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Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2015
Inhalt
Seite
Abschnitt A: Versicherungsschutz ............................................................................................................ 2
Artikel 1
Was ist der Gegenstand der Versicherung? ..................................................................... 2
Artikel 2
Was ist der Versicherungsfall? .......................................................................................... 2
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung? .................................................................................................. 2
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung? .............................................................................................. 2
Artikel 5
Wann beginnt die Versicherung? ...................................................................................... 2
Artikel 6
Was ist ein Unfall? (Begriff des Unfalles) ......................................................................... 2
Abschnitt B: Versicherungsleistungen ..................................................................................................... 3
Artikel 7
Was wird geleistet, und wie wird der Invaliditätsgrad berechnet? ................................ 3
Artikel 8
Was wird zusätzlich geleistet? ........................................................................................... 4
Artikel 9
Wann sind die Leistungen fällig? ...................................................................................... 7
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes ...................................................................... 8
Artikel 10
Was ist nicht versichert? .................................................................................................... 8
Artikel 11
Wann wird die Leistung gekürzt und welche sachliche Begrenzung des
Versicherungsschutzes gibt es? ....................................................................................... 9
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers .............................................................................. 10
Artikel 12
Wann ist die Prämie zu bezahlen? ................................................................................... 10
Artikel 13
Was ist bei Änderung der Beschäftigung zu beachten? ............................................... 10
Artikel 14
Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) ....... 11
Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen ...................................................................................... 12
Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren? (Ärztekommission) ................. 12
Artikel 15
Artikel 16
Wann und wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? ............................ 13
Artikel 17
Wann endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung? ........................................... 13
Artikel 18
Was ist bei Erreichung bzw. Überschreitung des Alterslimits zu beachten? ............. 13
Artikel 19
Wer darf Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben? ......................................... 14
Artikel 20
Wer hat Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? .................................... 14
Artikel 21
Welches Gericht ist zuständig? ....................................................................................... 14
Artikel 22
Wie können Erklärungen abgegeben werden? .............................................................. 15
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Abschnitt A: Versicherungsschutz
Artikel 1
Was ist der Gegenstand der Versicherung?
Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.
Aus der Polizze und den Vertragsbeilagen ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen
vereinbart sind.
Artikel 2
Was ist der Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel 6, Begriff des Unfalles).
Artikel 3
Wo gilt die Versicherung?
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
Artikel 4
Wann gilt die Versicherung?
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Artikel 5
Wann beginnt die Versicherung?
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz wird mit der Einlösung der Polizze (Artikel 12, Prämie), jedoch nicht vor dem
vereinbarten Versicherungsbeginn wirksam. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach
eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der
Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
2. Vorläufige Deckung
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich.
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese jedenfalls mit Aushändigung der Polizze.
Uns steht in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie zu.
Artikel 6
Was ist ein Unfall? (Begriff des Unfalles)
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper
wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.7.
Verrenkungen von Gliedern;
Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln,
Sehnen, Bändern und Kapseln;
Meniskusverletzungen;
Erfrieren;
Ertrinken;
Ersticken;
Einatmen von Gasen oder Dämpfen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen;
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2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich
erfolgen (bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres ist die unfreiwillig erlittene
Gesundheitsschädigung nicht Vorraussetzung für die Erbringung der Leistung);
Verschlucken von Gegenständen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, wobei die
unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung nicht Voraussetzung für die Erbringung der
Leistung ist;
Vergiftungen, auch Lebensmittelvergiftungen, wenn kein Eigenverschulden vorliegt;
Wundstarrkrampf und Tollwut, wenn diese durch einen Unfall gemäß Artikel 6 Punkt 1
entstehen;
Herzinfarkt und Schlaganfall;
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn
treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt und/oder Schlaganfall gilt
jedoch in keinem Fall als Unfallfolge;
Bei Hilfeleistung und der versuchten oder vollbrachten Rettung von Menschenleben und/oder
Tieren gelten oben beschriebene Ereignisse auch als Unfall, wenn dabei eine mögliche
Gesundheitsschädigung in Kauf genommen wird.
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Artikel 7
Was wird geleistet, und wie wird der Invaliditätsgrad berechnet?
1. Die versicherten Leistungen ergeben sich aus der Polizze und den dazugehörigen Vertragsbeilagen.
Voraussetzungen für die Leistung:
1.1.
1.2.
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines
ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die
Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht
worden.
2. Art und Höhe der Leistung – Gliedertaxe
2.1.
Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile
und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes………………………………………………….. 70 %
eines Daumens ……………………………………………… 20 %
eines Zeigefingers ………………………………………….. 10 %
eines anderen Fingers oder einer Zehe …………………. 5 %
eines Beines ………..………………………………………. 70 %
der Sehkraft beider Augen ………………………………… 100 %
der Sehkraft eines Auges …………………………………. 50 %
sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt
des Versicherungsfalles bereits verloren war …………… 65 %
des Gehörs beider Ohren …………………………………. 60 %
des Gehörs eines Ohres ………………………………….. 30 %
sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
des Versicherungsfalles bereits verloren war …………… 45 %
des Geruchsinnes ………………………………………….. 10 %
des Geschmacksinnes …………………………………….. 5 %
der Stimme ………………………………………………….. 35 %
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der Milz ………………………………………………………. 10 %
einer Niere …………………………………………………… 20 %
Wenn die zweite Niere bereits vor dem Unfall oder als Unfallfolge beeinträchtigt ist, ist Artikel 7
Punkt 4 anzuwenden.
2.2.
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen
Prozentsatzes.
3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die
normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind
ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. War die Funktion der betroffenen
Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad
um die Vorinvalidität gemindert.
4. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die
nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als
100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
5. Falls nichts anderes vereinbart ist, wird im ersten Jahr nach dem Unfall eine Invaliditätsleistung von
uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
6. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als
auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen
zu lassen.
7. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, ist nach dem
Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu
rechnen gewesen wäre.
8. Stirbt der Versicherte unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach dem
Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt
erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
9. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
Artikel 8
Was wird zusätzlich geleistet?
1. Besondere Zusatzleistungen allgemein
1.1.
1.2.
Benützung von Luftfahrzeugen
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle des Versicherten als Fluggast in
Motorflugzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind.
Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem
Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine
berufliche Betätigung ausübt.
Unfälle, die den Ausschlusstatbestand des Artikels 10 Punkt 2.1 erfüllen, sind jedenfalls vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Schlangenbisse und Insektenstiche
Die Folgen eines Schlangenbisses oder von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen)
gelten als Unfall gemäß Artikel 6 Punkt 1.
Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens
drei Monate nach Ausstellung der Polizze bzw. spätestens bis drei Monate nach Beendigung
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1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
des Vertrages stattfand.
Eine Leistung wird von uns nur für die Leistungsvereinbarung Unfalltod oder dauernde Invalidität
erbracht und bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit EUR 40.000,begrenzt.
Infektionen
Für die einen Gesundheitsberuf ausübende Person ist das Infektionsrisiko mitversichert. Es
gelten in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, bei denen aus der
Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass es sich um
die Folge eines Unfallereignisses (Stich, Schnitt, plötzliches Eindringen infektiöser Massen in
Auge, Mund oder Nase) handelt. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand
des plötzlichen Eindringens nicht. HIV, Hepatitis C und Unfallfolgen im unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang mit Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die
Einhaltung der für den Beruf geltenden Schutzvorschriften (z. B.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und ähnliches).
Röntgenklausel
Für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Röntgenassistenten und
Arzthelfer:
Gesundheitsschädigungen infolge eines Unfalles durch Röntgen- und Laserstrahlen oder
künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen bzw. Strahlen aus aktuell anerkannten medizinischen
Geräten sind versichert.
Ausgeschlossen sind anerkannte Berufskrankheiten aus dem regelmäßigen Hantieren mit
entsprechenden Geräten.
Kinderlähmung; Frühsommer-Meningoencephalitis; Borreliose
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch
Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose, wenn die
Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15
Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.
Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Die Leistung bleibt im
Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit EUR 40.000,- begrenzt.
Ist ein aktiver Impfschutz möglich und wird dieser nachgewiesen, besteht für die Todes- oder
Invaliditätsleistung keine Begrenzung, außer die der Versicherungssumme selbst. Dies gilt auch
dann, wenn ein aktiver Impfschutz nicht möglich ist.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als
Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krankheit konsultiert
wurde.
Mitversicherung von Neugeborenen
In der Einzel-, Senioren- bzw. Partnerunfall ist das neugeborene Kind nach erfolgter
Abnabelung bis zum ersten Geburtstag im Rahmen der Invaliditäts- und Todesfallsumme zu
100 % mitversichert. Im Rahmen der Todesfallsumme werden nur die angemessenen
Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,-, ersetzt. Keine Leistung erfolgt aus anderen
Vertragsteilen und Leistungen.
Neugeborene sind auch beim Vater und bei den Großeltern mitversichert. Ist das neugeborene
Kind bei mehreren bei uns bestehenden Verträgen mitversichert, wird nur aus dem Vertrag des
nächsten Verwandten in gerader aufsteigender Linie geleistet. Es kann nur aus einem einzigen
Vertrag Leistung verlangt werden.
Unfallkostenersatz für mitversicherte Kinder und Jugendliche
Sind im Versicherungsvertrag Kinder oder Jugendliche versichert oder als versicherte Personen
mitversichert gilt:
Sind aus medizinischen Gründen die versicherten Unfallfolgen erst nach Abschluss des
Wachstums des versicherten Kindes endgültig zu beheben, kann die Leistung in der Höhe der
Kosten zum Unfallzeitpunkt verlangt werden.
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2. Besondere Vereinbarung in der Kinderunfallversicherung
Versichert ist eine namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person, welche das 15.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat (siehe dazu auch die Bestimmungen des Artikels 18).
Stirbt der Versicherungsnehmer, sofern abweichend von der versicherten Person, während der
Vertragsdauer, wird der Vertrag bis zum Ende der Vertragsdauer prämienfrei weitergeführt.
Kann die versicherte Person unfallbedingt länger als zwei Wochen am Unterricht einer Pflichtschule
nicht teilnehmen, sind die notwendigen, nachgewiesenen Kosten einer Nachhilfe bis maximal EUR
250,- mitversichert. Private Nachhilfestunden sind nicht versichert.
3. Besondere Vereinbarung in der Jugendunfallversicherung
Versichert ist eine namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person, welche das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat (siehe dazu auch die Bestimmungen des Artikels 18). Der
Versicherungsschutz endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn die versicherte Person über ein
eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit verfügt.
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien,
Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder
Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen.
Stirbt der Versicherungsnehmer, sofern abweichend von der versicherten Person, während der
Vertragsdauer, wird der Vertrag bis zum Ende der Vertragsdauer prämienfrei weitergeführt.
Kann die versicherte Person unfallbedingt länger als zwei Wochen am Unterricht einer Pflichtschule
nicht teilnehmen, sind die notwendigen, nachgewiesenen Kosten einer Nachhilfe bis maximal EUR
250,- mitversichert. Private Nachhilfestunden sind nicht versichert.
4. Besondere Vereinbarung in der Familienunfallversicherung
Versichert sind zwei erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Personen
und alle mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern und Jugendliche bis zum vollendeten
25. Lebensjahr. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben und die
im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.
Zu den Kindern und Jugendlichen zählen sowohl eigene Kinder, als auch Adoptiv-, Enkel- oder
Pflegekinder. Zu den Erwachsenen zählen Ehe- oder Lebenspartner.
