ÜberdenversicherungsmäßigenRisikoausgleichunddenFolgendurchdasfehlendeUmsetzenbei derBildungderGefahrtarifstellenbeieinigenBerufsgenossenschaften (GesetzlicheUnfallversicherung).(BernhardJarmuzek) ZurverpflichtendenAufgabederBerufsgenossenschaftengehörteseinenGefahrtarifaufzustellen, derGefahrgemeinschaften1nachGefährdungsrisiken²gliedert. DieGefahrgemeinschaftensindnebendemGefährdungsrisikoimWesentlichenauchunter BerücksichtigungeinesversicherungsmäßigenRisikoausgleichszubilden.(§157Abs.2SGBVII) Gefahrgemeinschaft: 1 Gemeinschaft,derenMitgliederbestimmtegleichartigeRisikenwährendIhrerberuflichenArbeit ausgesetztsind. ²Gefährdungsrisiko Möglichkeit,dassjemandemetwaszustößt,daseinSchadeneintritt Wasverstehtmanunter: „versicherungsmäßigerRisikoausgleich“? UndwasversicherungsmäßigerRisikoausgleichunterdemGesichtspunktderHauptaufgabeder GesetzlichenUnfallversicherungbedeutet,woesheißt: „MitallengeeignetenMittelnArbeitsunfälleundBerufskrankheitensowiearbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenzuverhüten.“(§1Abs.1SGBVII) ErläuterungzurBegrifflichkeit„versicherungsmäßigerRisikoausgleich“ VersicherungsmäßigerRisikoausgleich: a) VersicherungsmäßigerRisikoausgleichimKollektiv b) VersicherungsmäßigerRisikoausgleichinderZeit BeideKomponentensindauchindergesetzlichenUnfallversicherungabgebildet. a) BeikonstantenBedingungenbieteteinewachsendeKollektivgrößedenVorteil,dassdas ZufallsrisikovermindertwirdundderGesamtschadengünstigerfinanzierbargestaltet werdenkann. 1 BeidieserBetrachtungalleineistesnichtzwingenderforderlich,dasseineRisikohomogenität vorliegt,dieseKomponentelassenauchheterogeneTeilkollektiveausgeglichenerfassen. b) DerRisikoausgleichinderZeitbeschreibtnun,dasssichVolatilität3undShortfallrisiko4 verringern. DieserAusgleichfindetinderSchadenundUnfallversicherungAnwendung. (Schwankungsrückstellungen) Quelle: Bücher Albrecht, P.: Risikoausgleich Wiesbaden , 2011 S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon Volatilität 3 (Finanzwesen)AusmaßderSchwankungvonPreisen,Aktien-undDevisenkursen, ZinssätzenoderauchganzenMärkteninnerhalbeinerkurzenZeitspanne 4Shortfall–Risiko *KonsequenzenimWorstCase-Fall,dassderShortfalltatsächlicheintritt. 1.Begriff:GefahrderNichterreichung(imSinnevonUnterschreitung)vonZielgrößen. GemessenwirddasAusmaßdieserGefahr. 2.Bemessung:MaßefürdasShortfallrisikosindspezielleRisikomaße.Dabeikonzentrieren sichShortfallrisikomaßeaufdasShortfallrisikobzw.DownsideRisikorelativzueiner vorgegebenenZielgröße(Target).Diesestellti.d.R.eineZielrenditebzw.mind.angestrebte RenditeoderaucheinZiel-Endvermögendar.DamitentsprechendieRisikomaßedes ShortfalltypusimGegensatzz.B.zuMaßenfürdieVolatilitätehereinemintuitiven Risikoverständnis(Risiko). 