommen.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der
zunehmenden Kriminalität im Straßengütertransport sehen private Lkw-Parkplatzbetreiber
und Investoren vermehrt ein Geschäftsmodell in
der Schaffung von Sicherheitsparkplätzen. In
Deutschland stehen mit den Lkw-Parkplätzen in
Uhrsleben und Wörnitz nur zwei Sicherheitsparkplätze zur Verfügung, die dem europaweiten
SETPOS-Standard genügen (SETPOS: Secure European Truck Parking Operational Services; vgl.
BGL-Jahresbericht 2010/2011). Der BGL steht
in Kontakt mit privaten Autohofbetreibern und
potenziellen Investoren für Sicherheitsparkplätze.
Nach Auffassung des BGL sollte die Mindestausstattung eines Sicherheitsparkplatzes aus einer
Umzäunung, ausreichender Beleuchtung und
einer Videokameraüberwachung des privaten
Geländes bestehen. Darüber hinaus wurde zum
Ausdruck gebracht, dass das Vorhalten von
Sicherheitsparkplätzen nicht nur im Interesse
des Transportlogistikgewerbes sondern auch im
Interesse der Industrie und der verladenden Wirtschaft liegt. Der sichere Warentransport ist ein
wesentlicher Bestandteil der Logistikkette, wofür
alle Logistikpartner Verantwortung tragen.
Diebstahlprävention im Straßengüterverkehr
BGL-Initiativen zur Eindämmung
des Kraftstoffdiebstahls
Der sichere Warentransport ist für das Transportlogistikgewerbe von höchster Priorität. Sicher
heißt, dass durch den Transport niemand ge-
fährdet wird und Fahrer, Ladung und Fahrzeug
unbeschadet am Ziel ankommen. Dies schließt
neben der technischen Sicherheit auch die Sicherheit gegen kriminelle Handlungen ein. Eine
bereits im Herbst 2013 durchgeführte Erhebung
des BGL in Zusammenarbeit mit der International
Road Transport Union (IRU) kam zu dem erschreckenden Ergebnis, dass mehr als 80 Prozent der
teilnehmenden Transportunternehmen von Treibstoffdiebstählen betroffen waren. Ebenso stellte
sich heraus, dass viele der im Markt befindlichen
Schutzvorrichtungen gegen Treibstoffdiebstahl
nur bedingt praxistauglich sind. So werden
Tankschlösser oder Absaugsperren mit einfachen
Mitteln zerstört oder der Treibstoffbehälter wird
durchbohrt. Neben dem Verlust des Treibstoffs
entsteht dadurch noch ein zusätzlicher Sachschaden am Fahrzeug. Damit geht die Gefahr einer
umweltrelevanten Bodenverschmutzung einher.
Der BGL steht daher in engem Kontakt mit der
Nutzfahrzeugindustrie und Herstellern von
Systembauteilen zum Schutz gegen Treibstoffdiebstähle. Im Fokus steht die Entwicklung von
Füllstandssensoren, gekoppelt mit einer optischen
bzw. akustischen Alarmauslösung am Fahrzeug.
Zum Schutz des Fahrpersonals vor Überfällen
hat der BGL angeregt, die Fahrerhaustüren mit
Sicherheitsverschlüssen auszurüsten.
Maßnahmen auf politischer Ebene
Das BMVI hat inzwischen die Bedeutung der
Problematik von kriminellen Übergriffen auf Lkw
und auf das Fahrpersonal erkannt und in den
weiterentwickelten Aktionsplan Güterverkehr
und Logistik als Maßnahme 1g aufgenommen.
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Arbeiten
des vom BMVI einberufenen Arbeitskreises „Sicherheit in der Lieferkette“ von BGL und weiteren
betroffenen Verbänden, Institutionen und Organisationen aktuelle Anforderungen an Maßnahmen
gegen die zunehmende Kriminalität erarbeitet.
Dazu zählen die Verbesserung des polizeilichen
und behördlichen Lagebildes, eine klare Regelung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Bund und Ländern sowie eine Optimierung der
länderübergreifenden Koordinierung auf polizeilicher Ebene.
109
BGL-Fragebogenaktion
„Lkw-, Ladungs- und Treibstoffdiebstähle sowie kriminelle Übergriffe auf das Fahrpersonal“
Ein vom BAG veröffentlichter Marktbeobachtungsbericht geht aufgrund der behördlichen Erhebungsdefizite von einer hohen Anzahl polizeilich
nicht erfasster krimineller Übergriffe im Transportsektor aus. Um eine Hilfestellung zur Schließung
dieser Lücke zu leisten, hat der BGL im März
2015 unter den ihm angeschlossenen Mitgliedsverbänden und deren Mitgliedsunternehmen eine
Aktion zur Meldung von „Lkw-, Ladungs- und
Treibstoffdiebstählen sowie kriminellen Übergriffen auf das Fahrpersonal“ gestartet. Eine
belastbare Auswertung der Rückmeldungen ist
im Rahmen dieses Jahresberichtes noch nicht
möglich. Das BAG begrüßt diese Initiative als
positiven Beitrag zur Kriminalitätsbekämpfung im
Transportsektor.
„Verständnis“-Broschüre Lkw-Pkw
Die Sicherheit im Straßenverkehr wird wesentlich
vom partnerschaftlichen Verhalten der Verkehrsteilnehmer geprägt. Vor diesem Hintergrund hat
der BGL bereits vor Jahren in Zusammenarbeit
mit dem Allgemeinen Deutschen AutomobilClub (ADAC) das partnerschaftliche Verhalten
zwischen Lkw- und Pkw-Fahrern ins Bewusstsein gerückt. In der BGL/ADAC-Schriftenreihe
„Clever und Sicher“ wird bspw. auf das richtige
Verhalten in Baustellenbereichen sowie auf das
partnerschaftliche Miteinander von Lkw-Fahrern
und Führern von Caravan-Gespannen eingegangen. Die Schriftenreihe „Clever und Sicher“ steht
auf der Homepage des BGL zum kostenlosen
Download unter „http://www.bgl-ev.de/web/
initiativen/sicher_clever.htm“ zur Verfügung.
Auch im Rahmen der BMVI/DVR-Verkehrssicher­
heitskampagne „Runter vom Gas“ wurde das
Thema des partnerschaftlichen Umgangs zwischen Pkw- und Lkw-Fahrern aufgegriffen. Hierzu
wurde eine „Verständnisbroschüre Lkw-Pkw“ im
Layout der bekannten Langenscheidt-Wörterbücher verfasst. Darin wird aus der jeweiligen
Sicht der Pkw- und Lkw-Fahrer in Comic-Form
110
dargestellt, wie im Straßenverkehr gegenseitige
Missverständnisse entstehen, und wie man diesen
entgegenwirken kann. Der BGL hat sich bei den
aufzunehmenden Problemfeldern gemeinsam mit
dem Bund Deutscher Berufskraftfahrer (BDBK) und
der BG Verkehr in die Erstellung der Broschüre
eingebracht. Diese wurde am 30.03.2015 auf
dem Autohof Mellrichstädter Höhe Ost an der
BAB 71 durch die Parlamentarische Staatssekretärin im BMVI, Dorothee Bär und den Hauptgeschäftsführer des DVR, Christian Kellner, offiziell
vorgestellt. Über die Osterfeiertage wurde die
Broschüre an rund 100 Rasthöfen der Autobahn
Tank & Rast GmbH kostenlos ausgelegt.
Ladungssicherung
Internationale Entwicklungen
zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Code of Practice for Packing
of Cargo Units (CTU Code)
Über die von UNECE, International Labour
Organisation (ILO) und International Maritime
Organisation (IMO) initiierte Überarbeitung
der CTU-Packrichtlinie (CTU: Cargo Transport
Unit; Beförderungseinheit) zum neuen „Code
of Practice for Packing of Cargo Units (CTU
Code)“ wurde bereits im vergangenen BGLJahresbericht 2013/2014 informiert. Die englische Fassung des CTU Code wurde im Januar
2014 auf der Homepage der UNECE veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung wird für den
Herbst 2015 erwartet. Der BGL brachte sich
als sachverständiges Mitglied der deutschen
Delegation des BMVI in die Überarbeitung der
CTU-Packrichtlinien ein.
Der neue CTU Code ist ein völkerrechtlich nicht
bindendes Rechtsinstrument. Nationale Regelungen besitzen also weiterhin uneingeschränkte
Gültigkeit. Ein anderer Sachverhalt liegt jedoch
beim Transport gefährlicher Güter vor. So soll
der CTU Code im Bereich des Transports gefährlicher Güter auf der Straße im Jahr 2017 im ADR
(Accord européen relatif au transport internatio-
nal des marchandises dangereuses par route) als
technische Regel für die Ladungssicherung in Bezug genommen werden. Beim Transport gefährlicher Güter auf See inklusive des Straßenvor- und
-nachlaufs soll der CTU Code zur Ladungssicherung ab dem 01.01.2017 freiwillig und ab dem
01.01.2018 verpflichtend werden.
Der CTU Code ersetzt somit zukünftig „formal“
die zurzeit beim Transport gefährlicher Güter
anzuwendende europäische Sicherungskräftenorm EN 12195-1 aus dem Jahr 2010 (EN:
Europäische Norm). „Formal“ deswegen, weil
der CTU Code zur Umsetzung der Ladungssicherung grundsätzlich auf die Anwendung der
europäischen Sicherungskräftenorm verweist.
Allerdings räumt er auch Abweichungen dazu
ein. So entfällt bspw. die Betrachtung einer zusätzlichen Beschleunigung für die Kippsicherung
einer Ladung.
Europäische Entwicklungen
zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Überarbeitung der Sicherungskräftenorm EN 12195-1
Für die Ladungssicherung im Straßentransport
von Nicht-Gefahrgütern ist in Deutschland die
Richtlinie VDI 2700 anzuwenden (VDI: Verein
deutscher Ingenieure). In Europa kommt die europäische Sicherungskräftenorm EN 12195-1,
Stand 2010, zur Anwendung. Angesichts
zusätzlicher gefahrgutrechtlicher Bestimmungen
gibt es ab dem Jahr 2017 damit drei technische Standards, die sich mit der Ladungssicherung befassen und in ihrem Sicherheitsniveau
voneinander unterscheiden. Wie vom BGL
erwartet, verstärkt der neue CTU Code den
Druck zur Überarbeitung der europäischen
Regelwerke. So regte das Deutsche Institut für
Normung e.V. (DIN) im Juli 2015 beim Europäischen Normungsinstitut CEN (Comité Européen de Normalisation) eine Überarbeitung
der europäischen Sicherungskräftenorm zur
Anpassung an den Stand der Technik an. Auf
internationaler Ebene stieß dieser Vorschlag
auf allgemeine Zustimmung.
Der BGL sieht in der Revision der mittlerweile selbst
unter europäischen Ladungssicherungsexperten
umstrittenen europäischen Sicherungskräftenorm
die große Chance, eine internationale Harmonisierung der Ladungssicherungsvorgaben herbeizuführen. Der BGL wird sich in diese Revisionsarbeiten
entsprechend einbringen. Besonderes Augenmerk
gilt dabei der Praktikabilität der normativen Inhalte
für das Transportlogistikgewerbe.
Nationale Entwicklungen zur
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Fortschreibung der Richtlinie
VDI 2700
Parallel zur internationalen Fortschreibung des
Standes der Technik zur Ladungssicherung
erfolgt auf nationaler Ebene die Fortschreibung
der Richtlinie VDI 2700 „Ladungssicherung auf
Straßenfahrzeugen“. Im Rahmen dieser Arbeiten
werden vorrangig Fragestellungen zum Kippverhalten einer Ladung sowie der Ladungssicherung
von überbreiten Ladungen behandelt.
Darüber hinaus wurde die im Berichtszeitraum
2013/2014 aufgenommene Überarbeitung der
Richtlinien VDI 2700 Blatt 9 „Ladungssicherung
von hart gewickelten Papierrollen“ sowie VDI
2700 Blatt 6 „Ladungssicherung von Stückgut“
fortgeführt. Des Weiteren befindet sich die
Richtlinie VDI 2700 Blatt 18 „Ladungssicherung
von Weichverpackungen“ in Bearbeitung. Die
Erstellung dieser Richtlinie gestaltet sich aufgrund
der Komplexität der Sicherungsanforderungen
für weiche Ladegüter (bspw. Sackware) sehr
zeitintensiv.
Ebenso wie auf der internationalen Ebene beteiligt sich der BGL auf nationaler Ebene aktiv an
der Richtlinienarbeit des VDI. Größter Wert ist
darauf zu legen, dass die Vorgaben zur Ladungssicherung praxisgerecht und für den Anwender in
verständlicher Form aufbereitet werden.
111
Erweiterung des BGL/
BG Verkehr Praxishandbuches
Laden und Sichern
Ladungssicherung von Altpapierballen auf Schubbodenfahrzeugen
Zur Fortschreibung des BGL/BG Verkehr Praxishandbuches Laden und Sichern befindet sich
die „Ladungssicherung von Altpapierballen auf
Schubbodenfahrzeugen“ in Bearbeitung. Damit
soll die im September 2013 veröffentlichte
Verladeempfehlung für Altpapierballen auf den
Anwendungsbereich für Fahrzeuge mit Schubboden ausgeweitet werden. Die Erstellung dieser
Verladeempfehlungen erfolgt in der bewährten
Kooperation mit den Verbänden Bundesverband
Sekundärrohstoffe und Entsorgung (BVSE),
Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), Verband Verkehrswirtschaft und
Logistik Nordrhein-Westfalen (VVWL), Verband
Deutscher Papierfabriken (VDP), der BG Verkehr
sowie dem BAG und den Polizeien Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens. Die technischwissenschaftliche Begleitung erfolgt durch die
DEKRA Automobil GmbH, die TÜV NORD
Mobilität GmbH sowie das Fraunhofer-Institut für
Materialfluss und Logistik (IML). Aussagekräftige
Fahrversuche sind für Ende 2015 vorgesehen.
Die Verladeempfehlungen sollen nach Vorliegen
in das niedersächsische Kontrollhandbuch der
Polizei zur Ladungssicherung, das bundesweit
Anwendung findet, aufgenommen werden.
112
Umwelt und Entsorgung
Umwelt
„Aktionsprogramm Klimaschutz
2020“ der Bundesregierung
Mit dem im November 2014 vorgelegten
„Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ hat
die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen
beschlossen, um die in Deutschland verursachten
Emissionen von Treibhausgasen (THG) bis 2020
um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu
reduzieren. Damit soll die Basis dafür geschaffen
werden, auch die im Zusammenhang mit der
Pariser Klimaschutzkonferenz festgelegten Zielsetzungen für die Jahre 2030, 2040 und 2050
zu erreichen. Der Bericht der Bundesregierung
beschreibt neben der Ausgangslage und Definition der Handlungsfelder auch den Handlungsbedarf und die Potenziale in den Schlüsselbereichen Energiewirtschaft, Industrie, Haushalte,
Verkehr, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und
Landwirtschaft.
Im Bericht wird insbesondere in den Sektoren
Industrie, Abfallwirtschaft sowie im Sektor Landwirtschaft eine weitere Minderung nicht energiebedingter Emissionen empfohlen. Im Bereich der
übrigen Emissionen (das sind im Wesentlichen
die Methan- und Lachgasemissionen aus der
Kreislauf- und Wasserwirtschaft) konnten in der
Vergangenheit durch das Verbot der Deponierung organisch abbaubarer Siedlungsabfälle
und verstärktes Recycling bereits weit überdurchschnittliche Minderungen erreicht werden. Mittelfristig sieht die Bundesregierung aber gerade
im Bereich der Abwasserwirtschaft Potenziale
für weitere Emissionsreduktionen durch zusätzliche Energieeffizienzsteigerung sowie Eigenversorgung mit Strom und Wärme auf der Basis
erneuerbarer Energien. Darüber hinaus werden
auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der
Ressourceneffizienz weitere Minderungspotenziale gesehen.
Klimaschutzplan 2050
Die Bundesregierung will bis 2016 den nationalen Klimaschutzplan 2050 vorlegen. Darin
sollen die Zwischenziele zum Erreichen des
langfristigen Klimaschutzziels für die Zeit nach
2020 sowie ein Maßnahmenprogramm zum
Erreichen konkreter Reduktionsschritte verankert
werden. Darüber hinaus sollen auch regelmäßig
aktualisierte Klimaschutzpläne erstellt werden,
in welche Überprüfungs- und Fortschreibungsmodalitäten, Monitoringprozesse, aber auch
externe Entwicklungen aufgenommen werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hob den beachtlichen Beitrag zum
Klima- und Ressourcenschutz durch die Nutzung
von Rest- und Abfallstoffen sowie von Biomasse
und Biokraftstoffen hervor. Die Ländervertretung
bat jedoch in diesem Kontext die Bundesregierung, in einem erweiterten Maßnahmenkatalog
ergänzend die energetische Nutzung von anfallenden Wirtschaftsdüngern als weitere wirksame
Maßnahme zur Minderung von THG-Emissionen
und zum Ressourcenschutz zu berücksichtigen.
Dieser Katalog soll bei weiteren Strategien sowie
künftigen Fortschreibungen des Aktionsprogramms
und des Klimaplans 2050 adäquat berücksichtigt werden.
Dem Bundesrat gingen die im Aktionsprogramm
der Bundesregierung vorgetragenen Aussagen
zur Biomasse nicht weit genug. Das Gremium
monierte, dass gerade die Biomasse einen
wichtigen Baustein der Energiewende darstelle
und einen entsprechenden Beitrag zur Reduktion der THG-Emissionen leiste. Infolge der
Änderungen des Erneuerbare Energiengesetzes
(EEG) 2014 sei mit keinem nennenswerten Ausbau der Stromerzeugung durch Biomasse mehr
zu rechnen, so dass die bisherigen Ausbauprognosen zu korrigieren seien. Um das gesteckte
113
Ziel der Verminderung der Treibhausgasemissionen in der gewünschten Größenordnung
dennoch zu erreichen, empfahl der Bundesrat,
die Potenziale der Biomasse im Wärmebereich
vor allem für Raumheizung und Warmwasserbereitung in ländlichen Regionen auszubauen
und dies im Aktionsprogramm Klimaschutz zu
berücksichtigen.
Sondergutachten zur
Stickstoffproblematik
Eine der bedeutsamen Institutionen wissenschaftlicher Politikberatung ist der aus sieben
Professorinnen und Professoren mit besonderer
Umweltexpertise bestehende Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU). Dieser veröffentlichte im Januar 2015 ein Sondergutachten
mit dem Titel „Stickstoff: Lösungsstrategien
für ein drängendes Umweltproblem“. Darin begründet das Gutachtergremium seine
Besorgnis, dass die Grenzen der ökologischen
Tragfähigkeit hinsichtlich der Stickstoffbelastung überschritten sind.
Der Sachverständigenrat sieht die hohen Einträge von Stickstoffverbindungen als eines der
ungelösten Umweltprobleme. Stickstoffverbindungen belasteten Umwelt und Gesundheit auf
vielfältige und komplexe Weise. Die Einträge reaktiver Stickstoffverbindungen (wie Ammoniak,
Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Ammonium
und Nitrat) seien inzwischen so hoch, dass die
Tragfähigkeitsgrenzen überschritten würden.
Die Notwendigkeit einer deutlichen Verminderung der Stickstoffeinträge zeige sich auf allen
politischen Handlungsebenen von lokalen bis
hin zu globalen Umweltthemen. Deutschland
sei bei der Stickstoffproblematik alles andere
als ein Vorreiterland. Um dies grundlegend zu
ändern, will der SRU mit seinem Sondergutachten Impulse und Ideen liefern. Zudem weist
es darauf hin, dass bestehende und zum Teil
rechtlich verbindliche Ziele der Luftreinhaltung,
des Gewässerschutzes und des Naturschutzes
deutlich verfehlt würden. Eine effektive Reduktionspolitik werde über Effizienzmaßnahmen
hinausgehen und auch Lebensgewohnheiten
ansprechen müssen.
114
Vorschläge des SRU-Gutachtens
für den Straßenverkehr
Der SRU hat mehrere spezifische, u. a. den
Verkehr betreffende Vorschläge zur technischen
und strukturellen Umgestaltung vorgelegt. Die
nachhaltige Minderung der Stickstoffemissionen
aus dem Straßenverkehr soll nach Empfehlung
des Sachverständigenrates durch umfassende
technische und strukturelle Maßnahmen erfolgen:
Weiterentwicklung der Abgasnormen
Die europäischen Abgasnormen sollten nach
Empfehlung des SRU weiterentwickelt werden.
Kritisch sieht das Beratungsgremium, dass Emissionsgrenzwerte von Dieselfahrzeugen in der
Praxis zum Teil sehr deutlich überschritten werden,
da die Prüfstandsemissionen nicht den tatsäch­
lichen Emissionen im Fahrbetrieb entsprächen.
Weiterentwicklung der Umweltzonen
Nach Auffassung des SRU sind Umweltzonen
speziell zur Minderung von Feinstaub eingerichtet
worden, obwohl bereits Synergieeffekte in Bezug
auf Stickstoffoxidemissionen (NOx) entstehen.
Eine direkte Einbeziehung von Stickstoffoxid
durch Fahrverbote für Fahrzeuge, die anspruchsvolle Grenzwerte nicht einhalten, könnte zu einer
Verringerung der NOx-Werte führen. Der SRU
empfiehlt, künftig auch mobile Maschinen und
Geräte (z. B. Baumaschinen) bei den Zugangsberechtigungen der Umweltzonen einzubeziehen.
Gleichstellung der Dieselfahrzeuge
gegenüber Benzinfahrzeugen
Die steuerliche Bevorzugung von Dieselkraftstoff
gegenüber Benzin ist nach Ansicht des SRU
einer der Gründe für die deutliche Zunahme der
Anzahl von Diesel-Pkw. Diese emittierten mehr
Stickstoffoxide als vergleichbare benzinbetriebene Pkw, was eine Steuerprivilegierung aus
Umweltsicht nicht rechtfertige. Der Rat bezieht
sich hier ausdrücklich auf Pkw, nicht auf Lkw
oder Fahrzeuge generell.
Senkung der Lkw-Emissionen
Durch eine Ausweitung der Lkw-Maut auf Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen und auf alle Bundesstraßen sollten dem SRU zufolge weitergehende
Anreize zur Minderung der NOx-Emissionen
von Lkw gegeben werden. Die Fachleute sehen
es außerdem für notwendig an, die Grundlage
zur Berücksichtigung externer Kosten durch
Luftschadstoffbelastungen in der Lkw-Maut auf
europäischer Ebene zu schaffen.
Senkung der Emissionen
des Schiffsverkehrs
Der SRU befürwortet die Bemühungen der Bundesregierung, Nord- und Ostsee auf Ebene der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als
Stickstoffoxidüberwachungsgebiete ausweisen zu
lassen. Somit könnten dort in Zukunft strengere
Emissionsstandards durchgesetzt werden.
Empfehlungen des SRU
Das Beratergremium empfiehlt der Bundesregierung, gemeinsam mit den Bundesländern eine
nationale Stickstoffstrategie zu erarbeiten. Diese
solle enge Bezüge zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und zur Nationalen Strategie einer
biologischen Vielfalt herstellen. Sie könne ebenso hilfreich sein bei der Umsetzung der Ziele des
7. Umweltaktionsprogamms der Europäischen
Union (EU) und langfristig neue Impulse für die
europäische Umweltpolitik geben. Dennoch
seien die dargstellten Maßnahmen auf Dauer
nicht ausreichend, um Umwelt und Gesundheit
adäquat zu schützen. Notwendig seien auch umfassende Veränderungen der Verkehrssysteme.
Hierzu gehörten z. B. die Entwicklung von integrierten, umweltfreundlichen Mobilitätskonzepten
in Ballungsräumen, die Elektrifizierung weiter
Teile des Straßenverkehrs auf Basis erneuerbaren
Stroms sowie auch die Entwicklung umweltschonender Antriebe im Schiffsverkehr.
Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (AwSV)
Mit Umsetzung der Föderalismusreform wurde
die Zuständigkeit für anlagen- und stoffbezogene Regelungen im Wasserrecht vollständig auf
den Bund übertragen. Dementsprechend trat am
01.03.2010 ein neues Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) in Kraft, das in den §§ 62 ff. die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu regelt.
Bisherige Regelung
Die bis dato anzuwendenden „Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ beruhten zwar auf einer
zwischen den Ländern abgestimmten Muster-Anlagenverordnung, hatten sich aber im Laufe der
Zeit in weiten Teilen inhaltlich auseinanderentwickelt. Dies führte dazu, dass die Anforderungen
in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer teilweise ganz erheblich voneinander abwichen. Ergänzt wurde dies durch unterschiedlich
stark ausgeprägte Überwachungsstrukturen der
zuständigen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter und Umweltämter). Während dies für
manche Unternehmen durchaus „Standortvorteile“ bedeutete, konnten Unternehmen in manch
anderem Bundesland mit einem hohen „Überwachungsstandard“ belegt sein.
Kein Weitergelten
landesrechtlicher Regelungen
Lange Zeit herrschte Uneinigkeit, ob bestehende
landesrechtliche Regelungen weitergelten sollten.
Dies sah der ursprüngliche Entwurf der AwSV
vom Juli 2013 an mehreren Stellen, unter anderem auch für den Kombinierten Verkehr, noch
ausdrücklich vor. Eine solche Regelung wurde
von den Bundesländern aber mehrheitlich dann
doch abgelehnt. Der federführende Umweltausschuss des Bundesrates empfahl mit großer
Mehrheit, der AwSV nach Maßgabe diverser Änderungen zuzustimmen. Um ein Abweichen von
den jeweiligen Regelungen durch Landesrecht zu
115
verhindern, hatte der Ausschuss die Einfügung
eines neuen § 29a im Bereich des intermodalen
Verkehrs empfohlen.
Erhebliche Meinungsunterschiede bestanden
auch bei der Ausgestaltung der Bodenabdichtung. Während der Umweltausschuss des
Bundesrates noch im Mai 2014 die komplette
Flüssigkeitsundurchlässigkeit aller Flächen von
Umschlagsanlagen des intermodalen Verkehrs
forderte, konnte sich schließlich der Wirtschaftsund der Verkehrsausschuss mit seinen eigenen
Forderungen durchsetzen. Dieser empfahl,
die Sicherstellung des Wasserschutzes auch in
Beton- oder Asphaltbauweisen zuzulassen, da in
Anbetracht der geringen Unfallzahlen im intermodalen Verkehr kein besonderes Gefährdungsrisiko hergeleitet werden könne.
Aufgliederung in Industrie- und
Landwirtschaftsteil
Weil das zu regelnde Fachgebiet eine Vielzahl
unterschiedlicher Vorschriften und Ausnahmen
aus mehreren Rechtsgebieten beinhaltet, hatte
sich über lange Zeit keine Lösung gefunden, wie
die AwSV für Bund, Länder und Wirtschaftsbeteiligte zufriedenstellend ausgestaltet werden könnte. Ein Scheitern der AwSV hätte für die Bundesregierung einen völligen Neustart mit Vorlage
eines neuen Verordnungsentwurfes und erneuter
Anhörung der beteiligten Kreise bedeutet.
Ende Februar 2015 wurde bekannt, dass womöglich eine Einigung erzielt werden könne,
indem der damalige AwSV-Entwurf in zwei
eigenständige Regelungen aufgeteilt wird. Die
nach den Entscheidungen des Bundesrates weitestgehend unstrittigen Regelungen sollten dementsprechend mit Inhalten eines „Industrieteils“
als AwSV beschlossen und veröffentlicht werden.
Der „Landwirtschaftsteil“, bei dem hauptsächlich
die Regelungen zu Anlagen für die Lagerung
von Jauche, Gülle und Silagesickersaft kontrovers diskutiert wurden, sollte ausgeklammert und
möglicherweise als eigenständige Verordnung
umgesetzt werden.
116
Notifizierung der AwSV
Dennoch konnte im Sommer 2015 innerhalb des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit (BMUB) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) eine inhaltliche Einigung erzielt werden.
Dabei führten diverse Änderungen zu einer neuen Fassung der AwSV, welche am 22. 07. 2015
unter der Nr. „2015/394/D (Deutschland)“ der
Kommission notifiziert wurde. Nach dieser Notifizierung lief eine dreimonatige „Stillhaltefrist“,
während der die Kommission den notifizierten
Wortlaut prüfte. Bis zum 21.10.2015 konnte
die Kommission als auch die Mitgliedsstaaten
Einwände erheben. Dies wurde aber nicht als
realistisch eingeschätzt, weil bereits ein erster
Entwurf aus dem Jahr 2013 ohne Einwandserhebung notifiziert wurde. Somit könnte die AwSV
noch im November 2015 veröffentlicht werden
und bereits einen Tag später in Kraft treten.
DALU („Datensammlung Aktionspläne, Luftreinhaltepläne und
Umweltzonen“)
Noch immer wissen ortsfremde Transportunternehmen oft nicht, wo und wie kurzfristig zuverlässige Informationen über spezifische Ausnahmetatbestände in einer Umweltzone erhältlich
sind. Bestehende öffentliche Datenbanken bieten
inzwischen zwar Informationen zu bereits bestehenden Anforderungen, geben aber keinerlei
Hinweise auf möglicherweise kurzfristig anstehende Änderungen. Gerade solche Informationen sind aber zwingende Voraussetzung für eine
optimale Fahrzeugdisponierung.
Um immer aktuelle Daten vorhalten zu können,
erfragt der BGL kontinuierlich bei jeder über einen Luftreinhalteplan verfügenden Kommune den
aktuellen Stand sowie die Planungen hinsichtlich
der Umweltzonen ab. Diese Informationen werden in die für BGL-Mitglieder exklusive Datensammlung „DALU“ eingefügt. Dort sind neben
bereits eingerichteten sowie geplanten Umweltzonen auch die entsprechenden Karten sowie
die Aktions- und Luftreinhaltepläne enthalten.
Außerdem informiert die Datenbank über spe-
zifische Ausnahmetatbestände in den einzelnen
Umweltzonen, nennt die Ansprechpartner bei
den Genehmigungsbehörden und stellt ggf. die
notwendigen Antragsformulare zur Verfügung.
RAU („Rechtsänderungen im
Abfall- und Umweltrecht“)
Der BGL erstellt ebenso regelmäßig eine Zusammenfassung der Vorschriftenänderungen im
Bereich Abfall und Umwelt. Diese Aufstellung
mit dem Namen RAU ist in die Bereiche „Europäisches Recht“, „Deutsches Bundesrecht“ sowie
„Landesrecht“ gegliedert.
Zum besseren Verständnis stellt eine „Relevanzskala“ die spezifischen Auswirkungen der jeweiligen Gesetzes- und Verordnungsänderungen
auf Unternehmen der Transportlogistikbranche
dar. Dadurch kann schnell erkannt werden, wie
bedeutsam die Auswirkungen einer bestimmten
Rechtsänderung für das jeweilige Unternehmen
sind. Darüber hinaus wird mittels zusätzlicher
Symbole angezeigt, ob eine Änderung Auswirkungen entweder auf nationale Abfalltransporte
oder auf die grenzüberschreitende Abfallverbringung hat.
Das UBA sah trotz dieses an sich erfreulichen
Ergebnisses dennoch keinen Grund zur Entwarnung, da auch bei niedrigen Feinstaubwerten
ein Gesundheitsrisiko bestehen bleibe. Vor allem
die wachsende Zahl der Holzfeuerungen wirke
sich, so das UBA, negativ auf die Feinstaubbelastung aus. In den Wintermonaten könne der
Anteil der Holzfeuerungen an der gesamten
Feinstaubbelastung bis zu 25 Prozent betragen.
Die Emissionen aus Holzheizungen überstiegen
damit mittlerweile die Feinstaubmengen, die aus
den Abgasen des Straßenverkehrs stammten.
Stickstoff
Beim Stickstoffdioxid lagen, so das UBA weiter,
rund die Hälfte der verkehrsnahen Messstationen über dem zulässigen Jahresmittelwert von
40 μg/m³. Obwohl die Werte aus technischen
Gründen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgewertet werden konnten, geht das
UBA davon aus, dass sich dieser Prozentsatz
aufgrund der Erfahrung vergangener Jahre noch
deutlich erhöhen wird.
Ozon
Das Umweltbundesamt (UBA) führte eine vorläufige Auswertung bestimmter Luftschadstoffwerte
aus dem Jahr 2014 von über 500 Messstationen durch. Dabei kam das Amt zu folgenden
Resultaten:
Beim sekundären Schadstoff Ozon darf der maxi­
male „Ozon-8-Stunden-Wert“ eines Tages an
höchstens 25 Tagen pro Kalenderjahr, gemittelt
über drei Jahre, den Wert von 120 μg/m³ überschreiten. Im Sommer 2014 kam es nur an rund
sechs Prozent aller Messstationen zu Überschreitungen der Zielwerte, sodass keine Ozonspitzen
aufgetreten waren.
Feinstaub
Kritik des BGL
Als erfreuliches Ergebnis zeigte sich, dass das
Jahr 2014 beim Feinstaub zu den Jahren mit den
niedrigsten Werten zählte. Der seit 1999 EUweit geltende Grenzwert für Feinstaub (PM10)
wurde 2014 nur an zehn Prozent der verkehrsnahen Luftmessstationen überschritten. Dort lag
somit der PM10-Tagesmittelwert an mehr als
35 Tagen über den erlaubten 50 μg/m³.
Der BGL fordert, soweit möglich nicht nur eine
quantitative, sondern auch eine qualitative
Begutachtung der Ergebnisse durchzuführen. In
den bisherigen Auswertungen bleibt die Frage
unbeantwortet, ob und wieweit bei der Messung
der Feinstaubbelastung auch sog. „Fernverfrachtungen“, also beispielsweise Industrieemissionen
anderer Staaten oder natürliche Ereignisse (wie
Vulkanausbrüche), Ergebnisse beeinflussen.
UBA bewertet Schadstoffsituation
117
Entsorgung
Planungen der EU
zur künftigen Ausrichtung
der Kreislaufwirtschaft
„Barroso-Kommission“ präsentiert
„Null-Abfallprogramm für Europa“
Im Juli 2014 veröffentlichte die EU-Kommission
ihre Ziele zur Ressourcenschonung. Hintergrund war der zunehmende Verlust von Wertstoffen durch mangelhafte Recyclingverfahren
sowie durch eine erhöhte Nachfrage und Wettbewerb in Bezug auf begrenzte und teilweise
knappe Ressourcen. Grundsätzlich stellte die
Kommission das bisher gültige lineare Produktionsmodell „Nehmen – Herstellen – Verbrauchen – Entsorgen“ in Frage. Das Gremium
hatte erkannt, dass Ressourcen eben nicht
im Überfluss vorhanden, verfügbar, leicht zu
gewinnen und kostengünstig zu entsorgen sind.
Von daher sah die Institution den Übergang zu
einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft als
unverzichtbar an und empfahl die Einführung
spezifischer Kreislaufwirtschaftssysteme, um
die Wertstoffe in den Produkten so lange wie
möglich zu erhalten.
So forderte die Kommission u. a. die
• Reduzierung
der erforderlichen Menge
an Werkstoffen;
• V
erlängerung der Nutzungsdauer
von Produkten;
• V
erringerung des Einsatzes von Energie
und Werkstoffen in der Produktions- und der
Nutzungsphase;
• V
erringerung des Einsatzes von Werkstoffen,
die gefährlich oder schwer zu recyceln sind;
• Schaffung von Märkten für sekundäre Rohstoffe;
• E
ntwicklung von Produkten, die leichter
zu warten, reparieren, nachzurüsten, wiederaufzuarbeiten oder zu recyceln sind;
118
• Schaffung von Anreizen für und Unterstützung
von Abfallvermeidung;
• h
ochwertige Abfalltrennung durch die Verbraucher sowie
• S
chaffung von Anreizen für Abfalltrennung
und Sammelsysteme.
„Juncker-Kommission“ erarbeitet
eigenes Kreislaufwirtschaftspaket
Der neugewählte Kommissionspräsident Juncker
beauftragte den ebenfalls neuen Umweltkommissar Vella nach Aufnahme seiner Tätigkeit mit
der Überprüfung des Kreislaufwirtschaftspakets
im Hinblick auf die „Wachstums- und Beschäftigungsagenda“. Im April 2015 veröffentlichte
die Kommission eigene Planungen einer künftigen „Strategie einer Kreislaufwirtschaft“. Diese
Initiative sollte zum einen neue Impulse für Beschäftigung, Wachstum und Investitionen geben,
zum anderen Vorgaben zu einer nachhaltigen
Entwicklung machen. Die Kommission sieht eine
Verdopplung des Weltmarkts für ökologische
Produkte und Innovationen bis zum Jahr 2020.