Der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn
diese über ein eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit
verfügen.
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien,
Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder
Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen.
Wenn die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund einer weiterführenden Ausbildung
(z.B. Studium) nicht gegeben ist, bleibt der Versicherungsschutz aber bestehen, sofern die Eltern für
dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Durch die Familienunfallversicherung sind der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder/Jugendlichen
mit 100 % der für den Hauptversicherten für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde
Invalidität Fix, Dauernde Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI
plus mit erhöhter Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten
Plus, Berufswechsel oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen
mitversichert, sofern diese Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze). Im Rahmen
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der Todesfallsumme für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden jedoch nur die tatsächlich
aufgewendeten Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,- ersetzt.
5. Besondere Vereinbarung in der Alleinerzieherunfallversicherung
Versichert sind eine erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person und
alle mit dieser, im gemeinsamen Haushalt, lebenden Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche auch, wenn sie
im gemeinsamen Haushalt des zweiten Elternteiles leben.
Geistig behinderte Kinder, für die der Alleinerzieher die Sachwalterschaft innehat und die im
gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert.
Zu den Kindern und Jugendlichen zählen sowohl eigene Kinder, als auch Adoptiv-, Enkel- oder
Pflegekinder.
Der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn
diese über ein eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit
verfügen.
Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien,
Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder
Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen.
Wenn die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund einer weiterführenden Ausbildung
(z.B. Studium) nicht gegeben ist, bleibt der Versicherungsschutz aber bestehen, sofern der
Erwachsene für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezieht.
Durch die Alleinerzieherunfallversicherung sind die Kinder und Jugendlichen mit 100 % der für den
Alleinerzieher für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde Invalidität Fix, Dauernde
Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI plus mit erhöhter
Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten Plus, Berufswechsel
oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen mitversichert, sofern diese
Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze). Im Rahmen der Todesfallsumme für
Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten
Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,- ersetzt.
6. Besondere Vereinbarung in der Partnerunfallversicherung
Versichert sind zwei erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Personen.
Zu diesen Personen zählen Ehe- oder Lebenspartner.
Durch die Partnerunfallversicherung ist der Ehe- oder Lebenspartner mit 100 % der für den
Hauptversicherten für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde Invalidität Fix,
Dauernde Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI plus mit
erhöhter Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten Plus,
Berufswechsel oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen mitversichert,
sofern diese Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze).
Artikel 9
Wann sind die Leistungen fällig?
1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität
innerhalb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe wir eine Leistungspflicht anerkennen.
Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, die der Anspruchsberechtigte zur Feststellung
des Unfallherganges und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heilverfahrens uns vorzulegen
hat.
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2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der
Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der Anspruchsberechtigte nach Ablauf zweier Monate
seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von uns verlangt, aus welchen Gründen die
Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines
Monats entsprechen.
3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte von uns
Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den wir nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen haben werden.
4. Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 10
Was ist nicht versichert?
1. Krankheiten sind nicht versichert. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolge.
Abweichend davon gilt Artikel 8, Punkt 1.5.
2. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Unfälle,
2.1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach
österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied
eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges
auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; bei der
Benutzung von nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten (Para- und
Hängegleiten, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitsegeln, Ballonfahren, Segelfliegen);
2.2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder
bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den
dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;
dazu zählen nicht die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und das nicht vereinsmäßig
betriebene Go-Kart-Fahren sowie Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, welche auf
öffentlichen Straßen durchgeführt werden, sofern es bei den Fahrten auf die Erzielung einer
Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt;
2.3. die bei der vereinsmäßigen Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die
Dachorganisation oder den Verband organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren
und dergleichen in den Bereichen Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football,
Eishockey sowie Landhockey entstehen;
Kinder und Jugendliche genießen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres für derartige
Wettbewerbe jedoch Versicherungsschutz;
2.4. die in der Ausübung als Berufssportler entstehen: Dazu zählen Personen, die beruflich einen
Sport ausüben bzw. ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus der sportlichen Betätigung
erzielen;
2.5. die die versicherte Person als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der
Ausübung der geförderten Sportart und dem darauf bezüglichen Training erleidet;
2.6. die bei der Teilnahme

an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben

ab Landesmeisterschaften/Landesligen (und höher)
in den Sportarten Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey und
Landhockey oder auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens
sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln im Rahmen der Sportausübung,
sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen und Meisterschaften entstehen;
2.7. die bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten entstehen:
Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Karate, Boxen, Kickboxen und ähnliches),
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2.8.
2.9.
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
2.14.
2.15.
2.16.
Schwerathletik, Tauchen, Apnoetauchen, Eisfallklettern, Klettern und Bergsteigen ab
Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA-Skala), Indoorklettern, Downhill-Mountainbiken,
Expeditionen als Entdeckungs- und Forschungsreisen, Befahren von Wildwasser ab Klasse
WWIII, Höhlentrekking, Canyoning;
die bei der Ausübung von Extremsportarten, das sind jene, die hauptsächlich dadurch
gekennzeichnet sind, dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen Höhen oder in
großen Tiefen ausgeführt werden , wie z.B. Bungeejumping, Heli-Bungee, Freeclimbing,
Freeriding, Houserunning, Speedriding/Speedflying, HighRopes, HydroSpeed, Kite-Surfen,
Sky-Surfen, Scad-Diving etc., entstehen;
die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte
Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
die unmittelbar oder mittelbar mit Terrorakten jeder Art zusammenhängen; oder sich ergeben
aus oder im Zusammenhang mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder
Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
beziehen;
die durch innere Unruhen entstehen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter
daran teilgenommen hat;
die mittelbar oder unmittelbar
 durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen,
 durch Kernenergie,
 durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung
des Strahlenschutzgesetzes, außer jenen, die durch veranlasste Heilbehandlungen
infolge eines Versicherungsfalles entstehen,
verursacht werden;
die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen
Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen bzw. Suchtgifte
sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der
versicherten Person ergreift, erleidet.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit nur durch Alkohol liegt
nicht vor, wenn
 beim Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht;
 bei sonstigen Unfällen ein Blutalkoholgehalt unter 1,2 Promille zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles besteht;
eine Verweigerung des Alko-Tests oder der Blutabnahme zur Feststellung des
Blutalkoholgehaltes wird einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen
Leistungsfähigkeit gleichgestellt;
die durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten
Person entstehen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder
Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
die die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges ohne die jeweilige
kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen
Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf
Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt wird. (vgl. § 6 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Artikel 11
Wann wird die Leistung gekürzt und welche sachliche Begrenzung des
Versicherungsschutzes gibt es?
1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur
vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon
vorher beeinträchtigt war.
Die Vorinvalidität wird nach den Bestimmungen des Artikels 7 bemessen.
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2. Auf die Todesfallleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis
geleistet worden sind, angerechnet. Einen geleisteten Mehrbetrag verlangen wir nicht zurück.
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des
Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des
Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbesondere
auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit
Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
4. Für Artikel 6, Punkt 2.12 endet der Versicherungsschutz für versicherte Personen mit dem vollendeten
65. Lebensjahr.
5. Kein Anspruch besteht bei Bauch- und Unterleibsbrüchen, außer wenn diese durch eine von außen
kommende, mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
6. Kein Anspruch besteht bei Bandscheibenhernien, außer wenn sie durch eine direkt mechanische
Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor
dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.
7. Kein Anspruch besteht für organisch bedingte Störungen des Nervensystems, außer wenn die Störung
auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische
Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers
Artikel 12
Wann ist die Prämie zu bezahlen?
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Polizze, die erste
oder einmalige Prämie zu bezahlen.
2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren sind im Voraus zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
entrichten.
3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff Versicherungsvertragsgesetz
(Prämienzahlungsverzug).
Artikel 13
Was ist bei Änderung der Beschäftigung zu beachten?
1. Veränderungen der im Antrag angegebenen Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten
Person(en) sind uns unverzüglich anzuzeigen (siehe Artikel 22, Wie können Erklärungen abgegeben
werden?).
Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen
Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
2. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person(en) nach unserem
dem zur Zeit der Veränderung gültigen Tarif eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an
nur diese Prämie zu bezahlen.
3. Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu
welchem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit oder
Beschäftigung der volle Versicherungsschutz.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014
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4. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung zurückzuführender Versicherungsfall nach
Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden
wäre, so werden die Leistungen um 25 % gekürzt.
5. Gewähren wir für eine Berufstätigkeit oder Beschäftigung keinen Versicherungsschutz, so können wir
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz (Gefahrerhöhung)
kündigen.
Artikel 14
Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Absatz 3 VersVG,
Obliegenheitsverletzung, bewirkt, werden bestimmt:
1. Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form
anzuzeigen.
2. Ein Todesfall ist uns innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall
bereits gemeldet ist.
3. Uns ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu
lassen.
4. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung
bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege
und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
5. Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind uns alle verlangten sachdienlichen
Auskünfte zu erteilen.
6. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder
Krankenanstalten, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht
worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die von uns verlangten Auskünfte gemäß § 11a
VersVG zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch
dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen.
7. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die von uns
verlangten Auskünfte gemäß § 11 a VersVG zu erteilen.
8. Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von uns bezeichneten Ärzte
untersuchen lässt.
9. Ist in der Polizze auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person in ein Spital
(gemäß Vertragsvereinbarung für Spitalgeld/Spitalgeld Plus) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus
dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden.
10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten/Unfallkosten Plus sind uns die Originalbelege zu
überlassen.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014
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Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Artikel 15
Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren? (Ärztekommission)
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in
welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist,
ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im Falle des
Artikels 7, Punkt 7, Dauernde Invalidität, entscheidet die Ärztekommission. Die Entscheidung der
Ärztekommission kann im Sinne des § 184 VersVG gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung der
Ärztekommission ist dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweicht. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
wollen oder sie verzögern.
2. In den nach Punkt 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen
Meinungsverschiedenheiten hat der Anspruchsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang
unserer Mitteilung über die Entscheidung Widerspruch zu erheben und mit Vorlage eines
medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe seiner Forderung gemäß Artikel 9, Punkt 1 (Wann sind
die Leistungen fällig?) die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; wenn der Widerspruch
nicht innerhalb der Frist erfolgt, sind diesbezüglich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Auf
diese Rechtsfolge haben wir in unserer Mitteilung über die Entscheidung hinzuweisen.
3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch uns zu.
4. Für die Ärztekommission bestimmen wir und der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen
Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung). Wenn eine der beiden
Parteien innerhalb zweier Wochen nach der Aufforderung in geschriebener Form keinen Arzt benennt,
wird dieser von der österreichischen Ärztekammer bestellt.
Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann,
der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die
Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden Ärzte über die
Person des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer
Sachverständiger durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt.
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen
und sich jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem ist die Entscheidung in
geschriebener Form zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll
gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, begründet auch er sie
in einem Protokoll. Die Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt.
7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens der
beiden Parteien zu tragen. Im Falle des Artikels 7, Punkt 7 trägt die Kosten, wer die Neufeststellung
verlangt hat.
Der Anteil der Kosten, den der Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 5 % der für Tod und
Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 25 % des strittigen Betrages,
begrenzt.
Für den Fall der Anrufung der Ärztekommission werden wir dem Versicherungsnehmer, nach
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014
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Bekanntwerden der Forderung durch die versicherte Person und vor Aufnahme der Tätigkeit der
Ärztekommission, den maximalen, ihn treffenden Kostenbetrag in geschriebener Form mitteilen.
