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ÜberdenversicherungsmäßigenRisikoausgleichunddenFolgendurchdasfehlendeUmsetzenbei
derBildungderGefahrtarifstellenbeieinigenBerufsgenossenschaften
(GesetzlicheUnfallversicherung).(BernhardJarmuzek)
ZurverpflichtendenAufgabederBerufsgenossenschaftengehörteseinenGefahrtarifaufzustellen,
derGefahrgemeinschaften1nachGefährdungsrisiken²gliedert.
DieGefahrgemeinschaftensindnebendemGefährdungsrisikoimWesentlichenauchunter
BerücksichtigungeinesversicherungsmäßigenRisikoausgleichszubilden.(§157Abs.2SGBVII)
Gefahrgemeinschaft:
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Gemeinschaft,derenMitgliederbestimmtegleichartigeRisikenwährendIhrerberuflichenArbeit
ausgesetztsind.
²Gefährdungsrisiko
Möglichkeit,dassjemandemetwaszustößt,daseinSchadeneintritt
Wasverstehtmanunter:
„versicherungsmäßigerRisikoausgleich“?
UndwasversicherungsmäßigerRisikoausgleichunterdemGesichtspunktderHauptaufgabeder
GesetzlichenUnfallversicherungbedeutet,woesheißt:
„MitallengeeignetenMittelnArbeitsunfälleundBerufskrankheitensowiearbeitsbedingte
Gesundheitsgefahrenzuverhüten.“(§1Abs.1SGBVII)
ErläuterungzurBegrifflichkeit„versicherungsmäßigerRisikoausgleich“
VersicherungsmäßigerRisikoausgleich:
a) VersicherungsmäßigerRisikoausgleichimKollektiv
b) VersicherungsmäßigerRisikoausgleichinderZeit
BeideKomponentensindauchindergesetzlichenUnfallversicherungabgebildet.
a) BeikonstantenBedingungenbieteteinewachsendeKollektivgrößedenVorteil,dassdas
ZufallsrisikovermindertwirdundderGesamtschadengünstigerfinanzierbargestaltet
werdenkann.
1
BeidieserBetrachtungalleineistesnichtzwingenderforderlich,dasseineRisikohomogenität
vorliegt,dieseKomponentelassenauchheterogeneTeilkollektiveausgeglichenerfassen.
b) DerRisikoausgleichinderZeitbeschreibtnun,dasssichVolatilität3undShortfallrisiko4
verringern.
DieserAusgleichfindetinderSchadenundUnfallversicherungAnwendung.
(Schwankungsrückstellungen)
Quelle:
Bücher Albrecht, P.: Risikoausgleich
Wiesbaden , 2011 S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon
Volatilität
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(Finanzwesen)AusmaßderSchwankungvonPreisen,Aktien-undDevisenkursen,
ZinssätzenoderauchganzenMärkteninnerhalbeinerkurzenZeitspanne
4Shortfall–Risiko
*KonsequenzenimWorstCase-Fall,dassderShortfalltatsächlicheintritt.
1.Begriff:GefahrderNichterreichung(imSinnevonUnterschreitung)vonZielgrößen.
GemessenwirddasAusmaßdieserGefahr.
2.Bemessung:MaßefürdasShortfallrisikosindspezielleRisikomaße.Dabeikonzentrieren
sichShortfallrisikomaßeaufdasShortfallrisikobzw.DownsideRisikorelativzueiner
vorgegebenenZielgröße(Target).Diesestellti.d.R.eineZielrenditebzw.mind.angestrebte
RenditeoderaucheinZiel-Endvermögendar.DamitentsprechendieRisikomaßedes
ShortfalltypusimGegensatzz.B.zuMaßenfürdieVolatilitätehereinemintuitiven
Risikoverständnis(Risiko).