Die „Juncker-Kommission“ begründete die Rücknahme des noch von der „Barroso-Kommission“
vorgeschlagenen „Null-Abfall-Programms“
damit, dass dieses im Juli 2014 vorgestellte
Gesamtkonzept eine zu starke Fokussierung
auf die Abfallwirtschaft habe. Zudem seien
bestehende Synergien mit anderen Bereichen,
insbesondere mit der Produktpolitik, oder die
Entwicklung von gut funktionierenden Märkten
für Sekundärrohstoffe, nur unzureichend geprüft
worden. So forderte die neue Kommission
zum einen mehr Ehrgeiz bei der Erreichung
der abfallwirtschaftlichen Ziele. Zum anderen
machte sie deutlich, dass die dazu notwendigen Schlüsselaspekte der Wertschöpfungskette
des Wirtschaftskreislaufs eine wichtigere Rolle
einnehmen müssten. Außerdem will die Kommission prüfen, wie eine mehr länderspezifisch
ausgerichtete Umsetzung der Abfallpolitik erfolgen könnte. Dazu will die Kommission Fällen
der Nichteinhaltung europäischer Abfallpolitik
größere Beachtung schenken.
Die neue Initiative sieht vor, einen Rahmen für
die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft zu
etablieren. Hierzu sollen klare und ehrgeizige
politische Visionen in Kombination mit wirksamen
politischen Instrumenten geschaffen werden. Des
Weiteren sollen die Bedingungen für die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft definiert werden.
Danach könnten sich aus dem optimierten Ressourceneinsatz in der EU wirtschaftliche, soziale
und ökologische Vorteile wie die Schaffung von
Arbeitsplätzen, eine verbesserte Situation für die
Verbraucher, eine Verbesserung des Zugangs zu
Rohstoffen, Vermeidung der Umweltverschmutzung
und langsamerer Ressourcenverbrauch ergeben.
Hierzu plant die Kommission umfangreiche
Schlüsselmaßnahmen u. a. bei der
• P
roduktion (Herstellung und Verwendung von
Materialien, Produkt-Design, Vertrieb, Nutzung und Verbrauch),
• Vergabe öffentlicher Aufträge,
• Kennzeichnung und Produktinformationen,
zung der „WEEE-Richtlinie“ (Richtlinie 2012/19/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 04.07.2012 über Elektro- und ElektronikAltgeräte) dienen. Im Vergleich zum bestehenden
Recht sind folgende Änderungen vorgesehen:
Anwendungsbereich
Ab 2018 soll ein offener, künftig alle Elektro- und
Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich
eingeführt werden. Im Übergangszeitraum bis
2018 soll der bisherige kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten werden. In den Anwendungsbereich aufgenommen werden PhotovoltaikModule sowie Leuchten aus privaten Haushalten.
Registrierung
Jeder Hersteller, der in Deutschland ein Elektrooder Elektronikgerät in Verkehr bringt, kann künftig
einen Bevollmächtigten benennen und die Verpflichtungen des Herstellers auf diesen übertragen.
• Abfallwirtschaft,
Sammelziele
• E
ntwicklung der Märkte für Sekundärrohstoffe
(z. B. organische Düngemittel),
Vorgesehen ist die stufenweise Anhebung der
Sammelziele (2016: 45 Prozent; 2019: 65 Prozent jeweils des durchschnittlichen Gewichts der
in den letzten drei Jahren in den Verkehr gebrachten Geräte). Ebenso erfolgt eine Änderung
der Zusammenstellung der Sammelgruppen.
• V
erbesserung der Rahmenbedingungen in der
Chemieproduktion,
• Gewinnung von Sekundärrohstoffen sowie
• Eindämmung illegaler Abfallströme.
Umsetzung eines nationalen
Wertstoffskreislaufkonzeptes
Entwurf ElektroG
Das Bundeskabinett hat im März 2015 einen Entwurf zum neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) eingebracht. Ziel des Gesetzesentwurfes
ist es, die Sammelmenge bei Altgeräten zu steigern, wertvolle Metalle zurückzugewinnen und für
eine umweltgerechte Entsorgung der anfallenden
Reststoffe zu sorgen. Das ElektroG soll der Umset-
Änderungen beim Handel
Änderungen sind auch bei der Rücknahme durch
den Handel vorgesehen. Hier soll künftig die
Aufnahme einer Rücknahmepflicht für „Großvertreiber“ mit einer Verkaufsfläche über 400 Quadratmetern erfolgen.
Erhöhung der Verwertungsquoten
Die Verwertungsquoten sollen ab Mitte 2015 um
5 Prozent erhöht werden. Ebenso ist eine Anzeigepflicht für zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
und deren Veröffentlichung vorgesehen.
119
Änderung bei grenzüberschreitender
Abfallverbringung
Grundlegende Änderungen sind bei grenzüberschreitender Verbringung von Elektro- und Elektronikgeräten vorgesehen. Vor allem Computer und
Monitore wurden in der Vergangenheit nicht als
Abfall, sondern als gebrauchte Geräte deklariert
und illegal vornehmlich nach Afrika, exportiert.
Dort wurden diese Geräte „ausgeschlachtet“,
wobei die in den Leiterplatten und Kabeln enthaltenen hochwertigen Edelmetalle über offenen
Feuern geschmolzen und „wiedergewonnen“
wurden. Dabei wurden hochgiftige Stoffe (z. B.
Dioxine, Furane, etc.) freigesetzt. Die vor Ort
nicht verwertbaren Teile (oftmals hochwertige
Kunststoffe) blieben liegen und waren damit dem
Recyclingmarkt entzogen.
Mittels einer sog. „Beweislastumkehr“ soll künftig
die Verbringung von Elektro- und ElektronikAltgeräten in Drittstaaten eingedämmt werden.
Nur wenn es sich um Wirtschaftsgut und nicht um
Abfall handelt, darf das entsprechende Altgerät
exportiert werden. Diese Regelung bezieht sich
allerdings ausschließlich auf grenzüberschreitende Abfalltransporte (Import, Export, Transit),
betrifft aber keine nationalen Abfalltransporte in
Deutschland. Ebenso werden durch zusätzliche
Kriterien für die Abgrenzung von gebrauchten
Geräten und Abfällen von Elektronikaltgeräten
Mindestanforderungen an die Verbringung
festgelegt. Danach dürfen grundsätzlich nur noch
überprüfte, funktionsfähige Gebrauchtgeräte, die
ausreichend vor Beschädigung geschützt sind, als
Nicht-Abfall verbracht werden. Bei einer Verbringung funktionstüchtiger Geräte sind Nachweise
der Funktionsfähigkeit mitzuführen. In strittigen
Fällen muss der Besitzer künftig der zuständigen
Behörde anhand einer Rechnung nachweisen können, dass die Geräte für die direkte Wiederverwendung bestimmt und voll funktionsfähig sind.
Arbeitsentwurf Gewerbeabfallverordnung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat einen
ersten Arbeitsentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgelegt.
120
Vorgaben zu Sortierquoten
Durch Vorgaben zur Sortierung soll verhindert
werden, dass der Großteil der Abfälle entweder
völlig ohne Sortierung unmittelbar oder aber
nach einer einfachen Sortierung verbrannt wird.
Deswegen ist für Abfallerzeuger und Besitzer,
somit auch für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen, vorgesehen,
dass sowohl gewerbliche Siedlungsabfälle der
Segmente PPK (Papier-Pappe-Kartonagen), Glas,
Kunststoffe, Metalle und Holz als auch Bioabfälle
sortiert werden. Künftig sollen neben Bau- und
Abbruchabfällen auch Abfälle aus technischen
Bauwerken unter die Verordnung fallen.
Erweiterte Getrennthaltungsregelungen
Etabliert wird, neben Getrennthaltungsregelungen beim Abfallerzeuger, ebenso auch die
Bevorzugung des Recyclingsgedankens. Der
Arbeitsentwurf sieht künftig nur in solchen Fällen
Ausnahmen vor, wenn eine separate Erfassung
technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar ist. Dies soll aber ausdrücklich nicht
für Glas- und Bioabfälle gelten. Künftig sollen
gewerbliche Abfallerzeuger die Getrennthaltung
von Abfällen umsetzen und entsprechend dokumentieren. Ist eine Getrenntsammlung und Vorbehandlung für den Abfallerzeuger wirtschaftlich
unzumutbar, könnte eine Verwertung bzw.
Beseitigung über den Restmüll zulässig sein.
Erweiterte Überlassungspflichten
Ist eine Vorbehandlung von Abfällen technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar, so sollen für
die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen verbindliche Behandlungspflichten gelten. Sollte die
Verwertung eines Gemisches hingegen technisch
nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
sein, soll künftig eine Überlassungspflicht greifen.
Einführung einer Sortierquote
Neu ist die Vorgabe einer Sortierquote (und nicht,
wie bisher eine Verwertungsquote) von mindestens
85 Prozent für die Abfallgemische. Der Betreiber
des Sortierbetriebes muss diese Quote monatlich
dokumentieren und die Behörden darüber unterrichten, wenn die Monatsquote unterschritten wird.
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen
Verordnung sollen dann mindestens 50 Masseprozent der durch Sortierung für eine Verwertung
ausgebrachten Menge an Abfällen einem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Vorgaben an die Betriebsausstattung
Neu sind auch die im Anhang zur Verordnung
definierten Vorgaben zur technischen Ausstattung: So werden Vorzerkleinerer, Sieb und
Sichter, Sortierbänder mit Sortierkabine, EisenMetallabscheider, Nichteisen-Metallabscheider
mit einer Metallausbringung von mehr als 95 %
sowie auch Nahinfrarottechnik (NIR-Aggregate)
mit einer Kunststoffausbringung von mehr als
85 % verbindlich vorgeschrieben.
Weiterer Ablauf
Das Bundeskabinett hat sehr ambitionierte Ziele und möchte die Verordnung noch im zweiten
Halbjahr 2015 beschließen. Der Zeitplan ist
eng gesteckt, um die neue „Gewerbeabfallverordnung“ noch 2015 in Kraft treten lassen zu
können.
Wertstoffgesetz
Selbst wenn der Entwurf zur Gewerbeabfallverordnung sowie ein erster Arbeitsentwurf der
Elektro- und Elektronikgeräteverordnung vorliegen, fehlt diesen noch immer ein übergeordnetes Wertstoffgesetz. Mit diesem Gesetz sollen
künftig die Weichen dafür gestellt werden, wer
in Zukunft Wertstoffe einsammeln und verwerten soll: die privaten Entsorgungsunternehmen
und/oder die Kommunen. In der Koalitionsvereinbarung dieser Legislaturperiode ist sowohl
unter dem Aspekt „Ressourceneffizienz“ als
auch im Abschnitt „Kreislaufwirtschaft“ die
Weiterentwicklung der bestehenden Erfassung
von Verpackungsabfällen zu einer haushaltsnahen gemeinsamen Erfassung von Wertstoffen
vorgesehen. Dies geht aus einem Bericht des
BMUB zu den geplanten Regelungen des Wertstoffgesetzes hervor. Ziel des Wertstoffgesetzes soll es sein, zusätzliche Wertstoffe für ein
hochwertiges Recycling zu gewinnen und die
Akzeptanz der Getrennterfassung weiter zu
erhöhen. Produktverantwortung, Wettbewerb,
Kosteneffizienz, Verbraucherfreundlichkeit und
anspruchsvolle Recyclingquoten werden dabei
als wesentliche Eckpunkte genannt.
Aus der „Gelben Tonne“ wird eine
„Wertstofftonne“
Das BMUB plant, die „Gelbe Tonne“ zu einer
einheitlichen „Wertstofftonne“ weiterzuentwickeln, in der neben den üblichen Verkaufsverpackungen auch andere stoffgleiche Nichtverpackungen gesammelt werden können.
Dadurch soll die Sammelmenge um rund 7 kg
pro Einwohner und Jahr gesteigert werden,
was einer Jahresmenge von rund 570 000 Tonnen bzw. einer Zunahme um rund 25 % im Vergleich zur bisherigen Verpackungssammlung
entspricht. Die bisher in einigen Regionen praktizierte Lösung der Wertstoffsammlung über
Wertstoffhöfe soll in dem neuen Gesetz berücksichtigt werden. Insoweit wird voraussichtlich
nicht die verbindliche bundesweite Einführung
einer Wertstofftonne vorgegeben, sondern nur
eine einheitliche Wertstofferfassung. Diese
müsse aber ebenso effizient sein, weshalb ein
quantifiziertes Sammelziel vorgeschlagen wird.
Im Wertstoffgesetz soll klar definiert sein, was
eine Verpackung ist und welche stoffgleichen
Nichtverpackungen in einer Wertstofftonne
erfasst werden können. Die Vorarbeiten haben
gezeigt, dass ein einheitlicher Zuweisungskatalog erforderlich ist.
Ambitionierte Verwertungsanforderungen
Das künftige Wertstoffgesetz soll des Weiteren
anspruchsvolle Verwertungsanforderungen beinhalten. Zu diesem Zweck sollen die bisherigen
Recyclingquoten deutlich angehoben werden,
um den bestehenden technischen Möglichkeiten
Rechnung zu tragen. Dabei soll das Ergebnis
einer im Auftrag des UBA erstellten wissenschaftlichen Studie einfließen.
121
Projektergebnisse
Erste Erfahrungen zur Wertstofftonne konnten
bereits in Berlin gesammelt werden, wo in
ausgewählten Haushalten bereits seit etwa
zehn Jahren kostenlose Wertstofftonnen stehen. Diese Tonnen durften neben Metallen und
Verpackungsabfällen auch mit „stoffgleichen
Nichtverpackungen“ wie Pfannen, Plastikschüsseln sowie anderen Gegenständen aus
Kunststoff befüllt werden. Doch leider waren
die Ergebnisse aus Berlin ernüchternd: Grundsätzlich war ein hoher Anteil von Abfällen zu
verzeichnen, die eigentlich in die kostenpflichtige schwarze Restmülltonne gehörten (sog.
„Fehlwürfe“). Die für die Recyclingunternehmen
tatsächlich lukrativen Plastikabfälle, insbesondere Plastikflaschen aus PET (Polyethylenterephthalat), fehlten in den Tonnen fast immer. Diese
waren wohl von Müllsammlern aus den Tonnen
gefischt worden. Die Hälfte der Wertstoffe in
den Tonnen waren stark verschmutzte, minderwertige Plastiksorten, von denen sich gerade
einmal zwei Prozent als Recyclingrohstoffe
eigneten. Der restliche Kunststoffanteil konnte
nur zu minderwertigen Granulaten geschreddert werden.
Mittelstandspolitiker kritisieren
Rekommunalisierung
Besonders umstritten war bereits in der letzten Legislaturperiode die Frage der Organisations- und
Finanzierungsverantwortung für die Erfassung
der Wertstoffe. Während die Wirtschaft eine
einheitliche Erfassung aller Wertstoffe durch die
dualen Systeme bevorzugte, waren die Kommunen und die kommunalen Unternehmen an
einer Rekommunalisierung der gesamten Wertstofferfassung interessiert. Die Bemühungen um
eine gesetzliche Regelung scheiterten bisher an
diesen erheblichen Interessengegensätzen. Das
BMUB arbeitet derzeit an einer vermittelnden
Lösung, die ein Beibehalten der Produktverantwortung für Verpackungen, jedoch keine Erweiterung der Produktverantwortung auf stoffgleiche Nichtverpackungen vorsieht. Somit soll es
grundsätzlich bei der bisherigen Aufgabenverteilung bleiben: Den dualen Systemen obliegt
122
die Entsorgung der Verkaufsverpackungen, die
Kommunen sind weiterhin für die Entsorgung der
stoffgleichen Wertstoffe zuständig.
Der Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSUBundestagsfraktion sieht die Inhalte eines neuen
Wertstoffgesetzes als wichtigen Beitrag zum
Recycling von Wertstoffen, zur Rohstoffpolitik
und als Wirtschaftsfaktor. Der bestehende Ansatz der Produktverantwortung habe nicht nur
zu einem ausgeprägten Kostenbewusstsein, zu
materialeffizientem Design von Verpackungen
und damit zu einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung geführt. Die Ressourcenbewirtschaftung sei vielmehr auch ein großer Innovationsträger. Diese Innovationskraft müsse auch in
einem neuen Wertstoffgesetz erhalten bleiben.
Der Parlamentskreis Mittelstand lehnte deshalb
eine Rekommunalisierung der Erfassung und
Sammlung von Wertstoffen ab, weil dies zu
Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bremsen würde. Nur wenn ein fairer
Wettbewerb bestehe, lohnten sich Investitionen
in innovative Anlagen.
Aktueller Stand
Nachdem das BMUB keinen Arbeitsentwurf
zum Wertstoffgesetz erarbeitet hatte, legte
Ende Mai 2015 eine aus den Berichterstattern
der Fraktionen und dem BMUB bestehende Arbeitsgruppe die Eckpunkte für das Wertstoffgesetz fest. Diese bilden einen ersten grundsätzlichen Konsens für einen Arbeitsentwurf zum
Wertstoffgesetz. Mit diesem war allerdings
nicht mehr vor der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen.
Änderung der „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die
Gestellung von Abfallcontainern
(AGA)“
Der BGL beschäftigte sich mit der Überarbeitung
der aus dem Jahr 2003 stammenden AGA.
Die aktualisierte Fassung orientiert sich an den
Grundsätzen der Praktikabilität und erfolgte in
enger Abstimmung mit Unternehmen der Entsor-
gungspraxis. Deswegen wurden Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen klarer gefasst.
Die Pflichten der Vertragsparteien zur Abholung
des Containers, zur Beschaffenheit von Zufahrten
und Aufstellplätzen wie auch zur Absicherung des
Containers wurden präzisiert. Die wesentlichen
Änderungspunkte der AGA stellen sich folgendermaßen dar:
Wesentliche Änderungen
Die Terminologie des in den AGA verwendeten
Containerbegriffes wurde neu definiert und nimmt
Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik. Präzisiert wurde der Umstand, dass der Auftragnehmer (Containerdienst bzw. Entsorgungsunternehmen) berechtigt ist, angemessene Vergütung und
Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen,
wenn ein Container auch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit ist.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen bei nicht
korrekter Beladung und Befüllung des Containers
mit Abfällen wurden ebenso konkretisiert. Der
Tatbestand einer korrekten Beladung umfasst
neben der Befüllung „nur bis zur Höhe des
Bordrandes (Containerwände)“ nun auch die Beladung „nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers“ sowie auch die „nicht
einseitige Beladung des Containers“. Ebenso
wurde eine Rechtsfolge bei entsprechender
Nichtbeachtung in die Regelung aufgenommen.
Bei der in der AGA thematisierten Vertragskonstruktion handelt es sich um einen typenkombinierten Miet- und Frachtvertrag, der in seine einzelnen rechtlichen Elemente aufgeschlüsselt werden
musste. Deshalb erfolgt in den AGA bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen künftig
eine „Zweiteilung“, nämlich die den frachtrechtlichen Vertragsteil betreffende Verjährung von
Schadensersatzansprüchen einerseits und die
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung
der Mietsache andererseits. Ersterer Teil folgt
entsprechend der Regelung des § 439 HGB und
beinhaltet eine Verjährung grundsätzlich ein Jahr
ab Ablieferung der Abfälle. Im Falle von Vorsatz
und „bewusster grober Fahrlässigkeit“ beträgt
die Verjährung drei Jahre. Schadensersatzan-
sprüche wegen Beschädigung der Mietsache
(Container) hingegen verjähren entsprechend
§§ 546, 548 BGB bereits nach sechs Monaten.
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des
Beförderungsgutes wurde auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes begrenzt.
Damit wurde eine gesetzlich vertretbare Absenkung der vertraglichen Haftung erreicht.
Abfalltransporte aus Italien
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie
2008/98/EG vom 19. November 2008 über
Abfälle) sieht die verpflichtende Einführung einer
Registrierungspflicht für Abfalltransporte in allen
EU-Mitgliedsstaaten bis zum 15.12.2010 vor.
Nationales Verzeichnis
der Umweltfachbetriebe
Dementsprechend forderte die italienische Verordnung Nr. 152/2006 seit dem 25.12.2010
auch für alle grenzüberschreitenden Abfalltransporte auf italienischem Staatsgebiet vor
Transportbeginn die Registrierung im nationalen
Verzeichnis der Umweltfachbetriebe („Albo Nazionale gestori ambientali“).
Verstöße gegen Europäisches Recht
Bereits 2010 kritisierte der BGL die Modalitäten
zur Registrierung im italienischen Umweltverzeichnis. Die Vorschriften zur Eintragung sahen zwingend vor, dass Unternehmen mit Betriebssitz im
Ausland ohne Zweitsitz auf italienischem Staatsgebiet innerhalb von 120 Tagen ab Antragstellung
eine Niederlassung in Italien nachweisen müssen.
Ebenso mussten deutsche Abfalltransportunternehmen belegen, dass in ihrem Betrieb mindestens
eine Person mit Universitätsabschluss, einschlägiger Berufserfahrung sowie besonderer Fachkunde
angestellt ist. Die italienischen Regelungen forderten außerdem ein in italienischer Sprache verfasstes, beeidigtes Gutachten über die Eignung aller
für den Abfalltransport eingesetzten Fahrzeuge.
123
Nach Ansicht des BGL waren die italienischen
Bestimmungen nicht mit den europäischen
Regelungen zum Berufs- und Marktzugang vereinbar. Die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften
sehen unter anderem vor, dass bereits in einem
EU-Mitgliedsstaat niedergelassene Straßengüterverkehrsunternehmen nicht über weitere
Niederlassungen in solchen Mitgliedsstaaten
verfügen müssen, in denen sie aktiv sind.
BGL erzielt Teilerfolge
Dementsprechend führte der BGL mehrere Gespräche mit dem beim italienischen Umweltministerium angesiedelten „Nationalen Komitee des
Umweltverzeichnisses“ („Comitato Nazionale
Albo gestori ambientali“), welche zu mehreren
Teilerfolgen für die Transportlogistikbranche führten. Zunächst konnte die Institution davon überzeugt werden, dass die ursprünglich bestehende
Forderung zur Einrichtung einer Niederlassung
deutscher Unternehmer in Italien einen massiven
Verstoß gegen die europäischen Grundsätze von
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit darstellte. Dementsprechend entschied das Komitee,
dass der Nachweis eines Domiziles in Italien,
also einer Zustelladresse, den gesetzlichen
Anforderungen genügen sollte. Es konnte seitens
des BGL schließlich erreicht werden, dass auch
diese Forderung zeitlich unbefristet ausgesetzt
wurde. Ebenso wurden vom Umweltministerium
die Regelungen zum „Technischen Verantwortlichen“ maßgeblich geändert. Bisher musste nämlich für jede in Italien eingesetzte Beförderungseinheit durch ein beeidigtes, kostenaufwendiges
Sachverständigengutachten in italienischer Sprache nachgewiesen werden, dass das jeweilige
Transportmittel für die Beförderung von Abfällen
geeignet ist. Dieses Gutachten durfte nur durch
einen in Italien vereidigten Ingenieur, Chemiker,
Arbeitsarzt oder Biologen erstellt werden.
Eine zum Mai 2015 eingeführte neue Regelung
übernimmt prinzipiell die vom BGL vorgetragene Lösung: Im Bereich des Abfalltransportes in
Italien muss die Eignung der Fahrzeuge nicht
mehr über ein beeidigtes Gutachten nachgewiesen werden, sondern künftig reicht dazu eine
vereinfachte Erklärung des „Technischen Verantwortlichen“ des jeweils beantragenden Unter-
124
nehmens aus. Ist ein solcher nicht vorhanden,
kann die Erklärung auch vom Geschäftsführer
abgegeben werden.
SISTRI
Zusätzlich zur bereits bestehenden Registrierungspflicht im nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe für alle Abfälle wurde 2013 in Italien
ergänzend das System SISTRI („Sistema per il
controllo della tracciabilità dei rifiuti) für die Beförderung von als gefährlich eingestuften Abfällen auf
italienischem Hoheitsgebiet eingeführt. Diese Registrierung erfordert u. a. die technische Ausstattung
jedes Lkw mit einem spezifischen Telematiksystem.
Unvorhergesehene Verschärfung
Die Registrierungspflicht in SISTRI galt sowohl für
italienische als auch für nicht-italienische Beförderer, auch wenn dies bei ausländischen Transporteuren aufgrund von Ausnahmeregelungen nicht
geahndet wurde. Am 31.12.2014 wurde in Italien
ein weiteres Gesetzesdekret veröffentlicht, welches
zunächst eine Nichtahndung bis zum 31.12.2015
festlegte. Diesem Gedanken widersprach allerdings eine unpräzise formulierte Ausnahme in
derselben Regelung, welche ab dem 01.02.2015
Verwaltungsstrafen bis zu 93.000 Euro für alle
nicht im SISTRI registrierten Unternehmen, ggf. verbunden mit der Beschlagnahme des Lkw, vorsah.
Verunsicherung der Verlader
und Beförderer
Die aus dem Gesetzesdekret resultierende unklare
Rechtssituation zeigte bereits in den ersten Januartagen 2015 Wirkung: So verweigerten viele
italienische Kunden wegen drohender behördlicher Repressalien die Abfertigung ausländischer
Abfalltransporte. Dies gipfelte darin, dass mehrere Geschäftsführer italienischer Verlader verhaftet
wurden, welche die Beladung nicht in SISTRI registrierter Fahrzeuge veranlasst bzw. zugelassen
hatten. Trotz der noch bestehenden gesetzlichen
Ausnahmeregelung für nicht-italienische Transportunternehmen mussten viele Transportfahrzeuge
ohne Fracht leer zurückfahren.
Verteilung der Registrierungen bei der Handelskammer in Bozen
Quelle: Handelskammer Bozen, Stand Mai 2015
Abbildung: Verteilung der Registrierungen im „Albo Nazionale“ bei der Handelskammer in Bozen; Wert: Prozentualer Anteil der
Gesamteintragungen (Stand: Mai 2015).
Keine Akzeptanz deutscher
Steuernummern in Italien
Es zeigte sich wiederholt, dass die Registrierung
für SISTRI ausnahmslos nur bei Vorhandensein
der italienischen Steuernummer („codice fiscale“) möglich ist. Diese Hürde können nichtitalienische Unternehmer bisher nur dadurch
überwinden, indem sie entweder durch eine
betriebliche Ansiedlung vor Ort eine Niederlassung gründen oder eine als Domizil bezeichnete Zustelladresse in Italien nachweisen. Die
italienische Steuernummer wird sowohl für den
Erhalt des obligatorischen Telematiksystems
verlangt als auch für die Aushändigung des
fahrzeuggebunden USB-Sticks zur Nutzung des
Telematiksystems. Darüber hinaus ist der Einbau
des Telematiksystems nur in speziell zugelassenen Werkstätten in Italien möglich.
Betroffenheit
Die meisten Registrierungen ausländischer Abfallbeförderer sind im Bereich der Handelskammer Bozen
erfolgt. Eine Auswertung der im „Albo Nazionale“
registrierten Unternehmen ergab Ende Mai 2015
eine Majorität deutscher Unternehmen. Insgesamt
waren bei der Handelskammer Bozen 1 924 nichtitalienische Transportunternehmen eingetragen.
Gespräche mit der Kommission
Nachdem sich bereits 2013 mehrere Verbände der europäischen Transportlogistikbranche
unter Federführung des BGL bei der Kommission
wegen der evidenten Rechtswidrigkeit des italienischen SISTRI-Systemes beschwert hatten, nahm
der BGL die neue Entwicklung in Italien zum
Anlass für ein weiteres Beschwerdeschreiben an
die Kommission. In diesem wurde nochmals ex-
125
plizit auf die dramatische Lage der betroffenen
Unternehmen und den massiven Verstoß gegen
europäisches Recht hingewiesen.
Der BGL stellte nochmals seine grundsätzlichen
Bedenken hinsichtlich der italienischen Verwaltungspraxis dar. Die aktuelle Praxis alljährlicher
Ausnahmeverlängerungen trägt nicht zur mittelfristigen Planungs- und Dispositionssicherheit
der Transportlogistikunternehmen bei. Der
BGL erläuterte, dass Ausnahmetatbestände in
die gesetzliche Regelung selbst aufgenommen
werden müssten, damit diese nicht kurzfristig
und unvorhersehbar seitens der Administration
wieder aufgehoben werden können.
Des Weiteren führte der BGL im Januar 2015
ein Gespräch mit der Kommmission bezüglich
der aktuellen Problematik in Italien. Der BGL
konnte die Kommission von der zeitlichen Dringlichkeit überzeugen und glaubhaft darstellen,
dass umfassende Probleme im Zusammenhang
mit SISTRI einer kurzfristigen Lösung bedürfen.
Es wurde die Bereitschaft erklärt, dass deutsche
Abfallbeförderer sich zwar in das italienische
System SISTRI eintragen lassen möchten, dies
allerdings nicht könnten, weil hierzu ausschließlich und ausnahmslos eine italienische Steuernummer benötigt werde. Da nicht-italienische
Unternehmen über eine solche nicht verfügen
könnten, sei eine Eintragung de facto unmöglich. Somit würden deutsche Unternehmer vom
Marktzugang in Italien gänzlich ausgeschlossen. In diesem Kontext trug der BGL nochmals
seine Ansichten zur geforderten Domizilpflicht in
Italien vor, verbunden mit dem offensichtlichen
Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Kommission berücksichtigte
diese Argumentation im Antwortschreiben an
das italienische Umweltministerium.
Unvorhersehbare Signale aus Italien
In der Abfalltransportbranche bestand weiterhin
große Verunsicherung, ob einerseits eine Registrierung in SISTRI – verbunden mit der telematischen Fahrzeugausstattung – aus wirtschaftlichen
Gründen vertretbar ist, wenn andererseits eine
dauerhafte und verbindliche Einführung der
Registrierpflicht nicht gewährleistet werden kann.
126
So erreichten den BGL immer wieder Informationen aus einschlägigen Kreisen, die aus
unterschiedlichen Gründen eine möglicherweise
kurzfristige Beendigung des Systems SISTRI
prognostizierten. Damit wären mit hoher Wahrscheinlichkeit alle eingezahlten Gebühren und
Investitionen verloren gewesen.
Allerdings kam es dann wieder ganz anders:
Völlig unvorhersehbar fiel im italienischen
Umweltministerium die Entscheidung, dass ab
Mai 2015 für alle neuen Anträge ausländischer
Unternehmen für die Beförderung von Abfällen
zwingend und ausnahmslos ein Domizil in Italien
nachgewiesen werden müsse. Diese Rechtsänderung hatte Auswirkungen auf alle bestehenden
Registrierungen im Nationalen Umweltverzeichnis sowie auch für die Registrierung gefährlicher
Abfälle in SISTRI. Somit war für nicht-italienische
Unternehmen, die nicht über ein solches Domizil verfügten, weder die Registrierung noch die
Durchführung von Abfalltransporten möglich.
Über mehrere Wochen waren die Beförderer im
Unklaren, ob möglicherweise auch alle bestehenden Genehmigungen widerrufen werden.
Dies hätte die nicht-italienischen Unternehmen
endgültig vom italienischen Markt abgeschnitten.
Maßnahmen des BGL
Angesichts der zeitaufwändigen Bearbeitung bei
der Kommission sieht der BGL den Beschwerdeweg lediglich als eine eher langwierige Lösung
an, die Unternehmen mit Rechtsunsicherheit belastet. Deshalb wurde aktive Hilfestellung bei der
Einrichtung eines Domizils in Italien angeboten,
um so wenigstens den weiteren Geschäftsbetrieb
deutscher Unternehmen in Italien bis zur Klärung
der Streitpunkte mit der EU-Kommission gewährleisten zu können.
Getrenntsammlung und
Verwertung von Bioabfällen
In Deutschland werden unter dem Begriff „Bioabfälle“ sowohl Grüngut (Gartenabfälle etc.)
als auch Speiseabfälle (Küchenabfälle etc.)
zusammengefasst. Seit 2015 dürfen gemäß
§ 11 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) solche Bioabfälle nicht mehr im Rest­
abfall entsorgt werden. Aus dieser Regelung
resultiert die Pflicht zur getrennten Sammlung
überlassungspflichtiger Bioabfälle, soweit dies
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist. Die Getrenntsammlung von Bioabfällen
dient der Nutzung des organischen Materials
zur Energiegewinnung durch Vergärung der
Bioabfälle sowie der Gewinnung von Kompost.
Dennoch gab es immer noch lange Zeit Widerstände gegen die Einführung sowie auch gegen
die Optimierung der Getrenntsammlung von
Bioabfällen. Zahlreiche Landkreise sperrten sich
mit Verweis auf wirtschaftliche und technische
Unzumutbarkeit gegen eine flächendeckende
Bioabfallerfassung. Darüber hinaus wurden
auch Alternativen zu einer zusätzlichen Biotonne
diskutiert, wie die der Getrenntsammlung der
Bioabfälle über Bringsysteme, aber auch eine
Erfassung der Bioabfälle durch die Haushalte
über Biobeutel anstelle einer Biotonne.
de hochwertige Verwertung von Bioabfällen aus
Gründen des Umweltschutzes und der Ressourceneffizienz für grundsätzlich notwendig.
Die Bundesregierung ließ signifikante Gebührensteigerungen zwar grundsätzlich als einen
Grund für die Nichteinführung einer getrennten
Bioabfallsammlung gelten. Aber auch eine Anhebung der Gebühren sei für sich allein genommen
kein hinreichender Grund, auf die getrennte
Bioabfallsammlung zu verzichten. Es könne
davon ausgegangen werden, dass die getrennte
Sammlung und Verwertung der Bioabfälle in
aller Regel wirtschaftlich zumutbar sei. Nur bei
extrem dünn besiedelten Regionen könnten sich
möglicherweise überproportionale Kosten- und
Abfallgebührensteigerungen ergeben, die zu
einer Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
besonderen Anlass geben könnten. Zuständig für
den Vollzug der gesetzlichen Regelungen seien
aber die Länder in eigener Verantwortung.
Antwort der Bundesregierung
Diese Diskussion war Anlass für eine „Kleine Anfrage“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Die Bundesregierung zeigte bei der Beantwortung
auf, dass Deutschland bei der getrennten Erfassung von Bioabfällen und deren Verwertung im
internationalen Vergleich gut aufgestellt sei. Im
Durchschnitt würden im Rahmen der öffentlichen
Abfallentsorgung je Einwohner mehr als 100 Kilogramm Bio- und Grünabfälle getrennt erfasst, was
einem jährlichen Gesamtaufkommen von mittlerweile rund neun Millionen Tonnen entspreche.
Die Methanbildung aus biologisch abbaubaren
Abfällen auf Deponien sei wesentlicher Faktor
bei der Entstehung klimarelevanter Gase. Dies
solle mit einer Getrennterfassung von Bioabfällen
weitestgehend unterbunden werden. Während
noch bis 2005 große Mengen dieser Materialien
als Bestandteil des Restmülls auf Deponien abgelagert worden seien, würden gegenwärtig etwa
drei Mio. Tonnen Bioabfälle aus dem gewerblichen Bereich (Nahrungsmittelindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Einzelhandel) der Bioabfallbehandlung speziellen Kompostierungs- und
Vergärungsanlagen zugeführt. Die Bundesregierung hält die Getrenntsammlung und anschließen-
127
128
Technik
Abmessungen und Gewichte
von Nutzfahrzeugen
Änderung der europäischen
Richtlinie 96/53/EG zu
Abmessungen und Gewichten
von Nutzfahrzeugen
Rückblick / Entwicklung
Die bislang gültige Richtlinie 96/53/EG „zur
Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen
für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der
Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden
Verkehr“ wurde vor fast 20 Jahren verabschiedet
und definiert technische Rahmenbedingungen für
den Straßengütertransport innerhalb der EU.
