Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2015 Inhalt Seite Abschnitt A: Versicherungsschutz ............................................................................................................ 2 Artikel 1 Was ist der Gegenstand der Versicherung? ..................................................................... 2 Artikel 2 Was ist der Versicherungsfall? .......................................................................................... 2 Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? .................................................................................................. 2 Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? .............................................................................................. 2 Artikel 5 Wann beginnt die Versicherung? ...................................................................................... 2 Artikel 6 Was ist ein Unfall? (Begriff des Unfalles) ......................................................................... 2 Abschnitt B: Versicherungsleistungen ..................................................................................................... 3 Artikel 7 Was wird geleistet, und wie wird der Invaliditätsgrad berechnet? ................................ 3 Artikel 8 Was wird zusätzlich geleistet? ........................................................................................... 4 Artikel 9 Wann sind die Leistungen fällig? ...................................................................................... 7 Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes ...................................................................... 8 Artikel 10 Was ist nicht versichert? .................................................................................................... 8 Artikel 11 Wann wird die Leistung gekürzt und welche sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gibt es? ....................................................................................... 9 Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers .............................................................................. 10 Artikel 12 Wann ist die Prämie zu bezahlen? ................................................................................... 10 Artikel 13 Was ist bei Änderung der Beschäftigung zu beachten? ............................................... 10 Artikel 14 Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) ....... 11 Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen ...................................................................................... 12 Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren? (Ärztekommission) ................. 12 Artikel 15 Artikel 16 Wann und wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? ............................ 13 Artikel 17 Wann endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung? ........................................... 13 Artikel 18 Was ist bei Erreichung bzw. Überschreitung des Alterslimits zu beachten? ............. 13 Artikel 19 Wer darf Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben? ......................................... 14 Artikel 20 Wer hat Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? .................................... 14 Artikel 21 Welches Gericht ist zuständig? ....................................................................................... 14 Artikel 22 Wie können Erklärungen abgegeben werden? .............................................................. 15 Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 2 von 15 Abschnitt A: Versicherungsschutz Artikel 1 Was ist der Gegenstand der Versicherung? Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. Aus der Polizze und den Vertragsbeilagen ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind. Artikel 2 Was ist der Versicherungsfall? Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Artikel 6, Begriff des Unfalles). Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Artikel 5 Wann beginnt die Versicherung? 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz wird mit der Einlösung der Polizze (Artikel 12, Prämie), jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn wirksam. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2. Vorläufige Deckung Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese jedenfalls mit Aushändigung der Polizze. Uns steht in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie zu. Artikel 6 Was ist ein Unfall? (Begriff des Unfalles) 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. Verrenkungen von Gliedern; Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln; Meniskusverletzungen; Erfrieren; Ertrinken; Ersticken; Einatmen von Gasen oder Dämpfen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 3 von 15 2.8. 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen (bei Kindern vor Vollendung des sechsten Lebensjahres ist die unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung nicht Vorraussetzung für die Erbringung der Leistung); Verschlucken von Gegenständen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, wobei die unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung nicht Voraussetzung für die Erbringung der Leistung ist; Vergiftungen, auch Lebensmittelvergiftungen, wenn kein Eigenverschulden vorliegt; Wundstarrkrampf und Tollwut, wenn diese durch einen Unfall gemäß Artikel 6 Punkt 1 entstehen; Herzinfarkt und Schlaganfall; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge eines ihn treffenden Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet; ein Herzinfarkt und/oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge; Bei Hilfeleistung und der versuchten oder vollbrachten Rettung von Menschenleben und/oder Tieren gelten oben beschriebene Ereignisse auch als Unfall, wenn dabei eine mögliche Gesundheitsschädigung in Kauf genommen wird. Abschnitt B: Versicherungsleistungen Artikel 7 Was wird geleistet, und wie wird der Invaliditätsgrad berechnet? 1. Die versicherten Leistungen ergeben sich aus der Polizze und den dazugehörigen Vertragsbeilagen. Voraussetzungen für die Leistung: 1.1. 1.2. Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht worden. 2. Art und Höhe der Leistung – Gliedertaxe 2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes………………………………………………….. 70 % eines Daumens ……………………………………………… 20 % eines Zeigefingers ………………………………………….. 10 % eines anderen Fingers oder einer Zehe …………………. 5 % eines Beines ………..………………………………………. 70 % der Sehkraft beider Augen ………………………………… 100 % der Sehkraft eines Auges …………………………………. 50 % sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war …………… 65 % des Gehörs beider Ohren …………………………………. 60 % des Gehörs eines Ohres ………………………………….. 30 % sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war …………… 45 % des Geruchsinnes ………………………………………….. 10 % des Geschmacksinnes …………………………………….. 5 % der Stimme ………………………………………………….. 35 % Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 4 von 15 der Milz ………………………………………………………. 10 % einer Niere …………………………………………………… 20 % Wenn die zweite Niere bereits vor dem Unfall oder als Unfallfolge beeinträchtigt ist, ist Artikel 7 Punkt 4 anzuwenden. 2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. 4. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 5. Falls nichts anderes vereinbart ist, wird im ersten Jahr nach dem Unfall eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. 6. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. 7. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 8. Stirbt der Versicherte unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 9. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Artikel 8 Was wird zusätzlich geleistet? 1. Besondere Zusatzleistungen allgemein 1.1. 1.2. Benützung von Luftfahrzeugen Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt. Unfälle, die den Ausschlusstatbestand des Artikels 10 Punkt 2.1 erfüllen, sind jedenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schlangenbisse und Insektenstiche Die Folgen eines Schlangenbisses oder von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen) gelten als Unfall gemäß Artikel 6 Punkt 1. Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach Ausstellung der Polizze bzw. spätestens bis drei Monate nach Beendigung Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 5 von 15 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. des Vertrages stattfand. Eine Leistung wird von uns nur für die Leistungsvereinbarung Unfalltod oder dauernde Invalidität erbracht und bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit EUR 40.000,begrenzt. Infektionen Für die einen Gesundheitsberuf ausübende Person ist das Infektionsrisiko mitversichert. Es gelten in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, bei denen aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass es sich um die Folge eines Unfallereignisses (Stich, Schnitt, plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase) handelt. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des plötzlichen Eindringens nicht. HIV, Hepatitis C und Unfallfolgen im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Ereignissen, die genetische Schäden zur Folge haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einhaltung der für den Beruf geltenden Schutzvorschriften (z. B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und ähnliches). Röntgenklausel Für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Röntgenassistenten und Arzthelfer: Gesundheitsschädigungen infolge eines Unfalles durch Röntgen- und Laserstrahlen oder künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen bzw. Strahlen aus aktuell anerkannten medizinischen Geräten sind versichert. Ausgeschlossen sind anerkannte Berufskrankheiten aus dem regelmäßigen Hantieren mit entsprechenden Geräten. Kinderlähmung; Frühsommer-Meningoencephalitis; Borreliose Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit EUR 40.000,- begrenzt. Ist ein aktiver Impfschutz möglich und wird dieser nachgewiesen, besteht für die Todes- oder Invaliditätsleistung keine Begrenzung, außer die der Versicherungssumme selbst. Dies gilt auch dann, wenn ein aktiver Impfschutz nicht möglich ist. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde. Mitversicherung von Neugeborenen In der Einzel-, Senioren- bzw. Partnerunfall ist das neugeborene Kind nach erfolgter Abnabelung bis zum ersten Geburtstag im Rahmen der Invaliditäts- und Todesfallsumme zu 100 % mitversichert. Im Rahmen der Todesfallsumme werden nur die angemessenen Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,-, ersetzt. Keine Leistung erfolgt aus anderen Vertragsteilen und Leistungen. Neugeborene sind auch beim Vater und bei den Großeltern mitversichert. Ist das neugeborene Kind bei mehreren bei uns bestehenden Verträgen mitversichert, wird nur aus dem Vertrag des nächsten Verwandten in gerader aufsteigender Linie geleistet. Es kann nur aus einem einzigen Vertrag Leistung verlangt werden. Unfallkostenersatz für mitversicherte Kinder und Jugendliche Sind im Versicherungsvertrag Kinder oder Jugendliche versichert oder als versicherte Personen mitversichert gilt: Sind aus medizinischen Gründen die versicherten Unfallfolgen erst nach Abschluss des Wachstums des versicherten Kindes endgültig zu beheben, kann die Leistung in der Höhe der Kosten zum Unfallzeitpunkt verlangt werden. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 6 von 15 2. Besondere Vereinbarung in der Kinderunfallversicherung Versichert ist eine namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (siehe dazu auch die Bestimmungen des Artikels 18). Stirbt der Versicherungsnehmer, sofern abweichend von der versicherten Person, während der Vertragsdauer, wird der Vertrag bis zum Ende der Vertragsdauer prämienfrei weitergeführt. Kann die versicherte Person unfallbedingt länger als zwei Wochen am Unterricht einer Pflichtschule nicht teilnehmen, sind die notwendigen, nachgewiesenen Kosten einer Nachhilfe bis maximal EUR 250,- mitversichert. Private Nachhilfestunden sind nicht versichert. 3. Besondere Vereinbarung in der Jugendunfallversicherung Versichert ist eine namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (siehe dazu auch die Bestimmungen des Artikels 18). Der Versicherungsschutz endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn die versicherte Person über ein eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit verfügt. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. Stirbt der Versicherungsnehmer, sofern abweichend von der versicherten Person, während der Vertragsdauer, wird der Vertrag bis zum Ende der Vertragsdauer prämienfrei weitergeführt. Kann die versicherte Person unfallbedingt länger als zwei Wochen am Unterricht einer Pflichtschule nicht teilnehmen, sind die notwendigen, nachgewiesenen Kosten einer Nachhilfe bis maximal EUR 250,- mitversichert. Private Nachhilfestunden sind nicht versichert. 4. Besondere Vereinbarung in der Familienunfallversicherung Versichert sind zwei erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Personen und alle mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Geistig behinderte Kinder, für die die Eltern die Sachwalterschaft innehaben und die im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. Zu den Kindern und Jugendlichen zählen sowohl eigene Kinder, als auch Adoptiv-, Enkel- oder Pflegekinder. Zu den Erwachsenen zählen Ehe- oder Lebenspartner. Der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn diese über ein eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit verfügen. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. Wenn die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund einer weiterführenden Ausbildung (z.B. Studium) nicht gegeben ist, bleibt der Versicherungsschutz aber bestehen, sofern die Eltern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Durch die Familienunfallversicherung sind der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder/Jugendlichen mit 100 % der für den Hauptversicherten für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde Invalidität Fix, Dauernde Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI plus mit erhöhter Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten Plus, Berufswechsel oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen mitversichert, sofern diese Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze). Im Rahmen Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 7 von 15 der Todesfallsumme für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,- ersetzt. 5. Besondere Vereinbarung in der Alleinerzieherunfallversicherung Versichert sind eine erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Person und alle mit dieser, im gemeinsamen Haushalt, lebenden Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche auch, wenn sie im gemeinsamen Haushalt des zweiten Elternteiles leben. Geistig behinderte Kinder, für die der Alleinerzieher die Sachwalterschaft innehat und die im gemeinsamen Haushalt leben, sind vom Alter unbegrenzt mitversichert. Zu den Kindern und Jugendlichen zählen sowohl eigene Kinder, als auch Adoptiv-, Enkel- oder Pflegekinder. Der Versicherungsschutz für Kinder und Jugendliche endet vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn diese über ein eigenes regelmäßiges Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit verfügen. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung, Familienbeihilfe, Studienbeihilfe und Stipendien, Ferialpraxis, Entschädigung aus Präsenz- oder Zivildienst, sowie Lehrlingsentschädigung (oder Beihilfe über AMS bei Lehrlingsausbildung) gelten nicht als eigenes regelmäßiges Einkommen. Wenn die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund einer weiterführenden Ausbildung (z.B. Studium) nicht gegeben ist, bleibt der Versicherungsschutz aber bestehen, sofern der Erwachsene für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezieht. Durch die Alleinerzieherunfallversicherung sind die Kinder und Jugendlichen mit 100 % der für den Alleinerzieher für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde Invalidität Fix, Dauernde Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI plus mit erhöhter Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten Plus, Berufswechsel oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen mitversichert, sofern diese Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze). Im Rahmen der Todesfallsumme für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten Begräbniskosten, maximal EUR 8.000,- ersetzt. 6. Besondere Vereinbarung in der Partnerunfallversicherung Versichert sind zwei erwachsene, namentlich genannte und in der Polizze dokumentierte Personen. Zu diesen Personen zählen Ehe- oder Lebenspartner. Durch die Partnerunfallversicherung ist der Ehe- oder Lebenspartner mit 100 % der für den Hauptversicherten für dauernde Invalidität, dauernde Invalidität Plus, dauernde Invalidität Fix, Dauernde Invalidität DI gehoben mit erhöhter Progression 500, Dauernde Invalidität DI plus mit erhöhter Progression 500, Todesfall, Spitalgeld/Spitalgeld Plus, Unfallkosten/Unfallkosten Plus, Berufswechsel oder Helvetia Card Person Plus vereinbarten Versicherungssummen mitversichert, sofern diese Leistungen vereinbart wurden (Dokumentation in der Polizze). Artikel 9 Wann sind die Leistungen fällig? 1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb dreier Monate, zu erklären, ob und in welcher Höhe wir eine Leistungspflicht anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, die der Anspruchsberechtigte zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen und über den Abschluss des Heilverfahrens uns vorzulegen hat. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 8 von 15 2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der Anspruchsberechtigte nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von uns verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entsprechen. 3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte von uns Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den wir nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben werden. 4. Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes Artikel 10 Was ist nicht versichert? 1. Krankheiten sind nicht versichert. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolge. Abweichend davon gilt Artikel 8, Punkt 1.5. 2. Der Versicherungsschutz gilt nicht für Unfälle, 2.1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; bei der Benutzung von nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten (Para- und Hängegleiten, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Gleitsegeln, Ballonfahren, Segelfliegen); 2.2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; dazu zählen nicht die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und das nicht vereinsmäßig betriebene Go-Kart-Fahren sowie Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten, welche auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, sofern es bei den Fahrten auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt; 2.3. die bei der vereinsmäßigen Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die Dachorganisation oder den Verband organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren und dergleichen in den Bereichen Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey sowie Landhockey entstehen; Kinder und Jugendliche genießen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres für derartige Wettbewerbe jedoch Versicherungsschutz; 2.4. die in der Ausübung als Berufssportler entstehen: Dazu zählen Personen, die beruflich einen Sport ausüben bzw. ihren überwiegenden Lebensunterhalt aus der sportlichen Betätigung erzielen; 2.5. die die versicherte Person als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart und dem darauf bezüglichen Training erleidet; 2.6. die bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben ab Landesmeisterschaften/Landesligen (und höher) in den Sportarten Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey und Landhockey oder auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln im Rahmen der Sportausübung, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen und Meisterschaften entstehen; 2.7. die bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten entstehen: Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Karate, Boxen, Kickboxen und ähnliches), Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 9 von 15 2.8. 2.9. 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. 2.14. 2.15. 2.16. Schwerathletik, Tauchen, Apnoetauchen, Eisfallklettern, Klettern und Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA-Skala), Indoorklettern, Downhill-Mountainbiken, Expeditionen als Entdeckungs- und Forschungsreisen, Befahren von Wildwasser ab Klasse WWIII, Höhlentrekking, Canyoning; die bei der Ausübung von Extremsportarten, das sind jene, die hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind, dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden , wie z.B. Bungeejumping, Heli-Bungee, Freeclimbing, Freeriding, Houserunning, Speedriding/Speedflying, HighRopes, HydroSpeed, Kite-Surfen, Sky-Surfen, Scad-Diving etc., entstehen; die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen; die unmittelbar oder mittelbar mit Terrorakten jeder Art zusammenhängen; oder sich ergeben aus oder im Zusammenhang mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen; die durch innere Unruhen entstehen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat; die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie, durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes, außer jenen, die durch veranlasste Heilbehandlungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen, verursacht werden; die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen bzw. Suchtgifte sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreift, erleidet. Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit nur durch Alkohol liegt nicht vor, wenn beim Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Blutalkoholgehalt unter 0,8 Promille zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht; bei sonstigen Unfällen ein Blutalkoholgehalt unter 1,2 Promille zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht; eine Verweigerung des Alko-Tests oder der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes wird einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit gleichgestellt; die durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person entstehen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. die die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges ohne die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichen Verkehr gelenkt wird. (vgl. § 6 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Artikel 11 Wann wird die Leistung gekürzt und welche sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gibt es? 1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach den Bestimmungen des Artikels 7 bemessen. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 10 von 15 2. Auf die Todesfallleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen geleisteten Mehrbetrag verlangen wir nicht zurück. 3. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist. 4. Für Artikel 6, Punkt 2.12 endet der Versicherungsschutz für versicherte Personen mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. 5. Kein Anspruch besteht bei Bauch- und Unterleibsbrüchen, außer wenn diese durch eine von außen kommende, mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren. 6. Kein Anspruch besteht bei Bandscheibenhernien, außer wenn sie durch eine direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. 7. Kein Anspruch besteht für organisch bedingte Störungen des Nervensystems, außer wenn die Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers Artikel 12 Wann ist die Prämie zu bezahlen? 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Polizze, die erste oder einmalige Prämie zu bezahlen. 2. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren sind im Voraus zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff Versicherungsvertragsgesetz (Prämienzahlungsverzug). Artikel 13 Was ist bei Änderung der Beschäftigung zu beachten? 1. Veränderungen der im Antrag angegebenen Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person(en) sind uns unverzüglich anzuzeigen (siehe Artikel 22, Wie können Erklärungen abgegeben werden?). Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung. 2. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person(en) nach unserem dem zur Zeit der Veränderung gültigen Tarif eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu bezahlen. 3. Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu welchem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der volle Versicherungsschutz. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 11 von 15 4. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leistungen um 25 % gekürzt. 