3.Arten:DasAusmaßderGefahrderUnterschreitungderZielgrößewirdinverschiedener
Weiseberücksichtigt.BeiderShortfallwahrscheinlichkeitspieltnurdieWahrscheinlichkeit
derUnterschreitungderZielgrößeeineRolle.BeimShortfallerwartungswertwirdhingegen
diemittlereUnterschreitungshöheberücksichtigtundbeiderShortfallvarianzdiemittlere
quadratischeUnterschreitungshöhe.DerMeanExcessLoss(bedingter
Shortfallerwartungswert)isteinBeispielfüreinbedingtesShortfallrisikomaß.Ermisstdie
mittlereUnterschreitungderZielgrößeunterderBedingung,dasseinShortfalleintritt.
GemessenwerdensomitnurdiedurchschnittlichenKonsequenzenimWorstCase-Fall,dass
derShortfalltatsächlicheintritt
Hieristbedeutsam,dassnichtnurEntschädigungsleistungenanVersichertegeleistet
werden,sondernesistdievorrangigsteAufgabedergesetzlichenUnfallversicherung,mit
allengeeignetenMittelnPräventionzubetreiben.
DieseVorschriftfindetsichim§1SGBVIIs.o.
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AufgrunddieserAufgabenstellungmussderPräventionsgedanke,bezogenaufdienach
vergleichbarenGefährdungsrisikenzubildendenGefahrgemeinschaften,eineentsprechende
BerücksichtigunginderFormelzumversicherungsmäßigenRisikoausgleichfinden.
DiebewährtePraxisunddieVorschriftdes§157Abs.2SGBVII,dasseinUnternehmennach
Gefahrgemeinschaftendifferenziertveranlagtwird,wurdeindenletztenJahrenvoneinigen
Berufsgenossenschaftenunterlaufen.
DieVorschrift§157Abs.2SGBVIIwirdnichterfüllt.
(Gefahrgemeinschaft=Gewerbezweig=TeileinesUnternehmens)*
*Quelle:Duden
*Quelle:GablerWirtschaftslexikon
NacheinembestimmtenBeobachtungszeitraum(versicherungsmathematischer
RisikoausgleichinderZeit)kannvondenVersicherungsträgerneineentsprechende
Belastungsziffer/Gefahrklasseermitteltwerden.
BerechnungderGefahrklasse/Belastungskoeffizient:
(entstandeneUnfallentschädigungen*Bezugsgrößeauf1000€Arbeitsentgelt)/
(SummederArbeitsentgeltederGefahrgemeinschaft,GruppevergleichbarerGefährdungsrisiken)
DiederzeitigePraxiseinigerBerufsgenossenschaftenwirddengestelltenAnforderungen
nichtmehrgerecht,weildasDifferenzierungsgebotaufgegebenwurde.
DieFolgenfürUnternehmerunddemversichertenPersonenkreis,durchdieNivellierung
vonGefahrgemeinschaften,dieinderGefahrneigungnichtvergleichbarsind:
WirdeineGefahrgemeinschaft/GefahrtarifstellemitnichtvergleichbarenGefährdungsrisiken
befüllt,kanndiegestellteAufgabederPrävention(Arbeitsunfälle/Berufskrankheitenzu
vermeiden)nichtklarbestimmtunddurchgeführtwerden.
BeispielausderPraxis:
EinUnternehmenderAutozuliefererindustriebetreibtnebenderHerstellungvonMotorteilen
auchNiederlassungenimIn-undAusland.
HierfürwirdeinentsprechenderVerwaltungsapparatvorgehalten,dermitdemTagesgeschäft
derHerstellungnichtsgemeinhatundletztlichVerwaltungsaufgabenfürdas
GesamtunternehmenerbringtundzudemeigeneZweckeverfolgt.
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UmnundasGefährdungsrisikozuermittelnbedientmansicheinersogenannten
Risikoeinschätzung,diefürjedesUnternehmengesetzlichvorgeschriebenist.§5ArbSchGes
DiefürdenVerwaltungsteilzuermittelndenRisikozahlenliegenimProduktbei3.
DasGefährdungsrisikowirdbeiderHerstellungderFirmenprodukteermitteltmanbei6.
ImBeobachtungszeitraum(indiesemFalle4Jahre)wurdendieanzeigepflichtigen
ArbeitsunfälledemgezahltenArbeitsentgeltgegenübergestellt.