Schon im Jahr 2007 stellte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung zum „Güterverkehr in
Europa“ neue Initiativen für mehr Effizienz und
Nachhaltigkeit in Aussicht. Aufgrund der prognostizierten Steigerung der Güterverkehrsleistung
in den EU-Mitgliedsstaaten um 50 Prozent für
den Zeitraum von 2000 bis 2020 wurde ein
entsprechendes Maßnahmenpaket angekündigt. In diesem Zusammenhang wurde von der
Kommission u. a. ein Aktionsplan für die Güterverkehrslogistik vorgelegt und darin erstmals
wieder das Thema Abmessungen und Gewichte
von Nutzfahrzeugen aufgegriffen. Bis 2008
sollten die Optionen für geänderte Abmessungen
und Gewichte geprüft werden. Hierzu hatte die
Kommission Studien zu den Auswirkungen einer
Änderung der aktuell europaweit zulässigen Abmessungen und Gewichte (Richtlinie 96/53/EG)
in Auftrag gegeben. Im Jahre 2011 veröffentlichte
die EU-Kommission ihr „Weißbuch Transport“, in
welchem in der „Containerisierung“ – der Umstellung auf Transportbehältersysteme im Straßentransport – ein Schwerpunkt der zukünftigen
Entwicklungen des Güterverkehr erkannt wurde.
Zusätzlich veranlasste die Kommission 2011
eine EU-Konsultation zur Richtlinie 96/53/EG,
um Anregungen und Bewertungen zu deren
inhaltlicher Überarbeitung zu erhalten. Erst im
April 2013 wurde von der EU-Kommission der
lange erwartete Vorschlag zur Änderung der
Richtlinie vorgelegt. Nach fast zweijähriger
Diskussion wurde die Richtlinie 96/53/EG im
April 2015 durch die Richtlinie (EU) 2015/719
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29.04.2015 endgültig geändert. Die neue Richtlinie ist seit dem 26.05.2015 in Kraft und sie
muss bis spätestens zum 07.05.2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Für einige Punkte
bestehen allerdings längere Umsetzungsfristen,
da noch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten sind.
Inhalte und Ziele der Richtlinie
(EU) 2015/719
Neben der Anpassung der Rechtsvorschriften
an die technische Entwicklung und an die neuen
Markterfordernisse werden als wesentliche Ziele
der Änderungsrichtlinie die Reduktion der Treibhausgase, insbesondere CO², die Steigerung
der Energieeffizienz, die Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit, der Schutz der Infrastruktur,
die Erleichterung der intermodalen Beförderungsvorgänge sowie die Sicherstellung eines fairen
Wettbewerbs genannt.
Folgende wesentlichen Änderungen sind zu
vermerken:
• E
rhöhung der höchstzulässigen Gesamtmassen
für mit „Alternativer Antriebstechnik“ betriebene Kraftfahrzeuge um maximal 1 Tonne (t),
jedoch ohne Erhöhung der Einzelachslasten
und nur für zwei- und dreiachsige Kraftfahrzeuge (nicht für Fahrzeugkombinationen).
Ein „Fahrzeug mit alternativem Antrieb“
definiert die Richtlinie dabei als ein Kraftfahrzeug, das ganz oder teilweise mit einem
alternativen Kraftstoff angetrieben wird. Ein
„alternativer Kraftstoff“ ist ein Kraftstoff oder
eine Kraftquelle, der/die zumindest teilweise
129
als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den
Verkehrssektor dient und zur Reduzierung der
CO² -Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen
kann. Dazu zählen:
– Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
– Wasserstoff,
• F ahrerhausabmessungen dürfen bei Einhaltung
bestimmter Rahmenbedingungen länger werden:
–E
rdgas einschließlich Biomethan: gasförmig
(CNG (Compressed Natural Gas – komprimiertes Erdgas) ) und flüssig (LNG (Liquefied Natural Gas – Flüssigerdgas)),
– F lüssiggas (LPG (Liquefied Petroleum Gas)
oder auch Autogas
(Anmerkung: Flüssiggas entsteht als Abfallprodukt bei der Benzinherstellung aus
Erdöl, während Erdgas hauptsächlich aus
Methan bestehend aus fossilen Lagerstätten
gewonnen wird),
–m
echanische Energie aus bordeigenen
Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme.
• E
s gibt grundsätzlich keine zusätzlichen
Längen für zusätzlichen Laderaum!
• Z
usätzliche Längen für aerodynamische
Anbauten am Heck von mehr als 500 mm
werden bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen möglich:
–D
ie maximale Zusatzlänge am Heck ist
nicht direkt definiert, sondern an die
Einhaltung der aktuell gültigen Kurvenlaufeigenschaften gebunden,
–d
ie Anbauten müssen zusammenklappbar
oder abnehmbar sein und in diesen Zuständen darf die höchstzulässige Länge um
nicht mehr als 20 cm überschritten werden,
–d
ie Anbauten müssen kompatibel mit intermodalen Beförderungsvorgängen sein,
–d
ie Anbauten müssen bei der Typgenehmigung berücksichtigt werden,
130
–d
ie Kommission muss noch die Typgenehmigungsvorschriften im Hinblick auf die
Vorgaben der Änderungsrichtlinie überprüfen und ggf. bis spätestens Mai 2017 einen
Änderungsvorschlag vorlegen.
Die Kommission soll hierzu die Typgenehmigungsvorschriften im Hinblick auf die Verbesserung der Aerodynamik, schutzbedürftige
Straßenverkehrsteilnehmer, direkte und
indirekte Sicht aus dem Fahrzeug, aktive und
passive Sicherheitssysteme sowie den Fahrerkomfort überprüfen und spätestens bis Mai
2017 einen Änderungsvorschlag vorlegen.
Erst drei Jahre nach Umsetzung dieser zuvor
genannten Änderungen dürfen die neuen Abmessungen in Anspruch genommen werden.
Die maximale Zusatzlänge für das Fahrerhaus ist nicht definiert, sondern – wie auch
bei den o. g. aerodynamischen Heckanbauten – an die Einhaltung der aktuell gültigen
Kurvenlaufeigenschaften gebunden.
• Intermodale Beförderungsvorgänge werden
gefördert durch folgende Maßnahmen:
– 45'-Container können aktuell nur bedingt innerhalb der zulässigen Abmessungen bzw. in
Abhängigkeit vom betroffenen Mitgliedsstaat,
ggf. nur mit Ausnahmegenehmigung transportiert werden. Um intermodale Verkehre zu
fördern und uneinheitliche Verfahrensweisen
mit 45'-Container zu harmonisieren, werden
künftig 15 cm Mehrlänge zum Transport von
45'-Container (Messung erfolgt vom Königszapfen zum Fahrzeugheck und beträgt statt
12 000 mm künftig 12 150 mm) zugelassen,
–4
2 t zulässige Zuggesamtmasse beim Einsatz von fünfachsigen Sattelkraftfahrzeugen
bestehend aus zweiachsigen Sattelzugmaschinen und dreiachsigen Sattelanhängern,
–4
4 t zulässige Zuggesamtmasse beim
Einsatz von fünf-/sechsachsigen Sattelkraftfahrzeugen bestehend aus dreiachsigen
Sattelzugmaschinen und zwei- oder dreiachsigen Sattelanhängern.
• Ü
berwachung der Achslasten und Gesamtmassen:
Die Mitgliedsstaaten müssen spätestens bis
zum 27.05.2021 spezifische Maßnahmen
ergreifen, um das Überschreiten der höchstzulässigen Achslasten und Gesamtmassen
feststellen zu können. Hierbei können sie
wählen, ob sie dies über in der Infrastruktur
verbaute automatische Systeme oder durch
in den Fahrzeugen verbaute bordeigene
Kontrollsysteme umsetzen wollen. Bordeigene
Kontrollsysteme können die Mitgliedsstaaten
nur für die in ihrem Gebiet zugelassenen
Fahrzeuge vorschreiben. Automatische
Systeme müssen zertifiziert sein, sofern sie
zur Feststellung von Verstößen gegen diese
Richtlinie und zur Verhängung von Sanktionen verwendet werden.
Die Kommission muss bis zum 27.05.2016
noch entsprechende Durchführungsrechtsakte
für einheitliche Bestimmungen erlassen. Unabhängig davon sind bereits Anforderungen an
die bordeigenen Systeme festgelegt.
Anforderungen an die bordeigenen Systeme:
Die Systeme müssen interoperabel sein, damit
Gewichtsdaten zu jedem Zeitpunkt von einem
fahrenden Fahrzeug aus an die zuständigen Behörden und an die Fahrer übermittelt
werden können. Diese Übermittlung soll über
eine genormte Schnittstelle erfolgen. Damit soll
auch sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die in
einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen sind
und ein bordeigenes Wiegesystem verwenden, in der gleichen Weise kommunizieren
und Informationen austauschen können wie mit
inländischen Fahrzeugen. Die Systeme müssen
mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sein. Es
soll sichergestellt werden, dass das bordeigene System der Zugmaschine alle Daten von
allen Anhänger- und Sattelanhängertypen,
die an die Zugmaschine angehängt werden
können, erhalten und verarbeiten kann.
Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen:
Entgegen dem ursprünglichen Richtlinienvorschlag wird keine konkrete Kontrolldichte
vorgeschrieben. Pro Kalenderjahr führen die
Mitgliedsstaaten „eine geeignete Anzahl von
Gewichtskontrollen bei in Betrieb befindlichen
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen
durch, die in einem angemessenen Verhältnis
zur Gesamtzahl der in ihrem Hoheitsgebiet
jedes Jahr kontrollierten Fahrzeuge steht.“
Ebenso entfallen ist die Kategorisierung der
Verstöße entsprechend ihrer Schwere. Die Mitgliedsstaaten sollen eigene Vorschriften über
Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie
festlegen. Die Sanktionen müssen wirksam,
nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
• „ Spediteurs- und Transporteurshaftung“ beim
Container- und Wechselbehältertransport:
Die Mitgliedsstaaten müssen für die Beförderung von Containern und Wechselaufbauten
Vorschriften mit folgendem Inhalt festlegen:
–D
er Spediteur muss dem Transportunternehmen eine Erklärung aushändigen, aus der
das Gewicht des zu transportierenden Containers oder Wechselaufbaus hervorgeht.
–D
as Transportunternehmen muss der zuständigen Kontrollbehörde Zugang zu allen
vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten gewähren.
–D
ie Mitgliedsstaaten müssen angemessene
Vorschriften für die Haftung des Spediteurs
wie auch des Transportunternehmens festlegen. Dies gilt für die Fälle fehlender oder
falscher Informationen und für überladene
Fahrzeuge.
Position des BGL
Der BGL begrüßt, dass sich die EU-Kommission
der Thematik der Nutzfahrzeugabmessungen und
-gewichte in der EU und der damit zusammenhängenden Probleme angenommen hat, bedau-
131
ert jedoch die zögerlichen Lösungsansätze sehr.
Die mit der Änderungsrichtlinie beschlossenen
Maßnahmen enthielten keine „Quantensprünge“,
die für ein Nutzfahrzeug der Zukunft erforderlich
sind. Zwar seien Fortschritte bei Fahrzeuglängen
für die Verbesserung der Aerodynamik, der direkten und indirekten Sicht aus dem Fahrzeug, für
aktive und passive Sicherheitssysteme zum Schutz
der Straßenverkehrsteilnehmer sowie für einen
besseren Fahrerkomfort zu begrüßen, sie tragen
jedoch nicht den Vorschlägen und Erwartungen
des Gewerbes Rechnung.
So bedauert der BGL, dass es versäumt wurde,
die Potenziale zur Reduktion der CO²-Emissionen
und zur Erhöhung der Energieeffizienz vollumfänglich zu nutzen. Ein maßgeblicher Aspekt ist
hierbei, dass keinerlei den Laderaum optimierenden Maßnahmen realisiert wurden. Zwar sind
aerodynamische Maßnahmen ein wirkungsvolles
Mittel, den CO²-Ausstoß von Nutzfahrzeugen zu
reduzieren, sie sind aber nur bei entsprechend
hohen, tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten
effektiv. Zusätzliche Laderaumlängen erhöhen
dagegen die Umwelt- und Transporteffizienz bei
jeder gefahrenen Geschwindigkeit. Insofern sieht
der BGL in der vorliegenden Richtlinie weiterhin
ein enormes, nicht genutztes Potenzial zur CO²Reduktion und Steigerung der Energieeffizienz.
Zudem sind aus einer Vielzahl von Gründen, wie
Verkehrssicherheit, Schutz der Infrastruktur, Wettbewerbsgleichheit, etc., die vorgesehenen Kon­
trollen zur Einhaltung der Richtlinie zu begrüßen.
Unabhängig davon, ob künftig Kontrollsysteme
„in der Infrastruktur“ oder „direkt im Fahrzeug“
verbaut werden, sind die detaillierten Spezifikationen und Durchführungsrechtsakte noch zu
erlassen. Der BGL fordert im Zusammenhang mit
der Einführung dieser Systeme, dass diese sich
in der Praxis bewährt haben müssen. Dies gilt
in Bezug auf alle technischen Anforderungen,
wie z. B. Messverfahren, Mindest-/Höchstwerte,
Skalierung, Toleranzen, Genauigkeit, Messpunkte, etc. Fraglich ist, ob diese Anforderungen
innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitfensters
bis 2021 erfüllt werden können.
Insgesamt ist es zu bedauern, dass die Entscheidung über eine obligatorische Verbauung von Kontrollsystemen in die Fahrzeuge dem Ermessen der
132
einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen wird. Die
Zulassung von Fahrzeugen muss nach Auffassung
des BGL europaweit identischen und praxisgerechten Kriterien entsprechen, die in der Typzulassung
der Fahrzeuge zu verankern sind. Ohne entsprechende Regelung kommt es zu Problemen, sofern
das Nutzfahrzeug nach der Erstzulassung in einem
anderen Mitgliedsstaat zugelassen werden soll.
Sicherzustellen ist außerdem, dass Kontrollsysteme tatsächlich nur einer Vorselektion dienen
dürfen. Für die eindeutige Feststellung eines
Verstoßes muss eine „manuelle“ Kontrolle mit
einer geeichten Verwiegung stattfinden. Eine
einheitliche technische Spezifikationen inkl. der
Verfahrensanweisungen fehlt noch europaweit.
Feldversuch Lang-Lkw
Die Bundesregierung hat unter Federführung
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 01.01.2012 einen
Feldversuch mit Lang-Lkw gestartet. Lang-LkwKombinationen basieren auf der „Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften für Fahrzeugkombinationen mit
Überlänge“ (LKWÜberlStVAusnV). In dieser Ausnahmeverordnung sind unter anderem die Anforderungen an die Nutzfahrzeugtechnik und die
Fahrer, die Positivliste des für den Feldversuch
freigegebenen Streckennetzes, Bedingungen für
die Ladung, das Lkw-Überholverbot sowie die
Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitung
geregelt. Die zulässige Zuggesamtmasse beträgt
wie bei herkömmlichen Fahrzeugkombinationen
40 t (bzw. 44 t im Vor- und Nachlauf zum Kombinierten Verkehr). Die wissenschaftliche Begleitung des Feldversuches wurde der Bundesanstalt
für Straßenwesen (BASt) übertragen.
Mittlerweile liegt bereits die 5. Änderungsverordnung zur Änderung des für den Feldversuch
zulässigen Positivstreckennetzes vor.
Folgende Fahrzeugkombinationen werden beim
Feldversuch berücksichtigt:
1.Sattelkraftfahrzeug
(Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger)
bis max. 17,80 m Gesamtzuglänge,
2.Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger
bis max. 25,25 m Gesamtzuglänge,
3.Lastkraftwagen mit Untersetzachse
(„Dolly-Achse“) und Sattelanhänger bis
max. 25,25 m Gesamtzuglänge,
4.Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis max. 25,25 m Gesamtzuglänge,
5.Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis
max. 24,00 m Gesamtzuglänge.
Zwischenbericht der BASt
Mit Stand vom 18.05.2015 sind bei der BASt
45 Unternehmen mit insgesamt 119 Lang-Lkw
für die Teilnahme am Feldversuch registriert. Die
BASt hat ihre wissenschaftliche Begleitung in
mehrere Untersuchungsphasen (Anlauf-, Datenerhebungs-, Analyse-, Abschlussphase) aufgegliedert und abgehandelt. Im Herbst 2014 wurde
ein Zwischenbericht zum Feldversuch dem BMVI
vorgelegt, der im März 2015 in einer Fachveranstaltung der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
Wichtige Ergebnisse des Berichts sind:
–Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse
zwischen 15 % und 25 %
–Kein erhöhter Erhaltungsaufwand für die
Infrastruktur
–Keine Verlagerungseffekte von der Schiene
auf die Straße
– Keine Probleme beim Bremsverhalten
–Keine Hinweise auf größeren Stress oder
eine erhöhte psychologische Beanspruchung
der Fahrer“
Als Zwischenergebnis bestätigt die BASt ausdrücklich, dass mit Lang-Lkw der Feldversuch
innerhalb der geltenden Rahmenbedingungen
unproblematisch verläuft und keine gravierenden
Probleme aufgetreten sind. Lediglich bei der
Nutzung bestimmter Straßenverkehrsanlagen
seien Probleme festzustellen gewesen, da diese
noch nicht auf diese langen Fahrzeugkonzepte
ausgelegt seien. Hier seien u. a. zu nennen:
In ihren Veröffentlichungen heben BASt bzw.
BMVI u. a. hervor:
–Parken und Rasten von Lang-Lkw mit
Gesamtlängen > 21 m,
„Zwei Lang-Lkw-Fahrten ersetzen rund drei Fahrten mit konventionellen Lkw. Das ist eines der Ergebnisse des Zwischenberichts der Bundesanstalt
für Straßenwesen (BASt) zum Feldversuch mit
Lang-Lkw. […] Ziel des Versuchs ist es, Chancen
und Risiken des Einsatzes der im Vergleich zu
herkömmlichen Lkw um bis zu 6,50 m längeren
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen aufzuzeigen.“
–Sicherheitstechnische Ausstattung und
Brandschutz in Straßentunneln,
„Der Feldversuch mit Lang-Lkw läuft bisher
erfolgreich. Die Fahrzeuge fahren sicher und
unauffällig im Verkehr mit. Der Bericht bestätigt,
dass zwei Lang-Lkw drei reguläre Lkw ersetzen
können. Das spart bis zu 25 Prozent Sprit“,
sagte Bundesverkehrsminister Dobrindt anlässlich
der Nationalen Konferenz Güterverkehr und
Logistik in Potsdam.
–Nothaltebuchten in Tunnel für Lang-Lkw mit
einer Gesamtlänge von ca. 25 m.
Dies sind übrigens Problemstellungen, die auch
bei Großraum- und Schwertransporten – z. B. bei
Windflügeltransporten mit Zuggesamtlängen von
ca. 60 m – zu lösen sind.
Die BASt stellte abschließend dar, dass zu
einzelnen Punkten weiterer Forschungsbedarf
besteht und diesen Fragen bis zum Ende des
Feldversuchs nachgegangen werde. Der gesamte Zwischenbericht ist auf der Internetseite der
BASt unter www.bast.de verfügbar.
133
Position des BGL
Großraum- und Schwertransporte
Der BGL hat von Beginn an die Durchführung
des Feldversuches begrüßt und sich bei der Umsetzung entsprechend beteiligt.
Großraum- und Schwertransporte haben in den
vergangenen Jahren erheblich in der Anzahl
sowie in den Größenkategorien zugenommen.
Hervorzuheben sind im Zuge der Energiewende
Transporte von Windenergieanlagen. Es wird
erwartet, dass diese Art der Schwertransporte
noch bedeutend zunehmen wird.
Ergebnisoffen sollten mögliche künftige Nutzfahrzeugkonzepte unter dem Aspekt von Verkehrssicherheits-, Umweltschutz- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Alltagseinsatz getestet und
bewertet werden. Neue Konzepte sind aus Sicht
des BGL auch zwingend erforderlich, um die ehrgeizigen Klimaschutzziele der Bundesregierung
im Verkehrssektor erreichen zu können. Ebenso begrüßt der BGL, dass im Feldversuch fünf
unterschiedliche Nutzfahrzeugkombinationen
berücksichtigt werden. Der BGL stellt allerdings
fest, dass bei der Berichterstattung zum Feldversuch fast ausschließlich pauschal vom LangLkw gesprochen wird. Hinzu kommt der immer
wieder genutzte Vergleich, dass zwei Lang-Lkw
drei konventionelle Lkw ersetzen können. Im
Feldversuch sollen allerdings fünf unterschiedliche Nutzfahrzeugkombinationen verglichen
werden. Diese lassen sich – u. a. bedingt durch
die Zuggesamtlängen – in zwei unterschiedliche
Konzepte einteilen:
–Variante 1: Das verlängerte Sattelkraftfahrzeug mit einer Gesamtzuglänge von 17,80 m
(also kürzer als der aktuell zulässige Gliederzug mit bis zu 18,75 m)
–Varianten 2 – 5 mit Gesamtzuglängen bis zu
24,00 m bzw. 25,25 m.
Der BGL empfiehlt aufgrund der sich stark
unterscheidenden Konzepte, dies auch bei allen
Bewertungen entsprechend herauszuarbeiten.
Nur so kann am Ende des Feldversuches ein
entsprechender Vergleich der fünf zulässigen
Varianten erfolgen.
134
Privatisierung polizeilicher
Angelegenheiten
Inhalte
Im Zusammenhang mit der Abfahrtkontrolle und
der Begleitung dieser Transporte ist die Arbeitsbelastung spezialisierter Polizeieinheiten bedeutend gewachsen.
Die Bundesländer haben sich dieser Thematik
angenommen und prüfen Möglichkeiten, Abfahrtkontrollen und Schwertransportbegleitung
durch zivile Kräfte übernehmen zu lassen. Dabei
soll die Abfahrtkontrolle der Polizei durch das
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. eines Prüfingenieurs einer amtlich
anerkannten Überwachungsorganisation ersetzt
werden. Darin soll die Einhaltung von Gesamtmasse und Achslasten, die ordnungsgemäße
Ladungssicherung sowie die technische Eignung
der eingesetzten Fahrzeuge bestätigt werden.
Dieses Gutachten soll länderübergreifend gelten
und könnte aufwendige Übergabeprozeduren
zwischen den begleitenden Polizeieinheiten der
Länder ersetzen.
Zusätzlich prüfen die Länder, die polizeiliche
Absicherung und Begleitung durch zivile Begleitfahrzeuge zu ersetzen. Hierbei sollen besondere
Begleitfahrzeuge zum Einsatz kommen, die vor
und/oder hinter Großraum- und Schwertransportfahrzeugen eingesetzt werden können. Sie
sind dafür in einer Weise auszustatten, dass
Verkehrszeichen auch in Fahrtrichtung nach
vorne über eine Wechselverkehrszeichenanlage
abgestrahlt werden können. Das Begleitpersonal
soll als Verwaltungshelfer eingestuft werden. Auf
Basis einer straßenverkehrsrechtlichen Anord-
nung sollen diese Helfer ermächtigt werden, sogenannte Regelpläne (analog zu den Regelplänen zur Einrichtung von Baustellen) mithilfe von
„abstrahlenden Verkehrszeichen“ umzusetzen.
Der Meinungsbildungsprozess in den Ländern ist
kurz vor dem Abschluss.
Position des BGL/BSK
BGL und BSK unterstützen gemeinsam das
Vorhaben der Länder, damit die Privatisierung
dieser polizeilichen Angelegenheiten praxis- und
zeitnah umgesetzt werden kann. Im Vordergrund
muss selbstverständlich stets die Verkehrssicherheit stehen. Weiter ist es aus Sicht des Gewerbes
wichtig, dass bei einer Privatisierung die für die
Durchführung von Großraum- und Schwertransporten erforderlichen Prozesse vereinheitlicht
werden. Im Zuge der Harmonisierung der Kon­
trollen und zur Prozessoptimierung muss gewährleistet sein, dass Gutachten zur Abfahrtkontrolle
bzw. durchgeführte Abfahrtkontrollen von allen
Bundesländern durchgängig anerkannt werden.
135
136
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
EU-Verkehre
Frankreich
Einführung der „Péage de Transit“
auf unbestimmte Zeit verschoben
Nachdem die Einführung der Ecotaxe im Oktober 2013 auf Grund erheblicher Proteste in
vielen Bevölkerungsgruppen bereits gescheitert
war, plante die französische Regierung die Umsetzung einer abgewandelten Ecotaxe unter dem
Namen „Péage de Transit“ zum 01.01.2015.
Aufgrund der nicht abflauenden Proteste gegen
zusätzliche fiskalische Belastungen jeglicher Art
musste die französische Regierung allerdings im
Herbst 2014 auch die „Péage de Transit“ auf
unbestimmte Zeit aussetzen.
Die Einführung einer Ecotaxe war bereits im
Jahr 2009 unter der Regierung von Präsident
Sarkozy beschlossen worden. Vorgesehen war
damals, auf etwa 15 000 Kilometern Nationalund Départementstraßen eine kilometerabhängige Mautgebühr für Lkw ab 3,5 t zulässiger
Gesamtmasse (zGM) zu erheben. Im Rahmen
der späteren „Péage de Transit“ sollten nur noch
auf etwa 4 000 Kilometer Straßen in Frankreich
Mautgebühren erhoben werden. Im Herbst 2014
sah sich die französische Regierung allerdings
der Drohung verschiedener Interessensgruppen
gegenüber, zeitlich unbefristete Protestaktionen
durchzuführen.
Ende Oktober 2014 kündigte die französische
Regierung schließlich den Vertrag mit dem vorgesehenen Mautbetreiber Ecomouv. In der Folge
musste sich die französische Regierung mit hohen
Schadensersatzforderungen von Ecomouv auseinandersetzen und zwar sowohl für den bereits geleisteten Aufbau des Mautsystems als auch für die
Einnahmeausfälle des Mautkonsortiums. Ecomouv
machte Ansprüche in Milliardenhöhe geltend,
da der französische Staat seine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber dem Mautbetreiber
nicht erfüllt habe. Die französische Regierung
ließ daraufhin den Betreibervertrag durch ein
Rechtsgutachten auf seine Verfassungskonformität
hin prüfen. Letztlich einigten sich die französische
Regierung und Ecomouv zum Jahreswechsel
außergerichtlich auf eine Entschädigung in Höhe
von zunächst 403 Mio. Euro sowie einer jährlichen zusätzlichen Entschädigung von 30 Mio.
Euro für eine Zeitdauer von zehn Jahren.
Reform der Autobahnmaut geplant
Die Nichteinführung der Ecotaxe/Péage de Transit hinterließ im Staatshaushalt Frankreichs eine
gewaltige Lücke im Infrastrukturetat. Die französische Regierung erwog daher, künftig eine
Abgabe auf die Profite der bestehenden Autobahngesellschaften zu erheben. In verschiedenen
Verlautbarungen bezeichnete die französische
Regierung die Gewinne der französischen Autobahngesellschaft als überhöht. In einer öffentlich
ausgetragenen Diskussion drohte die Regierung mit einer Kündigung der Verträge mit den
großen Autobahngesellschaften. So wurde gar
eine Rückverstaatlichung der Autobahnen, die
erst im Jahr 2006 zwecks Haushaltssanierung
privatisiert worden waren, öffentlich erwogen.
Im weiteren Verlauf kündigte die französische
Regierung eine Initiative an, die Einnahmen
der Autobahngesellschaften zu deckeln und die
darüber hinausgehenden Gewinne an den Staat
abführen zu lassen.
Keine Mauterhöhungen im
Jahr 2015
Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion
in Frankreich über die Gewinne der Autobahngesellschaften lehnte es die französische Regierung ab, der von den Autobahngesellschaften
vorgeschlagenen jährlichen Mauterhöhung zum
01.02.2015 um durchschnittlich 0,57 Prozent
zuzustimmen. Die privaten Lizenznehmer der
französischen Autobahnen kündigten an, dagegen vor das Oberste Verwaltungsgericht des
Landes zu ziehen. Sie beriefen sich auf die bei
137
der Lizenzvergabe abgegebene Zusicherung,
jährlich einen Inflationsausgleich sowie eine
Entschädigung für getätigte Investitionen erheben
zu dürfen.
Nach längeren Verhandlungen einigten sich die
Autobahngesellschaften und die französische
Regierung darauf, künftig niedrigere Mautsätze
für saubere Fahrzeuge und bestimmte soziale
Gruppen einzuführen. Im Gegenzug wurde den
Autobahnbetreibern zugesichert, ab dem Jahr
2016 die Mautgebühren wieder jährlich anpassen zu dürfen. Darüber hinaus sollen die privaten Autobahnbetreiber künftig Jahresgewinne,
die über einem bestimmten Sockelbetrag liegen,
dem Staat zuführen. Ebenso verpflichteten sich
die Autobahngesellschaften, eine einmalige
Zahlung in Milliardenhöhe an eine Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft des französischen Staates zu leisten sowie umfangreiche
Investitionen in den Ausbau des Autobahnnetzes
zu tätigen.
Frankreich untersagt und sanktioniert das Verbringen der
regelmäßigen Wochenruhezeiten
in der Fahrerkabine
Die französische Nationalversammlung verabschiedete am 26.06.2014 das Gesetz
„Kampf gegen Sozialdumping und unlauteren
Sozialwettbewerb“. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk auf den Straßengüterverkehr
gelegt. So gelten die europäischen Kabotagevorschriften gemäß der Verordnung (EG)
1072/2009 in Frankreich – anders als in der
EU-Verordnung vorgesehen – auch für Nutzfahrzeuge unter 3,5 t zGM. Des Weiteren ist
es dem Fahrer in Frankreich untersagt, seine
regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu
verbringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften muss der Arbeitgeber gewährleisten. Das
Gesetz sieht bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe
von bis zu 30 000 Euro und eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr für den Verantwortlichen im Unternehmen vor. Frankreich hat
angekündigt, Arbeitgeber, die systematisch ihre
Fahrer die regelmäßige Wochenruhezeit in der
Fahrerkabine verbringen lassen, künftig auch
im Ausland zu verfolgen.
138
Der Vorstoß der französischen Regierung, das
Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit
in der Fahrerkabine nicht zu gestatten, hat in
Europa eine breite Diskussion über die Auslegung der Verordnung (EG) 561/2006 über die
Lenk- und Ruhezeiten ausgelöst. Die französische
Regierung möchte durch das Gesetz „Kampf
gegen Sozialdumping und unlauteren Sozialwettbewerb“ verhindern, dass Fahrer über viele
Wochen innerhalb der Europäischen Union (EU)
unterwegs sind, ohne nach Hause zu kommen.
Mindestlohn für
ausländische Fahrer
Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes in
Deutschland zum 01.01.2015 und dessen Anwendung auch auf den Bereich des Straßengüterverkehrs verabschiedete Frankreich im Februar das
Wachstums- und Beschäftigungsgesetz. Darin ist
u. a. festgelegt, dass die EU-Entsenderichtlinie auch
auf Fahrer im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr angewendet werden soll. Daraus folgt, dass
bei grenzüberschreitenden Verkehren und Kabotageverkehren in Frankreich ausländische Fahrer dem
französischen Mindestlohn von derzeit 9,61 Euro
pro Stunde unterliegen. Fahrer, die im Transit
durch Frankreich unterwegs sind, sollen allerdings
nicht unter die französische Mindestlohnregelung
fallen. Die französische Regierung beabsichtigt
mit dem neuen Gesetz, das Sozialdumping im
Straßengüterverkehr einzudämmen. Ausländische
Transportunternehmen wären künftig verpflichtet,
Fahrer bei den französischen Arbeitsbehörden anzumelden. Mit einer Anwendung der Mindestlohnvorschriften in Frankreich auf ausländische Fahrer
wird jedoch erst ab Mitte 2016 gerechnet, da die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen noch
ausgearbeitet und veröffentlicht werden müssen.
Großbritannien
Illegale Einwanderer versuchen
verstärkt, per Lkw nach
Großbritannien zu gelangen
Immer mehr Immigranten versuchen, als blinde
Passagiere per Lkw illegal nach Großbritannien
einzureisen. Angesichts der stark angewachsenen
Flüchtlingsströme in der EU hat sich die Anzahl
der Personen, die als blinde Passagiere auf einem
Lkw nach Großbritannien gelangen möchten, in
den vergangenen Monaten vervielfacht. Mitgliedsunternehmen berichten von mehreren tausend
Flüchtlingen, die zu jeder Tages- und Nachtzeit in
der Nähe der Fährterminals und am Eurotunnelterminal auf französischer Seite des Ärmelkanals
warten, um ihre „Chance“ zu nutzen.
Bereits vor Jahren erließ Großbritannien strenge
Gesetze gegen die illegale Einwanderung. So
können die britischen Einwanderungsbehörden
Bußgelder von bis zu 2 000 britischen Pfund pro
Person von Fahrern und Unternehmen erheben,
falls blinde Passagiere auf Fahrzeugen vorgefunden werden. Die im Straßengüterverkehr tätigen
Unternehmen können sich gegen die Bußgelder
nur schützen, wenn sie den britischen Einwanderungsbehörden nachweisen können, ein System
implementiert zu haben, das die Mitnahme von
blinden Passagieren in den Fahrzeugen verhindert.
So sind Fahrer und Unternehmen dazu verpflichtet,
die Fahrzeuge vor dem Eindringen von Personen
durch Plomben oder Schlösser zu sichern. Nach jedem Halt vor der Grenze muss der Fahrer überprüfen, ob Schlösser, Planen und Türen unbeschädigt
sind und ob Personen in das Fahrzeug eingedrungen sind. In den Häfen und Terminals werden
des Weiteren CO²-Kontrollen durchgeführt, um
festzustellen, ob sich illegale Einwanderer auf den
Ladeflächen der Fahrzeuge befinden.
Im Laufe des Jahres 2015 spitzte sich die Situation in Calais weiter zu. Vermehrt erreichten den
BGL Berichte von Mitgliedsunternehmen über die
unhaltbaren Zustände an den Fährterminals von
Calais und am Eurotunnelterminal in Coquelles.
So versuchen die Flüchtlinge zu jeder Tageszeit,
Lkw, die in der Warteschlange zum Eurotunnel
bzw. zum Fährterminal stehen, zu entern. In
vielen Fällen brechen die Flüchtlinge hierzu die
Plomben und Vorhängeschlösser von Lkw und
Anhängern auf und werfen Ladung aus dem
Fahrzeug, um auf die Ladeflächen zu gelangen.
Besorgniserregend sind insbesondere Berichte
von Fahrern, die von den Flüchtlingen mit Gewalt bedroht wurden, wenn sie sich gegen das
Eindringen auf die Fahrzeuge wehrten. Zahlreiche Fahrer lehnen aus Furcht um Leib und Leben
die Übernahme von Englandtouren ab.
Aufgrund der großen Anzahl von Flüchtlingen
wurden die Kontrollen an den Fährterminals
bzw. am Eurotunnelterminal erheblich verschärft.
Dennoch versuchten in der Nacht regelmäßig
hunderte von Flüchtlingen den Eurotunnel zu stürmen. All dies führt zu erheblichen Störungen im
Ablauf der Fähr- und Tunnelverkehre und verursachte zusätzliche Wartezeiten bei der Kanalquerung. Wochenlange Blockaden französischer
Seeleute im Hafen von Calais sorgten im Sommer 2015 darüber hinaus für Einschränkungen
der Fährkapazitäten und somit einer weiteren
Verschärfung der Situation. Bei hohem Verkehrsaufkommen wurden auf britischer Seite Richtung
Dover fahrende Lkw von den Ordnungsbehörden
bereits weit vor Dover auf den Standstreifen der
Autobahn gewiesen („Operation Stack“). Die
Fahrer waren gezwungen, viele Stunden in ihren
Fahrzeugen – ohne jegliche Versorgung oder
sanitäre Einrichtungen – auszuharren, bis ihnen
im Rahmen einer „Blockabfertigung“ die Weiterfahrt gestattet wurde.
Der BGL sah sich veranlasst, in mehreren
Schreiben an das Auswärtige Amt sowie an das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eindringlich auf die angespannte
Situation im Großbritannienverkehr hinzuweisen.
Die Ministerien wurden darin gebeten, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um die körperliche Unversehrtheit der Fahrer zu gewährleisten
und das Eigentum der Transportunternehmen und
deren Kunden wirksam zu schützen. Der BGL forderte ein konsequentes Einschreiten der französischen Behörden, die nach Berichten der Fahrer
„wegschauten“, wenn Übergriffe erfolgten.