Artikel 16
Wann und wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
1. In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen:
1.1. nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung
1.2. nach Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht
1.3. nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission (Artikel 15)
1.4. nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 9)
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
erfolgen.
2. Ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kann den Vertrag nach drei Jahren
Vertragslaufzeit und in der Folge jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kündigen.
3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn
3.1. wir die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt haben;
3.2. wir die Versicherungsleistung erbracht haben;
3.3. der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, wobei das Vertragsverhältnis ein Monat nach
der Kündigung endet. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, können
wir mit sofortiger Wirkung kündigen. Uns gebührt die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie.
Artikel 17
Wann endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung?
Der Versicherungsvertrag endet,
1. wenn die versicherte Person verstirbt, sofern keine weitere Person im Vertrag mitversichert ist;
2. wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt.
Artikel 18
Was ist bei Erreichung bzw. Überschreitung des Alterslimits zu beachten?
1. Nach Erreichen der Altersgrenze sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch wir zur Kündigung
des Unfallversicherungsvertrages, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, berechtigt, und zwar
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der
Kinderunfallversicherung das 15. Lebensjahr vollendet hat;
zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der
Jugendunfallversicherung das 25. Lebensjahr vollendet hat;
zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der
Einzelunfallversicherung das 70. Lebensjahr vollendet hat;
zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem eine erwachsene versicherte Person in der
Familien-, Alleinerzieher- oder Partnerunfallversicherung das 70. Lebensjahr vollendet hat;
zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der
Seniorenunfallversicherung das 75. Lebensjahr vollendet hat;
Welche Produktvariante (Kinder-, Jugend-, Einzel-, Familien-, Alleinerzieher-, Partner-,
Seniorenunfallversicherung) abgeschlossen wurde, ist in der Polizze dokumentiert.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014
Seite 14 von 15
2. Tritt nach Überschreiten der Altersgrenze gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 ein Versicherungsfall ein, so
werden die Leistungen um 25 % gekürzt.
Die Leistungsvereinbarungen Dauernde Invalidität Fix, Unfallrente und Arbeitsunfähigkeitstaggeld
können für Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr versichert werden und
enden damit spätestens drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze.
Bis zur Beendigung der jeweiligen Leistungsvereinbarung gebührt uns die anteilige Prämie.
3. Um eine Leistungskürzung (Punkt 2) zu vermeiden, muss auf eine passende Produktvariante
umgestellt werden, und zwar
3.1. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.1, auf eine Jugend-, Einzel-, Familien- oder
Alleinerzieherunfallversicherung;
3.2. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.2, auf eine Einzel-, Familien-,
Alleinerzieher- oder Partnerunfallversicherung;
3.3. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.3 oder 1.4, auf eine
Seniorenunfallversicherung.
Welche Produktvariante (Jugend-, Einzel-, Familien-, Alleinerzieher-, Partner-,
Seniorenunfallversicherung) abgeschlossen wurde, ist in der Polizze dokumentiert.
Artikel 19
Wer darf Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer zustoßen oder gegen
Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des
anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff Versicherungsvertragsgesetz (Versicherung für
fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem
Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für
eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die Zustimmung des anderen in
Schriftform erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und
steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,
so kann er den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versicherte
und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
3. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 20
Wer hat Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
1. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend
machen.
2. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 21
Welches Gericht ist zuständig?
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944
Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014
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1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Firmensitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein
selbstständiger Vermittler am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des
Ortes zuständig, an dem der Vermittler zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine
gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz
hatte.
2. Wir können Klagen gegen den Versicherungsnehmer bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen
Gericht erheben.
3. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
Artikel 22
Wie können Erklärungen abgegeben werden?
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung
vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen
entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353
Dauernde Invalidität plus
Sofern auch eine Leistungsvereinbarung für Unfalltod (BV 301306), Taggeld (BV 301307), Spitalgeld
(BV 301309), Unfallkosten (BV 301310 bzw. BV 301311) oder Unfallrente (BV 301304 bzw. BV
301352) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gelten die Punkte 4, 8, 9 und 10 auch für
diese Leistungen.
1. Art und Höhe der Leistung:
Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person.
Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt ausschließlich nach Artikel 7 der AUVB 2010.
2. Progressive Leistung:
Die Leistung erfolgt ab einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0,1%.
Bis 25% erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad.
Ab einem festgestellten Invaliditätsgrad von 26% erfolgt die Leistung gemäß nachstehender
Tabelle.
von
25%
26%
27%
28%
29%
30%
31%
32%
33%
34%
35%
36%
37%
38%
39%
40%
41%
42%
43%
auf
25%
27%
29%
31%
33%
35%
37%
39%
41%
43%
45%
47%
49%
51%
53%
55%
58%
61%
64%
von
44%
45%
46%
47%
48%
49%
50%
51%
52%
53%
54%
55%
56%
57%
58%
59%
60%
61%
62%
auf
67%
70%
74%
78%
82%
86%
90%
96%
102%
108%
114%
120%
126%
132%
138%
144%
150%
158%
166%
von
63%
64%
65%
66%
67%
68%
69%
70%
71%
72%
73%
74%
75%
76%
77%
78%
79%
80%
81%
auf
174%
182%
190%
198%
206%
214%
222%
230%
240%
250%
260%
270%
280%
290%
300%
310%
320%
330%
340%
von
82%
83%
84%
85%
86%
87%
88%
89%
90%
91%
92%
93%
94%
95%
96%
97%
98%
99%
100%
auf
350%
360%
370%
380%
390%
400%
410%
420%
430%
440%
450%
460%
470%
480%
500%
500%
500%
500%
500%
3. Dauerfolgenvorauszahlung:
Besteht nach Ablauf von drei Monaten nach dem gemeldeten Eintritt des Unfalles und unter
Vorlage von medizinischen Unterlagen eine unfallbedingte dauernde Gesamtinvalidität von
mindestens 30% und ist diese Invalidität von uns auch ohne medizinisches
Sachverständigengutachten feststellbar, so wird eine Vorauszahlung auf die zu erwartende
Invaliditätssumme in Höhe von EUR 10.000,- erbracht.
Haben wir eine Dauerfolgenvorauszahlung geleistet und verstirbt die versicherte Person
unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, wird die Vorauszahlung der
Todesfallsumme gegen gerechnet.
4. Sportdeckung (vereinsmäßige Ausübung einer Mannschaftssportart):
Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.3 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die bei der vereinsmäßigen
Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die Dachorganisation oder den Verband
organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren u. dgl. in den Bereichen Fußball,
Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey sowie Landhockey entstehen,
versichert.
Vom Versicherungsschutz bleibt jedoch weiterhin die Teilnahme ab Landesmeisterschaft /
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353
Dauernde Invalidität plus
Seite 2 von 5
Landesliga (und höher) gemäß Artikel 10, Punkt 2.6 der AUVB 2010 ausgeschlossen.
5. Knochenbruch:
Erleidet die versicherte Person aufgrund eines Unfalles einen Knochenbruch (Fraktur), einen
knöchernen Abriss einer Sehne sowie Wachstumsfugenverletzungen wird unabhängig von der
Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in Höhe von EUR 500,- erbracht.
Knochenabsplitterungen, Fissuren (Haarrisse) und ähnliche Verletzungen gelten nicht als
Knochenbruch.
Jeder versicherten Person steht die Entschädigungsleistung nur einmal pro Versicherungsfall zur
Verfügung.
Die Leistung ist nicht mit anderen Knochenbruchpauschalen der Helvetia Versicherungen AG
kombinierbar. Sollten mehrere Knochenbruchpauschalen bei Helvetia Versicherung AG bestehen,
so erfolgt eine Leistung - trotz Prämienzahlung - nur aus einer Knochenbruchpauschale.
Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres besteht kein Leistungsanspruch auf die
Knochenbruchpauschale.
6. Sportgips / Schiene:
Ist nach einem Unfall ein Gips notwendig und wünscht die versicherte Person einen Sportgips
oder eine Schiene, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten – sofern diese nicht von einem
anderen Leistungsträger ersetzt werden – von uns übernommen.
7. Zeckenschutzimpfung:
Gegen Vorlage der Originalrechnung werden je versicherte Person die Kosten der
FSME-Impfung bis zu EUR 25,-, insgesamt jedoch max. EUR 100,- für alle versicherten Personen
pro Versicherungsperiode übernommen.
8. Freizeitaktivitäten:
Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.7 und Punkt 2.8 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die die
versicherte Person bei nachstehenden Freizeitaktivitäten erleidet, als versichert:
Passagier bei Heißluftballonfahrten, Tandem-Fallschirmsprung, Tandem-Hängegleiten,
Tandem-Paragleiten,
Kite-Surfen, HighRopes, Bergsteigen bis inkl. Schwierigkeitsgrad 5 (gemäß UIAA-Skala),
Indoorklettern, Befahren von Wildwasser bis inkl. Klasse WWIII, Bungeejumping,
Tauchen bis 40 m - mitversichert gilt auch die Gesundheitsschädigung durch Sauerstoffmangel
oder durch Veränderung der Sauerstoffzusammensetzung sowie Gesundheitsschäden bei zu
raschem Auftauchen durch die schnelle Veränderung der Druckverhältnisse; ausgeschlossen
bleiben jedoch Höhlen- und Eistauchen.
9. Ehrenamtliche Rettungseinsätze:
Unfälle, die die versicherte Person bei ehrenamtlichen Rettungseinsätzen zu Lande, zu Wasser
oder in der Luft erleidet, gelten als mitversichert.
10. Passives Kriegsrisiko:
Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 10, Punkt 2.10 und 2.11 der AUVB 2010,
wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignissen bzw. Terrorakten betroffen wird, bei keiner der beteiligten Kriegsparteien
aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt, und es für den betreffenden Staat / Region keine
Reisewarnung zum Zeitpunkt des Abfluges gegeben hat.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges
oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Ausgeschlossen bleiben Personen, die sich zum Zweck der Berichterstattung oder der
Hilfeleistung willentlich in das Kriegsgebiet begeben haben.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder
Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie
für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen
Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland
oder USA.
Die Bestimmungen des Artikel 10, Punkt 2.13 der AUVB 2010 bleiben von dieser Vereinbarung
unberührt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353
Dauernde Invalidität plus
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11. Helvetia Card Person – Unfall Assistance Leistungen
(Organisatorische Unterstützung und / oder Kostenübernahme von Soforthilfemaßnahmen)
11.1 Was ist Gegenstand der Assistance Leistungen?
a)
Wir bieten organisatorische Unterstützung und leistet Entschädigung in Geld in folgenden
Fällen:
- Krankenrücktransport
- Einschaltung von Ärzten
- Rückholung der Mitreisenden
- Hilfestellung im Todesfall
- Medikamentenversand
b)
Wir bieten organisatorische Unterstützung in folgenden Fällen:
- Bergung bei Unfällen sowie anlässlich einer Berg- oder Wassernot
- Nennung von Haushaltshilfen
11.2 Leistungsbeschreibung jener Fälle in denen Kosten und organisatorische Unterstützung
übernommen werden:
a)
Krankenrücktransport:
Muss eine oder mehrere der versicherten Personen infolge eines Unfalles oder einer
Erkrankung während einer Auslandsreise oder eines Auslandsaufenthaltes
zurücktransportiert werden, bieten wir Serviceleistungen, indem wir die erforderlichen
Maßnahmen veranlassen und die Kosten für den Rücktransport (Krankenrücktransport
einschließlich Rettungsflüge) des / der Erkrankten oder Verletzten zu seinem (ihren)
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) übernehmen.