3.Arten:DasAusmaßderGefahrderUnterschreitungderZielgrößewirdinverschiedener Weiseberücksichtigt.BeiderShortfallwahrscheinlichkeitspieltnurdieWahrscheinlichkeit derUnterschreitungderZielgrößeeineRolle.BeimShortfallerwartungswertwirdhingegen diemittlereUnterschreitungshöheberücksichtigtundbeiderShortfallvarianzdiemittlere quadratischeUnterschreitungshöhe.DerMeanExcessLoss(bedingter Shortfallerwartungswert)isteinBeispielfüreinbedingtesShortfallrisikomaß.Ermisstdie mittlereUnterschreitungderZielgrößeunterderBedingung,dasseinShortfalleintritt. GemessenwerdensomitnurdiedurchschnittlichenKonsequenzenimWorstCase-Fall,dass derShortfalltatsächlicheintritt Hieristbedeutsam,dassnichtnurEntschädigungsleistungenanVersichertegeleistet werden,sondernesistdievorrangigsteAufgabedergesetzlichenUnfallversicherung,mit allengeeignetenMittelnPräventionzubetreiben. DieseVorschriftfindetsichim§1SGBVIIs.o. 2 AufgrunddieserAufgabenstellungmussderPräventionsgedanke,bezogenaufdienach vergleichbarenGefährdungsrisikenzubildendenGefahrgemeinschaften,eineentsprechende BerücksichtigunginderFormelzumversicherungsmäßigenRisikoausgleichfinden. DiebewährtePraxisunddieVorschriftdes§157Abs.2SGBVII,dasseinUnternehmennach Gefahrgemeinschaftendifferenziertveranlagtwird,wurdeindenletztenJahrenvoneinigen Berufsgenossenschaftenunterlaufen. DieVorschrift§157Abs.2SGBVIIwirdnichterfüllt. (Gefahrgemeinschaft=Gewerbezweig=TeileinesUnternehmens)* *Quelle:Duden *Quelle:GablerWirtschaftslexikon NacheinembestimmtenBeobachtungszeitraum(versicherungsmathematischer RisikoausgleichinderZeit)kannvondenVersicherungsträgerneineentsprechende Belastungsziffer/Gefahrklasseermitteltwerden. BerechnungderGefahrklasse/Belastungskoeffizient: (entstandeneUnfallentschädigungen*Bezugsgrößeauf1000€Arbeitsentgelt)/ (SummederArbeitsentgeltederGefahrgemeinschaft,GruppevergleichbarerGefährdungsrisiken) DiederzeitigePraxiseinigerBerufsgenossenschaftenwirddengestelltenAnforderungen nichtmehrgerecht,weildasDifferenzierungsgebotaufgegebenwurde. DieFolgenfürUnternehmerunddemversichertenPersonenkreis,durchdieNivellierung vonGefahrgemeinschaften,dieinderGefahrneigungnichtvergleichbarsind: WirdeineGefahrgemeinschaft/GefahrtarifstellemitnichtvergleichbarenGefährdungsrisiken befüllt,kanndiegestellteAufgabederPrävention(Arbeitsunfälle/Berufskrankheitenzu vermeiden)nichtklarbestimmtunddurchgeführtwerden. BeispielausderPraxis: EinUnternehmenderAutozuliefererindustriebetreibtnebenderHerstellungvonMotorteilen auchNiederlassungenimIn-undAusland. HierfürwirdeinentsprechenderVerwaltungsapparatvorgehalten,dermitdemTagesgeschäft derHerstellungnichtsgemeinhatundletztlichVerwaltungsaufgabenfürdas GesamtunternehmenerbringtundzudemeigeneZweckeverfolgt. 3 UmnundasGefährdungsrisikozuermittelnbedientmansicheinersogenannten Risikoeinschätzung,diefürjedesUnternehmengesetzlichvorgeschriebenist.