Der BGL wies auf die existenzgefährdende
Situation für die Betriebe, die sich auf Englandverkehre spezialisiert haben, hin. So hätten die
Mitgliedsunternehmen zunehmend Schwierigkeiten, ihre Großbritannienverkehre überhaupt
noch aufgrecht zu erhalten. Einerseits da viele
Fahrer nicht mehr bereit seien, angesichts der
persönlichen Gefährdungslage und der langen
Wartezeiten, auf dieser Route eingesetzt zu
werden. Andererseits müssten die Unternehmen
erhebliche finanzielle Belastungen aufgrund
der langen Wartezeiten sowie aufgrund von
Schäden an Fahrzeugen und Ladung in Kauf
nehmen.
139
Des Weiteren wies der BGL die deutsche Regierung auf das zweifelhafte britische Einwanderungsrecht hin, wonach Lkw-Fahrer und Unternehmen
grundsätzlich haftbar gemacht werden, sobald
Illegale auf dem Fahrzeug gefunden werden. Die
Unschuldsvermutung – wie in Deutschland – gilt
hier nicht! Angesichts der großen Anzahl von
Menschen, die versuchen, illegal nach Großbritannien zu gelangen, könne die Verantwortung für
dieses Geschehen nicht einseitig den Transportunternehmen und Fahrern angelastet werden.
Gericht untersagt Eurotunnel das
Betreiben einer Fährgesellschaft
Nach der Insolvenz der Fährgesellschaft Sea­
France übernahm im Jahr 2012 die Eurotunnelgesellschaft deren Schiffe und betrieb unter dem
Namen MyFerryLink eine eigene Fährverbindung
zwischen Calais und Dover. Im Sommer 2014
untersagte die britische Wettbewerbsbehörde
das Betreiben von Fährschiffen durch die Eurotunnelgesellschaft, da sie darin eine Gefährdung
des freien und fairen Wettbewerbs sah. Eurotunnel ging gerichtlich gegen die Entscheidung der
britischen Wettbewerbsbehörde vor. Das britische Appellationsgericht für Wettbewerbsfragen
lehnte im Januar 2015 die Beschwerde gegen
die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde ab.
Im Mai 2015 hob allerdings das Berufungsgericht das Urteil des Appellationsgerichts auf.
Da mit einem erneuten Einspruch der britischen
Wettbewerbsbehörde zu rechnen war, entschied
Eurotunnel im Juni 2015, sich von MyFerryLink
zu trennen und die beiden Fährschiffe langfristig
an die Reederei DFDS zu vermieten. In der Folge
blockierten die Angestellten von MyFerryLink aufgrund drohender Arbeitsplatzverluste wochenlang
das Fährterminal von DFDS im Hafen von Calais.
Test für den Einsatz längerer
Sattelanhänger
Derzeit wird in Großbritannien ein flächendeckender Test über den Einsatz längerer Sattelanhänger durchgeführt. Fahrzeughalter konnten
bis Ende September 2014 beim zuständigen
Transportministerium Kontingente für den Einsatz
140
entsprechender Sattelanhänger mit Längen bis
zu 15,65 Metern beantragen. Der Test ist für
eine Dauer von zehn Jahren angelegt. Zwischenzeitlich sollen bereits über 600 verlängerte
Sattelanhänger landesweit im Einsatz sein.
Voraussetzung für das Lenken entsprechender
Fahrzeuge ist, dass der Fahrer die Durchführung
zusätzlicher Schulungen nachweisen kann. Bis
dato verläuft der Test der verlängerten Sattelanhänger ohne Auffälligkeiten. So wurden weder
erhöhte Unfallzahlen noch sonstige Probleme
beim Einsatz dieser Fahrzeuge festgestellt. Das
britische Transportministerium beabsichtigt, im
Testlauf insgesamt bis zu 1 800 Lizenzen für den
Einsatz verlängerter Sattelanhänger auszugeben.
Spanien
Spanische Wirtschaft auf
Erholungskurs
Die bereits Mitte 2013 eingeleitete Trendwende der spanischen Wirtschaft kam im Jahr
2014 weiter in Schwung. Erstmals seit Beginn
der Wirtschaftskrise stieg die spanische Wirtschaftsleistung nach drei Jahren Rezession um
1,4 Prozent. Im ersten Quartal des Jahres 2015
legte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sogar um
2,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu. Für das Gesamtjahr 2015 prognostiziert die spanische Notenbank ein BIP-Wachstum von 2,8 Prozent. Schätzungen zufolge
soll die Wirtschaft im Jahr 2016 um weitere
2,7 Prozent zulegen. Trotz dieser vergleichsweise positiven Wirtschaftsentwicklung ist die
Arbeitslosenquote in Spanien im Jahr 2014
nur leicht von 26,1 Prozent auf 24,8 Prozent
gesunken und somit im europäischen Vergleich
nach wie vor dramatisch hoch.
Die wirtschaftliche Erholung hatte auch direkte
Auswirkungen auf das spanische Transportgewerbe. So stiegen im ersten Quartal 2015 die Neuzulassungen von Nutzfahrzeugen um 22,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Auch
der spanische Güterverkehrsmarkt erholte sich im
Jahr 2014 und legte um 3,6 Prozent im Vergleich
zum Jahr 2013 zu. Die letzten Jahre sind allerdings nicht spurlos am spanischen Transportgewerbe vorbeigegangen. So haben in dieser Zeit
etwa 3 000 spanische Kleinstunternehmen, bei
denen der Fahrer gleichzeitig Eigentümer des
Transportunternehmens ist, ihren Betrieb aufgegeben. Trotz der Marktbereinigung der letzten
Jahre ist die Anzahl der „Einspänner“ im spanischen Transportgewerbe mit ca. 66 Prozent aller
Transportunternehmen vergleichsweise hoch.
Faktoren der Preisbildung unberücksichtigt
blieben. Daher begrüßten mehrere italienische
Transportverbände die Entscheidung des EuGH,
die italienische Mindestpreisverordnung im Straßengüterverkehr zu untersagen.
Schleppende Rückerstattung
der rechtswidrigen Sondersteuer
auf Dieselkraftstoffe führt zu
Protestaktionen
Im Frühjahr 2015 kündigte die italienische
Regierung an, die Kontrollen im Straßengüterverkehr auszuweiten. Dabei sollen vor allem Lkw mit
ausländischen Kennzeichen, die auf italienischen
Straßen unterwegs sind, hinsichtlich der Schwerpunkte Sozialvorschriften, Verkehrssicherheit sowie illegaler Kabotage kontrolliert werden. Zuvor
prangerten mehrere italienische Verbände des
Transportgewerbes die Zunahme von illegalen
Kabotagetransporten in Italien an und forderten
von den Behörden striktere Kontrollen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte in
seinem Urteil vom 27.02.2014 die Sondersteuer
auf Kraftstoffe (Céntimo Sanitario), die in mehreren Autonomen Regionen Spaniens zur Finanzierung des Gesundheitssystems eingeführt worden
war, als unzulässig. Die Regionen sind verpflichtet,
die Sondersteuer wegen des Verstoßes gegen das
Gemeinschaftsrecht an die betroffenen Fahrzeughalter zurückzuerstatten. Auf Grund der schleppenden Rückerstattungspraxis durch die spanischen
Behörden kam es wiederholt zu Protestaktionen
der betroffenen spanischen Transportunternehmen.
Italien
EuGH untersagt italienische
Mindestpreisverordnung im
Straßengüterverkehr
Im Herbst 2014 befand der EuGH, die von der
italienischen Regierung im Jahr 2012 eingeführten Mindesttarife im Straßengüterverkehr seien
eine unzulässige Beschränkung des Binnenmarktes. Die gesetzliche Regelung über Mindesttarife
im Straßengüterverkehr sollte sicherstellen, dass
die Auftraggeber den Transportunternehmen
im nationalen Verkehr eine existenzsichernde
Vergütung zahlen. Die zuständigen italienischen Behörden veröffentlichten daher ab 2012
monatlich eine Aufstellung von Mindesttarifen im
Straßengüterverkehr. Die Mindesttarife verursachten jedoch in der Praxis einen zusätzlichen
Preisdruck im Transportgewerbe. Entgegen der
Absicht des Gesetzgebers wurden die Mindesttarife von den Verladern in vielen Fällen als fixe
Richtwerte angenommen, wobei wesentliche
Intensivierung der Kontrollpraxis
Des Weiteren kündigte die Provinzregierung
Südtirols an, entlang der italienischen Brennerautobahn mehrere Kontrollstellen für Lkw einrichten
zu wollen. Dort sollen nach dem Vorbild der
österreichischen Kontrollstellen Fahrzeuge und
Fahrer umfassend hinsichtlich der Einhaltung von
Abmessungen und Gewichten, Sozialvorschriften,
des technischen Zustandes, der Ladungssicherung
und weiterer Schwerpunkte überprüft werden.
Niederlande
Fahrzeugregistrierungen für den
Rotterdamer Maasvlakte-Hafen
bereiten deutschen Transportunter­
nehmen Probleme
Der Hafen Rotterdam ist einer der wichtigsten
Überseehäfen in Europa und von großer Bedeutung für das europäische Transport- und Logistikgewerbe. Seit dem 01.10.2014 gelten strenge
Zufahrtsbeschränkungen für die Einfahrt von Lkw
in den neuen Rotterdamer Maasvlakte-Hafen.
So hat die Stadt Rotterdam verordnet, dass ab
diesem Zeitpunkt nur noch Lkw mit Euro VI-Motor
sowie Fahrzeuge, die jünger als sieben Jahre sind
und vor dem 01.01.2013 erstmals zugelassen
wurden, in das Gebiet des Maasvlakte-Hafens
einfahren dürfen. Dies bedeutet für Euro V- und
141
EEV-Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 zugelassen wurden, besteht ein Einfahrverbot in den
neuen Maasvlakte-Hafen.
Angesichts dieser weitreichenden Zufahrtsbeschränkungen wandte sich der BGL in
einem Schreiben vom 10.11.2014 an die
EU-Kommission, um darauf hinzuweisen, dass
die eingeführten Maßnahmen zu einer Gefährdung des freien Warenverkehrs in der EU und
des freien Wettbewerbs im Transportgewerbe
führen können. Vor allem machte der BGL die
Kommission auf die Tatsache aufmerksam, dass
nur ausländische Fahrzeughalter der Verpflichtung unterliegen, ihre Lkw vor der Einfahrt in
das Gebiet des Maasvlakte-Hafens bei der
Stadt Rotterdam online zu registrieren. Demgegenüber sind Fahrzeuge mit niederländischem
Kennzeichen nicht von der Registrierungspflicht
betroffen, da deren Schadstoffklasse über das
Kfz-Kennzeichen bereits bei den Behörden
hinterlegt ist.
Weiterhin beanstandete der BGL gegenüber der
EU-Kommission die Tatsache, dass ein ausländischer Fahrzeughalter, der die Registrierung
seines Fahrzeuges versäumt, mit einem Bußgeld in Höhe von 2 250 Euro belegt wird. Das
Bußgeld soll selbst dann erhoben werden, wenn
das Fahrzeug die Umweltvoraussetzungen für
die Einfahrt in den Hafen erfüllt. Der BGL wies
auf die Diskriminierung gegenüber Inländern
hin, da niederländische Unternehmen auf Grund
der einseitigen Registrierungspflicht nicht in die
Situation kommen können, dass ihre Fahrzeuge,
obwohl sie die Zufahrtsvoraussetzungen erfüllen,
mit hohen Bußgeldern belegt werden. Der BGL
bat die EU-Kommission, auf eine diskriminierungsfreie Bußgeldpraxis hinzuwirken, zumal die
derzeitigen Bußgeldhöhen bei den „unechten
Verstößen“ gegen die Registrierungspflicht vollkommen unangemessen sind.
Kurz vor der Einführung der Zufahrtsbeschränkungen zum Rotterdamer Maasvlakte-Hafen bestanden zudem erhebliche technische Probleme
bei der Online-Registrierung der Fahrzeuge für
die Zugangsberechtigung. Viele deutsche Unternehmen schafften es erst nach vielen Versuchen
und großem zeitlichen Aufwand, ihre Fahrzeuge
erfolgreich elektronisch anzumelden. In einem
142
Schreiben an die EU-Kommission vom Mai 2015
forderte der BGL die EU-Kommission nochmals
nachdrücklich auf, diskriminierungsfreie Zufahrtsregelungen zum Rotterdamer Hafen für ausländische Fahrzeughalter sicherzustellen.
Belgien
Neue Lkw-Maut soll
zum 01.04.2016 starten
Nach mehreren Jahren zäher Verhandlungen
konnten sich die für die Mauterhebung in
Belgien zuständigen Regionen Flandern, Wallonien und Brüssel über die Einführung eines
gemeinsamen Mautsystems einigen. Das neue
Mautsystem, das voraussichtlich am 01.04.2016
starten soll, wird die bisherige zeitabhängige
Eurovignette ablösen. Die Regierungen der drei
Regionen schlossen ein Kooperationsabkommen über die Mauterhebung und gründeten
eine gemeinsame Verwaltungsgesellschaft mit
dem Namen Viapass, die für die Koordination
der gemeinsamen Mauterhebung sowie für die
Mautkontrollen zuständig ist. Nach Abschluss
eines Ausschreibungsverfahrens wurde die Firma
Satellic, eine Tochtergesellschaft der deutschen
T-Systems und der Strabag, mit der Einrichtung
und dem Betrieb eines satellitengestützten Mautsystems beauftragt.
Nach derzeitigem Stand sollen zusätzlich zu den
bisher eurovignettenpflichtigen Straßen auch auf
weiteren Straßen in Belgien Mautgebühren für Lkw
ab 3,5 t zGM erhoben werden. Die Verwendung
einer On-Board-Unit (OBU) im Fahrzeug wird obligatorisch sein. Eine Mautentrichtung per Internet,
an Terminals oder in bar ist nicht vorgesehen.
Die Gesamtkosten für das Mautsystem während
der zwölfjährigen Vertragslaufzeit mit Satellic
sollen etwa eine Mrd. Euro betragen. Die Regierungen der Regionen erhoffen sich Einnahmen
von insgesamt rund 800 Mio. Euro pro Jahr
durch die Lkw-Maut. Das belgische Transportgewerbe hat mit der Einführung der Lkw-Maut eine
anderweitige Entlastung der Transportwirtschaft,
z. B. durch eine Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer, gefordert.
Belgien untersagt das Verbringen
der regelmäßigen Wochenruhezeit
in der Fahrerkabine
Per königlichem Erlass vom 21.06.2014 wurden
die Kontrollbehörden in Belgien angewiesen,
das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit des Fahrers in der Fahrerkabine zu kontrollieren. Belgische Kontrollbehörden akzeptieren
die Einhaltung der regelmäßigen Wochenruhezeit gemäß Artikel 8 Abs. 8 der Verordung (EG)
Nr. 561/2006 nur noch, wenn diese nicht in
der Fahrerkabine verbracht wurde. Ein Verstoß
gegen das Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit in der Fahrerkabine
wird mit einem Bußgeld in Höhe von 1 800 Euro
sanktioniert. Die belgischen Kontrollbehörden
sanktionieren allerdings nur die Fälle, in denen
die Fahrer in Belgien „in flagranti“ während des
Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit
in der Fahrerkabine aufgegriffen werden. Sie
bebußen hingegen nicht das Verbringen einer
regelmäßigen Wochenruhezeit in der Fahrerkabine, wenn diese „rückwirkend“ festgestellt wird.
Dänemark
Bau der Fehmarnbeltquerung
verzögert sich
Im Jahr 2008 unterzeichneten Deutschland und
Dänemark einen Staatsvertrag über den Bau
einer festen Querung für den Schienen- und
Straßenverkehr über den 19 Kilometer breiten
Fehmarnbelt sowie über den Bau der erforderlichen Hinterlandanbindungen in Deutschland
und Dänemark. Anfänglich war eine Querung
des Belt durch eine Brücke vorgesehen, die
zwischenzeitlich zu Gunsten einer Tunnellösung
verworfen wurde. Die voraussichtlichen Kosten
für das Projekt haben sich dadurch von ursprünglich fünf Mrd. auf sieben Mrd. Euro erhöht. Die
Gesamtkosten für den Bau der Querung werden
gemäß Staatsvertrag von der dänischen Seite
übernommen.
Deutschland hat sich lediglich verpflichtet, den
Ausbau der deutschen Hinterlandinfrastruktur
zu finanzieren. Jedoch haben sich mittlerweile
auch in Deutschland die Rahmenbedingungen
geändert. So wird nun davon ausgegangen,
dass eine zweigleisige elektrifizierte Eisenbahnstrecke auf einer neuen Trasse bis Lübeck
gebaut werden muss. Des Weiteren ist die alte
Brücke über den Fehmarnsund dem in Zukunft
erwarteten Verkehrsaufkommen nicht gewachsen und muss durch ein neues Bauwerk ersetzt
werden. Die ursprünglich eingeplanten Kosten
für die Hinterlandanbindung auf deutscher
Seite werden sich dadurch wesentlich erhöhen.
In Deutschland mehren sich die Stimmen von
Kritikern, die bezweifeln, dass die feste Fehmarnbeltquerung die prognostizierten Verkehrszahlen tatsächlich erreichen wird. Auch der
Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages
forderte die Bundesregierung auf, gegebenenfalls Neuverhandlungen des Staatsvertrages mit
Dänemark aufzunehmen, da sich hinsichtlich
der Kosten wesentliche Parameter auf beiden
Seiten geändert hätten. Bundeskanzlerin Merkel
gab jedoch bei einem Besuch in Kopenhagen im April 2015 gegenüber der dänischen
Regierung ein klares Bekenntnis für den Bau des
Fehmarnbelttunnels ab.
Die dänische Seite ist fest entschlossen, mit
dem Tunnelbau baldmöglichst zu beginnen. Am
28.04.2015 stimmten die Abgeordneten des
dänischen Parlaments mit großer Mehrheit für
eine Freigabe der Finanzierung des Tunnelbaus.
Sollte mit dem Tunnelbau im Jahr 2016 begonnen werden, könnte die Querung im Jahr 2021
fertig gestellt sein. Die Hinterlandanbindung auf
deutscher Seite wird dagegen – auch aufgrund
der vielen Einwände im Planfeststellungsverfahren durch Ausbaugegner – voraussichtlich erst im
Jahr 2024 einsatzbereit sein.
Schweden
Einführung einer Staugebühr in
Stockholm und Göteborg
Bereits seit einigen Jahren müssen in Schweden zugelassene Fahrzeuge bei der Einfahrt in
die Innenstädte von Stockholm und Göteborg
zwischen 06:00 Uhr und 18:29 Uhr eine Staugebühr entrichten. Seit dem 01.02.2015 wird
diese Gebühr auch von im Ausland zugelasse-
143
nen Fahrzeugen erhoben. Entrichten müssen die
Gebühr alle Lkw und Pkw. Busse mit einer zGM
von mehr als 14 t sind ebenfalls betroffen. Die
Gebühren sind während des morgendlichen und
abendlichen Berufsverkehrs höher als zu den
verkehrsärmeren Zeiten. Die Staugebühr wurde
von den Stadtverwaltungen von Stockholm und
Göteborg eingeführt, um Verkehrsstaus auf den
Straßen in den Innenstädten zu reduzieren.
Ausländische Fahrzeuge müssen für die Gebührenentrichtung nicht registriert werden. Auch ein
Anhalten der Fahrzeuge zur Entrichtung der Staugebühren ist nicht notwendig. Das Mautsystem
erfasst die Fahrzeugkennzeichen automatisch per
Kamera. Der ausländische Fahrzeughalter erhält
einmal monatlich an seine Heimatanschrift eine
Rechnung. Der BGL hat in diesem Zusammenhang das BMVI um Stellungnahme gebeten, auf
welcher Rechtsgrundlage eine Übermittlung von
Halterdaten an den Mautbetreiber erfolgen.
Des Weiteren erhebt Schweden für alle neu gebauten Straßenbauprojekte eine Infrastrukturabgabe. Derzeit wird in Schweden für die Brücken
von Motala und Sundsvall eine derartige Abgabe erhoben. Die Höhe der Infrastrukturabgabe
richtet sich nach der Fahrzeugart und ist unabhängig von der Tageszeit.
Verschärfung der Sanktionen
bei Verstößen im Straßengüterverkehr
Auf Grund einer Gesetzesänderung können
die Kontrollorgane in Schweden seit dem
01.03.2015 ausländische Lastkraftwagen bei
schwerwiegenden Verstößen, z. B. bei Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten oder bei
Überladungen, vorübergehend festsetzen. So sind
die Kontrolleure berechtigt, bei Verstößen die
Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen einzuziehen
und somit das Fahrzeug an der Weiterfahrt zu
hindern. Kontrollorgane in anderen europäischen
Staaten führen derartige Maßnahmen seit vielen
Jahren durch. Um der zunehmenden illegalen Kabotage in Schweden Einhalt zu gebieten, hat die
schwedische Regierung des Weiteren die Bußgelder bei Verstößen gegen die Kabotagebestimmungen auf 40 000 Skr (ca. 4 200 Euro) erhöht.
144
Österreich
Pläne zur Einführung einer
flächendeckenden Lkw-Maut
Die österreichischen Städte und Gemeinden
haben vor einiger Zeit die Einführung einer
flächendeckenden Lkw-Maut zusätzlich zu der
bisherigen Autobahnmaut in die politische
Diskussion eingebracht. So erhoffen sich Städte
und Gemeinden, durch eine flächendeckende
Mauterhebung auf Nebenstrecken weitere Mittel
zur Finanzierung des nachrangigen Straßennetzes zur Verfügung zu haben.
Eine von der Wirtschaftskammer Österreich in
Auftrag gegebene Studie über die Auswirkungen
einer solchen flächendeckenden Straßenmaut in
Österreich kam zu dem Ergebnis, dass neben der
Transportbranche vor allem die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im ländlichen Raum massiv
Schaden nehmen würde. Auch in Österreich sind
die politischen Meinungen über die Einführung einer flächendeckenden Maut kontrovers. So stehen
vor allem die österreichischen Politiker auf Bundesebene der Einführung einer flächendeckenden LkwMaut auf den Nebenstrecken kritisch gegenüber.
Aus wirtschaftlichen Gründen spricht gegen die
Einführung einer flächendeckenden Maut, dass
das bisherige auf Mikrowellentechnik basierende
Autobahnmautsystem nicht zur Erhebung einer
flächendeckenden Maut eingesetzt werden könnte. Für die Erhebung von Mautgebühren auf Nebenstrecken wäre daher der Aufbau eines neuen
satellitengestützten Mautsystems notwendig. Auf
Grund der hohen Kosten für den Aufbau eines
solchen neuen Mautsystems gehen Experten
davon aus, dass die nach Abzug der Systemkosten verbleibenden Mauteinnahmen weit geringer
wären als von den Befürwortern erwartet.
Tirol kündigt die Einführung
eines Sektoralen Fahrverbotes an
Nach den letzten Wahlen im Jahr 2013 kündigte
die Tiroler Landesregierung an, in der laufenden
Legislaturperiode erneut ein Sektorales Fahrverbot für Lkw auf der Inntalautobahn einführen zu
wollen. Das Sektorale Fahrverbot sieht vor, dass
bestimmte Güterarten nicht mehr auf der Straße
befördert werden dürfen, unabhängig von der
Schadstoffklasse des eingesetzten Fahrzeuges.
In den vergangenen Jahren scheiterte die Tiroler
Landesregierung bereits zweimal vor dem EuGH
mit der Einführung eines Sektoralen Fahrverbotes.
So sah der EuGH das Sektorale Fahrverbot auf
der Inntalautobahn bisher nicht mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der EU
vereinbar. Dieser werde vielmehr durch das Sektorale Fahrverbot unverhältnismäßig beschränkt.
Zunächst müsse Tirol Maßnahmen umsetzen,
die den freien Warenverkehr weniger behindern, bevor ein Sektorales Fahrverbot eingeführt
werde. Als Beispiel hierfür nannte der EuGH eine
Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf der
Inntalautobahn für Pkw auf 100 km/h. Erst wenn
diese Maßnahmen nicht zu einer Verbesserung
der Luftqualität führten, so der EuGH, könne unter
gewissen Voraussetzungen die Einführung eines
Sektoralen Fahrverbotes erwogen werden.
Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils beschloss
die Tiroler Landesregierung, zum 20.11.2014
eine starre Geschwindigkeitsbeschränkung von
100 km/h für den gesamten Verkehr auf der Inntalautobahn einzuführen. Verlautbarungen zufolge
plant die Tiroler Landesregierung, im Herbst 2015
erneut ein Sektorales Fahrverbot zu erlassen. Bis
dato liegen keine nachvollziehbaren Auswertungen über die tatsächliche Veränderung der Luftqualität nach der Einführung von „Tempo 100“ im
Inntal vor. Die Landesregierung beauftragte zwar
ein Institut mit einer Studie über die Auswirkungen
der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung
auf die Luftqualität im Inntal. Ein im Frühjahr 2015
veröffentlichter Zwischenbericht führte jedoch zu
zweifelhaften Ergebnissen. So bezogen sich die
Untersuchungen nicht auf tatsächliche Messungen
der Schadstoffwerte im Inntal, sondern auf theoretische Modelle über den Schadstoffausstoß bei
einem Tempolimit von 100 km/h.
Im Sommer 2015 legte die Tiroler Landesregierung schließlich einen Verordnungsentwurf für
ein Sektorales Fahrverbot auf der Inntalautobahn
zur Begutachtung vor. Danach soll in einer ersten
Stufe ab 01. Juli 2016 ein Fahrverbot auf der
Inntalautobahn für Lkw, die Abfälle, Steine,
Erden und Aushub, Rundholz und Kork sowie
Kraftfahrzeuge befördern, eingeführt werden. In
einer zweiten Stufe ab 01. Oktober 2016 sollen
dann auch Lkw, die Nichteisen und Eisenerze,
Stahl, Marmor, Travertin und Fliesen befördern,
unter das Fahrverbot fallen. Das Sektorale Fahrverbot soll Teil eines Luftgütepaketes der Tiroler
Landesregierung werden, in dem des Weiteren
vorgesehen ist, ein generelles Fahrverbot auf
der Inntalautobahn A12 für Fahrzeuge älterer
Euroklassen schrittweise einzuführen sowie die
Ausnahmeregelung für Euro-VI-Fahrzeuge vom
Nachtfahrverbot auf der Inntalautobahn bis zum
31. Dezember 2020 zu verlängern.
Spatenstich für den Bau
des Brenner Basistunnels
Im März 2015 begannen offiziell die Bauarbeiten für den Brenner Basistunnel (BBT). Nach
Fertigstellung soll der etwa 55 Kilometer lange
BBT Innsbruck und Franzensfeste im italienischen
Südtirol zweigleisig verbinden. Der dann längste
Bahntunnel der Welt soll ab 2026 die Zugkapazitäten durch die Alpen erheblich erhöhen und
somit zu einer Verlagerung des Straßengüterverkehrs führen. Die Baukosten für den Tunnel, die
zu einem Großteil von der EU getragen werden, liegen bei voraussichtlich 8,5 Mrd. Euro.
Deutschland hat zugesichert, die auf deutscher
Seite noch fehlenden Zulaufstrecken rechtzeitig
fertig zu stellen. Allerdings stoßen die geplanten
Ausbaumaßnahmen der Zulaufstrecken vor allem
in Bayern auf erhebliche Bürgerproteste.
Mehrere Bundesländer führen
obligatorische Abgasplaketten ein
Auf der Grundlage des österreichischen Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) wurde zum
01.07.2014 in Wien und in Teilen Niederösterreichs ein generelles Fahrverbot für Lkw, die
mit einem Euro 0- oder Euro I-Motor ausgerüstet
sind, eingeführt. Seit dem 01.01.2015 müssen
zusätzlich alle Fahrzeuge, die im betroffenen
Gebiet unterwegs sind, mit einer Abgasplakette
gekennzeichnet sein. Die Verpflichtung, eine Abgasplakette an der Windschutzscheibe anzubringen, besteht für alle Fahrzeuge, auch für solche,
die die modernsten Umweltstandards erfüllen.
145
Sukzessive wurden auch in anderen Bundesländern, wie dem Burgenland und in Teilen
Oberösterreichs, ähnliche Fahrverbote eingeführt
und somit die Verpflichtung zur Ausrüstung des
Fahrzeuges mit einer Abgasplakette erlassen.
Polen
Deutsche Transportunternehmen, die im Österreichverkehr tätig sind, standen Ende 2014 vor
dem Problem, ihre Fahrzeugflotten rechtzeitig
mit der Abgasplakette auszurüsten. Die Abgasplakette war nur in Österreich erhältlich und
ein Postversand nicht vorgesehen. So mussten
deutsche Fahrzeughalter vorab Kopien der Fahrzeugpapiere an eine autorisierte Stelle, die die
Umweltplaketten ausstellen darf (Kontrollorganisationen, Automobilclubs oder Fachwerkstätten),
senden. Anschließend mussten die Abgasplaketten in Österreich vom Fahrzeughalter oder einem
Vertreter persönlich abgeholt werden. Es ist
davon auszugehen, dass in Zukunft in weiteren
Gebieten Österreichs ein Fahrverbot für ältere
Fahrzeuge bzw. eine Kennzeichnungspflicht für
alle Fahrzeuge eingeführt wird.
Die Einführung des deutschen Mindestlohns zum
01.01.2015 und dessen Anwendung auf den
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr, Transit- sowie Kabotageverkehr führten zu heftigen Protestreaktionen des polnischen Transportgewerbes.
So betrachten viele polnische Transportunternehmen den deutschen Mindestlohn als eine unzulässige Marktabschottung Deutschlands gegenüber den
Unternehmen aus den mittel- und osteuropäischen
Beitrittsländern (MOE-Beitrittsländern), die sich in
den vergangenen Jahren in den Märkten Westeuropas in erheblichem Umfang etablieren konnten.
Um ihre Position zu verdeutlichen, organisierten
die polnischen Transportunternehmen mehrere
Protestaktionen gegen die Anwendung des deutschen Mindestlohns auf ausländische Fahrer. So
wurden tageweise diverse Hauptverkehrsstraßen
in Polen und Grenzübergänge zu Nachbarstaaten
blockiert. Des Weiteren führten polnische Transportunternehmen Kundgebungen vor dem Europäischen Parlament und der Deutschen Botschaft
in Warschau durch. Nach einem Gespräch des
polnischen Arbeitsministers mit seiner deutschen
Amtskollegin Nahles wurden zumindest die Transitverkehre durch Deutschland bis zu einer Klärung
des Sachverhaltes durch die Europäische Kommission von der Mindestlohnpflicht ausgenommen.
D. h. die Kontrollen, die Verpflichtung zur Meldung
von Einsatzplänen sowie das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden bis dahin für alle Transitfahrten
durch Deutschland ausgesetzt.
Österreich senkt die Mauttarife
für bestimmte Fahrzeugklassen
zum 01.01.2015
In intensiven Verhandlungen mit dem österreichischen Bundesverkehrsminister konnte das österreichische Transportgewerbe erreichen, dass die
Tarife der Lkw-Maut ab 3,5 t zGM für Fahrzeuge
der neuesten Generation der Schadstoffklasse
Euro VI zum 01.01.2015 um durchschnittlich
vier Prozent gesenkt wurden. Die Mauttarife
für alle anderen Schadstoffklassen wurden zu
diesem Zeitpunkt angehoben.
Grundsätzlich ist eine verbesserte Kommunikation des Straßentransportgewerbes mit politischen
Entscheidungsträgern in Österreich festzustellen.
So hat das österreichische Verkehrsministerium
angekündigt, in einem Gesamtverkehrsplan für
Güterverkehr und Logistik die Interessen der
verschiedenen Gruppen der Logistik zu bündeln. Des Weiteren will das Ministerium nach
deutschem Vorbild einen Logistikbeauftragten
in der Regierung benennen, der sich künftig um
die Wettbewerbsfähigkeit des Logistikstandortes
Österreich kümmern soll.
146
Protestaktionen des Verkehrsgewerbes gegen die deutschen
Mindestlohnvorschriften
Tschechische Republik
Neugestaltung der Mauttarife
zum 01.01.2015
Zum 01.01.2015 wurde die Tarifgestaltung der
Maut für Fahrzeuge ab 3,5 t zGM in der Tschechischen Republik umgestellt. Die Anzahl der Mautklassen in der Tschechischen Republik erhöhte sich
von bisher drei auf nun vier. So besteht erstmals für
EEV- und Euro VI-Fahrzeuge eine eigene Mautkategorie. Im Gegenzug wurden die Tarife für Fahrzeu-
ge der Schadstoffklasse Euro V um durchschnittlich
zehn Prozent und für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro III und Euro IV um ca. acht Prozent erhöht.
Bereits seit einigen Jahren wird in der Tschechischen Republik an Freitagen zwischen 15.00 Uhr
und 20.00 Uhr ein höherer Mauttarif als zu
den restlichen Zeiten erhoben. Die tschechische
Regierung verspricht sich durch die zeitliche
Mautdifferenzierung in dieser stark frequentierten
Verkehrszeit eine Lenkungsfunktion.
Tschechische Verkehrsunternehmen
fordern Aufhebung der Mindestlohnregelung in Deutschland
Wie in anderen MOE-Beitrittsländern sorgte auch
in der Tschechischen Republik die Einführung
eines Mindestlohns in Deutschland und dessen
Anwendung auf ausländische Fahrer für erheblichen Unmut bei den Transportunternehmen.
So forderte das tschechische Transportgewerbe
eine sofortige Aufhebung des Mindestlohnes für
ausländische Lkw-Fahrer. Die vorläufige Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Verstößen
nach dem Mindestlohngesetz bei Transitfahrten
durch Deutschland Ende Januar 2015 erachteten
die tschechischen Transportunternehmen als bei
Weitem nicht ausreichend. Neben den zu zahlenden Lohnkosten werden auch die bürokratischen
Verpflichtungen zur Dokumentation des Mindestlohns und Anmeldung des Fahrpersonals als
Marktbarriere empfunden. Der Mindestlohn in der
Tschechischen Republik beträgt derzeit etwa 1,96
Euro pro Stunde. Die tschechische Regierung
legte, wie die Regierungen anderer MOE-Beitrittsländer, gegen die Einführung des Mindestlohns
im Straßengüterverkehr in Deutschland bei der
Europäischen Union Protest ein. Nach Auffassung
der tschechischen Regierung ist das deutsche Mindestlohngesetz nicht mit EU-Recht vereinbar.
Kroatien
Deutschland verlängert nicht
das Kabotageverbot
Im Beitrittsvertrag zwischen der EU und Kroatien wurden im Kapitel Verkehr Übergangsfristen
zur Durchführung gegenseitiger Kabotageverkehre im Straßengüterverkehr vereinbart. So
bestand für eine Zeitdauer von zwei Jahren
nach dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013
ein Kabotageverbot für kroatische Transportunternehmen in anderen EU-Staaten und für
Transportunternehmen aus anderen EU-Staaten
ein Kabotageverbot in Kroatien. Im Beitrittsvertrag wurde den einzelnen Mitgliedstaaten die
Möglichkeit einer Verlängerung des gegenseitigen Kabotageverbots um weitere zwei Jahre
eingeräumt. Angesichts der schwierigen Marktsituation im Straßengüterverkehr befürwortete
der BGL beim Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) die Option
einer weiteren Verlängerung. Das bestehende
Kabotageverbot sollte über den 01.07.2015
hinaus um zwei weitere Jahre verlängert werden. Das BMVI beauftragte im Frühjahr 2015
das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) mit der
Erstellung einer Marktstudie über die Auswirkungen eines Wegfalls des Kabotageverbotes für
kroatische Transportunternehmen auf den deutschen Güterkraftverkehrsmarkt. Im Mai 2015
entschied Bundesverkehrsminister Dobrindt
entgegen den Wünschen des deutschen Transportlogistikgewerbes, das bestehende Kabotageverbot für kroatische Transportunternehmen
in Deutschland nicht zu verlängern. Begründet
wurde dieser Beschluss mit der Auffassung des
Ministeriums, die Liberalisierung der Kabotage
im Falle Kroatiens werde keine signifikante
Zunahme des Wettbewerbs- und Preisdrucks auf
dem deutschen Binnenverkehrsmarkt ergeben.
Beim BGL stieß diese Entscheidung angesichts
der ohnehin angespannten Marktsituation für
das deutsche Transport- und Logistikgewerbe
auf Unverständnis.