Weiters erstreckt sich unsere Leistung auf die organisatorische Unterstützung und den
Kostenersatz der Begleitung der versicherten Person(en) durch einen Arzt oder Sanitäter,
sofern dies behördlich oder durch den Arzt des Versicherers vorgeschrieben wurde. Die
Kosten des Rücktransportes inklusive der Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter sind
pro Versicherungsfall mit EUR 15.000,- limitiert, wobei bei mehreren versicherten Personen,
sofern der Unfall auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen ist, diese Summe für
sämtliche versicherten Personen einmal zur Verfügung steht. Zudem tragen wir die bis zum
Rücktransport der versicherten Person(en) entstandenen und durch die Verletzung bzw.
Erkrankung bedingten Übernachtungskosten der verunfallten oder erkrankten Person(en)
bis zu einem Höchstausmaß von drei Übernachtungen, maximal jedoch EUR 60,- pro
Person und Nacht, wobei diese Kosten auf die EUR 15.000,- angerechnet werden.
Voraussetzung für die Leistungen ist, dass der Rücktransport des Verunfallten oder
Erkrankten medizinisch notwendig und vom Arzt des Versicherers angeordnet worden ist.
Die Anordnung des Arztes des Versicherers geht stets der Anordnung des behandelnden
Arztes vor.
b)
Einschaltung von Ärzten:
Verunfallt oder erkrankt eine oder mehrere der versicherten Personen während einer
Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes, informieren wir die versicherte(n)
Person(en) auf deren Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und
stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten
Person(en) und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus vor Ort her. Wir tragen die
dadurch entstehenden Kosten pro Versicherungsfall bis EUR 2.000,- wobei bei mehreren
versicherten Personen, sofern der Unfall auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen ist,
diese Summe für sämtliche versicherte Personen einmal zur Verfügung steht.
c)
Rückholung der Mitreisenden:
Verunfallt oder erkrankt eine oder mehrere der versicherten Personen während einer
Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes, so bieten wir Serviceleistungen,
indem wir die Kosten der Rückholung der Mitreisenden – sofern es sich um Ehegatten,
Lebenspartner oder Kinder handelt – tragen, sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen
veranlassen. Voraussetzung für die Rückholung der Mitreisenden ist, dass das ursprünglich
gewählte Verkehrsmittel nicht mehr zur Verfügung steht, oder keine der mitreisenden
Personen unverschuldetermaßen die nötige Fahrtauglichkeit besitzt, bzw. über keine
Lenkerberechtigung verfügt. Diese Kosten sind mit EUR 400,- pro Person und EUR 1.200,pro Versicherungsperiode limitiert. Im Rahmen dieser Kosten ersetzen wir auch die Kosten
für einen Fahrer oder Bootsführer zur Rückholung des verwendeten Beförderungsmittels
(Kfz oder Boot) zum jeweiligen Ausgangspunkt vor Reisebeginn. Eine Rückholung erfolgt
nur, wenn das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher und frei verfügbar ist. Falls es die
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353
Dauernde Invalidität plus
Seite 4 von 5
Umstände zulassen, werden die Insassen sowie das Gepäck mit dem Fahrzeug
zurückbefördert.
d)
Hilfestellung im Todesfall:
Stirbt eine oder sind mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder
während eines Auslandsaufenthaltes an den Folgen eines versicherten Unfalles gestorben,
so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir die für die Überführung des Verstorbenen
zum Bestattungsort im Inland notwendigen Kosten tragen, sowie die dafür erforderlichen
Maßnahmen veranlassen. Die Kosten des Rücktransportes sind pro Versicherungsfall mit
EUR 7.500,- limitiert, wobei im Todesfall mehrerer versicherter Personen, diese Summe für
sämtliche versicherte Personen einmal zur Verfügung steht, sofern der Unfall auf ein und
dasselbe Ereignis zurückzuführen ist.
e)
Medikamentenversand:
Ist eine oder sind mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder
während eines Auslandsaufenthaltes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit auf verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen, die am jeweiligen
Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es auch keine
entsprechenden Ersatzpräparate gibt, so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir, nach
Abstimmung mit dem Hausarzt, für die Zustellung der Medikamente sorgen und die dabei
entstehenden Versandkosten bis zu einem Betrag von EUR 400,- pro Versicherungsjahr
tragen, sofern diesbezüglich keine Einfuhrbeschränkungen in das jeweilige Land bestehen.
Anfallende Zollgebühren sind von unserem Kostenersatz nicht erfasst.
11.3 Leistungsbeschreibung jener Fälle in denen Kosten und organisatorische Unterstützung
übernommen werden:
a)
Bergung bei Unfällen sowie anlässlich einer Berg- oder Wassernot:
Erleidet eine oder mehrere der versicherten Personen einen Unfall im Inland oder während
einer Auslandsreise oder eines Auslandsaufenthaltes oder gerät eine oder mehrere der
versicherten Personen in Bergnot bzw. Wassernot und besteht die Notwendigkeit, sie
unverletzt, verletzt oder tot zu bergen so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir die
erforderlichen Bergungsmaßnahmen organisieren. Abweichend von Punkt 11.4 ist es im
Falle der Berg- oder Wassernot erforderlich, dass sich, eine vom Versicherungsnehmer
beauftragte Person unverzüglich an die Einsatzzentrale des Versicherers wendet, sofern die
versicherte(n) Person(en) den Kontakt mit dem Versicherer nicht herstellen können. Eine
Kostenübernahme erfolgt nur in jenen Fällen, in denen auch Unfallkosten im Rahmen
dieses Vertrages versichert sind. Diese Kostenübernahme richtet sich nach den
Bestimmungen des Artikel 9 der AUVB 2010 und nach der individuell vereinbarten Summe.
b)
Nennung von Haushaltshilfen:
Ist eine oder sind mehrere der versicherten Personen aufgrund eines Unfalles
vorübergehend oder dauernd arbeitsunfähig, so bieten wir Serviceleistungen, indem wir
Haushaltshilfepersonal organisieren. Eine Kostenübernahme unsererseits erfolgt in diesen
Fällen nicht.
11.4 Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen?
Die Inanspruchnahme einer organisatorischen Unterstützung und / oder Kostenübernahme
setzt zwingend voraus, dass sich eine der versicherten Personen bei Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch oder in sonstiger Weise an die Einsatzzentrale
des Versicherers wendet. Bei der Hilfestellung im Todesfall, sofern keine mitversicherte
Person am Unglücksort anwesend ist, trifft die Meldepflicht den (die) voraussichtlichen
Erben. Unterbleibt diese Anzeige und die notwendige Abstimmung mit uns, ohne dass eine
der versicherten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, so leisten wir Ersatz der
Kosten im Rahmen des unter Punkt 11.2 umschriebenen Umfanges, sofern der
Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben den Schaden innerhalb einer Frist von 14 Tagen
ab Eintritt des Schadenereignisses uns schriftlich angezeigt hat. Wir können allerdings die –
aufgrund der unterbliebenen Abstimmung – entstandenen Mehrkosten abziehen. Diese
Bestimmungen gehen, insoweit sie von Artikel 14 der AUVB 2010 abweichen, vor.
11.5 Welche Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gelten im
Rahmen dieser Vertragsbeilage in geänderter Form?
a)
Ergänzend zu Artikel 10, Punkt 1 der AUVB 2010 gilt auch eine Erkrankung als
Versicherungsfall. Als Krankheit gilt ein nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Nicht als
Erkrankung im Sinne dieser Bestimmungen gelten eine Schwangerschaft und Entbindung,
einschließlich der darauf zurückzuführenden Beschwerden.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353
Dauernde Invalidität plus
Seite 5 von 5
b)
c)
d)
Ergänzend zu Artikel 3 der AUVB 2010 ist weltweiter Versicherungsschutz nur unter der
Voraussetzung gegeben, dass der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Von dieser
Regelung ausgenommen sind die Fälle der organisatorischen Unterstützung der Bergung
beziehungsweise der Nennung von Haushaltshilfen.
In Erweiterung des Artikel 11 der AUVB 2010 besteht kein Anspruch auf Serviceleistungen
in Form von organisatorischer Unterstützung und / oder Kostentragung, sofern der
Versicherungsfall infolge höherer Gewalt, Erdbeben, Wirkung von Kernenergie oder
Hochwasserereignissen eingetreten ist, bzw. sofern der Versicherungsfall von einer der
versicherten Personen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Weiters besteht
kein Versicherungsschutz im Falle einer Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor
Reisebeginn erstmalig aufgetreten ist. Dies gilt ebenso für vor Ort auftretende
Erkrankungen, mit denen die versicherte(n) Person(en) aufgrund ihres
Gesundheitszustandes rechnen musste(n) oder die durch mangelnde Vorsorgemaßnahmen
entstanden sind, sowie solche Versicherungsfälle, in denen der Schadensort weniger als 50
km Luftlinie vom Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) des Versicherungsnehmers entfernt
liegt. Für die Fälle der organisatorischen Unterstützung von Bergungen gemäß 11.3 Punkt
a) ist Versicherungsschutz auch innerhalb der 50 km Luftlinienentfernung vom Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt) gegeben.
Bezüglich der Änderungen des Artikel 14 der AUVB 2010 (Obliegenheiten) siehe Punkt
11.4.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301303
Vertragsvereinbarung für Dauernde Invalidität fix
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist als Folge eines einzelnen Unfallereignisses auf Lebenszeit in ihrer
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wobei der Grad der festgestellten
Gesamtinvalidität mindestens 50% erreichen muss.
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines
ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die
Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht
worden.
Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und
Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person
als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu
bemessen zu lassen.
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2. Art und Höhe der Leistung:
Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
Bleibt als Folge eines einzelnen Unfallereignisses eine dauernde Invalidität im Gesamtausmaß
von 50% oder darüber zurück, so gelangt die in der Polizze angeführte Versicherungssumme in
voller Höhe zur Auszahlung.
Liegt der Grad der festgestellten Gesamtinvalidität unter 50% wird keine Leistung erbracht.
Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt ausschließlich nach Artikel 7 der AUVB 2010.
Löst ein Unfall die Leistung „Dauernde Invalidität Fix“ aus, endet diese Leistungsvereinbarung
rückwirkend ab dem dem Unfalltag folgenden Tag.
Die anteilige Prämie wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung dem Versicherungsnehmer
zurückerstattet.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311
Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus
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Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311
Unfallkosten plus
Wir gewähren Versicherungsschutz für Hubschrauberbergungen, kosmetische Operationen,
Fixkosten, Berge-, Rückhol-, Transport- und Therapiekosten, Heil-, Kur- und Rehakosten sowie
Fahrtkosten.
Die Gesamtleistung aus den Unfallkosten ist mit der Versicherungssumme je Versicherungsfall
begrenzt.
Die Unfallkosten werden von uns ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an
gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen
Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.
1. Bergekosten:
Das sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres
Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem Unfallort nächstgelegenen
Spital.
Bergekosten werden von uns übernommen, wenn die versicherte Person
a) einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt
geborgen werden muss;
b) durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung
erfolgen muss.