5. Gewähren wir für eine Berufstätigkeit oder Beschäftigung keinen Versicherungsschutz, so können wir nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz (Gefahrerhöhung) kündigen. Artikel 14 Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß § 6 Absatz 3 VersVG, Obliegenheitsverletzung, bewirkt, werden bestimmt: 1. Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form anzuzeigen. 2. Ein Todesfall ist uns innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. 3. Uns ist das Recht einzuräumen, die Leiche durch Ärzte obduzieren und nötigenfalls exhumieren zu lassen. 4. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. 5. Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind uns alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. 6. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die von uns verlangten Auskünfte gemäß § 11a VersVG zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser im vorstehenden Sinne zu ermächtigen. 7. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die von uns verlangten Auskünfte gemäß § 11 a VersVG zu erteilen. 8. Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. 9. Ist in der Polizze auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person in ein Spital (gemäß Vertragsvereinbarung für Spitalgeld/Spitalgeld Plus) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden. 10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten/Unfallkosten Plus sind uns die Originalbelege zu überlassen. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 12 von 15 Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen Artikel 15 Wie wird bei Meinungsverschiedenheiten verfahren? (Ärztekommission) 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen sowie im Falle des Artikels 7, Punkt 7, Dauernde Invalidität, entscheidet die Ärztekommission. Die Entscheidung der Ärztekommission kann im Sinne des § 184 VersVG gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung der Ärztekommission ist dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 2. In den nach Punkt 1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenheiten hat der Anspruchsberechtigte innerhalb von 6 Monaten nach Zugang unserer Mitteilung über die Entscheidung Widerspruch zu erheben und mit Vorlage eines medizinischen Gutachtens unter Bekanntgabe seiner Forderung gemäß Artikel 9, Punkt 1 (Wann sind die Leistungen fällig?) die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen; wenn der Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt, sind diesbezüglich weitergehende Ansprüche ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge haben wir in unserer Mitteilung über die Entscheidung hinzuweisen. 3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch uns zu. 4. Für die Ärztekommission bestimmen wir und der Anspruchsberechtigte je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung). Wenn eine der beiden Parteien innerhalb zweier Wochen nach der Aufforderung in geschriebener Form keinen Arzt benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, der für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entscheidet. Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die österreichische Ärztekammer als Obmann bestellt. 5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. 6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; in diesem ist die Entscheidung in geschriebener Form zu begründen. Bei Nichteinigung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert darzustellen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, begründet auch er sie in einem Protokoll. Die Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt. 7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu tragen. Im Falle des Artikels 7, Punkt 7 trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. Der Anteil der Kosten, den der Anspruchsberechtigte zu tragen hat, ist mit 5 % der für Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch mit 25 % des strittigen Betrages, begrenzt. Für den Fall der Anrufung der Ärztekommission werden wir dem Versicherungsnehmer, nach Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 13 von 15 Bekanntwerden der Forderung durch die versicherte Person und vor Aufnahme der Tätigkeit der Ärztekommission, den maximalen, ihn treffenden Kostenbetrag in geschriebener Form mitteilen. Artikel 16 Wann und wie kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden? 1. In folgenden Fällen kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen: 1.1. nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung 1.2. nach Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht 1.3. nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission (Artikel 15) 1.4. nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 9) Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 2. Ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kann den Vertrag nach drei Jahren Vertragslaufzeit und in der Folge jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 3. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn 3.1. wir die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt haben; 3.2. wir die Versicherungsleistung erbracht haben; 3.3. der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen, wobei das Vertragsverhältnis ein Monat nach der Kündigung endet. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. Uns gebührt die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie. Artikel 17 Wann endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung? Der Versicherungsvertrag endet, 1. wenn die versicherte Person verstirbt, sofern keine weitere Person im Vertrag mitversichert ist; 2. wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt. Artikel 18 Was ist bei Erreichung bzw. Überschreitung des Alterslimits zu beachten? 1. Nach Erreichen der Altersgrenze sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch wir zur Kündigung des Unfallversicherungsvertrages, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, berechtigt, und zwar 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der Kinderunfallversicherung das 15. Lebensjahr vollendet hat; zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der Jugendunfallversicherung das 25. Lebensjahr vollendet hat; zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der Einzelunfallversicherung das 70. Lebensjahr vollendet hat; zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem eine erwachsene versicherte Person in der Familien-, Alleinerzieher- oder Partnerunfallversicherung das 70. Lebensjahr vollendet hat; zu den folgenden Hauptfälligkeiten, nachdem die versicherte Person in der Seniorenunfallversicherung das 75. Lebensjahr vollendet hat; Welche Produktvariante (Kinder-, Jugend-, Einzel-, Familien-, Alleinerzieher-, Partner-, Seniorenunfallversicherung) abgeschlossen wurde, ist in der Polizze dokumentiert. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 14 von 15 2. Tritt nach Überschreiten der Altersgrenze gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 ein Versicherungsfall ein, so werden die Leistungen um 25 % gekürzt. Die Leistungsvereinbarungen Dauernde Invalidität Fix, Unfallrente und Arbeitsunfähigkeitstaggeld können für Personen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr versichert werden und enden damit spätestens drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze. Bis zur Beendigung der jeweiligen Leistungsvereinbarung gebührt uns die anteilige Prämie. 3. Um eine Leistungskürzung (Punkt 2) zu vermeiden, muss auf eine passende Produktvariante umgestellt werden, und zwar 3.1. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.1, auf eine Jugend-, Einzel-, Familien- oder Alleinerzieherunfallversicherung; 3.2. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.2, auf eine Einzel-, Familien-, Alleinerzieher- oder Partnerunfallversicherung; 3.3. bei Überschreitung der Altersgrenze gemäß Punkt 1.3 oder 1.4, auf eine Seniorenunfallversicherung. Welche Produktvariante (Jugend-, Einzel-, Familien-, Alleinerzieher-, Partner-, Seniorenunfallversicherung) abgeschlossen wurde, ist in der Polizze dokumentiert. Artikel 19 Wer darf Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben? 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer zustoßen oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff Versicherungsvertragsgesetz (Versicherung für fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zustehen. Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die Zustimmung des anderen in Schriftform erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann er den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versicherte und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 3. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Artikel 20 Wer hat Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? 1. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 2. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. Artikel 21 Welches Gericht ist zuständig? Besondere Vertragsbeilage Nr. 301944 Allgemeine Bedingung für die Unfallversicherung (AUVB); Fassung 2014 Seite 15 von 15 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein selbstständiger Vermittler am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vermittler zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte. 2. Wir können Klagen gegen den Versicherungsnehmer bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht erheben. 3. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Artikel 22 Wie können Erklärungen abgegeben werden? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353 Dauernde Invalidität plus Sofern auch eine Leistungsvereinbarung für Unfalltod (BV 301306), Taggeld (BV 301307), Spitalgeld (BV 301309), Unfallkosten (BV 301310 bzw. BV 301311) oder Unfallrente (BV 301304 bzw. BV 301352) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gelten die Punkte 4, 8, 9 und 10 auch für diese Leistungen. 1. Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag bei Unfällen der versicherten Person. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt ausschließlich nach Artikel 7 der AUVB 2010. 2. Progressive Leistung: Die Leistung erfolgt ab einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0,1%. Bis 25% erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad. Ab einem festgestellten Invaliditätsgrad von 26% erfolgt die Leistung gemäß nachstehender Tabelle. von 25% 26% 27% 28% 29% 30% 31% 32% 33% 34% 35% 36% 37% 38% 39% 40% 41% 42% 43% auf 25% 27% 29% 31% 33% 35% 37% 39% 41% 43% 45% 47% 49% 51% 53% 55% 58% 61% 64% von 44% 45% 46% 47% 48% 49% 50% 51% 52% 53% 54% 55% 56% 57% 58% 59% 60% 61% 62% auf 67% 70% 74% 78% 82% 86% 90% 96% 102% 108% 114% 120% 126% 132% 138% 144% 150% 158% 166% von 63% 64% 65% 66% 67% 68% 69% 70% 71% 72% 73% 74% 75% 76% 77% 78% 79% 80% 81% auf 174% 182% 190% 198% 206% 214% 222% 230% 240% 250% 260% 270% 280% 290% 300% 310% 320% 330% 340% von 82% 83% 84% 85% 86% 87% 88% 89% 90% 91% 92% 93% 94% 95% 96% 97% 98% 99% 100% auf 350% 360% 370% 380% 390% 400% 410% 420% 430% 440% 450% 460% 470% 480% 500% 500% 500% 500% 500% 3. Dauerfolgenvorauszahlung: Besteht nach Ablauf von drei Monaten nach dem gemeldeten Eintritt des Unfalles und unter Vorlage von medizinischen Unterlagen eine unfallbedingte dauernde Gesamtinvalidität von mindestens 30% und ist diese Invalidität von uns auch ohne medizinisches Sachverständigengutachten feststellbar, so wird eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Invaliditätssumme in Höhe von EUR 10.000,- erbracht. Haben wir eine Dauerfolgenvorauszahlung geleistet und verstirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, wird die Vorauszahlung der Todesfallsumme gegen gerechnet. 4. Sportdeckung (vereinsmäßige Ausübung einer Mannschaftssportart): Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.3 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die bei der vereinsmäßigen Ausübung einer Mannschaftssportart bei offiziellen über die Dachorganisation oder den Verband organisierten Wettbewerben, Meisterschaften, Turnieren u. dgl. in den Bereichen Fußball, Handball, Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey sowie Landhockey entstehen, versichert. Vom Versicherungsschutz bleibt jedoch weiterhin die Teilnahme ab Landesmeisterschaft / Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353 Dauernde Invalidität plus Seite 2 von 5 Landesliga (und höher) gemäß Artikel 10, Punkt 2.6 der AUVB 2010 ausgeschlossen. 