Ungarn
Elektronisches Straßentransportkontrollsystem EKAER verunsichert Güterverkehrsunternehmen
Zum 01.01.2015 wurde in Ungarn ein neues
elektronisches Straßentransportkontrollsystem mit
dem Namen EKAER eingeführt. So sollen alle Güter, die auf der Straße von und nach Ungarn sowie innerhalb Ungarns befördert werden, lücken-
147
los kontrolliert werden. Damit sollen mögliche
Umsatzsteuerhinterziehungen bekämpft werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass Güterbeförderungen im nationalen und grenzüberschreitenden
Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zGM, die einen Warenwert von etwa 16 000 Euro bzw. eine
Gewichtsgrenze von 2 500 Kilo überschreiten,
vorab elektronisch auf einer Online-Plattform der
staatlichen Steuer- und Zollbehörde Ungarns angemeldet werden müssen. Transitverkehre durch
Ungarn sind von dieser Regelung nicht betroffen
und müssen nicht angemeldet werden.
Anfänglich war die Verunsicherung bei den betroffenen Transportunternehmen sehr groß, da die
ungarische Seite erst im Dezember 2014, kurz vor
dem Inkrafttreten zum 01.01.2015, erstmals über
die Einführung von EKAER informierte. Wesentliche
Detailfragen, z. B. ob die Verpflichtung der Anmeldung für das EKAER-System bei dem Transportunternehmen oder dem Auftraggeber bzw. Empfänger in Ungarn liegt, waren lange offen. Der BGL
erwartete aufgrund der vielen offenen Fragen hinsichtlich des EKAER-Systems eine Behinderung des
freien Warenverkehrs in der EU zum 01.01.2015
und hinterlegte dies bei der EU-Kommission.
Vor dem Hintergrund kritischer Nachfragen der
EU-Kommission bei der ungarischen Regierung
über die Einzelheiten des EKAER-Systems sowie
der vielen noch ungeklärten Detailfragen musste
die ungarische Regierung die Aktivierung des
EKAER-Systems auf den 01.03.2015 verschieben.
Ungarn sicherte allen Beteiligten bis zu diesem
Zeitpunkt eine Aussetzung der Ahndung von Verstößen gegen das EKAER-System zu. Im Laufe der
ersten Monate des Jahres 2015 veröffentlichten
die ungarischen Behörden schließlich wesentliche
Einzelheiten über das EKAER-System. So auch die
Tatsache, dass die gesetzliche Verpflichtung der
Anmeldung für das EKAER-System grundsätzlich
beim Auftraggeber bzw. Empfänger in Ungarn
liegt und nicht beim Transportunternehmen. Allerdings sind Transportunternehmen dazu verpflichtet, bei einer Straßenkontrolle in Ungarn eine gültige EKAER-Nummer nachzuweisen. Des Weiteren
veröffentlichte der ungarische Staat im Frühjahr
2015 eine Liste besonders risikoreicher Güter. Bei
diesen Gütern liegen die Gewichts- und Wertgrenzen für eine Verpflichtung zur Anmeldung im
EKAER-System deutlich niedriger.
148
Bulgarien
Bulgarien führt Kontrollen
von steuerlichen Risikogütern ein
Bulgarien führte im Frühjahr 2015 kurzfristig ein
Kontrollsystem für die Überwachung der Beförderung von steuerlichen Risikogütern ein. So
unterliegen seit diesem Zeitpunkt bestimmte von
den bulgarischen Behörden als betrugsanfällig
eingestufte Güter, z. B. Lebensmittel, besonderen
Kontrollmechanismen. Hierzu hat der bulgarische
Zoll landesweit insgesamt 97 Kontrollstellen an
Grenzübergängen, Flughäfen und wichtigen Umschlagsorten eingerichtet, an denen überprüft wird,
ob ein Fahrzeug die als besonders betrugsanfällig
eingestuften steuerlichen Risikogüter geladen hat.
Sollte dies der Fall sein, haben die Steuerbehörden das Recht, ein Fahrzeug zu verplomben oder
ein elektronisches Trackinggerät am Fahrzeug
anzubringen, um damit den weiteren Verlauf der
Beförderung in Bulgarien überwachen zu können.
Werden die Waren in Bulgarien entladen, bzw.
verlässt das Fahrzeug das bulgarische Territorium,
müssen die Steuerbehörden beim Empfänger bzw.
an der Grenze die Sicherungsinstrumente abnehmen und das Verfahren schließen.
Grenzüberschreitender Verkehr
mit Drittstaaten
Schweiz
Referendum über den Bau einer
zweiten Gotthardröhre
Der 1980 eröffnete Gotthardstraßentunnel, der
die Schweizer Kantone Uri und Tessin verbindet,
soll in den nächsten Jahren umfassend saniert
werden. Dazu muss der Tunnel, der sich auf einer
der wichtigsten alpenquerenden Straßentransitstrecken befindet, längere Zeit für den gesamten
Verkehr geschlossen werden. Die Schweizer
Regierung hat daher vorgeschlagen, eine neue
Tunnelröhre durch den Gotthard zu bauen, die
während der Bauarbeiten als Ausweichroute
dienen und nach Beendigung der Sanierung des
Gotthardtunnels, voraussichtlich ab dem Jahr
2025, als zweite Tunnelröhre zur Verfügung
stehen soll. Die Regierung sicherte der Schweizer
Bevölkerung zu, die Kapazitäten am Gotthard
durch den Bau einer zweiten Tunnelröhre keinesfalls erweitern zu wollen, sondern den Verkehr
nach Abschluss der Sanierung aus Sicherheitsgründen einspurig durch jeweils eine Tunnelröhre
zu führen. Die meisten tödlichen Unfälle im Gotthardtunnel wurden in den vergangenen Jahren
durch Frontalzusammenstöße verursacht.
Zwischenzeitlich stimmten beide Kammern des
Schweizer Parlaments mit großer Mehrheit dem
Bau einer zweiten Straßentunnelröhre am Gotthard zu. Tunnelausbaugegner hatten bereits im
Vorfeld angekündigt, im Falle einer Zustimmung
der Schweizer Parlamente ein Referendum über
den Bau der zweiten Tunnelröhre durchführen zu
wollen. Bis Anfang Januar 2015 sammelte der
Verein „Nein zur zweiten Tunnelröhre“ die notwendigen 50 000 beglaubigten Unterschriften
und erfüllt somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Referendums.
Die Tunnelbefürworter sind optimistisch, dass das
Referendum, das voraussichtlich im Frühjahr 2016
stattfinden soll, eine Zustimmung für die zweite
Tunnelröhre ergeben wird. Vor allem das Thema
der Verkehrssicherheit und die Zusage der Regierung, keine höheren Kapazitäten durch die zweite
Tunnelröhre für den Straßenverkehr zu schaffen,
werden als ausschlaggebend eingeschätzt.
Aufwertung des Schweizer
Frankens führt zu Belastungen
im Transport
Die Freigabe des Wechselkurses der Schweizer
Währung gegenüber dem Euro im Januar 2015
bewirkte aus deutscher Sicht eine schlagartige
Verteuerung des Schweizer Frankens um 20 Prozent und führte zu erhöhten Belastungen des
Transport- und Logistikgewerbes. Für deutsche
Transportunternehmen, die im Transit durch die
Schweiz fahren, bedeutet dies, dass sich die
ohnehin sehr hohen Kosten der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) drastisch
erhöhten. Auch die Schweizer Exportwirtschaft,
die einen Großteil ihrer Ausfuhren in die EU leistet, wird durch den neuen Wechselkurs belastet.
So ist damit zu rechnen, dass durch die Aufwer-
tung des Schweizer Frankens schweizerische
Exportprodukte weniger in der EU nachgefragt
werden. In der Folge könnten bisher durchgeführte Rundläufe aufgrund fehlender Rückladungen aus der Schweiz in die EU nicht mehr
zustande kommen. Die in Euro ausgewiesenen
Tarife im alpenquerenden Kombinierten Verkehr
durch die Schweiz blieben trotz der Aufwertung
des Schweizer Frankens bislang unverändert.
Russische Föderation
Erheblicher Verkehrsrückgang
auf Grund von Sanktionen
und schlechter Wirtschaftslage
Vor dem Hintergrund der andauernden politischen
Krise im Zusammenhang mit der Ukraine erließ die
EU im vergangenen Jahr diverse Sanktionen gegen
die Russische Föderation. So bestehen für staatliche russische Banken Zugangsbeschränkungen
zum europäischen Finanzmarkt. Weiterhin dürfen
EU-Rüstungslieferungen nicht nach Russland erfolgen, und es existiert ein Exportverbot für bestimmte
Hochtechnologiegüter an das russische Militär sowie für Spezialtechnik zur Ölförderung. Betroffen
sind von dem Exportverbot vor allem „Dual Use“Güter, d. h. Güter, die sowohl für zivile als auch für
militärische Zwecke verwendet werden können.
Als Gegenreaktion erließ die Russische Föderation ein Embargo für bestimmte Güter, wie z. B.
landwirtschaftliche Produkte, aus der EU. Beide
Maßnahmen führten zu einem deutlichen Rückgang des Handelsvolumens zwischen der EU
und der Russischen Föderation. Belastend kommt
hinzu, dass die starke Abwertung des Russischen
Rubels zu einer deutlichen Verteuerung der Waren
aus der EU für russische Verbraucher und somit zu
einem Rückgang der Nachfrage nach EU-Gütern
führte. Die offiziellen Statistiken weisen einen Rückgang der Exporte aus der Bundesrepublik Deutschland in die Russische Förderation im Jahr 2014
um 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus.
Bereits im Jahr 2013 wurde ein Rückgang des
deutschen Exports nach Russland um sechs Prozent
verzeichnet. Dies wirkt sich auch direkt auf die im
Russlandverkehr tätigen deutschen Transport- und
Logistikunternehmen aus. So sind die Russlandverkehre in vielen Bereichen stark rückläufig.
149
Aber auch deutsche Transport- und Logistikunternehmen, die in anderen Verkehrsmärkten tätig
sind, bekommen die Russlandkrise indirekt zu
spüren. So führt die Krise zu Verschiebungen der
Marktverhältnisse im Straßengüterverkehr innerhalb der EU. Unternehmen, vor allem aus den baltischen Staaten und Polen, die in der Vergangenheit mit großen Flotten in den Verkehren zwischen
Westeuropa und der Russischen Föderation tätig
waren, mussten sich andere Betätigungsfelder
suchen. Die zusätzlichen Laderaumkapazitäten,
die in den Russlandverkehren freigeworden sind,
verschärften in der Folge die Wettbewerbssituation in den westeuropäischen Transportmärkten.
Streckenabhängige Maut
soll Ende 2015 eingeführt werden
Das russische Verkehrsministerium plant bereits
seit mehreren Jahren die Einführung einer streckenabhängigen Maut für Lkw ab 12 t zGM auf
den rund 50 000 Kilometern Fernstraßen in der
Russischen Föderation. Nachdem das russische
Verkehrsministerium eine internationale Ausschreibung für das russische Mautsystem im August 2014 überraschenderweise zurückgezogen
hatte, wurde im September 2014 der staatliche
russische Technologiekonzern Rostech beauftragt,
die Mauterhebung in der Russischen Föderation
umzusetzen und durchzuführen. Nach bisherigen
Erkenntnissen soll die Maut durchschnittlich 3,75
Rubel (ca. 0,07 Euro) pro Kilometer betragen
und zum 15.11.2015 starten. Derzeit ist noch
offen, ob innerhalb dieses kurzen Zeitraums das
russische Mautsystem voll einsatzbereit sein wird.
Türkei
Kontrollpraxis führt zu
langen Wartezeiten an den
EU-Außengrenzen
An den Grenzen zwischen der Türkei und den
angrenzenden EU-Staaten bestehen im Straßengüterverkehr häufig lange Wartezeiten. Transportunternehmen berichten regelmäßig über
kilometerlange Lkw-Staus vor allem am größten
türkisch-bulgarischen Grenzübergang Kapitan
Andreevo-Kapikule. Die Gründe für die langen
150
Wartezeiten an diesem wichtigen Grenzübergang sind vielfältig. So werden einerseits
umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt, andererseits finden aufgrund der Flüchtlingsströme,
die in die EU gelangen wollen, auf bulgarischer
Seite lückenlose Röntgenkontrollen der Fahrzeuge zur Entdeckung illegaler Immigranten statt.
Des Weiteren kam es in der Vergangenheit an
diesem Grenzübergang immer wieder zu Blockaden von Fahrern aufgrund von Unstimmigkeiten
zwischen Bulgarien und der Türkei über die bilateralen Genehmigungen im Straßengüterverkehr.
Eröffnung einer dritten
Bosporusbrücke
Die Türkei hat in den vergangenen Jahren große
Summen in den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur
investiert. Ein Beispiel dafür ist die dritte Bosporusbrücke in der türkischen Metropole Istanbul,
die voraussichtlich im Oktober 2015 für den
Verkehr freigegeben werden wird. Aufgrund des
erheblichen Verkehrszuwachses der letzten Jahre
reichen die Kapazitäten der bisherigen beiden
Bosporusbrücken bei Weitem nicht mehr aus.
Dies führt zu Verkehrsbehinderungen und Verzögerungen im Verkehrsablauf des Großraums
Istanbul. Über die neue Bosporusbrücke sollen
in Zukunft sowohl der Schienen- als auch der
Straßenverkehr fließen.
Carnet TIR
Das Zollabkommen über den internationalen
Warentransport (Transports Internationaux
Routiers – TIR) mit TIR-Heften (TIR-Abkommen
1975) erlaubt den Transport von Waren über
Zollgrenzen hinweg unter Aussetzung der auf
den Sendungen lastenden Zölle und Steuern.
Für diese erhebliche Vereinfachung der Transportabwicklung steht der BGL gegenüber den
deutschen Zollbehörden als Bürge zur Verfügung. Er nimmt in dieser Rolle an den Treffen
der internationalen Gremien der United Nations
Economic Commission for Europe (UNECE) und
der International Road Transport Union (IRU) teil,
in denen gesetzliche Grundlagen und Praxis des
Verfahrens betreut und verwaltet werden.
Revision des TIR-Abkommens
In Kraft getretene Änderungen
Zum 01.01.2015 traten nur wenige geringfügige
Änderungen des TIR-Abkommens in Kraft. Sie
betrafen im Wesentlichen eine Anpassung des
Abkommenstextes an geänderte Warencodes des
Harmonisierten Systems für Rauchtabak. Dieser
ist – wie einige andere hochsteuerbare Güter
auch – vom Transport unter normalen Carnets TIR
ausgeschlossen. Die Änderung wurde erforderlich, um die korrekte Abgrenzung zwischen verbotenen und zulässigen Transporten im Text des
Abkommens wieder eindeutig sicherzustellen.
Diskussionsstand hinsichtlich
zukünftiger Änderungen
Vorschläge der Russischen
Föderation
Im Zusammenhang mit der seit 2013 andauernden Krise des TIR-Verfahrens in Russland
ist erhebliche Bewegung in die Diskussion um
Anpassungen des TIR-Abkommens geraten. Die
Vertreter der Russischen Föderation konfrontierten die zuständigen Gremien der UNECE
in den vergangenen Monaten mit einer Fülle
von Änderungsvorschlägen, die von russischer
Seite sämtlich als unabdingbar für eine reguläre
Fortsetzung des TIR-Verfahrens auf russischem
Territorium bezeichnet werden. Sowohl das beratende Gremium der UNECE, die Working Party
30 (WP.30), als auch das Beschlussgremium
(Administrative Committee AC.2) beschäftigten
sich eingehend mit den von Russland vorgelegten Texten.
Von größter Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Forderung Russlands, den Vertragsparteien die Möglichkeit einer national begrenzten,
der Höhe nach unlimitierten Haftung des Bürgen
für schadensfällige Carnets TIR einzuräumen. Bislang sieht Artikel 8.1 bzw. Anhang 9 Teil I 3 (ii)
des Abkommens die Beschränkung der Bürgenhaftung auf einen Höchstbetrag pro Carnet TIR
vor, der in den meisten Vertragsstaaten aktuell
auf 60 000 EUR festgesetzt ist. Während fast
alle Vertragsstaaten diesen begrenzten Betrag für
ausreichend erachten, macht Russland geltend,
dass die Limitierung auf einen Höchstbetrag
angesichts der hohen russischen Zollsätze von bis
zu 55 Prozent des Warenwerts in Betrugsfällen
oft zu einer nur teilweisen Erholung des Fiskus
aus der Bürgenhaftung führe und den russischen
Staatshaushalt in der Vergangenheit bereits in
unerträglicher Art und Weise geschädigt habe.
Die Gremien der UNECE und auch die IRU nehmen die russische Forderung sehr ernst, da allen
Beteiligten an einer Rückkehr der Russischen
Föderation zu einer normalen Praxis des TIR-Verfahrens gelegen ist. Zugleich gilt es jedoch auch,
die Lasten aus dem Verfahren nicht einseitig
auf Bürgenseite eskalieren zu lassen. Der Geist
des Abkommens, das in seinen Grundzügen
gerade die Verteilung des Risikos der Abgabenaussetzung auf Abgabenschuldner, Bürgen und
Zoll vorsieht, muss erhalten bleiben. Gegenwärtig prüft das TIR Executive Board (TIRExB)
der UNECE in seiner Rolle als „Supervisor“ der
praktischen Anwendung des TIR-Verfahrens verschiedene Möglichkeiten einer Anpassung der
Bürgenhaftung. Besonderes Augenmerk wird auf
151
voraussichtliche Auswirkungen auf die Situation der Bürgen und die Preise der Carnets TIR
gelegt. Diskutiert werden dabei neben der von
Russland geforderten Möglichkeit der unbegrenzten Haftung auch weitere Alternativen. Dazu
zählen eine generelle Anhebung der Höchstbeträge, eine Regelung der Haftungsbegrenzungen
ausschließlich auf der Basis nationaler Erfordernisse, eine Einführung verschiedener Carnets TIR
mit unterschiedlichen Haftungshöchstgrenzen
und schließlich die Einführung von TIR-Zusatzsicherheiten („TIR+“), die gezielt für Transporte mit
hoher Abgabenlast zusätzlich zum Carnet TIR
aktiviert werden könnten. Das TIRExB wird detaillierte Analysen zur Einordnung dieser Varianten
durchführen. Bis zu deren Abschluss hat das
AC.2 seine Entscheidung zu dieser Frage ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des dringenden und
gegenseitigen Interesses an einer Rückkehr der
Russischen Föderation zu einer normalen Handhabung des TIR-Verfahrens beteiligt sich auch die
IRU als (nicht stimmberechtigte) Vertreterin der
Bürgenkette an der Suche nach Lösungen.
Russland verlangt ferner eine Anpassung von Artikel 11.3 des TIR-Abkommens, mit der die Frist für
die frühestmögliche Zahlungsaufforderung an den
bürgenden Verband von jetzt drei Monaten auf
einen Monat ab der Benachrichtigung über die
Nichterledigung des Carnets TIR verkürzt werden
soll. Hier sind sich die Delegationen bislang uneins über die Frage, ob der Zeitraum von einem
Monat dem Verband genügend Zeit gibt, den
Fall aufzuklären. Die IRU hat zugesagt, bis zum
nächsten Treffen des Gremiums statistisches Material zur Verfügung zu stellen, das eine inhaltliche
Beurteilung der nötigen Zeiträume erlaubt.
Zur Absicherung und direkten Durchsetzung von
Abgabenforderungen gegen den bürgenden
Verband forderte die Vertretung der Russischen
Föderation das in Artikel 11. 4 des Abkommens
festzuschreibende Recht, im Fall der nicht fristgemäßen Begleichung einer Zahlungsaufforderung
durch den bürgenden Verband den offenen
Betrag direkt von den Konten des Bürgen oder
aus einer von diesem zu stellenden Bürgschaft
abrufen zu können. Nach Auffassung des AC.2
sollte diese Frage jedoch besser auf der Ebene
nationaler Gesetzgebung gelöst werden als im
Rahmen des internationalen TIR-Regelwerks.
152
Mit einem Vorschlag zur Änderung von Artikel 1 o) des Abkommens beabsichtigten die
Vertreter der Russischen Föderation ferner, die
Möglichkeit einer unberechtigten Nutzung von
Carnets TIR zu beschränken, indem sie dem
Carnet-Inhaber die stets persönliche Anmeldung
des TIR-Verfahrens und Gestellung der Waren
auferlegen wollten. Zu Recht monierten die
Vertreter der Vertragsstaaten in der WP.30, dass
dies praktisch nicht durchführbar sei. Sofern es
sich bei dem Carnet-Inhaber um eine juristische
Person handele, könne diese die in Rede stehenden Handlungen gar nicht persönlich vornehmen. Aber auch Personengesellschaften müssten
sich zur Anmeldung und Gestellung mindestens
durch ihre Fahrer vertreten lassen können. Auch
für einen modifizierten Vorschlag der Russischen
Föderation, in dem diese klarstellte, dass es ihr
vornehmlich um die Bekämpfung des Subunternehmertums unter TIR gehe, fand sich keine
Mehrheit im AC.2.
Russland und der Iran betreiben gegenwärtig
gemeinsam das Projekt einer Ausweitung der
Mitgliederzahl des TIR Executive Board. Der
Iran verfolgt damit die Zielsetzung einer Strukturierung der Mitgliedschaft in diesem Gremium nach geografischen Aspekten, während
Russland eine ständige Vertretung der größten
TIR-Nutzerstaaten im TIRExB sicherstellen möchte.
Diese Vorschläge sind gegenwärtig jedoch nicht
einigungsfähig und sollen daher bis auf Weiteres
nicht mehr diskutiert werden.
Auditierung der internationalen
Organisation
Bereits in den Vorjahren war die Rolle der
internationalen Organisation im TIR-Verfahren
(aktuell und seit Bestehen des TIR-Abkommens:
die IRU) Gegenstand neuer Regelungen des
Abkommens. Die Verabschiedung des einschlägigen Anhangs 9 Teil III scheiterte jedoch
jahrelang an heftigen Querelen über die
Notwendigkeit zur Auditierung der internationalen Organisation durch die UN-Gremien, über
deren Ausmaß und Inhalt die Parteien nicht zu
einer Einigung finden konnten.
Im Oktober 2013 trat Anhang 9 Teil III daher zunächst ohne die einschlägigen Passagen zur Auditierung in Kraft. Mittlerweile hat die IRU dem
AC.2 auf freiwilliger Basis umfangreiche Unterlagen zur Dokumentation ihrer Finanzen vorgelegt.
Allerdings gestaltet sich deren Auswertung in
der Praxis schwierig. Es fehlt an Regeln für die
Zuständigkeit, ebenso an Vorschriften für die
Verteilung und Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen. Die Europäische Union hält eine
Kodifizierung der entsprechenden Pflichten und
Regeln im Abkommen daher weiterhin ebenso
für notwendig wie die Russische Föderation und
die Direktion der UNECE selbst.
Bislang stehen zwei unterschiedliche Vorschläge
im Raum: Die Russische Föderation hält an der
Notwendigkeit einer jährlichen Prüfung aller
Aufzeichnungen der internationalen Organisation durch das AC.2 fest und will dieses Gremium zur Durchführung eigenständiger Audits
berechtigen. Der bereits ältere Vorschlag des
TIR-Sekretariats der UNECE will UN-Auditoren
die Einsicht in alle TIR-bezogenen Vorgänge bei
der internationalen Organisation erlauben und
verlangt zudem die Auditierung der Organisation durch unabhängige externe Auditoren
nach Maßgabe der „International Standards
on Auditing“ (ISA). Im Berichtszeitraum konnte
diesbezüglich keine Einigung erzielt werden.
Anders als in den früheren Jahren findet die
Diskussion jedoch mittlerweile in konstruktiver
Atmosphäre statt.
Neu sind in diesem Zusammenhang Forderungen der russischen Vertragspartei nach einer
regelmäßigen Auditierung auch der nationalen
TIR-Verbände. Diese sind auch nach heutiger
Rechtslage bereits möglich. Russland möchte
jedoch Umfang und Häufigkeit im Abkommen
festschreiben. Die EU vertritt grundsätzlich die
Auffassung, dass es Sache jeder einzelnen
Vertragspartei sei, darüber zu entscheiden, ob
sie derartige Audits ihres Bürgen für erforderlich
hält. Diese Frage wird bislang ausschließlich im
beratenden Gremium der UNECE, der WP.30,
thematisiert und soll in den kommenden Sitzungen konkreter angegangen werden.
Fahrzeuge mit Schiebeplanen
Fahrzeuge, die unter Carnet TIR reisen, müssen
grundsätzlich verschlusssicher sein, d. h. sie
müssen mittels Zollschnur und Plombe so gesichert werden können, dass eine unbemerkte
Entnahme der beförderten Ware ausgeschlossen
ist. Einschlägige Sicherungsvoraussetzungen
finden sich in den Anhängen 2 und 7 des TIRAbkommens. Für Fahrzeuge mit Schiebeplanen
(„Curtainsider“) gestaltet sich die Zollsicherheit
besonders schwierig, sie kann jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen hergestellt werden.
Die TIR-Zulassung von Fahrzeugen, die nicht nur
über verschiebbare Seitenwände, sondern auch
über ein verschiebbares Dach verfügen, hat
sich im Berichtszeitraum trotz generell positiver
Bewertung durch das AC.2 weiter verzögert.
Ein EU-interner Entscheidungsprozess zu dieser
Frage konnte noch nicht abgeschlossen werden.
Weitere Änderungsvorschläge
Anlässlich der Sitzung der WP.30 im Juni 2014
wurde auf Antrag der Türkei erneut deren Vorschlag zu einer Erhöhung der möglichen Anzahl
von Be- und Entladeplätzen (Abgangs- bzw.
Bestimmungszollstellen) pro Carnet TIR von heute
vier auf künftig acht diskutiert. Nach wie vor besteht außerhalb der Türkei kein großes Interesse
an dieser Anpassung. Nach Auffassung einiger
Vertragsparteien würde ein solches Vorgehen
das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Beendigung dieser TIR-Versandverfahren erhöhen. Dieser Meinung widersprechen sowohl die Türkei
als auch die IRU. Letztere erklärte sich bereit und
in der Lage, für die von der Türkei erwünschte
Änderung Versicherungsschutz einzudecken. Bis
zur kommenden Sitzung der WP.30 im Oktober
2015 wird die IRU eine detaillierte Risikoeinschätzung für dieses Projekt vornehmen und das
Gremium über deren Ergebnisse unterrichten.
153
Computerisierung des
TIR-Verfahrens – eTIR
Arbeiten auf juristischer Ebene
Die konzeptionellen Arbeiten zur Umstellung des
TIR-Systems auf elektronische Verfahren wurden
im Jahr 1999 aufgenommen und nahmen mehr
als anderthalb Jahrzehnte in Anspruch. 2015
konnte die eigens installierte Expertengruppe
GE.1 (Group of Experts 1) endlich die 774 Seiten
umfassende Version 4.1a des Referenzmodells für
das eTIR-Verfahren vorlegen, das die Basis für die
technische Umsetzung durch die Vertragsparteien
bilden soll. Auf dieser Grundlage soll eine aus Juristen zusammengesetzte weitere Expertengruppe
(GE.3) nunmehr schnellstmöglich das gesetzliche Rahmenwerk für das eTIR-Verfahren schaffen.
Die Finanzierung der GE.3 wurde im März 2015
durch das Inland Transport Committee (ITC) der
UNECE gesichert. Im November 2015 soll die
GE.3 erstmals zusammentreten. Auf Empfehlung
des TIRExB wird angestrebt, die rechtliche Umsetzung von eTIR in Form eines Zusatzprotokolls zum
bestehenden TIR-Abkommen durchzuführen. Eine
der Herausforderungen, denen sich die GE.3 in
diesem Zusammenhang zu stellen haben wird,
ist die Frage der grenzüberschreitenden Verifizierung der Urheberschaft elektronischer Dokumente
(elektronische Signaturen etc.).
Erste Schritte zur praktischen
Umsetzung: eTIR-„Piloten“
Um die Abfolge der verschiedenen praktischen
Schritte und der notwendigen elektronischen
Kommunikationen möglichst genau auszutesten,
wird gegenwärtig an mehreren Pilotverfahren für
das eTIR-Projekt gearbeitet. Beteiligt sind dabei
jeweils zwei benachbarte TIR-Vertragsstaaten mit
ihren Zollbehörden und TIR-Verbänden sowie einige wenige ausgewählte Transportunternehmen
und Zolldienststellen. Die Piloten bedürfen umfassender Vorbereitung, da gegenwärtig im TIRAbkommen noch keine rechtliche Basis für ihre
Durchführung existiert. Die Parteien des Pilotverfahrens müssen sich daher zuvor auf bilateraler
Basis über die rechtlichen Grundlagen einigen.
Aus diesem Grund hat bislang noch keiner der
Piloten das praktische Stadium erreicht.
154
Eine Sonderrolle unter den verschiedenen
Pilotverfahren nimmt der so genannte „UNECEIRU eTIR Pilot“ ein. Dieses Pilotverfahren soll
zwischen der Türkei und dem Iran durchgeführt
werden. Die IRU beabsichtigt mit diesem Piloten
zu beweisen, dass bereits heute alle technischen
Voraussetzungen für das eTIR-Verfahren in Form
von IRU-Anwendungen gegeben sind, sodass
sich eigene Entwicklungen der beteiligten Vertragsparteien erübrigen. Neben verschiedenen
elektronischen Modulen der IRU ist auch das
Portal ITDB (International TIR Data Bank) der UNECE in das Projekt eingebunden. Im ITDB sind
die registrierten Carnet-Inhaber aller TIR-Vertragsstaaten erfasst. Im Rahmen des „UNECE-IRU eTIR
Piloten“ ist eine rein elektronische Abwicklung
des Versands geplant; einzige Ausnahme ist –
wegen der noch fehlenden Grundlagen für die
gegenseitige Anerkennung elektronischer Signaturen – die Zollanmeldung selbst. Aktuell werden
die letzten vorbereitenden Schritte in Form der
Zeichnung eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Türkei und dem Iran
getroffen. Erste Transporte durch die beiden am
Pilotverfahren beteiligten Carnet-Inhaber sollen
möglichst noch im Jahr 2015 stattfinden.
Elektronischer Datentransfer mit
den Zollbehörden
IRU-Webportal TIR-EPD
Zwar wird das TIR-Verfahren nach wie vor grundsätzlich auf Papier abgewickelt. Viele Daten
von TIR-Transporten muss der Carnet TIR-Inhaber
jedoch heute zusätzlich auf elektronischem Weg
an die Zollbehörden übermitteln, bevor er die
Beförderung unter Carnet TIR aufnehmen kann.
Die Zollbehörden nutzen die übermittelten Daten
zur Risikoanalyse, zum Abgleich mit anderen
Zollverfahren und auch zur Rationalisierung des
eigentlich im TIR-Verfahren noch papiergestützten Rückscheinverfahrens. Je nach dem von der
jeweiligen Zollverwaltung angestrebten Zweck
unterscheiden sich Art und Umfang der vom
Transportunternehmer zu übermittelnden Daten
erheblich. Nur wenige Zollbehörden ermöglichen die Übermittlung der von ihnen geforderten
TIR-Daten mittels spezieller Internetportale, deren
Anwendung jedoch stets auf das Territorium der
jeweiligen Behörde beschränkt bleibt. Kommerzielle Lösungen für die Datenübermittlung im
Zollversand sind kostenintensiv und oft nicht an
den Bedürfnissen von Straßentransportunternehmen ausgerichtet.
Abgleich mit den Angaben im physikalischen
Carnet TIR und damit unter anderem auch der
Fälschungssicherung. In einem zukünftigen
elektronischen TIR-Verfahren werden die SafeTIRDaten die heutigen Eintragungen im Carnet
TIR-Heft vollständig ersetzen.
Hier schafft die International Road Transport
Union (IRU) seit etlichen Jahren mittels ihres
Webportals TIR-EPD (Electronic Pre-Declaration
im TIR-Verfahren) erfolgreich Abhilfe. TIR-EPD
ermöglicht die Datenübermittlung an die Zollbehörden verschiedener Länder und bedient
dabei verschiedene der o. g. Zwecke. In einem
Arbeitsgang kann die Datenübermittlung an
die Zollbehörden verschiedener Länder durchgeführt werden. Carnet-TIR-Bezieher können
TIR-EPD nach einfacher Registrierung bei ihrem
zuständigen Verband kostenlos nutzen. Die
Benutzeroberfläche steht in einer Vielzahl von
Sprachen zur Verfügung. Der BGL betreut die
deutschsprachige Version der Anwendung sowie
des Benutzerhandbuchs.
Seit dem Jahr 2004 erfolgt die Erfassung der
elektronischen Beendigungsbestätigungen in
Deutschland durch die abfertigenden Zollstellen
mit Hilfe einer kleinen, vor Ort eingespielten
IRU-Maske. Die erfassten Angaben werden dann
vom Zentrum für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik (ZIVIT) des deutschen Zolls
zu Dateien zusammengefasst, an die bürgenden
Verbände übermittelt und von dort an die IRU
weitergeleitet. Diese nicht mehr zeitgemäße
Technologie soll kurzfristig durch ein Internetportal ersetzt werden, an dem die Mitarbeiter
der deutschen Zollverwaltung die Erfassung von
SafeTIR-Daten in Echtzeit vornehmen können. Bei
der Einführung der neuen Anwendung arbeiten
IRU und BGL mit dem Bundesministerium der
Finanzen (BMF) und dem ZIVIT Hand in Hand.
Im Berichtszeitraum wurde der Anwendungsbereich von TIR-EPD weiter ausgebaut. Die Anwendung steht jetzt in 31 TIR-Vertragsstaaten zur Verfügung; neu hinzugekommen sind Griechenland,
der Iran, Italien und Kirgistan. Zudem arbeitet
die IRU ständig an neuen Funktionen zur Erleichterung der Arbeit mit dem Webportal und passt
die Anwendung fortlaufend an neue Vorschriften
und Erfordernisse der beteiligten Zollverwaltungen an. Der BGL erarbeitet in diesem Zusammenhang die entsprechenden Ergänzungen der
deutschsprachigen Benutzeroberfläche und hält
die deutschen Nutzer stets auf dem Laufenden.
Transfer von SafeTIR-Daten der
deutschen Zollbehörden
Auch die Bestätigung von Beendigungen im
TIR-Verfahren erfolgt grundsätzlich noch per
Zollstempel und Unterschrift im Carnet TIRHeft. Seit geraumer Zeit wird sie jedoch in fast
allen TIR-Vertragsstaaten von entsprechenden
elektronischen Informationen begleitet. Diese
so genannten „SafeTIR-Bestätigungen“ haben
selbst nicht den Status einer Beendigung; sie
dienen nach aktueller Rechtslage vielmehr zum
Überarbeitung des TIR-Regelwerks
der IRU
Im Herbst 2014 nahm die IRU die Arbeit an
einer erneuten Anpassung des TIR-Regelwerks
auf. Erstmals wurde hierbei den nationalen
TIR-Verbänden von Anfang an ein Mitspracherecht eingeräumt. Ziel ist die Vereinfachung
und Straffung der über die Jahre immer weiter
verkomplizierten Vorschriften der „Verpflichtungserklärung des Beförderers“ sowie der
TIR-Handbücher. Auch der BGL beteiligt sich an
der Ausarbeitung eines einfacheren und an der
Praxis der betroffenen Unternehmen orientierten
Regelwerks. Erste Ergebnisse wurden bereits im
März 2015 in Kraft gesetzt: Die bislang extrem
komplexen und auch für die TIR-Verbände kaum
handhabbaren Regeln für Carnet TIR-Inhaber, für
die der TIR-Bürgenkette Reklamationen vorliegen,
wurden vereinfacht. Davon profitieren die betroffenen Unternehmen durch die größere Klarheit
der neuen Vorschriftenlage, aber auch die
Verbände bzw. die gesamte Bürgenkette durch
die bessere Durchsetzbarkeit der neuen Regeln.
155
Auch die Vorschriften für Zusatzbürgschaften und
für Bürgschaftsfreigaben wurden gestrafft und
überschaubarer gestaltet. An weiteren Verbesserungen wird gearbeitet.