2. Hubschrauberbergungen:
Zusätzlich zu den Bergekosten gemäß Pkt. 1 werden die notwendigen Kosten einer Bergung mit
einem Rettungshubschrauber bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- ersetzt, soweit nicht von
einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist.
Nicht ersetzt werden die Kosten bei Berufs- und Verkehrsunfällen im Inland.
3. Kosmetische Operation:
Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder
verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten
Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, sich einer
kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so
übernehmen wir die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang
stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich
verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Klinik.
Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, für
Bade- und Erholungsreisen sowie für häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von
beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Unabhängig von der gewählten Versicherungssumme übernehmen wir die Kosten der
kosmetischen Operation zusätzlich bis EUR 10.000,-.
Diese Kostenübernahme gilt zusätzlich und wird in der Gesamtleistung der Unfa llkosten nicht
berücksichtigt.
4. Fixkosten:
4.1. Wenn die versicherte Person durch einen Unfall vollständig (100%ig) und vorübergehend
arbeitsunfähig wird und sich in einem ununterbrochenen 14-tägigen Spitalsaufenthalt
befindet, übernehmen wir rückwirkend ab dem ersten Tag dieses Spitalsaufenthaltes die
monatlichen Fixkosten bis zu EUR 1.000,-.
Diese werden pro angefangenem Monat für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit,
höchsten jedoch für 6 Monate übernommen.
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch einen Unfall vollständig und
vorübergehend außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere, im Hinblick auf seine
Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbare, Erwerbstätigkeit auszuüben.
4.2. Fixkosten sind die nachgewiesenen anteilsmäßigen monatlichen tatsächlichen privaten
Kosten der versicherten Person für Wohnraummiete inkl. Betriebskosten, Kredit- und
Leasingraten, Strom, Gas, Heizung, Alimente und Versicherungsprämien für private
Sachversicherungsverträge der Helvetia Versicherungen AG.
Diese Kostenübernahme gilt zusätzlich und wird in der Gesamtleistung der Unfallkosten
nicht berücksichtigt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311
Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus
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4.3. Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person nur, wenn diese eine Erwerbstätigkeit
im Beruf oder in der Beschäftigung ausübt.
In der Familien und Partnerunfall besteht der Versicherungsschutz auch für den
mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder
in der Beschäftigung ausübt. Personen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben bzw. Personen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, haben keinen Anspruch auf den
Ersatz der Fixkosten.
4.4. Es ist uns nach der Entlassung aus dem Spital eine Bescheinigung der Spitalsverwaltung
vorzulegen, in welcher der volle Vor- und Zuname des Versicherten, dessen Geburtsdatum,
der Tag der Aufnahme in das Spital und der Tag der Entlassung sowie die Diagnose
angegeben sein müssen.
Ebenso sind uns Nachweise der Fixkosten vorzulegen.
4.5. Wir sind berechtigt, weitere Nachweise zu verlangen, welche das ununterbrochene
Fortbestehen der vollständigen und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestätigen und auf
eigene Kosten auch jederzeit eine ärztliche Untersuchung der versicherten Person durch
einen von uns genannten Arzt zu verlangen.
4.6. Innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit muss uns ein weiteres
Zeugnis des behandelnden Arztes vorgelegt werden, durch das deren Beendigung bestätigt
wird.
Für den Fall, dass diese Meldung unterlassen oder eine von uns verlangte ärztliche
Untersuchung verweigert wird, erlischt der Anspruch auf Fixkostenersatz rückwirkend auf das
Ende jenes Zeitraumes, für den die Arbeitsunfähigkeit vorschriftsmäßig nachgewiesen wurde.
Zuviel bezogene Leistungen müssen an uns rückerstattet werden.
4.7. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind,
unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung
bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der
Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive.
Nicht als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für unheilbar
chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren
Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und
Geisteskranke.
5. Transportkosten:
Das sind die nachgewiesenen Kosten für den Transport der versicherten Person vom Unfallort
bzw. nach einer Bergung in das nächstgelegene Spital.
Stehen diesem Spital nicht die medizinisch notwendigen Einrichtungen zur Verfügung, die
eine ordnungsgemäße Behandlung der versicherten Person ermöglichen, sind auch die
Kosten eines Verlegungstransportes in das nächstgelegene Spital, dem die Einrichtungen zur
Verfügung stehen, mitversichert.
6. Rückholkosten:
Das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, wenn die
versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw. dem
Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum
nächstgelegenen Krankenhaus.
Bei einem tödlichen Unfall werden von uns auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen
letztem Wohnort in Österreich bezahlt.
Rückholkosten aus dem Ausland sind bis zur Versicherungssumme für Unfallkosten versichert.
7. Heil-, Kur- und Rehakosten:
Das sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher
Verordnung notwendig waren. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten der erstmaligen
Anschaffung, Wiederbeschaffung bzw. Reparatur künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes
sowie andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige Anschaffungen.
Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte werden nicht ersetzt.
8. Therapiekosten für Alternativmedizin:
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten werden von uns nach einem
Unfall Therapiekosten (z.B. TCM) für 10 Einheiten, maximal EUR 100,- pro Einheit, unter Vorlage
der Originalbelege, ersetzt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311
Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus
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9. Fahrtkosten:
Wenn die versicherte Person nach einem Unfall zur Krankengymnastik oder zu Therapien
transportiert werden muss, übernehmen wir pro Versicherungsfall die Fahrtkosten bis zu max.
10% der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten.
Erfolgt die Übernahme der Kosten von einem Sozialversicherungsträger oder von einem
sonstigen Leistungsträger, so geht dieser unserer Vereinbarung vor.
Uns sind die Originalbelege der Fahrtkosten sowie ein Nachweis der absolvierten
Krankengymnastik / Therapie vorzulegen.
Bei Privatfahrten wird das amtliche Kilometergeld ersetzt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301309
Vertragsvereinbarung für Spitalgeld / Spitalgeld plus
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
1. Spitalgeld
1.1. Ein Spitalgeld wird von uns für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen
eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem
Spital befindet, erbracht.
Die Leistung wird längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
1.2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind,
unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung
bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der
Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive.
1.3. Nicht als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für unheilbar
chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren
Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und
Geisteskranke.
1.4. Ist die versicherte Person in ein Spital eingewiesen, ist uns nach der Entlassung aus dem
Spital eine Bescheinigung der Spitalsverwaltung vorzulegen, in welcher der volle Vor- und
Zuname des Versicherten, dessen Geburtsdatum, der Tag der Aufnahme in das Spital und
der Tag der Entlassung sowie die Diagnose angegeben sein müssen.
2. Spitalgeld plus
Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert:
2.1. Verdoppelung:
Ab dem 43. Tag eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in einem Spital
verdoppeln wir ab diesen Tag den vereinbarten Tagsatz. Mehrere stationäre
Spitalsaufenthalte wegen desselben Unfalles gelten als ein ununterbrochener
Spitalsaufenthalt (längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren).
2.2. Schmerzengeld:
Befindet sich die versicherte Person nach einem Unfall in einer medizinisch notwendigen,
ununterbrochenen stationären Heilbehandlung in einem Spital und beträgt dieser Aufenthalt
mindestens 14 Tage, so erbringen wir pro Versicherungsfall eine einmalige Leistung in Höhe
des
100-fachen Betrages des vereinbarten Tagsatzes.
2.3. Begleitkosten:
Befindet sich die versicherte Person nach einem Unfall in stationärer Heilbehandlung in
einem Spital, werden die nachgewiesenen Aufenthaltskosten, maximal der vereinbarte
Tagsatz pro Tag, für eine Begleitperson ersetzt.
2.4. Schulausfallkosten:
Wir bezahlen die nachgewiesenen, verpflichtenden Beitragsfortzahlungen für kostenpflichtige
Schulen und / oder Kinderbetreuungseinrichtungen während der Zeit, in der das versicherte
Kind unfallbedingt die Schule und / oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht besuchen kann.
Geleistet wird maximal der vereinbarte Tagsatz pro Fehltag des Kindes.
Wenn das versicherte Kind unfallbedingt an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung (z.B.
Schulschikurs) nicht teilnehmen kann, wird der vereinbarte Tagsatz pro Tag der
Veranstaltung, an welchem das Kind nicht teilnehmen konnte, von uns geleistet, sofern der
bereits bezahlte Kostenbeitrag nicht rückerstattet wird.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301309
Vertragsvereinbarung für Spitalgeld / Spitalgeld plus
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2.5. Pflegekosten:
Wir bezahlen jene Kosten, die entstehen, wenn die versicherte Person unfallbedingt häuslich
gepflegt werden muss. Pro Tag werden die nachgewiesenen Kosten, maximal der
vereinbarte Tagsatz, geleistet.
Verdienstentgang bei der Pflege durch Privatpersonen werden nicht ersetzt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301358
Taggeld/Taggeld plus
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt (z. B. Taggeld für zwei Personen),
besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die
(haupt-)versicherte Person.
1. Taggeld
1.1.
1.2.
1.3.
2.
Diese Leistung kann nur für Personen versichert werden, welche eine Erwerbstätigkeit im
Beruf oder in der Beschäftigung ausüben.
Personen ohne Erwerbstätigkeit erhalten stattdessen ein Pflegetaggeld, sofern nach einem
versicherten Unfall für mindestens zwei Stunden pro Tag Pflegebedürftigkeit besteht.
Ein Taggeld wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person
längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit.
Ein vorübergehender kurzfristiger Verlust der Erwerbstätigkeit von nicht länger als sechs
Monaten löst keine Leistungsfreiheit aus.
Taggeld plus
Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird, ausgenommen der Leistung für
Pflegetaggeld, wie folgt erweitert:
2.1 Verdoppelung:
Ab dem 43. Tag der vollständigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der
Beschäftigung der versicherten Person zahlen wir ab diesen Tag das Doppelte des
vereinbarten Tagsatzes. Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten
Karenzzeit.
2.2 Entführung/Geiselnahme:
Wir erbringen die vereinbarte Leistung auch im Fall einer Entführung und/oder Geiselnahme
während einer Urlaubsreise, sofern es für den betreffenden Staat/Region keine
Reisewarnung zum Zeitpunkt des Abfluges gegeben hat.
Entführung ist eine Freiheitsbeschränkung durch Dislokation des Opfers an einen anderen
Ort und Begründung eines Gewaltverhältnisses über das Opfer, das deswegen nicht mehr
die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort
zurückzukehren.
Geiselnahme ist eine Entführung oder anderweitige Ergreifung einer Person, um einen
Dritten zu nötigen, oder Ausnutzung der von einem Anderen auf diese Weise geschaffenen
Lage, um einen Dritten zu nötigen. Als Dritter zählt jede nicht mit dem Täter und der Geisel
identische Person.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301356
Unfalltod
1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, leisten
wir die für den Todesfall versicherte Summe.
2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die aus einer der Leistungsvereinbarungen für
dauernde Invalidität aus demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet.
Einen Mehrbetrag an Leistung aus den Leistungsvereinbarungen für dauernde Invalidität können
wir nicht zurückverlangen.
3. Bei Selbstmord des Versicherten nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss, Änderung der
Leistung oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir die für den Todesfall versicherte
Summe.
Sollte bei einer Vertragserneuerung die Todesfallsumme unverändert bleiben, beginnt die Frist
nicht von neuem.