5. Knochenbruch: Erleidet die versicherte Person aufgrund eines Unfalles einen Knochenbruch (Fraktur), einen knöchernen Abriss einer Sehne sowie Wachstumsfugenverletzungen wird unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen eine einmalige Leistung in Höhe von EUR 500,- erbracht. Knochenabsplitterungen, Fissuren (Haarrisse) und ähnliche Verletzungen gelten nicht als Knochenbruch. Jeder versicherten Person steht die Entschädigungsleistung nur einmal pro Versicherungsfall zur Verfügung. Die Leistung ist nicht mit anderen Knochenbruchpauschalen der Helvetia Versicherungen AG kombinierbar. Sollten mehrere Knochenbruchpauschalen bei Helvetia Versicherung AG bestehen, so erfolgt eine Leistung - trotz Prämienzahlung - nur aus einer Knochenbruchpauschale. Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres besteht kein Leistungsanspruch auf die Knochenbruchpauschale. 6. Sportgips / Schiene: Ist nach einem Unfall ein Gips notwendig und wünscht die versicherte Person einen Sportgips oder eine Schiene, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten – sofern diese nicht von einem anderen Leistungsträger ersetzt werden – von uns übernommen. 7. Zeckenschutzimpfung: Gegen Vorlage der Originalrechnung werden je versicherte Person die Kosten der FSME-Impfung bis zu EUR 25,-, insgesamt jedoch max. EUR 100,- für alle versicherten Personen pro Versicherungsperiode übernommen. 8. Freizeitaktivitäten: Abweichend vom Artikel 10, Punkt 2.7 und Punkt 2.8 der AUVB 2010 gelten Unfälle, die die versicherte Person bei nachstehenden Freizeitaktivitäten erleidet, als versichert: Passagier bei Heißluftballonfahrten, Tandem-Fallschirmsprung, Tandem-Hängegleiten, Tandem-Paragleiten, Kite-Surfen, HighRopes, Bergsteigen bis inkl. Schwierigkeitsgrad 5 (gemäß UIAA-Skala), Indoorklettern, Befahren von Wildwasser bis inkl. Klasse WWIII, Bungeejumping, Tauchen bis 40 m - mitversichert gilt auch die Gesundheitsschädigung durch Sauerstoffmangel oder durch Veränderung der Sauerstoffzusammensetzung sowie Gesundheitsschäden bei zu raschem Auftauchen durch die schnelle Veränderung der Druckverhältnisse; ausgeschlossen bleiben jedoch Höhlen- und Eistauchen. 9. Ehrenamtliche Rettungseinsätze: Unfälle, die die versicherte Person bei ehrenamtlichen Rettungseinsätzen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft erleidet, gelten als mitversichert. 10. Passives Kriegsrisiko: Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 10, Punkt 2.10 und 2.11 der AUVB 2010, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen bzw. Terrorakten betroffen wird, bei keiner der beteiligten Kriegsparteien aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt, und es für den betreffenden Staat / Region keine Reisewarnung zum Zeitpunkt des Abfluges gegeben hat. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebenten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Ausgeschlossen bleiben Personen, die sich zum Zweck der Berichterstattung oder der Hilfeleistung willentlich in das Kriegsgebiet begeben haben. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Die Bestimmungen des Artikel 10, Punkt 2.13 der AUVB 2010 bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353 Dauernde Invalidität plus Seite 3 von 5 11. Helvetia Card Person – Unfall Assistance Leistungen (Organisatorische Unterstützung und / oder Kostenübernahme von Soforthilfemaßnahmen) 11.1 Was ist Gegenstand der Assistance Leistungen? a) Wir bieten organisatorische Unterstützung und leistet Entschädigung in Geld in folgenden Fällen: - Krankenrücktransport - Einschaltung von Ärzten - Rückholung der Mitreisenden - Hilfestellung im Todesfall - Medikamentenversand b) Wir bieten organisatorische Unterstützung in folgenden Fällen: - Bergung bei Unfällen sowie anlässlich einer Berg- oder Wassernot - Nennung von Haushaltshilfen 11.2 Leistungsbeschreibung jener Fälle in denen Kosten und organisatorische Unterstützung übernommen werden: a) Krankenrücktransport: Muss eine oder mehrere der versicherten Personen infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung während einer Auslandsreise oder eines Auslandsaufenthaltes zurücktransportiert werden, bieten wir Serviceleistungen, indem wir die erforderlichen Maßnahmen veranlassen und die Kosten für den Rücktransport (Krankenrücktransport einschließlich Rettungsflüge) des / der Erkrankten oder Verletzten zu seinem (ihren) Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) übernehmen. Weiters erstreckt sich unsere Leistung auf die organisatorische Unterstützung und den Kostenersatz der Begleitung der versicherten Person(en) durch einen Arzt oder Sanitäter, sofern dies behördlich oder durch den Arzt des Versicherers vorgeschrieben wurde. Die Kosten des Rücktransportes inklusive der Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter sind pro Versicherungsfall mit EUR 15.000,- limitiert, wobei bei mehreren versicherten Personen, sofern der Unfall auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen ist, diese Summe für sämtliche versicherten Personen einmal zur Verfügung steht. Zudem tragen wir die bis zum Rücktransport der versicherten Person(en) entstandenen und durch die Verletzung bzw. Erkrankung bedingten Übernachtungskosten der verunfallten oder erkrankten Person(en) bis zu einem Höchstausmaß von drei Übernachtungen, maximal jedoch EUR 60,- pro Person und Nacht, wobei diese Kosten auf die EUR 15.000,- angerechnet werden. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass der Rücktransport des Verunfallten oder Erkrankten medizinisch notwendig und vom Arzt des Versicherers angeordnet worden ist. Die Anordnung des Arztes des Versicherers geht stets der Anordnung des behandelnden Arztes vor. b) Einschaltung von Ärzten: Verunfallt oder erkrankt eine oder mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes, informieren wir die versicherte(n) Person(en) auf deren Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person(en) und dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus vor Ort her. Wir tragen die dadurch entstehenden Kosten pro Versicherungsfall bis EUR 2.000,- wobei bei mehreren versicherten Personen, sofern der Unfall auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen ist, diese Summe für sämtliche versicherte Personen einmal zur Verfügung steht. c) Rückholung der Mitreisenden: Verunfallt oder erkrankt eine oder mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes, so bieten wir Serviceleistungen, indem wir die Kosten der Rückholung der Mitreisenden – sofern es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder handelt – tragen, sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Voraussetzung für die Rückholung der Mitreisenden ist, dass das ursprünglich gewählte Verkehrsmittel nicht mehr zur Verfügung steht, oder keine der mitreisenden Personen unverschuldetermaßen die nötige Fahrtauglichkeit besitzt, bzw. über keine Lenkerberechtigung verfügt. Diese Kosten sind mit EUR 400,- pro Person und EUR 1.200,pro Versicherungsperiode limitiert. Im Rahmen dieser Kosten ersetzen wir auch die Kosten für einen Fahrer oder Bootsführer zur Rückholung des verwendeten Beförderungsmittels (Kfz oder Boot) zum jeweiligen Ausgangspunkt vor Reisebeginn. Eine Rückholung erfolgt nur, wenn das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher und frei verfügbar ist. Falls es die Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353 Dauernde Invalidität plus Seite 4 von 5 Umstände zulassen, werden die Insassen sowie das Gepäck mit dem Fahrzeug zurückbefördert. d) Hilfestellung im Todesfall: Stirbt eine oder sind mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes an den Folgen eines versicherten Unfalles gestorben, so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir die für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort im Inland notwendigen Kosten tragen, sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Kosten des Rücktransportes sind pro Versicherungsfall mit EUR 7.500,- limitiert, wobei im Todesfall mehrerer versicherter Personen, diese Summe für sämtliche versicherte Personen einmal zur Verfügung steht, sofern der Unfall auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen ist. e) Medikamentenversand: Ist eine oder sind mehrere der versicherten Personen während einer Auslandsreise oder während eines Auslandsaufenthaltes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen, die am jeweiligen Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es auch keine entsprechenden Ersatzpräparate gibt, so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für die Zustellung der Medikamente sorgen und die dabei entstehenden Versandkosten bis zu einem Betrag von EUR 400,- pro Versicherungsjahr tragen, sofern diesbezüglich keine Einfuhrbeschränkungen in das jeweilige Land bestehen. Anfallende Zollgebühren sind von unserem Kostenersatz nicht erfasst. 11.3 Leistungsbeschreibung jener Fälle in denen Kosten und organisatorische Unterstützung übernommen werden: a) Bergung bei Unfällen sowie anlässlich einer Berg- oder Wassernot: Erleidet eine oder mehrere der versicherten Personen einen Unfall im Inland oder während einer Auslandsreise oder eines Auslandsaufenthaltes oder gerät eine oder mehrere der versicherten Personen in Bergnot bzw. Wassernot und besteht die Notwendigkeit, sie unverletzt, verletzt oder tot zu bergen so erbringen wir Serviceleistungen, indem wir die erforderlichen Bergungsmaßnahmen organisieren. Abweichend von Punkt 11.4 ist es im Falle der Berg- oder Wassernot erforderlich, dass sich, eine vom Versicherungsnehmer beauftragte Person unverzüglich an die Einsatzzentrale des Versicherers wendet, sofern die versicherte(n) Person(en) den Kontakt mit dem Versicherer nicht herstellen können. Eine Kostenübernahme erfolgt nur in jenen Fällen, in denen auch Unfallkosten im Rahmen dieses Vertrages versichert sind. Diese Kostenübernahme richtet sich nach den Bestimmungen des Artikel 9 der AUVB 2010 und nach der individuell vereinbarten Summe. b) Nennung von Haushaltshilfen: Ist eine oder sind mehrere der versicherten Personen aufgrund eines Unfalles vorübergehend oder dauernd arbeitsunfähig, so bieten wir Serviceleistungen, indem wir Haushaltshilfepersonal organisieren. Eine Kostenübernahme unsererseits erfolgt in diesen Fällen nicht. 11.4 Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu veranlassen? Die Inanspruchnahme einer organisatorischen Unterstützung und / oder Kostenübernahme setzt zwingend voraus, dass sich eine der versicherten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch oder in sonstiger Weise an die Einsatzzentrale des Versicherers wendet. Bei der Hilfestellung im Todesfall, sofern keine mitversicherte Person am Unglücksort anwesend ist, trifft die Meldepflicht den (die) voraussichtlichen Erben. Unterbleibt diese Anzeige und die notwendige Abstimmung mit uns, ohne dass eine der versicherten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, so leisten wir Ersatz der Kosten im Rahmen des unter Punkt 11.2 umschriebenen Umfanges, sofern der Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben den Schaden innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eintritt des Schadenereignisses uns schriftlich angezeigt hat. Wir können allerdings die – aufgrund der unterbliebenen Abstimmung – entstandenen Mehrkosten abziehen. Diese Bestimmungen gehen, insoweit sie von Artikel 14 der AUVB 2010 abweichen, vor. 11.5 Welche Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gelten im Rahmen dieser Vertragsbeilage in geänderter Form? a) Ergänzend zu Artikel 10, Punkt 1 der AUVB 2010 gilt auch eine Erkrankung als Versicherungsfall. Als Krankheit gilt ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Nicht als Erkrankung im Sinne dieser Bestimmungen gelten eine Schwangerschaft und Entbindung, einschließlich der darauf zurückzuführenden Beschwerden. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301353 Dauernde Invalidität plus Seite 5 von 5 b) c) d) Ergänzend zu Artikel 3 der AUVB 2010 ist weltweiter Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung gegeben, dass der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Fälle der organisatorischen Unterstützung der Bergung beziehungsweise der Nennung von Haushaltshilfen. In Erweiterung des Artikel 11 der AUVB 2010 besteht kein Anspruch auf Serviceleistungen in Form von organisatorischer Unterstützung und / oder Kostentragung, sofern der Versicherungsfall infolge höherer Gewalt, Erdbeben, Wirkung von Kernenergie oder Hochwasserereignissen eingetreten ist, bzw. sofern der Versicherungsfall von einer der versicherten Personen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Weiters besteht kein Versicherungsschutz im Falle einer Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig aufgetreten ist. Dies gilt ebenso für vor Ort auftretende Erkrankungen, mit denen die versicherte(n) Person(en) aufgrund ihres Gesundheitszustandes rechnen musste(n) oder die durch mangelnde Vorsorgemaßnahmen entstanden sind, sowie solche Versicherungsfälle, in denen der Schadensort weniger als 50 km Luftlinie vom Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Für die Fälle der organisatorischen Unterstützung von Bergungen gemäß 11.3 Punkt a) ist Versicherungsschutz auch innerhalb der 50 km Luftlinienentfernung vom Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) gegeben. Bezüglich der Änderungen des Artikel 14 der AUVB 2010 (Obliegenheiten) siehe Punkt 11.4. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301303 Vertragsvereinbarung für Dauernde Invalidität fix 1. Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist als Folge eines einzelnen Unfallereignisses auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wobei der Grad der festgestellten Gesamtinvalidität mindestens 50% erreichen muss. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht worden. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 2. Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. Bleibt als Folge eines einzelnen Unfallereignisses eine dauernde Invalidität im Gesamtausmaß von 50% oder darüber zurück, so gelangt die in der Polizze angeführte Versicherungssumme in voller Höhe zur Auszahlung. Liegt der Grad der festgestellten Gesamtinvalidität unter 50% wird keine Leistung erbracht. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt ausschließlich nach Artikel 7 der AUVB 2010. Löst ein Unfall die Leistung „Dauernde Invalidität Fix“ aus, endet diese Leistungsvereinbarung rückwirkend ab dem dem Unfalltag folgenden Tag. Die anteilige Prämie wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung dem Versicherungsnehmer zurückerstattet. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311 Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus Seite 1 von 3 Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311 Unfallkosten plus Wir gewähren Versicherungsschutz für Hubschrauberbergungen, kosmetische Operationen, Fixkosten, Berge-, Rückhol-, Transport- und Therapiekosten, Heil-, Kur- und Rehakosten sowie Fahrtkosten. Die Gesamtleistung aus den Unfallkosten ist mit der Versicherungssumme je Versicherungsfall begrenzt. Die Unfallkosten werden von uns ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. 1. Bergekosten: Das sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem Unfallort nächstgelegenen Spital. Bergekosten werden von uns übernommen, wenn die versicherte Person a) einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen werden muss; b) durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. 2. Hubschrauberbergungen: Zusätzlich zu den Bergekosten gemäß Pkt. 1 werden die notwendigen Kosten einer Bergung mit einem Rettungshubschrauber bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- ersetzt, soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Nicht ersetzt werden die Kosten bei Berufs- und Verkehrsunfällen im Inland. 3. Kosmetische Operation: Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernehmen wir die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Klinik. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für häusliche Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. Unabhängig von der gewählten Versicherungssumme übernehmen wir die Kosten der kosmetischen Operation zusätzlich bis EUR 10.000,-. Diese Kostenübernahme gilt zusätzlich und wird in der Gesamtleistung der Unfa llkosten nicht berücksichtigt. 4. Fixkosten: 4.1. Wenn die versicherte Person durch einen Unfall vollständig (100%ig) und vorübergehend arbeitsunfähig wird und sich in einem ununterbrochenen 14-tägigen Spitalsaufenthalt befindet, übernehmen wir rückwirkend ab dem ersten Tag dieses Spitalsaufenthaltes die monatlichen Fixkosten bis zu EUR 1.000,-. Diese werden pro angefangenem Monat für die Dauer der 100%igen Arbeitsunfähigkeit, höchsten jedoch für 6 Monate übernommen. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch einen Unfall vollständig und vorübergehend außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere, im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbare, Erwerbstätigkeit auszuüben. 4.2. Fixkosten sind die nachgewiesenen anteilsmäßigen monatlichen tatsächlichen privaten Kosten der versicherten Person für Wohnraummiete inkl. Betriebskosten, Kredit- und Leasingraten, Strom, Gas, Heizung, Alimente und Versicherungsprämien für private Sachversicherungsverträge der Helvetia Versicherungen AG. Diese Kostenübernahme gilt zusätzlich und wird in der Gesamtleistung der Unfallkosten nicht berücksichtigt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311 Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus Seite 2 von 3 4.3. Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person nur, wenn diese eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung ausübt. In der Familien und Partnerunfall besteht der Versicherungsschutz auch für den mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung ausübt. Personen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. Personen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr, haben keinen Anspruch auf den Ersatz der Fixkosten. 4.4. Es ist uns nach der Entlassung aus dem Spital eine Bescheinigung der Spitalsverwaltung vorzulegen, in welcher der volle Vor- und Zuname des Versicherten, dessen Geburtsdatum, der Tag der Aufnahme in das Spital und der Tag der Entlassung sowie die Diagnose angegeben sein müssen. Ebenso sind uns Nachweise der Fixkosten vorzulegen. 4.5. Wir sind berechtigt, weitere Nachweise zu verlangen, welche das ununterbrochene Fortbestehen der vollständigen und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestätigen und auf eigene Kosten auch jederzeit eine ärztliche Untersuchung der versicherten Person durch einen von uns genannten Arzt zu verlangen. 4.6. Innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit muss uns ein weiteres Zeugnis des behandelnden Arztes vorgelegt werden, durch das deren Beendigung bestätigt wird. Für den Fall, dass diese Meldung unterlassen oder eine von uns verlangte ärztliche Untersuchung verweigert wird, erlischt der Anspruch auf Fixkostenersatz rückwirkend auf das Ende jenes Zeitraumes, für den die Arbeitsunfähigkeit vorschriftsmäßig nachgewiesen wurde. Zuviel bezogene Leistungen müssen an uns rückerstattet werden. 4.7. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive. Nicht als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Geisteskranke. 5. Transportkosten: Das sind die nachgewiesenen Kosten für den Transport der versicherten Person vom Unfallort bzw. nach einer Bergung in das nächstgelegene Spital. Stehen diesem Spital nicht die medizinisch notwendigen Einrichtungen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Behandlung der versicherten Person ermöglichen, sind auch die Kosten eines Verlegungstransportes in das nächstgelegene Spital, dem die Einrichtungen zur Verfügung stehen, mitversichert. 6. Rückholkosten: Das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, wenn die versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden von uns auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt. Rückholkosten aus dem Ausland sind bis zur Versicherungssumme für Unfallkosten versichert. 7. Heil-, Kur- und Rehakosten: Das sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten der erstmaligen Anschaffung, Wiederbeschaffung bzw. Reparatur künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie andere, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige Anschaffungen. Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte werden nicht ersetzt. 8. Therapiekosten für Alternativmedizin: Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten werden von uns nach einem Unfall Therapiekosten (z.B. TCM) für 10 Einheiten, maximal EUR 100,- pro Einheit, unter Vorlage der Originalbelege, ersetzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301311 Vertragsvereinbarung für Unfallkosten plus Seite 3 von 3 9. Fahrtkosten: Wenn die versicherte Person nach einem Unfall zur Krankengymnastik oder zu Therapien transportiert werden muss, übernehmen wir pro Versicherungsfall die Fahrtkosten bis zu max. 10% der vereinbarten Versicherungssumme für Unfallkosten. Erfolgt die Übernahme der Kosten von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger, so geht dieser unserer Vereinbarung vor. Uns sind die Originalbelege der Fahrtkosten sowie ein Nachweis der absolvierten Krankengymnastik / Therapie vorzulegen. Bei Privatfahrten wird das amtliche Kilometergeld ersetzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301309 Vertragsvereinbarung für Spitalgeld / Spitalgeld plus Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. 1. Spitalgeld 1.1. Ein Spitalgeld wird von uns für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem Spital befindet, erbracht. Die Leistung wird längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. 1.2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive. 1.3. Nicht als Spitäler gelten Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Geisteskranke. 1.4. Ist die versicherte Person in ein Spital eingewiesen, ist uns nach der Entlassung aus dem Spital eine Bescheinigung der Spitalsverwaltung vorzulegen, in welcher der volle Vor- und Zuname des Versicherten, dessen Geburtsdatum, der Tag der Aufnahme in das Spital und der Tag der Entlassung sowie die Diagnose angegeben sein müssen. 2. Spitalgeld plus Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert: 2.1. Verdoppelung: Ab dem 43. Tag eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in einem Spital verdoppeln wir ab diesen Tag den vereinbarten Tagsatz. Mehrere stationäre Spitalsaufenthalte wegen desselben Unfalles gelten als ein ununterbrochener Spitalsaufenthalt (längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren). 2.2. Schmerzengeld: Befindet sich die versicherte Person nach einem Unfall in einer medizinisch notwendigen, ununterbrochenen stationären Heilbehandlung in einem Spital und beträgt dieser Aufenthalt mindestens 14 Tage, so erbringen wir pro Versicherungsfall eine einmalige Leistung in Höhe des 100-fachen Betrages des vereinbarten Tagsatzes. 2.3. Begleitkosten: Befindet sich die versicherte Person nach einem Unfall in stationärer Heilbehandlung in einem Spital, werden die nachgewiesenen Aufenthaltskosten, maximal der vereinbarte Tagsatz pro Tag, für eine Begleitperson ersetzt. 2.4. Schulausfallkosten: Wir bezahlen die nachgewiesenen, verpflichtenden Beitragsfortzahlungen für kostenpflichtige Schulen und / oder Kinderbetreuungseinrichtungen während der Zeit, in der das versicherte Kind unfallbedingt die Schule und / oder Kinderbetreuungseinrichtung nicht besuchen kann. Geleistet wird maximal der vereinbarte Tagsatz pro Fehltag des Kindes. Wenn das versicherte Kind unfallbedingt an einer kostenpflichtigen Schulveranstaltung (z.B. Schulschikurs) nicht teilnehmen kann, wird der vereinbarte Tagsatz pro Tag der Veranstaltung, an welchem das Kind nicht teilnehmen konnte, von uns geleistet, sofern der bereits bezahlte Kostenbeitrag nicht rückerstattet wird. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301309 Vertragsvereinbarung für Spitalgeld / Spitalgeld plus Seite 2 von 2 2.5. Pflegekosten: Wir bezahlen jene Kosten, die entstehen, wenn die versicherte Person unfallbedingt häuslich gepflegt werden muss. Pro Tag werden die nachgewiesenen Kosten, maximal der vereinbarte Tagsatz, geleistet. Verdienstentgang bei der Pflege durch Privatpersonen werden nicht ersetzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301358 Taggeld/Taggeld plus Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt (z. B. Taggeld für zwei Personen), besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person. 1. Taggeld 1.1. 1.2. 1.3. 2. Diese Leistung kann nur für Personen versichert werden, welche eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung ausüben. Personen ohne Erwerbstätigkeit erhalten stattdessen ein Pflegetaggeld, sofern nach einem versicherten Unfall für mindestens zwei Stunden pro Tag Pflegebedürftigkeit besteht. Ein Taggeld wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit. Ein vorübergehender kurzfristiger Verlust der Erwerbstätigkeit von nicht länger als sechs Monaten löst keine Leistungsfreiheit aus. Taggeld plus Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird, ausgenommen der Leistung für Pflegetaggeld, wie folgt erweitert: 2.1 Verdoppelung: Ab dem 43. Tag der vollständigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person zahlen wir ab diesen Tag das Doppelte des vereinbarten Tagsatzes. Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit. 2.2 Entführung/Geiselnahme: Wir erbringen die vereinbarte Leistung auch im Fall einer Entführung und/oder Geiselnahme während einer Urlaubsreise, sofern es für den betreffenden Staat/Region keine Reisewarnung zum Zeitpunkt des Abfluges gegeben hat. Entführung ist eine Freiheitsbeschränkung durch Dislokation des Opfers an einen anderen Ort und Begründung eines Gewaltverhältnisses über das Opfer, das deswegen nicht mehr die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Geiselnahme ist eine Entführung oder anderweitige Ergreifung einer Person, um einen Dritten zu nötigen, oder Ausnutzung der von einem Anderen auf diese Weise geschaffenen Lage, um einen Dritten zu nötigen. Als Dritter zählt jede nicht mit dem Täter und der Geisel identische Person. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301356 Unfalltod 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, leisten wir die für den Todesfall versicherte Summe. 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die aus einer der Leistungsvereinbarungen für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung aus den Leistungsvereinbarungen für dauernde Invalidität können wir nicht zurückverlangen. 3. Bei Selbstmord des Versicherten nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss, Änderung der Leistung oder Wiederherstellung des Vertrages leisten wir die für den Todesfall versicherte Summe. Sollte bei einer Vertragserneuerung die Todesfallsumme unverändert bleiben, beginnt die Frist nicht von neuem. 4. Für Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Todesfall im Rahmen der Versicherungssumme nur die tatsächlich aufgewendeten, maximal EUR 8.000,-, Begräbniskosten ersetzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301358 Taggeld Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt (z. B. Taggeld für zwei Personen), besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person. 1. Taggeld 1.1. 1.2. 1.3. Diese Leistung kann nur für Personen versichert werden, welche eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung ausüben. Personen ohne Erwerbstätigkeit erhalten stattdessen ein Pflegetaggeld, sofern nach einem versicherten Unfall für mindestens zwei Stunden pro Tag Pflegebedürftigkeit besteht. Ein Taggeld wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. Die Leistung erfolgt nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit. Ein vorübergehender kurzfristiger Verlust der Erwerbstätigkeit von nicht länger als sechs Monaten löst keine Leistungsfreiheit aus. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301352 Vertragsvereinbarung für die Unfallrente lebenslang Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. Der Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung besteht ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person. 1. Unfallrente lebenslang Führt ein versichertes Unfallereignis zu einer dauernden Invalidität von mindestens 40% gelangt die vereinbarte monatliche Lebensrente zur Auszahlung. Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50%, leisten wir lebenslang den doppelten Betrag der in der Polizze vereinbarten Monatsrente an die versicherte Person. 1.1. Bei der Bemessung des für die Unfallrente erforderlichen Invaliditätsgrades, wird der Invaliditätsgrad um eine bestehende Vorinvalidität gemindert bzw. bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt. Hierzu zählen die Grundsätze von Artikel 11 der AUVB 2010. Ist die versicherte Person bereits vor Vertragsabschluss invalide oder ergibt sich aus einem Unfall während der Laufzeit des Vertrages ein Invaliditätsgrad, so werden diese Invaliditätsgrade für die Bemessung des für die Unfallrente erforderlichen Invaliditätsgrades zur Gänze abgezogen. Die Leistung aus der Unfallrente erfolgt erst ab dem sodann errechneten Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach den Grundsätzen von Artikel 7 der AUVB 2010. 1.2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, besteht rückwirkend ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten Anspruch auf die Lebensrente. Die Rentenleistung erfolgt monatlich im Voraus bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person stirbt. Stirbt die versicherte Person bevor der Invaliditätsgrad eindeutig festgestellt wurde oder unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente. 1.3. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl der Versicherte als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. Ergibt die endgültige Bemessung einen Invaliditätsgrad von mindestens 40%, besteht rückwirkend ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten Anspruch auf die Lebensrente. Sollte eine neuerliche ärztliche Bemessung innerhalb von 4 Jahren nach dem Unfalltag ergeben, dass der unfallkausale Invaliditätsgrad a) gestiegen ist, besteht ab dem Tag dieser Feststellung Anspruch auf den vereinbarten Rentenbetrag (mindestens 40% aber unter 50%) bzw. auf die doppelte Monatsrente (mindestens 50%). b) gesunken ist, besteht ab dem Tag dieser Feststellung Anspruch auf den Rentenbetrag (unter 50% aber mindestens 40%) bzw. erlischt der Anspruch auf die Rente (unter 40%). Bis dahin bezahlte Rentenleistungen werden von uns nicht zurückverlangt. 1.4. Wird nach einem versicherten Unfallereignis die Leistung aus der Unfallrente fällig, so wird die vereinbarte Monatsrente jährlich ab dem 01.01. eines jeden Jahres um 1,5% erhöht. Diese Erhöhung beginnt mit dem 01.01. des zweiten Jahres, der dem Unfalltag folgt. 1.5. Wir sind berechtigt, die Voraussetzung für die Rentenleistung jederzeit durch Anforderung einer Lebensbescheinigung zu überprüfen. Wird uns die angeforderte Bescheinigung nicht Besondere Vertragsbeilage Nr. 301352 Vertragsvereinbarung für Unfallrente lebenslang / Unfallrente lebenslang mit Übergang Seite 2 von 3 innerhalb eines Monats übermittelt, ruht die Rentenleistung ab der nächsten Fälligkeit. Das Ableben der versicherten Person ist uns im Sinne des Artikels 22 der AUVB 2010 innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Eine sich aus der Nichtbeachtung dieser Anzeigepflicht ergebende Rentenleistung können wir jedenfalls vom Empfänger zurückverlangen. 1.6. Löst ein Unfall die Leistung einer Unfallrente aus, endet der Unfallrentenvertrag rückwirkend ab dem dem Unfalltag folgenden Tag. Hat die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, endet der Unfallrentenvertrag. Die anteilige Prämie wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung dem Versicherungsnehmer zurückerstattet. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312 Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus inkl. Rehabilitations-Management Für die Helvetia Assistanceleistungen im Rahmen der Helvetia Card Person Plus finden neben den geltenden österreichischen Rechtsnormen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Helvetia Versicherungen AG für die Unfallversicherung (AUVB) Anwendung. Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen 1. Inanspruchnahme Um die versicherten Leistungen beanspruchen zu können, muss die Helvetia Card Hotline unter der Telefonnummer 0800 20 23 38 informiert werden. Die Kontaktdaten können auch der Helvetia Card entnommen werden. Bei erfolgter Schadenmeldung zur Helvetia Unfallversicherung kann die Weiterleitung an die Helvetia Card Hotline auch intern durch die Helvetia Schadenabteilung erfolgen. Aufgrund dieser Meldung veranlasst die Helvetia Card Hotline alle notwendigen Maßnahmen, die zur Bearbeitung erforderlich sind, insbesondere die Kontakte zwischen den Servicepartnern (Dienstleistern), den Ärzten der Notrufzentrale und, wenn notwendig, dem Hausarzt der versicherten Person, um die geeigneten Maßnahmen einzuleiten. 2. Geltungsbereich und Definitionen 2.1 Örtlicher Geltungsbereich Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt ausschließlich innerhalb Österreichs. Wohnsitz Als Wohnsitz gilt der in Österreich gelegene Ort, an dem der Versicherungsnehmer seinen bei der Behörde gemeldeten Hauptwohnsitz begründet hat. Unfallbegriff Als Unfall im Sinn dieser Bedingungen gelten die im Artikel 6 der AUVB 2010 beschriebenen Ereignisse. Bei Hilfeleistung infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit wird auf die Berücksichtigung einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen auch dann verzichtet, wenn der Mitwirkungsanteil 25% und mehr beträgt. Die Hilfsdienstleistungen sind pro Versicherungsjahr und Schadenereignis begrenzt, wobei bei mehreren versicherten Personen diese Summen und Leistungen für sämtliche versicherte Personen nur einmal zur Verfügung stehen. Mit der Ausführung werden professionelle Organisationen oder Firmen durch die Helvetia Card Hotline beauftragt. Eigenmächtig organisierte Dienstleistungen sowie Eigenleistungen werden nicht bezahlt. 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3. Pflichten im Schadenfall 3.1 Um die Leistungen der Helvetia Card beanspruchen zu können, muss die Helvetia Card Hotline vorher informiert werden. Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung nach einem Unfall kann diese Meldung nach der Entlassung aus dem Spital erfolgen. Folgende Dokumente müssen bei der Helvetia Card Hotline eingereicht werden: • medizinische Dokumente mit Diagnose; • Entlassungsbericht aus dem Spital etc.; • Polizeiberichte bei KFZ-Unfällen, insbesondere dann, wenn Fremdverschulden vorliegt. Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann. Bei Ansprüchen aufgrund eines Unfalles hat die versicherte Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der Helvetia Card Hotline von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. 3.2 3.3 3.4 Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312 Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus Seite 2 von 5 3.5 3.6 3.7 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der Helvetia Card Hotline und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt des Versicherers unterziehen. Kann die versicherte Person Leistungen, welche wir erbracht haben, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an uns abtreten. Der Versicherungsnehmer und die versicherte(n) Person(en) sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und Einverständniserklärungen, die für die Erbringung der Leistungen notwendig sind, dem beauftragten Dienstleister bzw. gegenüber der Helvetia Card Hotline abzugeben. 4. Leistungsausschlüsse Wir sind von jeglicher Leistungserbringung befreit 4.1 4.6 4.7 wenn die Helvetia Card Hotline zur Leistungserbringung nicht vorher die Zustimmung erteilt hat; wenn der Versicherungsnehmer der Meldepflicht nach einem Unfall uns gegenüber nicht nachkommt; wenn die versicherte Person selbst einen Dienstleister beauftragt sowie für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, denn die Leistungen werden ausschließlich über einen von der Helvetia Card Hotline beauftragten Dienstleister innerhalb Österreichs erbracht; wenn ein Schadenereignis bei Versicherungsbeginn bereits eingetreten und für die versicherte Person erkennbar war; wenn die versicherte Person Unfälle erleidet, welche gemäß Artikel 10, Punkt 2 der AUVB 2010 ausgeschlossen sind (Artikel 10, Punkt 2.3 ist von diesem Ausschluss nicht betroffen). Krankheiten sind nicht versichert. Übertragbare Krankheiten gelten auch nicht als Unfallfolge. Die Helvetia Card Hotline haftet nicht für die von ihr vermittelten Dienstleistungen. 5. Subsidiarität 4.2 4.3 4.4 4.5 Bestehen für diese Versicherungsleistungen mehrere Versicherungen bei öffentlichen oder privaten Versicherungsträgern, so werden diese nur einmal und nur insoweit vergütet, als sie von diesen Versicherungsträgern nicht übernommen werden. Abschnitt B: Leistungsbeschreibung 6. Dienstleistungen nach einem Unfall und Rehabilitations-Management Wir erbringen die nachstehenden Leistungen innerhalb von 2 Jahren (für Personen unter 15 Jahren innerhalb von 5 Jahren) ab dem Unfalltag. 