Bürgenhaftung in
den TIR-Zeichnerstaaten
In den vergangen Jahren wurde der Betrag der
maximalen Bürgenhaftung pro Carnet TIR in vielen Vertragsstaaten des TIR-Abkommens von den
früher üblichen 50 000 USD auf 60 000 Euro
erhöht. Am 01.12.2014 wurde die erhöhte Haftungsobergrenze auch in Kirgistan eingeführt.
Bereits seit längerem gilt die Haftungsobergrenze von 60 000 Euro in allen EU-Staaten sowie
in Russland, Weißrussland, Kasachstan, der
Ukraine, Moldawien, Serbien, Mazedonien und
der Türkei.
Russische Föderation: Keine Rückkehr
zu einer regulären Anwendung des
TIR-Verfahrens greifbar
Im Juni 2013 hatte der Föderale Zollservice Russlands (FCS) überraschend angekündigt, das TIRVerfahren auf russischem Territorium erheblichen
Zusatzanforderungen unterwerfen zu wollen.
Trotz nachdrücklicher internationaler Proteste
werden seit dem Herbst 2013 TIR-Transporte
von russischen Grenzzollstellen in der Regel
nicht mehr akzeptiert. Die Einreise auf russisches
Territorium ist dort nur noch mittels Eindeckung
kostenintensiver russischer Sicherheiten möglich.
Der FCS begründete diese den Vorschriften des
TIR-Abkommens zuwiderlaufende Maßnahme
mit angeblichen hohen Schulden der TIR-Bürgenkette gegenüber dem russischen Fiskus. Diesen
Vorwürfen widersprechen seitdem sowohl der
russische TIR-Bürge „Verband der Internationalen
Straßentransportunternehmer“ (ASMAP) als auch
die IRU mit Nachdruck.
Wegen des Mitgliedsstatus Russlands in der
Eurasischen Zollunion (bestehend aus Russland,
Weißrussland, Kasachstan und mittlerweile auch
Armenien) bleibt die Einreise unter TIR in das
156
Zollterritorium der Union über deren weißrussische und kasachische Außengrenzen allerdings weiterhin möglich, da Weißrussland und
Kasachstan sich nicht an den widerrechtlichen
Maßnahmen des FCS beteiligen. Weil an den
Binnengrenzen der Union keine Zollkontrollen
stattfinden, können TIR-Transporte, die über
Weißrussland oder Kasachstan in das Unionsterritorium gelangt sind, auch auf russischem Boden
fortgeführt werden. Die russischen Bestimmungszollstellen beenden diese Transporte in diesen
Fällen dann auch regulär. Ebenso bleibt der
Transit von Weißrussland durch Russland nach
Kasachstan und die östlich von Russland gelegenen TIR-Vertragsstaaten unter Carnet TIR möglich.
Die Belastungen der Transportunternehmer durch
die unklare und sich immer wieder ändernde
Rechtslage sind enorm. Hinzu kommen erhebliche Zusatzkosten für russische Sicherheiten bei
der Einreise nach Russland über russische Außengrenzen der Zollunion (also z. B. von Estland,
Lettland oder der Ukraine).
Im September 2013 kündigte der FCS zudem
die TIR-Bürgschaftsvereinbarung mit ASMAP
zum 01.12.2013. Ein Bestand der Kündigung
hätte zur Folge gehabt, dass ab diesem Datum
keinerlei TIR-Transporte nach Russland mehr
möglich gewesen wären. Zugleich hätte ASMAP auch das Recht verloren, Carnets TIR an
russische Transportunternehmen auszugeben,
die somit von der Nutzung des Systems auch
außerhalb von Russland völlig abgeschnitten
gewesen wären. Umfangreiche internationale
Proteste, an denen sich auch der BGL beteiligte,
führten dazu, dass die Bürgschaftsvereinbarung
mit ASMAP zunächst bis zum 01.07.2014 und
seither noch mehrfach verlängert wurde. Das TIRVerfahren in Russland blieb so zumindest in den
oben geschilderten engen Grenzen nutzbar. Der
FCS nahm den Auftrag der russischen Regierung
entgegen, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Ministerien eine Ausschreibung für einen
neuen TIR-Bürgen durchzuführen. Die Vorbereitungen hierfür erweisen sich jedoch als außerordentlich kompliziert und langwierig. Im Februar
2015 gab der russische Präsident Putin eine
„Liste von Anweisungen“ heraus, mit deren Hilfe
das ununterbrochene Funktionieren des TIR-Abkommens in Russland sichergestellt werden soll,
bis ein neuer TIR-Bürge gefunden ist und dieser
seinerseits eine neue Bürgschaftsvereinbarung
mit dem russischen Zoll gezeichnet hat. Präsident
Putin verlangte ferner umfassende Maßnahmen,
um endlich einen neuen TIR-Bürgen zu finden
und sicherzustellen, dass dessen Bürgschaftsvereinbarung den Vorstellungen des russischen Zolls
entspreche. Zugleich ordnete Putin allerdings
auch Arbeiten an einem eigenen Versandverfahren für die Eurasische Zollunion an. In der Folge
von Putins Anweisungen veröffentlichte der FCS
im April 2015 einen Ausschreibungstext, der
jedoch wegen mangelnder Abstimmung mit den
einschlägigen Ministerien umgehend wieder
zurückgezogen werden musste.
IRU und ASMAP unternehmen fortgesetzte
Anstrengungen, um die Nutzung des TIR-Verfahrens in der Russischen Föderation wieder zu
ermöglichen. Seit Mai 2015 finden zwischen
FCS und ASMAP wieder intensive Gespräche
statt. Auf dieser Basis wurde Anfang Juni 2015
vereinbart, die Kündigung von ASMAPs Bürgschaftsvereinbarung für die Dauer der weiteren
Verhandlungen auszusetzen. Auf dieser Basis
veröffentlichte der FCS Mitte Juni 2015 immerhin
eine Liste von 34 Grenzzollstellen an der russischen Außengrenze der Zollunion, die wieder
zur regulären Abfertigung von Carnets TIR befugt sind. Wie aus Mitteilungen der IRU hervorgeht, bleibt die Abfertigung von TIR-Transporten
jedoch auch an diesen 34 Zollstellen problematisch. Die Zurückweisung von Carnets TIR bleibt
an der Tagesordnung. Ziel der weiteren Gespräche zwischen FCS und ASMAP bleibt eine neue
Bürgschaftsvereinbarung mit wesentlich weitergehenden Verpflichtungen des Bürgen, die dann
jedoch auch zwingend mit einer vollständigen
Re-Etablierung des TIR-Verfahrens auf russischem
Territorium einhergehen muss.
157
158
Logistik
Rampenproblematik
Weiterführung des Themas
„Rampe“ im BMVI
Bei der Vorstellung des Handbuches „Schnittstelle Rampe – Gute Beispiele“ im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) hat der Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. deutlich
gemacht, dass die Verbesserung der Arbeits- und
Aufenthaltsbedingungen an den Be- und Entladerampen von Industrie- und Handelsunternehmen
eine langfristige Aufgabe ist. Um die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, sieht
der BGL auch weiterhin das BMVI in der Verantwortung, gegebenenfalls mit seinen Regelungskompetenzen einzugreifen. Unter anderem hatte
der BGL ein erneutes Treffen unter Federführung
des Ministeriums zum Thema „Laderampe“
angeregt. In diesem Rahmen sollten Erfahrungen
darüber ausgetauscht werden, ob und in welchen Problembereichen sich die Situation an den
Rampen verbessert hat. Zuvor hatte der BGL das
BMVI-Handbuch in elektronischer Form sowohl
intern an Mitgliedsunternehmen als auch an die
Logistikchefs großer Zentral- und Regionallager
des Handels versendet. Damit wurde dem Appell
der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMVI,
Dorothee Bär, die im BMVI-Handbuch genannten
guten Beispiele vom Warenversender bis zum
-empfänger bekannt zu machen, gefolgt. Hinsichtlich der Auswirkungen des BMVI-Handbuchs
in der Praxis wurden dem BGL durch die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen jedoch keine
spürbaren Verbesserungen der Rampenbedingungen gemeldet.
Mit der Fortschreibung des Aktionsplanes Güterverkehr und Logistik hat der BGL erfolgreich um
die weitere Behandlung des Themas „Rampe“
in der laufenden Legislaturperiode geworben.
Das BMVI hat deshalb erneut alle Beteiligten zu
einem Arbeitsgespräch „Laderampe“ geladen.
In dieser Sitzung wurden die aktuelle Situation
an den Laderampen und der bisherige „Erfolg“
des BMVI-Handbuches diskutiert. In Bezug auf
die aktuelle Rampensituation stellten die am
Arbeitsgespräch beteiligten Verbandsvertreter
aus Industrie, Handel und Transportwirtschaft
zunächst fest, dass sich diese immerhin nicht verschlechtert habe. Zumindest habe das Handbuch
für die Rampenproblematik sensibilisiert und die
Wahrnehmung der Probleme auch in Handel
und Industrie verstärkt.
Damit haben dem BGL sowohl Vertreter von
Industrie- als auch Handelsverbänden bestätigt,
dass die bekannten Rampenprobleme unverändert fortbestehen. Dies sind zuallererst unplanbare Wartezeiten, das Zeitfenstermanagement
und die oftmals unzureichende Kommunikation
zwischen den Beteiligten.
Künftig soll das Thema „Rampe“ im Aktionsplan
unter der Maßnahme 5 C „Abläufe an den
Laderampen verbessern“ fortgeführt werden. In
jährlichen Sitzungen sollen die aktuelle Situation
an den Laderampen erörtert und Verbesserungsmöglichkeiten herausgearbeitet werden. Als Gesprächsgrundlage dienen hierfür unter anderem
die in den Jahren 2015 und 2017 vorgesehenen
Marktbeobachtungsberichte des Bundesamtes
für Güterverkehr (BAG), die neben der aktuellen
Situation an den Laderampen auch die Entwicklung im Vergleich zum Ausgangsbericht vom
Januar 2011 aufzeigen.
Für die Erstellung des Marktbeobachtungsberichts 2015 führte das BAG eine Erhebung
durch, die sich an der bisherigen Befragung
zum Gutachten der hwh Gesellschaft für Transport- und Unternehmensberatung mbH, Karlsruhe und dem BMVI-Handbuch „Schittstelle
Rampe“ orientierte. Damit werden konkrete
Veränderungen im Vergleich zu 2011 eruiert,
um mögliches Verbesserungspotenzial und den
Nutzen des BMVI-Handbuchs beurteilen zu können. Geplant war die Teilnahme von insgesamt
150 befragten Unternehmen, vorrangig aus den
Bereichen Logistikwirtschaft, Handel und Automobilindustrie. Ende 2015 soll der Bericht dem
BMVI vorgelegt werden.
159
Nach Ansicht des BGL ist die Erstellung eines
solchen Gutachtens nicht hinreichend, um
eine (weitere) Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für die Fahrer an der Rampe
zu erreichen. Vielfach besteht für diese nach
wie vor keine Möglichkeit, Sozialräume und
Sanitäreinrichtungen zu nutzen. Daher plädiert der BGL dafür, auch eine erweiternde
Klarstellung der Arbeitsstättenverordnung
im Aktionsplan zu verankern. Obwohl meist
keine direkte vertragliche Beziehung zwischen
Frachtführern und Warenempfängern besteht,
sind beide nach dem Arbeitsschutzgesetz
dennoch zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen verpflichtet. Um auch für das
Fahrpersonal Sicherheit und Gesundheitsschutz
durch Arbeitsbedingungen nach geltenden
mitteleuropäischen Standards zu garantieren,
muss sich künftig der Anwendungsbereich der
Arbeitsstättenverordnung auch auf Fremdpersonal erstrecken, das an einer Arbeitsstätte
tätig wird. Unter anderem ist in die Verordnung
aufzunehmen, dass die bestehenden Bestimmungen zu den Sanitär- und Pausenräumen
ebenso die (Mit-)Benutzung durch Fremdpersonal einschließen.
Auch in seinem regelmäßig stattfindenden Meinungsaustausch zur Handels- und Nahrungsmittellogistik mit betroffenen Handels- und Industrieverbänden thematisierte der BGL die Umsetzung
der genannten Verbesserungsmaßnahmen an
den Be- und Entladerampen.
BGL gibt Argumentationshilfe
für Fahrer heraus
Der BGL engagiert sich weiterhin mit Nachdruck für ein besseres Miteinander und eine
gute Kooperation an den Rampen. Jüngstes
Beispiel ist die Herausgabe einer Argumentationshilfe für Fahrer zur gezielten Ansprache des
Rampenpersonals. Der BGL hat diese ergänzend zum BGL-Merkblatt für Fahrer mit Verhaltensempfehlungen für einen fairen Umgang an
Be- und Entladestellen (Laderampen) erarbeitet.
Mit der Argumentationshilfe in Form eines Flyers
wird in verständlicher, plakativer Weise auf die
Situation des Fahrpersonals an der Rampe auf-
160
merksam gemacht. Schwerpunktmäßig erfolgen
Informationen zur Einhaltung der Sozialvorschriften, wobei die Konsequenzen von langen
und unvorhergesehenen Wartezeiten für die
Fahrer aufgezeigt werden. Zudem verweist die
Argumentationshilfe auf das BMVI-Handbuch
„Schnittstelle Rampe“, das Beispiele für eine
vorbildliche Abfertigung enthält. Der vorliegende Flyer kann gezielt dort eingesetzt werden,
wo konkrete Probleme bei der Be- und Entladung bestehen, und kann bspw. vom Fahrer
direkt bei der Anmeldung oder am Wareneingang übergeben werden.
GS1-Projekt „Effiziente Wareneingangsabwicklung“
Die Arbeiten der GS1-Projektgruppe zur Verbesserung der Belieferung des Handels wurden
unter Beteiligung des BGL weitergeführt. Der
Schwerpunkt des 2011 gestarteten Projekts
liegt auf der Erarbeitung von „Spielregeln“ für
eine reibungslosere Abfertigung. Inzwischen
sind die Arbeiten allerdings zum wiederholten
Mal ins Stocken geraten, obwohl ein Entwurf
für eine einschlägige Anwendungsempfehlung
für den Bereich Konsumgüter praktisch bereits
fertiggestellt ist. Zwar war die Handelsseite in
die Projektarbeiten von Beginn an eingebunden. Dennoch übten vor allem die Vertreter
der beteiligten Handelsunternehmen deutliche
Kritik an dem vorgelegten Empfehlungsentwurf.
Einer der Hauptkritikpunkte war die mangelnde
„Neutralität“ von Empfehlungen, die seitens des
BGL und anderer Vertreter des Transportlogistikgewerbes eingebracht worden waren. Zudem
wollten die Vertreter der Handelsunternehmen
keinerlei „Pflichtenverteilung“ akzeptieren,
mit der die Abläufe an den Ladestellen geregelt werden könnten, sondern nur eine reine
Prozessbeschreibung. Darüber hinaus sollten
die aus Sicht des BGL erforderlichen Klarstellungen zur gültigen Rechtslage – z. B. zur in
der Praxis oftmals geforderten Mitwirkung des
Fahrers beim Wareneingang – oder Fragen
zum Zeitfenstermanagement nicht mehr Teil der
Anwendungsempfehlung sein. Die angeführte
Begründung, „die Rampe habe sich geändert“,
hält der BGL für nicht belegt. Weder kann von
signifikanten Änderungen berichtet werden
BGL-Merkblatt „Gute Argumente für eine reibungslose Abfertigung“.
noch deckt sich diese Einschätzung mit den
Ergebnissen der letzten Sitzung des BMVIArbeitskreises „Laderampe“. Im Gegenteil: Die
Arbeiten in der GS1-Arbeitsgruppe haben gezeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen
längst nicht allen Beteiligten an der Rampe und
vor allem nicht dem Rampenpersonal bekannt
sind. Hiermit wird aus Sicht des BGL eine große
Chance vertan, mittels der geplanten Anwendungsempfehlung einen Beitrag zur rechtlichen
Aufklärung zu leisten.
Die Vertreter des Handels haben in der Projektgruppe signalisiert, die Empfehlung nicht
mitzutragen, sollten ihre Kritikpunkte nicht
ausreichend berücksichtigt werden. Um einen
Kompromiss zwischen den Beteiligten zu finden,
hatte die Projektgruppe – ohne Einvernehmen
mit dem BGL – die Anwendungsempfehlung in
einigen Punkten modifiziert. Dennoch lehnen die
Handelsvertreter auch den modifizierten Entwurf
insgesamt ab. Inzwischen wurde die Projektgruppe geschlossen. Im Rahmen eines verkleinerten
Teilnehmerkreises wird der Versuch unternommen, einen kompromissfähigen neuen Entwurf
für eine Anwendungsempfehlung zu erarbeiten.
Palettentausch
EPAL und UIC vereinbaren endgültig uneingeschränkte Tauschfähigkeit von gütegesicherten
Paletten
Als Folge scheinbar unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden
Palettenorganisationen UIC (Union Internationale
des Chemins de Fer – Internationale Eisenbahnorganisation) und EPAL (European Pallet Association) war zum 01.08.2013 eine Spaltung des
Europalettenpools eingetreten (siehe BGL-Jahresbericht 2013/2014). Die Frage der Tauschfähigkeit zwischen EPAL- und UIC-Europaletten blieb
in diesem Zusammenhang zunächst ungelöst.
Ohne diese gegenseitige Tauschfähigkeit wäre
nach Einschätzung des BGL eine Fortführung des
„offenen Europalettenpools“ nicht mehr möglich
gewesen. Die Auswirkungen auf Transport- und
Logistikprozesse wären erheblich gewesen.
Aus diesem Grund hatte sich der BGL gemeinsam
mit Verbänden aus Handel und Konsumgüterwirt-
161
schaft dafür eingesetzt, den Tausch gütegesicherter und geprüfter Europaletten aufrecht zu erhalten. In einer Verbändeempfehlung sprachen sich
alle Beteiligten dafür aus, „dass die bei ihnen organisierten Unternehmen ihren Geschäftspartnern
die gegenseitige Akzeptanz von Ladungsträgern
gleicher Art sowie die uneingeschränkte Tauschfähigkeit der mit ‚EPAL/EPAL’ und ‚UIC/EUR’
gekennzeichneten Paletten zusichern sollten.“
Dank der flächendeckenden Umsetzung dieser
Verbändeempfehlung ist es gelungen, diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten beim Palettentausch an der Rampe weitgehend zu vermeiden.
Betroffene Transportlogistikunternehmen konnten
die Empfehlung zur gezielten Ansprache ihrer
Warenversender und -empfänger über die weiter
bestehende Tauschfähigkeit zwischen EPAL/EPALund UIC/EUR-Paletten nutzen.
Nach schwierigen Verhandlungen haben sich
die Führungsspitzen von EPAL und der UICArbeitsgruppe „Fragen der Palettierung“ Ende
2013 offiziell auf die gegenseitige Anerkennung von Paletten aus beiden Pools verständigt.
In einer Pressemeldung kündigt die EPAL an,
„kurzfristig“ eine entsprechende Vereinbarung
zu erarbeiten. Eine solche Vereinbarung stand
jedoch noch lange Zeit aus. Erst Ende 2014
haben sich EPAL und UIC abschließend auf die
uneingeschränkte Tauschfähigkeit von HolzFlachpaletten, die mindestens auf einem Eckklotz
der Längsseite den Einbrand „EPAL im Oval“
oder „EUR im Oval“ tragen, geeinigt und erklärt,
ihre Zusammenarbeit künftig zu intensivieren.
Geänderte GS1-Anwendungsempfehlung „Neue Wege
der kooperativen (Euro)Palettenbewirtschaftung“ veröffentlicht
Die überarbeitete GS1-Anwendungsempfehlung
„Neue Wege der kooperativen (Euro)Palettenbewirtschaftung in Deutschland“ sowie das
ebenfalls aktualisierte zugehörige Poster zur
Klassifizierung der Palettenqualitäten wurden
inzwischen veröffentlicht. Wie bereits in der
ursprünglichen Anwendungsempfehlung aus
dem Jahr 2011 wird zwischen „neuen“ Paletten sowie „gebrauchsfähigen“ Paletten der
162
Qualitätsklassen A, B und C unterschieden.
Besondere Bedeutung kommt der Neudefinition
der Qualitätsklasse C zu, da diese die unterste
Qualitätsstufe für „noch gebrauchsfähige“ und
damit noch tauschbare Paletten darstellt. Paletten, die die definierten Kriterien (z. B. bezüglich
Anhaftungen, verdrehten Klötzen oder Absplitterungen) nicht (mehr) erfüllen, werden als „nicht
gebrauchsfähige Paletten“ eingestuft. In dieser
Klasse bedürfen Paletten zur weiteren Verwendung im Palettenkreislauf der Reparatur, um ihre
„Gebrauchsfähigkeit“ wiederherzustellen. Anderenfalls sind sie der Entsorgung zuzuführen.
Die Neudefinition der Palettenqualitätsklasse C
sieht folgende wesentliche Änderungen vor:
• Anhaftungen
sind zulässig. Bisher waren
Paletten mit verpackungstechnischen Anhaftungen, wie z. B. Aufklebern, Labels, Folien,
Pappen und Bändern, etc., als „nicht gebrauchsfähig“ eingestuft.
• E
ine durch Gebrauch entstandene Oberflächenfeuchtigkeit, wie etwa beim Einsatz
im Obst- und Gemüse-Bereich, ist für die
Gebrauchsfähigkeit unbedenklich. (Dies gilt
auch für Paletten der Klassen A und B.)
• P
ro Bauteil darf ein Verbindungselement
sichtbar sein bzw. insgesamt an einer Palette
maximal zwei Verbindungselemente.
• K
lötze dürfen „ leicht“ verdreht sein, allerdings nicht mehr als ca. 1 cm über die Breite
bzw. Länge hinaus.
Der BGL hat frühzeitig seine Vorbehalte gegen
die Neudefinition der Qualitätsstandards, bei
der es letztlich um die „Entschärfung“ (= Verschlechterung) der Definition der zu tauschenden Palettenqualitäten geht, deutlich gemacht.
Schließlich hat das BGL-Präsidium entschieden,
die Einführung einer aufgeweichten Qualitätsstufe C als Gewerbeempfehlung nicht mitzutragen,
was eine intensive Diskussion zwischen GS1
Germany und dem BGL zur Folge hatte (vgl.
BGL-Jahresbericht 2013/2014).
Auf Basis eines Austauschs mit GS1-Vertretern
sowie der internen Meinungsbildung in den BGL-
Arbeitskreisen Handelslogistik und Nahrungsmittellogistik hat sich das BGL-Präsidium erneut mit
der Änderung der Palettenqualitäten befasst und
Position bezogen. Das BGL-Präsidium begrüßt –
wie auch die Arbeitskreise Handelslogistik und
Nahrungsmittellogistik –, dass sich unter Federführung von GS1 Warenversender und Warenempfänger auf der Kaufvertragsebene auf Qualitätsstandards für Tauschpaletten geeinigt haben.
Gleichzeitig macht das BGL-Präsidium darauf
aufmerksam, dass es für die Transportlogistikunternehmen letztlich darauf ankomme, dass entgegengenommene Tauschpaletten ohne Beanstandung
akzeptiert und zurückgegeben werden können.
Insofern ist aus Sicht des BGL nicht die Definition
der Palettenqualitäten A, B oder C im Detail für
Transportlogistikunternehmen maßgebend, sondern
die Vereinfachung der Tauschvorgänge. Die Vereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien über
die Qualitätsstufe findet außerhalb der Speditionsund Frachtverträge statt, weshalb das Präsidium
anregt, Streitfälle zwischen den Vertragsparteien
durch eine Schlichtungsstelle zu regeln. Die Rampe
als Schnittstelle ist aus Präsidiumssicht dafür nicht
geeignet, um Differenzen bei der Bewertung von
Qualitätsstufen beizulegen. Die Bewertung der
Palettenqualitäten sei Sache der Empfänger und
nicht der Transportdienstleister. Hierdurch sei deren
Haftung für Palettenqualitäten auszuschließen.
Die Arbeiten waren bereits mit Herausgabe der
GS1-Anwendungsempfehlung 2011 begonnen
worden, anschließend jedoch ins Stocken geraten. Unter Mitarbeit des BGL soll eine Arbeitsgruppe Inhalte und Gestaltung eines handelbaren
Palettenscheins (= Paletten-Gutschein) festlegen.
Angesichts dieser Sachlage hat der BGL darauf
verzichtet, eigene Standards zu setzen und die
Vereinbarung über Palettenqualitätsstandards
weder mitgezeichnet noch mit seinem Logo
versehen. Damit wird zum Ausdruck gebracht,
dass sich Transportlogistikunternehmen nicht
selbst für diese Qualitätsstandards verbürgen,
sondern nur für den physischen Tausch von Paletten im Rahmen der neu definierten Qualitäten
zuständig sind.
Der BGL geht davon aus, dass die zwischen
Warenversendern und Warenempfängern
gefundene Einigung angewendet wird. Wie
GS1 betont, seien sich die Anwender sicher, mit
den gefundenen Regelungen ein reibungsloses
Paletten-Handling gewährleisten zu können.
Nach Veröffentlichung der geänderten Anwendungempfehlung führt GS1 Germany die Vorbereitungen zum handelbaren Palettenschein weiter.
163
164
Betriebswirtschaftliche Informationen
Besondere Kosteneinflüsse
des letzten Jahres
Maut, Mindestlohn, Diesel, …
Drei Veränderungen bei der
deutschen Lkw-Maut innerhalb
eines Jahres
Seit ihrer Einführung im Jahr 2005 gab es bereits
diverse Änderungen bei der deutschen Lkw-Maut,
aber noch nie wurden – wie jetzt 2015 – drei Änderungen in einem Jahr vollzogen. Diese seitens
des BGL vielfach kritisierte Vorgehensweise der
Politik führte zu unterschiedlichsten Auswirkungen
auf die Kostensituation der Transportlogistikunternehmen. Grundsätzlich ergibt sich jedoch
daraus – und das nicht nur bei den längerfristigen
Kontrakten – ein vermeidbarer hoher Anpassungsaufwand. Vor allem entzieht die neue Achslastensystematik bei der Bemautung den Unternehmen
Planungssicherheit für Fuhr­parkinvestitionen.
Einführung des Mindestlohns
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns, kurz Mindestlohngesetz (MiLoG),
wurde in Deutschland zum 01.01.2015 ein
flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro
brutto je Zeitstunde eingeführt. Das Gesetz
verpflichtet zudem die Arbeitgeber bestimmter
Branchen, wie u. a. die der Transportwirtschaft,
zu Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und Entleiher, die in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer anzumelden.
Welche Auswirkungen die Regelungen auf die
Kostensituation der Transportlogistikunternehmen
haben, kann nicht pauschal für das Gewerbe beantwortet werden. Hier ergibt sich eine ähnliche
Situation wie bei den zuvor beschriebenen Änderungen der deutschen Lkw-Maut. Maßgebend
für die Auswirkungen der Mindestlohngesetz-
gebung auf die Kostensituation des einzelnen
Unternehmens sind jedoch:
1.der vor Inkrafttreten des Gesetzes pro Arbeitsstunde gezahlte Lohn,
2.der Umfang bzw. Anfall von Anwesenheitsund Wartezeiten, also Bereitschaftszeiten
nach § 21a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und deren bisheriges Entlohnungsniveau,
3.damit mittelbar die segmentspezifischen Leistungsbedingungen der Transportabwicklung,
4.der Umfang bzw. Anfall von sogenannten
Kabinen- und Beifahrerzeiten (Bereitschaftszeiten nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG) und
deren bisheriges Entlohnungsniveau,
5.der Umfang bzw. Anfall von Zeiten, die der
Fahrer auf einer Fähre oder im Zug verbringt
und bei denen es sich um Bereitschaftszeit
nach § 21a Abs. 3 ArbZG handelt sowie
deren bisheriges Entlohnungsniveau,
6.der Umfang einer ggf. möglichen Entgelt­
umwandlung bzw. Änderung von Lohnbestandteilen.
Dabei ist durch den Gesetzgeber nicht rechtssicher festgestellt, ob die unter den Punkten 2.,
4. und 5. genannten Zeiten dem Mindestlohn
von 8,50 Euro unterworfen sind. (Vgl. Abschnitt
„Sozialpolitik“).
Die Bestimmungen der Mindestlohngesetzgebung
zur Auftraggeberhaftung und die damit verbundenen Dokumentationspflichten bedingen jedoch
in jedem Fall eine enorme bürokratische Belastung. Soll in Bezug auf die Auftraggeberhaftung
kein unkalkulierbares Risiko entstehen, kann
Versicherungsschutz eingedeckt werden, der für
Verbundmitglieder einen zusätzlichen CoverSchutz von bis zu 100 000 Euro einschließt.
165
Dieselpreisentwicklung
Die Dieselpreisentwicklung der letzten zehn
Jahre ist nicht nur durch extreme Ausschläge und
phasenweiser rasante Anstiege geprägt, sondern
vor allem durch Unvorhersehbarkeit. So traf der
schnelle Preisanstieg in der ersten Jahreshälfte
2008 die Transportlogistikunternehmen noch völlig überraschend. Damals fehlten in den meisten
längerfristigen Kontrakten entsprechende Anpassungsregularien, um außergewöhnlichen Preisveränderungen Rechnung zu tragen. Der ebenso
schnelle Preisverfall in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 sensibilisierte jedoch die Marktpartner
hinsichtlich der Volatilität des Dieselpreises und
der damit verbundenen Effekte. Daraufhin wurden zunehmend sogenannte „Dieselfloater“ bzw.
entsprechende Kostenelementeklauseln in die neu
abgeschlossenen Verträge aufgenommen.
Eine Kostenelementeklausel gilt nur dann als
wirksam vereinbart, wenn die durch sie vereinbarten Änderungen des Leistungspreises „frei
schwingen“ können. D. h., die Klausel muss
bei entsprechender Veränderung des betrachteten Kostenelementes, wie etwa dem Bezug
von Diesel, sowohl eine preisliche Anpassung
nach oben als auch nach unten vorsehen. Das
stellt in der Regel kein Problem dar, sofern der
mit der Klausel vereinbarte Index den tatsächlichen Bezugskosten entspricht und bei allen
anderen Kostenarten nur die erwartete und
kalkulierte Entwicklung eintritt. Anderenfalls
sollten entweder für weitere Kostenelemente
entsprechende Klauseln oder zumindest eine
Nachverhandlungsklausel im Vertragswerk
aufgenommen werden.
Marode Brücken
Die marode Verkehrsinfrastruktur wird immer
mehr zum unkontrollierbaren Kostenfaktor für die
Transportlogistik. In den letzten Jahren führten die
Sperrungen der Rheinbrücke Leverkusen (Bundesautobahn 1), der Rader Hochbrücke (BAB 7), der
Brücke Neuenkamp (BAB 40) und der Schiersteiner Brücke (BAB 643) zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen. Allein in Nordrhein-Westfalen
sind gegenwärtig 30 Brücken für den Schwerlastverkehr gesperrt. Verschärft wurde und wird die
166
Situation durch die ohnehin anfallenden Straßenarbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung
von Straßenbelägen.
Die Folge sind Staus, die entweder direkt oder
durch ihre Umfahrung zu einem zusätzlichen Verbrauch von Treibstoff, Arbeitszeit, Material und
letztendlich Transportkapazität führen. Der Zustand der Verkehrsinfrastruktur konterkariert damit
nicht nur alle organisatorischen und technischen
Bemühungen der Unternehmen um mehr Effizienz
in den Transportabläufen. Er stellt insbesondere
die umwelt-, sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Bemühungen der Bundesregierung infrage.
Dabei beeinflussen Sperrungen von Brücken oder
anderen Straßenabschnitten nicht nur ein einziges
Kostenelement wie z. B. den Dieselpreis oder die
Maut. Es verändert sich vielmehr das bei der Auftragskalkulation zugrunde gelegte Leistungsprofil
der jeweils betroffenen Touren. Um den damit verbundenen Kosteneffekten und Risiken in längerfristigen Kontrakten begegnen zu können, bietet sich
als einzige Lösung die Aufnahme einer Nachverhandlungsklausel an. Informationen zum Für und
Wider einer solchen Klausel und ein entsprechender Entwurf stehen in den Geschäftsstellen der BGLLandesverbände auf Anfrage zur Verfügung.
Anstieg der Straßenbenutzungsgebühren in Europa
Auch im Jahr 2015 wurden in Europa wieder
kräftig die Straßenbenutzungs-, Tunnel- und
Brückengebühren erhöht. Neben den schon
als üblich empfundenen Erhöhungen in Italien,
Österreich, Portugal und Spanien gibt es auch in
Griechenland, Großbritannien, Kroatien, Litauen, Marokko, Norwegen, Rumänien, Schweden
und der Tschechischen Republik diverse Änderungen bei den Gebühren.
Weitergehende Informationen sind dem vorliegenden Bericht ab Seite 137 und den sogenannten „Basisländerinformationen“ im BGL/
LV-Intranet zu entnehmen.
Neben den öffentlich zugänglichen Informationen über die BGL-Website bieten der BGL und
seine Landesorganisationen im „Intranet der
Verbände“ ein breites Spektrum an exklusiven
Informationen und Nachrichten für Mitgliedsunternehmen. Hierzu zählen u. a. Bausteine für die
Vertragsgestaltung, Gesetzesinterpretationen, Instrumente der betriebswirtschaftlichen Kalkulation
und Kostenrechnung sowie exklusive Branchennachrichten für das Tagesgeschäft.
Breit gefächerte Palette an
Hilfsmitteln für Kostenrechnung
und Kalkulation
Kalkulationshilfen
BGL-Mauttabellen
und „kleiner Mautrechner“
Ändern sich die Mautsätze in Deutschland, dann
ändern sich auch die BGL-Mauttabellen. Bezogen auf das Jahr 2015 war dies gleich zweimal
der Fall. Die Tabellen weisen auf Basis des
durchschnittlichen mautpflichtigen Strecken- und
Leerfahrtenanteils die mautbedingten Zusatzkosten je Lastkilometer bzw. Abrechnungskilometer
aus. Eine Differenzierung der Mautbelastung
nach Relation, Verkehrsart, Entfernungsklasse,
Auftraggeber usw. ist dabei möglich.
Excel-Tools
Wie sich die zum 01.07.2015 und 01.10.2015
vollzogenen Mautänderungen auf die betriebsindividuellen Maut- und Fahrzeuggesamtkosten
auswirken, kann mit Hilfe eines vom BGL entwickelten Excel-Tools ermittelt werden. Dabei reicht
es, die Zahl der mautpflichtigen Fahrzeuge
und der von ihnen durchschnittlich pro Jahr zurückgelegten Mautkilometer einzutragen. Das Tool berechnet die Veränderung der jeweiligen Maut- und
Fahrzeuggesamtkosten sowie den betriebsindividuellen Durchschnittsmautsatz differenziert für die
bereits mautpflichtigen Fahrzeuge und solche, die
erst ab Herbst 2015 der Mautpflicht unterliegen.
Das Excel-Tool steht Mitgliedsunternehmen seit
April 2015 im „Intranet der Verbände“ zur Verfügung. Eine internetgestützte Variante wurde im
Sommer 2015 für jedermann zugänglich auf der
BGL-Website geschaltet.
Bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes zum
01.01.2015 konnten Mitgliedsunternehmen im
BGL/LV-Intranet ein Excel-Tool zur überschlägigen Berechnung der kostenrechnerischen Unterschiede zwischen Euro VI- und Euro V-Fahrzeugen abrufen. Die Berechnungen berücksichtigten
die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Mautsätze
und deren Anwendungszeiträume.
Übersichten
Der BGL veröffentlicht im Rahmen seines Kosteninformationssystems regelmäßig Übersichten zur
Dieselpreisentwicklung und zur Branchenkostenentwicklung, die von vielen Transportlogistikunternehmen zur Nachweisführung der jeweiligen Kostenänderung verwendet werden. Daneben stehen
betriebswirtschaftliche Informationen zur Erhöhung
der Ökoeffizienz, Informationen zum Thema „Vorbehaltsklauseln und ihre Verwendung“, Musterfahrzeugkostenrechnungen usw. zur Verfügung.