4. Für Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Todesfall im
Rahmen der Versicherungssumme nur die tatsächlich aufgewendeten, maximal EUR 8.000,-,
Begräbniskosten ersetzt.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301358
Taggeld
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt (z. B. Taggeld für zwei Personen),
besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die
(haupt-)versicherte Person.
1. Taggeld
1.1.
1.2.
1.3.
Diese Leistung kann nur für Personen versichert werden, welche eine Erwerbstätigkeit im
Beruf oder in der Beschäftigung ausüben.
Personen ohne Erwerbstätigkeit erhalten stattdessen ein Pflegetaggeld, sofern nach einem
versicherten Unfall für mindestens zwei Stunden pro Tag Pflegebedürftigkeit besteht.
Ein Taggeld wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der
vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person
längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit.
Ein vorübergehender kurzfristiger Verlust der Erwerbstätigkeit von nicht länger als sechs
Monaten löst keine Leistungsfreiheit aus.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301352
Vertragsvereinbarung für die Unfallrente lebenslang
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
Der Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung besteht ausschließlich für die
(haupt-)versicherte Person.
1. Unfallrente lebenslang
Führt ein versichertes Unfallereignis zu einer dauernden Invalidität von mindestens 40% gelangt
die vereinbarte monatliche Lebensrente zur Auszahlung.
Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50%, leisten wir lebenslang den doppelten
Betrag der in der Polizze vereinbarten Monatsrente an die versicherte Person.
1.1. Bei der Bemessung des für die Unfallrente erforderlichen Invaliditätsgrades, wird der
Invaliditätsgrad um eine bestehende Vorinvalidität gemindert bzw. bei Mitwirkung von
Krankheiten, Gebrechen oder Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen wird der
Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt.
Hierzu zählen die Grundsätze von Artikel 11 der AUVB 2010.
Ist die versicherte Person bereits vor Vertragsabschluss invalide oder ergibt sich aus einem
Unfall während der Laufzeit des Vertrages ein Invaliditätsgrad, so werden diese
Invaliditätsgrade für die Bemessung des für die Unfallrente erforderlichen Invaliditätsgrades
zur Gänze abgezogen. Die Leistung aus der Unfallrente erfolgt erst ab dem sodann
errechneten Invaliditätsgrad.
Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Grundsätzen von Artikel 7 der AUVB 2010.
1.2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, besteht rückwirkend ab dem auf den
Unfalltag folgenden Monatsersten Anspruch auf die Lebensrente.
Die Rentenleistung erfolgt monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats, in dem die
versicherte Person stirbt.
Stirbt die versicherte Person bevor der Invaliditätsgrad eindeutig festgestellt wurde oder
unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf eine
Unfallrente.
1.3. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als
auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu
bemessen zu lassen. Ergibt die endgültige Bemessung einen Invaliditätsgrad von mindestens
40%, besteht rückwirkend ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten Anspruch auf die
Lebensrente.
Sollte eine neuerliche ärztliche Bemessung innerhalb von 4 Jahren nach dem Unfalltag
ergeben, dass der unfallkausale Invaliditätsgrad
a) gestiegen ist, besteht ab dem Tag dieser Feststellung Anspruch auf den vereinbarten
Rentenbetrag (mindestens 40% aber unter 50%) bzw. auf die doppelte Monatsrente
(mindestens 50%).
b) gesunken ist, besteht ab dem Tag dieser Feststellung Anspruch auf den Rentenbetrag
(unter 50% aber mindestens 40%) bzw. erlischt der Anspruch auf die Rente (unter
40%).
Bis dahin bezahlte Rentenleistungen werden von uns nicht zurückverlangt.
1.4. Wird nach einem versicherten Unfallereignis die Leistung aus der Unfallrente fällig, so wird die
vereinbarte Monatsrente jährlich ab dem 01.01. eines jeden Jahres um 1,5% erhöht. Diese
Erhöhung beginnt mit dem 01.01. des zweiten Jahres, der dem Unfalltag folgt.
1.5. Wir sind berechtigt, die Voraussetzung für die Rentenleistung jederzeit durch Anforderung
einer Lebensbescheinigung zu überprüfen. Wird uns die angeforderte Bescheinigung nicht
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301352
Vertragsvereinbarung für Unfallrente lebenslang /
Unfallrente lebenslang mit Übergang
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innerhalb eines Monats übermittelt, ruht die Rentenleistung ab der nächsten Fälligkeit.
Das Ableben der versicherten Person ist uns im Sinne des Artikels 22 der AUVB 2010
innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Eine sich aus der Nichtbeachtung dieser
Anzeigepflicht ergebende Rentenleistung können wir jedenfalls vom Empfänger
zurückverlangen.
1.6. Löst ein Unfall die Leistung einer Unfallrente aus, endet der Unfallrentenvertrag rückwirkend
ab dem dem Unfalltag folgenden Tag.
Hat die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, endet der Unfallrentenvertrag.
Die anteilige Prämie wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung dem Versicherungsnehmer
zurückerstattet.
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312
Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus inkl. Rehabilitations-Management
Für die Helvetia Assistanceleistungen im Rahmen der Helvetia Card Person Plus finden neben den
geltenden österreichischen Rechtsnormen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Helvetia
Versicherungen AG für die Unfallversicherung (AUVB) Anwendung.
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
1.
Inanspruchnahme
Um die versicherten Leistungen beanspruchen zu können, muss die Helvetia Card Hotline unter der
Telefonnummer 0800 20 23 38 informiert werden. Die Kontaktdaten können auch der Helvetia Card
entnommen werden.
Bei erfolgter Schadenmeldung zur Helvetia Unfallversicherung kann die Weiterleitung an die Helvetia
Card Hotline auch intern durch die Helvetia Schadenabteilung erfolgen.
Aufgrund dieser Meldung veranlasst die Helvetia Card Hotline alle notwendigen Maßnahmen, die zur
Bearbeitung erforderlich sind, insbesondere die Kontakte zwischen den Servicepartnern
(Dienstleistern), den Ärzten der Notrufzentrale und, wenn notwendig, dem Hausarzt der versicherten
Person, um die geeigneten Maßnahmen einzuleiten.
2.
Geltungsbereich und Definitionen
2.1
Örtlicher Geltungsbereich
Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt ausschließlich innerhalb Österreichs.
Wohnsitz
Als Wohnsitz gilt der in Österreich gelegene Ort, an dem der Versicherungsnehmer seinen bei
der Behörde gemeldeten Hauptwohnsitz begründet hat.
Unfallbegriff
Als Unfall im Sinn dieser Bedingungen gelten die im Artikel 6 der AUVB 2010 beschriebenen
Ereignisse.
Bei Hilfeleistung infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit wird auf die Berücksichtigung einer
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen auch dann verzichtet, wenn der
Mitwirkungsanteil 25% und mehr beträgt.
Die Hilfsdienstleistungen sind pro Versicherungsjahr und Schadenereignis begrenzt, wobei bei
mehreren versicherten Personen diese Summen und Leistungen für sämtliche versicherte
Personen nur einmal zur Verfügung stehen.
Mit der Ausführung werden professionelle Organisationen oder Firmen durch die Helvetia
Card Hotline beauftragt. Eigenmächtig organisierte Dienstleistungen sowie Eigenleistungen
werden nicht bezahlt.
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3.
Pflichten im Schadenfall
3.1
Um die Leistungen der Helvetia Card beanspruchen zu können, muss die Helvetia Card
Hotline vorher informiert werden. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung nach
einem Unfall kann diese Meldung nach der Entlassung aus dem Spital erfolgen.
Folgende Dokumente müssen bei der Helvetia Card Hotline eingereicht werden:
• medizinische Dokumente mit Diagnose;
• Entlassungsbericht aus dem Spital etc.;
• Polizeiberichte bei KFZ-Unfällen, insbesondere dann, wenn Fremdverschulden
vorliegt.
Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des
Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.
Bei Ansprüchen aufgrund eines Unfalles hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die
behandelnden Ärzte gegenüber der Helvetia Card Hotline von ihrer Schweigepflicht
entbunden werden.
3.2
3.3
3.4
Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312
Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus
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3.5
3.6
3.7
Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der Helvetia Card Hotline und auf deren
Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers
unterziehen.
Kann die versicherte Person Leistungen, welche wir erbracht haben, auch gegenüber Dritten
geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an uns abtreten.
Der Versicherungsnehmer und die versicherte(n) Person(en) sind verpflichtet, die
erforderlichen Auskünfte und Einverständniserklärungen, die für die Erbringung der
Leistungen notwendig sind, dem beauftragten Dienstleister bzw. gegenüber der Helvetia Card
Hotline abzugeben.
4.
Leistungsausschlüsse
Wir sind von jeglicher Leistungserbringung befreit
4.1
4.6
4.7
wenn die Helvetia Card Hotline zur Leistungserbringung nicht vorher die Zustimmung erteilt
hat;
wenn der Versicherungsnehmer der Meldepflicht nach einem Unfall uns gegenüber nicht
nachkommt;
wenn die versicherte Person selbst einen Dienstleister beauftragt sowie für die Zeit eines
Auslandsaufenthaltes, denn die Leistungen werden ausschließlich über einen von der Helvetia
Card Hotline beauftragten Dienstleister innerhalb Österreichs erbracht;
wenn ein Schadenereignis bei Versicherungsbeginn bereits eingetreten und für die versicherte
Person erkennbar war;
wenn die versicherte Person Unfälle erleidet, welche gemäß Artikel 10, Punkt 2 der AUVB
2010 ausgeschlossen sind (Artikel 10, Punkt 2.3 ist von diesem Ausschluss nicht betroffen).
Krankheiten sind nicht versichert. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolge.
Die Helvetia Card Hotline haftet nicht für die von ihr vermittelten Dienstleistungen.
5.
Subsidiarität
4.2
4.3
4.4
4.5
Bestehen für diese Versicherungsleistungen mehrere Versicherungen bei öffentlichen oder privaten
Versicherungsträgern, so werden diese nur einmal und nur insoweit vergütet, als sie von diesen
Versicherungsträgern nicht übernommen werden.
Abschnitt B: Leistungsbeschreibung
6.
Dienstleistungen nach einem Unfall und Rehabilitations-Management
Wir erbringen die nachstehenden Leistungen innerhalb von 2 Jahren (für Personen unter 15 Jahren
innerhalb von 5 Jahren) ab dem Unfalltag.
6.1
Dienstleistungen nach einem Unfall
Wir erbringen nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 6 der AUVB 2010, bei
dem die versicherte Person
• einen Knochenbruch, Sehnen(ein)riss, Bänder(ein)riss oder einen Unfall mit
medizinisch notwendigem stationären Spitalsaufenthalt von mindestens 72 Stunden
erlitt, und
• durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
derart beeinträchtigt ist, dass sie die Hilfe einer anderen Person bei der gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung im täglichen Leben benötigt,
folgende Leistungen inklusive Kostenübernahme:
a) Pflegehilfe
Nach Entlassung aus dem Spital erhält die versicherte Person bei Bedarf eine
Grundpflege. Zu den Leistungen der Grundpflege zählen z.B.
• Körperpflege
• Hilfe beim An- und Auskleiden
• Hilfe beim Toilettengang
• Lagerung im Bett
• Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
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•
b)
c)
d)
e)
Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsmaßnahmen, je nach Art der Verletzung
und vorbehaltlich ärztlicher Anordnungen.