6.1 Dienstleistungen nach einem Unfall Wir erbringen nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 6 der AUVB 2010, bei dem die versicherte Person • einen Knochenbruch, Sehnen(ein)riss, Bänder(ein)riss oder einen Unfall mit medizinisch notwendigem stationären Spitalsaufenthalt von mindestens 72 Stunden erlitt, und • durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass sie die Hilfe einer anderen Person bei der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtung im täglichen Leben benötigt, folgende Leistungen inklusive Kostenübernahme: a) Pflegehilfe Nach Entlassung aus dem Spital erhält die versicherte Person bei Bedarf eine Grundpflege. Zu den Leistungen der Grundpflege zählen z.B. • Körperpflege • Hilfe beim An- und Auskleiden • Hilfe beim Toilettengang • Lagerung im Bett • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312 Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus Seite 3 von 5 • b) c) d) e) Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsmaßnahmen, je nach Art der Verletzung und vorbehaltlich ärztlicher Anordnungen. Die Helvetia Card Hotline organisiert – je nach Art der Verletzung und vorbehaltlich ärztlicher Anordnungen – diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bzw. ausgebildetes Personal für den Bereich der Pflege-, Alten- und Sozialbetreuung und übernimmt Kosten bis max. EUR 3.000,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis. Haushaltshilfe Ist die versicherte Person an ihrem Wohnsitz in Österreich nicht in der Lage, die unten aufgezählten Leistungen selbst zu verrichten, wird im Schadenfall eine Haushaltshilfe organisiert. Für folgende Leistungen werden Kosten bis max. EUR 3.000,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis übernommen: • Essensversorgung Es erfolgt die Versorgung der versicherten Person mit zumindest einem warmen Essen am Tag. Die Kosten für die Mahlzeiten werden nicht übernommen. • Wohnungsreinigung Der allgemein übliche Lebensbereich (z.B. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum) wird einmal pro Woche gereinigt. Dies setzt voraus, dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand war. • Besorgungen und Einkäufe werden bis zu zweimal pro Woche durchgeführt. Zu den Besorgungen und Einkäufen zählen das Einkaufen (einschließlich Arzneimittelbeschaffung) und notwendige Besorgungen (z.B. Bank- und Behördengänge, Abholung von Rezepten, Bringen / Abholen von Wäsche bei einer Reinigung), die Unterbringung und Versorgung der eingekauften Lebensmittel in der Wohnung der versicherten Person. Die Kosten für die Lebensmittel, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Wäschereinigung und dergleichen werden nicht übernommen. • Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung Einmal wöchentlich wird bei Bedarf das Waschen, Trocknen, Bügeln, Sortieren und Einräumen der Wäsche übernommen. Kinderbetreuung Bei einem unfallbedingten Spitalsaufenthalts eines beaufsichtigungspflichtigen Elternteils organisiert und übernimmt die Helvetia Card Hotline die Kosten einer Kinder- bzw. Familienbetreuung, wenn die Mutter oder der Vater Alleinerzieher ist sowie bei Ehe- und Lebenspartner – wenn der gesamte Pflegeurlaub des berufstätigen Partners aufgebraucht ist und auch keine andere, nicht berufstätige, im gleichen Haushalt lebende, volljährige und körperlich dazu geeignete Person diese Tätigkeit übernehmen kann. Die Helvetia Card Hotline organisiert die notwendige Betreuung der unter der Obhut befindlichen minderjährigen Kinder und übernimmt Leistungen wie folgt: • Betreuung zu Hause • Transport der Kinder in den Kindergarten, Hort oder in die Schule Die Helvetia Card Hotline übernimmt Kosten für max. 20 Betreuungsstunden, wobei die Kinderbetreuung jeweils mindestens 2 Stunden durchgehend in Anspruch genommen werden muss. Transport zu Ärzten, Behörden, Krankengymnastik oder zu Therapien Die versicherte Person wird bei Bedarf bis zu zweimal wöchentlich zu Ärzten, Behörden, Krankengymnastik oder zu Therapien gebracht und wieder abgeholt (bei Notwendigkeit organisiert die Helvetia Card Hotline eine Begleitung), wenn persönliches Erscheinen unumgänglich ist. Die Helvetia Card Hotline organisiert und übernimmt Kosten bis max. EUR 200,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis. Tierbetreuung Es wird eine Betreuung von "üblichen Haustieren" wie z.B. Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Hasen, Fische und Vögel vermittelt. Die Kosten des Tiertransportes zur und von der Betreuungsstätte selbst sind nicht inkludiert. Die Helvetia Card Hotline informiert über Tierärzte, Tierrettung, Tierpensionen und organisiert eine Tierbetreuung für die notwendige Versorgung der Haustiere und übernimmt dafür Kosten bis max. EUR 200,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312 Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus Seite 4 von 5 6.2 Rehabilitations-Management Wir erbringen nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 6 der AUVB 2010, bei dem eine medizinische, soziale oder berufliche Notwendigkeit für den Einsatz eines Rehabilitations-Managements erforderlich ist, folgende Leistungen: Wir koordinieren, organisieren, begleiten oder vermitteln folgende Dienstleistungen: a) Medizinische Rehabilitation: • Rehabilitationsmaßnahmen • Therapien (Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Kälte-, Elektro- sowie Unterwassertherapie und Massagen durch zur selbständigen Berufsausübung Berechtigte) • Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen b) Soziale Rehabilitation: • Hilfestellung bei Kontakten zu Ämtern / Behörden, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen, Selbsthilfegruppen, etc. • Organisation von Transport, Pflege, Essen auf Rädern, Haushaltshilfen, etc. • Medizinische Beratung und Bedarfsermittlung sowie Informationsgespräch über die gesetzliche Pflegeversicherung • Herstellung von Kontakten zu spezialisierten Bauunternehmen und Architekten zur Analyse und Planung von notwendigen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes sowie Organisation dieser • Hilfestellung bei Beschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges • Hilfestellung bei Organisation eines Behinderten-Parkplatzes • Hilfestellung bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel • Vermittlung von Nachhilfeunterricht und auf behinderte Kinder spezialisierte Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuung c) Berufliche Rehabilitation: • Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Diagnostik, Berufsorientierung und Berufsfindung • Maßnahmenentwicklung und Organisation der beruflichen Qualifikation • Umsetzung von arbeitsrelevanten Maßnahmen am Arbeitsplatz Zusätzlich: d) Vermittlung von Telefonnummern, Adressen und Einrichtungen von • Behindertentransportmöglichkeiten • Selbsthilfegruppen • behindertengerechtes Bauen / Umbauen • Kraftfahrzeughilfe • Verbänden und Institutionen • soziale Einrichtungen (Pflegepersonal, Essen auf Rädern, Krankenschwestern, Haushaltshilfen, Einkaufshilfen) e) Andere Hilfeleistungen • Informationen über Krankentransporte in ein anderes Spital, Heim oder von / an den eigenen Wohnsitz • Information über Gartenpflegedienste wie z.B. Rasenmähen, Blumen gießen und Schneeräumdienste am Wohnort innerhalb Österreichs 6.3 Kostenübernahme: Im Rahmen des Rehabilitations-Managements werden zusätzlich zu den unter Punkt 6.1 bereits angeführten Kostenübernahmen auch andere Kosten (die nicht die unter Punkt 6.1 angeführte Dienstleistungen betreffen) bis max. EUR 3.000,- pro Versicherungsjahr und Schadenereignis übernommen. Diese Kosten werden nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Punkt 6.2 dieser Vereinbarung ausschließlich für vom Rehabilitationsmanager beauftragte Leistungen übernommen. Die Kostenübernahme gilt subsidiär zu etwaigen Leistungsansprüchen aus anderen, in der vorliegenden Unfallversicherung inkludierten Leistungsbausteinen (z.B. Unfallkosten). Besondere Vertragsbeilage Nr. 301312 Vertragsvereinbarung für die Helvetia Card Person Plus Seite 5 von 5 Zur abschließenden Information: Sämtliche angeführte Dienstleistungen müssen über die Helvetia Card Hotline angefordert werden. Die Organisation und Auswahl der Dienstleister obliegt ausschließlich der Helvetia Card Hotline. Mit der Ausführung der angeführten Dienstleistungen werden professionelle Organisationen oder Firmen beauftragt. Eigenmächtig organisierte Dienstleistungen sowie Eigenleistungen werden nicht bezahlt. Die Helvetia Card Hotline haftet nicht für die von ihr vermittelten Dienstleistungen. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung/Exekutiv-Deckung plus Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt, besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person. 1. Exekutiv-Deckung Der Versicherungsschutz der in der Polizze dokumentierten Unfallversicherung wird für aktive Kaderangehörige des österreichischen Bundesheeres, Mitarbeiter der Polizei, der Zollwache und des Justizvollzuges für Unfälle im Zuge einer Diensthandlung wie folgt erweitert: 1.1. Taggeld Sofern die Leistung Taggeld versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag – und nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit – die Taggeldleistung um 100 % erhöht. 1.2. Schmerzengeld Liegt nach einem versicherten Ereignis in Zusammenhang mit einem Unfall ein rechtskräftiger Zuspruch von Schmerzengeld oder auf Entschädigung für dauernde oder vorübergehende Invalidität vor, übernehmen wir eine Vorleistung in der Höhe des Zuspruches maximiert mit 5 % der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus (Dokumentation in der Polizze), keinesfalls mehr als EUR 5.000,-. Beinhaltet der Zuspruch die Entschädigungsverpflichtung des Schädigers wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen (z.B. Brille, Uhr, Kleidung etc.), bevorschussen wir auch die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Titel im Rahmen der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus, keinesfalls mehr als EUR 3.500,-. Nicht versichert sind persönliche Sachen mit einem Einzelwert von mehr als EUR 350,-. Sollte auch eine Ersatzleistung für Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen aus der Exekutiv-Deckung im Rahmen einer bei der Helvetia Versicherungen AG bestehenden Haushaltversicherung erfolgen, so wird insgesamt nicht mehr als EUR 3.500,entschädigt. Die Forderung geht bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf die Helvetia Versicherungen AG über. Ein eventuell geleisteter Mehrbetrag wird nicht zurückgefordert. 1.3. Sonderrisiken und internationale Einsätze 1.3.1. Sonderrisiken (Flugunfälle, Unfälle bei Fallschirmabsprüngen, Tauchen oder Bergsteigen) a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten bzw. Luftfahrzeugen oder bei Fallschirmabsprüngen sind mitversichert. Weiters sind Unfälle beim Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA Skala) oder beim Tauchen mitversichert. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 2 von 4 b) Eine Leistung wird – sofern vereinbart – nur für eine der Leistungsvereinbarungen für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) oder „Unfalltod“ erbracht. 1.3.2. Internationale Einsätze In teilweiser Abweichung vom Artikel 10 Punkt 2.10 der AUVB 2010 gewähren wir Versicherungsschutz für Unfälle während internationaler Einsätze, wenn diese im Auftrag der UN, EU oder nach Einladung durch die NATO aufgrund eines UN-Mandats durchgeführt werden. Vom Versicherungsschutz sind daher internationale Einsätze gemäß § 7 (1), Punkt 2, 3 und 4 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) erfasst, das sind Unfälle, welche • auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel erfolgen; • bei einem Katastropheneinsatz erfolgen; • im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes erfolgen. Kein Versicherungsschutz besteht für • Einsätze zur Schaffung von Frieden bzw. für Friedenserzwingung durch Kampfeinsätze; • Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten (gemäß § 7 (1), Punkt 1 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG)); • Unfälle bei Überschreitung von Befehlen bzw. durch eigenmächtiges Handeln außerhalb des Auftrages im Rahmen des Einsatzes. Jeder internationale Einsatz ist uns nach Erhalt des Entsendebefehls in geschriebener Form, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einsatzantritt, mit einer angehängten Kopie des Entsendebefehls, anzuzeigen. Der Versicherungsschutz ist pro Einsatz auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt und gilt weltweit ab dem Tag der Verlegung in das Einsatzgebiet. Ist uns der Auslandseinsatz nicht zur Kenntnis gebracht worden, so werden die für den internationalen Einsatz geltenden Versicherungssummen halbiert. Sollte sich während eines bereits angetretenen Auslandseinsatzes eine nichtvorhersehbare Änderung der Risikoeinstufung ergeben, haften wir trotzdem im Rahmen dieser Vereinbarung. 