BGL-Kostenentwicklungsrechner
Überarbeiteter Rechner
Seit Aufhebung der obligatorischen Tarife für
den Güterkraftverkehr in Deutschland im Jahr
1994 veröffentlicht der BGL seine Übersichten
zur Branchenkostenentwicklung. Die Übersichten
werden bei der Anpassung von längerfristigen
Logistikkontrakten in Verbindung mit oder auch
ohne entsprechende Kostenelementeklauseln sowie
zur Untermauerung der eigenen Preisforderungen
in Konditionengesprächen genutzt. Im Mai 2008
schaltete der BGL zusätzlich ein entsprechendes
Tool auf seiner Website, den sogenannten „Kostenentwicklungsrechner“. Nutzer wählen den
Einsatzbereich – Fern, Regional oder Nah – sowie den Zeitraum, für den die Kostenentwicklung
abgebildet werden soll, und in wenigen Sekunden
erscheint eine detaillierte Kostenübersicht. Im Zuge
der Neugestaltung der BGL-Website (siehe Seite
173 des vorliegenden Berichts) wurde auch der
Kostenentwicklungsrechner überarbeitet. Interessierten steht er unter der Internetadresse www.
bgl-ev.de/web/der_bgl/informationen/branchenkostenentwicklung.htm kostenlos zur Verfügung.
167
Vorläufige Zahlen
Bislang besteht noch keine Rechtssicherheit
darüber, ob und in welchem Umfang die sogenannten Bereitschaftszeiten des Fahrpersonals
von den Bestimmungen der Mindestlohngesetzgebung erfasst werden. Daneben muss davon
ausgegangen werden, dass die Auswirkungen
der Mindestlohngesetzgebung regional – aufgrund vorhandener Lohngefälle – und segmentbezogen sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Ergebnisse des Kostenentwicklungsrechners
beinhalten deshalb zurzeit noch keine konkreten
Angaben zu den Auswirkungen der Mindestlohngesetzgebung, die sich direkt in den Personalkosten des Fahrpersonals und den Verwaltungskosten
niederschlagen werden, letzteres durch die
Administrationsauflagen des Gesetzes. Um dennoch eine erste Orientierung zu geben, wird unter
Berücksichtigung einer Studie des Steinbeis Beratungszentrums Spedition und Logistik, Heilbronn,
der Rahmen des potenziellen Kostenanstiegs aufgezeigt. Danach wirkt sich der Mindestlohn vor
allem für das Fahrpersonal in Berlin, in den neuen
Bundesländern, in den an sie angrenzenden Landkreisen in Bayern, Hessen und Niedersachsen sowie in Teilen von Schleswig-Holstein aus. Für die
betroffenen Regionen ermittelte das Beratungszentrum eine durchschnittliche Kostensteigerung für
Fahrpersonal im Fernverkehr von ca. 17 Prozent
und im Nahverkehr von ca. 16 Prozent.
Detailinformationen im
geschlossenen Mitgliederbereich
Mitgliedsunternehmen steht im Intranet der
Verbände ein breites Portfolio an Detailinformationen zu den oben ausgeführten und den noch
bevorstehenden Änderungen der deutschen
Lkw-Maut, zur Mindestlohngesetzgebung und zu
den in Europa erhobenen Straßenbenutzungsgebühren zur Verfügung.
Weiterer Ausbau des BGL/LV-Intranets
Responsive Design
Die technischen Neuerungen der letzten Jahre
ermöglichen es heute, an nahezu jedem beliebigen Ort digitale Nachrichten zu empfangen,
in Wissensdatenbanken zu recherchieren und
Informationen zu den unterschiedlichsten Themen
zu sammeln. Die hierzu erforderliche Ausstattung ist dabei überschaubar. Ausreichend ist ein
Smartphone oder auch ein sogenanntes Tablet
und der Zugang zu einem der Mobilfunknetze.
Begleitet wird diese Entwicklung von dem sogenannten Responsive Design, einer neuen Form
des Webdesigns.
Der BGL hat sowohl bei der Weiterentwicklung
seines Intranets als auch beim Relaunch seines Webauftritts dieser Entwicklung Rechnung
getragen. Die neue Gestaltung im Responsive
Design ermöglicht es, die im Intranet und auf der
Website angebotenen Informationen und Hilfsmittel nicht nur mit einem Desktopgerät, sondern
auch mit „kleineren“ Ausgabegeräten wie einem
Smartphone oder einem Tablet benutzerfreundlich mobil abzurufen. Die angezeigten Seiten
passen sich nun automatisch dem Display des
Ausgabegerätes an.
Neue Benutzerhilfen
Neben der Umstellung auf Responsive Design
wurde auf die Verbesserung der Suchfunktionalität großer Wert gelegt. Voreingestellte Filter
machen die Recherche nun noch einfacher.
Nutzer wählen zunächst einen der angebotenen
Themenbereiche aus und recherchieren danach
entweder chronologisch oder unter Angabe ein
oder mehrerer Suchbegriffe. Ergänzend hierzu
wurde ein sogenannter „FAQ-Bereich“ geschaffen, in dem von den Nutzern häufig nachgefragte Informationen und Arbeitshilfen übersichtlich
zum Download angeboten werden.
Bereits vor dem technischen Aus- und Umbau
des Intranets waren die Anmeldungen am Portal
binnen eines Jahres um knapp 90 Prozent
gestiegen. Ursächlich hierfür dürfte das große
168
Interesse der Mitgliedsunternehmen an seriösen
Informationen zur Mindestlohngesetzgebung
und den Änderungen bei der deutschen LkwMaut gewesen sein. Darauf lassen u. a. die von
den Nutzern in diesem Zeitraum eingegebenen
Suchworte schließen.
Das BGL/LV-Intranet bzw. der Informationspool
der Verbände umfasst heute (Stand Juni 2015)
über 16 500 Dokumente in Form von Meldungen/Rundschreiben, sogenannten „Basisländer­
informationen“, FAQs zu diversen Themen, Kosteninformationen, Excel-Tools, Formularen usw.
Mitgliedsunternehmen haben unter der Domain
www.top-logistik.info Zugang zu den exklusiven
Informationen im „Intranet der Verbände“.
169
170
Öffentlichkeitsarbeit
BGL/SVG/KRAVAG-Imagekampagne
BGL-Mitgliederversammlung 2014
in Leipzig
Bereits im Dezember 2013 hatten der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik
und Entsorgung (BGL) e.V., die SVG
Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG und die KRAVAG-Versicherungen mit der Freischaltung der
Website www.mach-was-abgefahrenes.de ihre gemeinsame Imagekampagne für die Nachwuchswerbung in
der Logistikbranche gestartet. Anlässlich der BGL-Mitgliederversammlung
im Oktober 2014 zündeten sie mit
der Vorstellung des Imagefilmes
„Was ist eigentlich Logistik?“ die
zweite Stufe. Mit rasant geschnittenen
Von links: BGL-Präsident Adalbert Wandt, Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt
Bildsequenzen greift der dreieinhalbminütige Beitrag kaleidoskopartig die und Prof. Dr. Karlheinz Schmidt, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des BGL
(Foto: BGL)
vielfältigen Erscheinungsformen der
Logistik genauso wie die dahintersteIn seiner Rede zur aktuellen Lage im deutschen
henden Menschen auf und wirbt für die Leistungen
Transportlogistikgewerbe erneuerte BGLdes mittelständischen Transportlogistikgewerbes
Präsident Adalbert Wandt das Bekenntnis des
zur Sicherung von Wohlstand und Arbeitsplätzen
BGL zur Nutzerfinanzierung der Verkehrsinfin Deutschland. Nicht-gecastete Darsteller, die im
rastruktur. Obwohl das Lkw-Mautgesetz dazu
Film bei ihrer alltäglichen Arbeit zu sehen sind,
dienen sollte, die erhobenen Nutzergebühverleihen den Bildern natürliche Ausdrucksstärke,
ren zusätzlich zur Haushaltsfinanzierung für
Authentizität und Emotion und zeigen sichtbar das
Ausbau und Erhalt der Straßen einzusetzen,
Selbstbewusstsein und den Stolz der Menschen
auf das, was sie Tag für Tag leisten. Die Logistikhabe sich bis auf die Konjunkturprogramme in
berufe werden dabei filmisch wiedergegeben, wie
den Krisenjahren nichts Grundlegendes an den
sie wirklich sind: herausfordernd, verantwortungsDefiziten der Infrastrukturfinanzierung geänvoll, abwechslungsreich und zukunftssicher.
dert. Vor der Mauteinführung im Jahr 2004
habe der Bundeshaushalt für den
Bundesfernstraßenbau und -erhalt
gerade einmal 110 Mio. Euro
weniger ausgewiesen als im Jahr
2014. Und das, obwohl für 2014
ca. 4,5 Mrd. Euro an Mauteinnahmen erwartet wurden – wohingegen es 2004 noch keinerlei
Mauteinnahmen gab! „Die Frage
liegt nahe: Wo ist das ganze Geld
geblieben?“ so der BGL-Präsident,
und weiter: „Wenn das Geld, das
jetzt durch die Mautausweitung
eingenommen werden soll, wiedeTitelbild des BGL/SVG/KRAVAG-Imagefilmes
„Was ist eigentlich Logistik?“
171
rum nicht in der Straßeninfrastruktur ankommt,
dann ist das niemandem in unserem Gewerbe
zu vermitteln.“
Als zweiten gewerbepolitischen Brennpunkt sprach
BGL-Präsident Wandt den unfairen Wettbewerb
im europäischen Straßengüterverkehr an, der zunehmend auf Kosten deutscher Marktanteile gehe.
Wenn Transportunternehmen aus den EU-Beitrittsstaaten ihre Lkw-Flotten quasi in Deutschland
bzw. Westeuropa fest stationieren und sich damit
faktisch hier niederlassen, ohne den hiesigen Lohnund Sozialstandards zu unterliegen, könne man
nur noch von einem eklatanten Missbrauch der
Dienstleistungsfreiheit sprechen. In diesem Zusammenhang sei zudem dringend eine EU-einheitliche
Lösung für die Verbringung der regulären Wochenruhezeit im Lkw erforderlich, zumal in Belgien und
Frankreich bereits nationale Regelungen beschlossen worden seien.
Abschließend mahnte der BGL-Präsident Verbesserungen beim Mindestlohn an. Das Meldeverfahren für ausländische Lkw-Fahrer müsse
erheblich modifiziert werden, damit wirkungsvolle Kontrollen überhaupt möglich seien. Ein
Mindestlohn, der faktisch nur deutsche Unternehmen träfe, weil Gebietsfremde bei Verstößen
nicht überführt oder belangt werden könnten,
führe dazu, dass „…immer mehr Arbeitsplätze
mit Standort Deutschland durch Arbeitsplätze auf
Rasthöfen und Hafenstandorten von gebietsfremden Arbeitgebern besetzt werden, die deutsches
Recht nicht beachten oder nicht zu fürchten
brauchen.“
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt,
MdB brachte zu Beginn seiner Ausführungen
demonstrativ die Wertschätzung zum Ausdruck,
die er der Branche entgegenbringt: „Ein ganz
besonderes Dankeschön an alle, die in den
Logistikbetrieben dafür sorgen, dass die Logistikkette nicht abreißt und in den vergangenen
Jahrzehnten dafür gesorgt haben, dass wir so
einen Wohlstand genießen können.“ Die Situation der deutschen Transportlogistikunternehmer,
denen zukünftig für in Frankreich im Fahrzeug
verbrachte Wochenruhezeiten ihrer Fahrer Gefängnisstrafen drohten, während die Fahrer bei
Fortsetzung derselben Fahrt Bußgelder wegen
Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten zu ge-
172
wärtigen hätten, nannte er „nicht nur Zwickmühle, sondern Schraubstock“. Deshalb habe sich
das BMVI an die EU gewandt, um für Klarheit zu
sorgen. Die Lesart der Wochenruhezeitenregelung in Frankreich, Belgien und Deutschland müsse in Einklang gebracht werden. Zur Not werde
es eine nationale Regelung geben. „Wir können
Sozialdumping, wie es mit dem Lohndumping
auf unseren Straßen stattfindet, nicht akzeptieren. Wenn ich nicht kontrollieren kann, gehen
die Löhne nach unten, dann die Qualität, dann
die Produktivität – das können wir uns nicht
leisten!“ Es folgte – angesichts aktueller Kritik
der EU-Kommission – ein klares Bekenntnis des
Ministers zur Fortführung des Förderprogramms
„Aus- und Weiterbildung“.
Ebenso nahm der Bundesverkehrsminister eine
weitere Forderung des BGL auf, nämlich die
Einnahmen aus der Mautausweitung einer
Zweckbindung zu unterwerfen: „Für die Mittel
aus der Verbreiterung und Vertiefung der LkwMaut garantiere ich Ihnen die Zweckbindung
in Straßenbau und -erhalt.“ Und weiter: „Dass
die Lkw-Maut nicht in die Straße zurückfließt –
solche Zustände darf es nicht mehr geben!“ Um
eine schnellere Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen umsetzen zu können, habe er den
Instanzenweg für baurechtliche Klagen verkürzt.
Bei der Investitionsplanung müsse man die
Finanzierung vom Haushaltsjahr ab- und an den
Projektverlauf ankoppeln. An den BGL gerichtet
kündigte Minister Dobrindt an: „Wir haben mit
Ihrer Initiative erreicht, dass in der vergangenen
Wahlperiode 10 000 neue Parkplätze entstanden sind. In dieser Periode werden 6 000 weitere entstehen, und ich glaube, dass das noch
nicht ausreicht.“
Relaunch der BGL-Website
Nutzerorientierter Aufbau
Der Internetauftritt des BGL richtet sich an sehr
unterschiedliche Nutzer. Zu diesen zählen Unternehmer aus dem Bereich Transport und Logistik
inklusive deren Marktpartner, Fahrer, junge
Menschen, die im Begriff sind, ihre Zukunft zu
planen, Medienvertreter und all diejenigen, die
sich aus den unterschiedlichsten Gründen mehr
Fakten rund um das Thema Lkw und Logistik
wünschen. Hierbei kann es sich um Verbraucher,
Umweltschützer, Parlamentarier oder auch die
„breite“ Öffentlichkeit handeln.
Der Aufbau der BGL-Website ist auf den jeweiligen Nutzer und dessen potenzielle Interessen
ausgerichtet. Ziel ist es, jedem Besucher der Site
mit einem Klick eine individuell abgestimmte
Palette an Informationen, Hilfsmitteln und weitergehenden Links bzw. Quellen anzubieten. So stehen im Bereich „Aus- und Weiterbildung“ detaillierte Informationen zu den Ausbildungsberufen
und den Fortbildungsmöglichkeiten in Transport
und Logistik zur Verfügung. Angaben zu den
Schulungsangeboten, den Ausbildungsberatern
und Bildungseinrichtungen des Gewerbes sowie
eine deutschlandweite Ausbildungsplatzbörse
runden das Spektrum ab. Beispielhaft sei hier
auch auf die sogenannte „Infothek“ der Website verwiesen, die dem Nutzer in einem klar
strukturierten Aufbau die aktuellen Themen und
Entwicklungen im Transportlogistikgewerbe, die
diesbezüglichen Gewerbepositionen und reine
Fakten in leicht verständlicher Form präsentiert.
Die neu gestaltete Website des BGL ist wie
die bisherige unter der Adresse www.bgl-ev.de
zu erreichen.
lohngesetzes im Transportlogistikgewerbe bildet
ebenso wie eine Stellungnahme zum Entwurf des
„Aktionsprogramms Klimaschutz 2020“ oder
eine FAQ-Liste zu Lkw-Winterreifen die Themenvielfalt des BGL ab. Die in der Verkehrspolitik
geschätzte Beständigkeit der BGL-Standpunkte
spiegelt sich auch in seinen Verbandspositionen
wider: So stammt z. B. das immer noch aktuelle
BGL-Positionspapier zu Maßen und Gewichten
von Lkw aus dem Jahre 2009 oder die Positionsbestimmung zur Internalisierung externer Kosten
aus dem Jahre 2008.
Verkehrswirtschaftliche Zahlen (VWZ)
Seit über 50 Jahren werden in dieser regelmäßig überarbeiteten, mittlerweile 96-seitigen Broschüre mit mehr als 100 Tabellen bzw. Grafiken
Informationen zu allen Bereichen des deutschen
und europäischen Güterverkehrs präsentiert.
Ein umfassendes Kapitel zur deutschen LkwMaut fehlt ebenso wenig wie Daten über die
Anzahl von Unternehmen, Beschäftigten und
Fahrzeugbeständen im Transportlogistikgewerbe. Beförderungsvolumen und Verkehrsleistung
des Straßenverkehrsgewerbes im Vergleich mit
anderen Verkehrsträgern sind ebenfalls in dieser „Zahlenbibel“ zu finden. Wirtschaftlichen
Zusammenhängen, z. B. zur Insolvenzentwicklung oder Fakten zu den erreichten Umweltstandards im Transportlogistikgewerbe, sind gesonderte Darstellungen
gewidmet. Kennzahlen zu Lkw-Unfällen, Leerfahrten
und Angaben über
die durchschnittlichen Beförderungsweiten der
Güterverkehrszweige oder die Höhe
der verschiedenen
Verkehrswirtschaftliche
Zahlen (VWZ) 2014/2015
Kraftverkehrsabgaben runden das
InformationsangeTitelseite VWZ 2014/2015
bot ab.
Neue BGL-Homepage
Aktuelle Verbandspositionen
Im neuen Segment „Verbandspositionen/
Stellungnahmen“ wird ein bunter Strauß an
Themen aus der Sicht des BGL beleuchtet. Ein
Positionspapier zur Umsetzung des Mindest-
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
VW Z 2014 / 2015
Unterwegs nach morgen
173
Messe „transport logistic 2015“
Auf der Messe „transport logistic 2015“ vom
05.05.2015 bis 08.05.2015 in München präsentierte sich der BGL auf einem Gemeinschaftsstand
mit der SVG-Zentrale und der KRAVAG Versicherung. Schwerpunkt des BGL-Messeauftritts war
auch in diesem Jahr die Aus- und Weiterbildung
im Transportlogistikgewerbe. Darüber hinaus gab
es Informationen zu aktuellen Themen der Gewerbepolitik wie Mindestlohn, Fahrerassistenzsysteme, Lang-Lkw oder Verkehrssicherheit.
Überdies war der BGL im offiziellen
Messeforum als Organisator der
Veranstaltung „Nutzerfinanzierung
der Infrastruktur – Königsweg oder
Mogelpackung?“ vertreten. In der
Podiumsdiskussion fesselten hochkarätige Vertreter des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI), der TollCollect GmbH, der
Bauindustrie, der Verkehrswissenschaft
und des Transportlogistikgewerbes
das sehr gut besuchte Forum. Hierbei
wurden u. a. Vorschläge diskutiert,
wie eine signifikant verbesserte Infrastruktur auch ohne gewaltige Kostensteigerungen
erreicht werden könnte. Drei Beispiele seien hier
genannt:
• D
ie Überjährigkeit von Infrastrukturmitteln,
die dafür sorgt, dass Baumaßnahmen kontinuierlich in einem Zug abgearbeitet werden
können. Bisher ist es zu oft der Fall, dass am
Ende des Jahres und damit am Ende des Gel-
Messestand von BGL, SVG und KRAVAG
174
des die Baumaßnahmen eingestellt werden
müssen, um im neuen Jahr bei Verfügbarkeit
der neuen Gelder – nach teils monatelanger
Pause – dieselbe Baustelle für den Weiterbau
wieder neu einzurichten.
• D
ie Vergabe der Infrastrukturmittel nicht mehr
nach Bundesländerproporz, sondern strikt
nach bundesweit einheitlichen Nutzen/Kosten-Erwägungen.
• D
ie Rückgängigmachung des Personalabbaus
bei den Infrastrukturplanungsbehörden.
BGL-Messeveranstaltung
BGL-Ausweichstreckenkarte
Wie jedes Jahr hat der BGL auch für die Feriensaison 2015 seine bewährte Ausweichstreckenkarte in überarbeiteter Auflage herausgegeben.
Sie wurde in Abstimmung mit den zuständigen
Straßenbauverwaltungen erstellt und bietet all
jenen Fahrern eine Handreichung, die in der
Sommerferienzeit an Samstagen unterwegs sind:
An allen Samstagen im Juli und August besteht
für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
und Lkw mit Anhängern in der Zeit von 07:00 Uhr
bis 20:00 Uhr auf zahlreichen Autobahnabschnitten und einzelnen Bundesstraßen ein Fahrverbot.
Erstmals enthält
die BGL-Ausweichstreckenkarte auch
Erläuterungen in
polnischer, tschechischer und russischer
Sprache. Mit dieser Neuerung soll
den veränderten
Realitäten im Transportlogistikgewerbe
Rechnung getragen
werden: Immer mehr
Lkw-Fahrer aus den
EU-Beitrittsstaaten
arbeiten im Rahmen
Titelseite BGL-Ausweichstreder EU-Arbeitnehmerckenkarte 2015
freizügigkeit auch in
deutschen Firmen zu
deutschen Lohn- und Sozialbedingungen. Der
BGL möchte einen Beitrag dazu leisten, dass sich
diese Fahrer leichter in ihrer neuen beruflichen
Heimat zurechtfinden.
Die in der großformatigen Ausweichstreckenkarte im Maßstab 1 : 1 000 000 vorgeschlagenen
Alternativstrecken wurden auf ihre Eignung für
Last- und Sattelzüge bis 40 Tonnen hin überprüft.
Einschränkungen durch größere vorhersehbare
Baumaßnahmen, Sperrungen für Transporte
von Gefahrgütern oder wassergefährdender
Ladung sowie Nachtfahrverbote und Umweltzonen sind in der Karte gekennzeichnet. Zusatzinformationen und Detailkarten erhöhen den
Informationswert der Ausweichstreckenkarte. Für
ausländische Interessenten sind die wichtigsten
Bestimmungen der Ferienreiseverordnung in
Englisch und Französisch wiedergegeben. Die
Ausweichstreckenkarte ist in einer speziellen Falzung ausgeführt, die eine einfache Handhabung
im Fahrzeug ermöglicht.
Scania-Wettbewerb
„Young European Truck Driver 2015“:
Scania suchte wieder einmal den/die beste/n
junge/n Lkw-Fahrer/in Europas. Der BGL unterstützte diese Aktion erneut und stiftete wieder
Siegerprämien sowohl für die zwei nationalen
Vorrunden am 14.03.2015 in Duisburg und
am 21.03.2015 in Ludwigshafen als auch für
das Dreiländer-Finale der besten Fahrer aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz am
11.04.2015 in Röthis/Österreich. Das Europafinale fand am 24./25.04.2015 in Södertälje/
Schweden statt. Zu gewinnen gab es eine neue
Scania-Sattelzugmaschine.
An den nationalen Wettbewerben teilnehmen
durften alle jungen Lkw-Fahrer bzw. jungen LkwFahrerinnen bis Jahrgang 1979 oder jünger, die
die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die
im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse
CE oder Klasse 2 sind oder derzeit eine entsprechende Ausbildung durchlaufen – ganz gleich,
welche Lkw-Marke sie fahren. Eine Vorauswahl
wurde online getroffen: 15 Fragen aus dem
Berufsfeld der Lkw-Fahrer waren richtig zu beantworten. Die besten 72 Teilnehmer (36 Teilnehmer
pro Veranstaltung) wurden aus den Anmeldungen
ermittelt und zu einer der zwei nationalen Vorrunden eingeladen. In den Wettbewerben waren
vor allem fahrerisches Können, das sichere
Beherrschen des Fahrzeugs, kraftstoffeffizientes
Fahren, ein gutes Urteilsvermögen sowie umfassende Kenntnisse der Verkehrsregeln und Regeln
zur Ladungssicherung gefordert. Schirmherr des
Wettbewerbs war das Mitglied des Europäischen
Parlaments Herr Dr. Dieter-L. Koch.
175
176
Organisation des BGL
Organisation des BGL
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Stand: 1. September 2015
177
178
Organisatorische Gliederung des Bundesverbandes
Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
179
180
Präsidium
Adalbert Wandt
Präsident
Postfach 83 53
38133 Braunschweig
Claus-O. Herzig
Vizepräsident
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Klaus Peter Röskes
Vizepräsident
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Horst Kottmeyer
Vizepräsident
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Thomas Usinger
Vizepräsident
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
Hans-Dieter Otto
Vizepräsident
Richard-Adam-Straße 3a
38877 Benneckenstein
Hans Wormser
Vizepräsident
Postfach 12 25
91063 Herzogenaurach
Prof. Dr. Karlheinz Schmidt
Geschäftsführendes
Präsidialmitglied
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Ehrenpräsident
Hermann Grewer
Obererle 119
45897 Gelsenkirchen
Hauptgeschäftsführung
Hauptgeschäftsführer:
Prof. Dr. Karlheinz Schmidt
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer:
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Telefax: (0 69) 79 19-227
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bgl-ev.de
BGL-Repräsentanzen:
Berlin
Leiter:
Jens Pawlowski, LL.M.
Französische Straße 14
10117 Berlin
E-Mail:[email protected]
Internet:www.bgl-ev.de
Brüssel
Leiter:
Dipl.-Pol. Dirk Saile
Rue d’Arlon 55
B-1040 Brüssel
E-Mail:[email protected]
Internet:www.bgl-ev.de
181
Mitgliedsverbände und Gesamtvorstand
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Württember­
gischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Telefon:(0711) 4 01 92 81
Telefax:(0711) 42 38 10
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.vv-wuerttemberg.de
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Telefon:(089) 12 66 29-0
Telefax:(089) 12 66 29-25
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lbt.de
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Telefon:(0421) 3 49 77-0
Telefax:(0421) 3 49 77 49
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lvb-bremen.de
Vorsitz:
Rolf Hamprecht
Geschäftsführung:
RA Dr. Timo Didier
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Telefon:(0621) 87 55 49-10
Telefax:(0621) 87 55 49-12
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvnordbaden.de
Vorsitz:
Peter Graeff
Geschäftsführung:
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Telefon:(0761) 70 52 3-0
Telefax:(0761) 70 52 3-20
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vv-suedbaden.de
Vorsitz:
Rolf Dischinger
Hauptgeschäftsführung:
Dipl.-Vw. Peter Welling
182
Vorsitz:
Hans Wormser
Hauptgeschäftsführung:
Ass. Sebastian Lechner
Berlin/Brandenburg
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landes­verband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Telefon:(030) 88 92 76 30
Telefax:(030) 21 96 72 99
E-Mail:[email protected]
Internet:www.LBBV.de
Vorsitz:
Michael Lange
Geschäftsführung:
Eberhard Tief
Vorsitz:
Sigward Glomb
Geschäftsführung:
Martin Otholt
Hamburg
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Telefon:(040) 25 47 01 70
Telefax:(040) 25 47 01 75
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vshhamburg.de
Vorsitz:
Hans Stapelfeldt, Thomas Usinger
Geschäftsführung:
Frank Wylezol
Hessen
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 39 52 32
Telefax:(069) 38 75 79
E-Mail:[email protected]
Internet:www.gueterkraft.de
Vorsitz:
Claus-O. Herzig
Geschäftsführung:
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Fachvereinigung Güterverkehr
des Landes Mecklenburg-Vor­
pommern e.V. im Landesverband
des Verkehrsgewerbes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) e.V.
Warliner Straße 6
17034 Neubrandenburg
Telefon:(0395) 4 56 74 36
Telefax:(0395) 4 56 72 61
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.lv-verkehrsgewerbe-mv.de
Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Geschäftsstelle Münster
Haferlandweg 8
48155 Münster
Telefon:(0251) 6 06 14 13
Telefax:(0251) 6 06 14 14
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvwl-transport.de
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Verkehrsgewerbes
Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
Telefon:(0631) 37 16 1-0
Telefax:(0631) 37 16 1-11
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvrp.com
Geschäftsstelle Düsseldorf
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Telefon:(0211) 73 47-80
Telefax:(0211) 73 47-831
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvwl-transport.de
Geschäftsführung:
RA Heiko Nagel
Vorsitz:
Peter Lobenstein
Geschäftsführung:
Norbert Voigt
Niedersachsen
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Telefon:(0511) 9 62 62 40
Telefax:(0511) 9 62 62 49
E-Mail:[email protected]
Internet:www.gvn.de
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Geschäftsführung:
Dr. Christoph Kösters
Vorsitz:
Roland Modschiedler
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Telefon:(0261) 49 43 30
Telefax:(0261) 49 43 39
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vdv-rheinland.de
Vorsitz:
Wolfgang Groß-Elsen
Geschäftsführung:
Klaus-Peter Schuster
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Gerhard Ibrügger
(bis 30.09.2015)
Christian Richter
(ab 01.10.2015)
183
Saarland
Sachsen-Anhalt
Bundesorganisationen
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Telefon:(0681) 92 50-0
Telefax:(0681) 92 50-190
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lvs-saar.de
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Verkehrsgewerbes Sachsen-Anhalt e.V.
Morgenstraße 6
39124 Magdeburg
Telefon:(0391) 6 21 98 86
Telefax:(0391) 6 21 98 88
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.lvsa-sachsen-anhalt.de
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 79 19-342
Telefax:(069) 79 19-327
E-Mail: [email protected]
Internet:www.bsk-ffm.de
Vorsitz:
Ingo Jungels
Geschäftsführung:
Claus-Thomas Bodamer
Sachsen
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Telefon:(0351) 8 14 32 70
Telefax:(0351) 8 14 32 77
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lsv-ev.de
Vorsitz:
Wieland Richter
Geschäftsführung:
Dietmar von der Linde
184
Vorsitz:
Gerhard Bertram,
Hans-Dieter Otto
Geschäftsführung:
Matthias Schollmeyer
Geschäftsführender Vorstand:
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf,
Arno Alt, Volker Kreiling, Robert
Markewitsch
Geschäftsführung:
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 79 19-0
Telefax:(069) 79 19-245
E-Mail:[email protected]
Internet:www.svg.de
Vorstand:
Dipl.-Vw. Werner Gockeln
(Geschäftsführender Vorstand),
Klaus Peter Röskes
185
Ständige Ausschüsse
Ausschuss für Berufsbildung
Vorsitz:
Gerald Hensel
Geschäftsführung:
Monika Freber
Ausschuss Internationaler
Verkehr (AIV)
Vorsitz:
Wolfgang Anwander
Geschäftsführung:
Dr. Adolf Zobel
Ausschuss für Öffentlichkeits­
arbeit und Werbung
Vorsitz:
Werner Ruploh jun.
Geschäftsführung:
Martin Bulheller
Ausschuss für wirtschaftliche
Grundsatzfragen
Ausschuss für Verkehrssicherheit
und Umweltschutz
Vorsitz:
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Dr. Adolf Zobel
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Ausschuss für Rechts- und
Versicherungsfragen
Ausschuss Umwelt und
Entsorgung
Vorsitz:
Hans Wormser
Vorsitz:
Gerald Diegel
Geschäftsführung:
Dr. Guido Belger
RA Hans-Christian Daners
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Ausschuss für Sozialpolitik
Ausschuss für Gefahrgut­
beförderung
Vorsitz:
Claus-O. Herzig
Vorsitz:
Hajo Fleig
Geschäftsführung:
RA Frank-Peter Gentze
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Ausschuss für Technik
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Geschäftsführung:
Roger Schwarz
186
Arbeitskreise
Arbeitskreis „Ladungssicherung
auf dem Nutzfahrzeug“
Arbeitskreis
„Nahrungsmittellogistik“
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Geschäftsführung:
RA Hans-Christian Daners
Arbeitskreis „Papierlogistik“
Arbeitskreis „Chemielogistik“
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Vorsitz:
Wolfgang Siepmann
Geschäftsführung:
Miriam Schwarze
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Arbeitskreis „Holztransporte“
Arbeitskreis „Handelslogistik“
Arbeitskreis „Großraum- und
Schwertransporte“
Vorsitz:
Klaus Reimann
Vorsitz:
Ralf Bernards
Vorsitz:
Thomas Usinger
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Geschäftsführung:
Miriam Schwarze
Geschäftsführung:
Roger Schwarz
Arbeitskreis „Stahllogistik“
Arbeitskreis
„Junge Unternehmer/innen“
Vorsitz:
Thomas Usinger
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Arbeitskreis „Baustellenlogistik“
Vorsitz:
Gerald Diegel
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Arbeitskreis „Tiertransporte“
Vorsitz:
Matthias Hefter
Geschäftsführung:
RA Hans-Christian Daners
Vorsitz:
Andreas Meyer
Geschäftsführung:
Maria Busching
Assoziierte Fachorganisationen
Entsorgergemeinschaft
Regionaler Wirtschaftsverkehr
(EGRW) e.V.
Transfrigoroute
Deutschland (TD) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Vorsitz:
Heike Martius
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Werner Baumann
Geschäftsführung:
Roger Schwarz
187
Ausschuss für Berufsbildung
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Hensel
Albert Hensel GmbH & Co. KG
Robert-Koch-Straße 9
55129 Mainz
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Joachim Eckert
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Antje Bauer-Kögl
Christel Bauer Spezialtransporte
Rothenkirchener Straße 73
08107 Hartmannsdorf
Thomas Fahrtmann
Straßenverkehrs-Genossenschaft
(SVG) Niedersachsen/SachsenAnhalt eG
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Geschäftsführerin
Monika Freber
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Sybille Bergen
GAB Gesellschaft für berufliche
Ausbildung und Unternehmensberatung mbH
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Guido Borning
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Gabriele Brimmers
Jakob Raeth GmbH & Co. KG
Spedition Güternah- und
Fernverkehr
An der Bleiche 39
47638 Straelen
Lars Bunte
Bunte Spedition GmbH
Zur Seeschleuse 15
26871 Papenburg
Jörg Degraa
BBG Gesellschaft für
betriebliche Beratung und
Betreuung mbH
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
188
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Thomas Heinbokel
Richard Heinbokel & Co. GmbH
Hauptstraße 6
21745 Hemmoor
Maren Hering
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Reiner Kammels
Gustav Mäuler Internationale
Spedition GmbH & Co KG
Auf dem Langefeld 2 – 4
42855 Remscheid
Manfred Klein
Straßenverkehrsgenossenschaft
Pfalz eG
Burgstraße 40
67659 Kaiserslautern
Uwe Michalk
SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Dr. Christoph Kösters
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Marcus Oberlies
Straßenverkehrsgenossenschaft
Rheinland eG
Moselring 11
56073 Koblenz
Julian Kümmerle
Haaf Spedition GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Andreas Kuffel
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG
Hedelfinger Straße 17 – 25
70327 Stuttgart
Dietmar von der Linde
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Andreas Mähler
SVG-Hamburg
Straßenverkehrsgenossenschaft eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Helmut Meyer
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft
Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Martin Otholt
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Hans-Dieter Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Jörg Rehaag
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Katja Rumstich
Volker Rumstich Transport GmbH
Zur großen Heide 4
19372 Spornitz
Christopher Schuldes
Schuldes Spedition GmbH
Sandwiesenstraße 22
64665 Alsbach-Hähnlein
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Eberhard Tief
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Jakob Weets
Spedition Jakob Weets e.K.
Eichstraße 2
26725 Emden
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
Dietmar Rücker
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
189
Ausschuss Internationaler Verkehr (AIV)
Vorsitzender
Mitglieder
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Paul Berners
Spedition Berners GmbH
Christian-Schlömer-Ring 24
53894 Mechernich
Geschäftsführer
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Johann Bierschneider
Hans Bierschneider GmbH
Fuhrmannstraße 6
84508 Burgkirchen
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Erich Gekeler
EcoMotion Service GmbH
Georg-Wössner-Ring 8
72172 Sulz a.N.
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
190
Gerhard Ibrügger
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Rolf Irouschek
Karl Schmidt Spedition GmbH &
Co. KG
Rötelstraße 1
74076 Heilbronn
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Uwe Krietsch
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Georg Mayer
Georg Mayer GmbH & Co. KG
Regensburger Straße 101–103
93142 Maxhütte-Haidhof
Stephan Opel
GRUBER Logistics GmbH
Marburger Straße 390
57223 Kreuztal
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Matthias Schmerberg
Erhard Schmerberg GmbH
Ernst-Diegel-Straße 8
36304 Alsfeld
Udo Schneider
Leopold Schäfer GmbH
Spedition
Lotzenarbachstraße 1
57290 Neunkirchen
Dipl.-Vw. Peter Welling
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Frank Wylezol
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Harald Sentner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Osterhofener Straße 12
93055 Regensburg
Joachim Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Sylke Tramm
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Peer Vogel
GAAC Commerz GmbH
Berliner Chaussee 23a
15749 Mittenwalde
191
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
Vorsitzender
Mitglieder
Werner Ruploh jun.