Die Helvetia Card Hotline organisiert – je nach Art der Verletzung und vorbehaltlich
ärztlicher Anordnungen – diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bzw.
ausgebildetes Personal für den Bereich der Pflege-, Alten- und Sozialbetreuung und
übernimmt Kosten bis max. EUR 3.000,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis.
Haushaltshilfe
Ist die versicherte Person an ihrem Wohnsitz in Österreich nicht in der Lage, die unten
aufgezählten Leistungen selbst zu verrichten, wird im Schadenfall eine Haushaltshilfe
organisiert. Für folgende Leistungen werden Kosten bis max. EUR 3.000,- pro
Versicherungsjahr und Schadenereignis übernommen:
• Essensversorgung
Es erfolgt die Versorgung der versicherten Person mit zumindest einem warmen
Essen am Tag.
Die Kosten für die Mahlzeiten werden nicht übernommen.
• Wohnungsreinigung
Der allgemein übliche Lebensbereich (z.B. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche,
Schlafraum) wird einmal pro Woche gereinigt. Dies setzt voraus, dass die Wohnung
vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war.
• Besorgungen und Einkäufe
werden bis zu zweimal pro Woche durchgeführt. Zu den Besorgungen und Einkäufen
zählen das Einkaufen (einschließlich Arzneimittelbeschaffung) und notwendige
Besorgungen (z.B. Bank- und Behördengänge, Abholung von Rezepten, Bringen /
Abholen von Wäsche bei einer Reinigung), die Unterbringung und Versorgung der
eingekauften Lebensmittel in der Wohnung der versicherten Person.
Die Kosten für die Lebensmittel, Gegenstände des täglichen Bedarfs,
Wäschereinigung und dergleichen werden nicht übernommen.
• Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung
Einmal wöchentlich wird bei Bedarf das Waschen, Trocknen, Bügeln, Sortieren und
Einräumen der Wäsche übernommen.
Kinderbetreuung
Bei einem unfallbedingten Spitalsaufenthalts eines beaufsichtigungspflichtigen Elternteils
organisiert und übernimmt die Helvetia Card Hotline die Kosten einer Kinder- bzw.
Familienbetreuung, wenn die Mutter oder der Vater Alleinerzieher ist sowie bei Ehe- und
Lebenspartner – wenn der gesamte Pflegeurlaub des berufstätigen Partners aufgebraucht
ist und auch keine andere, nicht berufstätige, im gleichen Haushalt lebende, volljährige
und körperlich dazu geeignete Person diese Tätigkeit übernehmen kann.
Die Helvetia Card Hotline organisiert die notwendige Betreuung der unter der Obhut
befindlichen minderjährigen Kinder und übernimmt Leistungen wie folgt:
• Betreuung zu Hause
• Transport der Kinder in den Kindergarten, Hort oder in die Schule
Die Helvetia Card Hotline übernimmt Kosten für max. 20 Betreuungsstunden, wobei die
Kinderbetreuung jeweils mindestens 2 Stunden durchgehend in Anspruch genommen
werden muss.
Transport zu Ärzten, Behörden, Krankengymnastik oder zu Therapien
Die versicherte Person wird bei Bedarf bis zu zweimal wöchentlich zu Ärzten, Behörden,
Krankengymnastik oder zu Therapien gebracht und wieder abgeholt (bei Notwendigkeit
organisiert die Helvetia Card Hotline eine Begleitung), wenn persönliches Erscheinen
unumgänglich ist.
Die Helvetia Card Hotline organisiert und übernimmt Kosten bis max. EUR 200,- pro
Versicherungsjahr und Schadenereignis.
Tierbetreuung
Es wird eine Betreuung von "üblichen Haustieren" wie z.B. Hunde, Katzen, Hamster,
Meerschweinchen, Hasen, Fische und Vögel vermittelt.
Die Kosten des Tiertransportes zur und von der Betreuungsstätte selbst sind nicht
inkludiert.
Die Helvetia Card Hotline informiert über Tierärzte, Tierrettung, Tierpensionen und
organisiert eine Tierbetreuung für die notwendige Versorgung der Haustiere und
übernimmt dafür Kosten bis max. EUR 200,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis.
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6.2
Rehabilitations-Management
Wir erbringen nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 6 der AUVB 2010, bei
dem eine medizinische, soziale oder berufliche Notwendigkeit für den Einsatz eines
Rehabilitations-Managements erforderlich ist, folgende Leistungen:
Wir koordinieren, organisieren, begleiten oder vermitteln folgende Dienstleistungen:
a) Medizinische Rehabilitation:
• Rehabilitationsmaßnahmen
• Therapien (Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro- sowie
Unterwassertherapie und Massagen durch zur selbständigen Berufsausübung
Berechtigte)
• Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
b) Soziale Rehabilitation:
• Hilfestellung bei Kontakten zu Ämtern / Behörden, Sozialversicherungsträgern,
Versicherungen, Selbsthilfegruppen, etc.
• Organisation von Transport, Pflege, Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, etc.
• Medizinische Beratung und Bedarfsermittlung sowie Informationsgespräch über die
gesetzliche Pflegeversicherung
• Herstellung von Kontakten zu spezialisierten Bauunternehmen und Architekten zur
Analyse und Planung von notwendigen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes
sowie Organisation dieser
• Hilfestellung bei Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges
• Hilfestellung bei Organisation eines Behinderten-Parkplatzes
• Hilfestellung bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
• Vermittlung von Nachhilfeunterricht und
auf behinderte Kinder spezialisierte Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuung
c) Berufliche Rehabilitation:
• Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Diagnostik, Berufsorientierung und
Berufsfindung
• Maßnahmenentwicklung und Organisation der beruflichen Qualifikation
• Umsetzung von arbeitsrelevanten Maßnahmen am Arbeitsplatz
Zusätzlich:
d) Vermittlung von Telefonnummern, Adressen und Einrichtungen von
• Behindertentransportmöglichkeiten
• Selbsthilfegruppen
• behindertengerechtes Bauen / Umbauen
• Kraftfahrzeughilfe
• Verbänden und Institutionen
• soziale Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Krankenschwestern,
Haushaltshilfen, Einkaufshilfen)
e) Andere Hilfeleistungen
• Informationen über Krankentransporte in ein anderes Spital, Heim oder von / an den
eigenen Wohnsitz
• Information über Gartenpflegedienste wie z.B. Rasenmähen, Blumen gießen und
Schneeräumdienste am Wohnort innerhalb Österreichs
6.3
Kostenübernahme:
Im Rahmen des Rehabilitations-Managements werden zusätzlich zu den unter Punkt 6.1
bereits angeführten Kostenübernahmen auch andere Kosten (die nicht die unter Punkt 6.1
angeführte Dienstleistungen betreffen) bis max. EUR 3.000,- pro Versicherungsjahr und
Schadenereignis übernommen. Diese Kosten werden nach Eintritt eines Versicherungsfalles
gemäß Punkt 6.2 dieser Vereinbarung ausschließlich für vom Rehabilitationsmanager
beauftragte Leistungen übernommen.
Die Kostenübernahme gilt subsidiär zu etwaigen Leistungsansprüchen aus anderen, in der
vorliegenden Unfallversicherung inkludierten Leistungsbausteinen (z.B. Unfallkosten).
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Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus
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Zur abschließenden Information:
Sämtliche angeführte Dienstleistungen müssen über die Helvetia Card Hotline angefordert werden.
Die Organisation und Auswahl der Dienstleister obliegt ausschließlich der Helvetia Card Hotline. Mit
der Ausführung der angeführten Dienstleistungen werden professionelle Organisationen oder Firmen
beauftragt. Eigenmächtig organisierte Dienstleistungen sowie Eigenleistungen werden nicht bezahlt.
Die Helvetia Card Hotline haftet nicht für die von ihr vermittelten Dienstleistungen.
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Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung/Exekutiv-Deckung plus
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt, besteht Versicherungsschutz aus
dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person.
1. Exekutiv-Deckung
Der Versicherungsschutz der in der Polizze dokumentierten Unfallversicherung wird für aktive
Kaderangehörige des österreichischen Bundesheeres, Mitarbeiter der Polizei, der Zollwache und
des Justizvollzuges für Unfälle im Zuge einer Diensthandlung wie folgt erweitert:
1.1.
Taggeld
Sofern die Leistung Taggeld versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird von uns bei
dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag – und
nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit – die Taggeldleistung um 100 % erhöht.
1.2.
Schmerzengeld
Liegt nach einem versicherten Ereignis in Zusammenhang mit einem Unfall ein
rechtskräftiger Zuspruch von Schmerzengeld oder auf Entschädigung für dauernde oder
vorübergehende Invalidität vor, übernehmen wir eine Vorleistung in der Höhe des
Zuspruches maximiert mit 5 % der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw.
dauernde Invalidität plus (Dokumentation in der Polizze), keinesfalls mehr als EUR 5.000,-.
Beinhaltet der Zuspruch die Entschädigungsverpflichtung des Schädigers wegen
Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen (z.B. Brille, Uhr, Kleidung
etc.), bevorschussen wir auch die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Titel
im Rahmen der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus,
keinesfalls mehr als EUR 3.500,-. Nicht versichert sind persönliche Sachen mit einem
Einzelwert von mehr als EUR 350,-.
Sollte auch eine Ersatzleistung für Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen
Sachen aus der Exekutiv-Deckung im Rahmen einer bei der Helvetia Versicherungen AG
bestehenden Haushaltversicherung erfolgen, so wird insgesamt nicht mehr als EUR 3.500,entschädigt.
Die Forderung geht bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf die Helvetia Versicherungen
AG über. Ein eventuell geleisteter Mehrbetrag wird nicht zurückgefordert.
1.3.
Sonderrisiken und internationale Einsätze
1.3.1. Sonderrisiken (Flugunfälle, Unfälle bei Fallschirmabsprüngen, Tauchen oder
Bergsteigen)
a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten bzw. Luftfahrzeugen oder bei
Fallschirmabsprüngen sind mitversichert.
Weiters sind Unfälle beim Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA Skala)
oder beim Tauchen mitversichert.
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Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus
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b) Eine Leistung wird – sofern vereinbart – nur für eine der Leistungsvereinbarungen für
„Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) oder „Unfalltod“
erbracht.
1.3.2. Internationale Einsätze
In teilweiser Abweichung vom Artikel 10 Punkt 2.10 der AUVB 2010 gewähren wir
Versicherungsschutz für Unfälle während internationaler Einsätze, wenn diese im Auftrag
der UN, EU oder nach Einladung durch die NATO aufgrund eines UN-Mandats
durchgeführt werden.
Vom Versicherungsschutz sind daher internationale Einsätze gemäß § 7 (1), Punkt 2, 3
und 4 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) erfasst, das sind
Unfälle, welche
• auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit
verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare
Kampfmittel erfolgen;
• bei einem Katastropheneinsatz erfolgen;
• im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes erfolgen.
Kein Versicherungsschutz besteht für
• Einsätze zur Schaffung von Frieden bzw. für Friedenserzwingung durch
Kampfeinsätze;
• Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten (gemäß § 7 (1), Punkt 1 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG));
• Unfälle bei Überschreitung von Befehlen bzw. durch eigenmächtiges Handeln
außerhalb des Auftrages im Rahmen des Einsatzes.