DabeiergibtsichfürdengewerblichenTeil(ProduktionundderenUnternehmen)ein
Belastungskoeffizientvon3,15undfürdieVerwaltungeinBelastungskoeffizientvon0,6.
Hierwirdschondeutlich,dassdieZusammenlegungdiesernichtannäherndvergleichbarer
GefahrgemeinschaftenzueinerSchieflageimPräventionsbedarfführen.
DennochlegtedieBerufsgenossenschaftfürdiefolgendeGefahrtarifperiodeeine
Gefahrklassevon1,78fest.
AufAnfragebeimzuständigenBetriebsprüfer,warumdieBGgegendas
DifferenzierungsgebotverstießeundwienunBetriebsbereicheerkennbarwürden,beidenen
MaßnahmenhinsichtlichderPräventionvorrangigzuleistenseien,wurdedemUnternehmen
schriftlichmitgeteilt,dassdasder„Beitragsunehrlichkeit“derUnternehmergeschuldetsei.
KonfrontiertmitdemHinweisauf§25Abs.1SGBIV,dassbeivorsätzlichvorenthaltener
BeiträgedieVerjährung30Jahrebeträgt,undsomitdasRisikoderFalschmeldungbeim
Unternehmenläge,wurdedasGesprächdurchdenBetriebsprüferbeendet.
InderFolgeerhieltdasUnternehmeneine„Pauschalprävention“inderForm,dassdie
BerufsgenossenschaftaufIhrerInternetseiteallgemeinePräventionenveröffentlichte,die
demBedarfdesUnternehmensnichtentsprach.
DienotwendigefachlicheBegleitung,umPräventionsmaßnahmeninnerhalbderFirma
umzusetzen,kauftesichdasUnternehmenexternein.
BezahlteabernebenderexternenSicherheitsfachkrafteinenfürdieVerwaltungeinenum
300%höherenBeitragundfürdengewerblichenTeilnureinenum35%geringerenBeitrag.
DasangeführteBeispielistkeinEinzelfall!!!
Sowurdez.B.beiderMetallberufsgenossenschaftSeminarefürdieSicherheitsbeauftragte
vonSchiffswerfteninGänzegestrichen.
AlternativbotmandiesenUnternehmenSeminaredesKFZ-undFahrradwerkstättenan.
EineBegründung,warummannunmehrauchdemvordringlichstenAuftragnichtmehr
nachkommenmöchte,wurdeauchgenannt,eslohnesichnichtfürdieetwa20.000
BeschäftigteneinspeziellesPräventionsprogrammaufzulegen.
DerRechtsverstoßgegen§1SGBVIIwirdhiernunallzudeutlich.
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Fazit:
DurchdieZusammenlegung,inderGefahrneigungnichtvergleichbarerUnternehmensteilen
(GefahrgemeinschaftenGewerbezweigen),entstehteineSituation,inderdieMöglichkeiten
einereffektivenPräventionsarbeitdurchdiegesetzlicheUnfallversicherungen
(Berufsgenossenschaften)nichtmehrgewährleistetsind.(sieheBeispiel).
DenVerstoßgegendasDifferenzierungsgebotohneEinhaltungaufdieVorschrift,
GefahrgemeinschaftendieinIhremGefährdungsrisikovergleichbarsind,zubildenkannein
Eingeständnissein,dassdiejeweiligenBerufsgenossenschaften,nichtimstandesindeine
entsprechendePräventionsleistunganzubieten.
FürdiesenFallistaberdieMöglichkeitdieseUnternehmensteilealsfremdartige
NebenunternehmenzuveranlagenunddieentsprechendeLeistungenbeidem
Versicherungsträgerabzurufen,diediesealsFach-Berufsgenossenschaftenjeweilsanbieten.
Dabeiistdeutlichherauszustellen,dassdieUnternehmerfürdieLeistungeneiner
größtmöglichenPräventionihrenfinanziellenundauchpersonellenBeitragleisten.
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