RUTA Werner Ruploh
GmbH & Co. KG
Neubeckumer Straße 74 d
59269 Beckum
Markus Frost
Universal Transporte Michels
GmbH & Co. KG
Borchener Straße 334
33106 Paderborn
Rainer Michel
Leopold Michel GmbH
Spedition + Logistik
Mainfrankenpark 29
97337 Dettelbach
Geschäftsführer
Maren Hering
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Andreas Moßandl
Karl Mossandl GmbH & Co.
Schwaiger Straße 64
84130 Dingolfing
Martin Bulheller
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Victoria Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Willi Kellershohn
Spedition Kellershohn GmbH &
Co. KG
Bahnhofstraße 25
51789 Lindlar
Hans-Dieter Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
RWL Rempel + Wittmann
Logistik GmbH
Gaswerkstraße 1
67310 Hettenleidelheim
Sina Risch
Kombi Fracht GmbH
Am Schwarzen Berg 17
27243 Harpstedt
Peter Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Markus Strecker
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
192
Eberhard Tief
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Adalbert Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47 a/c
38112 Braunschweig
193
Ausschuss für wirtschaftliche Grundsatzfragen
Vorsitzender
Mitglieder
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
RWL Rempel + Wittmann
Logistik GmbH
Gaswerkstraße 1
67310 Hettenleidelheim
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband
Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Geschäftsführer
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Rolf Dischinger
Dischinger Spedition GmbH & Co.
Lairenstraße 3 B
79238 Ehrenkirchen
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Peter Graewe-Wöstemeier
Wöstemeier GmbH & Co. KG
Hansastraße 6
59557 Lippstadt
Wolfgang Groß-Elsen
Elsen GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Justus-von-Liebig-Straße 2
54516 Wittlich
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Dr. Christoph Kösters
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Horst Kottmeyer
Kottmeyer GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Michael Lange
T&P Transport-Logistik-Service
GmbH
Georg-Richter-Straße 18
15234 Frankfurt (Oder)
Dipl.-Logistikleiter
Roland Modschiedler
Modschiedler GmbH
Spedition und Lagerei
In der Köst 5
67240 Bobenheim-Roxheim
Uwe Nestel
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Dipl.-Oec. Klaus-Peter Niehof
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
194
Dipl.-Bw. Karin Ratz
Botz Transport GmbH
Im Schußgarten 8
69181 Leimen
Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Werner Ruploh jun.
RUTA Werner Ruploh
GmbH & Co. KG
Neubeckumer Straße 74 d
59269 Beckum
Dipl.-Kfm. Kurt Schüssler
Wilh. Schüssler Spedition GmbH
Eifelstraße 2 – 4
64646 Heppenheim
Klaus-Peter Schuster
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Peter Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Dipl.-Ing. Hein Vedder
Translog
Transport und Logistik GmbH
Ernst-Sachs-Straße 48
97424 Schweinfurt
David Walther
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Anthony B. Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47a/c
38112 Braunschweig
Dipl.-Vw. Peter Welling
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Südbaden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
195
Ausschuss für Rechts- und Versicherungsfragen
Vorsitzender
Mitglieder
Hans Wormser
Spedition Wormser KG
Konrad-Wormser-Straße 1
91074 Herzogenaurach
RA Dr. Bernd Andresen
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Geschäftsführer
Dr. Guido Belger
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
RA Hans-Christian Daners
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Lasse Behrens
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Gerhard Ibrügger
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Dr. Christoph Kösters
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
196
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Ass. Sebastian Lechner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
RA Heiko Nagel
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
RA’in Dörthe Pröschild
Holler-Pröschild Krane
& Schwerlast-Logistik GmbH
Hinterm Sielhof 6/10
28277 Bremen
Thomas Riedel
SVG Versicherungsvermittlung
Sachsen und Thüringen GmbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Dr. Michael Risch
Kombi Fracht GmbH
Am Schwarzen Berg 17
27243 Harpstedt
Dr. Rudolf Saller
Burghauser Straße 2
84503 Altötting
Klaus-Peter Schuster
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Wolfgang Stagun
SVG Versicherungsvermittlung
und Service Südwest GmbH
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt
Joachim Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Heiko Zimmermann
H. Z. – Logistik Silotransporte
und Lebensmittelverkehre GmbH
Sonnenallee 221
12059 Berlin
197
Ausschuss für Sozialpolitik
Vorsitzender
Mitglieder
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Geschäftsführer
RA Frank-Peter Gentze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Dr. Dietrich Behne
Spedition Kobusch GmbH
Billinghauser Straße 382 a
32791 Lage
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Ulrich Bönders
Bönders GmbH
Spedition
Bataverstraße 15
47809 Krefeld
Guido Borning
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Ute Frick
Meyn & Frick Handels- und
Transport GmbH
Elbuferstraße 50 a
21395 Tespe-Avendorf
198
Peter Graewe-Wöstemeier
Wöstemeier GmbH & Co. KG
Hansastraße 6
59557 Lippstadt
Fritz-Gerhard Hamann
Fritz Hamann
Speditionsgesellschaft mbH &
Co. KG
Lüchtringer Weg 18
37603 Holzminden
Rolf Hamprecht
Heinrich Hamprecht
Kraftverkehr u. Spedition e.K.
Neufelser Straße 33
74653 Künzelsau
Heiko Jelitto
Jelitto Transporte e.K.
Ahornweg 20
15518 Rauen
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Ass. Sebastian Lechner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Klaus Ludwig
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V.
Bezirksgruppe Kassel-Fulda
Königsplatz 59
34117 Kassel
RA Christopher Missling
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Stefan Wurzel
Erich Wurzel GmbH & Co. KG
Niederlassung Hamburg
Stenzelring 14
21107 Hamburg
Frank Wylezol
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
RA Heiko Nagel
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
RA Thomas Röll
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V.
Königsberger Straße 29
60487 Frankfurt am Main
RA Benjamin Sokolovic
Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Dipl.-Vw. Peter Welling
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
199
Ausschuss für Technik
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Klaus Akkermann
Akkermann Transporte GmbH
Dieselstraße 5
26802 Moormerland
Geschäftsführer
Helmut Alborn
August Alborn GmbH & Co. KG
Planetenfeldstraße 102
44379 Dortmund
Roger Schwarz
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Arno Alt
W. Mayer GmbH & Co. KG
Unter Hornbachstaden 41
66482 Zweibrücken
Richard Altmannshofer
Richard Altmannshofer e.K.
Spedition-Lagerung
Am Hergraben 19 – 21
84524 Neuötting
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Gerhard Bertram
Gerhard Bertram Spedition
Alt Salbke 97
39122 Magdeburg
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Hans-Joachim Effinger
Spedition Effinger GmbH
Bondelstraße 2
78086 Brigachtal
Viktor Federer
Römerweg 9
79291 Merdingen
200
Reinhold Fisel
Fisel GmbH & Co. KG
Recycling + Transporte
Nachtweide 14
89407 Dillingen
Josef Frankenfeld
Condor Transport- und Baustoffhandels GmbH
Stahlstraße 50
33415 Verl
Heinrich Frey
Hellweg 12
55444 Seibersbach
Burkhard Fromm
Fuhrbetrieb Fromm GmbH
Hans-Grade-Straße 1
16515 Oranienburg
Hermann Grewer
Obererle 119
45897 Gelsenkirchen
Walter Haaf
Haaf Spedition GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Rolf Hamprecht
Heinrich Hamprecht
Kraftverkehr u. Spedition e.K.
Neufelser Straße 33
74653 Künzelsau
Jens-Uwe Jahnke
Jahnke Spedition und Transport
GmbH
Albert-Heise-Straße 72 a
06179 Teutschenthal
Harald Jansen
Franz Jansen oHG
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Ernst-Ludwig Schimmler
LAE Transport und Spedition
GmbH
Weststraße
04425 Taucha
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Peter Schmitt
Schmitt Peterslahr Spedition
Erlenstraße 1– 9
56587 Oberhonnefeld
Axel Keiper
W + K Spedition-TransportLogistik GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
Helmut Schmitz
HUSCH-Transporte GmbH
Dieselstraße 1
50259 Pulheim
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Alexander Steinberg
Edgar Graß SpeditionsGmbH & Co. KG
Meersgrund 6
65614 Beselich
André Lau
Schwertransport Lau GmbH &
Co. KG
Sandkrug 6
18059 Papendorf
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Südbaden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Matthias Molthahn
Molthahn-Transporte GmbH
Schnatwinkel 10
31688 Nienstädt
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Robert Müller
Euro Transporte GmbH
Ostring 57
66740 Saarlouis
René Ruth
Simon Spedition GmbH
Bunsenstraße 16 –18
64293 Darmstadt
Franz Wittmann
FWT Franz Wittmann
Transport-Speditions- Gesellschaft mbH & Co. KG
Industriestraße 5
67141 Neuhofen
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
Stefan Wurzel
Erich Wurzel GmbH & Co. KG
Niederlassung Hamburg
Stenzelring 14
21107 Hamburg
Wolfgang Thoma
Spedition Ansorge
GmbH & Co. KG
Gewerbepark 2
87640 Bissingen
Karl-Heinz Windgätter
Windgätter & Sohn GmbH
Lütge Heidestraße 79 – 81
44147 Dortmund
201
Ausschuss für Verkehrssicherheit und Umweltschutz
Vorsitzender
Mitglieder
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Johann Ach
Niedermaier Spedition GmbH
Fuhrmannstraße 10
94405 Landau
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Stephan Gabrys
Gabrys Transporte
Pappelallee 34 b
14554 Neuseddin
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
Gerhard Ibrügger
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
202
Harald Jansen
Franz Jansen oHG
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Horst Kottmeyer
Kottmeyer GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Paul Stenau
Th. Stenau Inh. Paul Stenau
Nachf. GmbH & Co. KG
Füchtenfeld 24
48599 Gronau-Epe
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Südbaden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Stefan Wurzel
Erich Wurzel GmbH & Co. KG
Niederlassung Hamburg
Stenzelring 14
21107 Hamburg
Ausschuss Umwelt und Entsorgung
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Hermann-Josef Abeln
B. Abeln & Sohn GmbH
In der Emsmarsch 17–19
26871 Aschendorf
Dipl.-Ing. Jens Goergens
SVG Zertifizierungsdienst GmbH
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Henning Bartels
Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Matthias Breuer
Metzger Spedition GmbH
Im Greut 5
74635 Neu-Kupfer
Andreas Buhk
RBS Kiesgewinnung
GmbH & Co. KG
Unterer Landweg 25
22113 Hamburg
Peter Eden
ENO
Entsorgung Nord GmbH
Oken 3
28219 Bremen
Reinhold Fisel
Fisel GmbH & Co. KG
Recycling + Transporte
Nachtweide 14
89407 Dillingen
Heinrich Frey
Hellweg 12
55444 Seibersbach
Winfried W. Hündgen
Hündgen Entsorgungs
GmbH & Co. KG
Peterstraße 70
53913 Swisttal
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Thorsten Krekiehn
Krekiehn GmbH & Co. KG
Containerdienst
Stockumer Bruch 84
58454 Witten
Britta Lewedag
B. Lewedag GmbH & Co. KG
Hullmanns Damm 15
49525 Lengerich
Tilmann Mager
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
203
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Achim Schade
Krug Internationale Spedition
und Handelsgesellschaft mbH
Haischwiese 1
36211 Alheim
Martin Skrozki
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Petra Tietge
Spedition H. Tietge
GmbH & Co. KG
Schulstraße 1
38527 Meine
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
André Wessels
August Wessels GmbH
Zum Kottland 8
46414 Rhede
204
Ausschuss für Gefahrgutbeförderung
Vorsitzender
Mitglieder
Hajo Fleig
Fleig GmbH & Co. KG
Zinkhüttenstraße 29 – 31
45473 Mülheim an der Ruhr
Sonja Bayer
Robert Bayer GmbH
Max-Planck-Straße 2
89584 Ehingen
Geschäftsführer
Friedhelm Blüggel
Blüggel GmbH & Co. KG
Spedition und Kfz.-Reparaturen
Niederlassung Duisburg
Dieselstraße 13
47228 Duisburg
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Marco Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Joachim Eckert
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Franz Fischer jun.
Franz Fischer Spedition GmbH
Nienburger Bruchweg 11
31582 Nienburg
Ursula Geipel
SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Helmut Gürtler
Hermann Zizmann
GmbH & Co. KG
Spedition
Olpenitzer Straße 2 – 4
69181 Leimen
Lothar Hanet
SVG Qualität- und
Transportberatungs GmbH
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Jürgen Krempel
Alfred Talke GmbH & Co. KG
Max-Planck-Straße 20
50354 Hürth
Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Heinz Lindenau
Lindenau Full Tank Services
GmbH
Im Waldteich 9
46147 Oberhausen
205
Erika Milbich
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Württemberg eG
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Achim Schade
Krug Internationale Spedition
und Handelsgesellschaft mbH
Haischwiese 1
36211 Alheim
Peter Pfeiffer
Lauterbach Speditions-GmbH
Scheibenacker 1
95180 Berg
Rainer Sell
BBG Gesellschaft für betriebliche
Beratung und Betreuung mbH
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Kurt Richter jun.
Curt Richter SE
Manforter Straße 16
51063 Köln
Heinz-Jürgen Röthe
SCALAR Wittenberger Transport
GmbH
Nordendstraße 73
06886 Lutherstadt Wittenberg
Ralf Rohrmoser
Landesverband Verkehrsgewerbe
Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
206
Wolfgang Siepmann
A. Siepmann GmbH
Chemikalien- und Flüssigkeitstransporte
Am Seltenreich 38
47259 Duisburg
Martin Skrozki
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Klaus Spanke
Rüberg Spedition
GmbH & Co. KG
Ringstraße 5
58708 Menden
Winfried Volkar
Königshardter Straße 12
46145 Oberhausen
207
Arbeitskreis „Ladungssicherung auf dem Nutzfahrzeug“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Geschäftsführer
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Michael Barfuß
Verkehrssicherheitsteam
Am Kippel 8
35644 Hohenahr
Erich Eichelmann
Ludwig Eichelmann GmbH
Graben 3
97440 Werneck-Zeuzleben
Peter Freudenthal
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung Referat VI-4
Straßenverkehr
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Michael Garz
Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft
(BG Verkehr)
Axel-Springer-Straße 52
10969 Berlin
Jochen Genausch
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
208
Walter Haaf
Haaf Spedition
GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Erkrather Straße 141
40233 Düsseldorf
Ingo Jungels
Manfred Jungels GmbH
Internationale Spedition
und Lagerung
Im Hufengarten 17
66687 Wadern-Morscholz
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Volker P. Kreiling
Erhard Kreiling
GmbH & Co. KG
Karl-Benz-Straße 15
35398 Gießen
Sascha Küst
Johanniterstraße 18
74182 Obersulm
Alfred Lampen
Autobahnpolizei Oldenburg
Klinkerstraße 50
26180 Rastede
Petra Mölbert
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Matthias Pähler
Pähler GmbH & Co.
Bau und Spedition KG
Bleichestraße 36
33415 Verl
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
Peer Vogel
GAAC Commerz GmbH
Berliner Chaussee 23 a
15749 Mittenwalde
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
Dr.-Ing. Klaus Ruff
Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft
(BG Verkehr)
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
Dr.-Ing. Werner Schmidt
TUL-LOG GmbH
TechnologieZentrumDresden
Gostritzer Straße 61– 63
01217 Dresden
Thomas Söffing
Bundesamt für Güterverkehr
(BAG)
Werderstraße 34
50672 Köln
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Südbaden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
209
Arbeitskreis „Papierlogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Jörg Albers
Albers Logistik Varel GmbH
Dangaster Straße 51
26316 Varel
Oliver Kunz
TRANSA Spedition GmbH
Sprendlinger Landstraße 175
63069 Offenbach
Geschäftsführerin
Paul Berners
Spedition Berners GmbH
Christian-Schlömer-Ring 24
53894 Mechernich-Obergartzem
Michael Maikranz
Johann Sperber
GmbH & Co. KG
Rotterdamer Straße 50
90451 Nürnberg
Miriam Schwarze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Christian Breuer
Breuer Spedition Köln GmbH
Oskar-Jäger-Straße 173
50825 Köln
Thomas Fischer
Hans Fischer Transport GmbH
Austraße 25
73235 Weilheim an der Teck
Wolfgang Hauser
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Harald Jansen
Franz Jansen oHG
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Stefan Kammerer
HDE-Logistik GmbH
Regnitzstraße 18
96052 Bamberg
Axel Kröger
Konrad Zippel Spediteur
GmbH & Co. KG
Wendenstraße 296
20537 Hamburg
210
Volker Nuß
Spedition NUSS GmbH
Am Oberwald 9
76744 Wörth am Rhein
Jürgen Poelmeyer
P.H.L. Transport-Logistik GmbH
Hunoldstraße 90
26203 Wardenburg
Wolfgang Schneider
Wolfgang Schneider GmbH
Am Limes 29
56357 Holzhausen
Harald Seifert
Seifert Logistics GmbH
Daimlerstraße 22 – 26
89079 Ulm
Henning Sievers
Sievers Spedition GmbH
Pulvermühlenweg 31
21217 Seevetal
Arbeitskreis „Holztransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Reimann
Bruno Reimann
GmbH & Co. KG
Am Finkenbrink 3
38667 Bad Harzburg
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Siegfried Bernt
Franz Bernt Handels- und
Speditions GmbH
Wienbachstraße 38 a
46286 Dorsten
Andy Bohn
Bohn Holz + Logistik GmbH
Am Johannesgarten 9
36318 Schwalmtal-Storndorf
Franz Boos
Boos Transporte
Wangener Straße 105
88299 Leutkirch
Christian Borcherding
Gebr. Helmecke
GmbH & Co. KG
Horstweg 9
31863 Coppenbrügge
Michael Eickelmann
Eickelmann GmbH & Co. KG
Transport + Logistik
Ruhrstraße 4
59909 Bestwig
Dirk Fehring
Fehring Transporte GmbH & Co.
Kochs Kämpe 28
33014 Bad Driburg
Rainer Fingerhut
Friedrich Fingerhut oHG
Fuhrunternehmen
Stadtweg 4
34497 Korbach-Lelbach
Volker Gottlieb
Ludwig Gottlieb & Sohn oHG
Beckerweg 4
63633 Birstein-Lichenroth
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Franz Höglauer
Franz Höglauer KG
Ahornstraße 13
83451 Piding
Gerhard Ibrügger
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Berthold Karl
Edmund Karl
Transport- und Handels GmbH
Hohe Bergstraße 6
97901 Altenbuch
Thomas Krieghoff
Krieghoff Holz-Transporte
Ellricher Straße 3
37445 Walkenried/Harz
Eduard Maier
Hermann Maier
Langholztransporte
Birkleweg 11
77796 Mühlenbach
211
Josef Maillinger
Josef Maillinger GmbH
Neuhausen 6
85560 Ebersberg
Rudolf Zacherl
Zacherl Transporte GmbH
Mohrenstraße 12
89407 Dillingen
Adolf Meisinger
Adolf Meisinger
Transportunternehmen
Heegstraße 27
35325 Mücke
Carola Zeisler
Jesse AG
Alt Eggesin 1
17367 Eggesin
Hans-Wilhelm Mengel
W. und H. Mengel
Transportunternehmen
Frankenberger Straße 17
35099 Burgwald-Bottendorf
Hildegard Motzfeld
Hans-Peter Motzfeld
Holztransporte
Mühlenweg 1
57627 Gehlert
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Lorenz Schrewe jun.
Lorenz Schrewe Holztransporte
Zum Hoppecker Berg 13
59929 Brilon
Maik Ungefroren
Transporte und Baustoffhandel
Maik Ungefroren
Im hohlen Weg 4
06536 Südharz OT Schwenda
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
212
Arbeitskreis „Nahrungsmittellogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Johann Ach
Niedermaier Spedition GmbH
Fuhrmannstraße 10
94405 Landau
Christoph Wennekamp
Wennekamp Spedition GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
Geschäftsführer
Wilfried Errens
Gebr. Errens Transport GmbH
Kopernikusstraße 23
50126 Bergheim
Georg Wörndl
Georg Wörndl GmbH
Internationale Spedition
Moorbadstraße 8 a
83093 Bad Endorf
RA Hans-Christian Daners
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Jochen Graeff
Graeff Spedition
GmbH & Co. KG
Rheinkaistraße 40
68159 Mannheim
Andreas Gschwander
August Gschwander
Transport GmbH
Carl-Benz-Straße 4
79331 Teningen-Nimburg
Volker Knemeyer
Kraftverkehr Nagel
GmbH & Co. KG
Friedrich-Menzefricke-Straße 6
33775 Versmold
Markus Kusmierz
Nalog Spedition
GmbH & Co. KG
Küchenstraße 9
38100 Braunschweig
Gerhard Reuter
Spedition Wormser KG
Industriestraße 17
89601 Schelklingen
Steffen-Kai Schober
Schober Transport GmbH
Birkelstraße 14
71384 Weinstadt
213
Arbeitskreis „Chemielogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Wolfgang Siepmann
A. Siepmann GmbH
Chemikalien- und Flüssigkeitstransporte
Am Seltenreich 38
47259 Duisburg
Oliver Ahlborn
Carl Lüdecke GmbH & Co. KG
Dörntener Straße 19
38644 Goslar
Geschäftsführer
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Claus Albers
Albers Logistik GmbH
Atenser Allee 117
26954 Nordenham
Ulrich Bresser
Europaverkehre
Hammer & Co. GmbH
Auf der Hüls 120
52068 Aachen
Ralf Drenkers
Den Hartogh
Int. Tanktransporte GmbH
Konrad-Adenauer-Ring 10
47167 Duisburg
Franz Fischer jun.
Franz Fischer Spedition GmbH
Nienburger Bruchweg 11
31582 Nienburg
Hajo Fleig
Fleig GmbH & Co. KG
Zinkhüttenstraße 29 – 31
45473 Mülheim an der Ruhr
Michael Föll
Föll Spedition GmbH
Daimlerstraße 6
71696 Möglingen
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
214
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Hermann Lanfer
Lanfer Transporte
GmbH & Co. KG
Dieselstraße 10
49716 Meppen
Wolfgang Müller
Karl Schnug KraftwagenSpedition GmbH
Löhdorfer Straße 255 – 263
42699 Solingen
Siegfried Ott
Karl Schmidt Spedition
GmbH & Co. KG
Rötelstraße 1
74076 Heilbronn
Peter Pfeiffer
Lauterbach Speditions-GmbH
Scheibenacker 1
95180 Berg
Bernd Recht
Recht Transport GmbH
Bonnstraße 412
50321 Brühl
Arbeitskreis „Handelslogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Ralf Bernards
Bernards Logistik KG
An der Glasfabrik 1
53498 Bad Breisig
Erich Eichelmann
Ludwig Eichelmann GmbH
Graben 3
97440 Werneck-Zeuzleben
Geschäftsführerin
Emil Gressel
Gressel Spedition
GmbH & Co. KG
Werner-von-Siemens-Straße 7
91413 Neustadt/Aisch
Miriam Schwarze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Klaus Jung
GFT Logistic GmbH
Habichtshöfe 8
74219 Möckmühl
Volker Knemeyer
Kraftverkehr Nagel
GmbH & Co. KG
Friedrich-Menzefricke-Straße 6
33775 Versmold
Andreas Komm
Komm Logistik GmbH
Osdorfer Ring 4
14979 Großbeeren
Franz Spötzl jun.
Franz Spötzl GmbH
Transport & Logistik
Münchener Straße 2
83539 Pfaffing
Günther Stoll
Hartmann Cargo-Trans GmbH
Draisstraße 25 c
76461 Muggensturm
Adalbert Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47a/c
38112 Braunschweig
Dietmar Wiedmann
Spedition Wiedmann
GmbH & Co. KG
Mögglinger Straße 43
73560 Böbingen an der Rems
Andreas Meyer
Eduard Meyer GmbH & Co. KG
Spedition
Industriestraße 17
27432 Bremervörde
Wolfgang Müller
Karl Schnug KraftwagenSpedition GmbH
Löhdorfer Straße 255 – 263
42699 Solingen
Dipl.-Kfm. Kurt Schüssler
Wilh. Schüssler
Spedition GmbH
Eifelstraße 2 – 4
64646 Heppenheim
215
Arbeitskreis „Stahllogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Geschäftsführer
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Detlef Andryk
Andryk Logistik GmbH
Am Volkspark 9
50321 Brühl
Volker Asche
logistik in XXL Industrieservice
GmbH
Christian-Pommer-Straße 20
38112 Braunschweig
Alexander Benzinger
Rolf Benzinger
Spedition-Transporte GmbH
Ölgrabenstraße 16
71292 Friolzheim
Jan Butenhoff
Gebrüder Bögeholz
GmbH & Co. KG
Spedition und Baustoffhandel
Mellendorfer Kirchweg 43
30900 Wedemark
Peter Friedrich
Friedrich Transport GmbH
Daimlerstraße 6
72213 Altensteig
Andreas Greimann
BG Trans Logistik GmbH
Bremer Gütertransporte
Ludwig-Erhard-Straße 45
28197 Bremen
216
Bernd Heisiep
Bernhard Heisiep
Lastwagentransporte
und Spedition GmbH & Co. KG
Bamenohler Straße 93
57413 Finnentrop
Ulrike Heupel
Heupel Kraftverkehr GmbH
Industriestraße 1 a
57076 Siegen
Fritz Hugger
Fritz Hugger GmbH
Spedition
Schramberger Straße 93
78628 Rottweil
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Stephan König
Spedition Stephan König GmbH
Wolf-Hirth-Straße 15
73730 Esslingen
Holger Kost
Spedition Friedrich Kerkemeier
GmbH & Co. KG
Am Walzwerk 27
45527 Hattingen
Dipl.-Logistikleiter
Roland Modschiedler
Modschiedler GmbH
Spedition und Lagerei
In der Köst 5
67240 Bobenheim-Roxheim
Dirk Michael Müller
Rheinkraft International GmbH
Beecker Straße 11
47166 Duisburg
Stefan Müller
Express-Spedition
Ludwig Müller GmbH & Co. KG
Jakob-Rasquin-Straße 1
51105 Köln
Armin Rein
Rein Industrie-Logistik GmbH
Carl-Zeiss-Straße 25
66740 Saarlouis
Hans Risch
Kombi Fracht GmbH
Am Schwarzen Berg 17
27243 Harpstedt
Siegfried Serrahn
Serrahn Spedition und
Logistik GmbH
Hakenbusch 3
49078 Osnabrück
Ingo Voigt
Voigt Transporte GmbH
Äußere Speicherstraße 1
01587 Riesa
Hans-Werner Wiechers
Spedition Josef Wiechers GmbH
Rombacher Hütte 24
44795 Bochum
Stefan Windgätter
Windgätter & Sohn GmbH
Lütge Heidestraße 79 – 81
44147 Dortmund
217
Arbeitskreis „Baustellenlogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Ralf Brückmann
Heinrich Brückmann Transportunternehmen e. K.
Lange Heideteile 20
34295 Edermünde
Geschäftsführer
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Andreas Buhk
RBS Kiesgewinnung
GmbH & Co. KG
Unterer Landweg 25
22113 Hamburg
Ute Frick
Meyn & Frick Handels- und
Transport GmbH
Elbuferstraße 50 a
21395 Tespe-Avendorf
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Dieter Langethal
Transporte
Haspel 6 a
37130 Gleichen-Bremke
Klaus Meß
Westermann GmbH & Co. KG
Okereistraße 7
49479 Ibbenbüren
Klaus Schürkens
Schürkens GmbH & Co. KG
Baustoff-Fachhandel
Waldfeuchter Straße 332
52525 Heinsberg
218
Jürgen Westerholt
Bodo Westerholt GmbH
Feldstraße 9
26180 Rastede
Arbeitskreis „Tiertransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Matthias Hefter
Spedition Hefter
Int. Tiertransporte
Belgische Allee 21
53842 Troisdorf
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
RA Hans-Christian Daners
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Heinrich Artmann
Heinrich Artmann
Internationale Viehtransporte
Wehr 246
48739 Legden
Siegfried Röck
Siegfried Röck
Viehhandel und -transporte
Äußere Illerstraße 2
87452 Altusried
Frank Deppen
Frank Deppen Tiertransporte
Rheiner Straße 12
48496 Hopsten
Ludwig Koch
Ludwig Koch
Viehtransporte GmbH
Rungatshofen 1
87452 Frauenzell
Ludwig Kuchler
Ludwig Kuchler e.K.
Spezial-Viehtransport
Miesbacher Straße 55
83714 Miesbach
Heinrich Pabst
Heinrich Pabst
Inh. Antonia Pabst e.K.
Auf dem Platen 10
49326 Melle
Heinrich Peitzmann
Peitzmann Int. Transporte GmbH
Kurze Heide 3
48480 Lünne
219
Arbeitskreis „Großraum- und Schwertransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
Helmut Alborn
August Alborn GmbH & Co. KG
Planetenfeldstraße 102
44379 Dortmund
Geschäftsführer
Arno Alt
W. Mayer GmbH & Co. KG
Unter Hornbachstaden 41
66482 Zweibrücken
Roger Schwarz
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Olaf Beckedorf
Gustav Seeland GmbH
Werner-Siemens-Straße 29
22113 Hamburg
Rainer Bloedorn
Bloedorn Spedition GmbH
Giselherstraße 1
44319 Dortmund
Jan Butenhoff
Gebrüder Bögeholz
GmbH & Co. KG
Spedition und Baustoffhandel
Mellendorfer Kirchweg 43
30900 Wedemark
Dieter Conrad
Conrad Transport GmbH
Dorfstraße 12
56291 Steinbach
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
220
Markus Frost
Universal Transport Schmitz
GmbH & Co. KG
In der Au 12
35460 Staufenberg
Markus Geser
Geser Spedition GmbH
Rosenhofer Straße 25
93098 Mintraching
Peter Hoffmann
Hoffmann Logistik GmbH
Philippsburger Landstraße 1
76661 Philippsburg
Gerhard Ibrügger
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Jens-Uwe Jahnke
Jahnke Spedition und
Transport GmbH
Albert-Heise-Straße 72 a
06179 Teutschenthal
Friedrich Georg Kost
Spedition Friedrich Kerkemeier
GmbH & Co. KG
Am Walzwerk 27
45527 Hattingen
Volker P. Kreiling
Erhard Kreiling
GmbH & Co. KG
Karl-Benz-Straße 15
35398 Gießen
André Lau
Schwertransport Lau
GmbH & Co. KG
Sandkrug 6
18059 Papendorf
Andreas Mahlstedt
Spedition Mahlstedt GmbH
Brendelweg 254
27755 Delmenhorst
Wolfgang Markewitsch
Gebr. Markewitsch GmbH
Donaustraße 75
90451 Nürnberg
Dieter Moser
Rieger & Moser
GmbH & Co. KG
Schwertransporte
Hans-Lorenser-Straße 26
89079 Ulm
Silvia Myers
Eibel GmbH
Spezialtransporte
Horner Weg 1
55469 Budenbach
Klaus Nieweler
Moß Abbruch-Erdbau-Recycling
GmbH & Co. KG
Ulanenstraße 66
49811 Lingen (Ems)
Stephan Opel
GRUBER Logistics GmbH
Marburger Straße 390
57223 Kreuztal
Martin Paule
Hermann Paule
GmbH & Co. KG
Augsburger Straße 704
70329 Stuttgart
Marc Röpke
F.W. Neukirch
(GmbH & Co.) KG
Internationale Spedition
Zum Panrepel 37
28307 Bremen
Christian Rothermel
Edgar Rothermel
Internationale Spedition GmbH
Justus-von-Liebig-Straße 6
76684 Östringen
Christoph Schulte-Sutrum
Gertzen Transportlogistik
GmbH & Co. KG
Pollertstraße 44
26892 Kluse-Ahlen
Nina Schwarze
Schwarze ASC GmbH
Porschestraße 1– 5
30827 Garbsen
Hans Többe
Többe Schwerlast
Spedition GmbH
Straßburger Straße 1
49716 Meppen
Stefan Windgätter
Windgätter & Sohn GmbH
Lütge Heidestraße 79 – 81
44147 Dortmund
Anton Wocken
Wocken Sped.
GmbH & Co. KG
Wacholderweg 36
49733 Haren
Thorsten Wührmann
Többe Schwerlast
Spedition GmbH
Mackenstedter Straße 3 – 7
28816 Stuhr
Andreas Seidel
Andreas Seidel
Schwertransport GmbH
Auerbacher Straße 40
08328 Stützengrün
Harald Sentner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Osterhofener Straße 12
93055 Regensburg
Siegfried Serrahn
Serrahn Spedition und
Logistik GmbH
Hakenbusch 3
49078 Osnabrück
221
Arbeitskreis „Junge Unternehmer/innen“
Vorsitzender
Mitglieder
Andreas Meyer
Eduard Meyer GmbH & Co. KG
Spedition
Industriestraße 17
27432 Bremervörde
Jasmin Achenbach
Ernst Achenbach
GmbH & Co. KG
Landhausweg 17
35216 Biedenkopf
Geschäftsführerin
Friedel Biermann
Friedrich Biermann
Logistik und Spedition GmbH
Eickhoffer Straße 50
33142 Büren
Maria Busching
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Andreas Bub
Spedition Bub
Gewerbegebiet / Glienholzweg 12
17207 Röbel
Iris Caspers
Wilhelm Caspers GmbH
Dieselstraße 2 – 4
42489 Wülfrath
Christian Claus
FWT Franz Wittmann
Transport-SpeditionsGesellschaft mbH & Co. KG
Industriestraße 5
67141 Neuhofen
Uwe Dechert
Uwe Dechert Logistik
Bürgermeister-Noltenius-Straße 14
28197 Bremen
Marco Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
222
Dariusz Dudek
Dudek & Kling GmbH
Westerfeld 20
28844 Weyhe
Julia Frankenfeld
Joh. Frankenfeld GmbH & Co.
Baustoffe – Transporte KG
Brockstraße 151
33378 Rheda-Wiedenbrück
Andreas Greimann
BG Trans Logistik GmbH
Bremer Gütertransporte
Ludwig-Erhard-Straße 45
28197 Bremen
Alexander Hartung
Heinrich Schäfer
GmbH & Co. KG
Am Fleckenberg 7
65549 Limburg
Michael Henschel
Kombi Fracht GmbH
Am Schwarzen Berg 17
27243 Harpstedt
Frank Herbst
Herbst-Transporte GmbH
Laubanger 24
96052 Bamberg
Victoria Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Jochen Hugger
Fritz Hugger GmbH
Spedition
Schramberger Straße 93
78628 Rottweil
Astrid Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Sabine Krischer
Sabine Krischer Transporte
Oggersheimer Straße 24
67227 Frankenthal
Andreas Mahlstedt
Spedition Mahlstedt GmbH
Brendelweg 254
27755 Delmenhorst
Georg Menell jun.
Georg Menell Transportunternehmen GmbH & Co. KG
Apollostraße 1
30952 Ronnenberg
Michael Meyer-Lingen
Meyer logistics GmbH
Am Nordkanal 30
47877 Willich-Schiefbahn
Marcus Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Michael Rautenhaus
Rautenhaus Spedition
Ludwig-Erhard-Straße 34
28197 Bremen
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Martin Rollmann
Alfred Rollmann KG
Reubacher Straße 51
74599 Wallhausen-Michelbach
Matthias Ruprecht
Haff-Trans GmbH
Am Gewerbepark
17373 Ueckermünde
Anita Ruth
Simon Spedition GmbH
Bunsenstraße 16 –18
64293 Darmstadt
Fritz Tschirschwitz
Fritz Tschirschwitz
Logistik GmbH
Siegelsdorfer Straße 52 – 54
90431 Nürnberg
Anthony B. Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47a/c
38112 Braunschweig
Christian Weigert
Weigert Transport GmbH
Sandstraße 11
93158 Teublitz
Christoph Wennekamp
Wennekamp Spedition GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
André Wessels
August Wessels GmbH
Zum Kottland 8
46414 Rhede
Daniel Sabelus
Walter Schmidt Speditions
GmbH & Co. KG
Schmiedestraße 1
15745 Wildau
Christopher Schuldes
Schuldes Spedition GmbH
Sandwiesenstraße 22
64665 Alsbach-Hähnlein
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
223
224
225
226