1.3.3. Leistungsvereinbarung für Sonderrisiken oder internationale Einsätze a) Für die unter den Punkten 1.3.1 und 1.3.2 angeführten Deckungserweiterungen gilt abweichende Progressionsstaffel vereinbart: Sofern eine Leistungsvereinbarung für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gilt bei einem Unfall, bei dem die versicherte Person auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, abweichende Progressionsstaffel: Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert. Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad. Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet. Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 3 von 4 Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet. Ab 95 % Invalidität werden 250 % der Versicherungssumme geleistet. Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, begrenzt. b) Sofern die Leistungsvereinbarung „Unfalltod“ versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird die Leistung im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, maximal jedoch EUR 15.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, erbracht. c) Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung. 1.3.4. Kumulgrenze (maximale Gesamtleistung je Schadenereignis für alle bei Helvetia Versicherungen AG, unter Punkt 3 angeführten Deckungserweiterungen, versicherten Personen): Überschreitet die Summe der zu erwartenden Versicherungsleistungen, die durch ein und dasselbe versicherte Ereignis fällig wird, die Kumulgrenze von EUR 1.000.000,-, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle von diesem Ereignis betroffenen bei Helvetia Versicherungen AG versicherten Personen. In diesem Fall verringert sich die ermittelte Entschädigungsleistung des Einzelvertrages im Verhältnis der Gesamtentschädigungsleistung aus diesem Ereignis zur Kumulgrenze. 2. Exekutiv-Deckung plus Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert: 2.1. Sonderrisiken Der Punkt 1.3.1 b dieser Vereinbarung wird um die Leistungsvereinbarung „Dauernde Invalidität fix“ ergänzt. Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, begrenzt. 2.2. Progressionsstaffel Der Punkt 1.3.3 a dieser Vereinbarung wird wie folgt abgeändert: Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert. Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad. Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet. Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet. Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet. Ab 95 % Invalidität werden 300 % der Versicherungssumme geleistet. 2.3. Internationale Einsätze Der Deckungsumfang wird um die nachstehenden Leistungsvereinbarungen ergänzt: − Dauernde Invalidität fix Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,-, begrenzt. − Unfallrente temporär – 20 Jahre Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 500,- (= Höchstleistung EUR 120.000,-), begrenzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 4 von 4 − − − − Unfallkosten bzw. Unfallkosten plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 5.000,-, begrenzt. Spitalgeld bzw. Spitalgeld plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 35,-, begrenzt. Taggeld bzw. Taggeld plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 25,-, begrenzt. Eine Verdoppelung der Leistung nach Dienstunfällen (Punkt 1), findet hier keine Anwendung. Arbeitsunfähigkeitstaggeld Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 50,-, begrenzt. Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung. Aus allen versicherten Leistungsvereinbarungen (Dokumentation in der Polizze), gilt je Schadenfall eine Höchstentschädigungsgrenze von EUR 300.000,-. Die Höchstentschädigungsgrenze gilt für alle bei Helvetia Versicherungen AG bestehenden Unfallversicherungen zusammen. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung/Exekutiv-Deckung plus Welche Leistung vertraglich vereinbart wurde, ist in der Polizze (im Versicherungsschein vgl. § 3 Versicherungsvertragsgesetz) dokumentiert. Sofern in der Polizze keine anders lautende Dokumentation erfolgt, besteht Versicherungsschutz aus dieser Vertragsvereinbarung ausschließlich für die (haupt-)versicherte Person. 1. Exekutiv-Deckung Der Versicherungsschutz der in der Polizze dokumentierten Unfallversicherung wird für aktive Kaderangehörige des österreichischen Bundesheeres, Mitarbeiter der Polizei, der Zollwache und des Justizvollzuges für Unfälle im Zuge einer Diensthandlung wie folgt erweitert: 1.1. Taggeld Sofern die Leistung Taggeld versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird von uns bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag – und nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Karenzzeit – die Taggeldleistung um 100 % erhöht. 1.2. Schmerzengeld Liegt nach einem versicherten Ereignis in Zusammenhang mit einem Unfall ein rechtskräftiger Zuspruch von Schmerzengeld oder auf Entschädigung für dauernde oder vorübergehende Invalidität vor, übernehmen wir eine Vorleistung in der Höhe des Zuspruches maximiert mit 5 % der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus (Dokumentation in der Polizze), keinesfalls mehr als EUR 5.000,-. Beinhaltet der Zuspruch die Entschädigungsverpflichtung des Schädigers wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen (z.B. Brille, Uhr, Kleidung etc.), bevorschussen wir auch die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus diesem Titel im Rahmen der Versicherungssumme für dauernde Invalidität bzw. dauernde Invalidität plus, keinesfalls mehr als EUR 3.500,-. Nicht versichert sind persönliche Sachen mit einem Einzelwert von mehr als EUR 350,-. Sollte auch eine Ersatzleistung für Beschädigung oder Abhandenkommen von persönlichen Sachen aus der Exekutiv-Deckung im Rahmen einer bei der Helvetia Versicherungen AG bestehenden Haushaltversicherung erfolgen, so wird insgesamt nicht mehr als EUR 3.500,entschädigt. Die Forderung geht bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf die Helvetia Versicherungen AG über. Ein eventuell geleisteter Mehrbetrag wird nicht zurückgefordert. 1.3. Sonderrisiken und internationale Einsätze 1.3.1. Sonderrisiken (Flugunfälle, Unfälle bei Fallschirmabsprüngen, Tauchen oder Bergsteigen) a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrtgeräten bzw. Luftfahrzeugen oder bei Fallschirmabsprüngen sind mitversichert. Weiters sind Unfälle beim Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 4 (gemäß UIAA Skala) oder beim Tauchen mitversichert. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 2 von 4 b) Eine Leistung wird – sofern vereinbart – nur für eine der Leistungsvereinbarungen für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) oder „Unfalltod“ erbracht. 1.3.2. Internationale Einsätze In teilweiser Abweichung vom Artikel 10 Punkt 2.10 der AUVB 2010 gewähren wir Versicherungsschutz für Unfälle während internationaler Einsätze, wenn diese im Auftrag der UN, EU oder nach Einladung durch die NATO aufgrund eines UN-Mandats durchgeführt werden. Vom Versicherungsschutz sind daher internationale Einsätze gemäß § 7 (1), Punkt 2, 3 und 4 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) erfasst, das sind Unfälle, welche • auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel erfolgen; • bei einem Katastropheneinsatz erfolgen; • im Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes erfolgen. Kein Versicherungsschutz besteht für • Einsätze zur Schaffung von Frieden bzw. für Friedenserzwingung durch Kampfeinsätze; • Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten (gemäß § 7 (1), Punkt 1 des Auslandszulagen- und hilfeleistungsgesetzes (AZHG)); • Unfälle bei Überschreitung von Befehlen bzw. durch eigenmächtiges Handeln außerhalb des Auftrages im Rahmen des Einsatzes. Jeder internationale Einsatz ist uns nach Erhalt des Entsendebefehls in geschriebener Form, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einsatzantritt, mit einer angehängten Kopie des Entsendebefehls, anzuzeigen. Der Versicherungsschutz ist pro Einsatz auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt und gilt weltweit ab dem Tag der Verlegung in das Einsatzgebiet. Ist uns der Auslandseinsatz nicht zur Kenntnis gebracht worden, so werden die für den internationalen Einsatz geltenden Versicherungssummen halbiert. Sollte sich während eines bereits angetretenen Auslandseinsatzes eine nichtvorhersehbare Änderung der Risikoeinstufung ergeben, haften wir trotzdem im Rahmen dieser Vereinbarung. 1.3.3. Leistungsvereinbarung für Sonderrisiken oder internationale Einsätze a) Für die unter den Punkten 1.3.1 und 1.3.2 angeführten Deckungserweiterungen gilt abweichende Progressionsstaffel vereinbart: Sofern eine Leistungsvereinbarung für „Dauernde Invalidität“ (ausgenommen „Dauernde Invalidität fix“) vereinbart wurde (Dokumentation in der Polizze), gilt bei einem Unfall, bei dem die versicherte Person auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, abweichende Progressionsstaffel: Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert. Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad. Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet. Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 3 von 4 Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet. Ab 95 % Invalidität werden 250 % der Versicherungssumme geleistet. Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, begrenzt. b) Sofern die Leistungsvereinbarung „Unfalltod“ versichert ist (Dokumentation in der Polizze), wird die Leistung im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, maximal jedoch EUR 15.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, erbracht. c) Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung. 1.3.4. Kumulgrenze (maximale Gesamtleistung je Schadenereignis für alle bei Helvetia Versicherungen AG, unter Punkt 3 angeführten Deckungserweiterungen, versicherten Personen): Überschreitet die Summe der zu erwartenden Versicherungsleistungen, die durch ein und dasselbe versicherte Ereignis fällig wird, die Kumulgrenze von EUR 1.000.000,-, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle von diesem Ereignis betroffenen bei Helvetia Versicherungen AG versicherten Personen. In diesem Fall verringert sich die ermittelte Entschädigungsleistung des Einzelvertrages im Verhältnis der Gesamtentschädigungsleistung aus diesem Ereignis zur Kumulgrenze. 2. Exekutiv-Deckung plus Der Deckungsumfang zu obiger Vereinbarung wird wie folgt erweitert: 2.1. Sonderrisiken Der Punkt 1.3.1 b dieser Vereinbarung wird um die Leistungsvereinbarung „Dauernde Invalidität fix“ ergänzt. Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,- für alle bei uns bestehenden Unfallversicherungen, begrenzt. 2.2. Progressionsstaffel Der Punkt 1.3.3 a dieser Vereinbarung wird wie folgt abgeändert: Bis 24,9 % wird die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrades halbiert. Von 25 % bis 49,9 % erfolgt die Leistung gemäß dem festgestellten Invaliditätsgrad. Von 50 % bis 69,9 % werden 100 % der Versicherungssumme geleistet. Von 70 % bis 84,9 % werden 150 % der Versicherungssumme geleistet. Von 85 % bis 94,9 % werden 200 % der Versicherungssumme geleistet. Ab 95 % Invalidität werden 300 % der Versicherungssumme geleistet. 2.3. Internationale Einsätze Der Deckungsumfang wird um die nachstehenden Leistungsvereinbarungen ergänzt: − Dauernde Invalidität fix Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 100.000,-, begrenzt. − Unfallrente temporär – 20 Jahre Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 500,- (= Höchstleistung EUR 120.000,-), begrenzt. Besondere Vertragsbeilage Nr. 301314 Vertragsvereinbarung für die Exekutiv-Deckung / Exekutiv-Deckung plus Seite 4 von 4 − − − − Unfallkosten bzw. Unfallkosten plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 5.000,-, begrenzt. Spitalgeld bzw. Spitalgeld plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 35,-, begrenzt. Taggeld bzw. Taggeld plus Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 25,-, begrenzt. Eine Verdoppelung der Leistung nach Dienstunfällen (Punkt 1), findet hier keine Anwendung. Arbeitsunfähigkeitstaggeld Die Versicherungssumme bleibt im Rahmen der in der Polizze dokumentierten Summe, höchstens jedoch mit EUR 50,-, begrenzt. Für weitere in der Polizze dokumentierte Leistungsvereinbarungen besteht keine Deckung. Aus allen versicherten Leistungsvereinbarungen (Dokumentation in der Polizze), gilt je Schadenfall eine Höchstentschädigungsgrenze von EUR 300.000,-. Die Höchstentschädigungsgrenze gilt für alle bei Helvetia Versicherungen AG bestehenden Unfallversicherungen zusammen.
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