§5ArbSchGes DiefürdenVerwaltungsteilzuermittelndenRisikozahlenliegenimProduktbei3. DasGefährdungsrisikowirdbeiderHerstellungderFirmenprodukteermitteltmanbei6. ImBeobachtungszeitraum(indiesemFalle4Jahre)wurdendieanzeigepflichtigen ArbeitsunfälledemgezahltenArbeitsentgeltgegenübergestellt. DabeiergibtsichfürdengewerblichenTeil(ProduktionundderenUnternehmen)ein Belastungskoeffizientvon3,15undfürdieVerwaltungeinBelastungskoeffizientvon0,6. Hierwirdschondeutlich,dassdieZusammenlegungdiesernichtannäherndvergleichbarer GefahrgemeinschaftenzueinerSchieflageimPräventionsbedarfführen. DennochlegtedieBerufsgenossenschaftfürdiefolgendeGefahrtarifperiodeeine Gefahrklassevon1,78fest. AufAnfragebeimzuständigenBetriebsprüfer,warumdieBGgegendas DifferenzierungsgebotverstießeundwienunBetriebsbereicheerkennbarwürden,beidenen MaßnahmenhinsichtlichderPräventionvorrangigzuleistenseien,wurdedemUnternehmen schriftlichmitgeteilt,dassdasder„Beitragsunehrlichkeit“derUnternehmergeschuldetsei. KonfrontiertmitdemHinweisauf§25Abs.1SGBIV,dassbeivorsätzlichvorenthaltener BeiträgedieVerjährung30Jahrebeträgt,undsomitdasRisikoderFalschmeldungbeim Unternehmenläge,wurdedasGesprächdurchdenBetriebsprüferbeendet. InderFolgeerhieltdasUnternehmeneine„Pauschalprävention“inderForm,dassdie BerufsgenossenschaftaufIhrerInternetseiteallgemeinePräventionenveröffentlichte,die demBedarfdesUnternehmensnichtentsprach. DienotwendigefachlicheBegleitung,umPräventionsmaßnahmeninnerhalbderFirma umzusetzen,kauftesichdasUnternehmenexternein. BezahlteabernebenderexternenSicherheitsfachkrafteinenfürdieVerwaltungeinenum 300%höherenBeitragundfürdengewerblichenTeilnureinenum35%geringerenBeitrag. DasangeführteBeispielistkeinEinzelfall!!! Sowurdez.B.beiderMetallberufsgenossenschaftSeminarefürdieSicherheitsbeauftragte vonSchiffswerfteninGänzegestrichen. AlternativbotmandiesenUnternehmenSeminaredesKFZ-undFahrradwerkstättenan. EineBegründung,warummannunmehrauchdemvordringlichstenAuftragnichtmehr nachkommenmöchte,wurdeauchgenannt,eslohnesichnichtfürdieetwa20.000 BeschäftigteneinspeziellesPräventionsprogrammaufzulegen. DerRechtsverstoßgegen§1SGBVIIwirdhiernunallzudeutlich. 4 Fazit: DurchdieZusammenlegung,inderGefahrneigungnichtvergleichbarerUnternehmensteilen (GefahrgemeinschaftenGewerbezweigen),entstehteineSituation,inderdieMöglichkeiten einereffektivenPräventionsarbeitdurchdiegesetzlicheUnfallversicherungen (Berufsgenossenschaften)nichtmehrgewährleistetsind.(sieheBeispiel). DenVerstoßgegendasDifferenzierungsgebotohneEinhaltungaufdieVorschrift, GefahrgemeinschaftendieinIhremGefährdungsrisikovergleichbarsind,zubildenkannein Eingeständnissein,dassdiejeweiligenBerufsgenossenschaften,nichtimstandesindeine entsprechendePräventionsleistunganzubieten. FürdiesenFallistaberdieMöglichkeitdieseUnternehmensteilealsfremdartige NebenunternehmenzuveranlagenunddieentsprechendeLeistungenbeidem Versicherungsträgerabzurufen,diediesealsFach-Berufsgenossenschaftenjeweilsanbieten. Dabeiistdeutlichherauszustellen,dassdieUnternehmerfürdieLeistungeneiner größtmöglichenPräventionihrenfinanziellenundauchpersonellenBeitragleisten. 5
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