Jeder internationale Einsatz ist uns nach Erhalt des Entsendebefehls in geschriebener
Form, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einsatzantritt, mit einer angehängten Kopie
des Entsendebefehls, anzuzeigen. Der Versicherungsschutz ist pro Einsatz auf die Dauer
von zwölf Monaten beschränkt und gilt weltweit ab dem Tag der Verlegung in das
Einsatzgebiet. Ist uns der Auslandseinsatz nicht zur Kenntnis gebracht worden, so
werden die für den internationalen Einsatz geltenden Versicherungssummen halbiert.
Sollte sich während eines bereits angetretenen Auslandseinsatzes eine
nichtvorhersehbare Änderung der Risikoeinstufung ergeben, haften wir trotzdem im
Rahmen dieser Vereinbarung.
1.3.3. Leistungsvereinbarung für Sonderrisiken oder internationale Einsätze
a) Für die unter den Punkten 1.3.1 und 1.3.2 angeführten Deckungserweiterungen gilt
abweichende Progressionsstaffel vereinbart:
Sofern eine Leistungsvereinbarung für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen
„Dauernde Invalidität fix“) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gilt bei
einem Unfall, bei dem die versicherte Person auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, abweichende Progressionsstaffel:
Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert.
Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad.
Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet.
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Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet.
Ab 95 % Invalidität werden 250 % der Versicherungssumme geleistet.
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten
Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden
Unfallversicherungen, begrenzt.
b) Sofern die Leistungsvereinbarung „Unfalltod“ versichert ist (Dokumentation in der
Polizze), wird die Leistung im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
maximal jedoch EUR 15.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen,
erbracht.
c) Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine
Deckung.
1.3.4. Kumulgrenze
(maximale Gesamtleistung je Schadenereignis für alle bei Helvetia Versicherungen AG,
unter Punkt 3 angeführten Deckungserweiterungen, versicherten Personen):
Überschreitet die Summe der zu erwartenden Versicherungsleistungen, die durch ein und
dasselbe versicherte Ereignis fällig wird, die Kumulgrenze von EUR 1.000.000,-, so gilt
dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle von diesem Ereignis
betroffenen bei Helvetia Versicherungen AG versicherten Personen.
In diesem Fall verringert sich die ermittelte Entschädigungsleistung des Einzelvertrages
im Verhältnis der Gesamtentschädigungsleistung aus diesem Ereignis zur Kumulgrenze.
2. Exekutiv-Deckung plus
Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert:
2.1.
Sonderrisiken
Der Punkt 1.3.1 b dieser Vereinbarung wird um die Leistungsvereinbarung „Dauernde
Invalidität fix“ ergänzt.
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen,
begrenzt.
2.2.
Progressionsstaffel
Der Punkt 1.3.3 a dieser Vereinbarung wird wie folgt abgeändert:
Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert.
Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad.
Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet.
Ab 95 % Invalidität werden 300 % der Versicherungssumme geleistet.
2.3.
Internationale Einsätze
Der Deckungsumfang wird um die nachstehenden Leistungsvereinbarungen ergänzt:
− Dauernde Invalidität fix
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 100.000,-, begrenzt.
− Unfallrente temporär – 20 Jahre
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 500,- (= Höchstleistung EUR 120.000,-), begrenzt.
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−
−
−
−
Unfallkosten bzw. Unfallkosten plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 5.000,-, begrenzt.
Spitalgeld bzw. Spitalgeld plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 35,-, begrenzt.
Taggeld bzw. Taggeld plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 25,-, begrenzt.
Eine Verdoppelung der Leistung nach Dienstunfällen (Punkt 1), findet hier keine
Anwendung.
Arbeitsunfähigkeitstaggeld
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 50,-, begrenzt.
Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung.
Aus allen versicherten Leistungsvereinbarungen (Dokumentation in der Polizze), gilt je
Schadenfall eine Höchstentschädigungsgrenze von EUR 300.000,-. Die
Höchstentschädigungsgrenze gilt für alle bei Helvetia Versicherungen AG bestehenden
Unfallversicherungen zusammen.
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Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung/Exekutiv-Deckung plus
Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3
Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert.
Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt, besteht Versicherungsschutz aus
dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person.
1. Exekutiv-Deckung
Der Versicherungsschutz der in der Polizze dokumentierten Unfallversicherung wird für aktive
Kaderangehörige des österreichischen Bundesheeres, Mitarbeiter der Polizei, der Zollwache und
des Justizvollzuges für Unfälle im Zuge einer Diensthandlung wie folgt erweitert:
1.1.
Taggeld
Sofern die Leistung Taggeld versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird von uns bei
dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag – und
nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit – die Taggeldleistung um 100 % erhöht.
1.2.
Schmerzengeld
Liegt nach einem versicherten Ereignis in Zusammenhang mit einem Unfall ein
rechtskräftiger Zuspruch von Schmerzengeld oder auf Entschädigung für dauernde oder
vorübergehende Invalidität vor, übernehmen wir eine Vorleistung in der Höhe des
Zuspruches maximiert mit 5 % der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw.
dauernde Invalidität plus (Dokumentation in der Polizze), keinesfalls mehr als EUR 5.000,-.
Beinhaltet der Zuspruch die Entschädigungsverpflichtung des Schädigers wegen
Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen (z.B. Brille, Uhr, Kleidung
etc.), bevorschussen wir auch die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Titel
im Rahmen der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus,
keinesfalls mehr als EUR 3.500,-. Nicht versichert sind persönliche Sachen mit einem
Einzelwert von mehr als EUR 350,-.
Sollte auch eine Ersatzleistung für Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen
Sachen aus der Exekutiv-Deckung im Rahmen einer bei der Helvetia Versicherungen AG
bestehenden Haushaltversicherung erfolgen, so wird insgesamt nicht mehr als EUR 3.500,entschädigt.
Die Forderung geht bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf die Helvetia Versicherungen
AG über. Ein eventuell geleisteter Mehrbetrag wird nicht zurückgefordert.
1.3.
Sonderrisiken und internationale Einsätze
1.3.1. Sonderrisiken (Flugunfälle, Unfälle bei Fallschirmabsprüngen, Tauchen oder
Bergsteigen)
a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten bzw. Luftfahrzeugen oder bei
Fallschirmabsprüngen sind mitversichert.
Weiters sind Unfälle beim Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA Skala)
oder beim Tauchen mitversichert.
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b) Eine Leistung wird – sofern vereinbart – nur für eine der Leistungsvereinbarungen für
„Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) oder „Unfalltod“
erbracht.
1.3.2. Internationale Einsätze
In teilweiser Abweichung vom Artikel 10 Punkt 2.10 der AUVB 2010 gewähren wir
Versicherungsschutz für Unfälle während internationaler Einsätze, wenn diese im Auftrag
der UN, EU oder nach Einladung durch die NATO aufgrund eines UN-Mandats
durchgeführt werden.
Vom Versicherungsschutz sind daher internationale Einsätze gemäß § 7 (1), Punkt 2, 3
und 4 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) erfasst, das sind
Unfälle, welche
• auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit
verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare
Kampfmittel erfolgen;
• bei einem Katastropheneinsatz erfolgen;
• im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes erfolgen.
Kein Versicherungsschutz besteht für
• Einsätze zur Schaffung von Frieden bzw. für Friedenserzwingung durch
Kampfeinsätze;
• Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten (gemäß § 7 (1), Punkt 1 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG));
• Unfälle bei Überschreitung von Befehlen bzw. durch eigenmächtiges Handeln
außerhalb des Auftrages im Rahmen des Einsatzes.
Jeder internationale Einsatz ist uns nach Erhalt des Entsendebefehls in geschriebener
Form, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einsatzantritt, mit einer angehängten Kopie
des Entsendebefehls, anzuzeigen. Der Versicherungsschutz ist pro Einsatz auf die Dauer
von zwölf Monaten beschränkt und gilt weltweit ab dem Tag der Verlegung in das
Einsatzgebiet. Ist uns der Auslandseinsatz nicht zur Kenntnis gebracht worden, so
werden die für den internationalen Einsatz geltenden Versicherungssummen halbiert.
Sollte sich während eines bereits angetretenen Auslandseinsatzes eine
nichtvorhersehbare Änderung der Risikoeinstufung ergeben, haften wir trotzdem im
Rahmen dieser Vereinbarung.
1.3.3. Leistungsvereinbarung für Sonderrisiken oder internationale Einsätze
a) Für die unter den Punkten 1.3.1 und 1.3.2 angeführten Deckungserweiterungen gilt
abweichende Progressionsstaffel vereinbart:
Sofern eine Leistungsvereinbarung für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen
„Dauernde Invalidität fix“) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gilt bei
einem Unfall, bei dem die versicherte Person auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder
geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, abweichende Progressionsstaffel:
Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert.
Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad.
Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet.
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Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet.
Ab 95 % Invalidität werden 250 % der Versicherungssumme geleistet.
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten
Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden
Unfallversicherungen, begrenzt.
b) Sofern die Leistungsvereinbarung „Unfalltod“ versichert ist (Dokumentation in der
Polizze), wird die Leistung im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
maximal jedoch EUR 15.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen,
erbracht.
c) Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine
Deckung.
1.3.4. Kumulgrenze
(maximale Gesamtleistung je Schadenereignis für alle bei Helvetia Versicherungen AG,
unter Punkt 3 angeführten Deckungserweiterungen, versicherten Personen):
Überschreitet die Summe der zu erwartenden Versicherungsleistungen, die durch ein und
dasselbe versicherte Ereignis fällig wird, die Kumulgrenze von EUR 1.000.000,-, so gilt
dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle von diesem Ereignis
betroffenen bei Helvetia Versicherungen AG versicherten Personen.
In diesem Fall verringert sich die ermittelte Entschädigungsleistung des Einzelvertrages
im Verhältnis der Gesamtentschädigungsleistung aus diesem Ereignis zur Kumulgrenze.
2. Exekutiv-Deckung plus
Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert:
2.1.
Sonderrisiken
Der Punkt 1.3.1 b dieser Vereinbarung wird um die Leistungsvereinbarung „Dauernde
Invalidität fix“ ergänzt.
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen,
begrenzt.
2.2.
Progressionsstaffel
Der Punkt 1.3.3 a dieser Vereinbarung wird wie folgt abgeändert:
Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert.
Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad.
Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet.
Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet.
Ab 95 % Invalidität werden 300 % der Versicherungssumme geleistet.
2.3.
Internationale Einsätze
Der Deckungsumfang wird um die nachstehenden Leistungsvereinbarungen ergänzt:
− Dauernde Invalidität fix
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 100.000,-, begrenzt.
− Unfallrente temporär – 20 Jahre
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 500,- (= Höchstleistung EUR 120.000,-), begrenzt.
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−
−
−
−
Unfallkosten bzw. Unfallkosten plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 5.000,-, begrenzt.
Spitalgeld bzw. Spitalgeld plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 35,-, begrenzt.
Taggeld bzw. Taggeld plus
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 25,-, begrenzt.
Eine Verdoppelung der Leistung nach Dienstunfällen (Punkt 1), findet hier keine
Anwendung.
Arbeitsunfähigkeitstaggeld
Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe,
höchstens jedoch mit EUR 50,-, begrenzt.
Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung.
Aus allen versicherten Leistungsvereinbarungen (Dokumentation in der Polizze), gilt je
Schadenfall eine Höchstentschädigungsgrenze von EUR 300.000,-. Die
Höchstentschädigungsgrenze gilt für alle bei Helvetia Versicherungen AG bestehenden
Unfallversicherungen zusammen.